Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat seit dem Jahr 2021 für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, den Adressaten und die Höhe der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mittels Ausschreibung ermittelt. Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen novellierten Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) erfolgt eine Umstellung der Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen auf Gebotskriterien, die in § 51 WindSeeG neu definiert sind. Lage, Zeitpunkt und Reihenfolge der auszuschreibenden Flächen werden jeweils durch den Flächenentwicklungsplan (FEP) festgelegt.