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WMS Landschaftsprogramm Hamburg Änderungsübersicht

Dieser WebMapService (WMS) stellt die Änderungsübersicht für das Landschaftsprogramm Hamburg dar. Sie zeigt die Bereiche, in denen seit der Bekanntmachung des Plans im Juli 1997 Änderungen festgestellt wurden, bzw. Berichtigungen gemäß §5 Absatz 5 Nr. 3 und 4 HmbNatSchAG vorgenommen oder Planfeststellungen nachrichtlich übernommen wurden. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Kompensationsflächenverzeichnis (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage ist die Eingriffsregelung nach § 14 ff Bundesnaturschutzgesetz und § 5 ff Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Verursacher von sogenannten Eingriffen in Natur und Landschaft (erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes) sind verpflichtet diese Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen werden in den jeweiligen Genehmigungen (z.B. Plangenehmigungen, Planfeststellungen, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Baugenehmigungen, …) festgesetzt. Im Kompensationsflächenkataster werden die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Dokumentations- und Kontrollzwecken und zur Vermeidung von Doppelbelegungen flächenmäßig erfasst und beschrieben.

WFS Landschaftsprogramm Hamburg Änderungsübersicht

Dieser WebMapService (WMS) stellt die Änderungsübersicht für das Landschaftsprogramm Hamburg dar. Sie zeigt die Bereiche, in denen seit der Bekanntmachung des Plans im Juli 1997 Änderungen festgestellt wurden, bzw. Berichtigungen gemäß §5 Absatz 5 Nr. 3 und 4 HmbNatSchAG vorgenommen oder Planfeststellungen nachrichtlich übernommen wurden. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Flächennutzungsplan Hamburg - Änderungsübersicht

Dieser WebMapService (WMS) stellt die Änderungsübersicht für den Flächennutzungsplan Hamburg dar. Sie zeigt die Bereiche, in denen seit der Neubekanntmachung dieses Plans im Oktober 1997 Änderungen festgestellt, Berichtigungen gemäß §13 a BauGB vorgenommen oder Planfeststellungen nachrichtlich übernommen wurden. Darüber hinaus werden die Änderungen, die sich im Verfahren befinden und vorgesehene Berichtigungen enthalten, dargestellt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Zusätzliche Erweiterung unserer ersten beiden Anfragen zur offensichtlich rechtswidrigen Planung und Bebauung des Brammenrings

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir fassen hier den Urteilstext zur Normenkontrolle aus dem OVG-Urteil, das mit ca. 50 Seiten sehr umfangreich ist, in zentralen Passsagen zusammen. a) Verfahrensrechtliche Mängel - Die Vorprüfung des Bebauungsplan-Entwurfes durch die Verwaltung war unvollständig: Wesentliche Umweltbelange (insbesondere Artenschutz und Ausgleichsflächen) wurden nicht ordnungsgemäß in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt. - Im Bebauungskonzept fehlte zudem eine detaillierte Abwägung, wie durch Baumaßnahmen verursachte Nachteile wieder ausgeglichen werden. b) Material-rechtliche Fehler - Die planungsrechtliche Grundlage für eine großflächige Sportfachmarktnutzung wurde als unverhältnismäßig bewertet – insbesondere angesichts fehlender Verkehrskonzepte und zu geringer Grün- und Ausgleichsflächen (Anm. der Redaktion: Wir halten das für absichtsvoll – weil offensichtlich nach den Architektenplänen noch weit mehr gebaut werden sollte als angegeben – Meinungsäußerung)! - Das Gericht bemängelte fehlende ausreichende Begründung zur Änderung der bisherigen städtischen Nutzungen – Verletzung der Transparenzpflichten. c) Folgen Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt. Es dürfen keine planungsrechtlichen Maßnahmen mehr auf Basis dieses Plans umgesetzt werden. Die Argumentation des Gerichts liefert wertvolle Hinweise für sein Anliegen im Naturschutzbereich – u.a. zur Bedeutung klarer Ausgleichskonzepte. d) Fragen Welche Abteilung ist in der Stadtverwaltung OB für diese vorhersehbare Niederlage – und die nachfolgenden gerichtlichen – verantwortlich? Sie stimmen sicherlich mit uns überein, dass es dazu Konsequenzen bis hinein in die Stadtspitze geben muss? Eine Stadtspitze, die sich im Vorfeld der gerichtlichen Niederlagen schon sehr für dieses „Jahrhundertprojekt“ für Oberhausen feiern lies – Presseberichte gibt es. Oder wird es Bauernopfer geben? Wir beobachten das. Warum haben offensichtlich keinerlei Kontrollmechanismen gegriffen - denn es geht ja nicht nur um die verlorenen Prozesse, sondern auch um entstandene Kosten für eine sowieso schon verarmte Stadt? Dazu Weiteres: Nach dem VG-Urteil: : Die Stadt hätte zumindest eine vorsorgliche Bautätigkeits-Rückstellung vornehmen müssen – insbesondere wenn das Urteil klar auf erhebliche Fehler im Abwägungs- oder Umweltverfahren verweist (vgl. § 214 BauGB – Rechtmäßig gemacht durch Rechtskraft, § 69 VwGO – aufschiebende Wirkung). Frage: Können Sie uns die Rückstellung (wann, in welcher Höhe) nachweisen? Nach dem OVG-Beschluss (rechtskräftig): Jegliche Bautätigkeit war formal ohne gültige planungsrechtliche Grundlage – bereits aus Verwaltungsrechtsprinzipien (Rechtsbindung, Bestandskraft) hätte nicht die Stadt sofort die Planungs- und Bauaktivitäten einstellen müssen, solange die Planfeststellung unwirksam ist? Handlungspflicht betreibt auch den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt (Verfahrenssicherungspflicht nach § 43 VwVfG NRW). Warum wurden diese Grundsätze missachtet? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Hermann-Hesse-Bahn - Einbau einer Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz in und vor die Bestandstunnel Forst und Hirsau

Das geplante Vorhaben ist Bestandteil des Gesamtvorhabens der Wiederinbetriebnahme des Abschnitts Weil der Stadt – Calw der „Württembergischen Schwarzwaldbahn“ (Strecke 4810) als Hermann-Hesse-Bahn. Der Betrieb auf dem genannten Streckenabschnitt wurde 1989 eingestellt. Der Landkreis Calw hat den Abschnitt Weil der Stadt – Calw zum 01.01.1994 von der Deutschen Bahn übernommen und strebt seitdem eine erneute Wiederaufnahme des Bahnbetriebs auf dem landkreiseigenen Streckenabschnitt an. Derzeit ruht auf diesem der Verkehr. Der Streckenabschnitt ist jedoch weiterhin eisenbahnrechtlich gewidmet und nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Seit 01.01.2017 zeichnet der Zweckverband Hermann-Hesse-Bahn für das Vorhaben verantwortlich. Gemäß seiner Verbandssatzung hat der Zweckverband mittlerweile auch das Eigentum an der bestehenden Infrastruktur vom Landkreis übernommen. Die baulichen Maßnahmen des geplanten Vorhabens, für die die Planfeststellung beantragt wurde, erstrecken sich auf die Gemeinde Althengstett, Gemarkung Althengstett und die Stadt Calw, Gemarkung Calw und umfassen folgende bauliche Änderungen: Tunnel Forst mit Voreinschnitten - Lageänderung Gleistrasse von km 36,2+72 bis 37,1+75 - Einbau Trockenlöschleitung und Tunnelsicherheitsbeleuchtung - Neubau Rettungstreppe im östlichen Voreinschnitt des Tunnels Forst zur Anbindung des auf der Landesstraße (L183) gelegenen Rettungsplatzes - Neubau Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz im gesamten Tunnel Forst - Neubau Einhausung zum Fledermausschutz in den Voreinschnitten des Tunnels Forst auf einer Länge von 80 m vor (km 36,2+91 bis 36,3+71) und 80 m nach (km 37,0+67 bis 37,1+47) dem Tunnel Tunnel Hirsau mit Voreinschnitten - Lageänderung Gleistrasse von km 43,6+82 bis 44,4+20 - Einbau Trockenlöschleitung und Tunnelsicherheitsbeleuchtung - Neubau ca. 950 m langer Rettungszufahrt von km 42,6+00 bis 43,5+48 - Neubau Rettungsplatz bei km 43,6+00 - Neubau Trennwandkonstruktion zum Fledermausschutz im gesamten Tunnel Hirsau - Neubau Einhausung zum Fledermausschutz in den Voreinschnitten des Tunnels Hirsau auf einer Länge von 140 m vor (km 43,6+20 bis 43,7+60) und 80 m nach (km 44,3+14 bis 44,3+94) dem Tunnel Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens finden Eingriffe in Natur und Lanschaft statt. Die Realisierung hat insbesondere Auswirkungen auf verschiedene Fledermausarten. Die Vermeidung und Minimierung sowie der Ausgleich soll durch ein umfangreiches Maßnahmenbündel erfolgen. Dieses Bündel erstreckt sich über die Gemeinde Althengstett und die Stadt Calw hinaus auf folgende Städte und Gemeinden: Pforzheim, Horb, Bad Wildbad, Eutingen im Gäu, Neubulach, Neuweiler, Simmersfeld, Altensteig, Haiterbach, Nagold, Mötzingen, Bondorf, Gäufelden, Jettingen, Wildberg, Gechingen, Ostelsheim und Weil der Stadt.

Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme

Die Objektart beinhaltet alle im Kompensationsverzeichnis Baden-Württembergs erfassten Flächen der Abteilung naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die ein Bestandteil der Eingriffsregelung sind. Generell wird die Eingriffsregelung in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung unterschieden, die sich wiederum jeweils in Kompensations- und Ökokontomaßnahmen unterteilen. Die Eingriffsregelung ist ein Instrument des Naturschutzrechts, das mit seinem allgemeinen Verschlechterungsverbot auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten soll. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulassung von Eingriffen soll sie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Führung des Kompensationsverzeichnisses ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 17 (6): Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs (NatSchG § 18: Kompensationsverzeichnis) und der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO § 1: Inhalte des Kompensationsverzeichnisses).

Sanierung und Erweiterung des Hochwasserrückhaltebecken "Am alten Schloss" in Weingarten

Die Gemeinde Weingarten plant die Sanierung und Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) „Am Alten Schloss“ am Ortsrand von Weingarten und hat hierfür beim Landratsamt Karlsruhe die wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Das bestehende Hochwasserrückhaltebecken liegt im Einzugsgebiet des Walzbaches und trägt maßgeblich zum Hochwasserschutz der Gemeinde bei. Im Zuge der vertieften Sicherheitsüberprüfung wurde festgestellt, dass das Rückhaltevolumen grundsätzlich ausreicht, jedoch eine Sanierung gemäß DIN 19700-12 erforderlich ist. Im Rahmen des Vorhabens sind unter anderem die Erneuerung der technischen Ausrüstung, die Herstellung eines zweiten Durchlasses, die Erhöhung der Dammkrone um ca. 0,10 m, die Entfernung des Baumbewuchses sowie die Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes vorgesehen.

Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und ökologischen Aufwertung der Iller durch Umbau der Mooshauser Schwelle bei Fluss-km 50,650 und Gewässerausbau (Strukturmaßnahmen) bei Fluss-km 50,650 bis 49,400

Die Iller wurde im 19. Jahrhundert im Rahmen der Iller-Korrektion begradigt und kanalartig ausgebaut. Die Böschungen wurden durch Steinschüttungen gesichert. Der Flusslauf grub sich daraufhin stark ein und das Grundwasser sank ab, so dass die Flussauen den Grundwasseranschluss verloren. Um den Wasserspiegel zu stützen, wurden seit der Jahrhundertwende immer wieder Querbauwerke in die Iller eingebaut. Zu diesen zählt auch die Illerschwelle bei Fluss-km 50,650. Zum Erreichen des guten ökologischen Potentials gem. der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind an der Iller Maßnahmen erforderlich, die die hydromorphologischen Defizite verbessern. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Regierungspräsidium Tübingen reichten mit Schreiben vom 19.11.2021 eine Planung vom Oktober 2021 für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und ökologischen Aufwertung der Iller durch Umbau der Mooshauser Schwelle bei Fluss-km 50,650 und Gewässerausbau (Strukturmaßnahmen) bei Fluss-km 50,650 bis 49,400 ein. Durch den Umbau der Sohlschwelle und die naturnahe Umgestaltung des Gewässerprofils soll die biologische und hydromorphologische Durchgängigkeit hergestellt, sowie die Eigenentwicklung der Iller gefördert und im aktuell staugeregelten Abschnitt der Iller eine möglichst lange Fließstrecke realisiert werden. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Wasserwirtschaftsamt Kempten beantragten mit diesen Unterlagen die wasserrechtliche Gestattung für die Maßnahmen (Planfeststellung) nach § 68 Abs. 1 WHG

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Stuttgart, ABS/NBS Mannheim - Stuttgart - Ulm, P-Option, PFA 1, Tunnel Wartberg, geschlossene Bauweise"

ID: 4917 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Gegenstand des Vorhabens ist der Planfeststellungsabschnitt 1 (PFA 1) des Vorhabens ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, P-Option. Der PFA 1 ist Teil der neu zu errichtenden Strecke 4806 und besteht im Wesentlichen aus dem ca. 540 Meter bzw. 600 Meter langen Abschnitt des Tunnels Wartberg, des bergmännisch herzustellenden Teils des Projekts „P-Option“. Es handelt sich um einen zweiröhrigen Eisenbahntunnel mit einem Verbindungsbauwerk für den Schienenpersonenverkehr, der an den bestehenden Tunnel Cannstatt des Projekts „Stuttgart 21“ anschließt. Weiterhin wird ein Serviceschacht und ein Technikgebäude erstellt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.01.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellung (Anhörung durch EBA) UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Frankfurt (Main)/Saarbrücken - Standort Frankfurt (Main)) Standort Frankfurt (Main) Untermainkai 23 - 25 60329 Frankfurt (Main) Deutschland Vorhabenträger DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH Räpplenstr. 17 70191 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Öffentliche Bekanntmachung Kontaktdaten des Auslegungsortes Eisenbahn-Bundesamt Olgastraße 13 70182 Stuttgart Deutschland Eröffnungsdatum der Auslegung 07.04.2025 Enddatum der Auslegung 06.05.2025 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt als Anhörungsbehörde während der oben genannten Dauer der Veröffentlichung im Internet zu kontaktieren, § 18 Abs. 3 Satz 2 AEG. Hierfür steht insbesondere die E-Mail-Adresse wartbergtunnel@eba.bund.de zur Verfügung. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 23.06.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 07.04.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Verfahrensinformationen auf der EBA Internetseite

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