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Net-Zero Valley "NetZero Nordwest Deutschland"

Mit dem Net-Zero Industry Act (NZIA) hat die Europäische Union einen neuen industriepolitischen Rahmen geschaffen, um die Produktion strategisch relevanter Netto-Null-Technologien innerhalb Europas signifikant zu steigern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren technologische Souveränität zu stärken. Gemäß Artikel 17 NZIA können die Mitgliedstaaten beschließen, Beschleunigungstäler für die Produktion solcher Netto-Null-Technologien (Net Zero Valleys) anzuerkennen. Die Anerkennung eines Net Zero Valleys ist dabei nicht gleichzusetzen mit konventionellen Beschlüssen der Raum- oder Bauleitplanung, sondern dient insbesondere der strategischen Bildung regionaler Cluster, um industrielle Ansiedlungs- oder Ausbauvorhaben zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an besonders geeigneten Standorten zu bündeln. Als Netto-Null-Technologien gelten die in Artikel 4 NZIA abschließend genannten Technologien, sofern sie als fertige Produkte (Endprodukte) oder als spezielle Bauteile und Maschinen eingesetzt werden, die über-wiegend für die Herstellung entsprechender Netto-Null-Technologieprodukte benötigt werden. Damit umfasst der Begriff insbesondere die industrielle Produktion von zentralen Komponenten und Anlagen, die für die Umsetzung der Energiewende erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise Bauteile und Systeme für den Ausbau erneuerbarer Energien, für Energiespeicherlösungen sowie für den Netzausbau. Ziel ist es, die industrielle Wertschöpfung entlang dieser technologischen Lieferketten gezielt in Europa zu stärken und aus-zubauen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Net Zero Valleys bei den Bundesländern. Unter Federführung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems wurde gemeinsam mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, den Landkreisen Emsland, Leer, Aurich, Wittmund, Friesland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade, den kreisfreien Städten Emden, Wilhelmshaven und Oldenburg, der Stadt Cuxhaven sowie der Hansestadt Stade und den regionalen Industrie- und Handelskammern ein Antrag auf Anerkennung der Region als Net Zero Valley „NetZero Nordwest Deutschlands“ erarbeitet. Der Antrag wurde am 11. Juni 2025 bei der Niedersächsischen Staatskanzlei eingereicht. Die Valley-Region verfügt laut Antragstellung über rund 6.340 Hektar Potenzialflächen, 155 Netto-Null-Projekte und ein Investitionsvolumen von ca. 35 Milliarden Euro. Schwerpunkte sollen gesetzt werden auf der Produktion von Wasserstofftechnologien, Batterie- und Energiespeichertechnologien, Technologien für On- und Offshore-Windenergie, Solartechnologien, Stromnetztechnologien sowie von weiteren Technologien, die für die Dekarbonisierung der Industrie benötigt werden. Der Antrag wurde nach seiner Einreichung durch die zuständigen Stellen der Niedersächsischen Landesregierung fachlich geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Net Zero Valley gemäß Artikel 17 NZIA erfüllt sind. Insbesondere weist das Vorhaben eine klare räumliche Abgrenzung, eine konsistente technologische Schwerpunktsetzung sowie einen tragfähigen Maßnahmenplan zur Steigerung der Standortattraktivität und zur Beschleunigung von Genehmigungs- und Investitionsprozessen auf. Gemäß den Vorgaben des NZIA unterliegt die Anerkennung eines Net Zero Valleys zudem der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). Eine entsprechende SUP wurde von der Niedersächsischen Staatskanzlei unter Beteiligung der betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Diese diente dazu, mögliche Umweltauswirkungen der Anerkennung auf strategischer Ebene frühzeitig zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der aus der SUP resultierende Umweltbericht stellt keine Genehmigungsgrundlage für konkrete Einzelprojekte innerhalb des Net-Zero Valleys dar und beinhaltet keine flächenscharfe Prüfung einzelner Standorte. Vielmehr fungiert der Umweltbericht als strategischer Rahmen sowie als praxisorientierte Arbeitshilfe für nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Ergebnis kommt die SUP zu dem Schluss, dass die mit der Umsetzung des Net Zero Valleys verbundenen Umweltauswirkungen bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden können und dem Plan für das Net-Zero Valley dementsprechend auch aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Auf Grundlage der durchgeführten Prüfung sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung hat die Niedersächsische Landesregierung mit Beschluss vom 21. April.2026 die Anerkennung des Net Zero Valleys „NetZero Nordwest Deutschlands“ gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1735 beschlossen. Die für die Beschlussfassung entscheidungserheblichen Unterlagen werden im Rahmen des UVP-Portals der Länder veröffentlicht und können hier nachfolgend eingesehen werden.

Artenschutz: Berlin führt einheitlichen Standard gegen Vogelschlag ein

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) hat gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eine „Beurteilungshilfe zur Einschätzung des Kollisionsrisikos an Glasflächen“ erarbeitet. Mit der Veröffentlichung setzt das Land Berlin erstmals einen einheitlichen fachlichen Standard zur Bewertung und Vermeidung von Vogelschlag an Gebäuden um. Die Beurteilungshilfe ist ab sofort online verfügbar unter: Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht Vogelschlag an Glasflächen gehört zu den bedeutendsten menschengemachten Todesursachen für Vögel. Nach Schätzungen sterben allein in Berlin jährlich mehrere Millionen Vögel durch Kollisionen mit Glasflächen. Da sich Vogelkollisionen durch geeignete und fachlich wirksame Markierungen vielfach mit einfachen Mitteln vermeiden lassen, greifen die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Beurteilungshilfe ist der erste Meilenstein einer strategischen Standardisierung artenschutzfachlicher Bewertungsgrundlagen im Land Berlin. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren rechtssicher zu unterstützen, die Anwendung artenschutzrechtlicher Anforderungen zu vereinheitlichen und den Vollzug in den Bezirken zu entlasten. Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Berlin ist eine der artenreichsten Metropolen Europas. Mit der Beurteilungshilfe stellen wir sicher, dass der Schutz der biologischen Vielfalt frühzeitig und verbindlich in Bauprozesse integriert wird. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und verbessert zugleich die Qualität nachhaltigen Bauens.“ Andreas Kraus, Staatssekretär für Klima und Umwelt : „Mit der neuen Beurteilungshilfe schaffen wir eine verlässliche und praxisnahe Grundlage für den Umgang mit einem bislang oft uneinheitlich bewerteten Problem. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Planungssicherheit für Bauherren, mehr Geschwindigkeit und gleichzeitig ein wirksamer Beitrag zum Schutz unserer heimischen Vogelwelt.“ Die neue Beurteilungshilfe konkretisiert die rechtlichen Anforderungen und übersetzt den aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis in ein anwendungsorientiertes Instrument. Sie ermöglicht eine systematische Einschätzung des Kollisionsrisikos auf Grundlage des städtebaulichen Umfelds sowie der Gebäudeplanung und zeigt geeignete Vermeidungsmaßnahmen auf. Die Beurteilungshilfe richtet sich insbesondere an die Baudienststellen des Landes und der Bezirke, landeseigene Unternehmen sowie öffentliche Bauherrinnen und Bauherren. Darüber hinaus bietet sie auch für die private Bauwirtschaft, Planungsbüros und Investoren eine wichtige Orientierung.

Artenschutz-Prüfung per Knopfdruck

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen treibt den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Ein Baustein ist dabei die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Mit dem neuen Artenschutzfachbeitrag-Tool (AFB-Tool) steht ab sofort ein digitales Instrument zur Verfügung, das Genehmigungsprozesse deutlich vereinfacht und beschleunigt. Das Instrument wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Auftrag gegeben. Entwickelt und umgesetzt wurde es vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Ziel ist es, die Prüfung von Artenschutzbelangen bei Windenergieprojekten digital, transparent und deutlich schneller zu gestalten. „Damit schaffen wir zeitraubende Bürokratie ab und können Genehmigungsverfahren deutlich verkürzen. An den hohen Standards für den Artenschutz ändert das nichts: Das Verfahren greift auf die landesweit verfügbaren Daten zu sensiblen Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch und Fledermäusen zu“, sagt Umweltminister Oliver Krischer. „Nordrhein-Westfalen ist Spitzenreiter bei der Windenergie in Deutschland. Grundlage für die anhaltend hohe Dynamik war von Beginn an die Arbeit mit der Task-Force Industrie- und Energietransformation. Auch die Idee für das neue Artenschutz-Tool ist hier entstanden. Es ist ein weiterer Beleg dafür, wie effektiv wir Stück für Stück Bremsen beim Windenergieausbau lösen und die Rahmenbedingungen weiter verbessern", unterstreicht Wirtschaftsministerin Mona Neubaur. „Das AFB-Tool zeigt, wie Naturschutz und Klimaschutz gemeinsam gelingen können“, betonte LANUK-Präsidentin Elke Reichert. „Dass beide Kompetenzen im LANUK gebündelt sind, ist eine besondere Stärke. So können wir die artenschutzrechtliche Prüfung digital vereinfachen und den naturverträglichen Ausbau der Windenergie unterstützen.“ Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen müssen mögliche Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten geprüft werden. Der sogenannte Artenschutzfachbeitrag (AFB) ist ein zentraler Baustein der Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit weisen Antragsteller nach, dass geschützte Arten durch die Anlage nicht gefährdet werden. Bisher mussten die Daten für jede Anlage oft mühsam im Rahmen von zeitraubenden Kartierungen neu erhoben werden. Diese Kartierung kann jetzt entfallen, da man über eine digitale Schnittstelle auf vorhandene Daten der öffentlichen Hand zugreifen kann. Zudem wird die Prüfung bei der Behörde digitalisiert und damit entscheidend vereinfacht. In Nordrhein-Westfalen wird damit das Beschleunigungspotential bestmöglich genutzt, das durch europarechtliche Vereinfachungen der Artenschutzprüfung beim Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht wird. Mit dem neuen AFB-Tool können die behördlichen Prüfungen nun automatisiert durchgeführt werden. Per Knopfdruck erstellt das Tool automatisch – aber ohne Einsatz von KI – einen Artenschutz-Fachbeitrag, der die relevanten Arten im jeweiligen Gebiet sowie mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Es greift dabei direkt auf die Daten zu, die das Land in den Naturschutzdatenbanken bereithält. Das System bewertet auch notwendige Schutzmaßnahmen automatisch und rechtssicher nach landesweit einheitlichen Standards – und das in wenigen Sekunden. Es ergänzt damit die zahlreichen Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbauoffensive des Landes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergriffen wurden. Das AFB-Tool ist ab sofort für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten verpflichtend. Gutachterinnen, Gutachter und Fachleute aus den zuständigen Behörden werden ab dieser Woche darin geschult. Das System prüft automatisch die Regeln für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (§ 6b WindBG). Auch die fachliche Bewertung und die Erstellung artenschutzrechtlicher Stellungnahmen erfolgen fortan verbindlich über dieses einheitliche digitale Verfahren. Das neue, bundesweit bislang einmalige Verfahren unterstützt auch die Umsetzung europäischer Vorgaben zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Die integrierte digitale Prüfung von Artenschutzbelangen ist ein wichtiger Baustein, um Genehmigungsprozesse rechtssicher und gleichzeitig deutlich schneller zu gestalten. 2025 hat Nordrhein‑Westfalen einen neuen Rekord beim Ausbau der Windenergie erreicht. Mit Genehmigungen für insgesamt 6,1 Gigawatt konnte das Land die Leistung gegenüber 2024 (4,4 Gigawatt) deutlich steigern. Im Bundesländervergleich liegt Nordrhein-Westfalen damit an der Spitze: Mehr als jede dritte Windenergieanlage in Deutschland wurde mittlerweile in Nordrhein‑Westfalen genehmigt. Auch die Ausschreibungsergebnisse bestätigen die positive Entwicklung: 2025 erhielten Projekte mit einer Leistung von 4,2 Gigawatt einen Zuschlag. zurück

Bodenkundliche Netzdiagramme

Die Karte zeigt die Bodenformen der BK50 mit einer komplexen bodenfunktionalen Bewertung. Für jedes Profil der BK50 sind über den Maptip zwei Bodenkundliche Netzdiagramme abrufbar. Das erste bodenkundliche Netzdiagramm stellt Bewertungen der natürlichen Bodenfunktionen, der Archivfunktionen sowie der Klimafunktion für jede Flächeneinheit der BK50 übersichtlich dar. Im zweiten Diagramm werden (ebenfalls für jede Flächeneinheit) die Empfindlichkeiten der Böden abgebildet. Die Anwendung der hier vorgestellten bodenkundlichen Netzdiagramme ist vielfältig, wird aber insbesondere für die vorbereitende Bauleitplanung empfohlen. Die Netzdiagramme wurden mit Hilfe von diversen MeMaS-Methoden auf Basis der digitalen nutzungsdifferenzierten Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000 (BK50) erstellt. Zudem werden vom DWD bereitgestellten Niederschlags- und Verdunstungsdaten genutzt. Die 30-jährige Mittelwerte wurden aus den täglichen Daten ermittelt. Der Niederschlag basiert auf dem korrigierten REGNIE-Produkt (Stand 25.05.2021). Die Verdunstung wurde vom DWD mit dem Standard-Verfahren nach FAO zur Ermittlung der Grasreferenzverdunstung an Klimastationsdaten berechnet (Stand 10.12.2021). Die Kulisse der Schutzwürdigen Böden in Niedersachsen (GeoBerichte 8) ist mit in die Netzdiagramme integriert. Referenzen: BUG, J., ENGEL, N., GEHRT, E. & KRÜGER, K. (2019): Schutzwürdige Böden in Niedersachsen. Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren. – GeoBerichte 8; 4. überarb. Aufl., 56 S. Hannover: LBEG BUG, J., HEUMANN, S., MÜLLER, U. & WALDECK, A. (2020): Auswertungsmethoden im Bodenschutz - Dokumentation zur Methodenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS®). – GeoBerichte 19: 383 S. Hannover: LBEG STADTMANN, R. BUG, J & WALDECK, A. (2022): Bodenkundliche Netzdiagramme als Beitrag zur Berücksichtigung von Bodenfunktionen und -empfindlichkeiten in der Planungspraxis- - Geofakten 40. 14 S. Hannover: LBEG

Bodenkundliche Netzdiagramme (WMS Dienst)

Die Karte zeigt die Bodenformen der BK50 mit einer komplexen bodenfunktionalen Bewertung. Für jedes Profil der BK50 sind über den Maptip zwei Bodenkundliche Netzdiagramme abrufbar. Das erste bodenkundliche Netzdiagramm stellt Bewertungen der natürlichen Bodenfunktionen, der Archivfunktionen sowie der Klimafunktion für jede Flächeneinheit der BK50 übersichtlich dar. Im zweiten Diagramm werden (ebenfalls für jede Flächeneinheit) die Empfindlichkeiten der Böden abgebildet. Die Anwendung der hier vorgestellten bodenkundlichen Netzdiagramme ist vielfältig, wird aber insbesondere für die vorbereitende Bauleitplanung empfohlen. Die Netzdiagramme wurden mit Hilfe von diversen MeMaS-Methoden auf Basis der digitalen nutzungsdifferenzierten Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000 (BK50) erstellt. Zudem werden vom DWD bereitgestellten Niederschlags- und Verdunstungsdaten genutzt. Die 30-jährige Mittelwerte wurden aus den täglichen Daten ermittelt. Der Niederschlag basiert auf dem korrigierten REGNIE-Produkt (Stand 25.05.2021). Die Verdunstung wurde vom DWD mit dem Standard-Verfahren nach FAO zur Ermittlung der Grasreferenzverdunstung an Klimastationsdaten berechnet (Stand 10.12.2021). Die Kulisse der Schutzwürdigen Böden in Niedersachsen (GeoBerichte 8) ist mit in die Netzdiagramme integriert. Referenzen: BUG, J., ENGEL, N., GEHRT, E. & KRÜGER, K. (2019): Schutzwürdige Böden in Niedersachsen. Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren. – GeoBerichte 8; 4. überarb. Aufl., 56 S. Hannover: LBEG BUG, J., HEUMANN, S., MÜLLER, U. & WALDECK, A. (2020): Auswertungsmethoden im Bodenschutz - Dokumentation zur Methodenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS®). – GeoBerichte 19: 383 S. Hannover: LBEG STADTMANN, R. BUG, J & WALDECK, A. (2022): Bodenkundliche Netzdiagramme als Beitrag zur Berücksichtigung von Bodenfunktionen und -empfindlichkeiten in der Planungspraxis- - Geofakten 40. 14 S. Hannover: LBEG

Kulturdenkmale und Denkmalbereiche in Schleswig-Holstein (LDSH)

Der Datensatz beinhaltet Geodaten zu Denkmalen in der sachlichen und gebietsbezogenen Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein, LDSH (Kulturdenkmale vom Typ Baudenkmal und Gründenkmal, Schutzzonen vom Typ Denkmalbereich, im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck). Zugehöriges INSPIRE Annex 1 - Thema: Protected Sites - Cultural. Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sind nach DSchG SH 2015 gesetzlich geschützt, und nachrichtlich in ein Verzeichnis, die sogenannte Denkmalliste, aufzunehmen. Die Ausweisung von Denkmalbereichen erfolgt per gesondertes Landesverordnung. Die Denkmalliste ist zu keinem Zeitpunkt abschließend, sondern wird ständig überprüft, ergänzt und bereinigt. Die Denkmaleigenschaft ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste, oder von der Darstellung in der Denkmalkartierung (zugehörige Geodaten), abhängig. Auch Objekte, die nicht hier verzeichnet beziehungsweise dargestellt sind, können als Kulturdenkmale kraft Gesetz (Ipsa Lege) geschützt sein, wenn sie die gesetzlichen Kriterien für die Denkmaleigenschaft erfüllen. Die Darstellungen in der Denkmalkartierung haben informatorischen Charakter. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Für tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das LDSH. Die Nutzung der Denkmalkartierung ersetzt nicht die nach DSchG SH 2015 vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Denkmalbehörden in Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer Stadtbahnstrecke von Stuttgart-Weilimdorf nach Stuttgart-Hausen und zum Gewerbegebiet Ditzingen-Süd sowie für den Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs in Stuttgart-Weilimdorf

Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB AG) hat für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt. Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer Stadtbahnstrecke von Stuttgart-Weilimdorf nach Stuttgart-Hausen und zum Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ sowie der Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs in Stuttgart-Weilimdorf. Die geplante Neubaustrecke beginnt mit einer zweigleisigen Streckenverzweigung nach der bestehenden Haltestelle „Rastatter Straße“ und soll die Stadtbahnlinie U13 über Stuttgart-Hausen ins Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ verlängern. Dabei überquert sie zunächst die Bundesstraße B 295 und verläuft anschließend parallel zu dieser bis kurz vor das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“. Danach führt sie in Richtung Stuttgart-Hausen, vorbei am ebenfalls neu zu bauenden Stadtbahnbetriebshof Weilimdorf (BF4), der so an das Stadtbahnnetz angebunden werden soll und direkt an das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“ angrenzen wird. Von Stuttgart-Hausen aus verläuft die geplante Neubaustrecke weiter durch das Scheffzental und in Richtung Autobahn A 81, die sie unterquert. Schließlich wird sie parallel zur A 81 bis zur Endhaltestelle „Ditzingen Hülben“ am Ende des dortigen Gewerbegebiets „Ditzingen-Süd“ geführt. Entlang der neuen Stadtbahnstrecke sollen insgesamt sechs neue Haltestellen errichtet werden. Der neue Stadtbahnbetriebshof soll unter einem gemeinsamen Dach eine Abstellhalle, eine Wasch-/Wartungshalle sowie ein Dienst- und Sozialgebäude umfassen. Er ist so ausgelegt, dass ein reibungsloses Ein- und Ausrücken der Stadtbahnen möglich sein wird. Damit die Stadtbahnen vom Stadtbahnbetriebshof auch direkt von und nach Gerlingen fahren können, soll südlich der B 295 am Beginn der geplanten Neubaustrecke eine eingleisige Betriebsstreckenverbindung gebaut werden, die unmittelbar vor der Haltestelle „Wolfbusch“ auf die bestehende Strecke in Richtung Gerlingen trifft. Um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das geplante Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleit-maßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören beispielsweise das Anlegen von Streuobstwiesen, die Pflanzung von Einzelbäumen und Feldhecken mit Saumvegetation, die Umsiedlung von Zauneidechsen, die Errichtung von Kollisionsschutzwänden für Fledermäuse, das Anbringen von Nistkästen für Vögel und die Entwicklung einer Buntbrache für die Feldlerche. Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens sind die Landeshauptstadt Stuttgart und das Landratsamt Ludwigsburg zuständig. Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24.

Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen WaStrG Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Klagen und Bürgerbegehren als Hemmnisse für den Windenergieausbau in Deutschland

Das Vorhaben besteht aus drei an der FernUniversität in Hagen angesiedelten Teilprojekten, die jeweils sowohl eigenständig als auch gemeinsam forschen. Es ist das Ziel des skizzierten Gesamtvorhabens, die (insbesondere prozeduralen, rechtlichen und gesellschaftlichen) Bedingungen zu identifizieren, unter denen Klagen und Bürgerbegehren gegen Windkraftprojekte an Land zu einem Hemmnis für den Windenergieausbau werden. Beide Verfahren sind für den stockenden Windkraftausbau zentral und überdies so beschaffen, dass mit Hilfe der beteiligten Disziplinen, aus psychologischer und politik- sowie rechtswissenschaftlicher Perspektive, relevante Erkenntnisse gewonnen werden können, um die Hemmnisse zu reduzieren und den Ausbau zu beschleunigen. Diese Erkenntnisse sollen insbesondere den Projektierer:innen von Windenenergieanlagen helfen, Risiken, die in den Planungs- und Genehmigungsverfahren liegen, zu erkennen, rechtzeitig in ihre Windenergie-Projektplanung mit einzubeziehen und sie so signifikant zu reduzieren. Die Erkenntnisse unseres Vorhabens, unter welchen Bedingungen es zu Bürgerbegehren und Klagen kommt (bei erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern) und unter welchen Bedingungen diese erfolgreich sind, werden es den Projektierer:innen erlauben, potentielle Konflikte bereits bei der Planung von Windparks zu berücksichtigen und erstens Strategien zu entwickeln, um mangelnde Akzeptanz 'einzufangen', bevor konfrontative formale Verfahren ergriffen werden. Sind Verfahren einmal ergriffen, Bürgerbegehren eingeleitet oder Klagen erhoben, so können die Projektergebnisse - zweitens - auch Hinweise dazu geben, wie von Seiten der Projektierenden solche Verfahren erfolgreich bestritten werden können. Durch das Ansetzen bei den Projektierer:innen nutzt das Projekt entlang der Wertschöpfungskette auch den Anlagenherstellern und den zuliefernden Unternehmen sowie auch den Dienstleister:innen.

Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG )

Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ( BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG ) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts *) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen Download Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) ( ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025

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