Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB AG) hat für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt. Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer Stadtbahnstrecke von Stuttgart-Weilimdorf nach Stuttgart-Hausen und zum Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ sowie der Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs in Stuttgart-Weilimdorf. Die geplante Neubaustrecke beginnt mit einer zweigleisigen Streckenverzweigung nach der bestehenden Haltestelle „Rastatter Straße“ und soll die Stadtbahnlinie U13 über Stuttgart-Hausen ins Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ verlängern. Dabei überquert sie zunächst die Bundesstraße B 295 und verläuft anschließend parallel zu dieser bis kurz vor das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“. Danach führt sie in Richtung Stuttgart-Hausen, vorbei am ebenfalls neu zu bauenden Stadtbahnbetriebshof Weilimdorf (BF4), der so an das Stadtbahnnetz angebunden werden soll und direkt an das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“ angrenzen wird. Von Stuttgart-Hausen aus verläuft die geplante Neubaustrecke weiter durch das Scheffzental und in Richtung Autobahn A 81, die sie unterquert. Schließlich wird sie parallel zur A 81 bis zur Endhaltestelle „Ditzingen Hülben“ am Ende des dortigen Gewerbegebiets „Ditzingen-Süd“ geführt. Entlang der neuen Stadtbahnstrecke sollen insgesamt sechs neue Haltestellen errichtet werden. Der neue Stadtbahnbetriebshof soll unter einem gemeinsamen Dach eine Abstellhalle, eine Wasch-/Wartungshalle sowie ein Dienst- und Sozialgebäude umfassen. Er ist so ausgelegt, dass ein reibungsloses Ein- und Ausrücken der Stadtbahnen möglich sein wird. Damit die Stadtbahnen vom Stadtbahnbetriebshof auch direkt von und nach Gerlingen fahren können, soll südlich der B 295 am Beginn der geplanten Neubaustrecke eine eingleisige Betriebsstreckenverbindung gebaut werden, die unmittelbar vor der Haltestelle „Wolfbusch“ auf die bestehende Strecke in Richtung Gerlingen trifft. Um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das geplante Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleit-maßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören beispielsweise das Anlegen von Streuobstwiesen, die Pflanzung von Einzelbäumen und Feldhecken mit Saumvegetation, die Umsiedlung von Zauneidechsen, die Errichtung von Kollisionsschutzwänden für Fledermäuse, das Anbringen von Nistkästen für Vögel und die Entwicklung einer Buntbrache für die Feldlerche. Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens sind die Landeshauptstadt Stuttgart und das Landratsamt Ludwigsburg zuständig. Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2 D, 21339 Lüneburg, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Planung umfasst den Neubau der Bundesautobahn A 39 im 1. Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) L 216 am nördlichen Stadtrand von Lüneburg mit dem Anschluss an die bestehende A 39 (ehemals A 250) und der Anschlussstelle B 216 im Stadtteil Neu Hagen. Der 1. Planungsabschnitt verläuft auf der vorhandenen Trasse der B 4, schwenkt im Bereich des Stadtteils Neu Hagen nach Osten und endet im Bereich der künftigen AS B 216. Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 7,70 km stellt den 1. Bauabschnitt der geplanten ca. 105 km langen A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg dar. Beginn der Baustrecke Bau-km 1 + 000 Ende der Baustrecke Bau-km 8 + 700 Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die ursprünglichen Planunterlagen haben in der Zeit vom 14.05.2012 bis 13.06.2012 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen. Ein Erörterungstermin hat am 25., 26. und 27.11.2013 sowie fortgesetzt am 10., 11., 12. und 13.02.2014 stattgefunden. Im Juli 2017 hat die Vorhabenträgerin die Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Gegenüber der bisherigen Planung erhält der Teilabschnitt 1 der A 39 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen durchgehenden Verflechtungsstreifen je Fahrtrichtung auf einer weiteren Länge von vier Kilometern als zusätzlichen Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Lüneburg-Nord (L216) und Erbstorfer Landstraße. Ferner wurden die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben und die Schall- sowie Luftschadstofftechnischen Untersuchungen aktualisiert. Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet und ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie neu in die Planunterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurden ein Baulärmgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz. Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und trassennah angepasst. Der trassennahe Maßnahmenkomplex 5 „Gewerbegebiet Hafen“ entfällt zu Gunsten des trassenfernen Maßnahmenkomplexes „Radbruch“ zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes trassennah verdrängter Vogelarten. Die Planänderungen und Ergänzungen sind in der Planunterlage 00_b (Beschreibung der Änderungen der Planfeststellungsunterlagen) zusammengefasst dargestellt. Zusätzlich sind den einzelnen Planunterlagen Beiblätter vorgeheftet, auf denen die Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Planunterlage bezeichnet sind. Die ursprünglichen Planunterlagen werden als nachrichtliche Unterlage mitgeführt. Nachfolgend werden alle Planunterunterlagen in der Rubrik "UVP-Bericht/Antragsunterlagen" dargestellt. Die Pläne zur ersten Planänderung haben in der Zeit vom 28.08.2017 bis zum 27.09.2017 zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Im laufenden Verfahren hat die Vorhabenträgerin noch weitere Unterlagen überarbeitet bzw. aktualisiert. Diese weiteren Informationen können für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein und werden daher hier unter der Rubrik „Weitere Unterlagen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG); sie werden auch Gegenstand der Erörterung sein. Die geänderte Planung wird zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen und der Gesamterwiderung der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen Äußerungen in einem Erörterungstermin verhandelt werden. Der ursprünglich für die Zeit vom 23.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Lüneburg anberaumte Erörterungstermin wurde aufgrund des sich ausbreitenden neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) abgesagt. Wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurde anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) in der Zeit vom 17.08.2020 bis zum 07.09.2020 durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Online-Konsultation sind insgesamt 49 Äußerungen eingegangen. Darunter waren elf Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange, eine Äußerung einer anerkannten Naturschutzvereinigung sowie 37 Äußerungen von Beteiligten und Betroffenen. Eine Auswertung und Zusammenfassung der Online-Konsultation, die die verfahrensrechtlichen Fragen (Teil I) und die planungsinhaltlichen Fragen (Teil II) beantwortet, steht unten unter „Verfahrensschritte > Erörterungstermin 17.08.2020 – 07.09.2020“ zur Verfügung. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord - Außenstelle Lüneburg, Trägerin des beantragten Vorhabens. Die Vorhabenträgerin hat nunmehr die zweite Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Im Zuge der Änderungsplanung ist in dem Stadtteil Lüne-Moorfeld eine etwa 400 m lange, zweiröhrige Lärmschutz-abdeckelung geplant. Dazu wurde erstmalig ein Lüftungsgutachten und Brandfallkonzept neu in die Unterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Baugrunduntersuchung sowie ein Umleitungskonzept. Zur Verringerung des Eingriffs in die Baumreihe entlang der sog. „Apfelallee“ erfolgte eine Verschiebung der Trasse der B 216 nach Norden sowie eine Anpassung der Anschlussstelle B 216 und des Brückenbauwerks BW 1-16. Ebenfalls wurde der Eingriff im Bereich der Anschlussstelle L 216 (Lüneburg-Nord) durch Anpassungen der Linienführung der Rampen reduziert. Für die immissionstechnischen Untersuchungen wurden aktualisierte Berechnungen ergänzt. Die wassertechnischen Unterlagen wurden geändert, u.a. aufgrund der Umplanung einiger Regenrückhaltebecken zu Retentionsfilterbecken. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie wurde überarbeitet und eine immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen wurde ergänzt. Ferner wurde die Verkehrsuntersuchung auf den Ergebnissen der Straßenverkehrsuntersuchung 2015 mit Prognosehorizont für das Jahr 2030 fortgeschrieben. Ebenfalls wurde das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten (selektive Nachkartierungen im Jahr 2020) fortgeschrieben und angepasst. Die Auslegung der geänderten Pläne zur 2. Planänderung erfolgt in der Zeit vom 18.05.2022 bis zum 17.06.2022. Nähere Informationen dazu sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Eingegangen sind nach der 2. Änderungsplanauslegung 18 Einwendungen sowie eine Stellungnahme einer Umweltvereinigung. Von den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurden 31 Stellungnahmen abgegeben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden am 22. und 23.06.2023 in der Gemeinde Adendorf erörtert. Im Zuge der Auswertung der Erörterung hat die Vorhabenträgerin verschiedene Unterlagen überarbeitet. Diese Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung waren, sind Bestandteile des festgestellten Plans und werden der Öffentlichkeit hier zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde der Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2024 festgestellt. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgten dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 04.02.2025 auf der Internetseite der NLStBV (Planfeststellungsbehörde) veröffentlicht wurde. Zusätzlich wurde der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (hier: Landeszeitung für die Lüneburger Heide und Winsener Anzeiger), am 18.01.2025 bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wird vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt.
Die Karte zeigt die Bodenformen der BK50 mit einer komplexen bodenfunktionalen Bewertung. Für jedes Profil der BK50 sind über den Maptip zwei Bodenkundliche Netzdiagramme abrufbar. Das erste bodenkundliche Netzdiagramm stellt Bewertungen der natürlichen Bodenfunktionen, der Archivfunktionen sowie der Klimafunktion für jede Flächeneinheit der BK50 übersichtlich dar. Im zweiten Diagramm werden (ebenfalls für jede Flächeneinheit) die Empfindlichkeiten der Böden abgebildet. Die Anwendung der hier vorgestellten bodenkundlichen Netzdiagramme ist vielfältig, wird aber insbesondere für die vorbereitende Bauleitplanung empfohlen. Die Netzdiagramme wurden mit Hilfe von diversen MeMaS-Methoden auf Basis der digitalen nutzungsdifferenzierten Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000 (BK50) erstellt. Zudem werden vom DWD bereitgestellten Niederschlags- und Verdunstungsdaten genutzt. Die 30-jährige Mittelwerte wurden aus den täglichen Daten ermittelt. Der Niederschlag basiert auf dem korrigierten REGNIE-Produkt (Stand 25.05.2021). Die Verdunstung wurde vom DWD mit dem Standard-Verfahren nach FAO zur Ermittlung der Grasreferenzverdunstung an Klimastationsdaten berechnet (Stand 10.12.2021). Die Kulisse der Schutzwürdigen Böden in Niedersachsen (GeoBerichte 8) ist mit in die Netzdiagramme integriert. Referenzen: BUG, J., ENGEL, N., GEHRT, E. & KRÜGER, K. (2019): Schutzwürdige Böden in Niedersachsen. Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren. – GeoBerichte 8; 4. überarb. Aufl., 56 S. Hannover: LBEG BUG, J., HEUMANN, S., MÜLLER, U. & WALDECK, A. (2020): Auswertungsmethoden im Bodenschutz - Dokumentation zur Methodenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS®). – GeoBerichte 19: 383 S. Hannover: LBEG STADTMANN, R. BUG, J & WALDECK, A. (2022): Bodenkundliche Netzdiagramme als Beitrag zur Berücksichtigung von Bodenfunktionen und -empfindlichkeiten in der Planungspraxis- - Geofakten 40. 14 S. Hannover: LBEG
Die Karte zeigt die Bodenformen der BK50 mit einer komplexen bodenfunktionalen Bewertung. Für jedes Profil der BK50 sind über den Maptip zwei Bodenkundliche Netzdiagramme abrufbar. Das erste bodenkundliche Netzdiagramm stellt Bewertungen der natürlichen Bodenfunktionen, der Archivfunktionen sowie der Klimafunktion für jede Flächeneinheit der BK50 übersichtlich dar. Im zweiten Diagramm werden (ebenfalls für jede Flächeneinheit) die Empfindlichkeiten der Böden abgebildet. Die Anwendung der hier vorgestellten bodenkundlichen Netzdiagramme ist vielfältig, wird aber insbesondere für die vorbereitende Bauleitplanung empfohlen. Die Netzdiagramme wurden mit Hilfe von diversen MeMaS-Methoden auf Basis der digitalen nutzungsdifferenzierten Bodenkarte von Niedersachsen 1 : 50 000 (BK50) erstellt. Zudem werden vom DWD bereitgestellten Niederschlags- und Verdunstungsdaten genutzt. Die 30-jährige Mittelwerte wurden aus den täglichen Daten ermittelt. Der Niederschlag basiert auf dem korrigierten REGNIE-Produkt (Stand 25.05.2021). Die Verdunstung wurde vom DWD mit dem Standard-Verfahren nach FAO zur Ermittlung der Grasreferenzverdunstung an Klimastationsdaten berechnet (Stand 10.12.2021). Die Kulisse der Schutzwürdigen Böden in Niedersachsen (GeoBerichte 8) ist mit in die Netzdiagramme integriert. Referenzen: BUG, J., ENGEL, N., GEHRT, E. & KRÜGER, K. (2019): Schutzwürdige Böden in Niedersachsen. Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren. – GeoBerichte 8; 4. überarb. Aufl., 56 S. Hannover: LBEG BUG, J., HEUMANN, S., MÜLLER, U. & WALDECK, A. (2020): Auswertungsmethoden im Bodenschutz - Dokumentation zur Methodenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS®). – GeoBerichte 19: 383 S. Hannover: LBEG STADTMANN, R. BUG, J & WALDECK, A. (2022): Bodenkundliche Netzdiagramme als Beitrag zur Berücksichtigung von Bodenfunktionen und -empfindlichkeiten in der Planungspraxis- - Geofakten 40. 14 S. Hannover: LBEG
Der Rechtsrahmen zur Prüfung des Arten- und Habitatschutzes in den Genehmigungsverfahren der Windenergie an Land hat sich in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Während der nationale Gesetzgeber zunächst konkretisierende Maßgaben für die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots in Hinblick auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten und für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme verabschiedet hatte, wurden die weiteren Anpassungen von der europäischen Ebene vorangetrieben und anschließend im nationalen Recht umgesetzt. Die letzteren Entwicklungen – insbesondere die Novellierung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) – zielten darauf ab, die planerische Steuerung zu stärken und das Prüfprogramm zwischen der Planungs- und der Genehmigungsebene sinnvoll abzuschichten. Dadurch sollten Doppelprüfungen vermieden und die Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Wesentliche Neuerungen sind darin zu sehen, dass bei der Konzeption fachlich geeigneter Minderungsmaßahmen vermehrt auf vorhandene Daten anstatt auf detaillierte Kartierungen gesetzt wird und dass eine Ablehnung des Vorhabens aus Gründen des Arten- und Habitatschutzes zunehmend ausscheidet. Die Bemühungen zur – grundsätzlich zu begrüßenden – Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren haben aber auch ihre Schattenseiten. Einerseits führt der sich in schneller Folge ändernde Rechtsrahmen zu vermehrten Rechtsunsicherheiten. Potenzielle Beschleunigungseffekte werden hierdurch ausgebremst. Andererseits droht ein schleichender Abbau naturschutzrechtlicher Standards, der vor dem Hintergrund der grassierenden Biodiversitätskrise äußerst kritisch zu sehen ist.
Mit dem Net-Zero Industry Act (NZIA) hat die Europäische Union einen neuen industriepolitischen Rahmen geschaffen, um die Produktion strategisch relevanter Netto-Null-Technologien innerhalb Europas signifikant zu steigern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren technologische Souveränität zu stärken. Gemäß Artikel 17 NZIA können die Mitgliedstaaten beschließen, Beschleunigungstäler für die Produktion solcher Netto-Null-Technologien (Net Zero Valleys) anzuerkennen. Die Anerkennung eines Net Zero Valleys ist dabei nicht gleichzusetzen mit konventionellen Beschlüssen der Raum- oder Bauleitplanung, sondern dient insbesondere der strategischen Bildung regionaler Cluster, um industrielle Ansiedlungs- oder Ausbauvorhaben zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an besonders geeigneten Standorten zu bündeln. Als Netto-Null-Technologien gelten die in Artikel 4 NZIA abschließend genannten Technologien, sofern sie als fertige Produkte (Endprodukte) oder als spezielle Bauteile und Maschinen eingesetzt werden, die über-wiegend für die Herstellung entsprechender Netto-Null-Technologieprodukte benötigt werden. Damit umfasst der Begriff insbesondere die industrielle Produktion von zentralen Komponenten und Anlagen, die für die Umsetzung der Energiewende erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise Bauteile und Systeme für den Ausbau erneuerbarer Energien, für Energiespeicherlösungen sowie für den Netzausbau. Ziel ist es, die industrielle Wertschöpfung entlang dieser technologischen Lieferketten gezielt in Europa zu stärken und aus-zubauen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Net Zero Valleys bei den Bundesländern. Unter Federführung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems wurde gemeinsam mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, den Landkreisen Emsland, Leer, Aurich, Wittmund, Friesland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade, den kreisfreien Städten Emden, Wilhelmshaven und Oldenburg, der Stadt Cuxhaven sowie der Hansestadt Stade und den regionalen Industrie- und Handelskammern ein Antrag auf Anerkennung der Region als Net Zero Valley „NetZero Nordwest Deutschlands“ erarbeitet. Der Antrag wurde am 11. Juni 2025 bei der Niedersächsischen Staatskanzlei eingereicht. Die Valley-Region verfügt laut Antragstellung über rund 6.340 Hektar Potenzialflächen, 155 Netto-Null-Projekte und ein Investitionsvolumen von ca. 35 Milliarden Euro. Schwerpunkte sollen gesetzt werden auf der Produktion von Wasserstofftechnologien, Batterie- und Energiespeichertechnologien, Technologien für On- und Offshore-Windenergie, Solartechnologien, Stromnetztechnologien sowie von weiteren Technologien, die für die Dekarbonisierung der Industrie benötigt werden. Der Antrag wurde nach seiner Einreichung durch die zuständigen Stellen der Niedersächsischen Landesregierung fachlich geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Net Zero Valley gemäß Artikel 17 NZIA erfüllt sind. Insbesondere weist das Vorhaben eine klare räumliche Abgrenzung, eine konsistente technologische Schwerpunktsetzung sowie einen tragfähigen Maßnahmenplan zur Steigerung der Standortattraktivität und zur Beschleunigung von Genehmigungs- und Investitionsprozessen auf. Gemäß den Vorgaben des NZIA unterliegt die Anerkennung eines Net Zero Valleys zudem der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). Eine entsprechende SUP wurde von der Niedersächsischen Staatskanzlei unter Beteiligung der betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Diese diente dazu, mögliche Umweltauswirkungen der Anerkennung auf strategischer Ebene frühzeitig zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der aus der SUP resultierende Umweltbericht stellt keine Genehmigungsgrundlage für konkrete Einzelprojekte innerhalb des Net-Zero Valleys dar und beinhaltet keine flächenscharfe Prüfung einzelner Standorte. Vielmehr fungiert der Umweltbericht als strategischer Rahmen sowie als praxisorientierte Arbeitshilfe für nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Ergebnis kommt die SUP zu dem Schluss, dass die mit der Umsetzung des Net Zero Valleys verbundenen Umweltauswirkungen bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden können und dem Plan für das Net-Zero Valley dementsprechend auch aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Auf Grundlage der durchgeführten Prüfung sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung hat die Niedersächsische Landesregierung mit Beschluss vom 21. April.2026 die Anerkennung des Net Zero Valleys „NetZero Nordwest Deutschlands“ gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1735 beschlossen. Die für die Beschlussfassung entscheidungserheblichen Unterlagen werden im Rahmen des UVP-Portals der Länder veröffentlicht und können hier nachfolgend eingesehen werden.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) hat gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eine „Beurteilungshilfe zur Einschätzung des Kollisionsrisikos an Glasflächen“ erarbeitet. Mit der Veröffentlichung setzt das Land Berlin erstmals einen einheitlichen fachlichen Standard zur Bewertung und Vermeidung von Vogelschlag an Gebäuden um. Die Beurteilungshilfe ist ab sofort online verfügbar unter: Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht . Vogelschlag an Glasflächen gehört zu den bedeutendsten menschengemachten Todesursachen für Vögel. Nach Schätzungen sterben allein in Berlin jährlich mehrere Millionen Vögel durch Kollisionen mit Glasflächen. Da sich Vogelkollisionen durch geeignete und fachlich wirksame Markierungen vielfach mit einfachen Mitteln vermeiden lassen, greifen die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Beurteilungshilfe ist der erste Meilenstein einer strategischen Standardisierung artenschutzfachlicher Bewertungsgrundlagen im Land Berlin. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren rechtssicher zu unterstützen, die Anwendung artenschutzrechtlicher Anforderungen zu vereinheitlichen und den Vollzug in den Bezirken zu entlasten. Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Berlin ist eine der artenreichsten Metropolen Europas. Mit der Beurteilungshilfe stellen wir sicher, dass der Schutz der biologischen Vielfalt frühzeitig und verbindlich in Bauprozesse integriert wird. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und verbessert zugleich die Qualität nachhaltigen Bauens.“ Andreas Kraus, Staatssekretär für Klima und Umwelt : „Mit der neuen Beurteilungshilfe schaffen wir eine verlässliche und praxisnahe Grundlage für den Umgang mit einem bislang oft uneinheitlich bewerteten Problem. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Planungssicherheit für Bauherren, mehr Geschwindigkeit und gleichzeitig ein wirksamer Beitrag zum Schutz unserer heimischen Vogelwelt.“ Die neue Beurteilungshilfe konkretisiert die rechtlichen Anforderungen und übersetzt den aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis in ein anwendungsorientiertes Instrument. Sie ermöglicht eine systematische Einschätzung des Kollisionsrisikos auf Grundlage des städtebaulichen Umfelds sowie der Gebäudeplanung und zeigt geeignete Vermeidungsmaßnahmen auf. Die Beurteilungshilfe richtet sich insbesondere an die Baudienststellen des Landes und der Bezirke, landeseigene Unternehmen sowie öffentliche Bauherrinnen und Bauherren. Darüber hinaus bietet sie auch für die private Bauwirtschaft, Planungsbüros und Investoren eine wichtige Orientierung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen treibt den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Ein Baustein ist dabei die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Mit dem neuen Artenschutzfachbeitrag-Tool (AFB-Tool) steht ab sofort ein digitales Instrument zur Verfügung, das Genehmigungsprozesse deutlich vereinfacht und beschleunigt. Das Instrument wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie in Auftrag gegeben. Entwickelt und umgesetzt wurde es vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Ziel ist es, die Prüfung von Artenschutzbelangen bei Windenergieprojekten digital, transparent und deutlich schneller zu gestalten. „Damit schaffen wir zeitraubende Bürokratie ab und können Genehmigungsverfahren deutlich verkürzen. An den hohen Standards für den Artenschutz ändert das nichts: Das Verfahren greift auf die landesweit verfügbaren Daten zu sensiblen Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch und Fledermäusen zu“, sagt Umweltminister Oliver Krischer. „Nordrhein-Westfalen ist Spitzenreiter bei der Windenergie in Deutschland. Grundlage für die anhaltend hohe Dynamik war von Beginn an die Arbeit mit der Task-Force Industrie- und Energietransformation. Auch die Idee für das neue Artenschutz-Tool ist hier entstanden. Es ist ein weiterer Beleg dafür, wie effektiv wir Stück für Stück Bremsen beim Windenergieausbau lösen und die Rahmenbedingungen weiter verbessern", unterstreicht Wirtschaftsministerin Mona Neubaur. „Das AFB-Tool zeigt, wie Naturschutz und Klimaschutz gemeinsam gelingen können“, betonte LANUK-Präsidentin Elke Reichert. „Dass beide Kompetenzen im LANUK gebündelt sind, ist eine besondere Stärke. So können wir die artenschutzrechtliche Prüfung digital vereinfachen und den naturverträglichen Ausbau der Windenergie unterstützen.“ Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen müssen mögliche Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten geprüft werden. Der sogenannte Artenschutzfachbeitrag (AFB) ist ein zentraler Baustein der Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit weisen Antragsteller nach, dass geschützte Arten durch die Anlage nicht gefährdet werden. Bisher mussten die Daten für jede Anlage oft mühsam im Rahmen von zeitraubenden Kartierungen neu erhoben werden. Diese Kartierung kann jetzt entfallen, da man über eine digitale Schnittstelle auf vorhandene Daten der öffentlichen Hand zugreifen kann. Zudem wird die Prüfung bei der Behörde digitalisiert und damit entscheidend vereinfacht. In Nordrhein-Westfalen wird damit das Beschleunigungspotential bestmöglich genutzt, das durch europarechtliche Vereinfachungen der Artenschutzprüfung beim Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht wird. Mit dem neuen AFB-Tool können die behördlichen Prüfungen nun automatisiert durchgeführt werden. Per Knopfdruck erstellt das Tool automatisch – aber ohne Einsatz von KI – einen Artenschutz-Fachbeitrag, der die relevanten Arten im jeweiligen Gebiet sowie mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Es greift dabei direkt auf die Daten zu, die das Land in den Naturschutzdatenbanken bereithält. Das System bewertet auch notwendige Schutzmaßnahmen automatisch und rechtssicher nach landesweit einheitlichen Standards – und das in wenigen Sekunden. Es ergänzt damit die zahlreichen Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbauoffensive des Landes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergriffen wurden. Das AFB-Tool ist ab sofort für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten verpflichtend. Gutachterinnen, Gutachter und Fachleute aus den zuständigen Behörden werden ab dieser Woche darin geschult. Das System prüft automatisch die Regeln für Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (§ 6b WindBG). Auch die fachliche Bewertung und die Erstellung artenschutzrechtlicher Stellungnahmen erfolgen fortan verbindlich über dieses einheitliche digitale Verfahren. Das neue, bundesweit bislang einmalige Verfahren unterstützt auch die Umsetzung europäischer Vorgaben zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Die integrierte digitale Prüfung von Artenschutzbelangen ist ein wichtiger Baustein, um Genehmigungsprozesse rechtssicher und gleichzeitig deutlich schneller zu gestalten. 2025 hat Nordrhein‑Westfalen einen neuen Rekord beim Ausbau der Windenergie erreicht. Mit Genehmigungen für insgesamt 6,1 Gigawatt konnte das Land die Leistung gegenüber 2024 (4,4 Gigawatt) deutlich steigern. Im Bundesländervergleich liegt Nordrhein-Westfalen damit an der Spitze: Mehr als jede dritte Windenergieanlage in Deutschland wurde mittlerweile in Nordrhein‑Westfalen genehmigt. Auch die Ausschreibungsergebnisse bestätigen die positive Entwicklung: 2025 erhielten Projekte mit einer Leistung von 4,2 Gigawatt einen Zuschlag. zurück
Der Datensatz beinhaltet Geodaten zu Denkmalen in der sachlichen und gebietsbezogenen Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein, LDSH (Kulturdenkmale vom Typ Baudenkmal und Gründenkmal, Schutzzonen vom Typ Denkmalbereich, im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck). Zugehöriges INSPIRE Annex 1 - Thema: Protected Sites - Cultural. Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sind nach DSchG SH 2015 gesetzlich geschützt, und nachrichtlich in ein Verzeichnis, die sogenannte Denkmalliste, aufzunehmen. Die Ausweisung von Denkmalbereichen erfolgt per gesondertes Landesverordnung. Die Denkmalliste ist zu keinem Zeitpunkt abschließend, sondern wird ständig überprüft, ergänzt und bereinigt. Die Denkmaleigenschaft ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste, oder von der Darstellung in der Denkmalkartierung (zugehörige Geodaten), abhängig. Auch Objekte, die nicht hier verzeichnet beziehungsweise dargestellt sind, können als Kulturdenkmale kraft Gesetz (Ipsa Lege) geschützt sein, wenn sie die gesetzlichen Kriterien für die Denkmaleigenschaft erfüllen. Die Darstellungen in der Denkmalkartierung haben informatorischen Charakter. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Für tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das LDSH. Die Nutzung der Denkmalkartierung ersetzt nicht die nach DSchG SH 2015 vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Denkmalbehörden in Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorhaben besteht aus drei an der FernUniversität in Hagen angesiedelten Teilprojekten, die jeweils sowohl eigenständig als auch gemeinsam forschen. Es ist das Ziel des skizzierten Gesamtvorhabens, die (insbesondere prozeduralen, rechtlichen und gesellschaftlichen) Bedingungen zu identifizieren, unter denen Klagen und Bürgerbegehren gegen Windkraftprojekte an Land zu einem Hemmnis für den Windenergieausbau werden. Beide Verfahren sind für den stockenden Windkraftausbau zentral und überdies so beschaffen, dass mit Hilfe der beteiligten Disziplinen, aus psychologischer und politik- sowie rechtswissenschaftlicher Perspektive, relevante Erkenntnisse gewonnen werden können, um die Hemmnisse zu reduzieren und den Ausbau zu beschleunigen. Diese Erkenntnisse sollen insbesondere den Projektierer:innen von Windenenergieanlagen helfen, Risiken, die in den Planungs- und Genehmigungsverfahren liegen, zu erkennen, rechtzeitig in ihre Windenergie-Projektplanung mit einzubeziehen und sie so signifikant zu reduzieren. Die Erkenntnisse unseres Vorhabens, unter welchen Bedingungen es zu Bürgerbegehren und Klagen kommt (bei erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern) und unter welchen Bedingungen diese erfolgreich sind, werden es den Projektierer:innen erlauben, potentielle Konflikte bereits bei der Planung von Windparks zu berücksichtigen und erstens Strategien zu entwickeln, um mangelnde Akzeptanz 'einzufangen', bevor konfrontative formale Verfahren ergriffen werden. Sind Verfahren einmal ergriffen, Bürgerbegehren eingeleitet oder Klagen erhoben, so können die Projektergebnisse - zweitens - auch Hinweise dazu geben, wie von Seiten der Projektierenden solche Verfahren erfolgreich bestritten werden können. Durch das Ansetzen bei den Projektierer:innen nutzt das Projekt entlang der Wertschöpfungskette auch den Anlagenherstellern und den zuliefernden Unternehmen sowie auch den Dienstleister:innen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 35 |
| Kommune | 3 |
| Land | 43 |
| Weitere | 7 |
| Wissenschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 17 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 37 |
| Umweltprüfung | 16 |
| unbekannt | 10 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 57 |
| Offen | 23 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 82 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 3 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 26 |
| Keine | 32 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 38 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 42 |
| Lebewesen und Lebensräume | 74 |
| Luft | 38 |
| Mensch und Umwelt | 82 |
| Wasser | 33 |
| Weitere | 79 |