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s/povel/Poel/gi

Messstelle TIMMENDORF POEL, OSTSEE

Messstelle betrieben von STANDORT LÜBECK.

Meßtischblatt Kaltenhof/ Insel Poel (Blatt 1934/2034)

Durch geologische Untersuchungen eines Geländesausschnittes, der durch die TK 25 vorgegeben ist, wird eine vollständige Sammlung aller im Gelände zu gewinnenden Informationen über Art und Aufbau der Gesteine und Schichten durchgeführt. Dazu gehören Aufnahme aller natürlichen und künstlichen Einschnitte, von Bohrsondierungen und Schürfen, Beurteilung des Reliefs. Die Informationen werden analog erfaßt und auf die topographische Karte übertragen (Feldblätter), nach Abschluß der Feldarbeiten werden die hergestellten Karten zur Vervielfältigung aufbereitet (z.B. Druck). Zusätzliche Informationen Datengewinnung: digital u. analog, liegt vor als: Karte, beziehbar: analog, digital Drucklegung in 2003

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen auf der Insel Poel, Gemarkung Neuhof-Seedorf (Flur 2, Flurstück 2/2)"

Aktenzeichen: BASE21102/08 -A#0290 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen auf der Insel Poel, Gemarkung Neuhof-Seedorf Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) mit Schreiben vom 05.07.2024 (Zeichen: 66/80.01-10-50/30-74087-015- 24) für zwei Geothermiebohrungen auf der Insel Poel, Gemarkung Neuhof-Seedorf (Flur 2, Flurstück 2/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 150 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (GD LUNG) kommt in seiner dem Schreiben des Landkreises Nordwestmecklenburg beigefügten Stellungnahme vom 04.07.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung des BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg (Tongestein). Der Stellungnahme des GD LUNG ist zu entnehmen, dass das Vorhaben aufgrund der am Standort zu erwartenden quartären und tertiären Schichtenfolge gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a und 4b StandAG zugelassen werden könne. Auf Grundlage der Ausführungen des Landkreises Nordwestmecklenburg und des GD LUNG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 08.07.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

§ 4 Lotsenversetzpositionen, Lotsenversetzung bei schwerem Wetter oder Eisgang

§ 4 Lotsenversetzpositionen, Lotsenversetzung bei schwerem Wetter oder Eisgang (1) Die seewärtigen Lotsenversetzpositionen befinden sich im Lotsbezirk Wismar nordwestlich „ Offentief" für ein- und auslaufende Fahrzeuge in der Nähe der Tonne „Offentief" auf 54° 02,5' Nord und 11° 17,9' Ost, in der Nähe der Tonne „Wismar" für ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,20 Meter auf 54° 05,0' Nord und 11° 26,7' Ost, nördlich der Insel Poel in der Nähe der Tonne 7 für ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 90 Meter auf 54° 02,6' Nord und 11° 25,2' Ost; im Lotsbezirk Rostock nördliche Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von mehr als 11,58 Meter auf 54° 17,0' Nord und 12° 00,0' Ost nordwestlich der Tonne 1, mittlere Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von mehr als 6,50 Meter auf 54° 14,5' Nord und 12° 02,3' Ost westlich der Tonne 5, südliche Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter auf 54° 12,5' Nord und 12° 04,0' Ost in der Nähe der Tonne 11, Lotsenabgabeposition für Schiffe mit einem Tiefgang von nicht mehr als 9,45 Meter, die Orte auf einer Verbindungslinie zwischen 54° 12,4' Nord und 12° 5,3' Ost und 54° 13,6' Nord und 12° 04,8' Ost östlich der Tonne 12, für Schiffe mit einem Tiefgang von nicht mehr als 10,66 Meter auf 54° 14,35' Nord und 12° 04,00' Ost nördlich der Tonne 8, für Schiffe mit einem Tiefgang von mehr als 10,66 Meter auf 54° 17,2' Nord und 12° 02,5' Ost nördlich der Tonne 2; im Lotsbezirk Stralsund für ein- und auslaufende Fahrzeuge zum oder vom Hafen Stralsund oder zu oder von einem Hafen an den Boddengewässern in der Nähe der Tonne Gellen (G 1) auf 54° 34,4' Nord und 13° 03,5' Ost, für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonne „Landtief B" auf 54° 17,8' Nord und 13° 46,6' Ost und der Tonne „Osttief 2" auf 54° 12' Nord und 13° 52,2' Ost, für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) in der Nähe der Position „Sassnitz" auf 54° 27' Nord und 13° 42,5' Ost. (2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf den seewärtigen Versetzpositionen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so fährt das Lotsenversetzschiff, sofern es die Wetterlage gestattet, einkommenden Schiffen so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann. Wird das Entgegenfahren des Lotsenversetzschiffes infolge der Wetterlage unmöglich, dürfen lotsenannahmepflichtige Schiffe nur mit Zustimmung der Verkehrszentrale ohne Seelotsen soweit einlaufen, bis der Lotse sicher versetzt werden kann. Bei auslaufenden Schiffen kann der Seelotse nach rechtzeitiger Abstimmung mit der Verkehrszentrale das Schiff vor Erreichen der seewärtigen Versetzposition verlassen und die Beratung vom mitlaufenden Lotsenversetzschiff fortsetzen. (3) Wenn infolge von Eis ein Versetzen von Seelotsen auf den festgelegten seewärtigen Versetzpositionen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, legt die Verkehrszentrale andere seewärtige Versetzpositionen auf Vorschlag der Seelotsen fest und gibt diese im Rahmen der Verkehrsinformation bekannt. Stand: 01. Juni 2024

Einvernehmen zum Vorhaben "Erdwärmesondenanlage in der Gemeinde Insel Poel, Gemarkung Niendorf, Flur 2, Flurstück 32"

Aktenzeichen: BASE21102/08-A#0217 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in der Gemeinde Insel Poel, Gemarkung Niendorf Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg hat mit Schreiben vom 09.06.2023, ergänzt mit Schreiben vom 25.03.2024 (Zeichen: 66.11-10-50/30-74035-025-23) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in der Gemeinde Insel Poel, Gemarkung Niendorf, Flur 2, Flurstück 32“ ersucht. Dieses Vorhaben mit nunmehr insgesamt zwei Bohrungen von jeweils 140 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit dem Wirtsgestein Tongestein und der Kennung „053_00IG_T_f_tpg“, jedoch außerhalb von identifizierten Gebieten mit dem Wirtsgestein Steinsalz. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg- Vorpommern (LUNG M-V) kommt in seiner dem Schreiben des Landkreises Nordwest- mecklenburg beigefügten Stellungnahme vom 05.06.2023 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund der am Standort zu erwartenden quartären und tertiären Schichtenfolge nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a und 4b StandAG zugelassen werden könne. Auf Grundlage der Ausführungen des Landkreises Nordwestmecklenburg und des LUNG M-V sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 03.04.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Schweinemastanlage Solz (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Schafberg (Flur) - 98639 Rippershausen Bundesland: Thüringen Flusseinzugsgebiet: Weser Betreiber: Poels Mastschweine GmbH Haupttätigkeit: Intensivhaltung oder -aufzucht von > 2.000 Mastschweinen

Schweinezuchtanlage Rippershausen (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Am Wald 1 98639 Rippershausen Bundesland: Thüringen Flusseinzugsgebiet: Weser Betreiber: Poels Schweinezucht GmbH Haupttätigkeit: Intensivhaltung oder -aufzucht von > 750 Sauen

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland

Anhang I - Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland Zone 1 Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems *) *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 ( BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2 Zone 2-See Ems Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens *) Jade Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden Weser Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) Meldorfer Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde Eckernförder Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Kieler Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließenden Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff (außer Wismarer Hafengebiet) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur Grenze des Wismarer Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (außer Stralsunder Hafengebiet) Seewärts begrenzt zwischen Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee, Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken, sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O Greifswalder Bodden (außer Greifswalder Hafengebiet mit Ryck) Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) (außer Wolgaster Hafengebiet) Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 08. April 1960 (BGBl. 1963 II Seite 602) anzuwenden. Zone 2-Binnen Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt Leda Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems Hunte Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser Lesum Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme ( km 0,00) bis zur Mündung in die Weser Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch Este Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe Lühe Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe Schwinge Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe Freiburger Hafenpriel Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe Oste Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe Pinnau Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe Krückau Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe Stör Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe Elbabschnitt Mühlenberger Loch Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe Nebenelben: Hahnöfer Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 Lühesander Süderelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 Bützflether Süderelbe Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe Haseldorfer Binnenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 Pagesander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 Schwarztonnensander Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00 Wischhafener Süderelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe Glückstädter Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00 Eider Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek Gieselaukanal Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal Schlei Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Kieler Förde Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal Trave Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde Wismarer Hafengebiet Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel) Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst eingeschlossen sind Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' N, sowie östlich begrenzt durch den Meridian 13° O Stralsunder Hafengebiet Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittelmole zu Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den Meridian 13° 7' 42'' O Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Wolgaster Hafengebiet Uecker Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe Zone 3 Donau Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millingen Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens Müritz Zone 4 Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3 Stand: 07. Oktober 2018

Bewertungskriterien fuer die Folgenutzung von Altlasten

Das Projekt "Bewertungskriterien fuer die Folgenutzung von Altlasten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: ARSU-Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH.Mit dem Problem der Altlasten ist die Frage der Folgenutzung eng verbunden. Zum einen besteht die Moeglichkeit Altlasten vor Ort zu belassen und zu beobachten, zum anderen kann der kontaminierte Boden durch verschiedene technische Verfahren saniert (behandelt) werden. Mit dem Vorhaben wurden Kriterien erarbeitet, mit deren Hilfe es moeglich wurde, zu beurteilen, welche Sanierungsverfahren erforderlich sind, um bestimmte Folgenutzungen zu gewaehrleisten bzw. welche Folgenutzungen bei bestimmten Kontaminationen und Verfahren moeglich sind. Dazu wurden Kriterien und eventuell Richt- oder Grenzwerte erarbeitet.

Luftguetemessung in der Steiermark, Projektstufe II

Das Projekt "Luftguetemessung in der Steiermark, Projektstufe II" wird/wurde gefördert durch: Amt der Steiermärkischen Landesregierung / Landeshygieniker Steiermark / Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG. Es wird/wurde ausgeführt durch: Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen.Waehrend in der Projektstufe I das Schwergewicht auf die Messung von SO2-Immissionsverteilungen gelegt wurde, sollen nunmehr zusaetzlich auch NO-, NO2- und O3-Immissionen registriert werden. Dabei werden im wesentlichen die bisher angewandten Messmethoden beibehalten, die praktische Durchfuehrung wird jedoch den geaenderten Erfordernissen angepasst. Als Untersuchungsgebiet wurden zunaechst Teile des Raumes Aichfeld-Murboden, der Raum Eisenerz und das Gebiet zwischen Graz und Werndorf ausgewaehlt. Transmissionsmessungen sollen an einigen Tagen bei charakteristischen Wetterlagen erfolgen. Im Sommerhalbjahr 1984 wurden an einem Hang zwischen Fohnsdorf und Poels in zwei Hoehenlagen (920 m und 1230m Seehoehe) ortsfeste kontinuierliche Messungen der Konzentration von SO2, NO, NO2 und O3 durchgefuehrt. Gleichzeitig registrierte das Amt der Steiermaerkischen Landesregierung im Talbereich (Fohnsdorf) mit einer dritten Messstelle die Schadstoffe SO2, NO und NO2, so dass fuer SO2 und NOx ein Hoehenprofil der Immisionsbelastung erhalten wurde. Die Messungen wurden auch im Winterhalbjahr 1984/85 fortgesetzt, wobei das Oesterreichische Bundesinstitut fuer Gesundheitswesen die Messstelle in 920 m Hoehe betrieben hat. Mit den ortsfesten Messungen waren pflanzenphysiologische Untersuchungen gekoppelt, die von Hochschulinstituten im Rahmen der Forschungsinitiative gegen das Waldsterben erfolgten. Die ortsfesten Messungen von SO2, NOx und O3 werden kuenftig in Glein bei Knittelfeld fortgesetzt, da dort akute Waldschaeden zu beobachten sind.

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