Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Erneuerbare Energien, also vorrangig Solarenergie durch Photovoltaikanlagen, Geothermie, Biomasse und Windkraft, sind als unerschöpfliche Quellen elementar wichtig für die heutige und zukünftige Energieversorgung Berlins. Der Ausbau der Solarenergienutzung wird dabei als besonders wichtiger Baustein in der Klimaschutzstrategie Berlins hervorgehoben. Der Senat von Berlin strebt eine klimaneutrale Energieversorgung der Stadt bis 2045 an. Daher wurde der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere die Nutzung der Solarpotenziale, im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 (BEK 2030) durch den Berliner Senat beschlossen. Eine Maßnahme des BEK ist der „ Masterplan Solarcity Berlin der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Ziel ist, bis spätestens 2035 ein Viertel des in Berlin erzeugten Stroms aus Solarenergie zu gewinnen. Im Masterplan Solarcity Berlin 2025 bis 2030 sind die Maßnahmen festgelegt, die ergriffen werden, um das Ziel zu erreichen. Seit 2020 werden jährlich Monitoringberichte zum Masterplan Solarcity veröffentlicht (SenWEB 2025). Im Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz vom 19. August 2021 (EWG Bln 2021) § 19 ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden als Ziel festgesetzt. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unterstützt insbesondere die Bezirke mit dem Förderprogramm SolarReadiness, unter anderem Statik und Anschlüsse an die Anforderungen von Solaranlagen anzupassen. Durch den so beschleunigten Ausbau von Solaranlagen erfüllt das Land Berlin die Vorbildrolle der öffentlichen Hand. Auf privaten Gebäuden greift außerdem seit dem 01. Januar 2023 bei wesentlichen Dachumbauten sowie bei Neubauten die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin vom 05. Juli 2021. Bei einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern sind Eigentümer:innen zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage verpflichtet. Weitere Informationen und einen Praxisleitfaden zum Solargesetz finden Sie hier . Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Solarpflicht, sowie um die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen zu verbessern, fördert Berlin mit dem Förderprogramm SolarPLUS als Teil des Masterplan Solarcity den Photovoltaikausbau. So wurden seit Start des Programms im September 2022 bis Oktober 2025 28.163 Zuwendungen aus SolarPLUS bewilligt. Im Mai 2019 wurde das Solarzentrum Berlin eröffnet, das als unabhängige Beratungsstelle rund um das Thema Solarenergie arbeitet. Das Zentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Landesverband Berlin Brandenburg, betrieben und von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Maßnahme des Masterplan Solarcity finanziert. Auf Bundesebene wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 die Umsatzsteuer für Lieferungen sowie die Installation von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten und der Speicher, auf 0 Prozent gesenkt (JStG 2022, UStG § 12 Abs. 3). Diese Regelung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung gelten als erfüllt, wenn die Anlagenleistung 30kWp nicht überschreitet. Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Am 15. Mai 2024 ist das Solarpaket I in Kraft getreten und hat Maßnahmen eingeführt, die den Ausbau der Photovoltaik (PV) in Deutschland erleichtern und beschleunigen soll. Ein Fokus liegt dabei auf sogenannten Balkonkraftwerken, also Steckersolargeräte für den Eigengebrauch. Zusätzlich wurde ermöglicht, dass Solarstrom vom eigenen Dach vergünstigt an Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden kann. Überschussstrom, der nicht selbst genutzt wird, kann kostenfrei und ohne Vergütung an Netzbetreiber abgegeben werden, wodurch Betreiber kleinerer Anlagen entlastet werden. Anlagenzertifikate sind bei größeren Leistungen (ab 270 kW Einspeisung oder 500 kW Erzeugung) erforderlich. Zum Stand Ende 2025 liegt der Solarstromanteil in Berlin bei 6,0 Prozent (SenWEB2026). Um Bürgerinnen und Bürgern von Berlin sowie anderen Investor:innen ein erstes digitales Beratungsangebot für eine mögliche Photovoltaikanlage auf einem Bestandsgebäude zu machen, bietet die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin seit dem 01.11.2025 mit dem Solarrechner für Berlin einen Wirtschaftlichkeitsrechner für Bestandsgebäude an. Die Anwendung wird regelmäßig aktualisiert und ist sehr benutzerfreundlich. Im Solarrechner werden Informationen zu Betriebs- und Finanzierungsmodellen bereitgestellt. Der Solarrechner berechnet mögliche Einkünfte und Einsparungen, die Amortisationszeit sowie den Autarkiegrad mit einer Photovoltaikanlage, wobei der Verbrauch und individuelle Ausstattungen wie z.B. Ladesäulen für eAutos, Stromspeicher, Wärmepumpen und die Art der Endverbraucher berücksichtigt werden. Außerdem steht für einzelne Dachflächen ein Verschattungsprofil zu Verfügung, was ebenso wie die Amortisationszeit für die Umsetzung des Solargesetz Berlin genutzt werden kann. Im Zuge der Aufsetzung des Solarrechners wurde auch das vorliegende Solarkataster und das Verschattungs-Layer erfasst. Da die räumliche Darstellung und Nutzung von energierelevanten Daten, wie z. B. Solardaten, in Berlin zuvor uneinheitlich und durch verschiedene Angebote realisiert wurde, steht mit dem Energieatlas Berlin seit Juli 2018 ein Fachportal zur Unterstützung der Energiewende bereit, das die wichtigsten Daten benutzerfreundlich und anschaulich präsentiert sowie regelmäßig aktualisiert. Die im Umweltatlas an dieser Stelle dargestellten Texte für Photovoltaik (PV), d.h. der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie, und Solarthermie (ST), d.h. der Wärmegewinnung aus der solaren Einstrahlung, beziehen sich auf die im Energieatlas veröffentlichten Daten und deren Erfassungsstände: 09.02.2026 für die Standortdaten der Photovoltaik-Anlagen und 31.12.2015 bzw. 18.03.2026 für diejenigen der Solarthermie. Die Karten werden kontinuierlich aktualisiert. Im Rahmen der Fortführung des Energieatlas Berlin werden die Aktualität und Güte der Daten im Bereich der Solaranlagen, vor allem derjenigen mit Photovoltaik, kontinuierlich verbessert. Im Vergleich zur Solarthermie gibt es in Berlin deutlich mehr erfasste Photovoltaikanlagen. So wurden bis zum 31.12.2025 55.861 Anlagen installiert, die zusammen eine installierte Leistung von rund 487 MWp aufweisen. Der darüber jährlich zu produzierende Stromertrag kann nur geschätzt werden und wird bei ca. 487 GWh/a liegen. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 13.902 neue PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 96 MWp installiert. Die neu installierte Leistung würde ausreichen, um rund 34.500 Berliner Haushalte ein Jahr lang mit Solarstrom zu versorgen (unter Annahme von üblichen 900 Vollbenutzungsstunden der PV-Anlage und einem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 2.500 kWh pro Jahr). Im Energieatlas werden mehrere Datenquellen zum Thema Energie gesammelt und veröffentlicht. Abbildung 1 verdeutlicht die unterschiedlichen Ausbauzahlen je nach Bezirk (Abb. 1a), vor allem Stadtgebiete mit großräumiger Einzel- und Zweifamilienhausbebauung zeigen die größten Anteile. Dazu passend überwiegt mit rund 53.808 von 55.861 Anlagen die geringste Leistungsklasse mit bis zu 30 kWp (Abb. 1b), die auf kleinen Dächern und Balkonkraftanlagen bevorzugt eingesetzt werden. Im Jahr 2019 stieg der jährliche Zuwachs für Anlagen nach dem EEG erstmals wieder auf über 100.000 neuen Anlagen. Zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf Null gesetzt und mit der EEG-Novelle 2023 komplett abgeschafft. Im Jahr 2024 wurden nach Daten der Bundesnetzagentur mit 15.893 neuen Anlagen der bis dahin größten Anstieg verzeichnet. Für das Jahr 2025 zeigen beide Diagramme einen leichten Rückgang in der Anzahl und Gesamtleistung der neu installierten PV-Anlagen in Berlin. Das bedeutet, dass im Jahr 2025 weniger Anlagen zugebaut wurden als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist teilweise auf eine geringere Nachfrage im privaten und gewerblichen Sektor zurückzuführen. Die aktuellsten Informationen über Photovoltaikanlagen in Berlin, wie beispielsweise ihre Standorte oder statistische Auswertungen zum Ausbau in den Bezirken, sind im Energieatlas Berlin in Form von Karten und Diagrammen abrufbar: https://energieatlas.berlin.de/ . Der öffentlichen Hand kommt beim PV-Ausbau eine besondere Vorbildfunktion zu. Mit der Novellierung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) im Jahr 2021 ist bei öffentlichen Neubauten die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche Pflicht. Bei öffentlichen Bestandsgebäuden ist grundsätzlich bis zum 31.12.2024 eine Solaranlage nachzurüsten. Ausnahmen gelten u. a. für Dachflächen, die aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung ungeeignet sind oder wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung von Solar-Anlagen entgegenstehen. Laut Masterplanstudie zum Masterplan Solarcity Berlin ist das Land Berlin Eigentümerin von 5,4 % der Berliner Gebäude, auf deren Dachfläche 8,3 % des Solarpotenzials entfällt (SenWEB 2019). Eine Übersicht über den aktuellen Stand des Solaranlagenausbaus auf öffentlichen Gebäuden in Berlin ist über den folgenden Link im Energieatlas einsehbar: https://energieatlas.berlin.de/?permalink=PGieokF Auf den öffentlichen Gebäuden Berlins befinden sich 1245 PV-Anlagen mit einer gesamten installierten Leistung von 84 MWp (Stand 31.12.2025, Solarcity Monitoringbericht). Es entfielen im Jahr 2025 ca. 17 % der installierten Leistung auf PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden des Landes Berlin (Erfassungsstand 09.02.2026). Die meisten der 55.861 PV-Anlagen in Berlin befinden sich auf Gebäuden, die natürlichen Personen gehören (94 %). Dabei ist zu beachten, dass zwar die Gebäude Eigentum von natürlichen Personen sind, die PV-Anlagen jedoch nicht zwangsläufig ihnen gehören müssen, weil Gebäudeeigentümer ihre Dachfläche zur Nutzung an Dritte verpachten können. Auf den Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften sind 5 % der PV-Anlagen installiert. Die PV-Anlagen in Eigentum von natürlichen Personen machen einen Anteil von etwa 56 % der gesamten installierten Leistung aus, weitere 33,9 % entfallen auf PV-Anlagen auf Gebäuden von Unternehmen und Genossenschaften. Diese beiden Akteursgruppen zusammen sind demnach für den Großteil der installierten PV-Leistung verantwortlich. Klimaschutz und Denkmalschutz sind keine Gegensätze, wie zahlreiche Solaranlagen auf Berliner Baudenkmälern zeigen, zum Beispiel auf dem Roten Rathaus oder dem Friedrichstadt-Palast. Ein aktuelles repräsentatives Projekt ist die Installation von PV-Anlagen in der UNESCO-Weltkulturerbe Wohnstadt Carl Legien im Prenzlauer Berg. Im Jahr 2023 veröffentlichte das Landesdenkmalamt Berlin einen Solarleitfaden , der aufzeigt, wie Denkmalschutz und Solarenergienutzung in Einklang gebracht werden können. Die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden erfordert teilweise innovative Lösungen; die Mehrkosten gegenüber Standard-PV-Anlagen sowie Machtbarkeitsstudien werden jedoch durch das Berliner Förderprogramm SolarPLUS bezuschusst. Mit der Erstellung des Energieatlas wurde die bisherige Erfassung im Solaranlagenkataster nicht weitergeführt, sondern umgestellt auf eine Kombination mehrerer Quellen (vgl. Datengrundlage) und Darstellungen. Im Land Berlin gab es zum Stand 31.12.2024 rd. 8.900 solarthermische Anlagen. Derzeit wird deren Zubau nicht für Berlin erfasst. Weitere Lücken ergaben sich durch die Übergabe der Förderung von Solarthermieanlagen von der BAFA an die KfW. Die Entwicklung in Abbildung 3 verdeutlicht, dass sich der Zuwachs an Neuinstallationen ab etwa 2013 im Vergleich zu den Vorjahren stark verringert hat. Insgesamt zeigt sich somit seitdem ein abnehmender Trend. Hauptsächlich werden solarthermische Anlagen in Berlin für die Warmwasserbereitung sowie zur Heizungsunterstützung genutzt. Darüber hinaus gibt es einige größere Solaranlagen für die Trinkwasser- und Schwimmbadwassererwärmung sowie für solare Luftsysteme und Klimatisierung. Vergleichbar der Verteilung bei den PV-Anlagen ist ein eindeutiger Schwerpunkt in den Außenbereichen der Stadt in den dort noch überwiegend vorhandenen landschaftlich geprägten Siedlungstypen sichtbar (vgl. Darstellung auf Postleitzahlebene im Geoportal Berlin , Karte Solaranlagen – Solarthermie, Ebene „Summe der solarthermischen Anlagen pro Postleitzahl“). Abb. 3: Entwicklung solarthermischer Anlagen im Land Berlin nach Anlagenanzahl pro Bezirk (Erfassungsstand 20.02.2024), Datenquelle: Energieatlas Berlin , basierend auf Daten des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur. Aufgrund der lückenhaften Erfassung von Anlagen für Warmwasserbereitung kann von einer höheren Gesamtanzahl solarthermischer Anlagen in Berlin ausgegangen werden. Für die Mehrheit der Anlagen wurden Flachkollektoren gewählt. Die meisten solarthermischen Anlagen sind in Berlin auf Einfamilienhäusern installiert worden. Für die Jahre nach 2015 liegen für Berlin keine Einzelangaben, nur noch höher aggregierte Daten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die keine Rückschlüsse nach Kollektorarten, Gebäudetypen oder Kollektorflächen mehr zulassen. Der Zubau neuer solarthermischer Anlagen ist in Berlin seit 2013 gegenüber den Vorjahren deutlich gesunken. Die Anzahl der Solarthermieanlagen im Jahr 2024 beläuft sich auf ca. 8.900 Anlagen mit einer Gesamtkollektorfläche von ca. 94.300 m² (SenWEB/Monitoringbericht 2024 zum Masterplan Solarcity). Dieser Wert bildet jedoch nicht vollständig die tatsächliche Anzahl der in den vergangenen Jahren neu errichteten Solarthermieanlagen in Berlin ab, sodass von einem höheren Anlagenbestand auszugehen ist. Mit der Übertragung der Förderung von Einzelmaß- nahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom BAFA auf die KfW hat sich die Datenlage zu Solarthermieanlagen vorübergehend verschlechtert, da die KfW bisher keine Statistik auf Länderebene zur Verfügung stellt. Daher ist aktuell keine belastbare Auswertung der Nutzung von solarthermischen Anlagen nach 2023 möglich. Deutschlandweit hat sich der Zubau der Thermie-Kollektorfläche seit 2015 verlangsamt und bis zum Jahresende 2024 auf einen Zuwachs von Rd. 0,22 Mio. qm reduziert. Insgesamt flacht die Kurve an Zuwachsfläche und Anlagen seit einigen Jahren deutlich ab (Bundesverband Solarwirtschaft 2024). Die flächendeckende Analyse der solaren Einstrahlung liefert die Grundlage zur Berechnung der nutzbaren Strahlung und wird als Jahressumme dargestellt. (IP SYSCON 2022). Für den Berliner Raum wird vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für den aktuellen langjährigen Betrachtungszeitraum 1991-2020 eine mittlere Jahressumme der Globalstrahlung, also der Summe wechselnder Anteile aus direkter und diffuser Sonneneinstrahlung, auf eine horizontale Fläche in Höhe von 1081-1100 kWh/m² angegeben. Der Berliner Raum liegt damit ziemlich exakt im Mittel der in Deutschland vorkommenden Bandbreite an Einstrahlungswerten (vgl. Abb. 4). Im Vergleich der beiden letzten Referenzzeiträume 1981-2010 zu 1991-2020 nahm die solare Einstrahlung im Zuge des Klimawandels in Berlin und Brandenburg um 40 bis 50 kWh/m² pro Jahr, also rund 5 %, zu. Die Einstrahlung auf eine horizontale Fläche wird je nach örtlicher Lage von verschiedenen Faktoren beeinflusst (vgl. Methode). Abb. 4: Mittlere Jahressummen der Globalstrahlung in Deutschland für den langjährigen Zeitraum 1991-2020 (unveränderte Wiedergabe; Quelle: Deutscher Wetterdienst (DWD) 2022) Mit der Umsetzung des Solarrechners für Berlin ( https://solarrechner.berlin.de/ ) wurde im Sommer 2025 eine Analyse zur Einstrahlung und Verschattung durchgeführt (Delphi IMM GmbH, 2025). Sie bildet die Grundlage für den neuen Solarrechner und setzt sich zusammen aus einem Datenlayer, dass die Einstrahlung auf Grundlage der Dachneigung beinhaltet, sowie aus einem Verschattungslayer, welches auf der Simulation der Verschattung über das ganze Jahr hinweg für jede einzelne Stunde beruht.
Gegenstand des Beschlusses ist ein Gesetzentwurf, mit dem die Ausgestaltung eines einmaligen Investitionsprogramms der Landesregierung für Klimaschutz und Innovation in den Kreisen, Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz geregelt werden soll. Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, bei deren Bewältigung die kommunalen Gebietskörperschaften maßgebliche Akteure sind. Auch die kommunale Ebene steht daher in der Verantwortung und leistet einen Beitrag zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion auch im Hinblick auf die Umsetzung der Energiewende. Die Landesregierung trägt dem in besonderer Weise Rechnung, indem sie einmalig 250 Millionen Euro für Klimaschutz-, Klimafolgenanpassung und Innovation vor Ort zusätzlich zur Verfügung stellt. Insgesamt 180 Millionen Euro werden den Kommunen durch das unter Federführung des MKUEM verantwortete einwohnerbezogene Pauschalförderprogramm unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jede Verbandsgemeinde, jede Stadt und jeder Kreis entsprechend der Einwohnerzahl eigenes Geld zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung erhalten. Die Ortsgemeinden sollen über die Verbandsgemeinden ebenfalls profitieren. Ergänzt wird dies durch ein wettbewerbliches Verfahren unter Federführung des MWVLW, aus dem besonders innovative Leuchtturmprojekte mit insgesamt 60 Millionen Euro gefördert werden sollen. In diesem wettbewerblichen Verfahren sollen auch Ortsgemeinden und im Zuge von gemeinsamen Projekten mit kommunalen Gebietskörperschaften auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts antragsberechtigt sein. Zur effizienten Koordinierung der einzelnen Programmteile ist eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung der Staatskanzlei vorgesehen. Mit der Beschlussfassung billigt der Ministerrat den Gesetzentwurf abschließend, so dass dieser dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden kann.
Integrierte Stadtentwicklung hat im letzten Jahrzehnt in vielen EU-Mitgliedsstaaten an Bedeutung gewonnen. In vielen Ländern gibt es Programme und politische Konzepte zur Förderung der Stadtentwicklung, die für die deutsche Städtebauförderpolitik anregen könnten. Ziel des Forschungsvorhabens ist es diese Konzepte, Instrumente, Verfahren und Regelungen auf ihre mögliche Übertragbarkeit hin zu untersuchen und damit zur Diskussion über die konzeptionelle Weiterentwicklung der Städtebauförderung beizutragen. Ausgangslage: Die Städtebauförderung ist ein zentrales Instrument der deutschen Stadtentwicklungspolitik. Stadtentwicklungspolitik wurde schon immer als Querschnittsaufgabe betrachtet, die die unterschiedlichen Ziele und Beiträge der Fachpolitiken vor Ort aufeinander abstimmen soll. Der Erfolg der Städtebauförderung basiert u.a. auf der Gemeinschaftsleistung von Bund, Ländern und Kommunen; der intensiven Beteiligung lokaler Akteure und einem differenzierten Instrumentarium, das auf die räumlichen Probleme und Bedürfnisse abgestimmt wird. Die Städtebauförderung ist als lernendes Programm sehr erfolgreich. Denn Städtebauförderung muss auf veränderte Rahmenbedingungen, wie die demografische Entwicklung, den Struktur- und den Klimawandel reagieren und dabei auch finanzpolitischen Restriktionen Rechnung tragen. Dies erfordert neue Schwerpunkte innerhalb der Stadtentwicklung, die Einbindung von privatem Kapital in städtebauliche Erneuerungsprozesse und die Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements. Seit der Annahme der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt im Jahr 2007 haben Ansätze integrierter Stadt(teil)entwicklung und entsprechende Programme in vielen EU-Mitgliedsstaaten an Bedeutung gewonnen. Bei aller Verschiedenheit der europäischen Staaten kann Deutschland für die Weiterentwicklung des Förderinstrumentariums von den Erfahrungen anderer Länder profitieren.
In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge in der Stadt deutlich zugenommen. Um diese auch verlässlich mit Strom versorgen zu können, braucht es Ladeinfrastruktur. Diese kann an unterschiedlichen Orten stehen. Im öffentlichen Raum, das heißt am Straßenrand, ist sie für jede Person am ehesten erkennbar. Doch befindet sich der größte Anteil auf privatem Grund, dort wo auch in Zukunft die meisten Ladevorgänge stattfinden werden. Dies kann die klassische Wallbox auf dem eigenen Stellplatz bzw. dem des Arbeitgebers oder eben auch die öffentlich zugängliche Ladeeinrichtung auf dem Supermarktplatz sein. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz um Umwelt ist hierbei für den öffentlichen Raum verantwortlich und konnte das Ladenetz, gemeinsam mit vielen Partnern, in den letzten Jahren spürbar erweitern. Um hier noch koordinierter voranschreiten zu können, hat das Land Berlin im April 2024 die Gesamtstrategie Ladeinfrastruktur 2030 für Berlin beschlossen. Diese Strategie, weitere Informationen, Arbeitshilfen sowie Daten und Fakten rund um die Ladeinfrastruktur in Berlin lassen sich auf der Internetseite ladeinfrastruktur.berlin finden. Die Rolle der Elektromobilität im Rahmen der Verkehrs- und Antriebswende Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung und dem Berliner Senat angestrebten Reduktion der Emissionen im Verkehrssektor ist es wichtig, dass die Antriebswende, neben der Mobilitätswende, einen festen Bestandteil der Verkehrswende bildet. Um das Netz an Ladepunkten im öffentlichen Raum weiter auszubauen, hat die Senatsverwaltung im Jahre 2021 das Ladeinfrastrukturkonzept für den öffentlichen Raum Berlins, das sogenannte Berliner Modell, überarbeitet. Die überarbeiteten Regeln des „Berliner Modells“ gelten sowohl für die im Auftrag des Senats agierenden Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH, als auch für private dritte Betreiber, denen es nach dem Abschluss eines Betreibervertrages möglich ist, Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum zu errichten und zu betreiben. Die Errichtungsziele sind auf das Jahr 2030 ausgerichtet und fügen sich in die Gesamtstrategie Ladeinfrastruktur für Berlin ein. Bild: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Karte: OpenStreetMap Öffentliche Ladeinfrastruktur für alle Elektromobilistinnen und Elektromobilisten mit Pkw und leichtem Nutzfahrzeug Am Ende des 3. Quartals 2025 waren in Berlin über 6.400 öffentlich zugängliche Ladepunkte im öffentlichen und privaten Raum in Betrieb. Davon befanden sich mehr als 3.500 Ladepunkte auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Grundlagen des Ladeinfrastrukturaufbaus in Berlin Ein leistungsfähiges Ladeinfrastrukturnetz ist eine zentrale Voraussetzung, um die Attraktivität der Elektromobilität zu steigern. Hierbei ist es prinzipiell möglich, Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund oder auf privatem Grund zu schaffen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU, Karte: Geoportal Berlin / Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge Informationen zum Ladeinfrastrukturausbau durch dritte Betreiber Dritten Betreibern von Ladeinfrastruktur ist es auch weiterhin möglich Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum zu errichten und zu betreiben. Hier finden sich die wichtigsten Infos in Kürze. Weitere Informationen Bild: chrupka / Depositphotos.com Fragen und Antworten Häufige Fragen von E-Fahrzeug-Nutzenden und von Unternehmen zur Ladeinfrastruktur. Weitere Informationen
Dieser Web Feature Service (WFS) zeigt den öffentlichen Parkraum Hamburgs in ausgewählten Bereichen. Nicht enthalten sind private Stellplätze oder Parkplätze (z. B. von Supermärkten, Unternehmen, P+R-/B+R-Anlagen, sonstige Parkhäuser und Tiefgaragen etc.). Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser Web Map Service (WMS) zeigt den öffentlichen Parkraum Hamburgs in ausgewählten Bereichen. Nicht enthalten sind private Stellplätze oder Parkplätze (z. B. von Supermärkten, Unternehmen, P+R-/B+R-Anlagen, sonstige Parkhäuser und Tiefgaragen etc.). Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Abfrage von Art, Menge, regionaler Herkunft und Verbleib von Verkaufsverpackungen. Erhebung bei Betrieben und Einrichtungen, die Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern einsammeln.
Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 581 |
| Europa | 3 |
| Kommune | 12 |
| Land | 120 |
| Weitere | 43 |
| Wirtschaft | 4 |
| Wissenschaft | 87 |
| Zivilgesellschaft | 23 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 8 |
| Ereignis | 8 |
| Förderprogramm | 503 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 153 |
| Umweltprüfung | 26 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 176 |
| Offen | 544 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 685 |
| Englisch | 111 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Bild | 17 |
| Datei | 20 |
| Dokument | 77 |
| Keine | 427 |
| Unbekannt | 7 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 251 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 366 |
| Lebewesen und Lebensräume | 619 |
| Luft | 341 |
| Mensch und Umwelt | 723 |
| Wasser | 272 |
| Weitere | 705 |