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Ersatz Gieß- und Schmelzofen 6

Der Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines neuen Schmelz- und Gießofens („6n“) als Ersatz des bisherigen Ofen 6 inkl. Kipphydraulik mit induktivem Metallrührer und festem Impeller zur Flüssigmetallbehandlung.

Berg-Ahorn

Ein Lernangebot für Kinder. Ein schöner alter Berg-Ahorn. Den Berg-Ahorn kannst du gut an seinen Blättern mit den fünf Spitzen erkennen. Außerdem kennst du bestimmt seine Früchte, die sich wie ein Propeller drehen, wenn sie zu Boden fallen.

Feld-Ahorn

Ein Lernangebot für Kinder. Ein robustes Multitalent Ein Feldahorn im Herbst. Die Früchte des Feldahorns. Die Blätter des Feldahorns sind abgerundet. Den Feldahorn kennt ihr alle: Ahornbäume sind die Bäume mit diesen geflügelten Früchten, die im Herbst wie kleine Propeller zu Boden trudeln und die man sich auf die Nase kleben kann. Der Feldahorn ist die kleinste Ahorn-Art und ein richtiges Rundum-Talent! Früher hat man aus den Blättern des Feldahorns ein Gericht gemacht, das so ähnlich schmeckte wie Sauerkraut. Die jungen Blättchen kann man sogar im Salat essen. Heute pflanzt man ihn gerne am Straßenrand, denn er ist weniger empfindlich als manch andere Bäume. Die Abgase der Autos kann er leichter ertragen und auch das Streusalz im Winter kann er besser wegstecken. Seine Wurzeln entwickeln sich auch unter dem Asphalt und er hat keine Probleme mit Sommerhitze und Trockenheit. Weil er recht klein bleibt, kann man ihn auch in engen Straßen und in kleinen Gärten pflanzen. Woran kann man den Feld-Ahorn erkennen? Der Feld-Ahorn wächst als Baum oder als Strauch, denn mal bringt er einen Stamm mit bis zu einem Meter Durchmesser hervor, manchmal aber auch mehrere dünne Stämmchen. Seine Blätter sind kleiner als die des Berg-Ahorns und des Spitz-Ahorns und sie werden im Herbst nicht richtig rot, sondern bleiben goldgelb. Außerdem sind sie an den Enden abgerundet und deshalb von den Blättern der anderen Ahornarten gut zu unterscheiden.

Schöpfwerk Dannenberg in der Alten Jeetzel

Das 1961 gebaute Schöpfwerk Dannenberg liegt ca. einen Kilometer nord-westlich von Dannenberg im Mündungsbereich der Alten Jeetzel im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Die vom NLWKN (Betriebsstelle Lüneburg) betriebene Anlage dient der Sicherung der Vorflut in der Alten Jeetzel und dem Hochwasserschutz der Stadt Dannenberg. Im Falle eines Hochwasserereignisses der Elbe oder Jeetzel entwässert das Schöpfwerk die Alte Jeetzel. Vier Pumpen fördern dann im Ernstfall bis zu 18 Kubikmeter pro Sekunde. Während des Ausnahmehochwassers der Elbe im Frühjahr 2006 wurden die Oberwasserzuflüsse der Jeetzel über das Auslassbauwerk nahe Lüchow in den Lauf der Alten Jeetzel umgeleitet und mit Hilfe des Schöpfwerkes Dannenberg wieder in die Jeetzel gepumpt. Im Ergebnis konnte durch diese Maßnahmen der Wasserstand der Jeetzel an den besonders belasteten Deichstrecken um bis zu einem halben Meter reduziert werden. Die Entlastung der Deiche diente der Sicherung der tiefer gelegenen Ortslage Dannenberg, die bei einem Deichbruch von Überflutung bedroht gewesen wäre. Die Mitarbeiter des NLWKN sind in solchen Fällen ebenfalls rund um die Uhr im Einsatz und bedienen die Anlagen zuverlässig und kompetent. Sie nehmen dann außerdem Wasserstands- und Abflussmessungen vor. Nachdem das Schöpfwerk in den letzten Jahren automatisiert, drei der vier Pumpen grundsaniert und das linke Hubschütz erneuert wurde, sind die Sanierungsmaßnahmen zunächst erfolgreich abgeschlossen. Technische Daten: Eigentümer: Jeetzeldeichverband Leistung: 4 Pumpen mit 4,5 m³/s Pumpe II und III mit verstellbarem Propeller Bauwerk: Sielläufe mit Hubschütz, Stemmtorpaar als 2. Deichsicherheit Funktion: Hochwasserschutz, Sicherung der Vorflut der Alten Jeetzel Grundlegende Sanierung 2003-2005: 2003 Grundsanierung der Elektroinstallation. Einbau einer Rechenreinigungsanlage 2004 Erneuerung des linken Hubschützes, Grundinstandsetzung der Pumpen III und IV 2005 Grundinstandsetzung der Pumpe II Technische Daten: Grundlegende Sanierung 2003-2005: Das Schöpfwerk Dannenberg Der Eingang zum Schöpfwerk Dannenberg Die Pumpenhalle im Schöpfwerk Dannenberg Schöpfwerk Dannenberg: Blick auf die Rechen-Reinigung

Technische Daten und Ausstattung

Die MAX PRÜSS entspricht dem Stand der Technik bezüglich Probenahme und Labor und erfüllt alle gültigen Vorschriften aus schiffbaulicher Sicht. Das Schiff ist 33,0 m lang und 7,6 m breit. An Laborfläche stehen auf dem Schiff 27 m 2 zur Verfügung, der Multifunktionsraum ist 19 m 2 groß, die vier Kabinen haben jeweils eine Größe von 6 m 2 und die Küche ist 9 m 2 groß. Darüber hinaus verfügt das Schiff über eine Messe sowie 2 separate Bäder mit Dusche und WC für die Besatzung und das Probenahmepersonal. Der Bug der MAX PRÜSS ist als überragendes Deck ("Flugzeugträgerdeck") ausgestaltet, um ausreichend Arbeitsfläche zu bieten. Das Schiff ist so ausgelegt, dass es die Zonen 2, 3, Rhein und 4 gemäß Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) und Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO) befahren kann. Der Multifunktionsraum bietet der Besatzung und den Besuchern Gelegenheit zum Informationsaustausch und das Gästebuch vermittelt eine Übersicht darüber, welche Besucher sich bereits einen unmittelbaren Eindruck von der Gewässerüberwachung an Bord verschafft haben. Max Prüss im Einsatz auf dem Rhein, Foto: LANUV/Fachbereich 63 Steuerpult der Max Prüss, Foto: LANUV/Fachbereich 63 Laborseitig verfügt das Schiff über Geräte für die Probenahme von Wasser, Schwebstoffen und Sediment sowie eine moderne Messstrecke mit Sensoren zur kontinuierlichen Bestimmung verschiedener Messgrössen. Ebenso befindet sich an Bord ein Photometer zur Bestimmung von Nährstoffen, ein Mikroskop mit Videokamera für biologische Untersuchungen und ein Leuchtbakterientest zur ersten Abschätzung evtl. vorhandener toxischer Wasserinhaltsstoffe. Somit kann die MAX PRÜSS bei Schadensfällen auf dem RHein zur wasserseitigen Probenahme eingesetzt werden und ist Teil der staatlichen Gewässerüberwachung in Nordrhein-Westfalen. Sie sorgt auf den Bundeswasserstrassen bereits durch ihre Präsenz dafür, dass die Gewässerbenutzer sich regelgerecht verhalten. Generalplan Technische Daten Eigentümer: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Heimathafen: Essen Bauwerft: Deutsche Binnenwerften GmbH, Werft Genthin; Bau NR. 152 Kiellegung: September 1998 Stapellauf: 07.04.1999 Ablieferung: 07.05.1999 Hauptabmessungen: Länge über Alles: 33,00 Meter Breite über Alles: 7,57 Meter Seitenhöhe: 2,10 Meter Tiefgang: 1,10 Meter Maschinenanlage: Antriebsleistung: 2 x 250 kW (340 PS) Antrieb: konventionell 2 Schiffs-Diesel-Motoren; Typ D 2866 LXE 43 Zylinderzahl: 6 Drehzahl: 1800 U pm Kühlung: Wasserkühlung Anlassung: elektrisch; 24 V, 2-polig 2 Schiffs-Wendeuntersetzungsgetriebe Typ: WAF 143L Untersetzung: 3,522 2 Propeller Durchmesser: 1000 mm Geschwindigkeit: 20 km/h

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen Zum Schleusenbereich gehören die Schleusen und die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen). Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet. Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. Tafelzeichen B.5 Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten. Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben. Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen. Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt. Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile - ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfedern benötigt werden - binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann. In den Schleusenkammern hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten; muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden; sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; ist es verboten, aa. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren, bb. von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen; cc. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen; ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist; muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern a. die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen, b. nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und c. eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist. Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN , das Container, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC ), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam mit einem gleichartigen Fahrzeug, mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden. Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG -Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden. Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden. Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen. Stand: 01. Mai 2024

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN Zu Teil 8 ADN Zu Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN 8-1.B Für diese Aufgabe können von der zuständigen Behörde ( GDWS ) im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere auch von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche zugelassen werden. Zu Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN 8-2.B Es kann bei Bedarf auch ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Herstellers von der GDWS für diese Prüftätigkeit zugelassen werden. Zu Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN 8-3.B Soweit Kapitel 8.2 ADN keine abschließenden oder vollständigen Regelungen zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der besonderen Kenntnisse des ADN (Basiskurs und Aufbaukurse) enthält, sind die Prüfungen bei der GDWS bis zum Erlass einer besonderen Prüfungsordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil III Kapitel 7 Abschnitt 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV ) vom 16. Dezember 2011 ( BGBl. 2011 II Seite 1300 und Anlageband) in der jeweils geänderten Fassung und in sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung Nummer 2 nach § 1.03 RheinSchPersV der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30. Mai 2016 durchzuführen. Die Abnahme der Prüfung zum Basiskurs kann nach Abschnitt I. der Richtlinie des Verwaltungsausschusses für die Verwendung des Fragenkatalogs für die Prüfung von ADN-Sachkundigen (Kapitel 8.2 ADN) auch durch einen einzelnen Prüfer erfolgen. Zu Abschnitt 8.3.5 ADN 8-4.B "Arbeiten an Bord" umfassen alle Arbeiten an der Struktur (am Schiffskörper) oder der Ausrüstung des Schiffes, einschließlich z. B. Ankerketten oder Propeller. Die Gasfreiheitsbescheinigung für Tankschiffe nach Absatz 7.2.3.7.1.6 oder 7.2.3.7.2.6 muss sich auf das gesamte Schiff beziehen. Die zuständige Behörde kann abweichend davon Arbeiten genehmigen, wenn die Gasfreiheit nur für Teilbereiche eines Schiffes gegeben ist. Die Gasfreiheitsbescheinigung muss für Arbeiten, die im Geltungsbereich der GGVSEB durchgeführt werden, von einer in Deutschland zugelassenen Person ausgestellt werden. Andere einschlägige Rechtsvorschriften zur Arbeits- und Betriebssicherheit bleiben neben den Vorschriften dieses Abschnitts und bei der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unberührt. Zu Teil 9 ADN Zu Absatz 9.1.0.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.1.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.2.40.2.7 Buchstabe a und 9.3.3.40.2.7 Buchstabe a ADN 9-1.B Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die für einen nicht spezifizierten Einsatzzweck hergestellt, in Verkehr gebracht und auf Binnenschiffen für die fest installierte Feuerlöschanlage verwendet werden, müssen den Vorschriften der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I Seite 692) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die speziell für den dauerhaften Einbau in Binnenschiffen, auch in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen, bestimmt sind, müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Für ortsbewegliche Druckgeräte sind die Vorschriften der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu beachten. Zu Absatz 9.3.1.23.1 ADN 9-2.B Druckbehälter, die Teile von Binnenschiffen sind oder speziell für den dauerhaften Einbau in diese bestimmt sind, unterliegen nicht der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung). Sie müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Stand: 29. August 2023

Durchflussmessgeräte - Ergebnisse im Vergleich

Gewässerpegel liefern wichtige Informationen beispielsweise zu Hoch- und Niedrigwasser. Damit Pegel belastbare Aussagen zum Wasserstand und -abfluss liefern können, müssen Messdaten kontinuierlich und zuverlässig erhoben werden. Ende September trafen sich daher 24 Teilnehmende aus den Regierungspräsidien unter Leitung der LUBW und unter Einhaltung coronabedingter Abstandsregeln zu einer Vergleichsmessung am Pegel Hausach-Kinzig. Ziel bei der jährlichen Veranstaltung war es, die Messergebnisse unterschiedlicher Messverfahren zu vergleichen und Vor- und Nachteile einzelner Methoden zu bestimmen. Jedes Jahr sind dabei unterschiedliche Rahmenbedingungen der Messstellen im Fokus: Dieses Jahr wurden niedrige Wasserstände und ein raues Ufer in den Blick genommen. Zwei Messmethoden Die derzeit häufigsten mobilen Messverfahren im Pegel- und Datendienst in Baden-Württemberg sind der hydrometrische Flügel und akustische Geräte (ADCP-Messgeräte). Der hydrometrische Flügel misst die Fließgeschwindigkeit mittels eines Propellers, der durch das umgebende Wasser rotiert. Die Anzahl der Umdrehungen in einer bestimmten Messdauer ergibt die Fließgeschwindigkeit. Der Nachteil bei dieser Methode ist, dass das Ergebnis erst nach längerer Messdauer und Auswertung der Messdaten im Büro zur Verfügung steht. Der Vorteil bei der Anwendung ist, dass die Messtechnik sehr robust und kostengünstig ist. Gleichzeitig sind  die Berechnungsverfahren leicht nachvollziehbar. Die ADCP-Geräte (Accoustic Doppler Current Profiler) messen die Fließgeschwindigkeit mit Ultraschallwellen. Das funktioniert stark vereinfacht so: Vom Messgerät ausgesendeter Ultraschall wird an den Teilchen im fließenden Wasser reflektiert und kommt als Echo zurück. Wie ein vorbeifahrendes Martinshorn klingt der Ultraschall dann höher oder tiefer – je nach nachdem wie schnell und in welche Richtung das Wasser fließt. Aus diesen feinen Nuancen der Frequenzverschiebungen in verschiedenen Richtungen kann das Messgerät den Abfluss messen und berechnen. Das Verfahren ist jedoch sehr teuer und kann beispielsweise durch Geschwemmsel (bei Hochwasser) verfälscht werden. Der Vorteil ist, dass die Ergebnisse sofort nach einer kürzeren Messung ausgegeben werden. Der Vergleich an der Kinzig An der Kinzig wurden von sieben Messtrupps insgesamt 23 Abflussmessungen an drei verschiedenen Stellen durchgeführt. An einer Seilkrananlage, von einer Fußgängerbrücke herunter und an einem Seil geführt wurde mit unterschiedlichen Messgeräten und unterschiedlichen Messverfahren gleichzeitig gemessen. Die LUBW wies beim Vergleich ein, begleitete die Durchführung der Messungen, zeigte Verbesserungsmöglichkeiten auf und unterstützte bei der Konfiguration und Nutzung der Auswerteprogramme. Eine erste Überprüfung der Messergebnisse konnte bereits vor Ort erfolgen. Eine detaillierte Bewertung der Messergebnisse fand coronabedingt jedoch erst im Nachgang statt. Bild zeigt im Vordergrund: Ein Messtrupp bei der Messung Mittels ADCP am Seil über dem Gewässer. Im Hintergrund: Eine Messung von einer Fußgängerbrücke, Bildnachweis: LUBW Bild zeigt: Messung mit dem hydrologischen Flügel, Bildnachweis: LUBW Mehr zum Thema:

§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen: 1.1 Standard S1 Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit. In den kritischen Bereichen der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren, des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben, des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller, des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können. Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern. Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein. Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können. 1.2 Standard S2 für einzeln fahrende Motorschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage: für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage; für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist; für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubschiffes aus bedienbar ist; für Fahrgastschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten. 2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Schiffsuntersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt. Stand: 14. April 2023

Anlage 2 Anlagen BinSchSportbootVermV - Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen) Abgenommen wurde das Sportboot: Amtliches Kennzeichen 1 am Sportboot - vorhanden - beantragt Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2 am Sportboot - vorhanden Name und Anschrift des Unternehmens: 1. - Fahrtgebiet: I. Angaben über das Sportboot 1. Allgemeine Angaben - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): MotorbootMotorjachtMotorseglerMotorkatamaranWassermotorrad SegelbootSegeljolleSegeljachtSegelkatamaranSegeltrimaran RuderbootFaltbootSchlauchbootPaddelbootKajak KanuKanadierTretbootRuderjolleAngelkahn WasserfahrradKajütbootLuftkissenfahrzeugSonstiges - Hersteller: - Fabrikat (Type): 3. - Werftbau: - Eigenbau: Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. 1 Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten Kennzeichen, die Binnenschiffs- registernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unter- scheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggen- zertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen. 2 Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A: bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A). -2- 2. Angaben über den Schiffskörper - Baujahr: 3. - Länge über Alles:m- Länge (Rumpflänge):m3. - Breite über Alles (B):m3. - maximaler Tiefgang (T):m3. - Hauptbaustoff: (Zutreffendes bitte ankreuzen) HolzHolz/GFKStahlEisen AluminiumHypalonTreviraGFK MischgewebeGummiPolyäthylenSonstiger - fest angebrachte Bau- / Serien-Nummer oder Bootsidentifizierungsnummer: 3. 3. Angaben über den Antriebsmotor (weitere Motoren auf anliegendem Blatt) - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor mit 1 Schraubemit 1 Schraube mit 2 Schrauben (Duoprop)mit 2 Schrauben (Duoprop) mit 1 Strahlpumpemit 1 Strahlpumpe mit 2 Strahlpumpenmit 2 Strahlpumpen mit 1 Luftschraubemit 1 Luftschraube mit 2 Luftschraubenmit 2 Luftschrauben  Motornummer: - Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor mit 1 Schraubemit 1 Schraube mit 2 Schrauben (Duoprop)mit 2 Schrauben (Duoprop)  Motornummer: - Fabrikat (Hersteller und Typ): - Baujahr: - Antriebsleistung: 4. kW - Kraftstoff:  Diesel  Benzin  Sonstiger - Elektroantrieb: - Solarantrieb: Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. -3- II. Schiffskörper und Ausrüstung (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine) 1. Schiffskörper Schiffskörper in ausreichendem Zustand: Besichtigt wurde - Außenhaut - Schotte: - Deck: - Aufbauten: - erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): Bemerkungen: 2.Lenzeinrichtungen 2.1Motorlenzpumpe - funktionstüchtig: 2.2 Handlenzpumpe - funktionstüchtig: Bemerkungen: 3.Ankerausrüstung 3.1Anker - Art der Anker: - Anker in ausreichendem Zustand: - Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: 3.2 Schleppleine - Länge: m - Schleppleine in ausreichendem Zustand: Bemerkungen: 4. tragbare Feuerlöscher Feuerlöschtyp: 4.1Anzahl: 4.2Füllgewicht: 4.3Letztes Prüfdatum: 4.4an geeigneter Stelle

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