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Whistleblower system of the BGE – Procedural rules (PDF, 124 KB)

Whistleblower system of the Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Procedural rules pursuant to section 8(2) of the Supply Chain Act (LkSG) Scope of application The purpose of the reporting system of the Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) is to uncover misconduct with regard to compliance with laws and internal rules of the BGE and therefore to protect the BGE, its employees, and third parties from harm. The BGE evaluates all evidence of compliance risks and compliance violations. In particular, these include: • • • • violations of legal standards and regulations to which the BGE is subject violations of the BGE’s Code of Conduct violations of the BGE’s internal company rules complaints relating to human-rights and environmental risks according to the BGE’s Statement of Principles Purpose of the reporting office The BGE expressly encourages not only employees but also third parties to report violations, anomalies and risks relating to infringements of the law and violations of the BGE’s rules. The BGE’s Compliance and Anti-Corruption Officer is on hand to act as a reporting office. The reporting office of the BGE meets the requirements for internal reporting offices in accordance with the German Whistleblower Protection Act (HinSchG). The BGE ensures that every report submitted in good faith is treated with confidentiality and respect. Whistleblowers are protected against reprisals. Report-handling procedure Contact The contact details of the Compliance and Anti-Corruption Officer are as follows: Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Compliance-/Antikorruptionsbeauftragter Re “Report” Eschenstraße 55 31224 Peine Phone: +49 (0) 5171 43-1441 Email: hinweis@bge.de Peine, 15 December 2023

Verfahrensvereinbarung ueber Akteneinsichtnahmen zwischen BGE und NGB (PDF)

Verfahrensvereinbarung über Akteneinsichtnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Standortauswahlgesetz zwischen dem Nationalen Begleitgremium und der BGE mbH I. Gemeinsames Verständnis Mit dem Standortauswahlgesetz soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transpa- renten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochra- dioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlage- rung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland er- mittelt werden (§ 1 Absatz 2 StandAG). Der Transparenz und Veröffentlichung der bei der Aus- wahl zugrunde gelegten geologischen Daten kommt eine Schlüsselfunktion zu. Sie ist Voraus- setzung für Vertrauen in den gesamten Prozess. In den unterschiedlichen Rollen tragen die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) und das Nationale Begleitgremium Mitverant- wortung für die Transparenz. Die Akteneinsicht durch das Nationale Begleitgremium leistet einen wesentlichen Beitrag dazu. In dieser Verfahrensvereinbarung schaffen BGE und NBG aus gemeinsamer Verantwortung heraus die Grundlagen für die Umsetzung der Akteneinsicht. Das Standortauswahlgesetz (StandAG) regelt in § 8 Absatz 2 Satz 1 ein umfassendes Aktenein- sichtsrecht: „Die Mitglieder [des Nationalen Begleitgremiums] erhalten Einsicht in alle Akten und Unter- lagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssi- cherheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste." Zur Art und Weise der Akteneinsicht des Nationalen Begleitgremiums (NBG) in Unterlagen und Akten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) trifft das StandAG keine dezidierte Regelung. Stets zu beachten sind die Regelungsziele des StandAG. Aufgrund der gehobenen Stellung des NBG ist die Reichweite des Akteneinsichtsrechts des NBG weit auszulegen. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11398, wird ausdrücklich auf die notwendige Wahrung von Verschwiegenheit eingegangen: „Soweit das Akteneinsichtsbegehren Unterlagen betrifft, die nicht nach dem Umweltinfor- mationsgesetz (UIG) herauszugeben sind, sind die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwie- genheit zu verpflichten. Dies ist der Fall, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe bestimmter Informationen verletzt werden können und das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Auf Grund- lage des geltenden UIG können neben individuellen Interessen und Rechten an den Unterla- gen insbesondere öffentliche Belange eine Verschwiegenheitsverpflichtung begründen. Ge- Seite: 1 von 7 schützt werden z. B. materielle öffentliche Belange wie der Bestand des Staates, seine in- ternationalen Beziehungen, die Funktions- und Handlungsfähigkeit der informationspflich- tigen Stellen, die Bewahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege sowie Verfahrensrechte der Betroffenen. Es wird davon ausgegangen, dass zur Zusammenarbeit zwischen dem Na- tionalen Begleitgremium und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie dem Vorhabenträger Vereinbarungen getroffen werden, die Reibungsverluste ver- meiden." Die Anregung, eine Verfahrensvereinbarung zwecks reibungsloser Akteneinsichtnahmen zu schließen, wird mit der vorliegenden Vereinbarung zwischen NBG und BGE umgesetzt. Die Verfahrensweise gilt nicht für Einsichtnahmen oder die Bearbeitung von Unterlagen, die als Verschlusssache klassifiziert sind. NBG und BGE gehen davon aus, dass in der Phase 1, insbe- sondere bis zur Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete, keine Informationen im Standort- auswahlverfahren als Verschlusssache klassifiziert werden. Selbstverständlich ist für die Akteure die perspektivische Anpassung der Vereinbarung, insbe- sondere im Hinblick auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf den technischen Fortschritt. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach, steht das Akteneinsichtsrecht nur den Mitglie- dern des Gremiums zu. Allerdings kann die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten nach all- gemeinen Regelungen auf Bevollmächtigte übertragen werden und dem StandAG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder ein höchstpersönliches Recht sein könnte. Damit ist eine Wahrnehmung durch Dritte grundsätzlich möglich. So sieht auch die Geschäftsordnung (GO) des NBG in der Fassung vom 10.02.2017 konkret vor, dass das Gremium Mitglieder oder Dritte beauftragen kann, in Akten oder Unterlagen des Vor- habenträgers Einsicht zu nehmen (§ 10 Absatz 1 GO). Mindestens drei Mitglieder (bei 18 Mit- gliedern: sechs) des NBG informieren das NBG auf der nächsten Sitzung, wenn sie von sich aus Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen (§ 10 Absatz 2 GO). Über das Ergebnis der Einsicht- nahme berichten die Mitglieder und der ggf. beauftragte Dritte zeitnah dem NBG (§ 10 Absatz 3 GO). In der GO ist ferner geregelt, dass Beratungsunterlagen von Bedeutung nach Befassung und Beschluss als Drucksachen im Internet veröffentlicht werden (§ 11 Absatz 1 GO). Ausdrücklich werden auch Informationsmaterialien, Stellungnahmen, Gutachten und Unterlagen Dritter, die das NBG in seine Beratungen mit einbezieht, als Materialien veröffentlicht (§ 11 Absatz 2 GO). In die Vereinbarung über das Prozedere von Einsichtnahmen in Unterlagen bzw. für die Über- mittlung von angefragten Unterlagen ist mithin aufzunehmen, wie die von der BGE zu gewähr- leistende Wahrung von Verschwiegenheit umgesetzt wird. Eine Beschränkung des Zugangs, die einerseits den Mitgliedern und Beauftragten des NBG eine weitgehende Akteneinsicht ermöglicht, aber eine Verbreitung oder einen unbefugten Zugriff Dritter auf Kopien erschwert, kann auf verschiedene Arten vorgenommen werden. Eine Mög- Seite: 2 von 7 lichkeit ist das Verbot von Foto- oder Datenkopien einer Unterlage, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe der Unterlage verletzt werden können. Sollte eine umfassende öffentliche Verfügbarkeit von Untergrunddaten per Gesetz geregelt werden, was die Lösung der verfassungsrechtlichen Problematik voraussetzen würde, würde die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Fälle der per Gesetz öffentlich verfügbaren Unter- grunddaten überflüssig werden. Es ist zu betonen, dass sich die BGE, bezüglich der Art und Weise der Akteneinsicht, grundsätz- lich nach den Vorstellungen der Mitglieder des NBG zu richten hat. Die BGE ist gehalten, den Bedürfnissen des NBG hinsichtlich eines praktikablen Aktenzuganges weitestgehend entgegen- zukommen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, also etwa auch die Übermittlung elektronischer Dokumente, so darf dieser Zugang nur aus gewichtigen Gründen auf eine andere Art eröffnet werden. Im Blick zu behalten sind, neben dem zu gewährleistenden Geheimnisschutz, jedoch auch der Arbeitsaufwand für die BGE und die Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit. II. Verfahren a. Benachrichtigung Die Geschäftsstelle des NBG kündigt der BGE unter Transparenz@bge.de, der speziell für die Organisation der Akteneinsichtsnahmen eingerichteten Emailadresse, bzw. in dringenden Fäl- len auch ergänzend telefonisch, die geplante Akteneinsicht an. Die Ankündigung erfolgt spä- testens fünf Werktage vor der geplanten Einsichtnahme bzw. der gewünschten Übermittlung der Unterlagen und enthält genauere Angaben, deren Erforderlichkeit sich nach der Art und Weise der gewünschten Einsichtnahme bzw. Übermittlung richten. Sofern die Vorbereitungen der BGE mehr als fünf Werktage in Anspruch nehmen werden, erreicht die Geschäftsstelle des NBG innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Ankündigung per Email eine begründete Rückmeldung. Fall 1: Akteneinsicht an einem BGE-Standort durch Mitglieder des Gremiums In diesem Fall sollte die Benachrichtigung zu den Vorstellungen des NBG folgende An- gaben beinhalten: - - - - Standort, Datum und ungefährer Zeitrahmen Namen der Mitglieder, die Einsicht nehmen Benennung der Unterlagen bzw. Datensammlungen, in welche Einsicht genommen werden soll Mitteilung, sofern mehr als zwei IT-Arbeitsplätze gewünscht werden, welche neben dem Zugriff auf das BGE eigene Dokumentenmanagementsystem (DMS) auch mit einem GIS-Viewer ausgestattet sind. Seite: 3 von 7

Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen

I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.

LSA VERM

43 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren und ihr erster Direktor Friedrich von Bismarck (1771-1847) Von Frank Reichert, Dessau-Roßlau Zusammenfassung Zur Ausführung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit den preußischen Agrarreformen wurde am 10. Juli 1821 die Generalkommission Stendal errichtet.Ausgehend von den Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Tätigkeit und die Organisation der Generalkommissionen bildeten, widmet sich der Beitrag der Gründungsgeschichte der für die preußische Provinz Sachsen zuständigen Auseinandersetzungsbehörde. 1 Einleitung Von besonderer Bedeutung für die Katastereinrichtung in den östlichen Provinzen Katastereinrichtung Preußens waren die im Rahmen der Separationen im 19. Jahrhundert entstandenen und Separationskarten großmaßstäbigen Karten. Als das „Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer“ vom 21. Mai 1861 [GS, S. 253] ein einheitliches Grundsteuerkataster für die gesamte Monarchie anordnete, zwang der knappe Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Januar1865 regelrecht dazu, anstelle einer Neuaufnahme auf sämtliche vorhan- denen Spezialkarten zurückzugreifen. Noch heute bilden die vor 1865 aufgenomme- nen Separationskarten eine bedeutsame Grundlage unseres Liegenschaftskatasters, so dass deren Entstehungsumstände eine nähere Betrachtung verdienen. Zur Durchführung der Separation bestanden in den einzelnen preußischen Provinzen Königliche Generalkommissionen. Neben der Anleitung der von ihnen vor Ort be- schäftigten Spezialkommissare und Separationsgeometer waren sie zur Herausgabe von Grundsätzen zur Anfertigung der Separationskarten und Rezesse zuständig [Stichling 1937, S. 20]. In Fachkreisen weithin bekannt ist die „Geschäfts-Instruction für die Special-Commissarien und Feldmesser im Ressort der Königlich-Preußischen General-Commission zu Merseburg“, die 1856 vom Präsidenten der Generalkom- mission Emil von Reibnitz (* Erfurt 15. April 1805; † Merseburg 16. Dezember 1868) herausgegeben wurde. Daher ist zumindest hierzulande jedem Katasterpraktiker die Generalkommission zu Merseburg ein Begriff. Weitaus weniger im Bewusstsein ist dagegen deren unmittelbare Vorgängereinrichtung. Abb. 1: Merseburger Instruktion, 1.Aufl. 1856 Wäre die „Merseburger Instruktion“ nur ein paar Jahre eher erschienen – sie müsste Generalkommissionen als „Stendaler Instruktion“ bezeichnet werden. Denn in Stendal war die Generalkom- Merseburg und Stendal mission der Provinz Sachsen seit 1821 ursprünglich ansässig. Erst aufgrund des sich mehr und mehr im südlichen Teil der Provinz abspielenden Separationsgeschäfts wur- de sie zum 1. Oktober 1853 [MBliV, S. 237] zunächst teilweise und dann mit Erlass vom 7. August 1865 [GS, S. 940] gänzlich nach Merseburg verlagert. Dort wirkte die Generalkommission 68 weitere Jahre lang; seit der Umbenennung durch das „Gesetz über Landeskulturbehörden“ vom 3. Juni 1919 [GS, S. 101] als Landeskulturamt Mer- seburg. Die Eingliederung in die allgemeine Provinzialverwaltung mittels Verordnung vom 17. März 1933 [GS, S. 43] beendete ihre behördliche Selbständigkeit, während die bestehen bleibenden landeskulturellen und agrarstrukturellen Aufgaben unter wech- Abb. 2: Siegelmarke um 1880 selnden Strukturen bis in die Gegenwart fortgeführt werden [Rakow 1995]. LSA VERM 1/2022 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren 44 Traditionen Absehbar war das anfangs nicht. 1846 hatte der langjährige Präsident von Reibnitz anlässlich des 25-jährigen Bestehens noch geglaubt, dass die Generalkommission Stendal „nimmermehr aber ein 50jähriges feiern könne“ und noch bei der dann doch stattfindenden 50-Jahrfeier war der spätere Präsident Otto Gabler (* Ansbach 6. Juni 1815; † Merseburg 3. September 1891) überzeugt, dass die mittlerweile nach Merseburg verlegte Generalkommission „nicht noch 25 Jahre bestehen werde“ [Gabler 1873]. Gabler schloss seine Festrede mit dem frommen Wunsch, dass man seiner Behörde, wenn sie „dereinst nicht mehr besteht, … ein ehrendes Andenken“ bewahren möge. 150 Jahre später ist dieses Andenken weithin verblasst. Und des- halb soll im Folgenden der Entstehungsgeschichte der Stendaler Generalkommission nachgespürt werden, gerade noch rechtzeitig zu dem im Juli 2022 zu Ende gehenden 200. Jubiläumsjahr. 2 Die preußische Agrargesetzgebung bis 1817 Separation Mit dem „amtspreußischen“ Sammelbegriff der von den Generalkommissionen be- arbeiteten „Separationen“ verbinden sich zwei eng verzahnte unterschiedliche agrarpolitische Maßnahmen. Auf der einen Seite sorgte die sogenannte „Gemein- heitsteilung“, auf der anderen Seite die „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ für tiefgreifende und nachhaltige Veränderungen der Agrarstruktur. 2.1 Gemeinheitsteilungen Die in Preußen seit den 1760-er Jahren systematisch geförderte Gemeinheitsteilung bezweckte die Aufhebung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte an einem landwirt- schaftlichen Grundstück durch Verteilung unter die einzelnen Nutzungsberechtigten. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um Grundstücke im kollektiven Eigentum (Allmende) oder lediglich um wechselseitige Nutzungsberechtigungen insbesondere zur Weide oder Hutung handelte (Servituten). Abb. 3: Frontispiz des Allgemeinen Landrechts Bis zur eingehenden Neuregelung in der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 [GS, S. 53] enthielt das Allgemeine Landrecht von 1794 dafür die materi- ellen Rechtsgrundlagen. Das Verfahrensrecht war in der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793/1795 niedergelegt. Danach sollte die „gemeinschaftlich ausgeübte Benut- zung der Grundstücke … zum Besten der allgemeinen Landescultur, so viel als mög- lich“ aufgehoben werden (§ 311 ff. I 17 ALR). Und schon damals war für die Aufhebung der „schädlichen Gemeinheiten“ eine Vermessung und Bonitierung erforderlich (§ 20 I 43 AGO), damit „die Separation auf die leichteste, schicklichste, und sämmtli- chen Interessenten vortheilhafteste Art regulirt werden könne“ (§ 25 I 43 AGO). 2.2 Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse Bauernbefreiung Einen entscheidenden Impuls für den Fortgang der Separationen im Preußischen Staat setzte die sogenannte „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ im Zuge der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts. Oktoberedikt über Erster Schritt dieses Reformwerks war das als Oktoberedikt bekannte „Edict den die Bauernbefreiung erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die per- sönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend“ vom 9. Oktober 1807 [GS, S. 170]. Mit dem Ziel der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger hob es nicht nur die ständischen Schranken beim Erwerb von Grundeigentum auf (§ 1), sondern be- 45 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 seitigte vor allem die Erbuntertänigkeit. Die Bauern gewannen die persönliche Frei- heit für alle Entscheidungen bezüglich ihres Wohnsitzes, ihrer Berufswahl, Heirat usw. und auch der Gesindezwangsdienst entfiel. Bei erblichen Bauerngütern erfolgte die entschädigungslose Aufhebung der personenrechtlichen Bindung an den Grund- herrn mit Inkrafttreten des Edikts (§ 11), bei Gutsuntertanen mit dem Martinitag 1810 (§ 12). Die auf dem Besitz eines Grundstücks lastenden Feudalrenten in Form von Frondiensten und Grundabgaben blieben hingegen vorläufig bestehen. Ungeachtet der eben errungenen persönlichen Freiheit war der bäuerliche Landbe- sitz noch immer lehnsrechtlich definiert. Die Bauern besaßen zumeist nur ein vom Feudalherrn verliehenes Nutzungsrecht, für das im Gegenzug Frondienste sowie Geld- und Naturalabgaben zu leisten waren. Art und Umfang der bäuerlichen Leis- tungen hingen dabei vom vielfältig abgestuften Besitzrecht ab, das vom eigentums- ähnlichen Recht bis hin zu reinen Zeitpachtverhältnissen reichen konnte [Schissler 1978, S. 91]. Das beste Besitzrecht besaßen die Erbzinsbauern, denen ein nur mit Abb. 4: Oktoberedikt dem Erbzins belastetes Eigentum zustand (§ 680 ff. I 18 ALR). Die zahlenmäßig stärkste Gruppe der sogenannten Lassbauern verfügte dagegen über keine Eigen- Feudale Besitzrechte tumsrechte (§ 626 ff. I 21 ALR). Als die eigentlichen Gutsbauern waren sie erbun- tertänig und stark mit Diensten belastet (§ 87 ff. II 7 ALR). Dazwischen standen die Erbpachtbauern mit einem „immerwährenden“ Nutzungsrecht (§ 187 ff. I 21 ALR). Mit dem Edikt vom 14. September 1811, „die Regulierung der gutsherrlichen und Regulierungsedikt bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ [GS, S. 281] und der dazu ergangenen Deklara- tion vom 29. Mai 1816 [GS, S. 154] sollte nun für die große Gruppe der Lassbauern die Umwandlung der von ihnen bewirtschafteten Besitzungen in freies Privateigen- tum erfolgen, stets unter der Prämisse, dass die Bauern ihren Gutsherrn für die Auf- hebung der auf den Grundstücken ruhenden feudalen Lasten entschädigten. Abgelei- tet wurde dieser Grundsatz aus den §§ 74 und 75 der Einleitung des ALR, wonach wohlerworbene Rechte nur gegen Entschädigung entzogen werden konnten [Ipsen 2021, S. 24]. Zur Verfahrensvereinfachung sah das Regulierungsedikt dazu pau- schale Grundabtretungen für die Abgeltung der gutsherrlichen Rechte vor: Erbliche Lassbauern sollten ein Drittel, nichterbliche die Hälfte ihres Lands abtreten (§§ 10, 37). Unangetastet bleiben sollte aber in jedem Fall die Hofstelle (§ 16). Auch war statt einer Entschädigung in Land eine Ablösung in Kapital oder Rente möglich (§ 12). 2.3 Förderung der Landeskultur Einen weiteren Baustein der Agrarreformgesetzgebung bildete das ebenfalls am Änderung der 14. September 1811 erlassene „Edikt zur Beförderung der Land-Cultur“ [GS, S. 300]. Flurverfassung Mit ihm sollten weitere Hindernisse beseitigt werden, die der Verbesserung der Lan- deskultur entgegenstanden. Zielsetzung war die Aufhebung aller öffentlich-rechtli- chen Beschränkungen des Grundeigentums. Auch wenn dies nicht ausdrücklich er- wähnt wird, führten die mit dem Edikt eingeräumten absoluten Verfügungsrechte der Grundbesitzer über ihre Grundstücke (§ 1) letztlich zur Aufhebung des altherge- brachten Flurzwangs, der es bisher erfordert hatte, dass alle Parzellen eines Feldes gleichzeitig mit einer Frucht bestellt sowie Brach- und Stoppelweidezeiten eingehal- ten wurden [Rakow 2003, S. 16]. Des Weiteren sah das Landeskulturedikt vor, dass der „dritte Theil der Ackerlände- Anregung der rei“ von gemeinschaftlicher Hutung befreit werden sollte (§ 10), während die übrigen Separation zwei Drittel der Feldmark bis zu einer Gemeinheitsteilung, auf die speziell hingewie- sen wurde (§ 16), weiterhin zur gemeinsamen Weide genutzt werden durften (§ 17).

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Informationszugangsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 030/01 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 030/01 Magdeburg, den 1. März 2001 Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Informationszugangsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Fraktion der PDS, LT-Drs. 3/4253 TOP 8 der Landtagssitzung am 1. März 2001 Mit einem allgemeinen Informationszugangsrecht will die PDS die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen erhöhen, ein sehr sympathisches Anliegen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, informiert und aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens teilzunehmen. Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen, eine umfassende Informiertheit und die Möglichkeit der aktiven Mitgestaltung unseres Gemeinwesens sind Errungenschaften, die wir uns im Herbst 89 erkämpft haben und die man nicht hoch genug schätzen kann. Außer Frage steht, dass die öffentliche Verwaltung großes Interesse daran hat, daran haben muss, dass ihr Handeln in der öffentlichkeit bekannt ist und vor allem auch von dieser akzeptiert wird. Die Verwaltung muss sich dieser Aufgabe ständig aufs Neue stellen und sie tut es auch! Denken Sie an die zunehmende Präsenz öffentlicher Stellen im Internet! In naher Zukunft wird der Bürger sogar in vielen Angelegenheiten auf elektronischem Wege interaktiv mit der Verwaltung in Verbindung treten können. Es stellt sich die Frage, ob wir ein allgemeines Informationszugangsgesetz überhaupt benötigen? Seit zum ersten Mal über die Einführung solch eines Gesetzes diskutiert wurde, wird diese Grundsatzfrage gestellt. Erste Erfahrungen mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht liegen aus Brandenburg, Schleswig-Holstein und Berlin vor. Wie sehen diese aus? Diejenigen, für die das Recht vorrangig geschaffen wurde, also die einzelnen Bürgerinnen und Bürger, nehmen Rechte nach solchen Gesetzen in der Praxis kaum in Anspruch. Eine Vergleichszahl zur Veranschaulichung. Nach ersten Informationen liegt die Zahl aller Anträge von Brandenburger Bürgern nicht höher als die Zahl Kleiner Anfragen des Abgeordneten Gärtner allein zu meinem Geschäftsbereich im gleichen Zeitraum. Interessiert zeigen sich z.B. Wirtschaftsunternehmen, die Behördenverhalten in allen Einzelheiten auskundschaften wollen, um Erfahrungen für eigene unternehmerische Zwecke zu gewinnen. Die Verwaltung arbeitet, ein Beratungsunternehmen z.B. verdient daran. Auch Stellen, die keiner privilegieren will, z.B. Sekten oder radikale Gruppierungen, berufen sich ebenfalls auf ein allgemeines Informationszugangsrecht. Wenn man über die Einführung eines allgemeinen Akteneinsichtrechtes diskutiert, muss man über den Tellerrand dieses Gesetzes hinausschauen und prüfen, welche Auswirkungen es auf andere, schon existierende, Regelungen hat. In Sachsen-Anhalt ist der Zugang zu amtlichen Informationen bereits durch eine Vielzahl von Einzelvorschriften geregelt. Diese gewähren dem Einzelnen jeweils Zugang zu all den Informationen, die er für die Wahrnehmung seiner Rechte und für die Teilhabe an der staatlichen Gemeinschaft benötigt. Der Interessenlage des Einzelnen wird nach Bedarf Rechnung getragen. Der Informationszugang kann auf Verfahrensbeteiligte beschränkt werden (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) oder vom Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig sein (z.B. nach dem Datenschutzgesetz oder dem Melderecht). Bestimmungen über die Auslegung von Plänen oder die Veröffentlichung eröffnen jedermann den Zugang zu amtlichen Informationen. In Umweltangelegenheiten gewährt das Umweltinformationsgesetz freien Zugang zu amtlichen Informationen . Aber auch ein allgemeines Informationszugangsrecht kann nicht ohne Beschränkungen auskommen. Denn bestimmte staatliche oder private Interessen müssen geschützt werden. Folgerichtig schließt auch der vorliegende Gesetzentwurf Informationsansprüche teilweise aus, insbesondere soweit es zum Persönlichkeitsschutz oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. Damit aber verspricht Ihr Entwurf mehr, als er halten kann. Denn in der Praxis würde der bloße Wechsel in der Gesetzessystematik die Informationsmöglichkeiten der Bürger nicht nennenswert verbessern. Ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz kann nicht einfach ¿ wie von der PDS vorgesehen - neben die bisherigen Regelungen zum Informationszugang gestellt werden. Es müssten all die Normen, die mit dem geänderten Regelungsansatz nicht vereinbar sind, aufgehoben oder geändert werden. Es ist deshalb unerlässlich, alle einschlägigen Vorschriften in Bund und Ländern zu erfassen und einzeln zu überprüfen. Anderenfalls müsste später der jeweilige Rechtsanwender das komplizierte Verhältnis zwischen allgemeinem Informationszugangsrecht, allgemeinem und besonderem Datenschutzrecht und den unzähligen weiteren Informationszugangsregelungen im Einzelfall klären. Das Ergebnis wäre nicht Transparenz, sondern Chaos und Verwirrung. Um dies zu vermeiden, hätte die einbringende Fraktion ein umfangreiches Artikelgesetz einbringen müssen, welches dieses alles bereits berücksichtigt. Die schon im Lande bestehenden Informationszugangsvorschriften ¿ einige habe ich genannt ¿ gehen allgemeineren Regelungen eines Informationszugangsgesetzes grundsätzlich vor. Es kann nicht Ihr Wille sein, meine Damen und Herren von der PDS-Fraktion, zwar den Grundsatz der Aktenöffentlichkeit zu statuieren, ihn andererseits aber durch bestehendes Recht weitgehend auszuhöhlen. Anrede, Regelungen über den Zugang zu Informationen, die öffentlichen Stellen vorliegen, sind weitgehend dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Dieses Recht muss im Interesse der Anwenderfreundlichkeit und der Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger im Bund und in den Ländern im Kern übereinstimmen. Dies gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, für die besonderen Verfahrensordnungen, z.B. die Abgabenordnung und das Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch. Aber auch für die unzähligen Regelungen zum Informationszugang in Fachgesetzen. Die Vorgehensweise in Bund und Ländern sollte gerade deshalb auch in dieser Frage abgestimmt sein . Ein Wort zum Verwaltungsaufwand. Allen muss klar sein, dass das Informationszugangsgesetz bei intensiver Anwendung einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würde. Dagegen spricht, dass die Möglichkeiten in den drei Ländern in der Praxis bisher kaum genutzt wurden. Anrede, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, des Geheimschutzes und des Gemeinwohls können und sollen nicht alle Informationen jedermann zugänglich sein. Bisher hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen am Informationszugang bzw. -ausschluss durch bereichsspezifische Regelungen abstrakt vorweggenommen. Nun würde diese Abwägung in jedem Einzelfall von der Verwaltung getroffen werden müssen. Das wäre aufwendig und eine Abkehr von dem Grundsatz, die Verwaltung zu vereinfachen und zu verschlanken. Ein Beispiel dafür: Nach § 11 Abs. 1 sollen Informationen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind oder durch deren Offenbarung dem Betroffenen ein wesentlicher Schaden entstehen kann, frei zugänglich sein, wenn das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Ich frage Sie, wie soll die Behörde im Einzelfall feststellen, dass das Informationsinteresse eines Einzelnen mit dem überwiegenden Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit gleichzusetzen ist? Wer soll und wer kann, insbesondere in kleineren Verwaltungen, entscheiden, ob zu erwartende Nachteile für die Betroffenen hinzunehmen sind? Wer haftet für Fehler und in welchem Umfang? Ein Leckerbissen für Anwaltskanzleien, ein Beschäftigungsprogramm für Verwaltungen und Gerichte. Ein Weiteres: Soweit Informationen nicht allgemein zugänglich sein sollen, müssen sie abgeschottet werden. Dies mag bei automatisierter Verarbeitung verhältnismäßig einfach sein. Bei Aktenverarbeitung wäre die erforderliche Selektion nur mit erheblichem Aufwand zu leisten. Dies gilt besonders für all die Akten, die noch nicht unter Berücksichtigung eines möglichen allgemeinen Informationszugangsrechts strukturiert worden sind. Ich zitiere § 14 Abs. 1: "Soweit und solange Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 9 bis 12 nur bezüglich eines Teils der Informationen vorliegen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung." Dann müssten im Einzelfall umfangreiche Akten, die schon seit Jahren abgeschlossen sein können, Blatt für Blatt durchgesehen und mühselig die Informationen herausgefilter werden, die dem Antragsteller zugänglich gemacht werden dürfen. Anrede, die Durchführung des Gesetzes würde die Verwaltung mit erheblichen Kosten belasten. Dies gilt in besonderem Maße für die Kommunen, die den Großteil der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erledigen haben. Es bedürfte einer Kostenausgleichsregelung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung. Die Kosten würden wahrscheinlich nur zu einem Teil durch Gebühren und Auslagen zu decken sein. Eine Kostenregelung für den eigenen Wirkungskreis der Kommunen fehlt gänzlich. Im übrigen haben Erfahrungen mit dem Umweltinformationsgesetz und in anderen Ländern gezeigt, dass in diesem Bereich die Erhebung kostendeckender Gebühren ¿ sie betragen z.B. in Berlin zwischen 20 und 1000 DM - dem Bürger nicht vermittelbar ist. Fazit des Ganzen: Ob wir wirklich ein Informationszugangsgesetz benötigen, bleibt offen. Der Gesetzentwurf ist unausgegoren und wirft mehr Fragen auf, als er klärt. Auf die Einbringung des Entwurfs sollte verzichtet werden. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

A-Justizministertreffen Kolb: ?Brauchen Maßnahmebündel für ein schärferes Vorgehen gegen Kinderpornografie?

Berlin/Magdeburg. Vor dem Hintergrund der ?Edathy-Affäre? wollen die Länderjustizministerinnen und ?minister von SPD, Grünen und Linken die rechtlichen Regelungen zur Verbreitung von Kindernacktbildern auf den Prüfstand stellen. Darauf verständigten sich die Ministerinnen und Minister bei einem Treffen in der sachsen-anhaltischen Landesvertretung in Berlin. Neben einer Klärung der Frage, ob und wie das gewerbsmäßige Handeln mit Nacktbildern von Kindern oder Jugendlichen unter Strafe gestellt werden könnte, sei es wichtig, den Opferschutz zu verbessern, sagte Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Zudem müsse die EU-Richtlinie zum Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung umgesetzt werden. ?Wir brauchen ein Maßnahmebündel für ein schärferes Vorgehen gegen Kinderpornografie. Schutzlücken müssen geschlossen werden und wir müssen klären, wie wir den Opferschutz noch verbessern können?, sagte Kolb. Darüber hinaus sind die Justizministerinnen und Justizminister sowie die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Bundesjustizministeriums bestrebt, im Bereich der Rechtspolitik noch enger miteinander zu kooperieren. Dies betrifft die in Aussicht genommene Reform der Tötungsdelikte ebenso wie die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität oder Verfahrenserleichterungen im Prozessrecht. Außerdem erfordert die verbesserte Nutzung der modernen Telekommunikationstechnik ein enges Zusammenwirken von Bund und Ländern, etwa bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs einschließlich der notwendigen Anpassungen im Prozessrecht. Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel:   0391 567-6235Fax:  0391 567-6187Mail:  presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de

Supervision of the site selection procedure

Supervision of the site selection procedure The Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management ( BASE ) monitors and supervises the search for a repository for high-level radioactive waste in Germany. A federally owned company, the Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE mbH), is in charge of the search. BASE ensures that the search proceeds as stipulated by the Site Selection Act. The Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management ( BASE ) monitors and supervises the search for a repository for high-level radioactive waste in Germany. A federally owned company, the Bundesgesellschaft für Endlagerun g ( BGE mbH), is in charge of the search. BASE ensures that the search proceeds as stipulated by the Site Selection Act. BASE supervises BGE mbH’s compliance with the predefined procedural steps and ensures adherence to the geoscientific and safety requirements of the Act. If necessary, BASE can also enforce compliance by way of administrative orders. Furthermore, BASE has the legal mandate to examine proposals by BGE mbH at different stages of the site selection procedure, and to carry out its own technical assessments. This takes place when BGE mbH proposes siting regions that are to be further investigated above ground, when the company proposes sites to be explored underground, as soon as the federal company has completed the exploration work and the siting decision is due. At the end of each phase, based on the proposals and exploration results of the BGE mbH , BASE will prepare a recommendation to the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection. As part of the final site comparison, BASE shall identify the site that achieves the best possible safety, and propose it to the legislator. BASE is also responsible for defining exploration programmes and test criteria. Safety is paramount to all BASE decisions. They must be comprehensible and based on clearly defined processes and responsibilities. To make the procedure transparent, the core documents on the repository are published on an information platform online. BASE set up the information platform at the very beginning of the site selection in 2017. It was legally determined at the beginning of the repository search procedure that a siting decision was to be made in 2031. However, according to current information from the Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), their work will take significantly longer than expected. The institutions involved are now evaluating the conclusions to be drawn from this for the procedure. BASE is the planning approval and licensing authority for the final repository, and will also supervise its construction and operation under nuclear law. The relationship between BASE and other actors in the procedure BASE oversees the implementation of the site selection procedure. This includes supervising compliance with the legal requirements of the procedure. BASE is not responsible for corporate management of BGE mbH , who is the implementer of the repository search. This is the responsibility of the Federal Ministry for the Environment. In addition, BASE performs technical and content-related duties within the legally defined framework. This means, for example, that it advises BMUV on technical and procedural issues, including draft amendments to the law. This role results from the relationship between BASE and the BMUV: the BMUV is the technical supervisor of BASE , and ensures that the BASE's actions are lawful and expedient. As a public company run by the state, the BGE mbH’s sole shareholder is the Federal Republic of Germany; the BMUV is acting on behalf of the federal government. Shareholder control is exercised by means of economic plans, among other things. There is no technical supervision by the state - i.e. by the BMUV or BASE - of its associated companies organised under private law.

Bodenordnung fuer Ausgleichsflaechen - Die Umlegung als Mittel zur Durchsetzung des Verursacherprinzips -

Das Projekt "Bodenordnung fuer Ausgleichsflaechen - Die Umlegung als Mittel zur Durchsetzung des Verursacherprinzips -" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Dortmund, Institut für Raumplanung durchgeführt. Im ersten Teil der Arbeit wird vor dem Hintergrund der Entwicklung des Naturschutzrechts zunaechst die Funktionsweise der Eingriffsregelung vorgestellt. Die Eingriffsregelung nach Paragraph 8 BNatSchG ist durch das Verursacherprinzip gekennzeichnet. Verfahrensrechtlich ist sie als Huckepackverfahren ausgestaltet, die hier deutlichen strukturellen Unterschiede zum baurechtlichen Verfahren waren mit Anlass fuer die gesetzliche Regelung dieses Verhaeltnisses. Die beiden Rechtsaenderungen werden nachvollzogen und ihre Wirkung auf Ziele und Kernelemente der urspruenglichen Eingriffsregelung herausgestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird das Instrumentarium der Bodenordnung auf die Moeglichkeiten zur Bereitstellung von Ausgleichsflaechen hin diskutiert. Fuer die Realisierung besonders bedeutsam ist die Frage des Bodenwertes von Ausgleichsflaechen und eine moegliche Wirkung auf den Wert von Bauflaechen. In einem dem planungsbetroffenen Eigentuemer gegenueber sensiblen Bereich werden Ansaetze fuer Begruendungen gegenueber Eigentuemern und Politik geliefert sowie Begruendungsluecken aufgezeigt. Im Ergebnis werden Empfehlungen an die Gemeinden und an den Gesetzgeber formuliert. Mit der Eingriffsregelung bietet das geltende Recht bereits einen Ansatz fuer ein Steuerungsinstrument auf kommunaler Ebene. Thesen: 1. Modifikationen der Eingriffsregelung haben stattgefunden. Damit wurde sie im baurechtlichen Anwendungsbereich erst praktikabel. 2. Wichtige Grundlage ist das Verursacherprinzip. 3. Planung und Vollzug stehen in Wechselwirkung zueinander. 4. Die Gemeinde hat eine neue Aufgabe hinzubekommen. Fuer nicht durch eigene Bautaetigkeit oder Erschliessung verursachte private Eingriffe ist sie (bei Sammelausgleichsmassnahmen) in der Rolle eines Mittlers. Zur Bereitstellung von Sammelausgleichsflaechen kann sie auf das Bereitstellungsinstrumentarium des BauGB zurueckgreifen. 5. Vor dem Hintergrund des Verursacherprinzips ist durch Paragraph la BauGB verstaerkt der Ausgleich privater Interessen untereinander erforderlich. 6. Die Umlegung erscheint als das einzige Instrument, mit dem das Verursacherprinzip in voller Auspraegung, bei gleichmaessiger Belastung forciert werden kann.

Rechtsschutz im Hinblick auf Raumordnungspläne

Das Projekt "Rechtsschutz im Hinblick auf Raumordnungspläne" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Raumordnung sieht sich in der Gegenwart verstärkt neuen Herausforderungen ausgesetzt. Mehr und mehr sorgen die Privatisierung ehemals öffentlicher Segmente, wie der Deutschen Bahn, sowie das wachsende Interesse großer Wirtschaftsbetriebe an großflächigen Einzelhandelszentren und Windparks für Interessenkonflikte. Aber auch traditionelle Reibungsflächen, insbesondere im Verhältnis zwischen überörtlicher Planung und kommunaler Bauleitplanung, haben nicht an Schärfe verloren. Mehr denn je gilt es, die unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Belange miteinander in Einklang zu bringen und gleichzeitig den Leitvorstellungen des Gesetzgebers gerecht zu werden. Zu diesem Zweck wurde die Raumordnungs- und Landesplanung mit weitergehenden Einflussmöglichkeiten ausgestattet. In ihrer Funktion, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland zu ordnen, drängt sie daher verstärkt in den Bereich kommunaler Planungshoheit und privater Rechtskreise vor. Dies verspüren nicht nur Gemeinden und größere Wirtschaftsunternehmen; bis in die Sphäre des privaten Grundstückseigentümers hinein sind die Auswirkungen wahrzunehmen. Mit dem Anstieg der zu beachtenden Interessen ist es zunehmend schwieriger geworden, einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Belange zu finden. Schnell entwickelt sich der gewünschte Interessenausgleich zum Interessenkonflikt. In diesem Milieu gesteigerten Konfliktpotentials ergeben sich zwangsläufig Rechtsschutzfragen. Deren Beantwortung ist nicht nur gekennzeichnet durch die Schwierigkeit, die Vielzahl der unterschiedlichen landesplanungs- und prozessrechtlichen Regelungen zu erfassen; sie gewinnt ihren Reiz auch durch die dogmatisch anspruchsvollen Vorüberlegungen bezüglich der Rechtsnatur der Raumordnungspläne. Die bisherige Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers hinsichtlich einer ausdrücklichen Rechtsformbestimmung hat hier zu einer Formenvielfalt geführt, die es strukturiert zu entwirren gilt. Seit dem Erlass des neuen Raumordnungsgesetzes mit seinen grundlegenden Änderungen ist die vorliegende Untersuchung die erste Arbeit, die sich den Rechtsschutzfragen im Hinblick auf Raumordnungspläne umfassend stellt und erstmals auf breiter Basis das Potential Privater aufdeckt, in den vielgestaltigen Fällen des Paragraph 4 ROG Rechtsschutz gegen Raumordnungspläne erlangen zu können. Der Verfasser analysiert detailliert die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes wie auch der Landesplanungsgesetze und entwirft eine aktuelle Darstellung der Rechtslage in allen deutschen Bundesländern.

Raumplanung und Genehmigung bei der Gewinnung von Bodenschaetzen

Das Projekt "Raumplanung und Genehmigung bei der Gewinnung von Bodenschaetzen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Karlsruhe, Institut für Rechtswissenschaft durchgeführt. Planungsrechtliche und genehmigungsverfahrensrechtliche Bewaeltigung der umweltrechtlichen Anforderungen an Vorhaben der Bodenschaetzegewinnung: Rechtsstaatliche und rechtstheoretische Grundfragen, Bodenschaetzeplanung durch Bauleitplanung, Ziele der Raumordnung bei der Bodenschaetzegewinnung, die Bodenschaetzegewinnung in der Regionalplanung der Bundesrepublik, parallele Genehmigungsverfahren, Behoerdenzustaendigkeit bei der Bodenschaetzegewinnung.

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