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Biotopkartierung

Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Die Biotopkartierung ist eine wichtige Grundlage u.a. zur Aktualisierung des Landschaftsprogramms, zur Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen, für das Monitoring naturschutzfachlich wertvoller Flächen, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 und zur Bereitstellung von Datengrundlagen für Vorhabenträger. Ziel der Biotopkartierung ist es, die Ausstattung der Landschaft an Hand von abgrenzbaren Biotoptypen zu beschreiben. Die dabei angewandten Methoden lassen sich drei Kategorien zuordnen (SUKOPP & WITTIG 1993, S. 361). Die selektive Kartierung erfasst nur geschützte oder schutzwürdige Biotope. Sie erfordert einen Bewertungsrahmen, der bereits während der Kartierung angewandt wird. Bei der repräsentativen Kartierung werden exemplarisch Flächen von allen flächenrelevanten Biotoptypen bzw. Biotoptypkomplexen untersucht und anschließend die Ergebnisse auf alle Flächen gleicher Biotopstruktur übertragen. Die flächenhafte Kartierung erfasst alle Biotoptypen eines Untersuchungsgebietes und grenzt sie flächenscharf ab. Die Idee der Stadtbiotopkartierung entstand bereits in den 70er Jahren. Berlin, München und Augsburg gehörten zu den ersten Städten, die sich mit stadtökologischen Untersuchungen befassten. In Berlin wurden Biotoptypenkomplexe auf der Grundlage umfangreicher ökologischer Untersuchungen für das Stadtgebiet Westberlins beschrieben. Diese repräsentative Kartierung war die Grundlage des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin 1984, des ersten Planungsinstruments dieser Art für ein Stadtgebiet in der Bundesrepublik. zum Landschafts- und Artenschutzprogramm Eine erste flächendeckende Kartierung der Biotope wurde zwischen 2003 und 2013 erstellt. Im Jahr 2024 erfolgte eine flächendeckende Aktualisierung der Biotoptypenkarte auf Grundlage von Luftbildern aus dem Jahr 2023 und terrestrischen Kartierungen zwischen 2015 und 2022 (siehe Abschnitt Biotoptypenkarte ). Grundlagen Biotoptypenliste Berlins Biotoptypenkarte Kartierbeispiel Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege haben die Grundlagen zur Biotopkartierung mit einer Gruppe von Fachexpertinnen und Fachexperten erarbeitet und veröffentlicht. Hiermit wurden einheitliche Standards zur Kartierung und Bewertung der Biotope in Berlin zur Verfügung gestellt. Zu diesen Grundlagen gehören die Liste der Berliner Biotoptypen, die Beschreibung der Biotoptypen, eine Kartieranleitung, ein Geländekartierungsbogen, das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen und die Beschreibung der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope. Mit der Biotoptypenliste und der Kartieranleitung wird ein fachlich verbindlicher Standard für das häufig angewandte Instrument der Biotopkartierung formuliert. Die weiterführenden Informationen bieten zugleich einen fachlich gesicherten Zugang zum Erkennen und Bewerten der Biotope. Ergänzend werden Informationen zur Gefährdung sowie zum Schutz und zur Pflege der verschiedenen Biotope vermittelt. Die Biotoptypenliste gibt die Gliederung für im Gelände direkt erkennbare Einheiten vor, enthält aber keinen Bewertungsrahmen. Die Bewertungen von Kartierungen können später entsprechend der jeweiligen Aufgabe (Bewertungsziel) durchgeführt werden. Die Arbeiten „Beschreibung der Biotoptypen Berlins“ und „Gesetzlich geschützte Biotope im Land Berlin“ erleichtern die Zuordnung und Abgrenzung der in Berlin vorkommenden Biotoptypen. Die entsprechende Karte stellt deren Verbreitung in Berlin dar. Zur Bewertung kann das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen herangezogen werden. Die Berliner Biotoptypenliste basiert auf der Brandenburger Liste und wurde an die besondere Situation der Großstadt angepasst. Sie wurde von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe weiterentwickelt und unter Berücksichtigung der Ansprüche der Berliner Landschaftsplanung und des Naturschutzes um urbane Biotoptypen erweitert. Die Berliner Biotoptypenliste (Köstler et al. 2003, aktualisiert Köstler 2023) umfasst rund 7.480 Biotoptypen und wird hier zum Download angeboten. Sie ist hierarchisch gegliedert in Biotoptypklasse, Biotoptypengruppe, Biotoptyp und ggf. Untertypen. Die nachfolgende Tabelle bietet als Kurzversion eine Übersicht der 12 Biotoptypenklassen und der wichtigsten Biotoptypengruppen. Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis im Land Berlin für Naturschutz, Stadt- und Landschaftsplanung sowie für Fachplanungen zu schaffen, wurde zwischen 2003 und 2013 eine erste Karte der Biotope erstellt. Im Jahr 2024 erfolgte eine flächendeckende Aktualisierung der Biotoptypenkarte auf Grundlage von Luftbildern aus dem Jahr 2023 und terrestrischen Kartierungen zwischen 2015 und 2022. Die Besonderheit der vorliegenden Biotoptypenkarte besteht darin, dass zur Erfassung der Biotoptypen unterschiedliche Methoden zur Anwendung kamen. Das Ergebnis der Kartierung unterscheidet sich damit hinsichtlich der Genauigkeit und Differenzierung der Auskartierung auf den verschiedenen Flächenkulissen. Die folgenden drei Methoden der Datenerhebung kamen zum Einsatz: Terrestrische Kartierung – Terrestrische Kartierungen aus den Jahren 2015-2022 sind hinreichend aktuell und wurden abgesehen von geringfügigen Anpassungen z.B. bei grundlegenden Nutzungsänderungen unverändert in die Biotoptypenkarte übernommen. Die aktuellen terrestrischen Kartierungen umfassen 9.620 ha. Übernahme Primärdaten der Biotoptypenkarte 2013 – Primärdaten der Biotoptypenkarte 2013 wurden im Sinne einer Änderungsanalyse überprüft und ggfls. aktualisiert. Sofern keine grundlegende Änderung des Biotops und der Landnutzung im Luftbild erkennbar war, wurden die Objekte mit der ursprünglichen Geometrie und den Sachdaten übernommen. Biotope, die ursprünglich für die Biotoptypenkarte 2013 terrestrisch erhoben wurden, konnten nicht immer durch Luftbildinterpretation hinsichtlich aller Merkmale überprüft werden. Bei Unsicherheiten wurde der ursprüngliche Biotoptyp dennoch beibehalten, sofern er plausibel erschien und das entsprechende Objekt mit einem Bedarf zur terrestrischen Kontrolle markiert. Bei anteiliger oder vollständiger Änderung des Biotops erfolgte eine Anpassung der Biotopabgrenzung oder eine Neuerfassung des Biotops im Sinne der nachfolgend beschriebenen Neukartierung. Im Ergebnis wurden 28.207 ha mit dieser Methodik kartiert. Luftbildkartierung – Auf allen nicht durch 1. oder 2. abgedeckten Gebieten wurde eine Neuerfassung der Biotope durch monoskopische Luftbildinterpretation durchgeführt. Für die Erkennung der Biotoptypen im Luftbild wurde die klassische Beschreibung nach Farbmerkmalen (Grundfarbe, Helligkeit, Farbverteilung) und Strukturmerkmalen (Struktur, Textur, Höhe) in Ansatz gebracht. Die grundlegende Geometrie dafür bildeten die Block- und Teilblockflächen der ISU5. Dabei wurde jedem Block / Teilblock ein Biotoptyp zugeordnet. Eine weitere Unterteilung der Geometrie des Teilblocks erfolgte nur, wenn naturschutzfachlich wertvolle und naturnahe Biotoptypen (z.B. Kleingewässer, Röhrichte, Trocken- und Magerrasen, Staudenfluren, natürliche Gehölzbestände sowie großflächige, prägende Grünflächen und Gehölzgruppen) im Teilblock vorhanden waren. Diese wurden dann als exakte Geometrie separat abgegrenzt. Die neuerfassten Biotope der Luftbildkartierung umfassen 41.990 ha Biotope und 9.429 ha Straßenland. Die Karte Biotoptypen 2024 steht zur Nutzung als Entscheidungshilfe für Fachleute und Verwaltungen zur Verfügung. Aus dem Gesamtdatenbestand wurden thematische Karten zu FFH-Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotopen abgeleitet. Eine weitere Karte zeigt die verwendete Kartiermethode . Die Biotoptypenkarte ist im Geoportal Berlin veröffentlicht. Karte Biotoptypen 2024 Karte Gesetzlich geschützte Biotope 2024 Karte Lebensraumtypen (FFH-Richtlinie) 2024 Karte Kartiermethode 2024 Weitere Informationen zur Kartierung, zur Methodik, den Datengrundlagen sowie den Karten im Geoportal finden Sie im Umweltatlas Berlin sowie im Bericht zum Aktualisierungsprojekt der Biotoptypenkarte: Umweltatlas Berlin Hinweise zu den Karten „gesetzlich geschützte Biotope 2024“ und „Lebensraumtypen 2024“: Die Zuordnung des rechtlichen Schutzstatus gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 28 Berliner Naturschutzgesetz erfolgt bei den terrestrischen Kartierungen durch fachliche Einschätzung der kartierenden Person. Bei den durch Luftbildinterpretation erhobenen Daten ist meist der wahrscheinliche Schutzstatus angegeben (sofern keine terrestrische Überprüfung vorliegt). Die Entscheidung über die Anwendung der Regelung „Gesetzlich geschützte Biotope“ erfolgt im Einzelfall durch die zuständige untere Naturschutzbehörde der Bezirke. Die FFH-Lebensraumtypen der aktuellen Biotopkartierung sind nur bei den durch terrestrische Kartierung erfassten Flächen ermittelt. Alle anderen Flächen, insbesondere die aus Luftbildern kartierten Flächen sind hierauf ungeprüft. In den nächsten Jahren werden terrestrische Kartierungen in den gemeldeten Natura 2000-Gebieten und der bekannten Lebensraumtypen außerhalb der Natura 2000-Gebiete erfolgen. Für Verträglichkeitsprüfungen und Planungen ist der jeweils aktuelle Datenbestand der FFH-Lebensraumtypen bei der obersten Naturschutzbehörde (zuständigen Senatsverwaltung) zu erfragen. Die vorliegende Karte Biotoptypen 2024 wird durch terrestrische Kartierungsprojekte schrittweise aktualisiert. Diese Kartierungsprojekte betreffen v.a. die gemeldeten Natura 2000-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete mit aktuellen Planungsvorhaben.

Baumsschutzsatzungen Landkreis Lüneburg

Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.

Gesetzlich Geschützte Biotope im Landkreis Vechta - Originär

Gesetzlich Geschützte Biotope im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Bestimmte Biotoptypen (Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten) stehen per Gesetz unter Schutz, wenn sie eine gewisse qualitative Ausprägung haben. Sie sind durch eine charakteristische Vegetation und typische Tierarten gekennzeichnet. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Es stehen z.B. folgende Biotope gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz: -natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, -Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen. Im Landkreis Vechta sind ca. 600 Biotope erfasst. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des § 30 BNatSchG. Im Landkreis Vechta handelt es sich bei den Biotopen schwerpunktmäßig um Moorgebiete, Feuchtgrünlandbereiche, Nasswiesen, naturnahe Kleingewässer und Bachabschnitte.

geschützte Landschaftsbestandteile (Flächen)

geschützte Landschaftsbestandteile (Flächen) soweit von den zuständigen Behörden geliefert. Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 29 BNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Weitere Informationen unter: https://naturschutz.rlp.de/de/fachinformationen/schutzgebiete-und-schutzobjekte

Neusiedler See: Hygienisch-bakteriologische und limnologische Entwicklung

Gesetzlich geschützte Biotope (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, 7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG: Gesetzlich geschützte Biotope sind auch 1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland, 2. Bergwiesen, 3. mesophiles Grünland, 4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und 5. Erdfälle.

Geschützte Landschaftsbestandteile Landkreis Lüneburg

Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, dessen besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist. Bestandteile der Landschaft wie z.B. Bäume, Hecken, Feldraine, Röhrichte, Brutstätten oder kleinere Wasserläufe können unter Schutz gestellt werden, wenn sie für den Naturhaushalt eine besondere Bedeutung haben oder das Landschaftsbild bereichern.

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

LSG Geiselaue Gebietsbeschreibung Landschafts- und Nutzungsgeschichte Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Pflanzen- und Tierwelt Entwicklungsziele Verschiedenes Exkursionsvorschläge

Das LSG umfasst den Hauptteil der nach der Geiselverlegung infolge Tagebauaufschluss noch vorhandenen Geiselaue, beginnend am Park westlich Frankleben und endend am Merseburger Ulmenweg, der gleichzeitig die Grenze zum städtischen Südpark bildet. Das Schutzgebiet liegt in der Landschaftseinheit Querfurter Platte. Die flache Bachaue wird innerhalb des LSG von der weitgehend begradigten Geisel durchflossen. Im Norden ist ein kurzer Abschnitt des Klyegrabens (auch „Klia“) eingeschlossen, der auch ein Normprofil besitzt. Entlang beider Fließgewässer bilden Schwarzerlen und Weidengehölze einen schmalen Saum. Abschnittsweise sind Röhrichte vorhanden, die besonders im Bereich des Zusammenflusses von Klyegraben und Geisel eine große Ausdehnung besitzen. Am nördlichen Ortsrand von Zscherben befindet sich ein größerer, vom Klyegraben durchflossener Erlenbruch. Ein weiteres Laubgehölz des insgesamt waldarmen Gebietes stellt das als FND gesicherte „Eschen- und Lindenwäldchen östlich Atzendorf“ dar. Große Flächen im Bereich der nördlichen Hänge werden von Äckern eingenommen, die sich z.T.bis auf die Talsohle hinunter ziehen. Verbreitet sind auch Grünlandflächen, die besonders im Randbereich der stärker vernässten Auenabschnitte zu finden sind. Eine Besonderheit stellen salzbeeinflusste Grünländer zwischen Zscherben und Merseburg-Süd dar, von denen der wichtigste Teil ebenso als FND ausgewiesen wurde. Der südliche Talrand wird durch die Siedlungsflächen von Beuna und Merseburg-Kötzschen begrenzt. Ein edellaubholzreicher Parköstlich des Franklebener Schlosses sowie eine parkähnliche Fläche in Beuna sind ebenfallBestandteile des LSG. Zwischen Reipisch und Beuna quert die A 38 die Geiselaue. Die ältesten Zeugnisse des Menschen im Geiseltal stammen aus der mittleren Altsteinzeit, sind über 100 000 Jahre alt und wurden im Braunkohlentagebau Neumark-Nord entdeckt. Sie belegen zwei übereinanderliegende Uferzonen eines interglazialen Gewässers am Ende der Saaleeiszeit mit Lager- und Schlachtplätzen desNeandertalers, der dort Auerochsen, Hirsche, Nashörner, Waldelefanten sowie Wildpferde und Wildrinder erlegte. Damhirschskelette mit Einstichverletzungen und ein Holzspeer werden mit Treibjagden in Zusammenhang gebracht. Die vorgeschichtlichen Siedlungen reihen sich beiderseits der Geisel relativ dicht aneinander. Die ältere Jungsteinzeit ist im Geiseltal nicht vertreten. Ein erster Siedlungsnachweis liegt für die Trichterbecherkultur durch Fundeder Baalberger Kultur bei Frankleben vor. Dichter wird die Besiedlung dann während der Schnurkeramikkultur, die alle Gemarkungen besetzt, wobei bei Frankleben allein zehn Fundstellen bekannt sind. Grabhügel aus dieser Zeit standen früher bei Atzendorf (Arthügel) und bei Kötzschen (Alkenhügel); sie wurden später während der Bronze- und Eisenzeit wiederholt als Bestattungsplätze aufgesucht. Besonders dicht ist die Besiedlung während der jüngeren Bronzezeit, aus der für die Gemarkung Frankleben allein fünf Gräberfelder und sechs Siedlungen vorliegen, wohingegen sie in der Eisenzeit wieder abnimmt. Die wirtschaftliche Bedeutung des Geiseltales belegen drei Bronzehortfunde bei Frankleben. Einer davon fand sich in einer Siedlung und umfasste insgesamt 235 Sicheln und 14 Beile, die in drei Gefäßen deponiert lagen. Die Bronzesicheln lassen auf eine prämonetare Funktion als standardisierte Tauschobjekte schließen und bezeugen zudem die Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzung der fruchtbaren Lössböden, während die Beile als Werkzeuge vornehmlich der Holzbearbeitung dienten. Zwei weitere Hortfunde mit Sicheln sind darüber hinaus bei Kötzschen bezeugt. Während der jüngeren Bronze- und frühen Eisenzeit wurde das Land an der Geisel durch Gräben und Grubenreihen in Parzellen unterteilt, die auf Inanspruchnahme und Abgrenzung des fruchtbaren Acker- und Weidelandes durch benachbarte Siedlergemeinschaften schließen lassen. Die Toten wurden zu dieser Zeit in Grabhügeln beigesetzt, die heute verschwunden sind und sich, wie z.B. bei Reipisch, nur noch anhand von Luftbildern über die die Hügelschüttung umschließenden Kreisgräben identifizieren lassen. Am Ende des 2. Jh. v. Chr. bestand bei Reipisch eine Siedlung der „Wandalen“, eines aus dem Gebiet an Oder und Warthe nach Westen vordringenden germanischen Stammes. Seit der Mitte des 1. Jh. v. Chr. siedeln an der Geisel die Hermunduren, wie ein Gräberfeld bei Reipisch bezeugt. Aus dem frühen Mittelalter sind Grabfunde bei Beuna bekannt geworden. Im Jahre 1698 wurde das Geiseltal erstmalig als Braunkohlenlagerstätte urkundlich erwähnt. Die Förderung beschränkte sich bis 1906 auf Grund schwieriger hydrogeologischer Verhältnisse und einer schlechten Infrastruktur auf wenige Familienbetriebe. Mit dem Aufbau der Leuna-Werke 1917 und der BUNA-Werke 1936 vergrößerte sich der Kohlebedarf enorm. Der Abbau stieg stetig an und erreichte 1957 eine Jahresförderung von 41,1 Mio. t Braunkohle. Danach erschöpften sich die Lagerstättenvorräte allmählich und 1993 wurde der Abbau mit einer Jahresförderung von 6 Mio. t Braunkohleals unrentabel eingestellt. Im Zuge des Braunkohlenbergbaues wurde die Geisel westlichdes LSG mehrfach an die Oberkante des südlichen Talhanges verlegt und auf einem Kip-pendamm zwischen dem Tagebaurestloch Großkayna und dem Tagebaurestloch Braunsbedra geführt. Erst ab Frankleben ist wieder ein Abschnitt naturnaher Bachaue vorhanden. Zur Zeit wird das Tagebaurestloch Mücheln auf die Flutung mit Saalewasser vorbereitet, die 2002 begonnen hat. Dazu ist eine Wassermenge von ca. 500 Mio. m3 Wasser notwendig. Die Flutung dauert etwa sechs Jahre. Langfristig findet eine Regeneration der Grundwasserverhältnisse statt, was für die Geiselaue eine positive Entwicklung erwarten lässt. Allerdings bestehen erhebliche Probleme bei der Absicherung einer abzuführenden Mindestwassermenge, da die Verdunstungsrate im künftigen Geiseltalsee sehr hoch sein wird und vor allemdurch Geiselwasser ausgeglichen werden muss. Die relativ ebene Landschaft der Geiselaue zwischen Frankleben und Merseburg wird von Geschiebemergel und Schmelzwassersanden der Saalekaltzeit gebildet, denen an den Talrändern eine geringmächtige weichselkaltzeitliche Lössdecke auflagert. In der Talaue, die sich nach Nordosten verbreitert, treten humosschluffige holozäne Sedimente auf. Im Südwesten, bei Frankleben, folgen im Untergrund die Körbisdorfer Schotter der kühlen Phasedes Holstein-Interglazials. Diese werden im südöstlichen Auengebiet durch geringmächtige tertiäre Sande und Schluffe der östlichen Randbecken des Geiseltals unterlagert, gefolgt von einer prätertiären tonigen Verwitterungsschicht über Mittlerem Buntsandstein. Nach Nordwesten streicht das Tertiär in der Geiseltaue an der Buntsandsteinerhebung des Merseburger Sattels aus. Das Geiseltal ist besonders durch seine reichen Fossilienfunde bekannt geworden, die im Zusammenhang mit dem Bergbau erfolgten. Sie lieferten wichtige Beiträge zur Erforschung der Flora und Fauna des Tertiärs. Daten und Fakten zum Braunkohlenabbau innerhalb des Geiseltales sowie eine umfangreiche Fossiliensammlung können im Geiseltalmuseum in Halle studiert werden. In der Aue sind randlich Kolluvialböden und im Bereich des ebenen Talbodens Auen- bis Niederungsböden ausgebildet, deren Substrate von den Tschernosemen der umliegenden Hochflächen abgetragen und in der Geiselaue wieder abgelagert wurden. Es handelt sich um in ihren Eigenschaften dem Tschernosem vergleichbare, durchgehend humose, z.T. grundwasserbeeinflusste Tschernosem-Kolluvisoleund bei oberflächennahem Grundwasserstandum Gley-Tschernoseme und Humusgleye bis Aumoorgleye. Durch den Abbau der Braunkohlenlagerstätten wurde auch die ursprüngliche Geiselaue in Mitleidenschaft gezogen. Die Wasserführung ist infolge des Pumpbetriebes anthropogen beeinflusst und weist folglich nicht mehr die bachauentypischen Schwankungen auf. Zudem nahm die Schüttungsmenge der Geiselquelle in St. Micheln im 20. Jh. stark ab. Infolge der Abwasserbelastung und der Schwebstofffracht musste die Geisel mehrfach entschlammt werden. Erst ab Frankleben weist die Geisel wieder einen naturnahen Lauf als Rest der natürlichen Bachaue in einer flachen Talmulde auf. Hervorzuheben ist das geringe Gefälle, das zu einer starken Vernässung der Talsohle geführt hat und durch Bodenaufschüttungen verstärkt wurde. Lokal begrenzt sind salzhaltige Quellbereiche vorhanden, z.B. bei Zscherben. Unterhalb des Friedhofes Kötzschen treten außerdem Schichtquellen zu Tage. Zur Entwässerung wurde im Fasanengrund ein Graben angelegt, der innerhalb einer Kleingartenanlage parallel zur Geisel verläuft. Die Geisel ist ein ausgebautes Gewässer. Kurz oberhalb der Ulmenwegbrücke mündet der aus Richtung Geusa kommende Klyegraben in die Geisel. Das Klima ist durch eine mittlere Lufttemperatur von 8,5 °C und eine mittlere Niederschlagssumme von 498 mm/Jahr gekennzeichnet und ist damit dem hercynischen Trockengebiet im Lee des Harzes zuzuordnen. Die Potentiell Natürliche Vegetation des Gebiets setzt sich aus Erlenbruchwald und Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald zusammen, der an den Talrändern in Waldziest-Stieleichen-Hainbuchenwald übergeht. Trotz des beeinträchtigten Wasserhaushaltes sind im Gebiet noch ausgedehnte Feuchtflächen vorhanden, hervorzuheben sind das Schilfgebiet und die Erlenbrüche in den Bereichen Fasanengrund und Zusammenfluss von Klyegraben und Geisel. Angrenzende Flächen sind von Großseggenriedern und feuchten Wiesen bestanden. Nordwestlich von Zscherben befindet sichein nährstoffreicher Schwarzerlen-Bruchwald. Kennzeichnende Pflanzenarten sind Sumpf-Segge, Gemeiner Wasserdarm, Ufer-Wolfstrapp, Wasser-Schwertlilie, Ästiger Igelkolben, Sumpf-Gänsedistel und Rauhhaariges Weidenröschen. Westlich des Friedhofes von Kötzschen tritt ein Erlen-Eschenwald auf, dervon einer Schichtquelle mit Wasser gespeistwird. In einem von Eschen dominierten Gehölz, in dem als Nebenbaumarten Linden und Feld-Ulmen vorkommen, existiert ein Bestand des Großen Zweiblattes. Röhrichte sind besonders als Schilf- und Rohrglanzgras-Röhricht ausgebildet. Innerhalb dieser Bestände und ihrer Randbereiche wurde je nach Salzbeeinflussung u.a. Kantiger Lauch, Wiesen-Schaumkraut, Herbstzeitlose, Gemeine Brunnenkresse, Gemeiner Wasserhahnenfuß und Gelbe Spargelerbse gefunden. Großseggenrieder stehen in engem Kontakt mit den Röhrichten. Sie bilden nur kleine Flächen mit rasigen Beständen von Ufer- und Schlanksegge. Frische Grünlandbestände entlang der Bachauen sind dem Typ der Glatthafer-Wiesenzuzuordnen. Auf feuchteren Standorten sind Engelwurz-Kohldistelwiesen zu finden. Aufgrund fehlender Nutzung sind sie häufig ruderalisiert. Hervorzuheben sind Binnensalzstellen westlich und östlich der Straße zwischen Zscherben und Merseburg Süd. Diese kleinflächigenVegetationsbestände sind den Salzrasen und -wiesen zuzuordnen. Hier sind Vorkommen von Strand-Wegerich, Fuchs-Segge, Entferntährige Segge, Strand-Milchkraut, Strand- und Sumpf-Dreizack, Echtem Eibisch, Gelber Spargelerbse und Erdbeer-Klee vorhanden. Die faunistische Bedeutung des Gebietes liegt vor allem in seiner Funktion als Refugialstandort für eine artenreiche Avifauna begründet. Bemerkenswerte Brutvögel der Röhrichte zwischen Kötzschen, Zscherben und Ulmenwegbrücke sind Rohrweihe, Wasser- und Teichralle und Rohrschwirl. Ein aktueller Brutnachweis des ehemals hier vorkommenden Schilfrohrsängers steht weiterhin aus. In den Wintermonaten konnten wiederholt Bartmeisen festgestellt werden. In den wenigen Gehölzen des LSG brüten beispielsweise Rotmilan, Grün- und Kleinspecht sowie Pirol und Nachtigall. An den Fließgewässern kann der Eisvogel regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet werden. Die Verbesserung der Wasserqualitätführte auch zur Wiederbesiedlung durch Libellenarten wie Gebänderte Prachtlibelle und Kleiner Blaupfeil. Auch für Amphibien wie Teichmolch, Erd- und Knoblauchkröte, Gras-, Wasser- und Seefrosch stellt das LSG einen wichtigen Lebensraum dar. Auf den Feuchtgrünländern konnten mit Großer Goldschrecke, Sumpfgrashüpfer und Kurzflügliger Schwertschrecke gefährdete Heuschrecken nachgewiesen werden. Bemerkenswerte Molluskenfunde sind die Schmale Windelschnecke, Feingerippte Grasschnecke und Gelippte Tellerschnecke. Die Geiselaue soll innerhalb des stark durch Großindustrie und Bergbau geprägten Umfeldes der Stadt Merseburg als Refugium erhalten werden. Sie ist als wichtiger Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung der vom Braunkohlenbergbau beeinträchtigten Flächen des Geiseltalreviers zu betrachten. Besondere Bedeutung gewinnt das Gebiet daher für den Aufbau eines Biotopverbundes in Richtung Klyeaue in den Ortschaften Atzendorf und Geusa und weiter bis zur Halde Blösien sowie nach Südwesten in Richtung des künftigen Geiseltalsees und Runstädter Sees. Besondere Beachtung soll hierbei den im nordwestlichen Teil gelegenen Röhrichten und Salzwiesen sowie den Auenwaldbereichen entlang von Geisel und Klyegraben geschenkt werden. Während und nach der Geiseltalseeflutung ist ein naturnaher Gesamtwasserhaushalt zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die auch in Trockenzeiten einen insbesondere für die Salz- und Feuchtwiesen, Erlenbrüche, Tümpel und Röhrichte essentiellen hohen Grundwasserstand sowie auentypische Überflutungsereignisse garantieren. Die Durchgängigkeit der Bachauen von Geisel und Klye ist zu erhalten; begradigte oder eingetiefte Abschnitte sind mittelfristig zu renaturieren. Der Anteil von Wiesen und Weiden in der Bachaue ist beispielsweise durch Umwandlung von Acker in Grünland zu erhöhen, wobei eine extensive Nutzung angestrebt wird. Die entstehenden blütenreichen Frisch- und Feuchtwiesen tragen zur Belebung des Landschaftsbildes bei. Der Bestand an salzbeeinflussten Grünländern ist zu fördern, indem dafür in Frage kommende Röhrichte durch Mahd in Salzwiesen rücküberführt werden. Historische Nutzungsformen am Siedlungsrand sind zu erhalten. Neben ihrem Wert als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten bilden sie ein natürliches Element zur Einbindung der Siedlungen in das Landschaftsbild. Das Gebiet soll von weiterer Bebauung freigehalten werden. Für die im Fasanengrund bestehende Kleingartenanlage ist aufgrund der Sensibilität der dort vorhandenen Lebensräume eine schrittweise Renaturierung anzustreben. Historie der Fischteiche Die Entwicklung des Gebietes an der unteren Geisel ist eng mit dem Wirken der Bischöfe im nahen Merseburg verbunden. Die zu Fastenzeiten erlaubten Fischspeisen waren eine Ursache für das Anlegen großer Teiche. Die Bischofschronik schreibt: „Er (Bischof THILO) ließ mit großen Kosten drei Fischteiche ausgraben, zwei in Schladebach, den dritten vor dem Gotthardtstor in Merseburg“. Eine Urkunde vom März 1483 erwähnt diesen neuen Teich. Man muss davon ausgehen, dass dazu der vorhandene, 1265 genannte,  „piscina Merseburg“ erweitert wurde. Mit der Teichvergrößerung gehen Landkäufeder Bischöfe einher. 1484 und 1485 werden 201/2 Acker erworben, 1488 mit 11/2 Acker die Gemeindetrift von Atzendorf und Zscherben, 1497 weitere 24 Acker bei Zscherben sowie 1540 eine Trift, für die Bischof SIGISMUND neun Höfe mit Erbgericht an HEINRICH VON BOTHFELD in Geusa gibt. Letztlich wird 1512 der Rittersitz Kötzschen an den Bischof verkauft für 3 195 Fl. „mit sambt etlichen angeschlagenen Schaden des Gotthardsteiches halber“. Am Ausbau des Oberteiches wurde also, vielleicht mit Unterbrechungen, über den Zeitraum von 46 Jahren gearbeitet. Im 16. Jh. wurde alle drei Jahre ausgefischt. Die Erträge waren: 1568: 1 Ztr. Hecht, 219 Ztr. Karpfen; ca.100 Zoberandere Speisefische 1573: 1 1/3  Ztr. Hecht; 312 Ztr. Karpfen; ca. 90 Zober andere Speisefische 1576: 6 Ztr. Hecht; 206 Ztr. Karpfen. Die heutigen Wasserflächen gehören zum Unterteich. Alte Karten lassen erkennen, dass sich das Wasser am Oberteich einst bis nach Zscherben erstreckte. Die Röhrichte sind ihmzuzurechnen. Verschlämmung durch die Zuläufe scheint seit jeher ein Problem gewesen zu sein. 1613 soll eine Hauptschlämmung durchgeführt worden sein. Sie kostete 4 717 Fl. Bereits 1707 wurde der Teil bei Zscherben erneuert. Der Chronist berichtet, dass „bei der vorlängst angefangenen Arbeit an den Gotthardsteiche, welcher fast um den dritten Teil größer als vorhin gemachet wird, alle Teichgräber (hat) nehmen müssen“. Bereits 30 Jahre später soll bei Zscherben „mitten im Teich“ eine Insel entstanden sein. Ausgehend vom Südpark Merseburg kann das Gebiet des großen Schilfröhrichts ab der Ulmenwegbrücke auf einem Weg umwandert werden. Dabei wird ein schöner Einblick in das Röhricht, den Erlenbruch bei Zscherben und die Klyeaue zwischen Zscherben und Atzendorf gewährt. Zwischen Zscherben und Merseburg-Süd führt der Weg an einer Salzwiese vorbei und die Geisel wird überquert. Weiter südlich ist das LSG nicht durch offizielle Wanderwege erschlossen, jedoch lohnen Naturbeobachtungen im Bereich der Kleingartenanlage Fasanengrund, der Geiselaue bei Beunaund des Schlossparks Frankleben. veröffentlicht in: Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung; 18.11.2025

Gesetzlich geschützte Biotope Stadt Oldenburg

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschuztgesetz (BNAtSchG) und § 24 Absatz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sind Biotope (Lebensräume), die dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz unterliegen, ohne dass es hierfür noch einzelner Verordnungen mit entsprechenden Unterschutzstellungen bedarf. Die Biotope sind in den beiden oben genannten Vorschriften abschließend aufgeführt, zum Beispiel hochstauden-, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Magerrasen, naturnahe Kleingewässer, Röhricht oder Moore und Sümpfe. Die Untere Naturschutzbehörde teilt den Eigentümerinnen und den Eigentümern mit, ob sich auf ihren Grundstücken ein solcher Biotop befindet. In Oldenburg wurden bisher etwa 540 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Oft nehmen sie nur sehr kleine Flächen ein. Ausnahmen von dem gesetzlichen Veränderungsverbot müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden und sind nach § 30 Absatz 3 bis 6 BNatSchG nur in einem engen Rahmen möglich.

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