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Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Parathion

Das Insektizid Parathion ist seit Jahren nicht mehr zugelassen. Dennoch kommt es vor allem in längere Zeit ungenutzten Kleingärten immer wieder zu Funden des auch als E 605 bekannten Nervengifts. E 605 ist umweltgefährdend, schon bei Hautkontakt giftig für Menschen und aufgrund seiner toxischen Wirkung ein chemischer Kampfstoff – viele Gründe, um über den Umgang mit Parathion-Funden aufzuklären. Bei Parathion (auch: Parathionethyl oder Thiophos) handelt es sich um eine gelbe, knoblauchartig riechende Flüssigkeit, die im Wasser nach unten sinkt. Auch die Dämpfe sind schwerer als Luft. Es hemmt das vom Nervensystem benötigte Enzym Acetylcholinesterase und ist als lebensgefährlich beim Einatmen und Verschlucken eingestuft. Auch bei Hautkontakt ist es giftig. Das IARC Monographs-Programm listet Parathion in der Gruppe 2B als ⁠ Stoff ⁠, der bei andauernder ⁠ Exposition ⁠ möglicherweise krebserzeugend für Menschen ist. Es ist außerdem sehr giftig für Wasserorganismen, auch mit langfristiger Wirkung (H410), und stark wassergefährdend. Aufgrund der verschiedenen schwerwiegenden Gefahren für Mensch und Umwelt, die von ⁠ E 605 ⁠ ausgehen, gibt es Verbote zum Inverkehrbringen in Bedarfsgegenständen sowie festgelegte Rückstandshöchstmengen an verschiedenen Lebensmitteln und klare rechtliche Vorgaben zur Lagerung des Stoffes. Außerdem gilt ein Geringfügigkeitsschwellenwert von 0,005 µg/l für das Grundwasser sowie ein Jahresdurchschnittswert von 0,005 µg/l als ⁠ Umweltqualitätsnorm ⁠ für sowohl Fließgewässer und Seen als auch Übergangs- und Küstengewässer. Mit dem richtigen Verhalten können Einsatzkräfte die Einhaltung dieser Grenzwerte zum Schutz von Mensch und Umwelt unterstützen. Wie schützen Einsatzkräfte sich selbst und die Umwelt? Aufgrund der toxischen Wirkung ist bei Einsätzen in Anwesenheit von Parathion der Eigenschutz extrem wichtig. Einsatzkräfte sollten insbesondere auch zum Schutz der Haut Körperschutzform 3 nach FWDV 500 tragen. Der AEGL2-Wert für 4 h liegt mit 0,96 mg/m 3 etwa im Bereich von Quecksilberdampf (0,67 mg/m³). Da Parathion-Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten tiefergelegene Bereiche gemieden werden. Ein Eindringen der Chemikalie in Kanalisation und Gewässer muss aufgrund der hohen Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen mit allen verfügbaren Maßnahmen verhindert werden. Als Bindemittel können trockener Sand, Erde, Kieselgur, Vermiculit oder Ölbinder eingesetzt werden. Geeignete Abdichtmaterialien sind unter anderem Butyl-, Chlor- oder Fluorkautschuk sowie PTFE. Und wenn es brennt? Im Falle eines Parathion-Brandes kommt es zur Freisetzung von giftigen Gasen, Schwefeldioxid oder Phosphoroxiden. Ein Wasser-Sprühstrahl ist zum Löschen zwar geeignet, jedoch muss das Löschwasser aufgrund der großen Umweltgefahr aufgefangen werden. Alternativ können auch Trockenlöschmittel zum Einsatz kommen. Sofern dies gefahrlos möglich ist, sollte man das Feuer am besten ausbrennen lassen. Grundsätzlich sollte Parathion nicht mit brennbaren Stoffen oder Oxidationsmitteln zusammengelagert und von Zündquellen ferngehalten werden. Die Entsorgung muss in einer genehmigten Anlage mit geeignetem Verbrennungsofen erfolgen. Die Gefahrstoffschnellauskunft Die Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) ist Teil der Chemikaliendatenbank ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. ChemInfo und die GSA geben Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Nachhaltigkeit im Lebensmittelmarkt

Der Lebensmitteleinzelhandel (LEH) engagiert sich mit verschiedenen Aktivitäten für den Umwelt- und Klimaschutz. Eine ganzheitliche Strategie aber fehlt, viele Bereiche, z.B. Überdüngung und die Umweltauswirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder durch die Tierhaltung, werden noch nicht ausreichend berücksichtigt. Dies zeigt ein aktueller Bericht des Umweltbundesamts (UBA). Produktion und Konsum von Lebensmitteln verursachen massive Umweltbelastungen, sind weltweit gesehen verantwortlich für 60 Prozent des Verlustes an Tier- und Pflanzenarten und für 24 Prozent der Treibhausgasemissionen. Außerdem stehen sie in engem Zusammenhang mit den – teilweise bereits überschrittenen – planetaren Grenzen. Der ⁠ UBA ⁠-Bericht „ Nachhaltiger Handel(n)?! “ untersucht die Nachhaltigkeitsinitiativen von neun großen deutschen Lebensmitteleinzelhändlern. Der LEH spielt eine entscheidende Rolle für die ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ von Lebensmitteln: Er übt einerseits durch sein Angebot an Lebensmitteln einen großen Einfluss auf die Konsumentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher aus und ist mitverantwortlich dafür, ihnen eine nachhaltige Ernährung zu ermöglichen. Andererseits nimmt er durch seine Sortimentsgestaltung Einfluss auf die Erzeuger-, Liefer- und Herstellerbetriebe und darauf, welche Lebensmittel produziert werden. Vor allem mit Bio-, vegetarischen und veganen Lebensmittelangeboten, zum Großteil in Eigenmarken, trägt der LEH demnach dazu bei, Umweltbelastungen im Ernährungsbereich zu reduzieren und unterstützt gleichzeitig Verbraucherinnen und Verbraucher beim nachhaltigeren Konsum. Auch die einheitliche Tierwohl-Kennzeichnung bei einigen Fleischprodukten sowie die Initiative Tierwohl sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Darüber hinaus gibt der LEH an, mit zahlreichen Projekten Landwirtinnen und Landwirte zum Beispiel bei der Umstellung auf ökologischen Landbau und durch die Vermarktung von regionalen Produkten zu unterstützen. Gleichzeitig werden einige wichtige Problemfelder noch gar nicht berücksichtigt oder sie werden auf bestimmte Teilaspekte reduziert. So steht etwa beim Thema ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ der Schutz der Bienen im Vordergrund, die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft, in Böden und Gewässern werden hingegen nicht thematisiert. Auch das Problem der teils massiven Überdüngung in vielen Gebieten wird nicht erfasst, ebenso wenig wie die Umweltauswirkungen der intensiven Tierhaltung für die Produktion tierischer Lebensmittel. Vergleicht man die Einkaufskriterien der Unternehmen mit den gesetzlichen Vorgaben, zeigt sich außerdem, dass aufgrund des mangelhaften Vollzugs die Umsetzung mancher gesetzlichen Anforderungen nicht immer eingefordert wird (z.B. wird die Angabe über das Fangschiff zur Rückverfolgbarkeit von Fischprodukten nicht flächendeckend gemacht oder trotz des Amputationsverbotes bei Nutztieren werden die Ringelschwänze der Ferkel kupiert). Generell zeigt die Untersuchung auch, dass einige Aussagen der Konzerne nicht nachvollziehbar oder wenig konsequent sind. So wird zum Beispiel beim Thema Pflanzenschutzmittel suggeriert, dass durch die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel die Umwelt entlastet wird, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Welche Wirkstoffe statt ausgeschlossener Stoffe zum Einsatz kommen, bleibt ebenfalls unklar. Thema Tierwohl: Die vom LEH eingeführte Kennzeichnung ist grundsätzlich begrüßenswert, allerdings gilt sie nur für Schweine und auch nur für verpacktes Frischfleisch, trägt also nicht im wünschenswerten Umfang zur Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher bei. Auch beim Thema Artenschutz von Meerestieren wird aus Sicht des UBA unklar kommuniziert, denn einige Unternehmen erkennen ausschließlich jene Bestände als gefährdet an, die in der Weltnaturschutzunion IUCN als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft sind, nicht aber diejenigen, die als „stark gefährdet“ oder „gefährdet“ gelten. Kein Unternehmen befasst sich mit den Umweltauswirkungen von mit dem Flugzeug transportierten oder im beheizten Treibhaus produzierten Lebensmitteln. Auch wird der Begriff „regional“ sowohl für Produkte aus dem Umland als auch für regionale Spezialitäten verwendet – ungeachtet der Transportwege. Generell wird aus Sicht des Umweltbundesamts (noch) kein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, Verbesserungen aus Umweltsicht werden nur für einzelne Produkte oder Produktgruppen erzielt und diese von anderen Aktivitäten wie zum Beispiel Werbung für nicht nachhaltige Produkte konterkariert. Gefragt ist auch die Politik: Gesetzliche Vorgaben sollten strenger überwacht und Verstöße konsequenter geahndet werden. Außerdem müssen ressortübergreifende Kriterien für nachhaltigen Konsum im Ernährungsbereich entwickelt werden. Handlungsbedarf besteht aus Sicht des UBA auch im Bereich Nachhaltigkeitssiegel, hier müssen Transparenz und Glaubwürdigkeit der verschiedenen Siegel erhöht werden. So könnten zum Beispiel die Ministerien (⁠ BMZ ⁠, ⁠ BMEL ⁠, BMJV und ⁠ BMU ⁠) ein gemeinsames Portal für Nachhaltigkeitslabel entwickeln, anstelle verschiedener eigener mit teils unterschiedlichen Aussagen zu den einzelnen Labels. Hintergrund zur Studie: Der Bericht untersucht neun Unternehmen (ALDI Nord, ALDI SÜD, EDEKA, Kaufland, Lidl, Netto Marken-Discount (Netto), PENNY, real und REWE), die zusammen einen Umsatzanteil von zwei Drittel am Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland ausmachen. Untersucht wurden die Nachhaltigkeitsaktivitäten anhand von neun Aspekten aus dem nationalen Programm für Nachhaltigen Konsum der Bundesregierung , die für eine aus ökologischer Sicht nachhaltige Ernährung relevant sind. Darunter sind zum Beispiel der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln sowie die Vermarktung von Bio-Lebensmitteln. Die Grundlage bilden unter anderem die öffentlich zugänglichen Meldungen und Berichte der neun Unternehmen bis zum Stichtag 31.05.2019, die für die Untersuchung ausgewertet wurden. Ziel war es, einen Überblick über die vielfältigen Aktivitäten des LEHs zu geben sowie Fortschritte und Defizite zu ermitteln. Der Bericht soll auch als Grundlage für weitere Arbeiten des UBA dienen. Der Bericht stützt sich im Wesentlichen auf Aussagen und Informationen der Unternehmen selbst. Im nächsten Schritt sollten nun wissenschaftlich abgeleitete Bewertungsmaßstäbe entwickelt werden, die eine objektive Beurteilung und Analyse der Maßnahmen für nachhaltigen Konsum im Ernährungsbereich ermöglichen. Auch die Möglichkeiten, externe Kosten im Ernährungsbereich zu internalisieren, sollten geprüft und diskutiert werden. Das UBA empfiehlt beispielsweise die Abschaffung der Mehrwertsteuerbegünstigung für Fleisch und andere tierische Produkte, die v.a. durch die intensive Tierhaltung hohe Umweltbelastungen aufweisen (z.B. Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen wie Ammoniak, Nitrateinträge ins Grundwasser und Antibiotika-Rückstände im Boden).

Entwicklung und Erprobung einer kathodischen Nano-Filtrationsmembran für die reduktive Behandlung und Filtration von wasserunlöslichen Farbstoffen und Farbpigmenten zur Aufbereitung von Textilabwasser mit dem Ziel der Wasserkreislaufführung sowie...

Mit einem neuartigen Verfahren sollen im Abwasser der Färberei und Druckerei enthaltene Farbmittel, lösliche wie dispergierbare oder unlösliche Farbmittel in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schritten zunächst reduktiv und dann oxidativ behandelt werden. Zu diesem Zweck soll eine Anlage entwickelt werden, die aus einer Elektrolysezelle und einer anschließenden Oxidationskammer besteht. In der Elektrolysezelle werden die Farbstoffe kathodisch reduziert. Die Reduktion hat das Ziel Azofarbstoffe, Anthrachinonfarbstoffe und Pigmente in eine wasserlösliche Form zu überführen. Infolge der Spaltung der Azofarbstoffe entstehen Produkte mit kleinerem Molekulargewicht. Vermutlich werden aromatische Amine gebildet, deren Hydrophilie im Vergleich zum Dispersionsfarbstoff deutlich größer ist.Die erhöhte Wasserlöslichkeit der Produkte ist entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der anschließenden oxidativen Behandlung, die in homogener Phase weitaus effektiver abläuft. Der selektive Transfer der löslichen Produkte in die Oxidationskammer soll über einen Filtrationsprozess mit einer Ultra- bzw. Nanofiltrationsmembran erfolgen. Die Membran hält die dispers gelösten Farbstoffpartikel zurück. Zur Optimierung des Filtrationsprozesses und der Elektrolyse soll die Elektrolyse direkt an der Membran stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine elektrisch leitende Membran entwickelt werden, an der gleichzeitig die kathodische Reduktion und der Filtrationsprozess ablaufen können. Bei dem Filtrationsprozess kommt es zu einer Anreicherung der Farbstoffpartikel an der Membran bzw. der Kathodenoberfläche. Auf diese Weise gelangt der Farbstoff in unmittelbaren Kontakt mit der Kathode, so dass der Elektronenübertrag auf das Substrat erleichtert wird.Bei der Entwicklung der Membran muss berücksichtigt werden, dass diese bei einem dauerhaften Einsatz in einer Abwasserbehandlungsanlage stabil gegenüber den elektrochemischen Vorgängen, höheren Drücken und der Katholytzusammensetzung ist.Ein weiteres Projektziel ist die Strukturaufklärung der Reduktions- und Oxidationsprodukte. Dazu werden im wesentlichem zwei Analysensysteme verwendet. Mit dem schon im Projekt OXITEX erfolgreich eingesetzten LC-QTOF können höhermolekulare bzw, wasserlösliche Produkte anhand der gemessenen Präzisionsmassehinsichtlich ihrer Summenformel und ggfs. Struktur chara.kterisiert werden. Kleinere unpolare Verbindungen werden mittels GCxGC-(TOF)MS erfasst. Hier ist eine Identifizierung der über Elektronenstoßionisierten Analyten mit umfangreichen Datenbanken bzw. Vergleichssubstanzen möglich. Die ermittelten Strukturen sollen Aufschluss über den Reaktionsverlauf geben. So soll z.B. die Frage geklärt werden, ob die Reduktion in höheren Konzentrationen Zwischenprodukte liefert, oder ob ein weitergehender bzw.unspezifischer Abbau vorliegt. Auch die Annahme, dass infolge der Reduktion aus Azoverbindungen vorwiegend aromatische Amine entstehen, soll untersucht werden.

Fipronil-Rückstände in Eiern durch belastetes Desinfektionsmittel

In Millionen Eiern aus den Niederlanden wurden Rückstände des Insektizids Fipronil nachgewiesen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind diese Rückstände auf Belastungen des Desinfektionsmittels Dega-16, welches mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel versetzt war, zurückzuführen. Auch in einigen Betrieben Niedersachsens kam Dega-16 zum Einsatz. Die Belastung der hier erzeugten Eier wird geprüft. Fipronil (5-Amino-1-(2,6-dichloro-alpha,alpha,alpha-trifluorparatolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitril) ist eine organische Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Fluor-, Chlor-, Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Das ⁠ Insektizid ⁠ ist entsprechend der Biozidverordnung als Schädlingsbekämpfungsmittel gegen Insekten, Milben und andere Arthropoden (⁠ Gliederfüßer ⁠) zugelassen. Fipronil ist als Gefahrstoff eingestuft. Der Wirkstoff ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und Verschlucken und führt zur Schädigung von Organen. Auf Wasserorganismen wirkt Fipronil sehr giftig. Zudem ist Fipronil auch als Gefahrgut (⁠ UN ⁠-Nummer 2588) eingestuft. Für den Transport im öffentlichen Raum sind die entsprechende Kennzeichnung und Verpackung zu beachten. Diese und weitere Informationen zu rechtlichen Regelungen zum ⁠ Stoff ⁠, z.B. Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005),  finden sich bei der öffentlichen Datenbank GSBLpublic des ⁠ UBA ⁠ und bei der europäischen Chemikalienagentur . Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Chemische Mittelprüfung - Produktchemie, Verbleib und Verhalten von PSM in der Umwelt und Rückstände auf Lebensmitteln

1. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) zum Schutz von Kulturen gegen Schaderreger und zur Erhaltung der Qualität von Erntegütern ist auch in Zukunft unverzichtbar. Um mögliche Gefährdungen, die ein solcher Einsatz mit sich führen kann, abzuwenden oder zu minimieren, werden im staatlichen Zulassungsverfahren zur Prüfung von PSM detaillierte Sicherheits- und Nutzen-Risiko-Abwägungen vorgenommen. Die chemische Mittelprüfung bearbeitet dabei die vorwiegend chemischen Fragestellungen im Verfahren: Produktchemie (wertbestimmende Eigenschaften von Wirkstoffen und Zubereitungen); Umweltverhalten (Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs in der Umwelt); Rückstande (Metabolismus von PSM-Wirkstoffen und Bildung von Rückständen auf Erntegütern). 2. Die Überprüfung der PSM-Produkte auf dem Markt obliegt grundsätzlich den Kantonen. Um ein koordiniertes und wirksames Vorgehen zu erreichen, werden Marktkontrollen zwischen BLW und den Kantonen abgesprochen und in Zusammenarbeit mit ACW durchgeführt. 3. Im Zuge der Umsetzung der neuen Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) werden auch bereits zugelassene PSM-Wirkstoffe und Produkte reevaluiert, wobei Reregistrierung von Produkten, gezielte Überprüfung von Wirkstoffen sowie Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte mit der EU Expertisen in allen drei Beurteilungsbereichen erfordern. 4. Bei Mittelprüfung und Reevaluation werden nationale und internationale Gesetze und Übereinkommen angewendet resp. vollzogen, u.a. das Landwirtschaftsgesetz, das Umweltschutzgesetz, das Lebensmittelgesetz und der FAO Code of Conduct (wertbestimmende Eigenschaften von PSM und Umweltverhalten). Dabei ist es wichtig, die internationalen Entwicklungen im Bereich der PSM-Beurteilung und Zulassung zu verfolgen und Erfahrungs- und Wissensaustausch, insbesondere mit europäischen Kollegialbehörden, aufrechtzuerhalten.

Erfassung der tatsächlichen Belastung ausgewählter wichtiger Lebensmittel tierischer Herkunft mit antibiotisch wirksamen Rückständen

Werden Lebensmittel liefernde Tiere aus kurativen oder prophylaktischen Gründen mit Tierarzneimitteln behandelt, können Rückstände dieser Arzneistoffe in den von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln zurückbleiben. Bisher in Bayern vorliegende Angaben zu Antibiotikarückständen in tierischen Lebensmitteln stammen im Wesentlichen aus Untersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans oder aus Monitoringprojekten. Da in diesen Systemen jede Probe nur auf eine kleine, vorher definierte Auswahl von Stoffen oder nur auf einen Einzelrückstand untersucht wird, kann aus diesen Daten kein gesicherter Rückschluss auf die tatsächlich vorhandene Belastung der Verbraucher abgeleitet werden. Ziel des Projektes ist es, erstmals belastbare Daten zur Gesamtbelastung von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit antibiotisch wirksamen Rückständen zu erheben. Hierzu sollen in ausgewählten Lebensmitteln (Rind-, Schweine-, Hähnchen- und Entenfleisch sowie Eier, Milch, Honig) verschiedener Herkünfte die Rückstände aller relevanten Antibiotika (80 - 100 Einzelstoffe) erfasst werden. Vorhandene Multimethoden sind dazu auf ihre Verwendbarkeit in Bezug auf die Vielzahl der chemisch sehr unterschiedlichen Stoffe zu testen und gegebenenfalls anzupassen. Soweit technisch ohne erheblichen Aufwand möglich, sollen Rückstände auch unterhalb geltender Höchstmengen erfasst werden.

Bestandsaufnahme zur Rückstandsproblematik sowie zu Ergebnissen von Versuchen zur biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln

Ziel des Projektes ist eine Bestandsaufnahme zur Rückstandssituation in Arznei- und Gewürzpflanzen als Grundlage für die Festsetzung einer praktikablen Rückstandshöchstmenge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 18 PflSchG sowie die Erfassung von Ergebnissen aus Versuchen zur biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln in Arznei- und Gewürzpflanzen als Voraussetzung für die zu erwartende Umstellung der Antragstellung von Papier auf elektronische Medien. Arbeitsplan: 1. Bestandsaufnahme zur Rückstandssituation 2. Erfassung von Ergebnissen zur biologischen Wirksamkeit. Zum Ende des Projektablaufs soll in Zusammenarbeit mit der BBA eine verlässliche Datenbank zur Verfügung stehen, die den Nutzern einen Zugriff und eine schnelle Recherche über Ergebnisse der Prüfung der biologischen Wirksamkeit und des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln in geprüften Anwendungsgebieten ermöglichen. Sie wird den zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene zur Verfügung stehen. Darüber hinaus dient sie dazu, notwendige Untersuchungen und Versuche zur Klärung noch offener Lücken zu veranlassen und Grundlage für die Erarbeitung von Anbauempfehlungen sein.

PSM: Produktechemie und Beurteilung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bezueglich Auswirkungen auf die Umwelt und Rueckstaenden auf Lebensmitteln

Produktchemie: Sicherstellen, dass die im Handel befindlichen Produkte bewilligungskonform sind. Zusammenfassung der Beurteilungen in Berichten und nachvollziehbare Steuerung des Fortgangs der Pruefung. Umweltpruefung: Definition der Art und Weise des sicheren Einsatzes eines Produktes und Minimierung der Umweltgefaehrdung durch Pflanzenschutzmittel auf Boden, Wasser und Luft. Die Wirkstoffrueckstaende auf den Ernteguetern oder auf Lebensmitteln duerfen nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein. Diese erlaubten Konzentrationen (Toleranzen) werden durch das BAG in intensiver Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Bewilligungsbehoerde fuer Pflanzenschutzmittel festgelegt. Aktive zeitliche und inhaltliche Abstimmung der biologischen Pruefungen mit den anderen Beurteilungs- und Pruefbereichen (technisch-wissenschaftliche Koordination).

Tierarzneimittelüberwachung

Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit  (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit  (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können. Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.

Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln

Im LUA untersuchen spezialisierten Sachverständige Lebensmittel quer durch den Warenkorb auf ihre Zusammensetzung und eine mögliche Belastungen mit Keimen oder Rückständen. Die Ergebnisse werden mit den Anforderungen des Lebensmittelrechts verglichen, das in vielen Bereichen europaweit harmonisiert ist. Dazu zählen Gesetze wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Verordnungen wie beispielsweise die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches und Richtlinien für bestimmte Lebensmittel. Bei der mikrobiologischen Untersuchung von Lebensmitteln richtet sich das Augenmerk auf unterschiedlich zu bewertende Keimgruppen. Nicht alle Keime im Lebensmittel sind schädlich oder unerwünscht. Viele Lebensmittel enthalten von Natur aus große Mengen an Mikroorganismen. Die Herstellung von beispielsweise Käse, Joghurt und Salami wäre ohne den Einsatz spezieller Reifungskulturen gar nicht möglich. Verderbniserreger Unerwünscht, aber für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind die sogenannten Verderbniserreger. Sie spielen eine große Rolle für die Haltbarkeit von Lebensmitteln. Es handelt sich vor allem um Bakterien und Pilze, die im Verlauf der Gewinnung und Herstellung unbeabsichtigt auf oder in das Lebensmittel gelangen. Bei allen unbearbeiteten, rohen Lebensmitteln lässt sich dies nie vollständig verhindern; Ziel einer guten Hygiene ist es aber, die Zahl der Mikroorganismen auf ein Minimum zu reduzieren. Da sich diese Mikroorganismen selbst bei ausreichender Kühlung langsam weiter vermehren, beschränken sie die Haltbarkeit der Lebensmittel. Nur in geschlossenen Verpackungen erhitzte Lebensmittel wie Vollkonserven oder H-Milch sind keimfrei und können daher ungekühlt und über längere Zeit gelagert werden. Für viele Verderbniserreger hat der Gesetzgeber Richtwerte oder Grenzwerte festgelegt, die im LUA überprüft werden. Krankheitserreger (pathogene Keime) Krank machende Keime dürfen in verzehrsfertigen Lebensmitteln nicht nachweisbar sein. Der Nachweis pathogener Keime stellt eine der wichtigsten Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar. Werden Keime wie Salmonellen, Campylobacter, E. coli oder Listerien nachgewiesen, hat das Konsequenzen für den Lebensmittelhersteller. Allerdings wird der Nachweis von Krankheitserregern in Lebensmitteln unterschiedlich bewertet. In rohen Lebensmitteln (Rohmilch, Geflügelfleisch, Fisch), lässt sich das Auftreten dieser Keime selbst bei guter Hygiene nicht zu 100 % verhindern. Diese Lebensmittel sind allerdings nicht dazu bestimmt, roh gegessen zu werden - sie müssen vor dem Verzehr noch erhitzt werden. Dennoch führt die vor Ort zuständige Behörde beim Nachweis dieser Keime eine Kontrolle im Betrieb durch, um eventuell vorhandene Hygienemängel aufzudecken und abzustellen. Werden pathogene Keime in Lebensmitteln nachgewiesen, die für den direkten Verzehr bestimmt sind (pasteurisierte Milch, Eis, Torten, Käse, Wurst), müssen diese Lebensmittel sofort vom Markt genommen werden. Auch hier werden die Behörden vor Ort sofort informiert, damit sie die Ursache für die Verunreinigung ausfindig machen und beseitigen können. Erwünschte Keime in Lebensmitteln Nicht alle Keime in Lebensmitteln sind unerwünscht. Viele Lebensmittel werden mit Hilfe von speziellen Keimen, sogenannten Starterkulturen oder Reifungskulturen hergestellt. Diese speziell gezüchteten Kulturen werden bei der Herstellung zugesetzt und bewirken eine Umwandlung vom Rohstoff zum fertigen Lebensmittel. Sie beeinflussen dabei Aussehen, Geruch, Geschmack und auch die Haltbarkeit der Erzeugnisse positiv. Beispiele für den Einsatz von Starterkulturen sind die Herstellung von Käse und Joghurt aus Milch, Wein aus Traubenmost, Hefeteig aus Mehl und Salami aus Fleisch. Als Rückstände bezeichnet man Reste von Stoffen, die während der Produktion von Lebensmitteln bewusst eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Pflanzenschutzmittel oder Tierarzneimittel. Kontaminanten sind Verunreinigungen mit Substanzen, die nicht bewusst eingesetzt werden, sondern unabsichtlich in Lebensmittel gelangen und aus der Umwelt oder dem Verarbeitungsprozess stammen können. Kontaminanten aus der Umwelt können natürlichen Ursprungs sein (Schimmelpilzgifte in Getreide oder Fruchtsäften) oder aufgrund der menschlichen Aktivität in die Umwelt gelangt sein (PCB, Dioxine oder Schwermetalle). Es ist grundsätzlich die Forderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, Kontaminanten so weit wie möglich zu minimieren (Minimierungsgebot). Für Rückstände von bestimmten Kontaminanten wie Nitrat, Aflatoxine, Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol gelten Höchstmengen. Pflanzenschutzmittel Im LUA werden eine Reihe von pflanzlichen Lebensmitteln auf Pestizidrückstände untersucht, wie zum Beispiel frisches und tiefgefrorenes Obst und Gemüse, Wein, aber auch Kleinkindernahrung wie Gemüse- und Obstbreie. Der Einsatz von Pestizidwirkstoffen wird immer spezifischer: Landwirte setzen gezielt Mittel ein, die für die Bekämpfung bestimmter Schädlinge entwickelt wurden und bestimmte Pflanzensorten schützen. Zu beobachten ist allerdings auch ein Trend zu Mehrfachrückständen. Die Gehalte der einzelnen Stoffe werden zwar nur zu einem geringen Prozentsatz des Erlaubten ausgeschöpft, dafür kommen gerade beim konventionellen Anbau häufig mehrere verschiedene Wirkstoffe zum Einsatz. Die Lebensmittelüberwachung berücksichtigt diese spezifische Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei ihrer risikoorientierten Probennahme und der Untersuchung im Labor. Nicht jede Probe muss auf alle vorhandenen Wirkstoffe überprüft werden. So macht es keinen Sinn, Oberflächenbehandlungsmittel für Zitrusfrüchte in Kartoffeln zu untersuchen; oder Fungizide, die spezifisch bei Kern- und Steinobst wirken, im Blattgemüse zu prüfen. Wird im LUA ein nicht zugelassener Wirkstoff nachgewiesen, wird das betroffene Lebensmittel beanstandet. Wenn nachgewiesene Rückstände die vertretbare Tagesdosis deutlich überschreiten und eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher besteht, wird eine Meldung an das Europäische Schnellwarnsystem übermittelt. Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln vom Tier Rückstandsuntersuchungen bei Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft werden bundesweit auf der Basis des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) durchgeführt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstellt jährlich einen Plan über Art und Umfang der Untersuchungen. Die Beprobung findet bereits im landwirtschaftlichen Betrieb und im Schlachtbetrieb statt und umfasst alle für die Lebensmittelproduktion in Frage kommenden Tierarten: Rinder (inkl. Milch), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel (inkl. Eier), (Gehege-)Wild, Fische aus Aquakulturen und Bienenhonig. Dabei sollen keine repräsentativen Daten über Rückstandsbelastungen einzelner Lebensmittel erhoben werden; vielmehr wird der gezielte Einsatz von Untersuchungskapazitäten zur Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche, fleischhygienerechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes angestrebt. Die Probennahme ist ausgerichtet auf das Aufdecken der illegalen Anwendung von verbotenen Substanzen (z.B. Chloramphenicol) bzw. die missbräuchliche Anwendung von beschränkt zugelassenen Substanzen (z.B. Clenbuterol), die Überprüfung der Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände sowie die Aufklärung der Ursachen für die Rückstandsbelastungen. Radioaktivitätsuntersuchungen Das LUA überwacht die Umweltradioaktivität in Lebensmitteln. Ein Teil der Messungen erfolgt dabei im Rahmen des "Integrierten Mess- und Informationssystems zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS)", das auf dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) beruht (Bundesroutinemessprogramm). Um eine bestmögliche Übersicht über die Radioaktivitätsgehalte aller in Rheinland-Pfalz in Verkehr gebrachten Lebensmittel zu erhalten, führt das Land in Eigeninitative Messungen im Landesmessprogramm durch. Darüber hinaus überwacht das LUA die Umgebung der in Rheinland-Pfalz und den umliegenden Bundesländern bzw. Frankreich befindlichen kerntechnischen Anlagen entsprechend der bundeseinheitlichen Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI). Hierzu zählt die Untersuchung von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln, die in der näheren Umgebung der Kernkraftwerke Philippsburg, Biblis, Mülheim-Kärlich und der grenznahen französischen Anlage Cattenom regelmäßig entnommen werden. Lebensmittel aus der Umgebung dieser Anlagen weisen Radionuklidgehalte in der gleichen Größenordnung auf wie die im Rahmen der allgemeinen Überwachung in Rheinland-Pfalz untersuchten Lebensmittel. Gentechnische Veränderungen Gentechnisch veränderte Lebensmittel dürfen in der Europäischen Union nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden. Sie unterliegen einem präventiven Zulassungsverfahren, in dem toxikologische, ernährungsphysiologische und umweltgefährdende Aspekte der neu erzeugten Lebensmittel eingehend zu prüfen sind. Die Aufgabe des Gentechnik-Labors des LUA besteht in erster Linie darin zu prüfen, ob zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile in Lebensmitteln ordnungsgemäß in der Etikettierung des Erzeugnisses deklariert sind. Um gentechnische Veränderungen in Lebensmitteln sicher nachweisen zu können, nutzt das LUA molekularbiologische Nachweisverfahren, die als Kernstück die sogenannte Polymerasekettenreaktion (PCR) beinhalten. Nach Isolation der DNA (Desoxiribo-Nucleic-Acid = Substanz, die für die Weitergabe der Erbinformation verantwortlich ist) aus dem betreffenden Lebensmittel wird mit dieser Analysentechnik spezifisch der gentechnisch veränderte Abschnitt der Erbinformation ausgewählt und im Reagenzglas millionenfach vervielfältigt. Die vervielfältigten DNA-Abschnitte werden anschließend mit einem fluoreszierenden Farbstoff identifiziert.

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