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Found 34 results.

Einfluss der solaren Flareaktivität auf die Qualität des GPS-Empfangs

Es ist durch neuere Untersuchungen bekannt, das Sekundäreffekte sehr starker solarer Eruptionen (Flares), so genannte 'radio bursts', die Empfangsqualität des 'Global Positioning System' (GPS) negativ beeinflussen. Das vorliegende Langzeitprojekt vergleicht die Flare-Aktivität, repräsentiert durch die permanent zur Verfügung stehenden Röntgenmessungen der NOAA-Satelliten GEOS-11 und -12 (siehe http://www.ut-wetter.fh-wiesbaden.de:8080/space.htm), mit der in Rüsselsheim und Locarno ebenfalls permanent gemessenen Empfangsqualität zweier handelsüblicher GPS-Empfänger. Die Untersuchungsdauer soll den gesamten gerade beginnenden 11-Jahres-Aktivitäts-Zyklus der Sonne umfassen.

Luftdaten der Station Rüsselsheim Rugby-Ring (DEHE111) in Rüsselsheim

Dieser Datensatz enthält Information zu gas- und partikelförmigen Schadstoffen. Aktuelle Messwerte sind verfügbar für die Schadstoffe: . Verfügbare Auswertungen der Schadstoffe sind: Tagesmittel, Ein-Stunden-Mittelwert, Ein-Stunden-Tagesmaxima, Acht-Stunden-Mittelwert, Acht-Stunden-Tagesmaxima, Tagesmittel (stündlich gleitend). Diese werden mehrmals täglich von Fachleuten an Messstationen der Bundesländer und des Umweltbundesamtes ermittelt. Schon kurz nach der Messung können Sie sich hier mit Hilfe von deutschlandweiten Karten und Verlaufsgrafiken über aktuelle Messwerte und Vorhersagen informieren und Stationswerte der letzten Jahre einsehen. Neben der Information über die aktuelle Luftqualität umfasst das Luftdatenportal auch zeitliche Verläufe der Schadstoffkonzentrationen, tabellarische Auflistungen der Belastungssituation an den deutschen Messstationen, einen Index zur Luftqualität sowie Jahresbilanzen für die einzelnen Schadstoffe.

Grundwassermessstelle 15146 in Rüsselsheim

Dieser Datensatz enthält Informationen zur Grundwassermessstelle 15146 in Rüsselsheim. Die Messgröße ist der Grundwasserstand. Auf der Webseite zur Messstelle ist ein Link zum Herunterladen der Rohdaten vorhanden.

ASP-Bekämpfung: EU-Mission bescheinigt „sehr gute Krisenarbeit“

Internationale Veterinär-Experten haben für drei Tage Hessen und Rheinland-Pfalz besucht. Das sogenannte EUVET-Team lobte dabei „die schnellen, zielgerichteten Maßnahmen und die länderübergreifende Kooperation“ im Seuchengebiet und betonte: „Das wird ein Marathon-Lauf.“ Nachdem in Hessen und Rheinland-Pfalz erstmals Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgestellt wurden, hat nun das „EU Veterinary Emergency Team“ (EUVET) beide Bundesländer besucht. Ziel der Experten war es, die Lage zu bewerten, bezüglich der aktuellen Maßnahmen zur beraten und Empfehlungen für die Zukunft auszusprechen. Neben dem EUVET-Team um die Veterinärmediziner Dr. Klaus Depner (Deutschland), Dr. Tsviatko Alexandrov (Bulgarien) und Dr. Francesco Feliziani (Italien) begleiteten Wissenschaftler des Friedrich-Loeffler-Instituts und der Justus-Liebig-Universität in Gießen sowie Tierseuchenexperten aus verschiedenen Bundesländern die Mission. Ausgehend vom Lagezentrum im hessischen Landwirtschafts- und Umweltministerium (HMLU) in Wiesbaden, besuchten die Experten auf rheinland-pfälzischer Seite die Kreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms, in Hessen stand vor allem der Kreis Groß-Gerau im Fokus. Dort nahmen die EUVET-Vertreter die Krisen-Infrastruktur in Augenschein: Kadaversuche mit Drohnen und Hunden wurde demonstriert, Elektrozäune südlich der vorläufigen Kernzone gemeinsam inspiziert. Verschiedene Disziplinen arbeiten eng zusammen Mittelpunkt des Besuchs war eine kritische Bestandsaufnahme und eine breite Diskussion darüber, auf welchem Wege eine Ausbreitung eingedämmt werden kann. „Per Definition ist die ASP eine grenzübergreifende Seuche“, betonte Dr. Depner. Es gebe nicht die hessische ASP und die rheinland-pfälzische ASP, sondern ein- und dasselbe Seuchengeschehen in der Region. Deshalb sei „die wirklich vorbildliche Zusammenarbeit zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz“ von großer Bedeutung. Lob gab es auch für die ausgeprägte interdisziplinäre Kooperation. „Es ist wichtig, dass hier Tierärzte, Jäger, Wildbiologen, Landwirte und alle weiteren Akteure gemeinsam an einem Strang ziehen“, hieß es im mündlichen Abschlussbericht des EUVET-Teams, den Dr. Depner im Lagezentrum des HMLU vortrug. EUVET-Mission empfiehlt: Maßnahmen genauso beibehalten In diesem Resümee hieß es auch: „In Hessen wurden nach dem ersten Fall am 15. Juni schnell und zielgerichtet die richtigen Maßnahmen ergriffen. Sie suchen auf höchstem technischen Niveau mit Hunden und Drohnen an den richtigen Stellen, nämlich in den Außenbereichen, um die Grenzen der Seuche zu ermitteln. Dazu sind auch die negativen Funde wichtig. Machen Sie so weiter und suchen geduldig und akribisch. Die Fallzahlen in den engeren Seuchengebieten werden ansteigen, das ist in der ersten Phase eines ASP-Seuchenzugs typisch. Zentrales Ziel ist weiterhin, das exakte Seuchengebiet zu bestimmen. Noch ist die genaue Ausbreitung und die Richtung der Ausbreitung unklar.“ Folglich sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht ratsam, feste Wildzäune zu installieren. Daher wird weiter mit taktischen und temporären Elektrozäunen gearbeitet. Aktuell stehen in Hessen rund 60 Kilometer dieser Zäune. Inzwischen wurden auf hessischer Seite 20 tote Wildschweine positiv auf das ASP-Virus getestet, in Rheinland-Pfalz wurden inzwischen zwei Kadaver positiv beprobt, zudem gibt es zwei Verdachtsfälle. Der bislang älteste positiv getestete Kadaver ist nach Einschätzung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler knapp drei Monate alt (Fundort Nähe Rüsselsheim). So lange könnte die ASP schon in der Region grassieren. Ob der Bereich nahe der Opelrennbahn, wo mehrere positive Kadaver gefunden worden sind, oder das Naturschutzgebiet Kühkopf – mit Funden auf beiden Seiten des Rheins – möglicher Ausgangspunkt des Seuchengeschehens sein könnten, kann noch nicht bestimmt werden. Bei den in Rheinland-Pfalz positiv getesteten Wildschweinen handelte es sich um relativ frisch tote und ein im Sterben befindliches Wildschwein. Bewegung der Wildschweine vermeiden An beiden Stellen sei die Viruslast sehr hoch, betonte das EUVET-Team im mündlichen Abschlussbericht: „Das kann für den Hausschweine-Bestand problematisch werden. Dazu muss kein Wildschwein in den Betrieb gelangen, um das Virus zu verteilen. Der humane Faktor kann ebenfalls schwerwiegend sein. Selbst wenn die Zäune perfekt sind, kann der Mensch das Virus trotzdem verteilen.“ Die Biosicherheit der Betriebe müsse daher weiter intensiv nachgehalten werden. Außerdem gilt es weiterhin, die Bevölkerung zu sensibilisieren: Bleiben Sie auf den Wegen, leinen Sie Ihre Hunde an, melden Sie Funde von Wildschweinkadavern sofort an das örtliche Veterinäramt. Weitere Verhaltenshinweise und Hintergrundinformationen finden Sie hier: Afrikanische Schweinepest (ASP) | landwirtschaft.hessen.de Klimaschutzministerium RLP: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1

Luftmessstelle Nr. RuesRug in Rüsselsheim Rugby-Ring

Dieser Datensatz enthält Informationen der Luftmessstelle Nr. RuesRug in Rüsselsheim Rugby-Ring. Es werden nur die an der Station erfassten Messwerte der letzten 20 Jahre publiziert. Ältere Daten können auf Anfrage erhalten werden. Auf der Webseite zur Messstelle ist ein Link zum Herunterladen der Rohdaten vorhanden.

Amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV )

Amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ) 1. Befähigungsnachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 SpFV Abschnitt I. - Bundesweit tätige Behörden Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Fährführerschein und Fahrerlaubnis der Klasse F, ausgestellt auf Zonen 1 bis 4, sofern nicht beschränkt auf seil- oder kettengebundene Fähren Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 2 Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, 2 oder 4 BinSchPersV Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 3 Befähigungszeugnis für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene gemäß § 11 Absatz 5 BinSchPersV Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 4 Dienstberechtigungsschein der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die zum Führen eines Dienstfahrzeugs auf den Zonen 3 und 4 der Bundeswasserstraßen berechtigen (erteilt bis 20. Mai 2019) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 5 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes für Binnenwasserstraßen (erteilt ab 01. Juli 1993) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ( THW ) 6 Bootsfahrlehrerschein, Bootsführerschein - Binnen und Bootsführerschein - See/ Binnen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundesministerium des Innern (zuständig für den Bereich der Bundespolizei) Ministerium des Innern der Länder (zuständig für den Bereich der Bereitschaftspolizei) 6.1 Ausbildungsnachweis mit Prüfungszeugnis und dem Vermerk: "Der Inhaber hat die Bootsführerscheinprüfung bestanden und ist berechtigt, motorisierte Wasserfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder zu führen (erteilt bis 31. März 1978) Bundesministerium des Innern (zuständig für den Bereich der Bundespolizei) Ministerium des Innern der Länder (zuständig für den Bereich der Bereitschaftspolizei) 7 Bescheinigung über die Erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang für Beamte des Wasserzolldienstes über die Berechtigung zum Führen von Zollbooten auf Binnenwasserstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen Oberfinanzdirektion 8 Lehr- und Prüfberechtigung für befähigungsnachweispflichtige Maschinen und Geräte mit der Erweiterung auf "Wasserfahrzeuge" der Gerätegruppe BwH.2; Untergruppe Buchstabe A bis D, beschränkt auf den jeweiligen Gültigkeitsbereich für den der Inhaber einen Berechtigungsschein ( BBS ) besitzt Bundesministerium der Verteidigung 8.1 Betriebsberechtigungsschein für Pioniermaschinen der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Binnenschifffahrtsstraßen" Bundesministerium der Verteidigung 8.2 Lehrberechtigungsschein für Ausbilder und Prüfberechtigungsschein für Prüfer der Pioniermaschinenfahrer der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Binnenschifffahrtsstraßen" Bundesministerium der Verteidigung 9 Führerschein der Marine für Segelboote und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für Kraftboote inkl. Binnenfahrt mit der Reviererweiterung (erteilt ab 01. Oktober 2011) Bundesministerium der Verteidigung 9.1 Auch der bis zum 30. September 2011 erteilte Führerschein der Marine für Segelboote und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für Kraftboote und der erteilten Erlaubnis für Segelboote Klasse A Binnenfahrt mit Reviererweiterung Bundesministerium der Verteidigung 10 Berechtigungsschein für das Führen von Motor Wasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtstraßen (erteilt bis 30. Juni 1993) Bundesamt für Zivilschutz Abschnitt II - Baden Württemberg Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerzeugnis Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg 1.1 Auch das durch die Wasserschutzpolizei Baden-Württemberg erteilte Bootssteuer- und Bootsführerzeugnis Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg 2 Feuerwehr Motorbootführerschein-Binnen Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 3 Feuerwehrmotorboot-Führerschein für Binnenfahrt Stadt Mannheim 4 Amtlicher Berechtigungsschein zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen der Branddirektion Stuttgart (erteilt ab 01. März 2019) Landeshauptstadt Suttgart, Branddirektion Stuttgart Abschnitt III - Bayern Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Schiffsführerschein B für Fahrgastschiffe Kreisverwaltungen des Freistaates Bayern 2 Bodenseeschifferpatent Kategorie A und D 3 Schiffsführerpatent der bayerischen Wasserschutzpolizei Wasserschutzpolizeizentralstelle Bayern 4 Befähigungszeugnis zum Führen von Dienstbooten Wasserschutzpolizeidirektion Bayern 5 Ermächtigungen zum Führen von offenen Streifenbooten der Wasserschutzpolizei in Bayern Wasserschutzpolizei in Bayern 6 Bootsführerschein Berufsfeuerwehr Augsburg (erteilt ab 01. Juli 2019) Stadt Augsburg, Amt für Brand und Katastrophenschutz, Leitender Branddirektor 7 Berechtigungsschein zum Führen von Motorbooten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen (erteilt ab 01. Juli 2022) Die Schulleiter der Feuerwehrschulen Regensburg und Würzburg Abschnitt IV - Berlin Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Berechtigungsschein zum Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei Polizeipräsidium Berlin 1.1 Bescheinigung zum Führen von motorgetriebenen Wasserfahrzeugen der technischen Einsatzabteilung ( TEA ) der Polizei Polizeipräsidium Berlin 1.2 Berechtigungsschein zum Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei mit der Eintragung "Teilnehmer an einer Segelausbildung der Wasserschutzpolizei Berlin" Polizeipräsidium Berlin 2 Berechtigungsschein zum Führen von Dienstfahrzeugen Berliner Feuerwehr Abschnitt V - Brandenburg Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg 2 POLIZEI Bootsführerschein - WSP Land Brandenburg laminierte Karte - ausgestellt ab 01. November 2022 Stabsbereich 1E-1.4 - WSP-Angelegenheiten (Polizeipräsidiums Brandenburg) 2.1 Auch der bis zum 30. Oktober 2022 ausgestellte POLIZEI Bootsführerschein Land Brandburg Stabsbereich 1E-1.4 - WSP-Angelegenheiten (Polizeipräsidiums Brandenburg) 2.2 Auch die bis zum 30. Juni 2002 erteilten Polizeibootsführerscheine ausgestellt vom Polizeipräsidium Wasserschutzpolizei Brandenburg Stabsbereich 1E-1.4 - WSP-Angelegenheiten (Polizeipräsidiums Brandenburg) 2.3 Auch die bis zum 01. November 2011 erteilten Polizei Bootsführerscheine ausgestellt vom Polizeipräsidium Frankfurt Oder oder Polizeipräsidium Potsdam Stabsbereich 1E-1.4 - WSP-Angelegenheiten (Polizeipräsidiums Brandenburg) 3 Dienstberechtigungsschein für Wasserfahrzeuge der Feuerwehr Brandenburg an der Havel auf Binnenwasserstraßen (erteilt ab 01. März 2022) Leiter der nautischen Feuerwehrfachschule der Feuerwehr Brandenburg an der Havel 4 Bootsführerschein der Feuerwehr für Binnenfahr Stadt Fürstenwalde/Spree, Bürgermeisterbereich/Brandschutz Abschnitt VI - Bremen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Berechtigungsschein zum Führen von Polizeibooten Wasserschutzpolizei des Landes Bremen 2 Berechtigungsschein Feuerwehr Bremerhaven Abschnitt VII - Hamburg Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem WSP-Fachlehrgang-Binnen Wasserschutzpolizeischule Hamburg Wasserschutzpolizei Hamburg 1.1 Auch die bis 31. Dezember 1991 erteilte Bescheinigung (Zeugnis) über die erfolgreiche Teilnahme an einem wasserschutzpolizeilichen Einweisungslehrgang Wasserschutzpolizeischule Hamburg Wasserschutzpolizei Hamburg 2 Bescheinigung über den Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse zum eigenverantwortlichen Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei Hamburg, Fahrtgebiet Obere Tiedeelbe Wasserschutzpolizeischule Hamburg Wasserschutzpolizei Hamburg 3 Nachweiskarte über die Eignung und Befähigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und Dienstbooten Landespolizeischule Hamburg oder Polizei Hamburg Abschnitt VIII - Hessen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Berechtigung zum Führen von Hilfsstreifenbooten (erteilt ab 01. November 2023) Hessisches Polizeipräsidium Einsatz, Wasserschutzpolizei 1.1 Berechtigung zum Führen von leichten Streifenbooten (erteilt ab 01. November 2023) Hessisches Polizeipräsidium Einsatz, Wasserschutzpolizei 1.2 Berechtigung zum Führen von motorisierten Wasserfahrzeugen (erteilt ab 01. November 2023) Hessisches Polizeipräsidium Einsatz, Wasserschutzpolizei 1.3 Auch die bis zum 01. Juni 1997 erteilten Bootsführer- und Maschinenleiterzeugnisse des Hessischen Wasserschutzpolizeiamtes Hessisches Bereischaftspolizeipräsidium - Wasserschutzpolizeiabteilung 1.4 Auch die bis zum 31. Oktober 2023 erteilten Berechtigungen zum Führen von Hilfsstreifenbooten; Streifenbooten und motorisierten Wasserfahrzeugen durch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium - Wasserschutzpolizeiabteilung 2 Motorbootführerschein (erteilt ab 01. Januar 2021) Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Branddirektion 3 Feuerwehr-Bootsführerschein (erteilt ab 01. Juli 2020) Hessische Landesfeuerwehrschule 3.1 Auch der bis 30. Juni 2019 erteilte Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt Hessische Landesfeuerwehrschule 4 Berechtigungsschein zum Führen von Motorbooten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen (erteilt ab 01. September 2022) Leiter der Feuerwehr Rüsselsheim 5 Feuerwehrmotorboot-Führerschein für Binnenschifffahrt Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden - Feuerwehr- 6 Dienstberechtigungsschein für Wasserfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Bürgermeister der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, Brandinspektor 7 Motorboot-Führerschein Feuerwehr Kassel Abschnitt IX - Mecklenburg-Vormpommern Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerzeugnis für Streifenbootsführer Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor) Wasserschutzpolizeidirektion 1.1 Bootsführerschein für Küstenstreifenbootsführer Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor) Wasserschutzpolizeidirektion 1.2 Prüfungszeugnis nach der Prüfungsordnung zum Erwerb von Bootsführerzeugnissen für das Führen von Dienstbooten (PrOBoote) Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor) Wasserschutzpolizeidirektion Abschnitt X - Niedersachsen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Fahrerlaubnisschein für Motorboote nach der Verordnung über den Verkehr auf dem Steinhuder Meer 2 Befähigungszeugnis für Strecken- oder Streifenboote Leiter der Wasserschutzpolizei Niedersachsen 3 Befähigungszeugnis für Hafenboote und Hilfsboote Leiter der Wasserschutzpolizei Niedersachsen 4 Berechtigungsschein zum Führen eines Dienstbootes der Feuerwehr Hannover (erteilt ab 01. Juli 2019) Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Feuerwehr 5 Amtlicher Berechtigungsschein Stadt Wolfsburg - Feuerwehr Abschnitt XI - Nordrhein-Westfahlen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerschein (erteilt bis 17. Januar 2022) Feuerwehrschule Stadt Beckum 2 Polizei Bootssteuer- oder Bootsführerschein Wasserschutzpolizeidirektor Nordrhein-Westfahlen 3 Polizei oder Feuerwehr Bootsführerschein Polizeipräsidium Duisburg - Direktion Wasserschutzpolizei 4 Amtlicher Berechtigungsschein zum Führen von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr Stadt Bochum, der Oberbürgermeister 5 Dienstberechtigungsschein für Feuerwehrboote Bundesstadt Bonn, Amt für Feuer- und Katastrophenschutz 6 Feuerwehr Bootsführerschein Feuerwehr der Stadt Duisburg, Leiter der Feuerwehr 7 Feuerwehr-Bootsführerschein Feuerwehr der Stadt Essen, Direktor der Berufsfeuerwehr 8 Amtlicher Berechtigungsschein Stadt Gelsenkirchen, Feuerwehr 9 Bootsführerschein Feuerwehr für Binnenfahrt Stadt Hattingen, Feuerwehr und Rettungsdienst 9.1 Auch die bis zum 01. Juni 2012 erteilte o. g. Berechtigungen des Feuerschutzamtes der Stadt Hattingen 10 Dienstberechtigungsschein Stadt Köln, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 11 Bootsführerschein der Feuerwehr für Binnenfahrt Stadt Mühlheim an der Ruhr, Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz (Berufsfeuerwehr) 12 Feuerwehr-Bootsführerschein Stadt Meerbusch 13 Dienstberechtigungsschein für Wasserfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr (erteilt seit 01. Mai 2018) Bürgermeister der Gemeinde Beverungen, Leiter der Feuerwehr 14 Bootsführerschein der Feuerwehr für Binnenfahrt (erteilt seit 01. Januar 2019) Oberbürgermeister Stadt Hamm, Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz 15 Dienstberechtigungsschein für Wasserfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Höxter (erteilt seit 01. April 2017) Bürgermeister der Stadt Höxter, Leiter der freiwilligen Feuerwehr 16 Feuerwehr Bootsführerschein (erteilt seit 01. März 2021) Stadt Bay Oeynhausen, Leiter der Feuerwehr 17 Feuerwehr Dortmund (erteilt seit 01. November 2021) Stadt Dortmund, Leiter der Feuerwehr 18 Ruhrschifferpatent Bezirksregierung Düsseldorf (-bis 2007) erteilt vom Staatlichem Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes NRW ) 19 Amtlicher Berechtigungsschein Stadt Minden - Feuerwehr Abschnitt XII - Rheinland-Pfalz Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerzeugnis der Wasserschutzpolizei Wasserschutzpolizeiamt Rheinland-Pfalz 2 Berechtigungsschein für das Führen von Motorbooten der Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie Rheinland-Pfalz zuvor Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Abschnitt XIII - Saarland Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Berechtigungsschein für das Führen von Motorbooten der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes auf Binnenschifffahrtsstraßen Landkreis Merzig-Wadern, Kreisordnungsbehörde Brand- und Bevölkerungsschutz 2 Dienstberechtigungsschein Stadt Völklingen, Freiwillige Feuerwehr, Rechts- und Ordnungsamt 3 Berechtigungsschein zum Führen von Einsatzbooten der Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Brand- und Zivilschutz Abschnitt XIV - Sachsen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Amtlicher Berechtigungsschein Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen, Fachdienst Wasserschutzpolizei (zuvor) Landespolizeidirektion 2 Dienstberechtigungsschein der Berufsfeuerwehr Landeshauptstadt Dresden, Direktor der Feuerwehr Abschnitt XV - Sachsen-Anhalt Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Amtlicher Berechtigungsschein der Feuerwehr und Freiwilligen Feierwehr Dessau-Roßlau Stadtverwaltung der Stadt Dessau-Roßlau, Berufsfeuerwehr Abschnitt XVI - Thüringen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Dienstführerschein (mit der Eintragung "Berechtigung zum Führen von Wasserschutzbooten der Thüringer Polizei") Thüringer Polizeiverwaltungsamt 2. Befähigungsnachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 SpFV Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerschein für Motorrettungsboote der DLRG Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e. V. 2 Bootsführerschein der DLRG 3 Dienstführerschein Bootsführer/Bootsführerin Binnen a) der Wasserwacht des DRK oder b) der Wasserwacht des Bayerischen Roten Kreuzes Deutsches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder Bayerisches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. 3.1 Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt des DRK-Wasserwacht oder Dienstführerschein für Bootsführer/Bootsführerin Binnen der Wasserwacht des DRK -erteilt bis 01. Januar 2021- Deutsches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder Wasserwacht Bayern 3.2 Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten der BRK Wasserwacht -erteilt bis 01. Januar 2021- Bayerisches Rotes Kreuz 4 Rettungsbootführerschein-Binnen (Interner Link) Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.; Köln 5 Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen der BRK Wasserwacht Bayerisches Rotes Kreuz 6 Verbandsführerschein "Wasserretungsboot" der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Johanniter Akademie, Bildungsinstitut Essen 3. Amtliche Befähigungsnachweise nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 SpFV Abschnitt I Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Befähigungszeugnis der Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 ( BGBl. I Seite 323) 2 Befähigungszeugnisse der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Führen von Sportmotorbooten für den Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt 3 Zeugnis über die Überprüfung zum Sporthochseeschiffer nach der Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen vom 06. Juni 1934 (BGBl. III 9513-3-1) Abschnitt II - Bundesweit tätige Behörden Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes der von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ausgestellt wurde und zum Führen motorisierter Wasserfahrzeuge des Katastrophenschutzes auf Seeschifffahrtsstraßen berechtigt Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 2 Kraftbootführerschein der Bundespolizei See sowie Bootführerschein See/Binnen und Bootsfahrlehrerschein der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizei der Länder ( BPdL ) Bundesministerium des Innern (zuständig für den Bereich der Bundespolizei) Ministerium des Innern der Länder (zuständig für den Bereicht der Bereitschaftspolizei) 2.1 Entsprechende Ausbildungsnachweise des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungsergebnis, dass der Inhaber die Bootsführerprüfung bestanden hat und berechtigt ist, "motorisierte Wasserfahrzeuge" des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder ( BPoL ) zu führen (erteilt bis zum 31. Dezember 1980) Bundesministerium des Innern (zuständig für den Bereich der Bundespolizei) Ministerium des Innern der Länder (zuständig für den Bereicht der Bereitschaftspolizei) 3 Führerscheine der Marine für Segelboot und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für "Kraftboot" (Kraftbootführerschein der Marine) Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Kraftbootführerscheins der Marine erfüllt, ohne dass der Schein ausgestellt worden ist, kann die Berechtigung durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Marineamtes in Rostock nachgewiesen werden Bundesministerium der Verteidigung 3.1 Lehr- und Prüfberechtigung für befähigungsnachweispflichtige Maschinen und Geräte mit der Erweiterung auf Wasserfahrzeuge der Gerätegruppe Buchstabe E, beschränkt auf den Gültigkeitsbereich, für den der Inhaber einen Betriebsberechtigungsschein (BBS) besitzt Bundesministerium der Verteidigung 3.2 Lehr-, Betriebs- und Prüfberechtigungsschein für Pioniermaschinen der Gruppe I mit Zusatzprüfung für Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer und NOK Bundesministerium der Verteidigung 3.3 Lehr-, Betriebs- und Prüfberechtigungsschein für Pioniermaschinen der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässer" (erteilt ab 01. Januar 1994) Bundesministerium der Verteidigung Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines der unter Nummer 3.2 und 3.3 genannten Berechtigungsscheine erfüllt ohne dass sich der Schein im Besitz des Antragsstellers befindet, kann die Berechtigung durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Kommandeurs LGB der Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik nachgewiesen werden 3.4 Leistungsnachweise II für Wachoffiziere Bundesministerium der Verteidigung 3.5 Dokumente zur Kommandanteneignung Bundesministerium der Verteidigung Abschnitt III Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Befähigungszeugnis für Schiffsführer oder Schiffsführerinnen gemäß § 78 BinSchPersV--Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) sofern der Nachweis der Berechtigung den Hinweis gem. § 79 BinSchPersV auf die Besondere Berechtigung "maritime Wasserstraßen" ( M ) enthält. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 1.1 Fahrerlaubnis der Klasse A, C1, D1 oder F (mit Gültigkeit für eine an einer Wasserstraße der Zone 1 und 2 gelegenen Fährstelle) nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15.12.1997 (BGBl. I Seite 3066) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 1.2 Befähigungszeugnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 mit Geltung für wenigstens eine Seeschiffahrtsstraße der Binnenschifferpatentverordnung vom 15.12.1997 (BGBl. I Seite 3066) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 2 Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen oder Schiffsführer, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 ausgestellt worden sind) sofern der Nachweis der Berechtigung den Hinweis gem. § 13.04 RheinSchPersV auf die Besondere Berechtigung "maritime Wasserstraßen" (M) enthält. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 2.1 Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II Seite 1300m Anlageband)) ausgestellt worden sind Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 2.2 Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II Seite 2174) nach dem 30. September 2002 ausgestellt worden sind Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 3 Dienstberechtigungsschein der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung für den Geltungsbereich mind. einer Seeschifffahrtsstraße Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abschnitt IV - Brandenburg Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Dienstberechtigungsschein für Wasserfahrzeuge der Feuerwehr Brandenburg an der Havel auf Seeschifffahrtsstraßen Leiter der nautischen Feuerwehrfahrschule der Feuerwehr Brandenburg an der Havel Abschnitt V - Hamburg Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde Zeugnisse der Wasserschutzpolizeischule Hamburg über die erfolgreiche Teilnahme an einem WSP Fachlehrgang - Küste - in Verbindung mit einem Ausweis über die Zulassung zur selbstständigen Führung von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei, der von der zuständigen Stelle der Küstenländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder Nachweiskarte über die Eignung und Befähigung zum Führen von Dienst- Kfz und Dienstbooten der Wasserschutzpolizei Abschnitt VI - Hessen Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Berechtigung zum Führen von leichten Streifenbooten auf Seeschifffahrtsstraßen (erteilt ab 01. November 2023) Hessisches Polizeipräsidium Einsatz, Direktion Wasserschutzpolizei 1.1 Auch die bis zum 31. Oktober 2023 ausgestellten Berechtigungen zum Führen von leichten Streifenbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt durch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium - Wasserschutzpolizeiabteilung Abschnitt VII - Mecklenburg-Vorpommern Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Bootsführerzeugnis für Küsten- oder Streifenbootsführer Landeswasserschutzpolizeiamt (zuvor ausgestellt durch) Wasserschutzpolizeidirektion) 2 Prüfungszeugnis nach der Prüfungsordnung zum Erwerb von Bootsführerzeugnissen für das Führen von Dienstbooten Landeswasserschutzpolizeiamt (zuvor ausgestellt durch) Wasserschutzpolizeidirektion) 4. Amtliche Berechtigungsscheine nach § 4 Absatz 3 SpFV Laufende Nummer Bezeichnung ausstellende Behörde 1 Rettungsbootführerschein-See (Interner Link) Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.; Köln 2 Bootsführerschein A/B oder Bootsführerschein B Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., Bad Nenndorf 3 Dienstführerschein Bootführer/Bootsführerin See a) der Wasserwacht des DRK (Interner Link) oder b) der Wasserwacht des Bayerischen Roten Kreuzes (Interner Link) Deutsches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder Bayerisches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. Stand: 15. August 2024

Erwin Manz: „Afrikanische Schweinepest ist keine gesundheitliche Gefahr für Menschen“

Im Landkreis Groß-Gerau ist erstmals in Hessen ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Laut einer Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wurde ein entsprechendes Ergebnis des Landeslabors Hessen vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, bestätigt. Das Tier war südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Der Ausbruch hat auch Auswirkungen in Rheinland-Pfalz. Damit sich die Tierseuche möglichst nicht weiter ausbreitet, wird eine Restriktionszone mit einem Radius von 15 Kilometer eingerichtet. Neben dem Landkreis Groß-Gerau liegen demnach auch der Main-Taunus-Kreis, die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden in dieser Zone. Auf rheinland-pfälzischer Seite sind Teile der Stadt Mainz und Teile des Landkreises Mainz-Bingen betroffen. In dieser Zone wird es per Allgemeinverfügung zunächst zeitlich befristete Einschränkungen bei der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte geben, außer beim Weinbau. Eine detaillierte Ausarbeitung ist in Arbeit. Vornehmlich geht es dabei darum, dass sich Tiere nicht zwischen den Feldfrüchten verstecken können. Auch bei der Jagd wird es zu Einschränkungen kommen, zudem wird voraussichtlich eine Leinenpflicht für Hunde bestehen. „Wir stehen mit den Kolleginnen und Kollegen in Hessen in engem Austausch. Denn wir alle verfolgen das gemeinsame Ziel, die Seuche möglichst einzudämmen. Ein Befall kann neben Tierleid gerade für landwirtschaftliche Betriebe finanzielle Einbußen bedeuten.  Denn neben Wildschweinen können sich auch Hausschweine mit dem Virus infizieren. Für andere Tiere und auch für Menschen besteht keine gesundheitliche Gefahr“, so Umweltstaatssekretär Erwin Manz. Mögliche Infektionswege sind beispielsweise das Wegwerfen von mit ASP-infizierten Fleischprodukten entlang von Straßen. Werden diese von Wildschweine gefressen, infizieren sich diese. Infizierte Tiere sterben meist binnen einer Woche, deren Kadaver können für Artgenossen eine Infektionsquelle darstellen. Deshalb müssen, so Manz, Kadaver aus Seuchenschutzgründen schnell beseitigt werden. Zudem wurden Wildschwein-Kadaverspürhunde-Teams ausgebildet, die einsatzbereit sind. Auch indirekt kann die ASP übertragen werden, etwa durch kontaminierte Fahrzeuge, Jagdausrüstung, landwirtschaftliche Geräte oder kontaminierte Kleidung. „Jetzt geht es darum festzustellen, wie weit sich die ASP bereits ausgebreitet hat und ob weitere Gebiete betroffen sind. Daher werden in den nächsten Wochen in der Restriktionszone intensive Fallwildsuchen mit Hunden und Drohnen durchgeführt werden“, erklärt Manz. „Die Früherkennung stellt einen wesentlichen Baustein der Tierseuchenbekämpfung dar, denn je früher ein Seuchenfall erkannt wird, desto schneller und wirksamer können Bekämpfungsmaßnahmen greifen“. Auch um die Restriktionszone herum wird das Monitoring auf ASP verstärkt werden, um sicher zu sein, dass dieses Gebiet nicht betroffen ist. „Zur Seuchenprävention und um für den Ernstfall gerüstet zu sein, haben wir seit Jahren ein Bündel an Maßnahmen geschnürt: Unsere Fachleute aus dem Ministerium haben eine detaillierte Handlungsanweisung erarbeitet, in welcher jeder auf einem Blick nachvollziehen kann, was von wem zu tun ist. Dies wird in regelmäßigen Übungen mit Veterinären und anderen Behörden, etwa der Kreisverwaltung, trainiert. Zudem hat das Umweltministerium einen festen sowie einen mobilen Elektro-Zaun eingelagert, wodurch Wanderbewegungen von Wildschweinen verhindert werden sollen“, so Manz. Auch jagdliche Maßnahmen habe das Land zur Vorbeuge von Wildschäden und zur Seuchenprävention ergriffen. Rheinland-Pfalz hat eine sehr hohe Schwarzwilddichte, weshalb Wildschweine, mit Ausnahme von Muttertieren, die Jungtiere führen, ganzjährig bejagt werden dürfen. Eine Fütterung von Wildschweinen ist zudem verboten. Hinweis: Sollten Sie ein totes oder sich auffällig verhaltendes Wildschwein finden, kontaktieren Sie bitte die Kreisverwaltung vor Ort.

Erwin Manz: „Afrikanische Schweinepest ist keine gesundheitliche Gefahr für Menschen“

Nachbarbundesland Hessen bestätigt ersten Fall von Afrikanischer Schweinepest / Erreger wurde bei einem Wildschwein im Landkreis Groß-Gerau gefunden / Behörden arbeiten eng zusammen Im Landkreis Groß-Gerau ist erstmals in Hessen ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Ein entsprechendes Ergebnis des Landeslabors Hessen wurde am Samstag, 15. Juni, vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, bestätigt. Das Tier war südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Damit sich die Tierseuche möglichst nicht weiter ausbreitet, wird eine Restriktionszone mit einem Radius von 15 Kilometer eingerichtet. Neben dem Landkreis Groß-Gerau liegen demnach auch der Main-Taunus-Kreis, die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden in dieser Zone. Auf rheinland-pfälzischer Seite sind Teile der Stadt Mainz und Teile des Landkreises Mainz-Bingen betroffen. In dieser Zone wird es per Allgemeinverfügung zunächst zeitlich befristete Einschränkungen bei der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte geben, außer beim Weinbau. Eine detaillierte Ausarbeitung ist in Arbeit. Vornehmlich geht es dabei darum, dass sich Tiere nicht zwischen den Feldfrüchten verstecken können. Auch bei der Jagd wird es zu Einschränkungen kommen, zudem wird voraussichtlich eine Leinenpflicht für Hunde bestehen. „Wir stehen mit den Kolleginnen und Kollegen in Hessen in engem Austausch. Denn wir alle verfolgen das gemeinsame Ziel, die Seuche möglichst einzudämmen. Ein Befall kann neben Tierleid gerade für landwirtschaftliche Betriebe finanzielle Einbußen bedeuten.  Denn neben Wildschweinen können sich auch Hausschweine mit dem Virus infizieren. Für andere Tiere und auch für Menschen besteht keine gesundheitliche Gefahr“, so Umweltstaatssekretär Erwin Manz. Mögliche Infektionswege sind beispielsweise das Wegwerfen von mit ASP-infizierten Fleischprodukten entlang von Straßen. Werden diese von Wildschweine gefressen, infizieren sich diese. Infizierte Tiere sterben meist binnen einer Woche, deren Kadaver können für Artgenossen eine Infektionsquelle darstellen. Deshalb müssen, so Manz, Kadaver aus Seuchenschutzgründen schnell beseitigt werden. Zudem wurden Wildschwein-Kadaverspürhunde-Teams ausgebildet, die einsatzbereit sind. Auch indirekt kann die ASP übertragen werden, etwa durch kontaminierte Fahrzeuge, Jagdausrüstung, landwirtschaftliche Geräte oder kontaminierte Kleidung. „Jetzt geht es darum festzustellen, wie weit sich die ASP bereits ausgebreitet hat und ob weitere Gebiete betroffen sind. Daher werden in den nächsten Wochen in der Restriktionszone intensive Fallwildsuchen mit Hunden und Drohnen durchgeführt werden“, erklärt Manz. „Die Früherkennung stellt einen wesentlichen Baustein der Tierseuchenbekämpfung dar, denn je früher ein Seuchenfall erkannt wird, desto schneller und wirksamer können Bekämpfungsmaßnahmen greifen“. Auch um die Restriktionszone herum wird das Monitoring auf ASP verstärkt werden, um sicher zu sein, dass dieses Gebiet nicht betroffen ist. „Zur Seuchenprävention und um für den Ernstfall gerüstet zu sein, haben wir seit Jahren ein Bündel an Maßnahmen geschnürt: Unsere Fachleute aus dem Ministerium haben eine detaillierte Handlungsanweisung erarbeitet, in welcher jeder auf einem Blick nachvollziehen kann, was von wem zu tun ist. Dies wird in regelmäßigen Übungen mit Veterinären und anderen Behörden, etwa der Kreisverwaltung, trainiert. Zudem hat das Umweltministerium einen festen sowie einen mobilen Elektro-Zaun eingelagert, wodurch Wanderbewegungen von Wildschweinen verhindert werden sollen“, so Manz. Auch jagdliche Maßnahmen habe das Land zur Vorbeuge von Wildschäden und zur Seuchenprävention ergriffen. Rheinland-Pfalz hat eine sehr hohe Schwarzwilddichte, weshalb Wildschweine, mit Ausnahme von Muttertieren, die Jungtiere führen, ganzjährig bejagt werden dürfen. Eine Fütterung von Wildschweinen ist zudem verboten. Hinweis: Sollten Sie ein totes oder sich auffällig verhaltendes Wildschwein finden, kontaktieren Sie bitte die Kreisverwaltung vor Ort.

Erste Ergebnisse zur Belastung durch ultrafeine Partikel

Seit Mitte März werden in Mainz-Hechtsheim Messungen zur Luftqualität, insbesondere zur Anzahl ultrafeiner Partikel (UFP) durchgeführt. Der angekündigte Zwischenbericht der gemeinsamen Messungen des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) legt nun nahe, dass die Ultrafeinstaub-Konzentration in Mainz-Hechtsheim im Schnitt ca. 30 Prozent niedriger ist als an anderen Messstellen im Rhein-Main-Gebiet. „Mit der Messstation in Mainz-Hechtsheim zur orientierenden Bestimmung der Partikelanzahlkonzentration (UFP) haben wir Neuland betreten. Auch wenn es noch keine gesetzlichen Vorschriften gibt, Ultrafeinstaub zu überwachen, ist es mir wichtig die Gesundheit von Mensch und Umwelt zu schützen. Die Messstation soll Daten liefern, die Rückschlüsse auf die Luftqualität und mögliche Ursachen liefern können. Damit erlangen wir Erkenntnisse, die die Grundlage für Diskussionen und politische Entscheidungen sind. Nun lösen alle Beteiligten das Versprechen ein, nach rund einem halben Jahr erste Zwischenergebnisse zu präsentieren“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder. Kurzfristige, hohe Konzentrationswerte treten demnach in Mainz-Hechtsheim deutlich seltener auf als beispielsweise an den hessischen Messstellen in Raunheim und Frankfurt-Schwanheim. Wie die bisherigen Messungen ergaben, wird die UFP-Konzentration in Mainz-Hechtsheim von der Windrichtung beeinflusst. Weht der Wind aus südlichen bis westlichen Richtungen, liegt die Konzentration deutlich niedriger als bei nördlichen oder nordöstlichen Windrichtungen. In diesem nördlich bis östlichen Richtungssektor liegt das Mainzer Stadtgebiet mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Quellen. Die höchsten Konzentrationswerte werden für Wind aus Nordost verzeichnet. In dieser Richtung liegen unter anderem stark befahrene Straßen, Industriestandorte, etwa in Rüsselsheim, und der Frankfurter Flughafen. Mit Hilfe der Messungen soll untersucht werden, inwieweit der Betrieb am Frankfurter Flughafen die Partikelkonzentration in Mainz-Hechtsheim beeinflusst. Aus bisherigen Berichten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) geht hervor, dass während des Flugbetriebs und Wind aus Richtung des Flughafens beispielsweise in Raunheim und Frankfurt-Schwanheim ein abrupter Anstieg der UFP-Konzentrationen kurz nach 5 Uhr sowie ein starker Abfall nach 23 Uhr zu beobachten ist. In Mainz-Hechtsheim ist ein solch charakteristischer Tagesgang nicht zu verzeichnen. Stattdessen ist ein grundsätzlicher Anstieg der Konzentration in den Morgenstunden und ein schwächerer zweiter Anstieg in der ersten Nachthälfte zu beobachten. Inwieweit direkt überfliegende Flugzeuge oder der Herantransport von Schadstoffen aus der unmittelbaren Umgebung des Flughafens relevante Quellen für die lokale Luftqualität in Mainz-Hechtsheim darstellen, wird im detaillierten Bericht nach Abschluss der Messungen thematisiert. Dass es auch außerhalb der Flugzeiten zu Ultrafeinstaubbelastungen kommt, kann an mehreren Emissionsquellen liegen. Bekannt ist, dass u.a. das Verbrennen fossiler Rohstoffe sowohl bei Fahrzeugen als auch beim Heizen, ebenso wie das Verbrennen von Holz Ultrafeinstäube verursacht. Um mögliche Quellen von Ultrafeinstaub möglichst exakt bestimmten zu können, ist es wichtig, die Heizperiode abzuwarten. Zum aktuellen Zeitpunkt existieren weder einheitliche Messverfahren, Messverpflichtungen sowie Grenz- oder Zielwerte für UFP. Dennoch gibt es Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur allgemeinen Einstufung von UFP-Konzentrationen. Laut deren Luftgüteleitlinien ist die UFP-Konzentration in Mainz-Hechtsheim nur selten als hoch einzuschätzen. Der Stundenmittelwert ist in Mainz-Hechtsheim in bislang 2 Prozent der erfassten Stunden höher als der WHO-Orientierungswert von 20 000 Partikel pro cm³. Der Tagesmittelwert liegt an 12 Prozent der gemessenen Tage über dem Orientierungswert von 10 000 Partikel pro cm³. Im Vergleich zu den anderen UFP-Messstellen im Rhein-Main-Gebiet ist dies deutlich seltener. So wird beispielsweise der Orientierungswert für das Tagesmittel in Frankfurt-Schwanheim an fast jedem zweiten Tag überschritten. Der Zwischenbericht liefert erste Erkenntnisse, die bislang kein eindeutiges Bild, das auf den Flughafen als Hauptursache schlussfolgern lässt – anders als beispielsweise bei der Messstation in Schwanheim, die deutlich näher am Flughafen liegt. Die Messungen in Hechtsheim werden bis mindestens April 2024 fortgesetzt, um auch die anstehende Heizperiode zu berücksichtigen. Anschließend werden die Messungen ausgewertet, umfänglich analysiert und in einem detaillierten Bericht vorgelegt. Hintergrund zu ultrafeinen Partikeln Als ultrafeine Partikel (UFP) beziehungsweise Ultrafeinstaub werden Partikel mit einem Durchmesser kleiner als 100 Nanometer (nm) bezeichnet. UFP sind damit die kleinsten festen und flüssigen Teilchen in unserer Luft. Diese besonders kleinen Feinstaubpartikel stellen ein potentielles gesundheitliches Risiko dar. Anders als größere Feinstaubpartikel können sie aufgrund ihrer geringen Größe sehr tief in die Lunge eindringen und in den Blutkreislauf gelangen. Die Überwachung der Konzentration ultrafeiner Partikel ist derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben und es existieren keine gesetzlichen Grenz- oder Zielwerte, die eingehalten werden müssen. In den aktuellen Luftgüteleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind erstmals zur Einordnung der Partikelanzahlkonzentration Orientierungswerte genannt. Die Konzentration wird danach als hoch eingeschätzt bei Überschreitung eines Stundenmittelwerts von 20 000 Partikeln pro cm³ oder bei Überschreitung eines Tagesmittelwerts von 10 000 Partikeln pro cm³. Die hier beschriebenen Messungen in Mainz-Hechtsheim finden im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen dem Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) und dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) statt. Dieses Projekt wird vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bezuschusst. Das Sondermessprogramm „ultrafeine Partikel“ des HLNUG wird durch das Forum Flughafen und Region (FFR) finanziell unterstützt. Weiterhin wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des FFR der Einfluss des Frankfurter Flughafen auf die Ultrafeinstaubkonzentration in der Rhein-Main-Region untersucht ( https://www.ultrafeinstaub-studie.de/ ) . Weitere Informationen Link zum Zwischenbericht (PDF-Datei): https://luft.rlp.de/fileadmin/luft/ZIMEN/Sonderberichte/MZ-Hechtsheim_Ultrafeinstaub_Zwischenbericht_07122023.pdf aktuelle Messwerte des LfU: https://luft.rlp.de/de/zentrales-immissionsmessnetz-zimen/luftschadstoffe/#c89587 (Auswahl UFP) HLNUG Sondermessprogramm UFP: https://www.hlnug.de/?id=14862 aktuelle Messwerte des HLNUG: https://www.hlnug.de/messwerte/datenportal

Wie viel Fläche ist in Ihrer Stadt versiegelt? - Studie zum Versiegelungsgrad von 134 Städten veröffentlicht

Bild: Pixabay Ludwigshafen am Rhein ist die am stärksten versiegelte Stadt Deutschlands. “Rund 67 Prozent des Siedlungsgebiets sind bebaut, betoniert oder asphaltiert”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie der VdS Schadenverhütung im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dafür wurde der mittlere Versiegelungsgrad in den Siedlungsgebieten von 134 Städten ausgewertet. Darunter sind die drei Stadtstaaten sowie die zehn einwohnerstärksten Kommunen jedes Bundeslandes. “Hinter Ludwigshafen folgen Mannheim und Rüsselsheim am Main mit 66 Prozent beziehungsweise 65 Prozent. Alle drei Städte haben eine hohe Versiegelungsrate, da große Industrieflächen der chemischen Industrie oder Automobilindustrie innerhalb der Siedlungsgrenzen liegen”, erklärt Asmussen. Den niedrigsten Versiegelungsgrad weist das thüringische Suhl mit rund 30 Prozent auf. Im Vergleich der Bundesländer hat Baden-Württemberg mit 50 Prozent den höchsten Versiegelungsgrad, Brandenburg mit 36 Prozent den niedrigsten. Bundesweit liegt der Durchschnitt bei rund 44 Prozent. Die zunehmend dichtere Bebauung in Städten ist angesichts der wachsenden Gefahr von Extremwetterereignissen wie Starkregen ein Problem. „Versiegelte Flächen verhindern das Versickern des Regenwassers. Dies kann bei extremen Regenfällen zu Überschwemmungen mit erheblichen Schäden führen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Kommunen sollten deshalb die Starkregengefahr in ihrer Stadt- und Landschaftsplanung stärker berücksichtigen. Auch die Entsiegelung von Flächen muss auf die Tagesordnung.“ In Deutschland regeln das Raumordnungsgesetz und Flächennutzungspläne, welche Flächen bebaut werden dürfen. „Um weiterer Flächenversiegelung vorzubeugen, sollte bei Baugenehmigungen immer eine verpflichtende Klima-Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bei Projekten mit großer Flächenversiegelung sollten ökologische Ausgleichsflächen geschaffen werden“, sagt Asmussen. Eingriffe in Natur und Landschaft könnten so an anderer Stelle kompensiert werden. „Es gibt bereits Konzepte wie das der Schwammstadt, die Städtebau und Starkregenschutz miteinander in Einklang bringen“, so Asmussen. Dazu gehörten auch begrünte Dächer oder zusätzliche Rückhaltebecken, die das Wasser zwischenspeichern. Solche Maßnahmen seien wichtig, um lokalen Überflutungen vorzubeugen. „Die Kanalisationssysteme in den Städten sind nur für bestimmte Wassermengen ausgelegt. Einem extremen Starkregen halten sie in der Regel nicht stand“, sagt Asmussen. So fielen beispielsweise 2014 in Münster bis zu 290 Liter Regen pro Quadratmeter in nur sieben Stunden. Das Kanalisationssystem konnte das Wasser nicht mehr aufnehmen. Die Folge: Münster stand unter Wasser. „Um dem Wasser mehr Raum zum Versickern zu geben, können Spiel- oder Fußballplätze temporär als Überflutungsflächen dienen“, so Asmussen. Auch dies sollte städteplanerisch berücksichtigt werden. Quelle: GDV

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