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Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung

Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.

Raumordnungsgesetz (ROG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung §  2 Grundsätze der Raumordnung §  3 Begriffsbestimmungen §  4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung §  5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 §  6 Ausnahmen und Zielabweichung §  7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne §  8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen §  9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern § 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2) Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)

WFS - Regionales Raumordnungsprogramm 2008 - Regionalverband Großraum Braunschweig

Downloaddienst (WFS) für die Zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung". Der Dienst ermöglicht den Download der einzelnen Datenebenen der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms von 2008 für den Großraum Braunschweig. Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" wurde am 11.01.2024 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig im Zuge des durchgeführten ergänzenden Verfahrens nach § 11 Abs. 6 ROG beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 582) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit Genehmigungsbescheid vom 13.03.2024 - Az.: BS 20303 / RGB-2008-Änd.1 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" trat rückwirkend am 02.05.2020 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

Regionales Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung"

Dieser Datensatz beinhaltet die Datenebenen der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung". Die Satzung über die Festlegung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" wurde am 11.01.2024 von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Großraum Braunschweig im Zuge des durchgeführten ergänzenden Verfahrens nach § 11 Abs. 6 ROG beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) in der Fassung vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 582) hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - als oberste Landesplanungsbehörde das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" mit Genehmigungsbescheid vom 13.03.2024 - Az.: BS 20303 / RGB-2008-Änd.1 genehmigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung "Weiterentwicklung der Windenergienutzung" trat rückwirkend am 02.05.2020 in Kraft. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Großraums Braunschweig festgelegt. Zum Verbandsgebiet des Großraums Braunschweig gehören die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.

GOK zum Geologisches 3D-Modell - Landesmodell SH 2020

Bei dem Datensatz "Geländeoberkante / DGM" handelt es sich um einen auf die Rasterweite von 100m resampelten Auszug aus dem Digitalen Geländemodell 200 (DGM200) des Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG). Das resampeln der Rastwerweite auf 100m dient nur dem Zweck, die Höhendaten an die Modelflächen des geologischen 3D Landesmodell von Schleswig-Holstein anzupassen und so gemeinsame Auswertungen wie z.B. die Berechnung von Schichtmächtigkeiten zu erleichtern. Die Genauigkeit der Höhendaten wurde durch nicht erhöht. Die Verwendung dieses modifizierten Datensatz wird ausschließlich im Zusammenhang mit dem Geologischen 3D Modell empfohlen, für alle anderen Auswertungen und Fragestellungen sollten die Originaldaten des BKG verwendet werden. Herkunftsvermerk: © GeoBasis-DE / BKG 2020

Weiterentwicklung und Betreuung der Software ProBat zum fledermausangepassten Betrieb von Windenergieanlagen in Deutschland

Bebauungsplan Bergen Nr. 1 "Stadtmitte - 3. Änderung"

Nach dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP 2017 samt Änderung von 2022) liegt die Stadt Bergen in der ländlichen Region in Ostniedersachsen. Die ca. 25 km südlich gelegene Kreisstadt Celle ist als Oberzentrum festgelegt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle ist formell noch in seiner Fassung aus dem Jahr 2005 wirksam. Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. 20 vom 20.10.2011 ist das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Celle eingeleitet worden. Am 27.09.2016 mit Ergänzung vom 21.02.2017 hat der Kreisausschuss des Landkreises Celle beschlossen, mit dem Entwurf des RROP das Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) durchzuführen. Da das Verfahren zur Neuaufstellung mit dieser Auslegung des Entwurfes RROP 2016 bereits weit fortgeschritten ist, werden im Folgenden auch dessen Darstellungen und Begründungen wiedergegeben. Das RROP weist dem Standort Bergen die Funktion eines Grundzentrums zu. Hier sind Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bereitzustellen und die Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist vorrangig hier zu konzentrieren. Daneben sind die allgemeinen Grundsätze zur Bauleitplanung zu berücksichtigen, wonach der Innenentwicklung ein Vorrang einzuräumen sowie mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist (§ 1a Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt innerhalb des in der Planzeichnung des RROP dargestellten zentralen Siedlungsgebietes. Die tangierende Bundesstraße B 3 ist Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße, die weiter nördlich verlaufende Landesstraße L 281 ist Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung. Sonstige Darstellung oder regionalplanerische Funktionszuweisungen liegen für den Planbereich nicht vor.

Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2019 für den Landkreis Wesermarsch

Der Landkreis Wesermarsch hat als Träger der Regionalplanung für das Kreisgebiet ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) nach ROG und NROG aufzustellen. Mit dem Kreistagsbeschluss vom 24.06.2013 sowie der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten vom 29.11.2013 wurde die Neuaufstellung des RROPs eingeleitet. In den Jahren 2013-2017 wurden verschiedene Fachkonzepte teilweise unter Beteiligung der Kreispolitik, Fachämtern, Trägern öffentlicher Belangen sowie der Öffentlichkeit erstellt. Darunter fallen beispielsweise der landwirtschaftliche Fachbeitrag von 2017, der die Belange der Landwirtschaft gegenüber der Raumordnung aufzeigt oder aber der Landschaftsrahmenplan von 2016, dessen fachgutachterlichen Aussagen nach Abwägung in einen ersten Entwurf des RROPs eingeflossen sind. Im Jahr 2018 fand ein ersten vollumfängliches Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 3 Abs. 2-3 NROG im Zeitraum vom 23.04.2018 bis zum 02.07.2018 statt. Nach fachlicher Bewertung der eingegangen Stellungnahmen wurde der Entwurf angepasst, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren notwendig wurde. Dieses zweite vollumfängliche Beteiligungsverfahren fand im Zeitraum 27.03.2019 bis zum 13.05.2019 statt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 NROG ist mit den Trägern öffentlicher Belange über die fristgerecht eingegangen Stellungnahmen eine Erörterung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 kann zum Erörterungstermin die Öffentlichkeit ebenfalls eingeladen werden. Am 26./27.06.2019 fand daher ein öffentlicher Erörterungstermin statt. Am 16.12.2019 wurde das neue RROP durch den Kreistag als Satzung beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 29.05.2020 erfolgte die Rechtskraft des neuen RROP. Das Raumordnungsprogramm ist über den Metroplplaner einsehbar und steht im INSPIRE Datenmodell PLU / Planned Land Use / Geplante Bodennutzung per Dienst bereit.

Landschaftsschutz

Thema Landschaftsschutz aus dem Raumordnungskataster der Struktur- und Genehmigungsdirerektion Süd des Landes Rheinland-Pfalz

Ausweisung von Schwerpunktbereichen windenergiesensibler Arten in sächsischen Regionen

In Deutschland werden aktuell auf regionaler Ebene mit Hochdruck Windenergiegebiete festgelegt, um den Flächenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zu erfüllen. Eine rechtssichere und praktikable Berücksichtigung von Artenschutzaspekten ist dabei entscheidend. Durch Gesetzesänderungen hat die regionale Ebene erheblich an Bedeutung gewonnen. So entfällt nach § 6 WindBG die artenschutzrechtliche Prüfung für die Zulassung von Anlagen in Windenergiegebieten, sofern bereits eine Umweltprüfung im Regionalplan erfolgt ist. Auch die Festlegung von Beschleunigungsgebieten nach § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit Artenschutzaspekten bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Regionalplänen bzw. deren Umweltprüfungen. Im Jahr 2024 erstellte die TU Dresden daher für die beiden Planungsregionen Leipzig-Westsachsen und Chemnitz artenschutzrechtliche Gutachten, um Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Arten mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu identifizieren. Die vorliegende Analyse baut auf einer vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bereitgestellten Vorstudie auf, die neben ermittelten landesweiten Dichtezentren für die Arten Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (M. migrans) und Seeadler (Haliaeetus albicilla) sowie für ausgewählte Fledermausarten auch aggregierte Beobachtungsdaten weiterer Vogelarten enthält. Auf dieser Basis erfolgte eine Geoinformationssystem(GIS)-basierte Ermittlung von Kerndichten weiterer windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten. Mit Hilfe einer GIS-basierten multikriteriellen Entscheidungsanalyse (MCDA) konnten Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten ermittelt werden, um trotz bestehender Datenlücken und räumlicher Unschärfen Gebiete mit herausragender bzw. hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung in den zwei Regionalplanfortschreibungen abzugrenzen.

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