Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de (1) und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Gebäudebrüter im ländlichen Raum sind durch Modernisierungsmaßnahmen häufig von Nistplatzverlust und Nahrungsmangel betroffen. Das Projekt zeigt am Beispiel der Rauchschwalbe, wie diese mit einfachen Maßnahmen geschützt werden können.
Mit den sommerlich warmen Tagen und nun in der Ferienzeit, kommen auch alljährlich die gelb-schwarz-gestreiften „Vielflieger“ auf Hochtouren: Wespen. Da können der Genuss von leckerem Eis oder Kaffeetrinken im Freien zu einem Problem werden. Das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde befasst sich u.a. mit dem Artenschutz und erteilt artenschutzrechtliche Genehmigung für besonders geschützte Arten wie die Zauneidechse (häufig bei Bauarbeiten relevant) oder Vogelarten wie den Kormoran. Taucht etwa im Gewächshaus oder am Eigenheim ein Wespennest auf, dann stellen sich folgende Fragen: Sind die chemische Keule oder Wespenfallen tatsächlich erlaubt und insbesondere vor dem Hintergrund des viel beachteten Insektensterbens wirklich eine Lösung? Was ist aus rechtlichen und gesundheitlichen Gründen zu beachten? Die meisten Wespen unterliegen wie Hummeln und Wildbienen sowie bestimmte Ameisenarten (z. B. die Rote Waldameise) einem besonderen Schutz, da sie vielfach in ihrem Bestand gefährdet sind. Deshalb ist für die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester eine Ausnahme von den Verboten des speziellen Artenschutzes durch die Naturschutzbehörde des Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt notwendig. Dies gilt insbesondere für unsere größte heimische Wespe, die europäische Hornisse ( Vespa crabro ). Bei diesen nützlichen, in der Regel friedlichen Tieren, sind die Stiche nicht gefährlicher, aber oft schmerzhafter als die der Gemeinen Wespe ( Vespula vulgaris ). Hornissen nehmen im Naturkreislauf die Rolle eines „Schädlingsbekämpfers“ ein, und machen lästigen Fliegen, Mücken oder kleineren Wespen, am Tage und in der Dämmerung, den Garaus. Ihre Affinität für Licht, hat abends den unerwünschten Nebeneffekt, dass sie sich auf beleuchtete Terrassen, Balkone oder in Wohnzimmer verfliegen. Da hilft oft schon Licht aus und Fenster auf, damit die ungebetenen Gäste wieder verschwinden. Für die Beseitigung eines Nestes weiterer Wespenarten und anderer Insekten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen notwendig. Hier genügt nach Bundesnaturschutzgesetz ein Grund wie Stechgefahr im Garten oder am Haus oder bauliche Schäden zur Beseitigung aus. Dennoch sollte man sich gut informieren, denn selbst hier gibt es harmlose nützliche Vertreter der Zunft. So leidet oft die zierliche Feldwespe unter dem schlechten Ruf ihrer Verwandtschaft. Die Feststellung der Artzugehörigkeit sollte deshalb immer von einem Fachmann vorgenommen werden. Hierzu zählen zertifizierte Wespen- und Hornissenberater, Fachleute der Naturschutzverbände oder Imker. „Ich empfehle fachliche Beratung. In den seltensten Fällen bestehen Lebensgefahr oder eine Einschränkung der Lebensqualität. Im Gegenteil: Artenvielfalt in der Natur lädt zum Staunen und Verweilen ein.“, so Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes, zum Thema. Die Unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind die richtigen Ansprechpartner für: Elbebiber, Feldhamster, Fledermäuse, Weißstorch, Kranich, Schleiereule, Turmfalke, Fischadler, Dohle, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Ameisen (alle besonders geschützten Arten), Hornisse, Wildbienen und alle Orchideenarten. Weitere Informationen finden sich auf unserer Homepage: Artenschutz (sachsen-anhalt.de) Welche Untere Naturschutzbehörde bei Problemen Ansprechpartner ist, kann im Bürger- und Unternehmensservice https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?pstId=333689329 gefunden werden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Der INSPIRE Dienst Verteilung der Vogel-Arten (O-R) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Die Verbreitungsdaten wurden vom Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) zusammengestellt und mit den Vogelschutzwarten und Fachverbänden der Bundesländer abgestimmt. Die Verbreitungsdaten wurden im nationalen Vogelschutzbericht 2019 nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie der EU übermittelt. Für die Verbreitungsdaten wurden Daten des Atlas deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), Angaben aus dem Internetportal www.ornitho.de sowie einzelne ergänzende Daten aus einzelnen Bundesländern zusammengeführt. Die Angaben sind methodisch unterschiedlich erhoben worden. Die Erhebungsdaten stammen aus dem Zeitraum 2005 – 2016. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2016 für die geplante nördliche und östliche Umfahrung von Wunstorf auf einer Länge von 6,545 km wurden von enteignungsbetroffenen Klägern zwei Klagen zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg) erhoben (7 KS 24/17 und 7 KS 25/17). Mit Urteilen vom 27.08.2020 hat das Gericht entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Anforderungen rechtswidrig und daher nicht vollziehbar ist. Beanstandet wurde vom OVG Lüneburg ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da der erforderliche Nachweis, dass das Risiko betriebsbedingter Tötungen von Exemplaren der Vogelarten Rauchschwalbe, Rotmilan, Star und Turmfalke durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird, nicht geführt sei. Im Übrigen wurden die Rügen der Kläger zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen. Die Vorhabenträgerin, der regionale Geschäftsbereich Hannover der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat daher beantragt, zur Heilung des artenschutzrechtlichen Mangels ein ergänzendes Verfahren gem. § 17d Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG durchzuführen.
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Poster „Greifvögel und Eulen in Rheinland-Pfalz“ INFORMATION Greifvögel wurden lange Zeit als Konkurrenten in der Jagd angesehen und daher auch als „Raubvögel“ betitelt. Dieser Begriff wird heute als veraltet angesehen, auch wenn Greifvögel deshalb vielerorts immer noch illegal geschossen und vergiftet werden. Die mittlerweile unter Artenschutz stehenden Tiere verfügen über ein ausgezeichnetes Sehvermögen und faszinierende Jagdtechniken, die jede Art individuell für sich ausgefeilt hat. Die ebenfalls zu den Beutegreifern gehörenden Eulen sind im Gegensatz zu den Greifvögeln meist nachtaktiv. Sie zeichnen sich durch einen nahezu lautlosen Flug und ihre starren, großen, jedoch keinesfalls, wie oft geglaubt, lichtscheuen Augen aus. Besonders bemerkenswert ist ihre Fähigkeit, ihren Kopf um fast 270 Grad drehen zu können. Auch die meisten Eulen-Arten sind inzwischen gefährdet. Greifvögel Der Turmfalke (Falco tinnunculus) ist nach dem Mäusebussard die häufigste Greifvogelart Mitteleuropas. Er ist leicht an seinem sogenannten „Rüttelflug“ zu erkennen, bei dem er mit breit gefächertem Schwanz und schnell schlagenden Flügeln auf der Suche nach Mäusen in der Luft verharrt, um sie dann im Sturzflug zu erlegen. Da diese auch seine Hauptnahrungsquelle darstellen, ist der Bestand des rotbraunen Falken den starken Schwankungen von Mäusepopulationen unterworfen. Zum Brüten bezieht er häufig alte Krähennester auf Bäumen, nutzt aber auch Felsnischen oder hohe Häuser sowie Türme, daher sein Name. Der Flug des Baumfalken (Falco subbuteo) zeichnet sich durch seine bemerkenswerte Eleganz und Schnelligkeit aus. Er gilt als der ausdauerndste heimische Greifvogel. Im Flug kann man ihn an der rahmfarbenen mit dunklen Streifen versehenen Unterseite und seinen sichelförmigen Flügeln erkennen. Baumfalken jagen gerne über offenem Gelände nach kleineren Vögeln wie Rauchschwalbe oder Mauersegler, aber auch nach Großinsekten. Letztere frisst er oft schon im Flug, indem er diese mit den Füßen zum Schnabel führt. Zur Balzzeit überbringen viele Greifvogelmännchen dem Weibchen Beutegeschenke. Das soll ihm signalisieren, dass das Männchen dazu fähig ist, Weibchen und Küken zu ernähren. Neben den Brautgeschenken vollführen manche Arten auch Luftspiele oder rufen laut aus, um einen Partner anzulocken. 1 Seinen Namen hat der Wespenbussard* (Pernis apivorus) wegen seiner Leibspeise erhalten. Mit seinen Füßen scharrt der für Greifvögel ungewöhnlich geschickte Läufer Wespennester frei, frisst aber auch andere Insekten und kleine Wirbeltiere. Typisch für ihn sind der taubenartig vorgestreckte Kopf und die gelben Augen. Den Winter verbringt der eher seltene Vogel in Äquatorial- und Südafrika. Mit seinen kurzen Flügeln und langem Schwanz ist der Habicht (Accipiter gentilis) ein besonders kräftiger und wendiger Flieger. Er gehört zu den sehr scheuen Vögeln, der verborgen im Wald und in deckungsreichen Landschaften lebt und daher meist nur von einem Versteck heraus zu beobachten ist. Für die Jagd nach Kleinsäugern und Vögeln greift er jedoch auch auf offenes Land zurück. Die kräftig gebauten Greifvögel werden allerdings häufig von Geflügelzüchtern und Jägern illegal verfolgt. Ein äußerst geselliger Vogel ist der Rotmilan* (Milvus milvus), der seinen Namen der rostrot gefärbten Unterseite seines tiefgegabelten Schwanzgefieders zu verdanken hat. Gruppen von Rotmilanen sammeln sich an Mülldeponien oder treffen sich in einer Baumgruppe zum Übernachten. Nur zur Brutzeit hat jedes Paar sein eigenes Revier. Von Dichtern wurde er schon als „König der Lüfte“ bezeichnet, auch weil Paare während der Balzzeit Kunstflüge vollführen. Die Rohrweihe* (Circus aeruginosus) ist leicht an ihrer V-artigen Flügelhaltung beim Gleiten und Segeln erkennbar. Man kann sie hauptsächlich in Röhrichten, daher ihr Name, aber auch in Getreidefeldern, Feuchtgebieten, Teich- und Seelandschaften finden. Ihr Nest baut sie meistens im Röhricht über dem Wasser. So wie alle anderen Weihen verlässt sich die Rohrweihe bei der Jagd auf ihr Gehör. Die gefangene Beute besteht überwiegend aus Vogelküken. Greifvögel, insbesondere Adler, sind unter anderem ein Zeichen für Macht, Kraft und Stärke. Daher sind Adler nach Löwen das häufigste Wappentier. So ziert der Bundesadler die deutsche Flagge und stellt dabei zusätzlich die Souveränität des Staates dar. Der Weißkopfseeadler ist beispielsweise das Wappentier der Vereinigten Staaten von Amerika. Mit bis zu 2,45 m Flügelspannweite und 76 cm Länge, ist der Seeadler* (Haliaeetus albicilla) der größte Greifvogel Europas. Er bewohnt große Binnengewässer mit Baumbeständen und ernährt sich von mehreren Kilo schweren Fischen und Wasservögeln, die er entweder im Flug verfolgt oder auf dem Wasser erbeutet. Paare bleiben ein Leben lang zusammen und bauen zur Brut auf hohen Bäumen große Nester, mit bis zu einem Meter Durchmesser, die sie mehrere Jahre nutzen können. Nachdem der Bestand des Seeadlers stark zurückgegangen war, hat er sich durch Schutzmaßnahmen mittlerweile wieder stabilisiert, auch wenn er in Rheinland-Pfalz nur selten zu finden ist. 2 Als besonders spektakulär gilt das Jagdverhalten des Fischadlers (Pandion haliaetus), indem er mit vorgestreckten Krallen ins Wasser stürzt und mit einem großen Fisch zwischen den Fängen wieder auftaucht. Wegen seiner Vorliebe zu Fisch galt er lange als Nahrungskonkurrent und wurde deshalb in Deutschland fast komplett ausgerottet – gilt in Europa aber nicht mehr als gefährdet. Ab August überwintert er in Afrika. Eulen Aufgrund immer selten werdender baumfreier Feuchtgebiete gehört die Sumpfohreule* (Asio flammeus) inzwischen zu den seltensten Brutvogelarten in Mitteleuropa; in Deutschland ist sie überwiegend nur noch als Durchzügler oder Wintergast anzutreffen. Allerdings hat sie unter den Eulen nach der Schleiereule das weltweit größte Verbreitungsgebiet. Ihr deutscher Name setzt sich aus ihrem bevorzugtem Lebensraum und ihren meist nur bei Erregung aufgerichteten und dann sichtbaren Federohren zusammen. Die auch am Tag aktive Eule sucht ihre Nahrung flach über dem Boden fliegend, um erblickte Mäuse im Sturzflug zu packen. Ihr tarnfarbenes Gefieder ist ideal für diesen Bodenbrüter. Die äußerst lebhafte Zwergohreule (Otus scops) wird erst bei völliger Dunkelheit aktiv. Tagsüber ist sie durch ihr rindenartig gefärbtes Gefieder in Bäumen gut getarnt und nur schwer zu entdecken. Mit nur maximal 20 cm Länge ist sie die kleinste Eule nach dem Sperlingskauz. Der besonders wärmeliebende Vogel bewohnt trockene Landschaften und brütet dort in Hohlräumen von Bäumen oder Mauern. Eulen, die sich bei der Nahrungssuche nachts größtenteils auf ihr Gehör verlassen, werden von ihrem eigenen Fluggeräusch nicht gestört. Dank eines Fransenkamms am Rand der äußeren Schwungfedern und ihrem besonders weichen Gefieder ist ihr Flug so leise, dass die Laute ihrer Beute nicht übertönt werden. Wegen seiner mysteriösen nächtlichen Rufe galt der Steinkauz (Athene noctua) unter der bäuerlichen Bevölkerung als „Totenvogel“. Der kleine und rundliche Vogel ist mittlerweile stark gefährdet. Er ernährt sich von Insekten, Schnecken und Mäusen und brütet bevorzugt in Kopf-, aber auch Obstbäumen, meist in menschennahen Gebieten wie lichten Parks oder Dörfern. Typisch für den Steinkauz ist ein Knicksen, das er bei Erregung oder Beunruhigung von sich gibt. 3 Die Schleiereule (Tyto alba) wird als eigene Familie den anderen Eulen gegenübergestellt. Da sie streng nachtaktiv ist, versteckt sie sich tagsüber auf ungestörten Dachböden von Bauernhöfen und Scheunen, die sie auch als Brutplätze nutzt. Sie ist leicht an ihrem hellen Gefieder und herzförmigen Gesicht zu erkennen, ist aber nur vereinzelt zu entdecken, da sie sich der Wahrnehmung von Menschen entzieht. Zudem geht ihr Bestand immer weiter zurück, da ihr Pestizide und die strengen europäischen Winter zusetzen. Im antiken Athen galten Eulen laut Philosophen als besonders Weise, während man im alten Rom daran glaubte, dass der Ruf einer Eule, den Tod eines Menschen voraussagte. *nach Anhang | der EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützt Quellen - Dr. Dierschke, Volker; Gminder, Andreas; u.a. | Der Kosmos Tier- und Pflanzenführer; Kosmos Verlag | 2013 - Stichman, Wilfrid | Der große Kosmos Naturführer, Tiere und Pflanzen; Kosmos Verlag | 2012 - Rößner, Rosl; Helb, Hans Wolfgang; Schotthöfer, Annalena; Röller, Oliver | Vögel in Rheinland-Pfalz beobachten und erkennen; POLLICHIA | 2013 - www.geo.de - www.greifvogel.com - www.zeit.de/1977/38/nachts-sind-auch-eulen-blind - www.planet-wissen.de - www.nabu.de - www.vogelwarte.ch 4
Vogel des Jahres 1979 ist die Rauchschwalbe (Hirundo rustica).
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Magdeburg, den 13. Januar 2009 Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Funktionalreform Sieben Millionen Euro mehr für neue Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die unmittelbar vor Weihnachten getroffenen Festlegungen zur Funktionalreform umgesetzt werden. Im Entwurf eines Zweiten Funktionalreformgesetzes wird auch der Kostenausgleich für die Kommunen geregelt. Sieben Millionen Euro sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die neu übertragenen Aufgaben zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelnen sollen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden: a) vom Landesverwaltungsamt Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Betriebserlaubnisverfahren und Aufsicht über Kindertagesstätten und Vergünstigungen von Schulfahrten Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendhilfe Artenschutz für Mauersegler, Schleiereulen, Fledermäuse, Turmfalken, Orchideen, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster Teile der Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung im Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft Aufgaben nach Futtermittelrecht Genehmigung von Bebauungsplänen und der Änderung von Flächennutzungsplänen Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung b) vom Landesamt für Verbraucherschutz Verbraucherschutz im Energierecht c) von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Handelsklassenüberwachung Aufgaben nach der Klärschlammverordnung Forsthoheit Ausbildungsberatung in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft Zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung werden Arbeitsgemeinschaften mit den Landkreisen gebildet. Die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten sollen durch das Gesetz in den Dienst der Kommunen übergeleitet werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Verteilung der Nahrungsressourcen im Raum und Zeit. - Nahrungssucheverhalten und Nahrungsgewinn fuer Brutvoegel und ihre Nestlinge. - Engpaesse im Zeit- und Energiebudget. - Auswirkungen auf Nachwuchs (Wachstum, Kondition, Mortalitaet), Elterntiere (Kondition) sowie auf Bruterfolg, Ueberlebensrate und Populationsdynamik. - Untersuchungen im Wald (verschiedene Meisenarten) und in der Feldflur (Rauchschwalbe).
Origin | Count |
---|---|
Bund | 15 |
Land | 8 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 2 |
Taxon | 1 |
Text | 14 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 18 |
offen | 4 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 22 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 2 |
Keine | 17 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 4 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 9 |
Lebewesen & Lebensräume | 23 |
Mensch & Umwelt | 21 |
Wasser | 6 |
Weitere | 16 |