API src

Found 24 results.

Related terms

9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation

Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de (1) und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation

Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

Verbändeübergreifende Kooperation zum Management ländlicher Gebäudebrüter am Beispiel Rauchschwalbe

Gebäudebrüter im ländlichen Raum sind durch Modernisierungsmaßnahmen häufig von Nistplatzverlust und Nahrungsmangel betroffen. Das Projekt zeigt am Beispiel der Rauchschwalbe, wie diese mit einfachen Maßnahmen geschützt werden können.

Sommerzeit ist Wespenzeit - aber kein Grund zur Panik

Mit den sommerlich warmen Tagen und nun in der Ferienzeit, kommen auch alljährlich die gelb-schwarz-gestreiften „Vielflieger“ auf Hochtouren: Wespen. Da können der Genuss von leckerem Eis oder Kaffeetrinken im Freien zu einem Problem werden. Das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde befasst sich u.a. mit dem Artenschutz und erteilt artenschutzrechtliche Genehmigung für besonders geschützte Arten wie die Zauneidechse (häufig bei Bauarbeiten relevant) oder Vogelarten wie den Kormoran. Taucht etwa im Gewächshaus oder am Eigenheim ein Wespennest auf, dann stellen sich folgende Fragen: Sind die chemische Keule oder Wespenfallen tatsächlich erlaubt und insbesondere vor dem Hintergrund des viel beachteten Insektensterbens wirklich eine Lösung? Was ist aus rechtlichen und gesundheitlichen Gründen zu beachten? Die meisten Wespen unterliegen wie Hummeln und Wildbienen sowie bestimmte Ameisenarten (z. B. die Rote Waldameise) einem besonderen Schutz, da sie vielfach in ihrem Bestand gefährdet sind. Deshalb ist für die Umsiedlung oder Beseitigung der Nester eine Ausnahme von den Verboten des speziellen Artenschutzes durch die Naturschutzbehörde des Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt notwendig. Dies gilt insbesondere für unsere größte heimische Wespe, die europäische Hornisse ( Vespa crabro ). Bei diesen nützlichen, in der Regel friedlichen Tieren, sind die Stiche nicht gefährlicher, aber oft schmerzhafter als die der Gemeinen Wespe ( Vespula vulgaris ). Hornissen nehmen im Naturkreislauf die Rolle eines „Schädlingsbekämpfers“ ein, und machen lästigen Fliegen, Mücken oder kleineren Wespen, am Tage und in der Dämmerung, den Garaus. Ihre Affinität für Licht, hat abends den unerwünschten Nebeneffekt, dass sie sich auf beleuchtete Terrassen, Balkone oder in Wohnzimmer verfliegen. Da hilft oft schon Licht aus und Fenster auf, damit die ungebetenen Gäste wieder verschwinden. Für die Beseitigung eines Nestes weiterer Wespenarten und anderer Insekten ist keine Befreiung von den allgemeinen Artenschutzbestimmungen notwendig. Hier genügt nach Bundesnaturschutzgesetz ein Grund wie Stechgefahr im Garten oder am Haus oder bauliche Schäden zur Beseitigung aus. Dennoch sollte man sich gut informieren, denn selbst hier gibt es harmlose nützliche Vertreter der Zunft. So leidet oft die zierliche Feldwespe unter dem schlechten Ruf ihrer Verwandtschaft. Die Feststellung der Artzugehörigkeit sollte deshalb immer von einem Fachmann vorgenommen werden. Hierzu zählen zertifizierte Wespen- und Hornissenberater, Fachleute der Naturschutzverbände oder Imker. „Ich empfehle fachliche Beratung. In den seltensten Fällen bestehen Lebensgefahr oder eine Einschränkung der Lebensqualität. Im Gegenteil: Artenvielfalt in der Natur lädt zum Staunen und Verweilen ein.“, so Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes, zum Thema. Die Unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen und Kreisfreien Städten sind die richtigen Ansprechpartner für: Elbebiber, Feldhamster, Fledermäuse, Weißstorch, Kranich, Schleiereule, Turmfalke, Fischadler, Dohle, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Ameisen (alle besonders geschützten Arten), Hornisse, Wildbienen und alle Orchideenarten. Weitere Informationen finden sich auf unserer Homepage: Artenschutz (sachsen-anhalt.de) Welche Untere Naturschutzbehörde bei Problemen Ansprechpartner ist, kann im Bürger- und Unternehmensservice https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?pstId=333689329 gefunden werden. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

INSPIRE Verteilung der Vogel-Arten (O-R) in Deutschland - Verbreitung

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Vogel-Arten (O-R) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Die Verbreitungsdaten wurden vom Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) zusammengestellt und mit den Vogelschutzwarten und Fachverbänden der Bundesländer abgestimmt. Die Verbreitungsdaten wurden im nationalen Vogelschutzbericht 2019 nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie der EU übermittelt. Für die Verbreitungsdaten wurden Daten des Atlas deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), Angaben aus dem Internetportal www.ornitho.de sowie einzelne ergänzende Daten aus einzelnen Bundesländern zusammengeführt. Die Angaben sind methodisch unterschiedlich erhoben worden. Die Erhebungsdaten stammen aus dem Zeitraum 2005 – 2016. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

INSPIRE Verteilung der Vogel-Arten (O-R) in Deutschland - Vorkommen

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Vogel-Arten (O-R) in Deutschland - Vorkommen stellt bundesweite Vorkommensdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Die Vorkommensdaten wurden vom Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) zusammengestellt und mit den Vogelschutzwarten und Fachverbänden der Bundesländer abgestimmt. Die Vorkommensdaten wurden im nationalen Vogelschutzbericht 2019 nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie der EU übermittelt. Für die Vorkommensdaten wurden Daten des Atlas deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), Angaben aus dem Internetportal www.ornitho.de sowie einzelne ergänzende Daten aus einzelnen Bundesländern zusammengeführt. Die Angaben sind methodisch unterschiedlich erhoben worden. Die Erhebungsdaten stammen aus dem Zeitraum 2005 – 2016. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

B441-OU Wunstorf, UVP-Vorprüfung, Ergänzungsverfahren Artenschutzbeitrag

Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2016 für die geplante nördliche und östliche Umfahrung von Wunstorf auf einer Länge von 6,545 km wurden von enteignungsbetroffenen Klägern zwei Klagen zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg) erhoben (7 KS 24/17 und 7 KS 25/17). Mit Urteilen vom 27.08.2020 hat das Gericht entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Anforderungen rechtswidrig und daher nicht vollziehbar ist. Beanstandet wurde vom OVG Lüneburg ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da der erforderliche Nachweis, dass das Risiko betriebsbedingter Tötungen von Exemplaren der Vogelarten Rauchschwalbe, Rotmilan, Star und Turmfalke durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird, nicht geführt sei. Im Übrigen wurden die Rügen der Kläger zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen. Die Vorhabenträgerin, der regionale Geschäftsbereich Hannover der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat daher beantragt, zur Heilung des artenschutzrechtlichen Mangels ein ergänzendes Verfahren gem. § 17d Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG durchzuführen.

Vogel des Jahres 1979 ist die Rauchschwalbe

Vogel des Jahres 1979 ist die Rauchschwalbe (Hirundo rustica).

Post-fledging survival and range use of juvenile barn swallows (Hirundo rustica) in relation to their condition and the timing of breeding

Das Projekt "Post-fledging survival and range use of juvenile barn swallows (Hirundo rustica) in relation to their condition and the timing of breeding" wird/wurde gefördert durch: Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Schweizerische Vogelwarte, Forschungsinstitut für Vogelkunde und Vogelschutz.

Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Funktionalreform Sieben Millionen Euro mehr für neue Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Magdeburg, den 13. Januar 2009 Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Funktionalreform Sieben Millionen Euro mehr für neue Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die unmittelbar vor Weihnachten getroffenen Festlegungen zur Funktionalreform umgesetzt werden. Im Entwurf eines Zweiten Funktionalreformgesetzes wird auch der Kostenausgleich für die Kommunen geregelt. Sieben Millionen Euro sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die neu übertragenen Aufgaben zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelnen sollen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden: a) vom Landesverwaltungsamt Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Betriebserlaubnisverfahren und Aufsicht über Kindertagesstätten und Vergünstigungen von Schulfahrten Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendhilfe Artenschutz für Mauersegler, Schleiereulen, Fledermäuse, Turmfalken, Orchideen, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster Teile der Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung im Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft Aufgaben nach Futtermittelrecht Genehmigung von Bebauungsplänen und der Änderung von Flächennutzungsplänen Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung b) vom Landesamt für Verbraucherschutz Verbraucherschutz im Energierecht c) von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Handelsklassenüberwachung Aufgaben nach der Klärschlammverordnung Forsthoheit Ausbildungsberatung in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft Zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung werden Arbeitsgemeinschaften mit den Landkreisen gebildet. Die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten sollen durch das Gesetz in den Dienst der Kommunen übergeleitet werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

1 2 3