Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 2 Grundsätze der Raumordnung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 § 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern § 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2) Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)
In Deutschland werden aktuell auf regionaler Ebene mit Hochdruck Windenergiegebiete festgelegt, um den Flächenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zu erfüllen. Eine rechtssichere und praktikable Berücksichtigung von Artenschutzaspekten ist dabei entscheidend. Durch Gesetzesänderungen hat die regionale Ebene erheblich an Bedeutung gewonnen. So entfällt nach § 6 WindBG die artenschutzrechtliche Prüfung für die Zulassung von Anlagen in Windenergiegebieten, sofern bereits eine Umweltprüfung im Regionalplan erfolgt ist. Auch die Festlegung von Beschleunigungsgebieten nach § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit Artenschutzaspekten bei der Aufstellung oder Fortschreibung von Regionalplänen bzw. deren Umweltprüfungen. Im Jahr 2024 erstellte die TU Dresden daher für die beiden Planungsregionen Leipzig-Westsachsen und Chemnitz artenschutzrechtliche Gutachten, um Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Arten mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu identifizieren. Die vorliegende Analyse baut auf einer vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bereitgestellten Vorstudie auf, die neben ermittelten landesweiten Dichtezentren für die Arten Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (M. migrans) und Seeadler (Haliaeetus albicilla) sowie für ausgewählte Fledermausarten auch aggregierte Beobachtungsdaten weiterer Vogelarten enthält. Auf dieser Basis erfolgte eine Geoinformationssystem(GIS)-basierte Ermittlung von Kerndichten weiterer windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten. Mit Hilfe einer GIS-basierten multikriteriellen Entscheidungsanalyse (MCDA) konnten Schwerpunktbereiche windenergiesensibler Vogel-und Fledermausarten ermittelt werden, um trotz bestehender Datenlücken und räumlicher Unschärfen Gebiete mit herausragender bzw. hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung in den zwei Regionalplanfortschreibungen abzugrenzen.
Welche Verbindlichkeit hat der Bodenschutzplan? Antwort von Margret Bischoff: Der aktuelle Entwurf des Bodenschutzplanes ist innerhalb der Fachabteilungen des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren mit anderen Ressorts läuft gegenwärtig. Ob der Bodenschutzplan als interner Fachplan im Geschäftsbereich des MULE oder durch eine Veröffentlichung im Ministerialblatt für verbindlich erklärt wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Welche Behörde ist für die Umsetzung des Bodenschutzplans zuständig und welche Personal- und Finanzmittel werden für die Umsetzung zur Verfügung gestellt? Antwort von Margret Bischoff: Gemäß § 8 BodSchAG LSA erstellt die oberste Bodenschutzbehörde den Bodenschutzplan und schreibt diesen fort. Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) erarbeitet und aktualisiert die Grundlagen für das Bodenfunktionsbewertungsverfahren (BFBV LAU). Die unteren Bodenschutzbehörden des Landes verfügen über die Datenbasis des Bodenfunktionsbewertungsverfahrens für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und wenden dieses Verfahren im Rahmen ihrer Aufgabe als Träger öffentlicher Belange in Planungs- und Zulassungsverfahren an. Ein zusätzlicher Personal- und Finanzbedarf für die Umsetzung des Bodenschutzplans wird gegenwärtig nicht gesehen. Wie vereinbaren sich Agrar-Photovoltaikanlagen mit dem Erhalt der fruchtbaren Lössböden? Antwort von #MULE Ministerin Prof. Dr. Dalbert: Agri-Photovoltaik wollen wir vor allem in den benachteiligten Gebieten ermöglichen. An anderen Standorten sehe ich zunächst nur Modellversuche, bei denen energetischer Ertrag, landwirtschaftlicher Ertrag, aber auch der Flächenverbrauch betrachtet werden sollen. Antwort von Nadine Pannicke-Prochnow: Zum Thema Agri-Photvoltaik möchte ich Sie gern auf folgende virtuelle Veranstaltung aufmerksam machen: Abschlussworkshop am 8. Juni 2021: "Agri4Power - Nachhaltige Kombination von Erneuerbaren Energien, Landwirtschaft und Biodiversität" (Projekt gefördert vom BMWi). Unten auf der Seite finden Sie die Veranstaltung und die Möglichkeit zur Anmeldung. Auch die fruchtbaren Lössböden bleiben bei zunehmender Trockenheit unterhalb ihres optimalen Ertragspotentials zurück. Insbesondere an Standorten, die bereits vergleichsweise trocken sind, wie im Mitteldeutschen Trockengebiet im Regenschatten des Harzes, wird sich diese Problematik mit dem Klimawandel verstärken. Die Austrocknung des Bodens könnte durch Agrar-Photovoltaik reduziert werden, z.B. durch Beschattung. So können Agri-Photovoltaik-Anlagen die Klimaanpassung in der Landwirtschaft unterstützen. Darüber hinaus tragen Agri-Photovoltaik-Anlagen zur Einkommensstabilisierung von Landwirten bei, was den Ertragsdruck auf landwirtschaftliche Flächen reduzieren kann. Nichtsdestotrotz ist Agri-Photovoltaik nicht für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen geeignet. Vielmehr sollte für jeden Standort und Betrieb die passende Möglichkeit zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels gefunden werden. Antwort von Marcus Bohnstedt: Nach meiner Auffassung ist dabei jedoch zu verhindern, dass Agrar-Photovoltaikanlagen quasi „automatisch“ auf benachteiligte Gebiete gelenkt werden. Auch dort können beispielsweise Tierhaltungsbetriebe mit einem großen Grünflächenanteil „gut wirtschaften“ und sollten nicht durch Investoren großflächiger PV-Freiflächenanlagen unter Druck geraten. Welche Rolle spielt mit Blick auf den Klimawandel die Kohlenstoffspeicherung der und in Böden, die häufig ebenfalls als wichtige Bodenfunktion gesehen und mit der 4-Promille-Strategie als Instrument zum Klimaschutz diskutiert wird? Antwort von Dr. Stephan Bartke: Böden als Kohlenstoff(zwischen)speicher sind von großer Bedeutung. Die Möglichkeiten zusätzlicher CO 2 -Speicherung im Boden ist aber wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Siehe hierzu u.a. das BMBF Projekt BonaRes und die Veröffentlichung „CO 2 -Zertifikate für die Festlegung atmosphärischen Kohlenstoffs in Böden: Methoden, Maßnahmen und Grenzen“ . Spielen Aspekte des Humusaufbaus in der Landwirtschaft eine spezifische Rolle? Antwort von Margret Bischoff: Die Bodenfruchtbarkeit sowie die Fähigkeit zur Wasseraufnahme und Wasserspeicherung des Bodens hängt wesentlich vom Erhalt der Bodenstruktur und einem ausreichenden Gehalt an organischer Substanz ab. Humus fördert die Bodenqualität. Nimmt der Humusgehalt ab, verschlechtert sich meist auch die Bodenfruchtbarkeit. Deshalb ist eine Humus erhaltende oder sogar aufbauende Bewirtschaftung für Ackerböden von entscheidender Bedeutung. Gibt es Bestrebungen Bodenschutz und Naturschutz besser zu vernetzen, um Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung mit dem Bewertungsmodell besser zu kompensieren? Antwort von Margret Bischoff: Diese Frage möchte ich mit einem klaren „Ja“ beantworten. Die Bodenschutzbehörden bemühen sich seit vielen Jahren um eine bessere, angemessene Berücksichtigung des Bodens, der ja auch ein Schutzgut des Naturschutzes darstellt, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Dazu gehört auch die angemessene Berücksichtigung der ökosystemaren Leistungen, die Böden aufgrund der Ausprägungen ihrer natürlichen Funktionen erbringen. Die Zielstellung, Flächenneuinanspruchnahme und Bodenversiegelung zu reduzieren, ist im Natur- wie auch im Bodenschutzrecht verankert. Ein intensiverer Austausch und eine verstärkte Zusammenarbeit von Boden- und Naturschutz können dazu beitragen, Synergien, Expertise und Argumente zu bündeln und auf Vollzugsebene die Reduzierung von Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung effektiver einzudämmen. Zum Vortrag von Herrn Rebenstorf: Beim Mitteleinsatz wurden nicht gesondert Mittel für die Altlastenbeseitigung ausgewiesen - haben Sie ggf. auch hierzu Zahlen? Antwort in Kürze Zum Vortrag von Herrn Bohnstedt: Die Steuerung über Zielfestlegung im REP ist unflexibel, Änderungen der GRW-Richtlinie durch das Wirtschaftsministerium können so nicht umgesetzt werden. Antwort von Marcus Bohnstedt: Mit der Orientierung an der GRW-Richtlinie war den Wirtschaftsförderern ein gedankliches Konstrukt gegeben, so dass der daran gekoppelte Auslastungsrad eine gewisse Leitplankenfunktion hat. Die Mehrheit der Regionalversammlung konnte dieses Ansinnen tragen. Ab welcher Flächengröße ist der Flächenentzug für den Planungsverband Magdeburg relevant? Bieten Quoten nicht die Chance, die kommunale Konkurrenz zu lenken? In §2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz heißt einer der Grundsätze der Raumordnung, dass die Inanspruchnahmen von Siedlungs- und Verkehrsflächen zu verringern, ist, insbesondere durch quantitative Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme. Sind quantitative Vorgaben im Entwurf des REP enthalten? Antwort von Marcus Bohnstedt: Nein. §2 ROG führt Grundsätze der Raumordnung an im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung. Die demografische Entwicklung verläuft - außer in den Oberzentren bzw. Verdichtungsräumen Halle und Magdeburg - in ganz Sachsen-Anhalt ähnlich, so dass es eher sinnvoll wäre, wenn im Landesentwicklungsgesetz bzw. im Landesentwicklungsplan quantitative Vorgaben im Sinne von Leitplanken angeben sind. Die RPM hat daher lediglich ansatzweise quantitative Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme formuliert. Die Regionalplanung kann nicht alles leisten. In der RV bestehen die Mitglieder aus „geborenen“ und „gewählten“ Mitgliedern mit z.T. unterschiedlichen Interessenslagen. Die Setzung von eigenen quantitativen Vorgaben wird als „Selbstbeschränkung“ empfunden und ist daher nur schwer umsetzbar. Das Thema „Flächensparen“ hat kommunalpolitisch einen schlechten Stand. Nach Aussagen des Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt hat man mit Blick auf die Erfahrungen beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern eher schlechte Erfahrungen mit quantitativen Vorgaben gemacht. Man „verhakt“ sich dabei in unterschiedlichen Rechenmodellen und hat im Endeffekt ein für alle Seiten (Behörden, Planer, Gemeinden, Investoren) eher unbefriedigendes Ergebnis, das nicht vollends akzeptiert wird. Wie können die unteren Bodenschutzbehörden gegen den Flächenverbrauch vorgehen, wenn selbst nach Ablehnung z.B. eines neuen B-Plans jegliche Bedenken weggewogen werden? Antwort von Marcus Bohnstedt: Durch Sensibilisierung für das Thema. Die für Bodenschutz zuständigen Ämter für Flurneurodung, Landwirtschaft und Forsten geben in den meisten Fällen keine diesbezüglichen negativen Stellungnahmen ab. Raumordnung und Regionalplanung ersetzen nicht die Zuständigkeit einer Fachbehörde. Der Terminus Flächenverbrauch ist irreführend, da Fläche nur genutzt und nicht verbraucht werden kann. Insofern sollte von Flächennutzung oder Flächeninanspruchnahme gesprochen werden. Antwort von Marcus Bohnstedt: Das nehme ich dankend zur Kenntnis. Mit dem Terminus „-verbrauch“ sollte vielmehr die Konfliktträchtigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Antwort von Dr. Stephan Bartke: Eine einheitliche und konsistente Bezeichnung ist leider weder national und noch weniger europäisch vorzufinden. Während weitgehend Konsens besteht, dass Fläche nicht „verbraucht“ werden kann, spricht u.a. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit Blick auf Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Schutzgut Fläche als Betroffenheitskriterium vom „Flächenverbrauch“. Das UBA hat kürzlich in einem Vorhaben europäische Praktiken gesammelt und geprüft: „Internationale Maßstäbe und Strategien für die Reduzierung des Flächenverbrauchs (SURFACE) - Ableitung von Zielen, Indikatoren und Monitoringkonzepten“ - hier ist auch ein Papier entstanden, das die internationalen Zugänge dokumentiert und diskutiert: "Land Consumption and Land Take: Enhancing Conceptual Clarity for Evaluating Spatial Governance in the EU Context" (in Englisch). Das Europäische Parlament hat in der letzten Woche eine Resolution zum Bodenschutz verabschiedet und unter anderem die legislative Schutzbedürftigkeit anerkannt. In welchen Zeiträumen wird das auf Landesebene umgesetzt? Antwort von Frank Wilhelm: Die oben erwähnte Entschließung des Europäischen Parlaments zum Bodenschutz ist auf dieser Seite verfügbar. Sie richtet sich in erster Linie an die EU-Kommission mit der Forderung, einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens auszuarbeiten. Thema BFBV-LAU: Erfolgt eine Aktualisierung der Datensätze - auch mit Blick zu Auskunfts-Anfragen bei den UBB - in welchem Turnus? Die Bewertungen für die Ertrags-, Wasserhaushalts- und Lebensraumfunktion werden zwei Mal jährlich auf Basis der jeweils aktuellen ALKIS-Daten aktualisiert. Die Datengrundlagen für die Bewertung der Archivfunktion werden jährlich bei den datenhaltenden Stellen abgefragt und in das Bewertungsverfahren eingepflegt. Momentan sollen die Daten ein Mal pro Jahr an die UBB verschickt werden. Zukünftig ist eine Bereitstellung der jeweils aktuellen Daten über das Umweltinformationssystem des Landes geplant. Wie kann man private Eigentümer dazu bewegen, auf die unsäglichen Schottergärten zu verzichten bzw. diese zu renaturieren? Antwort von J. Dornbusch: Dazu gab es eine Anpassung der BauO LSA im §8, der seit 01.03.2021 greift, womit eine Neuanlage zumindest erstmal unterbunden werden soll. Antwort von Sabine Eling-Saalmann, Landesanstalt für Altlastenfreistellung: §8 Absatz 2 Bauordnung Sachsen-Anhalt verbietet z.B. Schottergärten. Was ist mit vorhandenen Schottergärten? Antwort von J. Dornbusch: Möglicherweise befinden sich diese in Bebauungsplänen befinden, bei denen die Gestaltung von 'nicht überbaubarer Grundstücksfläche' geregelt ist. Ansonsten haben wir da bei uns in der Kommunalverwaltung bisher leider auch noch keine Lösung evaluieren können. Antwort von Nadine Pannicke-Prochnow: Ordnungsrechtlich wird man hier wahrscheinlich kaum weiterkommen: wer möchte sich schon vom Gesetzgeber in die Gestaltung seines Vorgartens reinreden lassen? Viel wichtig ist es hier meines Erachtens nach, die Menschen von den positiven Auswirkungen eines begrünten Vorgartens zu überzeugen. Notwendig sind dabei v.a. Aufklärung und Informationen, z.B. über die Leistungen des Bodens für Klimaanpassung (v.a. Abkühlung) und Klimaschutz (Kohlenstoffspeicherung) und über die möglichen Beiträge gegen das Artensterben. Außerdem fehlt es den Menschen auch an positiven Beispielen (Best-Practice-Beispielen), wie man einen attraktiven Vorgarten anlegen kann, der auch pflegeleicht ist. Zum Beispiel bei Senioren ist die Motivation für einen Schottergarten häufig die Hoffnung auf einen Vorgarten, der trotz geringem und altersgerechtem Pflegeaufwand immer hübsch gepflegt aussieht. Aber auch junge Familien versuchen so den Zeitaufwand für die Grundstückspflege zu reduzieren. An diesen Beweggründen müsste man ansetzen und attraktive Alternativen aufzeigen. Oft sind auch Nachahmungseffekte zu beobachten: Ein Nachbar fängt an und schon bald setzen sich die Schottergärten in einem Straßenzug fort. Auch an die umsetzenden Dienstleister, wie z.B. den Garten- und Landschaftsbau, muss man herantreten, oder die Baustoffhändler und Baumärkte, über die diese großen Mengen Schotter überhaupt bezogen werden können, müssen für die Thematik sensibilisiert werden. Diese selbst sollten informiert und aufgeklärt werden zu diesem Thema, diese Akteure sind aber auch wichtige Multiplikatoren, um die Hausbesitzer zu erreichen und angemessen zu beraten. Eine mögliche Hoffnung bringt auch die Zeit: Wenn nach ein paar Jahren erkannt wird, dass der Schottergarten auch gepflegt werden muss (z.B. Unkraut jäten) und nach einiger Zeit doch nicht mehr so hübsch aussieht, verlieren die Schottergärten irgendwann vielleicht auch an Attraktivität. Das Verbot der Neuanlage von Schottergärten ist ein erster, sehr wichtiger Schritt, der dann aber auch in den Kommunen verankert und umgesetzt werden muss und v.a. in der Bevölkerung bekannt gemacht werden muss. In welchem Kontext erfolgt Definition des Begriffs Flächenneuinanspruchnahme? Antwort von Dr. Stephan Bartke: Vergleiche Anmerkung oben zu „Flächenverbrauch“. Siehe auch Definition des Statistischen Bundesamtes und Infos bei UBA Welche Auswirkungen werden vom jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Setzen klimapolitischer Ziele auf Basis eines CO2-(Rest-)Budgets) bzgl. der stärkeren Einbeziehung von Böden in den Klimaschutz erwartet? Antwort in Kürze Wie ist der Stand der Vollzugshilfe für Flächensparen für Kommunen? Antwort von Sabine Hilbert: Von Seiten der BOVA-AG wird aktuell keine Vollzugshilfe zum Flächensparen für Kommunen erarbeitet. Geplant ist die Erarbeitung einer Vollzugshilfe Bodenschutz im urbanen Bereich als eine von drei Schwerpunktaufgaben der BOVA-AG. Das Thema Flächensparen für Kommunen wird dabei sicher einen hohen Stellenwert einnehmen. Die Erarbeitung der Vollzugshilfe Bodenschutz im urbanen Bereich wurde zurückgestellt, um die Ergebnisse eines aktuell laufenden Forschungsprojektes zum Thema Entsiegelung und des Bund/Länder-Dialogs Fläche des UBA abzuwarten, die in 2021 und 2022 fertiggestellt werden. Somit liegen die Arbeitsschwerpunkte der BOVA-AG gegenwärtig auf der Vorbereitung und Begleitung eines Projektes zu den Schnittstellen Bodenschutz und Naturschutz, dass in 2022 umgesetzt werden soll und in der Auswertung der Empfehlungen des LABO-Statusberichts 2020 zur Reduzierung von Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung und der Ableitung der weiteren Handlungsbedarfe für den Ständigen Ausschuss Vorsorgender Bodenschutz (BOVA) und die Bund/-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).
Der Landkreis Wesermarsch hat als Träger der Regionalplanung für das Kreisgebiet ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) nach ROG und NROG aufzustellen. Mit dem Kreistagsbeschluss vom 24.06.2013 sowie der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten vom 29.11.2013 wurde die Neuaufstellung des RROPs eingeleitet. In den Jahren 2013-2017 wurden verschiedene Fachkonzepte teilweise unter Beteiligung der Kreispolitik, Fachämtern, Trägern öffentlicher Belangen sowie der Öffentlichkeit erstellt. Darunter fallen beispielsweise der landwirtschaftliche Fachbeitrag von 2017, der die Belange der Landwirtschaft gegenüber der Raumordnung aufzeigt oder aber der Landschaftsrahmenplan von 2016, dessen fachgutachterlichen Aussagen nach Abwägung in einen ersten Entwurf des RROPs eingeflossen sind. Im Jahr 2018 fand ein ersten vollumfängliches Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 3 Abs. 2-3 NROG im Zeitraum vom 23.04.2018 bis zum 02.07.2018 statt. Nach fachlicher Bewertung der eingegangen Stellungnahmen wurde der Entwurf angepasst, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren notwendig wurde. Dieses zweite vollumfängliche Beteiligungsverfahren fand im Zeitraum 27.03.2019 bis zum 13.05.2019 statt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 NROG ist mit den Trägern öffentlicher Belange über die fristgerecht eingegangen Stellungnahmen eine Erörterung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 kann zum Erörterungstermin die Öffentlichkeit ebenfalls eingeladen werden. Am 26./27.06.2019 fand daher ein öffentlicher Erörterungstermin statt. Am 16.12.2019 wurde das neue RROP durch den Kreistag als Satzung beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 29.05.2020 erfolgte die Rechtskraft des neuen RROP. Das Raumordnungsprogramm ist über den Metroplplaner einsehbar und steht im INSPIRE Datenmodell PLU / Planned Land Use / Geplante Bodennutzung per Dienst bereit.
Die Speira GmbH, nachfolgend Antragstellerin, hat am 19.07.2023 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage nach § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gestellt. Der beantragte Ersatzneubau der Behandlungsstufe „Nachfällstrecke“ der Zentralen Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA) wird aus drei Rundbecken mit Durchmessern von je ca. 30 m bestehen. Daraus ergibt sich eine Vergrößerung für die Verweilzeit des zugeführten Wassers. Die neuen Becken werden ein Stauvolumen von ca. 3.400 m³ und ein Nutzvolumen von etwa 2.800 m³ erhalten; die vorhandene Nachfällstrecke hat ein Beckenvolumen von 1.700 m³. Dieses wiederum wird die Prozesszuverlässigkeit deutlich steigern. Als weiterer Nebeneffekt wird der Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen minimiert werden, welches sich positiv auf die Ökologie und die Wirtschaftlichkeit der Abwasseraufbereitung auswirkt. Folgende Produktionsabwässer fallen bei der großtechnischen, nass-chemischen Behandlung von Aluminiumbandoberflächen oder technischen Versorgungseinrichtungen an und werden in der Abwasserbehandlungsanlage „Zentrale Abwasseraufbereitungsanlage (ZAA)“ behandelt: • Alkalisches und saures Abwasser • Spülwasser • Kesselabsalzung aus Wärmezentrale • Regenerate aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Abschlämmwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen • Rückspülwasser aus Wärmezentrale und Kühlkreisläufen Aufgrund des behandelten Abwasservolumenstroms ist für das geplante Änderungsvorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9, 7 Abs.1 i.V.m. Nr. 13.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach meiner Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung wurde anhand dieser Unterlagen, der Stellungnahmen der betroffenen Fachdezernate sowie eigener Informationen vorgenommen. Meine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Gebiete oder Objekte (Schutzgüter) der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen mit Ausnahme von zwei Schutzgütern (Nr. 2.3.9 „Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-schritten sind“ und Nr. 2.3.10 „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes“). Hier hat die Vorprüfung ergeben, dass das beantragte Vorhaben nicht zu einer weiteren Nitratbelastung des Grundwassers beiträgt und dass das beantragte Vorhaben nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans bzw. Regionalplans steht. Die zweite Stufe der standortbezogenen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien beinhaltet die Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Prüfung entfällt entsprechend, bis auf die zwei v.g. Punkte. Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Feststellung ist nicht eigenständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Krautsand, Flur 2, Flurstück 32/4 und 33/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Umsetzung von Vorgaben der RL (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG sowie für Planverfahren nach dem BauGB und dem ROG, zur Änd. des WaStrG und zur Änd. des WindBG vom 12.8.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung mit einer Gesamtlänge von 70 m. Die Verrohrung dient der Zuwegung zur für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 23.07.2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 25.01.2016
Im Sommer 2011 wurde ein umfangreiches Gesetzespaket zur Umsetzung der Energiewende beschlossen. Ein Kernelement ist der beschleunigte Ausbau des Stromnetzes durch ein koordiniertes Vorgehen in der gesamten Prozesskette von der Bedarfsfeststellung bis zur abschließenden Inbetriebnahme. Die ersten Schritte zur Bedarfsfeststellung sind getan (Szenarien, gemeinsamer Netzentwicklungsplan der vier Übertragungsnetzbetreiber). Den Entwurf für den vom Bundesgesetzgeber zu beschließenden verbindlichen Bedarfsplan will die Bundesnetzagentur noch in diesem Jahr der Bundesregierung vorlegen. Der Bedarfsplan wird die erforderlichen Ausbaumaßnahmen für das Übertragungsnetz mit den jeweiligen Anfangs- und Endpunkten festlegen, aber noch nicht die für die Neubaumaßnahmen zu ermittelnden Trassenkorridore. Dies ist gemäß § 4 NABEG Aufgabe der Bundesfachplanung, einer Raumverträglichkeitsprüfung, die dem Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG nachgebildet ist, aber (anders als ein Raumordnungsverfahren) mit verbindlichen Vorgaben für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren endet. Ziele und Adressaten der Bausteine: Die Akademie will praxisorientierte Hilfestellungen für eine raumverträgliche Planung der Ausbaumaßnahmen für das Übertragungsnetz geben. Das Augenmerk liegt dabei auf der Bundesfachplanung nach dem NABEG. Die zu gewinnenden Erkenntnisse werden in Teilen aber auch für das Verteilernetz anwendbar sein. Mit den Bausteinen wird folgendes Ziel verfolgt: - Erarbeitung von konkreten, praxisorientierten Empfehlungen zu einer allseitigen Akzeptanzverbesserung bei gleichzeitiger Straffung des Planungsprozesses auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen bei der Planung für trassengebundene Vorhaben. Die Bausteine richten sich hauptsächlich an die verfahrensleitende Behörde (BNetzA), sollen aber auch die Perspektive der Antragsteller (etwa im Hinblick auf Abschnittsbildung und Ausgestaltung der Antragsunterlagen) einbeziehen. Vorgehensweise zur Erstellung der Bausteine: Praxisorientierte Empfehlungen können am ehesten anschauliche Hilfestellungen liefern, wenn aus einem Bestand von auszuwertenden Best-Practise-Beispielen geschöpft oder aus früheren Fehlern gelernt wird. Auf die Ableitung theoriebasierten Wissens wird hier verzichtet. Die Erarbeitung der Bausteine basiert auf drei Leistungssäulen: - Auswertung der positiven sowie auch negativen Erfahrungen der zuständigen verfahrensleitenden Behörden mit raumbedeutsamen Trassenplanungen für Infrastrukturgroßprojekte (z.B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen). - Der Bearbeiter wird eigene Erfahrungen aus dem Themenbereich und solche von Vorhabenträgern mit einbringen. - Auswertung relevanter Literatur. Die Bausteine werden durch die Fichtner-Gruppe erarbeitet. Dem Bearbeitungsteam steht eine Lenkungsgruppe der Akademie zur Seite, die den Arbeitsprozess in enger Abstimmung begleitet, an dem Entwurf der Bausteine mitwirkt und die inhaltliche Letztverantwortung trägt. (Text gekürzt)
Die Green Wind Energy GmbH, Wintersteinstraße 22, 10587 Berlin beantragte am 20.06.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nennleistung von je 7,0 MW in Freudenstadt-Igelsberg. Die WEA weisen jeweils eine Nabenhöhe von 164 m, einen Rotordurchmesser von 163 m und eine Gesamthöhe von 245,5 m auf. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für das zweite Quartal 2028 vorgesehen. Die zwei WEA sollen auf den Grundstücken in Freudenstadt, Gemarkung Igelsberg, Gewann „Hilpertsberg“, Flst. Nrn. 328/4 und 328/5 errichtet werden. Die Standorte der geplanten zwei WEA befinden sich unmittelbar angrenzend an die immissionsschutzrechtlich genehmigten Windparks „Seewald“ (bestehend aus acht WEA) und "Trischelwald" (bestehend aus vier WEA) und bilden mit diesen zusammen eine Windfarm mit insgesamt 14 WEA im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Errichtung und den Betrieb der WEA ist daher gem. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 und 3 und § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Da es sich vorliegend um Waldstandorte handelt, ist zur Realisierung des Vorhabens die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart erforderlich. Angesichts der Kumulation mit den angrenzenden Windparks „Seewald“ und „Trischelwald“ gem. § 10 Abs. 4 UVPG und der gemeinsamen Waldumwandlungsfläche von mehr als 10 ha ergibt sich eine UVP-Pflicht gem. § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 und § 6 UVPG i. V. m. Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Die Standorte der geplanten zwei WEA befinden sich innerhalb eines „Vorranggebiets für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen“ (WF1) des Teilregionalplans Windenergie des Regionalverbands Nordschwarzwald. Der Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbands Nordschwarzwald ist am 01.07.2026 in Kraft getreten. Bei dem vorgenannten „Vorranggebiet für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen“ handelt es sich um ein Windenergiegebiet i. S. v. § 2 Nr. 1 a) WindBG. Nachdem bei der Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt wurde, das Windenergiegebiet nicht in einem Natura-2000 Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt und die Antragstellung bereits am 20.06.2025 erfolgt ist, ist § 6 Abs. 1 WindBG anwendbar. Ferner wurde der Nachweis geführt, dass das Grundstück, auf dem die WEA errichtet werden sollen, für deren Errichtung und den Betrieb vertraglich gesichert ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist demnach, ebenso wie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, gemäß § 6 Abs. 1 WindBG nicht durchzuführen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 122 |
| Kommune | 4 |
| Land | 39 |
| Weitere | 4 |
| Wissenschaft | 34 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 14 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 74 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 32 |
| Umweltprüfung | 20 |
| unbekannt | 18 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 70 |
| Offen | 82 |
| Unbekannt | 9 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 161 |
| Englisch | 20 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 7 |
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| Dokument | 47 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 69 |
| Lebewesen und Lebensräume | 126 |
| Luft | 53 |
| Mensch und Umwelt | 160 |
| Wasser | 52 |
| Weitere | 161 |