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Aktionsprogramm: Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), Fortschreibung des Regionalen Energiekonzepts für die Region Trier

Das Projekt "Aktionsprogramm: Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), Fortschreibung des Regionalen Energiekonzepts für die Region Trier" wird/wurde gefördert durch: Planungsgemeinschaft Region Trier. Es wird/wurde ausgeführt durch: agl - Angewandte Geographie, Landschafts-, Stadt- und Raumplanung.Potenzialanalyse, Raumverträglichkeitsprüfung und Entscheidungshilfen für die Ausweisung von Eignungsgebieten und Standorten zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien als Modellvorhaben der Raumordnung.

Räumlich differenzierte Flächenpotentiale für erneuerbare Energien in Deutschland

Das Projekt "Räumlich differenzierte Flächenpotentiale für erneuerbare Energien in Deutschland" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bosch & Partner GmbH.Der verstärkte Ausbau erneuerbarer Energien ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Das Energiekonzept von 2010 formuliert hierzu Ausbauziele, die den Nutzungsdruck auf die verfügbaren Flächen deutlich erhöhen. Um Konflikte mit anderen Raumnutzungen zu vermeiden, ist es erforderlich, die regionalen Flächenpotenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien zu kennen. Nur so kann jeder Raum entsprechend seiner Möglichkeiten optimal genutzt werden. Gegenstand und Zielsetzung: Ziel des Forschungsvorhabens ist die Entwicklung, Erprobung und Anwendung eines praxisgerechten Berechnungsmodells zur Abschätzung der regionalen Flächenpotenziale der verschiedenen EE-Sparten. Hintergrund ist dabei nicht, Vorgaben bezüglich umsetzbarer Flächenpotenziale für Bundesländer oder Regionen zu generieren. Es soll vielmehr ein Beitrag zur Methodenentwicklung und -harmonisierung geleistet werden, der eine transparente Zieldiskussion ermöglicht, die es erlaubt, die raum- und umweltverträgliche Umsetzbarkeit von Beginn an adäquat in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Das Modell soll die Berechnung raum- und umweltverträglicher EE-Flächenpotenziale auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene ermöglichen und hinreichende Einzelfallgerechtigkeit aufweisen. Die Ergebnisse der Analyse sollen die Akteure in die Lage versetzen, Handlungsempfehlungen für den weiteren Ausbau EE formulieren zu können sowie bestehende Zielsetzungen auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dazu soll den Akteuren eine Methodik angeboten werden, die - im Gegensatz zu bestehenden Analyseansätzen - Raumansprüche und Raumwirkungen der einzelnen EE-Sparten in Abhängigkeit von den naturräumlichen Potenzialen sowie von den politischen, rechtlichen und insbesondere planerischen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine flexible Anpassung des Kriterienkatalogs vor dem Hintergrund der Planungsebene sowie der regionalen Eigenschaften ermöglicht. Der Anwender soll mit dem bereitgestellten Grundgerüst der Methodik und mit den Erläuterungen zur ebenenspezifischen Anpassung eigene, regionsspezifische Auswertungen unter Verwendung eigener Restriktionskriterien durchführen können. Das Vorgehen wird anhand der Fallstudien verdeutlicht. Im Ergebnis des Vorhabens werden ein standartisierter Datenkatalog und Hinweise auf weitere, ggf. regional verfügbare Datensätze erarbeitet.

ARL-Bausteine für einen raumverträglichen Netzausbau

Das Projekt "ARL-Bausteine für einen raumverträglichen Netzausbau" wird/wurde ausgeführt durch: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL).Im Sommer 2011 wurde ein umfangreiches Gesetzespaket zur Umsetzung der Energiewende beschlossen. Ein Kernelement ist der beschleunigte Ausbau des Stromnetzes durch ein koordiniertes Vorgehen in der gesamten Prozesskette von der Bedarfsfeststellung bis zur abschließenden Inbetriebnahme. Die ersten Schritte zur Bedarfsfeststellung sind getan (Szenarien, gemeinsamer Netzentwicklungsplan der vier Übertragungsnetzbetreiber). Den Entwurf für den vom Bundesgesetzgeber zu beschließenden verbindlichen Bedarfsplan will die Bundesnetzagentur noch in diesem Jahr der Bundesregierung vorlegen. Der Bedarfsplan wird die erforderlichen Ausbaumaßnahmen für das Übertragungsnetz mit den jeweiligen Anfangs- und Endpunkten festlegen, aber noch nicht die für die Neubaumaßnahmen zu ermittelnden Trassenkorridore. Dies ist gemäß § 4 NABEG Aufgabe der Bundesfachplanung, einer Raumverträglichkeitsprüfung, die dem Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG nachgebildet ist, aber (anders als ein Raumordnungsverfahren) mit verbindlichen Vorgaben für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren endet. Ziele und Adressaten der Bausteine: Die Akademie will praxisorientierte Hilfestellungen für eine raumverträgliche Planung der Ausbaumaßnahmen für das Übertragungsnetz geben. Das Augenmerk liegt dabei auf der Bundesfachplanung nach dem NABEG. Die zu gewinnenden Erkenntnisse werden in Teilen aber auch für das Verteilernetz anwendbar sein. Mit den Bausteinen wird folgendes Ziel verfolgt: - Erarbeitung von konkreten, praxisorientierten Empfehlungen zu einer allseitigen Akzeptanzverbesserung bei gleichzeitiger Straffung des Planungsprozesses auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen bei der Planung für trassengebundene Vorhaben. Die Bausteine richten sich hauptsächlich an die verfahrensleitende Behörde (BNetzA), sollen aber auch die Perspektive der Antragsteller (etwa im Hinblick auf Abschnittsbildung und Ausgestaltung der Antragsunterlagen) einbeziehen. Vorgehensweise zur Erstellung der Bausteine: Praxisorientierte Empfehlungen können am ehesten anschauliche Hilfestellungen liefern, wenn aus einem Bestand von auszuwertenden Best-Practise-Beispielen geschöpft oder aus früheren Fehlern gelernt wird. Auf die Ableitung theoriebasierten Wissens wird hier verzichtet. Die Erarbeitung der Bausteine basiert auf drei Leistungssäulen: - Auswertung der positiven sowie auch negativen Erfahrungen der zuständigen verfahrensleitenden Behörden mit raumbedeutsamen Trassenplanungen für Infrastrukturgroßprojekte (z.B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen). - Der Bearbeiter wird eigene Erfahrungen aus dem Themenbereich und solche von Vorhabenträgern mit einbringen. - Auswertung relevanter Literatur. Die Bausteine werden durch die Fichtner-Gruppe erarbeitet. Dem Bearbeitungsteam steht eine Lenkungsgruppe der Akademie zur Seite, die den Arbeitsprozess in enger Abstimmung begleitet, an dem Entwurf der Bausteine mitwirkt und die inhaltliche Letztverantwortung trägt. (Text gekürzt)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen §  1 Anwendungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen §  3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung §  4 Umweltverträglichkeitsprüfung §  5 Feststellung der UVP-Pflicht §  6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben §  7 Vorprüfung bei Neuvorhaben §  8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko §  9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6

Raumordnungsgesetz (ROG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung §  2 Grundsätze der Raumordnung §  3 Begriffsbestimmungen §  4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung §  5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 §  6 Ausnahmen und Zielabweichung §  7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne §  8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen §  9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)

Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom TYP Siemens Gamesa SG 6.0 -170 in Kruft

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Kruft ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergie-anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie geplant. Die vorgesehenen Standorte liegen in der Gemarkung Kruft, Flur 35, Flurstücke 17, 47, 48 sowie Flur 36, Flurstücke 70, 71, 72. Zu den mit Schreiben vom 14.04.2021 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 16.02.2022 und am 12.05.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurch-messer von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Wind-energieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die interne Zuwegung, die internen Kabeltrassen sowie die Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen westlich der Ortsgemeinde Kruft, südlich und nördlich der A 61 und nördlich der B 256 im Außenbereich der Ortsgemeinde Kruft. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (19. Änderung des Flächennutzungsplanes) der Ver-bandsgemeinde Pellenz befindet sich derzeit in Aufstellung. Der derzeitige Entwurf (Stand: No-vember 2020) stellt für die beplante Fläche eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 471 und 826 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 990 m (Schlehenhof), zu den nächsten Sied-lungsbereichen in Kruft und Mendig betragen die Abstände mindestens ca. 1.296 m bzw. 1.976 m. Die zwei nördlichen WEA befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rhein-Ahr-Eifel“. Zudem befinden sich die kleineren Landschaftsschutzgebiete „Banner Wiesen“, „Plaidter Hummerich“ und „Burgruine Wernerseck“ in der Nähe. Das Naturschutzgebiet „Laacher See“ befindet sich in einem Umkreis von 500 m. Im Umfeld um die Anlagen liegen die FFH-Gebiete „NSG Laacher See“ und „Unterirdische stillgelegte Basaltgruben Mayen und Niedermendig“. Die Vogelschutzgebiete „Unteres Mittelrheingebiet“ und „Laacher See“ befinden sich in der nä-heren Umgebung. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 12.01.2023 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bau-vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 34 „Mendig“ und die Kreisstraße K 53 sowie im Anschluss größtenteils über bereits bestehende landwirtschaftli-che Wege, deren Ausbau auf eine befahrbare Breite noch erfolgen wird.

Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 in Macken (Landkreis Mayen-Koblenz) und Lütz (Landkreis Cochem-Zell)

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Macken und Lütz ist die Errichtung und der Betrieb von 3 Windenergieanlagen geplant. Die Standorte liegen in der Flur 9 der Gemarkung Macken, Flurstücke 2 und 28 sowie in der Flur 11 der Gemarkung Lütz, Flurstück 33. Zu den mit Schreiben vom 16.03.2023 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 11.09.2023 und am 19.12.2023 jeweils Nachträge vorgelegt. Die drei Anlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 haben einen Rotordurchmesser von 160 m und einer Nabenhöhe von 166,6 m. Bei einer Nennleistung von 5,56 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 16,68 MW im Windpark installiert. Gegen-stand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Funda-mente, die Kranstellflächen und andere dazugehörige Anlagen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen naturräumlich im Hunsrück, südwestlich der Gemeinde Macken auf einer Höhe von ca. 281 bis 355 m ü. NN im Außenbereich der Ortsgemeinden Macken und Lütz (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die Fläche wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die WEA haben untereinander Abstände von 610 m, 810 m bzw. 1.233 m. Zu den nächsten Siedlungsbereichen wird der zu beachtende Mindestabstand gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungspro-gramms (LEP IV) eingehalten. Die geplanten WEA-Standorte liegen in unmittelbarer Nähe zum EU-Vogelschutzgebiet „Mit-tel- und Untermosel“ sowie zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mo-sel“. Teile der geplanten Zuwegung liegen innerhalb der beiden Gebiete. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Immissionsschutzbehörde vom 10.01.2023 wurde die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als örtlich zuständige Behörde zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bestimmt, da der Schwerpunkt der beantragten Anlagen als auch der Zuwegungen im Landkreis Mayen-Koblenz liegt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung der WEA erfolgt über die Autobahn A 61 - Abfahrt Nr. 43 „Pfalzfeld“ in Rich-tung Westen, die Bundesstraße B 327, die Landesstraßen L 205 und L 215, die Kreisstraße K 31 und im Anschluss über Wirtschaftswege, die auf eine befahrbare Breite von ca. 4,50 m ausgebaut werden.

Wasserstoffland Sachsen-Anhalt Gutachten: Grüne Wasserstoffwirtschaft in Sachsen-Anhalt könnte bis 2045 rund 27.000 Arbeitsplätze schaffen Positionspapier: Wasserstoffland Sachsen-Anhalt – Wasserstoffhochlauf in (Ost-) Deutschland umsetzen Wasserstoff Forum Ost: Impressionen Förderprogramm „Sachsen-Anhalt ZUKUNFTSENERGIEN“ Initiative für Wasserstoff in Ostdeutschland Dokumente Zum Download: Vorträge

Sachsen-Anhalt war bereits beim Ausbau der erneuerbaren Energien ein Vorreiter und hat die Energiewende in Ostdeutschland mit in Schwung gebracht. Beim Blick auf die Energiebedarfe der ostdeutschen Bundesländer wird aber klar, dass die Energiewende ausschließlich mit erneuerbarem Strom nicht zu schaffen sein wird. Das Land Sachsen-Anhalt sieht deshalb im Hochlauf einer klimafreundlichen und maßgeblich auf erneuerbarem Wasserstoff basierenden Wasserstoffwirtschaft die zweite wichtige Säule auf dem Weg zur Klimaneutralität. Sachsen-Anhalt ist schon seit Jahrzehnten ein Wasserstoffland und bereit dafür die bestehenden günstigen  Standortbedingungen zu nutzen, um zum Kristallisationspunkt der ostdeutschen Wasserstoffwirtschaft zu werden. Sachsen-Anhalt könnte in den kommenden Jahrzehnten erheblich vom Aufbau einer klimaneutralen Wasserstoffwirtschaft profitieren. Das geht aus einem Gutachten des Kölner Beratungsunternehmens r2b energy consulting hervor: Durch den Aufbau von Produktions-, Speicher- und Transportkapazitäten sowie durch den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien könnten bis 2045 landesweit rund 27.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Das Gutachten, das im Auftrag des Energieministeriums erstellt wurde, prognostiziert zudem einen Zuwachs an Wertschöpfung von 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. „Die Studie belegt, dass sich Sachsen-Anhalt zu einer führenden Region für die Erzeugung und Nutzung von klimaneutral erzeugtem Wasserstoff entwickeln kann, wenn wir weiterhin die richtigen Weichen stellen“, betonte Willingmann. „Eine zentrale Voraussetzung ist der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien, der künftig für die Produktion von Wasserstoff benötigt wird. Darüber hinaus wird es von entscheidender Bedeutung sein, den weiteren Aufbau der Netz- und Speicher-Infrastrukturen sowie Investitionen in den Aufbau von Produktionskapazitäten zu unterstützen.“ Zur Pressemitteilung Das Gutachten zeigt auch, wo derzeit noch Hindernisse für den erfolgreichen Hochlauf einer wettbewerbsfähigen grünen Wasserstoffwirtschaft in Ostdeutschland bestehen. Daher hat Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann während des Wasserstoff Forums Ost ein Positionspapier mit notwendigen Maßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene an den Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, Michael Kellner, überreicht. Handlungsbedarf sieht Willingmann vor allem in drei zentralen Bereichen: beim zügigen Aufbau der Transportinfrastruktur, bei Rahmenbedingungen für den Ausbau von Speichern sowie bei Regeln für Produktion und Nutzung von grünem und emissionsarmem Wasserstoff, insbesondere im Bereich der Zertifizierung. Zu den wichtigsten Maßnahmen, die der Bund möglichst noch im Sommer 2024 anstoßen bzw. umsetzen sollte, gehören: Umsetzung eines tragfähigen Finanzierungskonzepts für das Wasserstoff-Kernnetz, um Planungssicherheit für Investitionen zu schaffen (derzeit noch bestehende Unsicherheiten zu Finanzierungsvorgaben müssen schnell beseitigt werden, damit Investitionen am Kapitalmarkt realisiert werden können) Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens für ein Wasserstoffverteilnetz, um auch Unternehmen abseits großer Pipelines an das Wasserstoffnetz anzuschließen Fertigstellung einer Strategie des Bundes für Wasserstoffspeicher Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Anerkennung der Raumverträglichkeit für Gasspeicher, in denen künftig Wasserstoff gespeichert werden soll Einführung eines praktikablen Zertifizierungssystems für grünen bzw. emissionsarmen Wasserstoff und dessen Folgeprodukte Einführung eines (möglichst europaweiten) Zertifikatehandels zur Nutzung von grünem Wasserstoff in der Industrie (zur Erfüllung der Wasserstoff-Quote aus der europäischen „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) Schaffung einer Förderkulisse für grünen Wasserstoff in der Industrie Zur Pressemitteilung Erste Weichenstellungen zum weiteren Aufbau der Wasserstoffwirtschaft sind bereits erfolgt: Das neue Förderprogramm „Sachsen-Anhalt ZUKUNFTSENERGIEN“ unterstützt Investitionen privater und öffentlicher Unternehmen in die intelligente Kopplung der Energiesektoren Strom, Gas und Wärme. Im Kern geht es darum, Strom aus erneuerbaren Energien verstärkt für die Produktion von grünem Wasserstoff oder die Bereitstellung von Wärme zu nutzen. Zur Pressemitteilung Erst Anfang März 2024 haben die sechs ostdeutschen Länder die „ Initiative für Wasserstoff in Ostdeutschland “ (IWO) offiziell aus der Taufe gehoben, um die Zusammenarbeit zu stärken. Die gemeinsame Plattform soll Politik, Wirtschaft und Wissenschaft im Osten beim Thema „Güner Wasserstoff“ eng vernetzen und so den Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft befördern. Auch im Rahmen der IWO wird sich Sachsen-Anhalt für die Verbesserung rechtlicher Rahmenbedingungen und den Ausbau der Verteilnetze für grünen Wasserstoff stark machen. In den Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur will Sachsen-Anhalt in den nächsten Jahren gut 58 Millionen Euro investieren; weitere 130 Millionen Euro kommen vom Bund. Zum deutschen Wasserstoff-Kernnetz in Sachsen-Anhalt gehört u.a. die wichtige Ost-West-Pipeline zwischen dem Mitteldeutschen Chemiedreieck, Magdeburg und dem niedersächsischen Salzgitter.

Integrierte Stadtentwicklung und Mobilitätsplanung (ISM)

Das Projekt "Integrierte Stadtentwicklung und Mobilitätsplanung (ISM)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es wird/wurde ausgeführt durch: acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V..

Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6,0-170 in Niederfell

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Niederfell, Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (Landkreis Mayen-Koblenz) ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) geplant. Die geplanten Anlagen liegen in der Flur 27 der Gemarkung Niederfell, Flurstücke 14, 20, 29 und 37. Zu den mit Schreiben vom 16.11.2020 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 14.04.2021, 14.07.2021, 23.09.2021, 20.12.2021, 05.05.2022 und 30.06.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurchmesser von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die Kabeltrassen sowie Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen südöstlich der Ortsgemeinde Niederfell, nördlich der K 71 (Abstand mehr als 250 m) und nordwestlich der Ortsgemeinde Nörtershausen (Ortsteil Pfaffenheck) im Außenbereich der Ortsgemeinde Niederfell (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel stellt hier Mischbauflächen dar. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 450 und 650 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 1.245 m (Försterhof), zu den nächsten Siedlungsbereichen in Oberfell und Pfaffenheck betragen die Abstände mindestens 1.680 m bzw. 1.525 m. Der gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu beachtende Mindestabstand wird somit eingehalten. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich westlich der UNESCO-Welterbestätte Oberes Mittelrheintal und der darin gelegenen raumbedeutsamen Kulturdenkmäler. In der Nähe der geplanten Anlagen sind römische Siedlungsstätten und Grabanlagen bekannt. Westlich der WEA-Standorte liegt die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Unteres Moseltal. Der Regionale Raumordnungsplan der Region Mittelrhein-Westerwald stellt im nahezu kompletten Untersuchungsraum ein Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus dar. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 28.06.2022 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Alle vier Standorte liegen innerhalb eines Waldbereiches im Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“, im EU-Vogelschutzgebiet „Mittel- und Untermosel“ sowie in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 40 „Koblenz/Waldesch“ und die Kreisstraße K 71 sowie im Anschluss größtenteils über teilversiegelte und nicht befestigte forstwirtschaftliche Wirtschaftswege. Die Forst- und Wirtschaftswege werden den Erfordernissen des Schwerlastverkehrs entsprechend ausgebaut. Zum Teil werden Zufahrten neu erstellt. Die Zuwegungen zu den WEA bleiben auch im Anschluss an die Bauphase für Wartungsarbeiten während der Betriebsphase erhalten.

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