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Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom TYP Siemens Gamesa SG 6.0 -170 in Kruft

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Kruft ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergie-anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie geplant. Die vorgesehenen Standorte liegen in der Gemarkung Kruft, Flur 35, Flurstücke 17, 47, 48 sowie Flur 36, Flurstücke 70, 71, 72. Zu den mit Schreiben vom 14.04.2021 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 16.02.2022 und am 12.05.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurch-messer von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Wind-energieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die interne Zuwegung, die internen Kabeltrassen sowie die Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen westlich der Ortsgemeinde Kruft, südlich und nördlich der A 61 und nördlich der B 256 im Außenbereich der Ortsgemeinde Kruft. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (19. Änderung des Flächennutzungsplanes) der Ver-bandsgemeinde Pellenz befindet sich derzeit in Aufstellung. Der derzeitige Entwurf (Stand: No-vember 2020) stellt für die beplante Fläche eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 471 und 826 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 990 m (Schlehenhof), zu den nächsten Sied-lungsbereichen in Kruft und Mendig betragen die Abstände mindestens ca. 1.296 m bzw. 1.976 m. Die zwei nördlichen WEA befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rhein-Ahr-Eifel“. Zudem befinden sich die kleineren Landschaftsschutzgebiete „Banner Wiesen“, „Plaidter Hummerich“ und „Burgruine Wernerseck“ in der Nähe. Das Naturschutzgebiet „Laacher See“ befindet sich in einem Umkreis von 500 m. Im Umfeld um die Anlagen liegen die FFH-Gebiete „NSG Laacher See“ und „Unterirdische stillgelegte Basaltgruben Mayen und Niedermendig“. Die Vogelschutzgebiete „Unteres Mittelrheingebiet“ und „Laacher See“ befinden sich in der nä-heren Umgebung. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 12.01.2023 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bau-vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 34 „Mendig“ und die Kreisstraße K 53 sowie im Anschluss größtenteils über bereits bestehende landwirtschaftli-che Wege, deren Ausbau auf eine befahrbare Breite noch erfolgen wird.

Deponie an der B76 Gammelby/Kosel

Die Landesplanungsbehörde führt für das geplante Vorhaben der Glindemann Gruppe BRG Entsorgungsgesellschaft mbH & Co KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Deponieklasse I an der B 76 ein Raumordnungsverfahren durch. Das Raumordnungsverfahren wurde gemäß § 15 ROG und §§ 14 ff. LaplaG am 3. Mai 2022 eingeleitet. In dem Raumordnungsverfahren soll die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie aller in Betracht kommenden Standortalternativen geprüft werden; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Folgende Standortalternativen werden dabei geprüft: • Kieswerk Gammelby, Koseler Weg 1, 24340 Gammelby/Eckernförde; • Altdeponie Grimmelundsbarg, Gammelby; • Kieswerk Schönwohld, Ins Fegefeuer, 24239 Achterwehr; • Kieswerk Langwedel, 24631 Langwedel; • Kieswerk Augustenhof, An der L44/Gettorfer Straße, 24251 Osdorf.

Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6,0-170 in Niederfell

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Niederfell, Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (Landkreis Mayen-Koblenz) ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) geplant. Die geplanten Anlagen liegen in der Flur 27 der Gemarkung Niederfell, Flurstücke 14, 20, 29 und 37. Zu den mit Schreiben vom 16.11.2020 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 14.04.2021, 14.07.2021, 23.09.2021, 20.12.2021, 05.05.2022 und 30.06.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurchmesser von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die Kabeltrassen sowie Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen südöstlich der Ortsgemeinde Niederfell, nördlich der K 71 (Abstand mehr als 250 m) und nordwestlich der Ortsgemeinde Nörtershausen (Ortsteil Pfaffenheck) im Außenbereich der Ortsgemeinde Niederfell (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel stellt hier Mischbauflächen dar. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 450 und 650 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 1.245 m (Försterhof), zu den nächsten Siedlungsbereichen in Oberfell und Pfaffenheck betragen die Abstände mindestens 1.680 m bzw. 1.525 m. Der gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu beachtende Mindestabstand wird somit eingehalten. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich westlich der UNESCO-Welterbestätte Oberes Mittelrheintal und der darin gelegenen raumbedeutsamen Kulturdenkmäler. In der Nähe der geplanten Anlagen sind römische Siedlungsstätten und Grabanlagen bekannt. Westlich der WEA-Standorte liegt die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Unteres Moseltal. Der Regionale Raumordnungsplan der Region Mittelrhein-Westerwald stellt im nahezu kompletten Untersuchungsraum ein Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus dar. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 28.06.2022 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Alle vier Standorte liegen innerhalb eines Waldbereiches im Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“, im EU-Vogelschutzgebiet „Mittel- und Untermosel“ sowie in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 40 „Koblenz/Waldesch“ und die Kreisstraße K 71 sowie im Anschluss größtenteils über teilversiegelte und nicht befestigte forstwirtschaftliche Wirtschaftswege. Die Forst- und Wirtschaftswege werden den Erfordernissen des Schwerlastverkehrs entsprechend ausgebaut. Zum Teil werden Zufahrten neu erstellt. Die Zuwegungen zu den WEA bleiben auch im Anschluss an die Bauphase für Wartungsarbeiten während der Betriebsphase erhalten.

Nachbericht „Betrifft: Asse“: umgesetzte und geplante Maßnahmen aus 2023 und 2024 im Fokus

Dienstag, 5. März 2024: Der Countdown auf den Bildschirmen im Beeke-Hus in Dettum zählt runter auf null. Pünktlich um 19 Uhr begrüßt Frank Ehrlich, Leiter der Infostelle Asse, die rund 65 Teilnehmer*innen zur ersten Veranstaltung der Reihe „Betrifft: Asse“ im Jahr 2024. Als Referenten berichten Jens Köhler (Projektleiter Asse) und Dagmar Dehmer (Leiterin Unternehmenskommunikation) über die Projektfortschritte im Jahr 2023 und geben einen Ausblick auf die anstehenden Aufgaben in 2024. Die Aufzeichnung der Veranstaltung ist bei YouTube verfügbar (externer Link) Die Vortragsfolien zur Veranstaltung können Sie hier herunterladen: Vortragsfolien zur Veranstaltung Betrifft: Asse – Rückblick 2023 und Ausblick 2024 (PDF, 3,7 MB) Der Lösungszutritt bereitet weiterhin Sorgen Zu Beginn der Veranstaltung informiert Jens Köhler über die aktuelle Entwicklung des Lösungszutritts an der Hauptauffangstelle in 658 Meter Tiefe. Dieser ist aktuell wieder rückläufig und die Ursachen dafür derzeit nicht bekannt. Die Kolleg*innen aus den Fachabteilungen stehen dazu im engen Austausch mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, so Jens Köhler. Darüber hinaus berichtet er über die aktuellen Arbeiten zur Sanierung der Hauptauffangstelle. Die BGE ist jederzeit ansprechbar Nach den ersten Ausführungen zum Lösungszutritt stellt Dagmar Dehmer den aktuellen Stand des 2022 eingestellten Asse-2-Begleitprozesses vor. Sie skizziert unter anderem die Bemühungen in 2023, einen neuen Beteiligungsprozess zu etablieren. Dieser Versuch ist jedoch vorerst gescheitert. Das Interesse und der Wunsch nach einem weiterführenden Dialog ist dennoch klar erkennbar. Diesen will die BGE aufgreifen und Beteiligungsmöglichkeiten finden. Dazu ist die BGE für alle Bürger*innen jederzeit ansprechbar. „Es tut uns allen nicht gut, keinen geordneten Diskussionsprozess zu haben“, erklärt Dagmar Dehmer zum Ende ihres Vortrags. Die Rückholung soll Vorrang genießen Jens Köhler informiert in seinem zweiten Vortrag darüber, dass die BGE anstrebt, in die Landesraumordnung aufgenommen zu werden. Die BGE hat hierzu im Jahr 2023 eine Stellungnahme beim zuständigen Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium eingereicht. „Das ist für uns von ganz wesentlicher Bedeutung“, sagt Jens Köhler. Denn damit hätten in dem geplanten Bereich alle für die Rückholung notwendigen Bauvorhaben einen Vorrang gegenüber Vorhaben Dritter. Das Landesraumordnungsprogramm wird turnusgemäß 2024 überarbeitet. Ob die BGE in die Landesraumordnung aufgenommen wird, ist derzeit noch unklar. Weiterhin leistet die BGE derzeit alle notwendigen Zuarbeiten, um eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dieses wird vom Amt für regionale Landesentwicklung in Braunschweig durchgeführt. Der Abschluss der Prüfung soll mit dem Erhalt der landesplanerischen Feststellung bis Ende 2024 erfolgen. Rückholplanung und aktuelle Bauvorhaben Im Anschluss stellt Jens Köhler zunächst den Planungsstand der Bergetechnik für die Einlagerungskammern auf der 511-Meter-Ebene und der 725-Meter-Ebene dar. Zudem gibt er Einblicke in die aktuellen Arbeiten zur Erkundung der Einlagerungskammer 12 auf der 750-Meter-Ebene. Hierzu hatte die BGE bereits im November 2023 ausführlich berichtet . Weitere Themen sind die Fortschritte am Bohrplatz Remlingen 18 sowie die weiteren Planungsarbeiten für den Schacht Asse 5. Zum Ende seines Vortrages erläutert Köhler aktuelle Baumaßnahmen über Tage. Er informiert unter anderem über den Bau eines neuen Bürogebäudes im Osten des Betriebsgeländes, den geplanten Bau eines neuen Parkhauses sowie die Errichtung des neuen Strahlenschutzlabors. Fragerunde online und vor Ort Nach Abschluss der Vorträge stellten die Teilnehmer*innen den Referent*innen ihre Fragen Dabei ging es unter anderem um die Notfallplanung, den weiteren Umgang mit der Zutrittslösung, Abläufe während der Rückholung und die Nachhaltigkeit kommender Bauvorhaben. Für weitere Fragen im Nachgang steht das Team der Infostelle Asse gerne weiterhin zur Verfügung. Nachfragen richten Sie bitte per E-Mail an dialog(at)bge.de .

Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 in Macken (Landkreis Mayen-Koblenz) und Lütz (Landkreis Cochem-Zell)

Auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Macken und Lütz ist die Errichtung und der Betrieb von 3 Windenergieanlagen geplant. Die Standorte liegen in der Flur 9 der Gemarkung Macken, Flurstücke 2 und 28 sowie in der Flur 11 der Gemarkung Lütz, Flurstück 33. Zu den mit Schreiben vom 16.03.2023 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 11.09.2023 und am 19.12.2023 jeweils Nachträge vorgelegt. Die drei Anlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 haben einen Rotordurchmesser von 160 m und einer Nabenhöhe von 166,6 m. Bei einer Nennleistung von 5,56 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 16,68 MW im Windpark installiert. Gegen-stand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Funda-mente, die Kranstellflächen und andere dazugehörige Anlagen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen naturräumlich im Hunsrück, südwestlich der Gemeinde Macken auf einer Höhe von ca. 281 bis 355 m ü. NN im Außenbereich der Ortsgemeinden Macken und Lütz (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die Fläche wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die WEA haben untereinander Abstände von 610 m, 810 m bzw. 1.233 m. Zu den nächsten Siedlungsbereichen wird der zu beachtende Mindestabstand gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungspro-gramms (LEP IV) eingehalten. Die geplanten WEA-Standorte liegen in unmittelbarer Nähe zum EU-Vogelschutzgebiet „Mit-tel- und Untermosel“ sowie zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mo-sel“. Teile der geplanten Zuwegung liegen innerhalb der beiden Gebiete. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Immissionsschutzbehörde vom 10.01.2023 wurde die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als örtlich zuständige Behörde zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bestimmt, da der Schwerpunkt der beantragten Anlagen als auch der Zuwegungen im Landkreis Mayen-Koblenz liegt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung der WEA erfolgt über die Autobahn A 61 - Abfahrt Nr. 43 „Pfalzfeld“ in Rich-tung Westen, die Bundesstraße B 327, die Landesstraßen L 205 und L 215, die Kreisstraße K 31 und im Anschluss über Wirtschaftswege, die auf eine befahrbare Breite von ca. 4,50 m ausgebaut werden.

BGE begrüßt Start der Raumverträglichkeitsprüfung Asse

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) reicht die Verfahrensunterlagen für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung zum Gesamtvorhaben „Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II“ vollständig ein. Zuständig für das Verfahren ist das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig (ArL). Mit dem Einreichen der vollständigen Verfahrensunterlagen beginnt die Raumverträglichkeitsprüfung. Das ArL hat sechs Monate Zeit, die Raumverträglichkeitsprüfung abzuschließen. Die BGE strebt an, eine sogenannte Landesplanerische Feststellung zu erhalten. Aus der Landesplanerischen Feststellung soll hervorgehen, dass das geplante Vorhaben zur Rückholung und alle damit verbundenen Arbeiten raumverträglich sind. Raumverträglich bedeutet, dass das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter hat. Zu den Schutzgütern gehören unter anderem Menschen, Flora- und Fauna-Habitate sowie der Wald. Zudem soll dadurch ermöglicht werden, das Vorhaben in die Landesraumordnungsplanung aufnehmen zu lassen. Die Landesplanerische Feststellung hat gutachterlichen Charakter. Das Ergebnis der landesplanerischen Feststellung ist bei späteren Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Öffentlichkeit kann sich beteiligen Zuständig für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist das ArL. Über die weiteren Verfahrensschritte informiert das ArL in einer entsprechende Meldung im Ministerialblatt sowie über die eigene Homepage (externer Link) . Das ArL stellt die Verfahrensunterlagen unter anderem online auf seiner Website (externer Link) zur Verfügung. Zudem werden die Unterlagen vom 19. September bis 18. Oktober 2024 in den Räumen des ArL in der Friedrich-Wilhelm-Straße 3 in 38100 Braunschweig zu folgenden Zeiten ausgelegt: Montag bis Freitag von 8:30 bis 13:00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14:00 bis 15:30 Uhr. Auch in der Infostelle Asse werden die Unterlagen ausliegen. Hier kann jeweils am Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr Einsicht genommen werden. Träger öffentlicher Belange, Verbände, Gemeinden und die Öffentlichkeit können sich an dem Verfahren beteiligen. Sie sind bis zum 18. Oktober 2024 aufgefordert, Stellungnahmen einzureichen. Dies geschieht ab dem 19. September vorzugsweise über die digitale Beteiligungsplattform (externer Link) . Zudem wurde die E-Mail-Adresse rvp-asse(at)arl-bs.niedersachsen.de eingerichtet. Schriftliche Stellungnahmen können an folgende Adresse übersandt werden: Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig Dezernat 2 Friedrich-Wilhelm-Straße 3 38100 Braunschweig Die Rückholung ist raumbedeutsam Die in der Schachtanlage Asse II lagernden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle sollen zurückgeholt werden. Dafür müssen umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehört unter anderem der Bau eines neuen Schachtes sowie der zugehörigen übertägigen Betriebsanlagen. Auch der Bau einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers sind notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der BGE erforderlich, eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Raumordnungsrechts für das Gesamtvorhaben Rückholung und der überörtlichen Bedeutung des Projektes durchzuführen. Update, 18. September 2024 In einer früheren Version wurde der Eindruck erweckt, dass die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung mit Veröffentlichung der Meldung am 12. September 2024 eingereicht wurden. Tatsächlich wurden die Unterlagen jedoch erst am 18. September 2024 eingereicht. Wir haben die Formulierungen entsprechend korrigiert.

Raumordnungsverfahren für die geplante Wasserstoffleitung Dorsten - Marl (DoMa)

Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant gemeinsam mit der Projektpartnerin Nowega GmbH im Zuge der Wasserstoffinitiative GET H2 Nukleus den Neubau einer Wasserstoffleitung von Dorsten nach Marl im Kreis Recklinghausen. Der Startbereich liegt nördlich des Stadtteils Hervest der Stadt Dorsten zur Anbindung an die bestehende OGE Leitung Nr. 013/000/000. Der Zielbereich liegt nördlich außerhalb des Chemieparks Marl. Die Leitung ist ein zentraler Baustein für die Realisierung einer klimaneutralen Industrieproduktion im Ruhrgebiet und darüber hinaus ein Teil des neuen Wasserstoffnetzes in der Region. Aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens wird gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 32 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und § 40 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zum Ziel, eine „raumordnerische Beurteilung“ zu erarbeiten, die als „Erfordernis der Raumordnung“ im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die rechtsverbindliche Festlegung der Trasse erfolgt erst im Planfeststellungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens liegt bei der Regionalplanungsbehörde des Regionalverbands Ruhr (RVR) (vgl. § 32 LPlG NRW). Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt wurde.

Herstellung eines Sandabbauvorhabens in der Gemeinde Fredenbeck

Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die beabsichtigte Herstellung eines Sandabbauvorhabens in der Gemeinde Kutenholz (Samtgemeinde Fredenbeck) im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens (ROV) Das potenzielle Sandabbauvorhaben („Grube Tobaben“) in der Gemeinde Kutenholz (Samtgemeinde Fredenbeck) befindet sich in der Gemarkung Kutenholz, Flur 4 auf den Flurstücken 90/39 und 90/40. Es liegt ca. 2,5 km nördlich vom Ortszentrum Kutenholz, 3 km südöstlich vom Zentrum des Ortes Mulsum sowie 4 km südwestlich vom Ortszentrum Klein Fredenbecks (Grundzentrum) entfernt. Auf der ca. 13,9 ha umfassenden Grundstücksfläche soll auf einer Fläche von ca. 12,6 ha der Rohstoff Sand abgebaut werden. Dieser Sandabbau soll in mehreren Abbauabschnitten jeweils zunächst im Trocken- und ab Erreichen des Grundwasserspiegels im Nassabbau durchgeführt werden. Aktuell wird die für den Sandabbau vorgesehenen Fläche zur gewerblichen Rollrasenproduktion genutzt. Die Joachim Alpers GmbH (Vorhabenträgerin) hat die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) gem. § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 9 ff. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) beantragt, um als Vorhabenträgerin vorab die Raumverträglichkeit der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung überprüfen zu lassen.

Raumordnungsverfahren für die Erweiterung des Designer Outlets Soltau

Die Stadt Soltau plant die Erweiterung des Designer Outlets Soltau von bisher 9.900 m² auf 15.000 m² Verkaufsfläche und möchte hierfür den zugehörigen Bebauungsplan ändern. Weil das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen die Verkaufsfläche auf 10.000 m² begrenzt, hat die Stadt Soltau ein Zielabweichungsverfahren bei der obersten Landesplanungsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) beantragt. Als Grundlage für das Zielabweichungsverfahren soll zunächst ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, um die Raumverträglichkeit der geplanten Erweiterung bewerten zu können.

Raumordnungsverfahren für die geplante Wasserstoffleitung Dorsten - Duisburg-Hamborn (DoHa)

Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant gemeinsam mit der Projektpartnerin Thyssengas GmbH im Zuge der Wasserstoffinitiative GET H2 Nukleus den Neubau einer Wasserstoffleitung von Dorsten nach Duisburg-Hamborn. Der Startbereich zur Anbindung an die bestehende OGE Leitung 013/000/000 liegt nördlich des Stadtteils Hervest der Stadt Dorsten. Der Zielbereich liegt entlang der bestehenden OGE Leitung Nr. 201/000/000 im Bereich Duisburg-Hamborn. Die Leitung ist ein zentraler Baustein für die Realisierung einer klimaneutralen Industrieproduktion im Ruhrgebiet und darüber hinaus ein Teil des neuen Wasserstoffnetzes in der Region. Aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens wird gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 32 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und § 40 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zum Ziel, eine „raumordnerische Beurteilung“ zu erarbeiten, die als „Erfordernis der Raumordnung“ im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die rechtsverbindliche Festlegung der Trasse erfolgt erst im Planfeststellungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens liegt bei der Regionalplanungsbehörde des Regionalverbands Ruhr (RVR) (vgl. § 32 LPlG NRW). Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt wurde.

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