Die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sieht in Artikel 14 vor, dass Heizungsanlagen, deren Heizkessel eine Nennleistung von 20 Kilowatt übersteigen, einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen sind. Alternativ wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf die Umsetzung dieser Inspektionspflicht zu verzichten, wenn diese nationale Ersatzmaßnahmen eingeführt haben, die in ihrer Wirkung zu mindestens ebenso hohen Energieeinsparungen führen, wie sie durch die Heizungsanlageninspektionen zu erwarten wären. Dies ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellte Ecofys das entsprechende Gutachten für Deutschland. Ecofys ermittelte darin Mengengerüste und führte Szenarienberechnungen für verschiedene quantifizierbare Ersatzmaßnahmen durch.
Anlass: Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Jahr 2004 in deutsches Recht - U. a. Regionalpläne und Bauleitpläne unterliegen der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung - EU-Kommission erstattet 5 Jahre nach Inkrafttreten Bericht über Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie. Ziele: - Überblick über das Qualitätsniveau von Umweltberichten - Trendaussagen zu Ursachen für gute oder schlechte Planungsfälle - Handlungsempfehlungen. Ergebnisse - Erhebliches Defizit in der Qualität der Umweltberichte - Größte Mängel in den Themenkomplexen Monitoring, Status-Quo-Prognose, Bewertung der Schutzgüter, Umweltziele und Alternativenprüfung - Zielstellung der UB häufig nicht erreicht. Ursachen: - fachliche Unsicherheiten - Interpretationsschwierigkeiten bezüglich Anforderungen an UB - Leitfäden nicht ausreichend - defizitäre Datengrundlagen - Fehlende Beratung und Prüfung.- mangelnde Akzeptanz des Instrumentes - mangelndes Bewusstsein über Funktion des Umweltberichtes - unbefriedigende Rahmenbedingungen.
Vergleichende Darstellung der Anwendung des Oeko-Audits in verschiedenen europaeischen Unternehmen mit dem Ziel, Unterschiede festzustellen; - Einordnung der Oeko-Audit Verordnung ins Europarecht; - Feststellung und Auslegung von Luecken/unbestimmten Rechtsbegriffen in der Oeko-Audit Verordnung; - Aenderungsbededarf der Oeko-Audit Verordnung.
Ecofys hat in Zusammenarbeit mit Fraunhofer ISI, IZES gGmbH, Öko Institut e.V. und Prof. Dr. Jur. Klinski das 2009 neu in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) über einen Zeitraum von drei Jahren evaluiert. Die wesentlichen Projekterkenntnisse sind: - Aufgrund der Beschränkung des EEWärmeG auf Neubauten hat das Gesetz keine Auswirkung auf Bestandsgebäude, in denen die wesentlichen Wärmeverbräuche anfallen. - Die Erfüllung des EEWärmeG erfolgt hauptsächlich über Ersatzmaßnahmen wie z.B. die Unterschreitung der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 15 Prozent. - Durch den Einsatz erneuerbarer Energien werden durch jeden Neubau-Jahrgang jährlich derzeit rund 90 Mio. m Erdgas und 40 Mio. Liter Heizöl eingespart. In den Neubauten seit 2009 wurden in 2011 insgesamt rund 102 Mio. l Heizöl und rund 264 Mio. m Erdgas eingespart. - Im Neubau 2011 ergeben sich durch das EEWärmeG jährliche Einsparungen an CO2 - Äquivalenten in Höhe von rund 217.000 t (in 2009 und 2010 zwischen 205.000 und 225.000 t), wobei die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien mit rund 38 Prozent dazu beiträgt. In 2011 wurden somit durch den Neubau seit 2009 insgesamt Emissionen von 646.000 t CO2 - Äquivalenten eingespart.
Mit der Klimaschutznovelle 2011 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung noch einmal verbessert. Bereits seit 2004 wurde im Baugesetzbuch herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch 'in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz' zu erfolgen hat. Diese Formel wurde klarstellend noch einmal weiterentwickelt. Bauleitplänen sollen nun u.a. auch dazu beitragen, 'den Klimaschutz, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern'. Zudem wurde in § 1a BauGB ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach soll den Erfordernis des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Auch wurden die Möglichkeiten zur Festsetzung von dem Klimaschutz dienenden Maßnahmen durch Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23b BauGB erweitert. Die Möglichkeiten, Regelungen zur Umsetzung von Zielen des Klimaschutzes in städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren, wurde klarstellend weiter präzisiert. Daneben wurde auch das Energiefachrecht mit Einführung des Erneuerbaren Energien und Wärmegesetzes (EEWärmeG) und einer weiteren Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) weiterentwickelt. Die Städte und Gemeinden, die sich in großer Zahl den Zielen des Klimaschutzes verpflichtet fühlen, stellt sich nun auch in der Bauleitplanung die Aufgabe, den Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In der Untersuchung für die Landeshauptstadt Potsdam geht es darum, in welcher Weise solche Maßnahmen rechtlich gesichert werden können. Dabei steht einerseits das Verhältnis zu Energiefachrecht im Blick. Andererseits sollen sowohl die satzungsrechtlichen als auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden. Grundlage bilden neben einer systematischen juristischen Aufarbeitung der Materie Recherchen zur Praxis anderer Städte, mit denen sowohl Hemmnisse als auch rechtssichere Lösungsansätze ermittelt werden. Die Untersuchung soll im Herbst 2014 abgeschlossen werden.
Thüringen hat das Ziel, den Anteil zukunftssicherer, erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf 30 Prozent zu steigern. Um eine Doppelstrategie aus mehr erneuerbare Wärme und weniger Wärmebedarf umzusetzen, sollten landesrechtliche Regelungen und Fördermaßnahmen erarbeitet werden, die auf eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung der Bestandsgebäude im Freistaat Thüringen und eine Steigerung der Energieeffizienz abzielen. Als Grundlage dafür erarbeitete Ecofys eine Gebäudestudie, die folgende Informationen umfasst: - Energetischer Ist-Zustand der bestehenden Gebäude (Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien), diesbezügliche Entwicklungen seit 1990 sowie deren Zusammenhang mit den jeweiligen Wärmeschutzvorschriften. - Auswirkung des EEWärmeG des Bundes auf Energieeffizienz und Anteil erneuerbarer Wärme an Neubauten. - Handlungsempfehlungen zur Steigerung des Anteils erneuerbar erzeugter Wärme. Die Handlungsempfehlungen wurden gemeinsam von Ecofys und dem Hamburg Institut erarbeitet.
Mit Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) am 01.03.1999 liegen bundesweit einheitliche Vorgaben zum Umgang mit Bodenbelastungen vor. Prüf- und/oder Maßnahmenwerte geben den Maßstab für die Bewertung von Schadstoffen in Böden vor. Werden nach BBodSchV (Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) Prüfwert-Überschreitungen für die jeweils relevanten Nutzungen festgestellt, sind laut § 3(4) der BBodSchV Detailuntersuchungen durchzuführen. Hinsichtlich des Schutzgutes der menschlichen Gesundheit ist dies insbesondere auch die Resorptionsverfügbarkeit für den Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktpfad). Im Rahmen des F+E-Vorhabens 'Untersuchungen zur Resorptionsverfügbarkeit von organischen und anorganischen Schadstoffen zur weiteren Fortschreibung des Anhangs 1 der BBodSchV' (FKZ 37 12 74 228) wurde die DIN 19738 evaluiert. Über die Routineanwendung und die Praktikabilität dieser Norm im Vollzug des Bodenschutzes liegen bislang keinerlei Erfahrungen vor. Aufgabenstellung des F+E-Vorhabens ist, die Praktikabilität des Verfahrens durch Laboruntersuchungen unter Routinebedingungen zu prüfen, eine verlässliche Bewertungsgrundlage für die erhaltenen Analyseergebnisse abzuleiten sowie eine Handlungsanleitung für die Anwendbarkeit im Vollzug des Bodenschutzes vorzulegen.
Im Forschungsvorhaben soll untersucht werden, ob und unter welchen Bedingungen Öffentlichkeitsbeteiligung zu aus Umweltsicht besseren Entscheidungen und kostengünstigeren Lösungen, einer Vermeidung von Fehlplanungen und Klagen, sowie insgesamt konfliktärmerer Planung, Umsetzung und Betrieb von umweltrelevanten Vorhaben führt. Eine der hier zu untersuchenden Fragen wird sein, wie die Verzahnung von informellen und formellen Verfahren zu verbessern ist, also wie diese Verfahren so gestaltet werden können, dass die in den informellen Verfahren erlangten Erkenntnisse und Ergebnisse besser als bisher in den formellen Verfahren berücksichtigt werden. Es soll dabei auch der Frage nachgegangen werden, ob es dazu einer teilweise Formalisierung der bisher informellen Verfahrensschritte und entsprechende Ergänzungen gesetzlicher Regelungen bedarf (vgl. § 25 Abs. 3 VwVfG, §§ 12a ff. EnWG). Zu diesen Themen fehlen bisher hinreichend aussagekräftige empirisch-statistische Untersuchungen. Das Forschungsvorhaben soll zunächst bereits vorliegende (Meta-)studien zu Beteiligungsverfahren auswerten, um die dann erkannten Lücken durch weitere empirische Erhebungen (wie Fragebögen, Interviews, Fallanalysen, Workshops, Aufarbeitung von Statistiken) zu schließen. Das Vorhaben wird empirisch-geprüfte Aussagen zum Nutzen und der Weiterentwicklungsoptionen der Öffentlichkeitsbeteiligung erlauben. Diese können zur argumentativen Untermauerung der Positionen des Umweltressorts eingesetzt werden. Es sollen zudem umsetzbare Empfehlungen erarbeitet werden, wie - durch Veränderungen des bundesgesetzlichen Rahmens oder auf andere Weise - die Öffentlichkeitsbeteiligung weiter optimiert werden kann. Soweit Hemmnisse für die genannten Wirkungen festgestellt werden, sollen Empfehlungen zu deren Beseitigung entwickelt werden. Die Ergebnisse sollen in einem Forschungsbericht und in einem Argumentationspapier veröffentlicht und der Fachöffentlichkeit in einer Abschlussveranstaltung präsentiert werden.
Die UVP-ÄndRL 2014/52/EU fordert, in der UVP und der Vorprüfung zukünftig auch die Umweltauswirkungen zu prüfen, die sich aus der Anfälligkeit von Vorhaben gegenüber klimawandelbedingten Risiken und Katastrophen ergeben können (z. B. Überflutung einer chemischen Anlage mit nachfolgender Freisetzung von Stoffen). Wie dies in der Praxis erfolgen soll, ist noch weitgehend offen. Im Forschungsvorhaben soll anhand u. a. des aktuellen Erkenntnisstandes zum Klimawandel und ggf. schon vorliegender guter Praxisbeispiele aus dem In- und Ausland aufgezeigt werden, wie das Thema angegangen werden kann. Im Rahmen der Forschungsarbeiten soll u.a. auch ein Dialog und Erfahrungsaustausch zwischen den Experten/innen im Bereich Klimawandel und UVP-Praktikern auf deutscher und europäischer Ebene herbeigeführt werden (Workshops). Welche neuen Prüfanforderungen die UVP-ÄndRL aus rechtlicher Sicht stellt - insbesondere auch in Abgrenzung zum 'Climate Proofing' und dem Fach-und Zulassungsrecht - sowie erste Hinweise zur Prüfmethode werden bereits in zwei laufenden Vorhaben des UBA bearbeitet (FKZ 371348105 AP 4 'Methode zur Berücksichtigung des Klimawandels in UVP und SUP', FKZ 371641116 'Klimafolgenverträglichkeitsprüfung im Umwelt-und Planungsrecht'). Im neuen FuE-Vorhaben werden absehbar noch einzelne spezifische Rechtsfragen zu klären sein - auch unter Berücksichtigung, wie andere Staaten diese Frage gelöst haben. Ein deutscher Workshop mit UVP-Praktikern soll die Methodendiskussion in den Focus stellen, auf dem europäischen Workshop (mit anderen Mitgliedstaaten und KOM) soll auch eine gemeinsame Position zum rechtlich gebotenen Prüfumfang vorbereitet werden. b) Output: - Abschlussbericht mit Hinweisen und Beispielen für die praktische Durchführung einschließlich Zugang zu Datengrundlagen - Protokoll zum europäischen Workshop, das u. a. die Positionen zu Rechtsfragen festhält. - Nebeneffekt: Qualifizierung deutscher UVP-Praktiker/innen.
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