Auftragsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung sowie Erstellung eines Rechtsgutachtens hinsichtlich der Identifikation, Bewertung sowie Handlungsempfehlungen zu lebensmittelrechtlichen und sonstigen rechtlichen Hemmnissen und Rahmenbedingungen bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Weitergabe von Lebens-mitteln (Spenden). Das Ziel ist es, Hürden und Barrieren sowie Zielkonflikte vor dem Hintergrund des rechtlichen und politischen Rahmens zu identifizieren und zu bewerten. Diese Bewertung hat insbesondere darzulegen, - wie Lebensmittelverschwendung vermieden sowie - eine Weitergabe von Lebensmitteln erleichtert werden kann. - Zugleich sind aus den gewonnenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu entwickeln sowie Handlungsoptionen und Lösungsansätze für Bund und Länder unter Berücksichtigung der rechtlichen Umsetzbarkeit abzuleiten. Konkret ist eine überblicksartige Bestandsaufnahme über die lebensmittelrechtlichen und sonstigen rechtlichen und politischen normativen Rahmenbedingungen in Deutschland auszuarbeiten, die die Vermeidung der Verschwendung von Lebensmitteln sowie eine Weitergabe von Lebensmitteln hemmen. Es sind sämtliche rechtlichen Regelungen und relevante Rechtsgebiete zu untersuchen, die mittelbar und unmittelbar Auswirkungen auf das Ausmaß der Lebensmittelverschwendung haben oder haben können. Darüber hinaus sind auch nichtregulatorische bzw. untergesetzliche Bestimmungen in die Analyse mit einzubeziehen. Die Gründe für die ausgewählten mate-riell-rechtlichen Rechtsvorschriften sind zu erläutern und abzuwägen, bevor - unter Berücksichtigung der Rechtslage sowie der Vollzugspraxis in den Bundesländern - konkrete Lösungsansätze erarbeitet werden.
Gesellschaften und das Verhalten von Menschen verändern sich ständig. Die Erwartungen und das Nutzungsverhalten, z. B. gegenüber Kommunikationsmedien unterliegen ebenfalls einem Wandel. Gerade durch die Veränderungen im Bereich Kommunikation (Digitalisierung) eröffnen sich völlig neue Möglichkeiten des Lebens, des Arbeitens und der Mobilität. Diese gesellschaftlichen Veränderungen schaffen neue Formen des Umgangs mit Eigentum, mit öffentlichem Raum, mit Verkehrsmitteln. Die Frage ist, inwieweit das vorhandene Rechtssystem und seine Auslegung diese gesellschaftlichen und technischen Innovationen adaptieren und ausreichend schnell befördern kann. Das Vorhaben soll am Beispiel Mobilität aufzeigen, inwieweit dem Recht - ggf. überholte - gesellschaftspolitische Prämissen zugrunde liegen können und dies dazu führen kann, dass das Recht eine umweltgerechte Entwicklung behindert oder fördert. Immer wieder wird in der Praxis vorgetragen, dass das bestehende Recht (und/oder dessen Anwendung) Maßnahmen zur Förderung der Diffusion wichtiger Innovationen im Verkehr in die Praxis erschwert. Das Vorhaben soll untersuchen, welche gesellschaftspolitischen Prämissen diesem Rechtsverständnis zugrunde liegen (Vorrang des motorisierten Individualverkehrs bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraums) und Vorschläge entwickeln, wie ein modernes, flexibles Verkehrsrecht ausgestaltet werden könnte, das die Diffusion wichtiger Innovationen unterstützt. Beispielhaft können dafür die aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussionen um die Förderung von E-Mobilität und Car-Sharing herangezogen werden. Abschlussstudie, die in Fachveranstaltungen diskutiert und weiterentwickelt und dann auch verbreitet wird.
Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...
Im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind die Prüf- und Maßnahmewerte für die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden -Pflanze und Boden-Grundwasser sowie die Vorsorgewerte festgelegt. Für die Analysenergebnisse wird im Anhang 1 der BBodSchV die Angabe der Messunsicherheit gefordert. Die Messunsicherheit eines Messergebnisses ist entscheidend für die Interpretation des Ergebnisses, da ansonsten ein Risiko einer Über- oder Unterinterpretation von Messergebissen gegeben ist. Ohne eine quantitative Angabe der Messunsicherheit kann nicht entschieden werden, ob die Differenzen zwischen den Ergebnissen mehr als die experimentelle Variabilität widerspiegeln, ob die Methoden ausreichend präzise den Prüfvorgang beschreiben und ob gesetzlich geregelte Werte überschritten werden. Aufgrund der Heterogenität der Bodenproben, Probennahme, Unterschieden in der Probenvorbehandlung sowie in den analytischen Methoden als auch aufgrund unvermeidbarer zufälliger Fehler wiesen Messergebnisse von Bodenanalysen eine hohe Spannbreite auf. Die Entwicklung eines Herangehens im Hinblick auf den Umgang mit der Messunsicherheit für den Vollzug des Bodenschutzes ist dringend erforderlich. Im Rahmen des geplanten F+E-Vorhabens sollen folgende Fragestellungen geklärt werden: Zusammenstellung und juristische Bewertung des Umgangs mit der Messunsicherheit in anderem Rechtsbereiche; Statistische Betrachtung von Wiederhol- und Vergleichsvarianz als Funktion des Konzentrationsniveaus und Werte der BBodSchV; Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Verfahren der BBodSchV und Umgang mit der Messunsicherheit bei der Überschreitung von Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerten; Entwicklung einer Handlungsanleitung für den Vollzug.
Deutsche Unternehmen der Opto- und Elektronikindustrie sind auf den Einsatz von Spezialwerkstoffen der Hochtechnologie angewiesen, um ihre aufgrund langjähriger und aufwendiger Forschungsarbeiten herausragende, internationale Position auch in Zukunft halten und innovativ ausbauen zu können. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Vorgaben der europäischen und nationalen Chemikaliengesetzgebung hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes wirksam umgesetzt werden. In den letzten Jahren wurden Verfahren zur Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung solcher nach Tonnage eher kleiner, technologisch aber hoch bedeutender Materialien (z.B. Galliumarsenid, Indiumphosphid) durch die Fachbehörden der Europäischen Union nach CLP (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - Classification, Labelling and Packaging of Substances) durchgeführt. Diese Materialien sind die Funktionswerkstoffe in Leuchtdioden, Lasern in Medizin und Materialbearbeitung, Datennetzen, Mobilfunktechnik, Auto- und Flugzeugradar und konzentrierter Photovoltaik. Die harmonisierte Einstufung bildet die Grundlage für mögliche nachfolgende Regulierungsprozesse unter REACh (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals) und strahlt in ca. 20 weitere Rechtsgebiete aus. Forschung und Industrie stimmen darin überein, dass die von den EU-Fachbehörden zur Umsetzung der CLP-Verordnung verwendete Informationsbasis für die Bewertung und Einstufung der Materialien in vielen Fällen unzureichend ist. So stehen beispielsweise Bewertungs- und Einstufungsergebnisse zum Schlüsselwerkstoff Galliumarsenid im Widerspruch zu übereinstimmenden Empfehlungen beteiligter Toxikologen wie auch aktuellen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die europäischen Ansprüche an nachhaltige Chemikaliennutzung, Gesundheits- und Umweltschutz mit industrieller Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit in Balance zu bringen, erfordert deshalb zwingend, die wissenschaftliche Informationsbasis und angewandte Bewertungsmethoden zu verbessern. Das Ziel des vom Bundesforschungsministerium geförderten Verbundprojekts TEMPO (Toxikologische, physikalisch-chemische und gesellschaftliche Erforschung innovativer Materialien und Prozesse der Optoelektronik) besteht darin, diese wissenschaftliche Grundlage für die Stoffe Galliumnitrid, Galliumarsenid, Siliziumcarbid, Indiumphosphid, Indiumarsenid und Galliumantimonid substanziell mit einem ganzheitlichen Ansatz zu vertiefen. Dazu wird vorhandenes (Material-)Wissen konzentriert, es werden Wissensdefizite identifiziert und durch experimentelle Untersuchungen, u.a. zu toxikologischen Schlüsselfragen wie Lungenwechselwirkungen und Bioverfügbarkeit, geschlossen. Der Projektschwerpunkt liegt darüber hinaus auch auf der Analyse der Expositionsrisiken und der vorhandenen Risikomanagementpraxis während des ganzen Lebenszyklus der betreffenden Stoffe von den Arbeitsplätzen bei der Herstellung bis hin zum Produktrecycling.