Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete (NSG) „rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist."
Auftragsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung sowie Erstellung eines Rechtsgutachtens hinsichtlich der Identifikation, Bewertung sowie Handlungsempfehlungen zu lebensmittelrechtlichen und sonstigen rechtlichen Hemmnissen und Rahmenbedingungen bei der Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Weitergabe von Lebens-mitteln (Spenden). Das Ziel ist es, Hürden und Barrieren sowie Zielkonflikte vor dem Hintergrund des rechtlichen und politischen Rahmens zu identifizieren und zu bewerten. Diese Bewertung hat insbesondere darzulegen, - wie Lebensmittelverschwendung vermieden sowie - eine Weitergabe von Lebensmitteln erleichtert werden kann. - Zugleich sind aus den gewonnenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu entwickeln sowie Handlungsoptionen und Lösungsansätze für Bund und Länder unter Berücksichtigung der rechtlichen Umsetzbarkeit abzuleiten. Konkret ist eine überblicksartige Bestandsaufnahme über die lebensmittelrechtlichen und sonstigen rechtlichen und politischen normativen Rahmenbedingungen in Deutschland auszuarbeiten, die die Vermeidung der Verschwendung von Lebensmitteln sowie eine Weitergabe von Lebensmitteln hemmen. Es sind sämtliche rechtlichen Regelungen und relevante Rechtsgebiete zu untersuchen, die mittelbar und unmittelbar Auswirkungen auf das Ausmaß der Lebensmittelverschwendung haben oder haben können. Darüber hinaus sind auch nichtregulatorische bzw. untergesetzliche Bestimmungen in die Analyse mit einzubeziehen. Die Gründe für die ausgewählten mate-riell-rechtlichen Rechtsvorschriften sind zu erläutern und abzuwägen, bevor - unter Berücksichtigung der Rechtslage sowie der Vollzugspraxis in den Bundesländern - konkrete Lösungsansätze erarbeitet werden.
Gesellschaften und das Verhalten von Menschen verändern sich ständig. Die Erwartungen und das Nutzungsverhalten, z. B. gegenüber Kommunikationsmedien unterliegen ebenfalls einem Wandel. Gerade durch die Veränderungen im Bereich Kommunikation (Digitalisierung) eröffnen sich völlig neue Möglichkeiten des Lebens, des Arbeitens und der Mobilität. Diese gesellschaftlichen Veränderungen schaffen neue Formen des Umgangs mit Eigentum, mit öffentlichem Raum, mit Verkehrsmitteln. Die Frage ist, inwieweit das vorhandene Rechtssystem und seine Auslegung diese gesellschaftlichen und technischen Innovationen adaptieren und ausreichend schnell befördern kann. Das Vorhaben soll am Beispiel Mobilität aufzeigen, inwieweit dem Recht - ggf. überholte - gesellschaftspolitische Prämissen zugrunde liegen können und dies dazu führen kann, dass das Recht eine umweltgerechte Entwicklung behindert oder fördert. Immer wieder wird in der Praxis vorgetragen, dass das bestehende Recht (und/oder dessen Anwendung) Maßnahmen zur Förderung der Diffusion wichtiger Innovationen im Verkehr in die Praxis erschwert. Das Vorhaben soll untersuchen, welche gesellschaftspolitischen Prämissen diesem Rechtsverständnis zugrunde liegen (Vorrang des motorisierten Individualverkehrs bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraums) und Vorschläge entwickeln, wie ein modernes, flexibles Verkehrsrecht ausgestaltet werden könnte, das die Diffusion wichtiger Innovationen unterstützt. Beispielhaft können dafür die aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussionen um die Förderung von E-Mobilität und Car-Sharing herangezogen werden. Abschlussstudie, die in Fachveranstaltungen diskutiert und weiterentwickelt und dann auch verbreitet wird.
Im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind die Prüf- und Maßnahmewerte für die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden -Pflanze und Boden-Grundwasser sowie die Vorsorgewerte festgelegt. Für die Analysenergebnisse wird im Anhang 1 der BBodSchV die Angabe der Messunsicherheit gefordert. Die Messunsicherheit eines Messergebnisses ist entscheidend für die Interpretation des Ergebnisses, da ansonsten ein Risiko einer Über- oder Unterinterpretation von Messergebissen gegeben ist. Ohne eine quantitative Angabe der Messunsicherheit kann nicht entschieden werden, ob die Differenzen zwischen den Ergebnissen mehr als die experimentelle Variabilität widerspiegeln, ob die Methoden ausreichend präzise den Prüfvorgang beschreiben und ob gesetzlich geregelte Werte überschritten werden. Aufgrund der Heterogenität der Bodenproben, Probennahme, Unterschieden in der Probenvorbehandlung sowie in den analytischen Methoden als auch aufgrund unvermeidbarer zufälliger Fehler wiesen Messergebnisse von Bodenanalysen eine hohe Spannbreite auf. Die Entwicklung eines Herangehens im Hinblick auf den Umgang mit der Messunsicherheit für den Vollzug des Bodenschutzes ist dringend erforderlich. Im Rahmen des geplanten F+E-Vorhabens sollen folgende Fragestellungen geklärt werden: Zusammenstellung und juristische Bewertung des Umgangs mit der Messunsicherheit in anderem Rechtsbereiche; Statistische Betrachtung von Wiederhol- und Vergleichsvarianz als Funktion des Konzentrationsniveaus und Werte der BBodSchV; Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Verfahren der BBodSchV und Umgang mit der Messunsicherheit bei der Überschreitung von Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerten; Entwicklung einer Handlungsanleitung für den Vollzug.
Bundeszuschuss fuer die Konzeption, Erstellung und Publikation eines Tagungsbandes in Verbindung mit der 3. umweltrechtlichen Fachtagung des Vereins fuer Umweltrecht e.V.