Im Rahmen dieses Teilberichts wurden Handlungsvorschläge für den Bundesgesetzgeber erarbeitet, um schwerpunktmäßig das Bundesberggesetz aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes weiterzuentwickeln. Ziel der Studie war es dabei nicht, Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Ressourcen, Eigentum, u. a.) möglichst effektiv im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Forschungsnehmer greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der letzten 35 Jahre entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG. Die Vorschläge sind auch darauf gerichtet, die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öff. und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen. Veröffentlicht in Texte | 71/2019.
Nach den Ereignissen in Tröglitz und dem damit verbundenen Rücktritt des Ortsbürgermeisters Markus Nierth hat Innenminister Holger Stahlknecht heute den angekündigten Erlass vorgelegt. Dieser enthält für Versammlungsbehörden Handlungsempfehlungen, um in Situationen konkurrierender schutzwürdiger Interessen Hilfestellung für den Entscheidungsprozess zu geben. Ziel des Erlasses ist es, beispielsweise wiederholt gezielte Einwirkungen auf die Willensentschließungsfreiheit betroffener Personen und die wiederkehrende physische Präsenz der Versammlungsteilnehmer unmittelbar vor einem Wohnhaus zur Willensbeugung der Adressaten möglichst rechtssicher auszuschließen. Erreicht werden soll dies insbesondere durch entsprechende Auflagen oder Beschränkungen, wie beispielsweise durch Abstandsgebote um Privatwohnungen. ?Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist unbestritten ein hohes Rechtsgut. Kollidiert dieses jedoch mit ebenso verfassungsrechtlich geschützten Rechten Dritter, bedarf es einer intensiven und sorgfältigen Rechtsgüterabwägung. Wird im Ergebnis dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang eingeräumt, muss durch die jeweilige Versammlungsbehörde ein entsprechender Ausgleich hergestellt werden. Der Erlass soll für zukünftige rechtssichere Entscheidungen eine Handlungshilfe sein?, so Innenminister Holger Stahlknecht. Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Wilhelmshaven-Küstenlinie (WKL), einer Doppelleitung zum Transport von Wasserstoff (H2) und Erdgas (CH4), und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem LBEG, beantragt. Die WKL-Erdgasleitung soll an die Gasversorgungsleitung Nr. 109 (WAL 2) im Bereich der bestehenden Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM) Wilhelmshaven Voslapper Groden anbinden. Die WKL-Wasserstoffleitung soll ihren Startpunkt in einer Molchschleuse westlich unmittelbar neben der bestehenden GDRM Wilhelmshaven haben und bis zur GDRM Wilhelmshaven Voslapper Groden parallel zur WAL 2 verlaufen. Von dort aus sollen die beiden Stränge der WKL in Parallellage bis zum Endpunkt auf dem Gelände der Nord-West Oelleitung GmbH geführt werden. Die Einzelstränge werden eine Nennweite von jeweils DN 1 000 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1 000 mm) und können mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung hat eine Länge von ca. 9,16 km, die Wasserstoffleitung aufgrund des unter-schiedlichen Startpunktes eine Länge von ca. 11,18 km. Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven betroffen. Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund geänderter Antragsunterlagen, u.a. im Rahmen von Planänderungen, war eine Neuauslegung der Antragsunterlagen und daraus folgend eine Neubeteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Bereits während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung vom 05.02.2024 bis zum 04.03.2024, Einwendungsfrist bis zum 04.04.2024) erhobene Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie auch auf die im Rahmen der Neuauslegung ausgelegten Antragsunterlagen noch zutreffen. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2 000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43 a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, ins-besondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 24.03.2025, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Vitusstraße 6 49716 Meppen Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 24.03.2025 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Das Nationale Begleitgremium (NBG) hat mit Professor Dr. Wernt Brewitz einen Bevollmächtigten beauftragt, der in seinem Namen das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Gremiums wahrnehmen soll. Am Dienstag, 30. April, ist Wernt Brewitz erstmals zur Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) nach Peine gekommen, um seinen Auftrag zu erfüllen, und Einsicht in die von der BGE gesammelten Geodaten zu nehmen, die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle bei 64 Landes- und Bundesbehörden abgefragt worden sind. Er kam mit den NBG-Mitgliedern Klaus Brunsmeier und Monika Müller in die BGE-Zentrale. Es war der erste Akteneinsichtstermin seitdem NBG und BGE eine Verfahrensvereinbarung darüber geschlossen haben (siehe Link). Das NBG interessierte sich insbesondere dafür, in welchem Umfang der BGE Daten geliefert worden sind, ob diese womöglich regionale Lücken haben, oder ob es andere Auffälligkeiten geben könnte. Die Akteneinsicht über den beauftragten Experten ist ein Ergebnis der rechtlichen Unsicherheit über den Status von Geodaten. Neben den staatlichen Daten verfügen die Landes- und Bundesbehörden auch über Daten, an denen Dritte Rechte haben, also beispielsweise privatwirtschaftliche Unternehmen, die selbst Geodaten über eigene Bohrungen oder seismische Untersuchungen erhoben haben. Deshalb muss die BGE eine Verschwiegenheitsverpflichtung von denjenigen verlangen, die Einsicht in die Daten nehmen. Das NBG, das sich als öffentliches Gremium versteht, hat sich deshalb mit der BGE darauf geeinigt, eine sachverständige Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen. Auf diese Weise kann das NBG sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, ohne dass die BGE in die Gefahr gerät, unabsichtlich die Rechte Dritter zu verletzen. Professor Wernt Brewitz hat nun die Aufgabe, das NBG mit einem zusammenfassenden Bericht zu informieren, ohne Rechtsgüter zu verletzen, die die BGE nach geltender Rechtslage schützen muss. Er setzt seine Akteneinsicht am 6. Mai in Peine fort. Am 23. Mai wird das NBG seine nächste Arbeitssitzung in Peine bei der BGE abhalten. Die Sitzung ist öffentlich. Interessierte Bürger können sich direkt beim NBG dazu anmelden: 29. Sitzung des NBG
ID: 849 Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über die öffentliche Auslegung von Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesberggesetz (BBergG) zur Errichtung und zum Betrieb der Transit-Rohrleitung „Nord Stream 2" Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 133 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 BBergG vom 27.03.2018 in der korrigierten Fassung vom 04.05.2018 (Az.: 522/Nord Stream 2 AG/0) (Ref. 1, im Folgenden bezeichnet als: Genehmigung AWZ BSH), Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 02.11.2017 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 3622/17, Errichtung) (Ref. 2) sowie Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 16.03.2018 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 4324/17, Betrieb) (Ref. 3) wurden Errichtung und Betrieb des Nord Stream 2-Pipelinesystems im hier relevanten Trassenabschnitt im Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee zugelassen. Die Pipelines sind im deutschen Zuständigkeitsbereich bereits von KP 16.5 in der deutschen AWZ bis zur Anlandung bei Lubmin (KP 84) verlegt. Ausstehend im deutschen Zuständigkeitsbereich ist lediglich noch die Errichtung der Pipelines zwischen den KP 0 und KP 16.5. Ursprünglich war vorgesehen, die Pipelineverlegung auch zwischen KP 0 und KP 16.5 im Jahr 2018 zu beginnen. Dies war indes nicht möglich, weil für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline im dänischen Zuständigkeitsbereich zunächst keine Genehmigung erteilt wurde. Erst am 30. Oktober 2019 erteilte die Dänischen Energieagentur (DEA) der Nord Stream 2 AG schließlich die Baugenehmigung für die Südost-Route durch die dänische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Daraufhin hat das BSH mit Änderungsgenehmigung vom 20.12.2019 (Ref. 4, im Folgenden bezeichnet als: 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH) abweichend von der Genehmigung AWZ BSH, Nebenbestimmung A.II.2.R.12 die Durchführung der Verlegearbeiten zwischen KP 0 und KP 16.5 auch außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gestattet. Bei dieser Genehmigung wurde entsprechend dem damaligen Planungsstand von einer Verlegung mittels dynamisch positioniertem Verlegeschiff ausgegangen. Mit der Verlegung in Dänemark wurde unverzüglich nach Erteilung der dänischen Genehmigung begonnen. Ca. 70 bzw. 50 km von der deutsch-dänischen AWZ-Grenze entfernt wurden die Bauarbeiten aufgrund von US-Sanktionen von den damals beauftragten Unternehmen allerdings unterbrochen. Die Arbeiten sollen in Kürze durch andere Unternehmen wiederaufgenommen werden. Dabei ist erforderlich, dass auch eine Verlegung mittels eines durch Anker positioniertem Verlegeschiff möglich ist, so dass die Verlegetechnik für den Zeitraum außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gegenüber der 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH vom 20.12.2019 noch einmal anzupassen ist. Gegenstand dieses Antrages auf 2. Änderung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Nord Stream 2–Pipeline nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG ist daher die ergänzende Änderungsgenehmigung der Verlegung sowie der abschließenden Verbindung der Rohrstränge oberhalb der Wasseroberfläche (Above Water Tie-In, „AWTI“) auch mittels Anker positioniertem Verlegeschiff betreffend den Abschnitt zwischen KP 0 und KP 16.5 und den Zeitraum zwischen Ende September und Ende Mai. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.07.2020 Art des Zulassungsverfahrens: Genehmigungsverfahren nach BBergG, 2. Änderungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb der Transit-Rohrleitung "Nord Stream 2" UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de E-Mailadresse der Kontaktperson: bernhard.schneider@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Netzanbindungs- und sonstige Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Einwendungen gegen bzw. Äußerungen zu dem Vorhaben sind innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis einschließlich 16. Oktober 2020 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs) schriftlich oder elektronisch beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock zu erheben. Elektronische Einwendungen bzw. Äußerungen sind an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de bernhard.schneider@bsh.de Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit der zur Genehmigung beantragten Änderung alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen , die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nord Stream 2 AG Nord Stream 2 AG Baarerstr.52 6300 Zug Schweiz Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 16.10.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.08.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt…
Mehr Umwelt- und Ressourcenschutz im Bergbau Eine aktuelle Studie des Umweltbundesamts (UBA) empfiehlt insbesondere eine Neujustierung des Bundesberggesetzes hin zu stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Dazu wurden Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht erarbeitet. Ein zentrales Element der Reformempfehlungen ist die Neuausrichtung des gesetzlichen Leitbildes in § 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) hin zu einem stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Vorgeschlagen wird zudem, das bergrechtliche Betriebsplanverfahren als echtes Planfeststellungsverfahren auszugestalten und damit die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öffentlichen und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen. Ziel der Studie war es dabei ausdrücklich nicht, bestehende Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Eigentum, u.a.) von den Zulassungsbehörden möglichst effektiv und für die Gesetzesadressaten transparent im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Autoren greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der vergangenen 35 Jahre seit Einführung des Bundesberggesetzes (BBergG) entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG. Dieser Teilbericht wurde im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „Instrumente zur umweltverträglichen Steuerung der Rohstoffgewinnung (INSTRO)“ erstellt. Er enthält vorrangig Handlungsempfehlungen für den Bundesgesetzgeber zur Weiterentwicklung des Bundesberg- und Raumordnungsgesetzes aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes. Ausblick Es ist geplant, u.a. auch auf der Grundlage dieser Studie, eine aktualisierte Position des Umweltbundesamtes zu rechtlichen Eckpunkten einer umwelt- und ressourcenschonenden Rohstoffgewinnung zu veröffentlichen.
ID: 798 Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention über die UVP-Berichte zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windparks „Vesterhav North“ und „Vesterhav South“ im Bereich Kurzbeschreibung des Vorhabens: Vattenfall plant einen Windpark Vesterhav Nord mit 21 Windenergieanlagen (180MW) und einen Windpark Vesterhav Syd mit 20 Windenergieanlagen (170 MW) und zugehörige Seekabel ca. 9 km vor der Westküste Jütlands am Ringkøbing Fjord zu errichten. Beide Windparks befinden sich im Bereich des dänischen Küstenmeeres der Nordsee. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 30.04.2020 Art des Zulassungsverfahrens: Errichtung und Betrieb UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg ( auf Deutsch oder Englisch) vorzugsweise per E-Mail an das BSH eingangOdM@bsh.de gesandt werden. Wir leiten alle Stellungnahmen an die dänische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vattenfall AB Vattenfall Evenemangsgatan 13C Solna 169 56 Sweden Schweden Homepage: https://group.vattenfall.com/ Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 29.06.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 15.05.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt…
ID: 3282 Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des BSH über die öffentliche Auslegung von Unterlagen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach WindSeeG i. d. am 31.12.2022 geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb des OWP „Windanker“ i. d. deutschen AWZ der Ostsee Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhabengebiet für den Offshore-Windpark „ Windanker “ liegt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee rund 38 km nordöstlich der Küste der Insel Rügen, nördlich angrenzend an den sich im Betrieb befindlichen OWP „Wikinger“. Das Vorhabengebiet des OWP „Windanker“ befindet sich innerhalb der „Fläche O-1.3“ des Flächenentwicklungsplans (FEP) des BSH. Die Errichtung und der Betrieb von insgesamt 21 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe zwischen 140 und 145 m LAT und einem Rotordurchmesser im Bereich von 230 bis 240 m (Gesamtbauhöhe etwa 260 m ü. SKN bis Rotorblattspitze) sind beantragt. Die gesamt einzuspeisende Netzkapazität beträgt 300 MW. Die Anbindung der Offshore-Windenergieanlagen erfolgt über eine im Meeresboden verlegte parkinterne Verkabelung, welche mit einer Betriebsspannung von 66 kV betrieben wird. Auf die Errichtung einer Umspannplattform wird im OWP „ Windanker “ verzichtet, da die Offshore-Windenergieanlagen über eine 66 kV-Direktanbindung an die Umspannplattform „ Jasmund“ des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) 50Hertz Transmission GmbH angeschlossen werden. Die von den Offshore-Windenergieanlagen produzierte Energie wird somit direkt auf der Umspannplattform gesammelt und über das Netzanbindungssystem OST 1-4 an Land transportiert. Für den OWP „ Windanker “ besteht als Neuvorhaben nach § 6 UVPG in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Es wird eine grenzüberschreitende Beteiligung nach §§ 54 bis 56 UVPG durchgeführt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 02.09.2022 Art des Zulassungsverfahrens: § 45 WindSeeG - in der am 31.12.2022 geltenden Fassung Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 0381/4563-835 E-Mailadresse der Kontaktperson: jeannette.edler@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg (Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg) oder Dienstsitz Rostock (Neptunallee 5, 18057 Rostock). Elektronische Stellungnahmen und Einwendungen sind bitte an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de ; jeannette.edler@bsh.de Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Windanker GmbH Charlottenstraße 63 10117 Berlin Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Uhr Dienstag 09:00–16:00 Uhr Freitag 09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 22.05.2023 Enddatum der Auslegung 21.06.2023 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 22.05.2023 Enddatum der Auslegung 21.06.2023 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 21.07.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.05.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A…
ID: 1263 Ergänzungstitel des Vorhabens: Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. UVPG Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention bezüglich des geplanten Offshore-Windparks “Triton” Kurzbeschreibung des Vorhabens: Vorhabengebiet für den Offshore-Windpark „Triton“ liegt in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee etwa 30 Kilometer südlich von Ystad, Schweden und grenzt an ein Natura-2000-Gebiet. Die Entfernung des geplanten Windparks zu Bornholm beträgt ca. 37 km und zur deutschen Insel Rügen ca. 47 km, die Entfernung zum deutschen Festland ca. 80 km. Die Entfernung des Windparks nach Polen beträgt etwa 130 km. Der Windpark wird eine installierte Leistung von etwa 1800 MW haben und je nach Größe der Turbinen etwa 68-129 Windturbinen beherbergen. Die Windturbinen werden auf Fundamenten verankert, und eine oder mehrere Verbindungen mit Exportkabeln werden den erzeugten Strom von den einzelnen Offshore-Umspannwerken zu einem Anschlusspunkt an Land leiten. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 03.11.2021 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID19-Pandemie ausgeschlossen. Stellungnahmen und Einwendungen sind schriftlich beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg (auf Deutsch oder Englisch), vorzugsweise per E-Mail an EingangOdM@bsh.de, einzureichen. Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. OX2 OX2 AB Lilla Nygatan Box 2299 103 17 Stockholm Schweden Homepage: http://www.ox2.com Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Uhr Dienstag 09:00–16:00 Uhr Freitag 0 9:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 19.11.2021 Enddatum der Auslegung 07.12.2021 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 0 8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 14:00 Uhr Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 19.11.2021 Enddatum der Auslegung 07.12.2021 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 07.12.2021 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 19.11.2021 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben
ID: 785 Ergänzungstitel des Vorhabens: Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Offshore-Windpark „KASKASI II“ in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone – Ergänzende Bekanntmachung im Planänderungsverfahren Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhabengebiet für den Offshore-Windpark „KASKASI II“ liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee in der östlichen Deutschen Bucht in ca. 33 km Entfernung nordwestlich von Helgoland. Die Errichtung und der Betrieb von 38 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 107,5 m und einem Rotordurchmesser von 167 m (Gesamthöhe 191 m) sind beantragt. Die gesamt einzuspeisende Netzkapazität beträgt 342 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „KASKASI II“ wurde 2011 eingeleitet. Beantragt wurden ursprünglich die Errichtung und der Betrieb von 34 Offshore-Windenergieanlagen der 6- bis 8-MW-Leistungsklasse (sowie Nebeneinrichtungen wie der parkinternen Verkabelung und der Umspannstation). Vom 01.07.2014 bis zum 01.08.2014 lagen die Planunterlagen aus. Am 08.10.2014 fand der Erörterungstermin statt. Im Zuge der fortentwickelten Planung hat die Trägerin des Vorhabens die Unterlagen geändert. Nunmehr sind die Errichtung und der Betrieb von 38 Offshore-Windenergieanlagen der 9-MW-Leistungsklasse (sowie Nebeneinrichtungen wie der parkinternen Verkabelung und der Umspannstation) beantragt. Das Planfeststellungsverfahren wird als Planänderungsverfahren fortgeführt. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 26.08.2019 bis 25.09.2019 öffentlich aus. Ein zweiter Erörterungstermin fand am 13.11.2019 statt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.07.2019 Art des Zulassungsverfahrens: § 45 WindSeeG Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040-3190-6312 E-Mailadresse der Kontaktperson: Pamela.Domroese@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: O31 Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg (Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg) oder Dienstsitz Rostock ( Neptunallee 5, 18057 Rostock) Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hinweis zur aktuellen Corona-Situation: Die Sachbearbeiterin, Frau Domröse, arbeitet derzeit im Homeoffice. Sie können die Abläufe unterstützen, indem Sie Ihre Einwendungen und Äußerungen zusätzlich als E-Mailanhang übersenden. Bei Fragen sind wir auch telefonisch ansprechbar. innogy Kaskasi GmbH innogy Kaskasi GmbH Geschäftsführung: Richard Sandford und Marc Löhner innogy Kaskasi GmbH Kapstadtring 7 22297 Hamburg Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 08.06.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 09.04.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt… Öffentliche Auslegung Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unteren Drittel der Seite eingestellt. Bitte folgen Sie dem Link. https://www.bsh.de/SharedDocs/Meldungen_Oeffentl_Bekanntmachungen/_Meldungen/20…
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