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Geplanter Offshore-Windpark “Triton” südlich der Küste von Skåne in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee

ID: 1263 Ergänzungstitel des Vorhabens: Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. UVPG Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention bezüglich des geplanten Offshore-Windparks “Triton” Kurzbeschreibung des Vorhabens: Vorhabengebiet für den Offshore-Windpark „Triton“ liegt in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee etwa 30 Kilometer südlich von Ystad, Schweden und grenzt an ein Natura-2000-Gebiet. Die Entfernung des geplanten Windparks zu Bornholm beträgt ca. 37 km und zur deutschen Insel Rügen ca. 47 km, die Entfernung zum deutschen Festland ca. 80 km. Die Entfernung des Windparks nach Polen beträgt etwa 130 km. Der Windpark wird eine installierte Leistung von etwa 1800 MW haben und je nach Größe der Turbinen etwa 68-129 Windturbinen beherbergen. Die Windturbinen werden auf Fundamenten verankert, und eine oder mehrere Verbindungen mit Exportkabeln werden den erzeugten Strom von den einzelnen Offshore-Umspannwerken zu einem Anschlusspunkt an Land leiten. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 03.11.2021 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID19-Pandemie ausgeschlossen. Stellungnahmen und Einwendungen sind schriftlich beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg (auf Deutsch oder Englisch), vorzugsweise per E-Mail an EingangOdM@bsh.de, einzureichen. Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. OX2 OX2 AB Lilla Nygatan Box 2299 103 17 Stockholm Schweden Homepage: http://www.ox2.com Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                          09:00–16:00 Uhr Freitag 0 9:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 19.11.2021 Enddatum der Auslegung 07.12.2021 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag          0 8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 14:00 Uhr Dienstag                                                        geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 19.11.2021 Enddatum der Auslegung 07.12.2021 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 07.12.2021 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 19.11.2021 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung und einer Wasserstoffleitung in Wilhelmshaven der Open Grid Europe GmbH

Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Wilhelmshaven-Küstenlinie (WKL), einer Doppelleitung zum Transport von Wasserstoff (H2) und Erdgas (CH4), und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem LBEG, beantragt. Die WKL-Erdgasleitung soll an die Gasversorgungsleitung Nr. 109 (WAL 2) im Bereich der bestehenden Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM) Wilhelmshaven Voslapper Groden anbinden. Die WKL-Wasserstoffleitung soll ihren Startpunkt in einer Molchschleuse westlich unmittelbar neben der bestehenden GDRM Wilhelmshaven haben und bis zur GDRM Wilhelmshaven Voslapper Groden parallel zur WAL 2 verlaufen. Von dort aus sollen die beiden Stränge der WKL in Parallellage bis zum Endpunkt auf dem Gelände der Nord-West Oelleitung GmbH geführt werden. Die Einzelstränge werden eine Nennweite von jeweils DN 1 000 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1 000 mm) und können mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung hat eine Länge von ca. 9,16 km, die Wasserstoffleitung aufgrund des unter-schiedlichen Startpunktes eine Länge von ca. 11,18 km. Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven betroffen. Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund geänderter Antragsunterlagen, u.a. im Rahmen von Planänderungen, war eine Neuauslegung der Antragsunterlagen und daraus folgend eine Neubeteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Bereits während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung vom 05.02.2024 bis zum 04.03.2024, Einwendungsfrist bis zum 04.04.2024) erhobene Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie auch auf die im Rahmen der Neuauslegung ausgelegten Antragsunterlagen noch zutreffen. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2 000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43 a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, ins-besondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 24.03.2025, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Vitusstraße 6 49716 Meppen Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 24.03.2025 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) „Windanker“ in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee

ID: 3282 Ergänzungstitel des Vorhabens: Öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks „Windanker“ in der Ostsee Kurzbeschreibung des Vorhabens: Am 24. Januar 2025 ist der Planfeststellungsbeschluss für den Offshore-Windpark „ Windanker “ erlassen worden. Das Vorhabengebiet liegt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee. Das Vorhaben „ Windanker “ liegt innerhalb des im Raumordnungsplan 2021 festgelegten Vorranggebietes für Windenergie „ O-1 ". Die Entfernung zu der nächstgelegenen Insel Rügen beträgt rund 38 km und bis zum deutschen Festland rund 82 km. Die Distanz zur dänischen AWZ beträgt 622 Meter und zur schwedischen AWZ rund 4 km. Das Vorhaben liegt außerhalb gesetzlicher Schutzgebiete. Mit dem Planfeststellungbeschluss ist die Errichtung von 21 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 142 m über SKN, einem Rotordurchmesser von 236 m (Gesamthöhe bis Rotorblattspitze 260 m über SKN) und einer Leistung von jeweils 14 MW, mit 7 % PowerBoost 15 MW genehmigt worden. Die einzuspeisende Netzkapazität beträgt 300 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „ Windanker “ wurde am 02.09.2022 eingeleitet. Die Antrags- und Planunterlagen standen gemäß §§ 2, 3 Planungssicherstellungsgesetzes ( PlanSiG ) online auf der BSH-Internetseite und im UVP-Portal des Bundes in der Zeit vom 22.05.2023 bis einschließlich 21.06.2023 zur Verfügung. Zusätzlich lagen die Planfeststellungsunterlagen in Papierform gemäß § 73 VwVfG in demselben Zeitraum in den Bibliotheken der beiden Dienstsitze des BSH Hamburg und Rostock zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 19.05.2023 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in den Zeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und WELT. Statt eines Erörterungstermins fand nach den Vorschriften des PlanSiG eine Online-Konsultation statt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 02.09.2022 Datum der Entscheidung: 24.01.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gem. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 4 WindSeeG vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) in der Fassung vom 31.12.2022 i.V.m. § 74 VwVfG UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040 3190-6449 E-Mailadresse der Kontaktperson: sarah.kroeplien@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat Windpark-Verfahren zentral voruntersuchte Flächen Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg (Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg) oder Dienstsitz Rostock (Neptunallee 5, 18057 Rostock). Elektronische Stellungnahmen und Einwendungen sind bitte an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de ; sarah .kroeplien@bsh.de Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Windanker GmbH Charlottenstraße 63 10117 Berlin Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                     09:00–16:00 Uhr Freitag                                                        09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 10.02.2025 Enddatum der Auslegung 24.02.2025 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag           08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag                                                       08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag                                                    geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 10.02.2025 Enddatum der Auslegung 24.02.2025 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 24.03.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 10.02.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Der Beschluss kann auf der BSH-Internetseite unter Be…

Geplanter Offshore-Windpark “Baltic Offshore Beta” in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der südlichen Ostsee

ID: 1478 Ergänzungstitel des Vorhabens: Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. UVPG Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention bezüglich des geplanten OWP "Baltic Offshore Beta" Kurzbeschreibung des Vorhabens: Njordr Offshore Wind - ein Gemeinschaftsunternehmen von Vindkraft Schweden und Njordr plant eine Genehmigung für den Bau eines Offshore-Windparks etwa 85 km östlich von Simrishamn, 85 km südöstlich von Karlshamn und etwa 48 km südlich der südöstlichen Ecke von Bleking). Bornholm ist etwa 63 km entfernt. Der Windpark trägt den Namen Baltic Offshore Beta. Das Projektgebiet ist 570 km2 groß und hat ein Potenzial für eine installierte Leistung von etwa 3340 MW mit einer Jahresproduktion von knapp über 14 TWh. Das Projektgebiet befindet sich laut Projektinformationen außerhalb aller Arten von Umwelt, Fauna und Fischerei, die als nationale Interessen ausgewiesen sind. Die Entfernung zum Festland (ca. 50 km südöstlich von Karlskrona, ca. 60 km nordöstlich von Bornholm und ca. 110 km von der Nordküste Polens) bedeutet, dass die Auswirkungen auf die umliegenden Küstengebiete sehr gering sind. Die Wassertiefe schwankt zwischen 55 und 80 Metern. Gem. den eingereichten Unterlagen können die Offshore-Windturbinen sowohl auf am Boden befestigten Fundamenten als auch auf schwimmenden Fundamenten aufgestellt werden. Bodenfundamente können bis zu einer Tiefe von ca. 60 m verwendet werden, und beim heutigen Stand der Technik sind schwimmende Fundamente wahrscheinlich die geeignetere Lösung. Schwimmende Fundamente sind eine neuere Technologie, die mit ihren derzeitigen Kosten eine relativ teure Lösung darstellt und nur kurzfristig in großen Wassertiefen wettbewerbsfähig ist. Es ist zu erwarten, dass die Kosten für schwimmende Fundamente durch die künftige Entwicklung und deutlich höhere Fördermengen sinken werden. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 19.01.2022 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID19-Pandemie ausgeschlossen. Stellungnahmen und Einwendungen sind schriftlich beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg (auf Deutsch oder Englisch), vorzugsweise per E-Mail an EingangOdM@bsh.de, einzureichen. Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Swedish Environmental Protection Agency Swedish Environmental Protection Agency Office Stockholm Vallhallavägen 195 106 48 Stockholm Schweden Homepage: https://www.njordroffshorewind.eu/pagaende-projekt/ Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                     09:00–16:00 Uhr Freitag 0 9:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 04.02.2022 Enddatum der Auslegung 28.02.2022 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag          0 8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 14:00 Uhr Dienstag                                                   geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 04.02.2022 Enddatum der Auslegung 28.02.2022 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 28.02.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.02.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Entscheidung über Zulassung Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Geplanter Offshore-Windpark “Arkona” in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der südlichen Ostsee

ID: 1416 Ergänzungstitel des Vorhabens: Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. UVPG Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention bezüglich des geplanten Offshore-Windparks “Arkona” Kurzbeschreibung des Vorhabens: Eolus Vind AB plant, eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Offshore-Windparks mit den dazugehörigen Kabeln im südlichen und südwestlichen Teil der Ostsee, dem sogenannten Arkonasee, zu beantragen. Das Untersuchungsgebiet für den geplanten Windpark liegt im südlichen Teil der Ostsee, in der schwedischen Wirtschaftszone zwischen Ystad und Kap Arkona auf der deutschen Insel Rügen. Westlich des Standorts ist das nächstgelegene Land die östlichste Spitze Fyns (ca. 56 km), in östlicher Richtung Rönne auf Bornholm (ca. 66 km) und südlich des Standorts die Insel Rügen im Norden von Deutschland (ca. 37 km). Innerhalb des Projektgebietes plant der Projektentwickler Eolus Vind AB bis zu 70 Windenergieanlagen mit einer Spitzenhöhe von 260 - 330 m. Die geplante Errichtung umfasst den Bau, den Betrieb und den Rückbau des Windparks sowie die Verlegung von Kabeln innerhalb des Projektgebietes. Für den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen und damit verbundenen Projekten in der schwedischen AWZ ist eine Genehmigung der schwedischen Regierung gemäß dem schwedischen AWZ-Gesetz (1992:1140) erforderlich. Auch für die Verlegung von Kabeln auf dem Festlandsockel, sowohl für die internen Kabel innerhalb des Windparks als auch für die Verbindung zur Küste, ist nach dem Gesetz über den Festlandsockel (1966:314) eine Genehmigung der Regierung erforderlich. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.12.2021 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windpark-Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID19-Pandemie ausgeschlossen. Stellungnahmen und Einwendungen sind schriftlich beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg (auf Deutsch oder Englisch), vorzugsweise per E-Mail an EingangOdM@bsh.de, einzureichen. Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eolus Vind AB Eolus Vind AB PO Box 95 281 21 Hässleholm Schweden Homepage: http://www.eolusvind.com Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                          09:00–16:00 Uhr Freitag 0 9:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 14.01.2022 Enddatum der Auslegung 17.02.2022 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie -Bibliothek- Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag          0 8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 14:00 Uhr Dienstag                                                        geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 14.01.2022 Enddatum der Auslegung 17.02.2022 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.02.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 14.01.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Unterlagen zur Errichtung des Windparks sind im A… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

Nuklearspezifische Gefahrenabwehr

Nuklearspezifische Gefahrenabwehr Für die Gefahrenabwehr sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt Fachkompetenz im Strahlenschutz unter anderem auch Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Landes-Umweltbehörden) und des Katastrophenschutzes (Feuerwehr, Rettungsdienste, Notfallmedizin) im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung. Die Nuklearspezifische Gefahrenabwehr ( NGA ) hilft bei der Bewältigung von Situationen, in denen radioaktive Stoffe unbefugt gehandelt oder missbräuchlich verwendet wurden. Ferngesteuertes Kettenfahrzeug mit Reinstgermanium-Detektor zur Identfikation von radioaktiven Stoffen ("Manipulator", Übungssituation) Für die Gefahrenabwehr, inklusive der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr, sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt Fachkompetenz im Strahlenschutz unter anderem auch Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Landes-Umweltbehörden) und des Katastrophenschutzes (Feuerwehr, Rettungsdienste, Notfallmedizin). Nuklearspezifische Gefahrenabwehr ( NGA ) Mit Hilfe der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr ( NGA ) werden Situationen bewältigt, in denen radioaktive Stoffe unbefugt gehandelt oder missbräuchlich verwendet wurden. Auch wenn radioaktive Stoffe verloren oder gefunden werden und dadurch möglicherweise Rechtsgüter (wie das Leben oder die Gesundheit) in Gefahr geraten, arbeiten Polizei- und Strahlenschutzbehörden zusammen. Fordern die zuständigen Behörden in Situationen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr Unterstützung durch das Bundesamt für Strahlenschutz an, kann das BfS Personal, physikalisches, chemisches und medizinisches Fachwissen sowie den Einsatz von Messtechnik zur Gefahrenabwehr beisteuern. Die Vorbereitungen des BfS für den Fall, dass die nuklearspezifische Gefahrenabwehr eingesetzt wird, sind mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmt und werden regelmäßig angepasst. UnterstützungsverBund CBRN Im UnterstützungsverBund CBRN arbeiten Spezialkräfte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des BfS bei Missbrauch radioaktiver Stoffe zusammen. Bundes- und Landesbehörden können den Verbund bei Bedrohungen durch radioaktive Stoffe zur Unterstützung anfordern. Er gliedert sich dann bedarfsgerecht in die bestehenden Einsatzstrukturen ein. Der UnterstützungsverBund CBRN kann außerdem bei Bedrohungen durch chemische oder biologische Substanzen eingesetzt werden. Zu den wesentlichen Aufgaben des UnterstützungsverBundes CBRN gehört es, Gefahrensituationen zu bewältigen, die sowohl polizeilich als auch radiologisch relevant sind. Zudem berät der UnterstützungsverBund CBRN Landesbehörden und andere Behörden der Gefahrenabwehr regelmäßig bei der Bewertung von Vorfällen. Die am UnterstützungsverBund CBRN beteiligten Behörden bereiten sich durch regelmäßige Übungen und Ausbildungsveranstaltungen auf einen möglichen Einsatz vor. Missbrauch von radioaktivem Material ("Schmutzige Bombe") Im Zusammenhang mit den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit und Sicherung hochaktiver radioaktiver Quellen und der Diskussion um Terrorismus und Massenvernichtungswaffen werden immer wieder Szenarien öffentlich diskutiert, die als " Schmutzige Bomben " bezeichnet werden. "Schmutzige Bomben" sind Vorrichtungen mit konventionellem Sprengstoff, denen radioaktive Stoffe beigemischt oder beigefügt sind. Der konventionelle Sprengstoff soll bei diesen Sprengsätzen dazu dienen, die radioaktiven Stoffe in der Umwelt zu verteilen. Die radiologischen Gefahren einer "Schmutzigen Bombe" werden im Allgemeinen überschätzt. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Wie funktioniert Notfallschutz? Welche Szenarien gibt es für den radiologischen Notfall ? Wer macht im Ernstfall was? Das BfS klärt auf - in Videos, Grafiken und Broschüren. Stand: 10.10.2024

§ 7a

§ 7a (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden. (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird, das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen, Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung, Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen, zu regeln. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle, Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung, Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Unterauftragsvergabe, Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen, Qualitätsmanagement, die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen. (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden. Stand: 21. März 2023

2. Änderung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Nord Stream 2 Pipeline nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG

ID: 849 Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über die öffentliche Auslegung von Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesberggesetz (BBergG) zur Errichtung und zum Betrieb der Transit-Rohrleitung „Nord Stream 2" Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 133 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 BBergG vom 27.03.2018 in der korrigierten Fassung vom 04.05.2018 (Az.: 522/Nord Stream 2 AG/0) (Ref. 1, im Folgenden bezeichnet als: Genehmigung AWZ BSH), Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 02.11.2017 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 3622/17, Errichtung) (Ref. 2) sowie Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 16.03.2018 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 4324/17, Betrieb) (Ref. 3) wurden Errichtung und Betrieb des Nord Stream 2-Pipelinesystems im hier relevanten Trassenabschnitt im Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee zugelassen. Die Pipelines sind im deutschen Zuständigkeitsbereich bereits von KP 16.5 in der deutschen AWZ bis zur Anlandung bei Lubmin (KP 84) verlegt. Ausstehend im deutschen Zuständigkeitsbereich ist lediglich noch die Errichtung der Pipelines zwischen den KP 0 und KP 16.5. Ursprünglich war vorgesehen, die Pipelineverlegung auch zwischen KP 0 und KP 16.5 im Jahr 2018 zu beginnen. Dies war indes nicht möglich, weil für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline im dänischen Zuständigkeitsbereich zunächst keine Genehmigung erteilt wurde. Erst am 30. Oktober 2019 erteilte die Dänischen Energieagentur (DEA) der Nord Stream 2 AG schließlich die Baugenehmigung für die Südost-Route durch die dänische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Daraufhin hat das BSH mit Änderungsgenehmigung vom 20.12.2019 (Ref. 4, im Folgenden bezeichnet als: 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH) abweichend von der Genehmigung AWZ BSH, Nebenbestimmung A.II.2.R.12 die Durchführung der Verlegearbeiten zwischen KP 0 und KP 16.5 auch außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gestattet. Bei dieser Genehmigung wurde entsprechend dem damaligen Planungsstand von einer Verlegung mittels dynamisch positioniertem Verlegeschiff ausgegangen. Mit der Verlegung in Dänemark wurde unverzüglich nach Erteilung der dänischen Genehmigung begonnen. Ca. 70 bzw. 50 km von der deutsch-dänischen AWZ-Grenze entfernt wurden die Bauarbeiten aufgrund von US-Sanktionen von den damals beauftragten Unternehmen allerdings unterbrochen. Die Arbeiten sollen in Kürze durch andere Unternehmen wiederaufgenommen werden. Dabei ist erforderlich, dass auch eine Verlegung mittels eines durch Anker positioniertem Verlegeschiff möglich ist, so dass die Verlegetechnik für den Zeitraum außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gegenüber der 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH vom 20.12.2019 noch einmal anzupassen ist. Gegenstand dieses Antrages auf 2. Änderung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Nord Stream 2–Pipeline nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG ist daher die ergänzende Änderungsgenehmigung der Verlegung sowie der abschließenden Verbindung der Rohrstränge oberhalb der Wasseroberfläche (Above Water Tie-In, „AWTI“) auch mittels Anker positioniertem Verlegeschiff betreffend den Abschnitt zwischen KP 0 und KP 16.5 und den Zeitraum zwischen Ende September und Ende Mai. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.07.2020 Art des Zulassungsverfahrens: Genehmigungsverfahren nach BBergG, 2. Änderungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb der Transit-Rohrleitung "Nord Stream 2" UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de E-Mailadresse der Kontaktperson: bernhard.schneider@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Netzanbindungs- und sonstige Verfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Einwendungen gegen bzw. Äußerungen zu dem Vorhaben sind innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis einschließlich 16. Oktober 2020 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs) schriftlich oder elektronisch beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Rostock zu erheben. Elektronische Einwendungen bzw. Äußerungen sind an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de bernhard.schneider@bsh.de Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit der zur Genehmigung beantragten Änderung alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen , die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nord Stream 2 AG Nord Stream 2 AG Baarerstr.52 6300 Zug Schweiz Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 16.10.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.08.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt…

Errichtung und Betrieb von Windparks "Vesterhav North und Vesterhav South" im dänischen Küstenmeer der Nordsee

ID: 798 Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung nach der Espoo-Konvention über die UVP-Berichte zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windparks „Vesterhav North“ und „Vesterhav South“ im Bereich Kurzbeschreibung des Vorhabens: Vattenfall plant einen Windpark Vesterhav Nord mit 21 Windenergieanlagen (180MW) und einen Windpark Vesterhav Syd mit 20  Windenergieanlagen (170 MW) und zugehörige Seekabel ca. 9 km vor der Westküste Jütlands am Ringkøbing Fjord zu errichten. Beide Windparks befinden sich im Bereich des dänischen Küstenmeeres der Nordsee. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 30.04.2020 Art des Zulassungsverfahrens: Errichtung und Betrieb UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg ( auf Deutsch oder Englisch) vorzugsweise per E-Mail an das BSH eingangOdM@bsh.de gesandt werden. Wir leiten alle Stellungnahmen an die dänische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vattenfall AB Vattenfall Evenemangsgatan 13C Solna 169 56 Sweden Schweden Homepage: https://group.vattenfall.com/ Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 29.06.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 15.05.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt…

Oberverwaltungsgericht lässt Auflagen für das Protestcamp im Waldgebiet von Losse unbeanstandet

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 eine Beschwerde von Teilnehmern eines Protestcamps im Waldgebiet von Losse (Landkreis Stendal) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 zurückgewiesen und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit verschiedener Auflagen in einer Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal bestätigt. Mit Allgemeinverfügung vom 06.10.2021 hatte der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen, u. a. die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters, die Untersagung der Nutzung und des Betretens insbesondere der errichteten Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis der Standsicherheit, den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur in Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sowie die Leinenpflicht von mitgeführten Hunden. Die Verpflichtung zur fortgesetzten Bestellung eines Versammlungsleiters sei - so der Senat - nicht zu beanstanden, um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung sicherzustellen. Auch die übrigen Auflagen dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit elementarer Rechtsgüter, die es angesichts nicht gänzlich auszuschließender konkreter Gefahren zu bewahren gelte. Insbesondere gebe es durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Baumhäuser keine hinreichende Standsicherheit aufweisen, deshalb mit einem Einsturz zu rechnen sei, bei dem Menschen zu Schaden kommen könnten. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich. OVG LSA, Beschluss vom 02.02.2022 - 3 M 207/21 - VG Magdeburg, Beschluss vom 23.11.2021 - 3 B 321/21 MD - Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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