ID: 3282 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über den Erlass und die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks „Windanker“ in der Ostsee Kurzbeschreibung des Vorhabens: Am 24. Januar 2025 ist der Planfeststellungsbeschluss für den Offshore-Windpark „ Windanker “ erlassen worden. Das Vorhabengebiet liegt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee. Das Vorhaben „ Windanker “ liegt innerhalb des im Raumordnungsplan 2021 festgelegten Vorranggebietes für Windenergie „ O-1 ". Die Entfernung zu der nächstgelegenen Insel Rügen beträgt rund 38 km und bis zum deutschen Festland rund 82 km. Die Distanz zur dänischen AWZ beträgt 622 Meter und zur schwedischen AWZ rund 4 km. Das Vorhaben liegt außerhalb gesetzlicher Schutzgebiete. Mit dem Planfeststellungbeschluss ist die Errichtung von 21 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 142 m über SKN, einem Rotordurchmesser von 236 m (Gesamthöhe bis Rotorblattspitze 260 m über SKN) und einer Leistung von jeweils 14 MW, mit 7 % PowerBoost 15 MW genehmigt worden. Die einzuspeisende Netzkapazität beträgt 300 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „ Windanker “ wurde am 02.09.2022 eingeleitet. Die Antrags- und Planunterlagen standen gemäß §§ 2, 3 Planungssicherstellungsgesetzes ( PlanSiG ) online auf der BSH-Internetseite und im UVP-Portal des Bundes in der Zeit vom 22.05.2023 bis einschließlich 21.06.2023 zur Verfügung. Zusätzlich lagen die Planfeststellungsunterlagen in Papierform gemäß § 73 VwVfG in demselben Zeitraum in den Bibliotheken der beiden Dienstsitze des BSH Hamburg und Rostock zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 19.05.2023 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in den Zeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und WELT. Statt eines Erörterungstermins fand nach den Vorschriften des PlanSiG eine Online-Konsultation statt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 02.09.2022 Datum der Entscheidung: 24.01.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gem. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 4 WindSeeG vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) in der Fassung vom 31.12.2022 i.V.m. § 74 VwVfG UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040 3190-6449 E-Mailadresse der Kontaktperson: sarah.kroeplien@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat Windpark-Verfahren zentral voruntersuchte Flächen Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg (Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg) oder Dienstsitz Rostock (Neptunallee 5, 18057 Rostock). Elektronische Stellungnahmen und Einwendungen sind bitte an folgende E-Mail-Adressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de ; sarah .kroeplien@bsh.de Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vorhabenträger Windanker GmbH Charlottenstraße 63 10117 Berlin Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 09:00–15:00 Uhr Dienstag 09:00–16:00 Uhr Freitag 09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 10.02.2025 Enddatum der Auslegung 24.02.2025 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag 08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 10.02.2025 Enddatum der Auslegung 24.02.2025 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 24.03.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 10.02.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Der Beschluss kann auf der BSH-Internetseite unter Be… Dokumente PFB Windanker.pdf 1.1 Windanker Räumlichen Lage.pdf 1.2 Windanker Darstellung des Vorhabens.pdf 1.3 Windanker Detailansicht Einzelbauwerke.pdf 2.1 Windanker Bauwerksverzeichnis.pdf
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr Für die Gefahrenabwehr sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt Fachkompetenz im Strahlenschutz unter anderem auch Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Landes-Umweltbehörden) und des Katastrophenschutzes (Feuerwehr, Rettungsdienste, Notfallmedizin) im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung. Die Nuklearspezifische Gefahrenabwehr ( NGA ) hilft bei der Bewältigung von Situationen, in denen radioaktive Stoffe unbefugt gehandelt oder missbräuchlich verwendet wurden. Ferngesteuertes Kettenfahrzeug mit Reinstgermanium-Detektor zur Identfikation von radioaktiven Stoffen ("Manipulator", Übungssituation) Für die Gefahrenabwehr, inklusive der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr, sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt Fachkompetenz im Strahlenschutz unter anderem auch Behörden der Gefahrenabwehr (Polizei, Landes-Umweltbehörden) und des Katastrophenschutzes (Feuerwehr, Rettungsdienste, Notfallmedizin). Nuklearspezifische Gefahrenabwehr ( NGA ) Mit Hilfe der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr ( NGA ) werden Situationen bewältigt, in denen radioaktive Stoffe unbefugt gehandelt oder missbräuchlich verwendet wurden. Auch wenn radioaktive Stoffe verloren oder gefunden werden und dadurch möglicherweise Rechtsgüter (wie das Leben oder die Gesundheit) in Gefahr geraten, arbeiten Polizei- und Strahlenschutzbehörden zusammen. Fordern die zuständigen Behörden in Situationen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr Unterstützung durch das Bundesamt für Strahlenschutz an, kann das BfS Personal, physikalisches, chemisches und medizinisches Fachwissen sowie den Einsatz von Messtechnik zur Gefahrenabwehr beisteuern. Die Vorbereitungen des BfS für den Fall, dass die nuklearspezifische Gefahrenabwehr eingesetzt wird, sind mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmt und werden regelmäßig angepasst. UnterstützungsverBund CBRN Im UnterstützungsverBund CBRN arbeiten Spezialkräfte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des BfS bei Missbrauch radioaktiver Stoffe zusammen. Bundes- und Landesbehörden können den Verbund bei Bedrohungen durch radioaktive Stoffe zur Unterstützung anfordern. Er gliedert sich dann bedarfsgerecht in die bestehenden Einsatzstrukturen ein. Der UnterstützungsverBund CBRN kann außerdem bei Bedrohungen durch chemische oder biologische Substanzen eingesetzt werden. Zu den wesentlichen Aufgaben des UnterstützungsverBundes CBRN gehört es, Gefahrensituationen zu bewältigen, die sowohl polizeilich als auch radiologisch relevant sind. Zudem berät der UnterstützungsverBund CBRN Landesbehörden und andere Behörden der Gefahrenabwehr regelmäßig bei der Bewertung von Vorfällen. Die am UnterstützungsverBund CBRN beteiligten Behörden bereiten sich durch regelmäßige Übungen und Ausbildungsveranstaltungen auf einen möglichen Einsatz vor. Missbrauch von radioaktivem Material ("Schmutzige Bombe") Im Zusammenhang mit den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit und Sicherung hochaktiver radioaktiver Quellen und der Diskussion um Terrorismus und Massenvernichtungswaffen werden immer wieder Szenarien öffentlich diskutiert, die als " Schmutzige Bomben " bezeichnet werden. "Schmutzige Bomben" sind Vorrichtungen mit konventionellem Sprengstoff, denen radioaktive Stoffe beigemischt oder beigefügt sind. Der konventionelle Sprengstoff soll bei diesen Sprengsätzen dazu dienen, die radioaktiven Stoffe in der Umwelt zu verteilen. Die radiologischen Gefahren einer "Schmutzigen Bombe" werden im Allgemeinen überschätzt. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Wie funktioniert Notfallschutz? Welche Szenarien gibt es für den radiologischen Notfall ? Wer macht im Ernstfall was? Das BfS klärt auf - in Videos, Grafiken und Broschüren. Stand: 10.10.2024
ID: 1098 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur grenzüberschreitenden Beteiligung über die strategische Umweltprüfung der Energieinsel Nordsee in der dänischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), (MST Id-Nr.: 3501432) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit dem Klimaabkommen für Energie und Klima vom 22.06.2020 wurde beschlossen, dass Dänemark die weltweit ersten Energieinseln realisiert. Das Vorhabengebiet für die künstliche Insel und die Offshore-Windparks (Energieinsel Nordsee) liegt im Bereich der dänischen ausschließlichen Wirtschaftszone und ist im „Exposure Draft“ für den dänischen Meeresplan für erneuerbare Energie und Energieinseln konkretisiert. Die künstlich aufgeschüttete Insel wird innerhalb des Plangebiets (siehe hierzu Abbildung auf Seite 8 des künftigen Planungsvorschlags) für die Energieinsel Nordsee konkretisiert und soll mit 3-GW-Offshore-Windkraft angeschlossen werden. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 20.08.2021 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: Tel. 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Abteilung: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: Windparkverfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Die Möglichkeit zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die COVID19-Pandemie ausgeschlossen. Stellungnahmen und Einwendungen sind schriftlich beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg ( auf Deutsch oder Englisch), vorzugsweise per E-Mail an EingangOdM@bsh.de, einzureichen. Wir leiten alle Stellungnahmen an die dänische Behörde weiter. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vorhabenträger Energiebehörde (Energistyrelsen) Energiebehörde (Energistyrelsen) Carsten Niebuhrs Gade 43 1577 København V Dänemark Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 27.09.2021 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 03.09.2021 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.bsh.de/SharedDocs/Meldungen_Oeffentl_Bekanntmachungen/_Meldungen/20…
§ 7a (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden. (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird, das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten, die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen, Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung, Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen, zu regeln. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle, Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung, Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Unterauftragsvergabe, Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen, Qualitätsmanagement, die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen. (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden. Stand: 21. März 2023
ID: 785 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Offshore-Windpark „KASKASI II“ in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone – Ergänzende Bekanntmachung im Planänderungsverfahren Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhabengebiet für den Offshore-Windpark „KASKASI II“ liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee in der östlichen Deutschen Bucht in ca. 33 km Entfernung nordwestlich von Helgoland. Die Errichtung und der Betrieb von 38 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 107,5 m und einem Rotordurchmesser von 167 m (Gesamthöhe 191 m) sind beantragt. Die gesamt einzuspeisende Netzkapazität beträgt 342 MW. Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „KASKASI II“ wurde 2011 eingeleitet. Beantragt wurden ursprünglich die Errichtung und der Betrieb von 34 Offshore-Windenergieanlagen der 6- bis 8-MW-Leistungsklasse (sowie Nebeneinrichtungen wie der parkinternen Verkabelung und der Umspannstation). Vom 01.07.2014 bis zum 01.08.2014 lagen die Planunterlagen aus. Am 08.10.2014 fand der Erörterungstermin statt. Im Zuge der fortentwickelten Planung hat die Trägerin des Vorhabens die Unterlagen geändert. Nunmehr sind die Errichtung und der Betrieb von 38 Offshore-Windenergieanlagen der 9-MW-Leistungsklasse (sowie Nebeneinrichtungen wie der parkinternen Verkabelung und der Umspannstation) beantragt. Das Planfeststellungsverfahren wird als Planänderungsverfahren fortgeführt. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 26.08.2019 bis 25.09.2019 öffentlich aus. Ein zweiter Erörterungstermin fand am 13.11.2019 statt. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 22.07.2019 Art des Zulassungsverfahrens: § 45 WindSeeG Planfeststellungsverfahren UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040-3190-6312 E-Mailadresse der Kontaktperson: Pamela.Domroese@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet: O31 Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich oder zur Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg (Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg) oder Dienstsitz Rostock ( Neptunallee 5, 18057 Rostock) Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift der Einwenderin/des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen/Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hinweis zur aktuellen Corona-Situation: Die Sachbearbeiterin, Frau Domröse, arbeitet derzeit im Homeoffice. Sie können die Abläufe unterstützen, indem Sie Ihre Einwendungen und Äußerungen zusätzlich als E-Mailanhang übersenden. Bei Fragen sind wir auch telefonisch ansprechbar. Vorhabenträger innogy Kaskasi GmbH innogy Kaskasi GmbH Geschäftsführung: Richard Sandford und Marc Löhner innogy Kaskasi GmbH Kapstadtring 7 22297 Hamburg Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 08.06.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 09.04.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unt… Öffentliche Auslegung Hinweis zur BSH-Homepage: Die Planunterlagen sind im Abschnitt "Anlagen" im unteren Drittel der Seite eingestellt. Bitte folgen Sie dem Link. https://www.bsh.de/SharedDocs/Meldungen_Oeffentl_Bekanntmachungen/_Meldungen/20…
<p>Mehr Umwelt- und Ressourcenschutz im Bergbau</p><p>Eine aktuelle Studie des Umweltbundesamts (UBA) empfiehlt insbesondere eine Neujustierung des Bundesberggesetzes hin zu stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Dazu wurden Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht erarbeitet.</p><p>Ein zentrales Element der Reformempfehlungen ist die Neuausrichtung des gesetzlichen Leitbildes in § 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) hin zu einem stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Vorgeschlagen wird zudem, das bergrechtliche Betriebsplanverfahren als echtes Planfeststellungsverfahren auszugestalten und damit die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öffentlichen und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen.</p><p>Ziel der Studie war es dabei ausdrücklich nicht, bestehende Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Eigentum, u.a.) von den Zulassungsbehörden möglichst effektiv und für die Gesetzesadressaten transparent im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Autoren greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der vergangenen 35 Jahre seit Einführung des Bundesberggesetzes (BBergG) entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG.</p><p>Dieser Teilbericht wurde im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „Instrumente zur umweltverträglichen Steuerung der Rohstoffgewinnung (INSTRO)“ erstellt. Er enthält vorrangig Handlungsempfehlungen für den Bundesgesetzgeber zur Weiterentwicklung des Bundesberg- und Raumordnungsgesetzes aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes.</p><p><strong>Ausblick</strong></p><p>Es ist geplant, u.a. auch auf der Grundlage dieser Studie, eine aktualisierte Position des Umweltbundesamtes zu rechtlichen Eckpunkten einer umwelt- und ressourcenschonenden Rohstoffgewinnung zu veröffentlichen.</p>
Gegenstand des Projekts ist die Untersuchung des Gebrauchs von Kirchenglocken in der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung.
Das Vorhaben soll dazu dienen, Eckpunkte fuer eine deutsche Verhandlungsposition im Blick auf kuenftige EG-Aktivitaeten betr. den Schadensausgleich bei Umweltschaeden vorzubereiten. Dies gilt zunaechst fuer ein bald zu erwartendes Weissbuch der Europaeischen Kommission. Erforderlich ist es hierzu die unterschiedlichen Reaktionen der deutschen Rechtsordnung auf Schaeden der Umwelt zu analysieren und zu bewerten. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden etwa anders ausgeglichen als Bodenveraenderungen nach Polizei- und Ordnungsrecht oder dem BodSchG. Systematisch sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: a) die Umwelt wird ausserhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt (jetzt insbesondere: polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel und Bodenschutzrecht), b) die Umwelt wird innerhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt, die Beeintraechtigung wurde vor der Erteilung der Genehmigung als solche erkannt (jetzt: naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), c) die Umwelt wird innerhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt, die Beeintraechtigung wurde vor der Erteilung der Genehmigung nicht als solche erkannt (jetzt: nachtraegliche Anordnung nach BImSchG). Diese Regelungen unterscheiden sich beim geschuetzten Rechtsgut, dem Ausmass des Schutzes und der Relativierung durch andere Schutzgueter. Der Auftragnehmer soll eruieren, ob fuer diese Unterscheidung ausreichende Gruende ersichtlich sind und ob diese Gruende auch auf der europaeischen Ebene tragen. Er soll dabei die bestehende Rechtslage sowie die Vorschlaege der SK-UGB bewerten und ggf. einen begruendeten Vorschlag entwickeln; wie den europaeischen Aktivitaeten begegnet werden kann. Vorliegende auslaendische Erfahrungen, insbesondere Untersuchungen der Europaeischen Kommission, sind mit einzubeziehen.
Das Nationale Begleitgremium (NBG) hat mit Professor Dr. Wernt Brewitz einen Bevollmächtigten beauftragt, der in seinem Namen das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Gremiums wahrnehmen soll. Am Dienstag, 30. April, ist Wernt Brewitz erstmals zur Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) nach Peine gekommen, um seinen Auftrag zu erfüllen, und Einsicht in die von der BGE gesammelten Geodaten zu nehmen, die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle bei 64 Landes- und Bundesbehörden abgefragt worden sind. Er kam mit den NBG-Mitgliedern Klaus Brunsmeier und Monika Müller in die BGE-Zentrale. Es war der erste Akteneinsichtstermin seitdem NBG und BGE eine Verfahrensvereinbarung darüber geschlossen haben (siehe Link). Das NBG interessierte sich insbesondere dafür, in welchem Umfang der BGE Daten geliefert worden sind, ob diese womöglich regionale Lücken haben, oder ob es andere Auffälligkeiten geben könnte. Die Akteneinsicht über den beauftragten Experten ist ein Ergebnis der rechtlichen Unsicherheit über den Status von Geodaten. Neben den staatlichen Daten verfügen die Landes- und Bundesbehörden auch über Daten, an denen Dritte Rechte haben, also beispielsweise privatwirtschaftliche Unternehmen, die selbst Geodaten über eigene Bohrungen oder seismische Untersuchungen erhoben haben. Deshalb muss die BGE eine Verschwiegenheitsverpflichtung von denjenigen verlangen, die Einsicht in die Daten nehmen. Das NBG, das sich als öffentliches Gremium versteht, hat sich deshalb mit der BGE darauf geeinigt, eine sachverständige Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen. Auf diese Weise kann das NBG sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, ohne dass die BGE in die Gefahr gerät, unabsichtlich die Rechte Dritter zu verletzen. Professor Wernt Brewitz hat nun die Aufgabe, das NBG mit einem zusammenfassenden Bericht zu informieren, ohne Rechtsgüter zu verletzen, die die BGE nach geltender Rechtslage schützen muss. Er setzt seine Akteneinsicht am 6. Mai in Peine fort. Am 23. Mai wird das NBG seine nächste Arbeitssitzung in Peine bei der BGE abhalten. Die Sitzung ist öffentlich. Interessierte Bürger können sich direkt beim NBG dazu anmelden: 29. Sitzung des NBG
<p><p>Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine<a href="https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-TierSchVKGRPrahmen">(TierSchLMVG)</a>vom 3. April 2014 (GVBL. S. 44), ist am 18. April 2014 in Kraft getreten und war ein großer Schritt für mehr Tierschutz.</p><p>Mit diesem Gesetz soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass den Tieren in Deutschland kein gesetzlicher Vertreter zugestanden wird, der zu ihren Gunsten klagen kann. Um dieses prozessuale Ungleichgewicht zwischen den Rechten der Tierhalter und dem Rechtsgut Tierschutz auszugleichen, dürfen nun nach dem TierSchLMVG anerkannte Tierschutzvereine auch im Verwaltungsverfahren sowie prozessual für die Rechte der Tiere eintreten. Aktuell gibt es in Rheinland-Pfalz vier anerkannte Tierschutzvereine. Diese Vereine haben angekündigt, eng zusammenarbeiten zu wollen, um Verfahren für alle Beteiligten möglichst effizient und zielführend zu gestalten.</p><p>Das TierSchLMVG sieht Mitwirkungsrechte bei bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Tierhaltungsanlagen, z. B. Boxenlaufställe für Rinder, sowie bei tierschutzrechtlichen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren, wie z. B. für das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) oder Amputationen bei landwirtschaftlichen Nutztieren, vor. Mitwirkungsrechte sind zudem geregelt für die nach § 11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtige Verwendung von Tieren, z. B. dem gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Tieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren oder der Tätigkeit als Hundeausbilder. Entsprechend der Mitwirkungsrechte werden zudem Klagerechte eingeräumt, zusätzlich noch gegen tierschutzrechtliche Anordnungen oder das Unterlassen von Anordnungen bei tierschutzrechtlichen Verstößen.</p><p>Hinsichtlich der Auswirkungen des Verbandsklagerechts bei Genehmigungen von Tierversuchen sowie der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern zu Versuchszwecken sind eine Überprüfung und ein Bericht an den Landtag durch die Landesregierung nach fünf Jahren vorgesehen.</p></p><p><ul><li>Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Rheinland-Pfalz e.V.</li></ul><ul><li>Deutscher Tierschutzbund - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.</li></ul><ul><li>Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.</li></ul><ul><li>Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland - Pfalz e. V.</li></ul></p>
Origin | Count |
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Bund | 9 |
Land | 3 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
Text | 6 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 9 |
offen | 3 |
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Deutsch | 12 |
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