Der Umweltschutz wurde bislang durch Verbesserungen in der Technik und der Umweltschutztechnik vorangetrieben. Diese Moeglichkeiten sind weitgehend erschoepft. Der Gesetzgeber und die Gesellschaft stellen aber immer hoehere Anforderungen an Umweltschutz und Sicherheit der Unternehmen und Betriebe. Dem kann nur durch ein systematisches Umweltschutzmanegement entsprochen werden. Alle umweltrelevanten Aspekte und Ablaeufe im Unternehmen werden erfasst, analysiert und entsprechend gesteuert. Voraussetzung ist eine Ist-Aufnahme im Unternehmen, der sich eine Konzepterstellung in Form sogenannter Umweltschutzmodule anschliesst. Die Steuerung des Umweltschutzsystems erfolgt mittels eines dreistufigen Dokumentations- und Anweisungssystems. Den Kopf bildet das Umweltschutz-Handbuch. Eine exakte Steuerung der betrieblichen Aufzeichnungen schafft die Voraussetzungen zum gerichtsfesten Nachweis der Erfuellung externer Auflagen. Diese Instrumente haben sich zB im Bereich der Qualitaetssicherung bewaehrt. Den rechtlichen Anforderungen wird durch ein gesondertes Modul zur Auflagenerfassung und -erfuellung Rechnung getragen. Hier werden alle Umweltschutz-Anforderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung laufend erfasst und auf ihre Relevanz fuer das Unternehmen untersucht. Die Entwicklung und Umsetzung einschlaegiger Massnahmen wird durch das Umweltschutz-Anweisungssystem gesteuert.
Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.
Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.
Ueberlegungen anhand rechtsvergleichend gewonnenen Materials zur zweckmaessigsten Ausgestaltung der normativen Regelung und ihrer verwaltungsmaessigen und gerichtlichen Handhabung unter dem Gesichtspunkt des effektivsten Umweltschutzes.
In einem Leitfaden sollen Methodiken für FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP) im Sinne der EU-Richtlinien zu Vogelschutz und FFH-Gebieten entwickelt und geeignete Darstellungsformen als Musterkarten erarbeitet werden. Diese berücksichtigen Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien, der zuständigen Kommission bzw. der ständigen europäischen und nationalen Rechtsprechung zum einen - Darstellung der Gebiete für die Verträglichkeitsprüfung: Feststellen der Prüfpflicht, rechtliche Hinweise zum Umgang mit potenziellen FFH-Gebieten, faktischen Vogelschutzgebieten und weiteren Gebietskulissen, Begriffsdefinitionen und Abgrenzung der FFH-VP zu anderen Rechtsbereichen, verfahrenstechnische Hinweise zur Eingliederung der FFH-VP in das gestufte Planverfahren von Straßenverkehrsprojekten, Darstellung von Form und Inhalt einer richtlinienkonformen FFH-VP einschließlich einer Anleitung zur Erstellung einer FFH-VP, Darstellung des Ausnahmeverfahrens und Vorgehensweise bei negativem Ergebnis einer FFH-VP - und zum anderen: Entwicklung von Musterkarten zur Verbesserung und Vereinheitlichung der kartografischen Darstellung der Ergebnisse von FFH-VP.
Antrag nach dem LTranspG Guten Tag, Ich bitte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TranspG RLP um Übersendung folgender Unterlagen zur Kläranlage der BASF in Ludwigshafen: 1. Das in Ziffer 3.1 der Einleitererlaubnis für die Kläranlage vom 03.08.2020 in der Fassung des 14. Änderungsbescheids vom 09.12.2025 erwähnte Abwasserkataster für den Zeitraum seit 2023. 2. Sämtliche Aufzeichnungen bzw. die Dokumentation der Selbstüberwachung nach Ziffer 4. seit 2023. 3. Das in Ziffer 6.3 der o.g. Erlaubnis erwähnte Betriebstagebuch seit 2023. 4. Die in Ziffer 7.1 der o.g. Erlaubnis erwähnten Analysen und Auswertungen seit 2023. Zur Begründung weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TranspG RLP (Emissionen, Ableitungen). Der Begriff ist nach stRspr des BVerwG weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Auch wenn die Informationen (noch) nicht bei Ihnen vorliegen mögen, werden sie jedenfalls gem. § 4 Abs. 2 TranspG RLP für Sie bereitgehalten werden. Der anlasslose Übermittlungsanspruch auf die begehrten Daten ergibt sich aus dem o.g. Einleiterbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris, Rn. 20). Ein – hier ohnehin bestehendes – Erfordernis der Selbstüberwachung ist nicht erforderlich (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 3972/20 –, juris, Rn. 49f.). Meinem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Daten über Emissionen i.S.d. § 16 Abs. 6 TranspG RLP. Der Begriff ist nach Rechtsprechung des EuGH ebenfalls weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-673/13, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-442/14, Rn. 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 54f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 –, juris, Rn. 65). Ausreichend ist schon, dass die Unterlagen Auskunft darüber geben, welche Emissionen unter realistischen Bedingungen absehbar entstehen werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79f.). Die begehrten Informationen über die Abwassereinleitung stellen eben solche Informationen dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können meinem Anspruch daher gem. § 16 Abs. 6 TranspG RLP ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Schutz personenbezogener Daten. Andere Ausschlussgründe sind von vorneherein nicht ersichtlich. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen und des Bescheids in elektronischer Form per E-Mail. Sollten wider Erwarten hierfür Gebühren anfallen bitte ich um eine kurze Mitteilung und Gebührenprognose vorab und behalte mir für diesen Fall eine gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TranspG RLP stets gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort vor. Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung und danke vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem TranspG RLP Guten Tag, Ich bitte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TranspG RLP um Übersendung folgender Unterlagen zum BASF-Werk in Ludwigshafen: 1. Den/Die aktuellen Abwassereinleiter-Bescheide in den Rhein. 2. Sonstige aktuelle Bescheide, die den Betreiber zur Selbstüberwachung bei der Abwassereinleitung in den Rhein verpflichten. Zur Begründung weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TranspG RLP (Emissionen, Ableitungen). Der Begriff ist nach stRspr des BVerwG weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Meinem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Daten über Emissionen i.S.d. § 16 Abs. 6 TranspG RLP. Der Begriff ist nach Rechtsprechung des EuGH ebenfalls weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-673/13, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-442/14, Rn. 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 54f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 –, juris, Rn. 65). Ausreichend ist schon, dass die Unterlagen Auskunft darüber geben, welche Emissionen unter realistischen Bedingungen absehbar entstehen werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79f.). Die Abwassereinleiterbescheide stellen eben solche Informationen dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können meinem Anspruch daher gem. § 16 Abs. 6 TranspG RLP ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Schutz personenbezogener Daten. Andere Ausschlussgründe sind von vorneherein nicht ersichtlich. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen und des Bescheids in elektronischer Form per E-Mail. Sollten wider Erwarten hierfür Gebühren anfallen bitte ich um eine kurze Mitteilung und Gebührenprognose vorab und behalte mir für diesen Fall eine gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TranspG RLP stets gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort vor. Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung und danke vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen
Teil A - Antragsgegenstand: 1. Verzeichnis der durch diese Dienststelle geführten Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (vgl. § 11 (1) IFG) 2. Ein Verzeichnis oder Register, auch Katalog, Ordner oder Auflistung im Sinne dieses Antrags, ist eine listenförmig darstellbare Anordnung von Informationen nach bestimmten Merkmalen. (Quelle: Wikipedia: Verzeichnis; https://de.wikipedia.org/wiki/Verzeichnis) 3. Das Verzeichnis soll alle weiteren in diesem Zusammenhang bereits erstellten Spalten bzw. erfassten Informationen (Metadaten) enthalten. 4. Das Verzeichnis soll als Spalten enthalten: Bezeichnung des Verzeichnisses, Aktenzeichen des Verzeichnisses, Sicherheitseinstufung des Verzeichnisses 5. Das Verzeichnis soll nicht enthalten: Personenbezogene Daten, Volltexte der Verzeichnisse 6. Das Verzeichnis soll Einträge der Dienststellen enthalten, deren Rechtsnachfolger diese Dienststelle ist. 7. Bitte machen Sie die beantragten Informationen in maschinenlesbarer Form (XLSX, CSV, XML, JSON und/oder andere) zugänglich, falls diese in einer solchen vorliegen. Sofern Sie die beantragten Informationen nicht maschinenlesbar, also bspw. nur als PDF-Dateien (oder vergleichbar) zugänglich machen, begründen Sie dies bitte im Bescheid (bspw. "nicht mehr auffindbar", eigene Rechtsauslegung). 8. Falls dieses Verzeichnis nicht vorliegt: Dokument mit Erläuterung, inwiefern diese Dienststelle kein Verzeichnis der eigenen Verzeichnisse führt und wie dies mit den Anforderungen an die Aktenführung und des § 11 (1) IFG vereinbar ist. (falls vorhanden) Teil B - Hinweise der Antragstellerin: 1. Antragstellerin: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Geschäftsführer: Christian Ullrich HR B 178145 B - Amtsgericht Charlottenburg https://www.intrenion.com 2. Auf Wunsch erhalten Sie einen Auszug aus dem Handelsregister, eine den Vertreter der Antragstellerin als deutschen Staatsbürger ausweisende Kopie des Personalausweises und/oder eine den in Deutschland bestehenden Wohnsitz bescheinigende Meldebescheinigung. Bitte erläutern Sie Ihre Anforderung der Nachweise unter Angabe der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Antrags auf Informationszugang. 3. Das Urheberrecht steht dem Informationszugang nicht entgegen. Soweit die Unterlagen überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - BVerwG 7 C 1.14, Rn. 38). 4. Bitte machen Sie Informationen kenntlich, bei denen es sich nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 (1) UrhG handelt, auch, aber nicht ausschließlich, falls es sich um amtliche Werke im Sinne des § 5 (2) UrhG handelt. Falls aus Ihrer Sicht rechtliche Gründe gegen eine Weiterverbreitung und Veröffentlichung sprechen, teilen Sie diese bitte mit. 5. Die Antragstellerin wird sowohl Ihren Bescheid (geschwärzt) als auch die zugänglich gemachten Dokumente auf der Webseite FragDenStaat, anderen Webseiten und/oder anderen Medien veröffentlichen. Die Antragstellerin geht von einer zeitnahen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen urheberrechtlichen Interessenwahrnehmung durch Sie als Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und/oder Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. als Betreiberin der Webseite FragDenStaat aus. Falls weder eine außergerichtliche noch eine gerichtliche urheberrechtliche Interessenwahrnehmung erfolgen, geht die Antragstellerin von Ihrer (der Antragsgegnerin) stillschweigenden Zustimmung zur Veröffentlichung der zugänglich gemachten Informationen aus. 6. Die anspruchsverpflichtete Stelle ist zur Informationsaufbereitung, Zusammenstellung und Übertragungsleistung verpflichtet. Die suboptimal organisierte behördeninterne Strukturierung amtlicher Aufzeichnungen legitimiert keine Verneinung des Vorhandenseins amtlicher Informationen. (Schoch, Friedrich. Informationsfreiheitsgesetz. 2024. S. 300) Dies gilt mindestens für das Informationsfreiheitsgesetz (Bund). 7. Bitte machen Sie die beantragten Informationen digital zugänglich. 8. Bitte stellen Sie in jedem Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid aus, unabhängig vom Ergebnis oder den Gründen der Stattgabe bzw. der Ablehnung dieses Antrags. Falls entsprechende Rechtsvorschriften dies vorsehen, inkludieren Sie bitte eine Rechtsbehelfsbelehrung. (Landesrecht) Falls Sie keine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, machen Sie bitte kenntlich, dass es sich um einen Bescheid handelt. 9. Falls Sie den Bescheid nicht an die durch FragDenStaat angegebene E-Mail-Adresse senden möchten, bittet die Antragstellerin um den Versand ausschließlich des Bescheids, aber nicht zwischenzeitlicher Informationen oder Rückfragen, an <<E-Mail-Adresse>>. Bitte setzen Sie die von FragDenStaat mitgeteilte E-Mail-Adresse in Kopie (CC:). Einer im Zuge dessen eventuellen Veröffentlichung der genannten persönlichen E-Mail-Adresse stimmt die Antragstellerin und die natürliche Person als Inhaberin der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck vorab zu. Diese E-Mail-Adresse ist auch anderweitig bereits veröffentlicht. Die Antragstellerin wird den Eingang des per E-Mail versandten Bescheids manuell per E-Mail bestätigen, falls dies von der Antragsgegnerin gewünscht ist. Bitte machen Sie bei einem Versand des Bescheids per E-Mail kenntlich, ob der Versand ausschließlich per E-Mail oder zusätzlich per Post erfolgt. 10. Bitte begründen Sie Ihre eventuelle Ablehnung. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. für jede einzelne Information (unter Umständen "Wort für Wort") erfolgen. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. 11. Die Gebühren-Schätzung sollte auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. die Kosten jeder einzelnen Information aufschlüsseln. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. Bitte schlüsseln Sie die Gebühren auf eine Weise auf, dass die Antragstellerin den Antrag auf Informationszugang mit dem Ziel der Gebühren-Reduzierung neu stellen kann. 12. Bitte stellen Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid aus. Bitte erläutern Sie im Gebührenbescheid, welche Tätigkeiten bei der Zugänglichmachung der beantragten Informationen erfolgten. Bitte beachten Sie die einschlägige Rechtsprechung zu Gebührenbescheiden i.Z.m. Anträgen auf Informationszugang, insb. bzgl. der formellen und inhaltlichen Anforderungen an solche. 13. Die Antragstellerin beantragt den Verzicht auf eine Gebührenerhebung gemäß § 2 IFGGebV. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Antrag ein öffentliches Interesse. Die Antragstellerin entwickelt einen öffentlich zugänglichen und für öffentliche Dienststellen kostenlosen Chatbot auf der Basis von Technologien der Generativen Künstlichen Intelligenz. Der Chatbot soll Erfolgsrezepte (engl. "Best Practices") öffentlicher Dienststellen zugänglich machen und so zur Innovation in öffentlichen Dienststellen beitragen. Bitte begründen Sie Ihre eventuelle Ablehnung dieses Antrags auf Verzicht auf Gebührenerhebung. 14. Die Antragstellerin stellt diesen Antrag mittels FragDenStaat an mehrere Dienststellen. Manche Formulierungen sind generisch gehalten und/oder treffen auf diese Dienststelle nicht zu. Teil C - Hinweise von FragDenStaat, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht:
Teil A - Antragsgegenstand: 1. Verwaltungsvorschriften, Dokumente und Aufzeichnungen, welche die Strategie, Planung, Steuerung und/oder Umsetzung des "Kabinettbeschluss(es) zum Ausbau der Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (DB VwV Bund) vom 31. Mai 2006" (GMBl. 2006 S. 903) behandeln. 2. Verwaltungsvorschriften, Dokumente und Aufzeichnungen, welche die Strategie, Planung, Steuerung und/oder Umsetzung der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften behandeln. 3. Verwaltungsvorschriften, Dokumente und Aufzeichnungen, welche die Strategie, Planung, Steuerung und/oder Umsetzung der Pflege der Webseite "Verwaltungsvorschriften im Internet" behandeln. 4. Dies beinhaltet angefertigte Dokumente zur rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder prozessualen Beurteilung der Notwendigkeit der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften bzw. Pflege der genannten Webseite. 5. Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Technische Anleitung (TA), Anordnung, Ausführungsbestimmung, Dienstanweisung, Erlass, Runderlass, Richtlinie, Verwaltungsrichtlinie oder Verfügung. (Quelle: Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift) Teil B - Hinweise der Antragstellerin: 1. Antragstellerin: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Geschäftsführer: Christian Ullrich HR B 178145 B - Amtsgericht Charlottenburg https://www.intrenion.com 2. Auf Wunsch erhalten Sie einen Auszug aus dem Handelsregister, eine den Vertreter der Antragstellerin als deutschen Staatsbürger ausweisende Kopie des Personalausweises und/oder eine den in Deutschland bestehenden Wohnsitz bescheinigende Meldebescheinigung. Bitte erläutern Sie Ihre Anforderung der Nachweise unter Angabe der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Antrags auf Informationszugang. 3. Das Urheberrecht steht dem Informationszugang nicht entgegen. Soweit die Unterlagen überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - BVerwG 7 C 1.14, Rn. 38). 4. Bitte machen Sie Informationen kenntlich, bei denen es sich nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 (1) UrhG handelt, auch, aber nicht ausschließlich, falls es sich um amtliche Werke im Sinne des § 5 (2) UrhG handelt. Falls aus Ihrer Sicht rechtliche Gründe gegen eine Weiterverbreitung und Veröffentlichung sprechen, teilen Sie diese bitte mit. 5. Die Antragstellerin wird sowohl Ihren Bescheid (geschwärzt) als auch die zugänglich gemachten Dokumente auf der Webseite FragDenStaat, anderen Webseiten und/oder anderen Medien veröffentlichen. Die Antragstellerin geht von einer zeitnahen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen urheberrechtlichen Interessenwahrnehmung durch Sie als Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und/oder Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. als Betreiberin der Webseite FragDenStaat aus. Falls weder eine außergerichtliche noch eine gerichtliche urheberrechtliche Interessenwahrnehmung erfolgen, geht die Antragstellerin von Ihrer (der Antragsgegnerin) stillschweigenden Zustimmung zur Veröffentlichung der zugänglich gemachten Informationen aus. 6. Bitte machen Sie die beantragten Informationen digital zugänglich. 7. Bitte stellen Sie in jedem Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid aus, unabhängig vom Ergebnis oder den Gründen der Stattgabe bzw. der Ablehnung dieses Antrags. Falls entsprechende Rechtsvorschriften dies vorsehen, inkludieren Sie bitte eine Rechtsbehelfsbelehrung. (Landesrecht) Falls Sie keine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, machen Sie bitte kenntlich, dass es sich um einen Bescheid handelt. 8. Falls Sie den Bescheid nicht an die durch FragDenStaat angegebene E-Mail-Adresse senden möchten, bittet die Antragstellerin um den Versand ausschließlich des Bescheids, aber nicht zwischenzeitlicher Informationen oder Rückfragen, an <<E-Mail-Adresse>>. Bitte setzen Sie die von FragDenStaat mitgeteilte E-Mail-Adresse in Kopie (CC:). Einer im Zuge dessen eventuellen Veröffentlichung der genannten persönlichen E-Mail-Adresse stimmt die Antragstellerin und die natürliche Person als Inhaberin der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck vorab zu. Diese E-Mail-Adresse ist auch anderweitig bereits veröffentlicht. Die Antragstellerin wird den Eingang des per E-Mail versandten Bescheids manuell per E-Mail bestätigen, falls dies von der Antragsgegnerin gewünscht ist. Bitte machen Sie bei einem Versand des Bescheids per E-Mail kenntlich, ob der Versand ausschließlich per E-Mail oder zusätzlich per Post erfolgt. 9. Bitte begründen Sie Ihre eventuelle Ablehnung. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. für jede einzelne Information (unter Umständen "Wort für Wort") erfolgen. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. 10. Die Gebühren-Schätzung sollte auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. die Kosten jeder einzelnen Information aufschlüsseln. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. Bitte schlüsseln Sie die Gebühren auf eine Weise auf, dass die Antragstellerin den Antrag auf Informationszugang mit dem Ziel der Gebühren-Reduzierung neu stellen kann. 11. Bitte stellen Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid aus. Bitte erläutern Sie im Gebührenbescheid, welche Tätigkeiten bei der Zugänglichmachung der beantragten Informationen erfolgten. Bitte beachten Sie die einschlägige Rechtsprechung zu Gebührenbescheiden i.Z.m. Anträgen auf Informationszugang, insbesondere bzgl. der formellen und inhaltlichen Anforderungen an solche. 12. Mit diesem Antrag verfolgt die Antragstellerin ein öffentliches Interesse. Das Ziel besteht in der Entwicklung und Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen und (zumindest für öffentliche Dienststellen) kostenlosen Chatbots auf der Basis von Technologien der Generativen Künstlichen Intelligenz. Dieser Chatbot soll Erfolgsrezepte (engl. "Best Practices") öffentlicher Dienststellen zugänglich machen und so zur Innovation in öffentlichen Dienststellen beitragen. Dieser Antrag ist ein Baustein auf dem Weg zur Entwicklung und Bereitstellung dieses Chatbots. Falls Sie das hier dargestellte öffentliche Interesse bejahen, bittet die Antragstellerin gemäß § 2 IFGGebV um eine Reduzierung der Gebühren oder den Verzicht auf eine Gebührenerhebung. Falls Sie das hier dargestellte öffentliche Interesse negieren, bittet die Antragstellerin um eine Erläuterung Ihrer Beweggründe im Gebührenbescheid. 13. Die Antragstellerin stellt diesen Antrag mittels FragDenStaat an mehrere Dienststellen. Manche Formulierungen sind generisch gehalten und/oder treffen auf diese Dienststelle nicht zu. Teil C - Hinweise von FragDenStaat, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht:
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 129 |
| Kommune | 2 |
| Land | 33 |
| Weitere | 21 |
| Wissenschaft | 17 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 86 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 77 |
| Umweltprüfung | 8 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 60 |
| Offen | 117 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 181 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 8 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 37 |
| Keine | 114 |
| Webseite | 42 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 64 |
| Lebewesen und Lebensräume | 152 |
| Luft | 58 |
| Mensch und Umwelt | 172 |
| Wasser | 62 |
| Weitere | 181 |