Mit der Klimaschutznovelle 2011 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung noch einmal verbessert. Bereits seit 2004 wurde im Baugesetzbuch herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch 'in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz' zu erfolgen hat. Diese Formel wurde klarstellend noch einmal weiterentwickelt. Bauleitplänen sollen nun u.a. auch dazu beitragen, 'den Klimaschutz, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern'. Zudem wurde in § 1a BauGB ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach soll den Erfordernis des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Auch wurden die Möglichkeiten zur Festsetzung von dem Klimaschutz dienenden Maßnahmen durch Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23b BauGB erweitert. Die Möglichkeiten, Regelungen zur Umsetzung von Zielen des Klimaschutzes in städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren, wurde klarstellend weiter präzisiert. Daneben wurde auch das Energiefachrecht mit Einführung des Erneuerbaren Energien und Wärmegesetzes (EEWärmeG) und einer weiteren Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) weiterentwickelt. Die Städte und Gemeinden, die sich in großer Zahl den Zielen des Klimaschutzes verpflichtet fühlen, stellt sich nun auch in der Bauleitplanung die Aufgabe, den Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In der Untersuchung für die Landeshauptstadt Potsdam geht es darum, in welcher Weise solche Maßnahmen rechtlich gesichert werden können. Dabei steht einerseits das Verhältnis zu Energiefachrecht im Blick. Andererseits sollen sowohl die satzungsrechtlichen als auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden. Grundlage bilden neben einer systematischen juristischen Aufarbeitung der Materie Recherchen zur Praxis anderer Städte, mit denen sowohl Hemmnisse als auch rechtssichere Lösungsansätze ermittelt werden. Die Untersuchung soll im Herbst 2014 abgeschlossen werden.
Aufgrund ihres Beitrags, Umweltbelastungen der Wirtschaft zu mindern, spricht sich die Bundesregierung für eine deutliche Verbreitung von Umweltmanagementsystemen aus. In der Neuauflage ihrer Nachhaltigkeitsstrategie hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Beteiligung an EMAS bis zum Jahr 2030 auf 5.000 Organisationsstandorte zu erhöhen. Das Integrierte Umweltprogramm 2030 (IUP) des Umweltressorts geht deutlich über dieses Ziel hinaus. Es sieht vor, dass im Jahr 2030 alle Unternehmen über ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitsmanagementsystem verfügen und mindestens 10.000 Organisationen an EMAS teilnehmen. Wie die im IUP formulierte Zielsetzung eines flächendeckenden Umweltmanagements erreicht werden kann, ist Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Forschungs- und Entwicklungsvorhabens.
Mit dem Vorhaben sollen konkrete Vorschläge für ein verbindliches Umweltmanagement in Unternehmen entwickelt und wissenschaftlich fundiert werden. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen für eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland anwendbar sein, einen deutlichen Nutzen für die Umwelt und die Unternehmen sicherstellen, an bestehende Instrumente und Regelungen anknüpfen und mit vertretbarem Aufwand für Staat und Wirtschaft umgesetzt werden können. Die im Vorhaben erarbeiteten Vorschläge sollen rechtlich geprüft und in Fachgesprächen mit interessierten Kreisen diskutiert werden. Außerdem ist - im Sinne einer Folgenabschätzung - zu bestimmen, welche Nutzen und Kosten für die Unternehmen, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft mit der Umsetzung der Vorschläge entstünden. Hierzu, und um die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Umweltmanagementanforderungen in den Unternehmen zu erproben, sollen Pilotstudien mit drei Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen durchgeführt und ausgewertet werden.
'Payments for Ecosystem Services' (PES) verfolgen den Ansatz Leistungen naturnaher Ökosysteme stärker in Wert zu setzen und damit Landnutzern Einkommensmöglichkeiten zu schaffen. Ein solches Anreizinstrument zum Erhalt dieser Ökosysteme und zur kontinuierlichen Bereitstellung ihrer Leistungen könnte ein wichtiges Element für den Schutz weltweit bedrohter Tropenwälder werden.
Hintergrund und Zielsetzung: Um das Potenzial von PES-Ansätzen für einen effizienten Schutz tropischer Wälder zu ermitteln, ist es sinnvoll, die jeweils unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen in unterschiedlichen Ländern und Kulturen sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Umsetzungskosten, mit denen eine Etablierung von PES einhergeht.
Zielgruppe: Politik, Wissenschaft.
Vorgehensweise: Zur empirischen Klärung der Forschungsfrage entwickeln wir zunächst Regressionsmodelle. Diese Modelle können Aussagen über die Beziehung zwischen dem Erfolg von PES und geeigneten ökonomischen und institutionellen Erklärungsvariablen treffen.
Daten und Methoden: Die Daten werden der Literatur oder öffentlich zugänglichen Datenbanken (z.B. FAO, Weltbank) entnommen. Als Methodik dient eine Meta-Analyse.
Unsere Forschungsfragen: -In welchen Ländern wird überhaupt PES angeboten? -Welche institutionellen, ökonomischen und physisch-geographischen Gegebenheiten entscheiden über den Erfolg von PES? -Welche Länder sind für Geldgeber von den Rahmenbedingungen her geeignet, PES-Schemata zu etablieren?
Vorläufige Ergebnisse: Wir suchen Erklärungsvariablen und prüfen diese auf ihre Eignung. Dabei zielen wir insbesondere auf die institutionellen Ausgangsbedingungen ab, wie sie z.B. in diversen Investitionsklimaindices erfasst werden (Ausmaß an Rechtssicherheit, Umfang staatlicher Eingriffe, Effektivität staatlicher Verwaltung, Korruptionsintensität etc.). Zudem werden auch ökonomische und physisch-geographische Variablen geprüft.
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien und entsprechender Fördersysteme in vielen Ländern sowie der größer werdenden ökonomischen Bedeutung dieses Sektors wächst auch das Potenzial für entsprechende Handelsstreitigkeiten. In diesem Projekt zum Recht der Erneuerbaren Energien berät das Ecologic Institut gemeinsam mit dem Institut für Wirtschaftrecht der Universität Halle-Wittenberg das Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zum völkerrechtlichen Rahmen für nationale Systeme zur Förderung erneuerbarer Energien. Viele Länder der Welt haben inzwischen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien ergriffen. Zu typischen Maßnahmen gehören Einspeisevergütungen oder verbilligte Kredite für entsprechende Investitionsprojekte. Zur Begründung solcher Maßnahmen werden dabei neben dem Klimaschutz auch solche Ziele wie der Aufbau entsprechender Industrien im jeweiligen Land und die Schaffung von 'grünen' Arbeitsplätzen genannt. Einige Länder haben in diesem Zusammenhang in ihre nationalen Rechtssysteme Regelungen eingebaut, die unmittelbar auf die Förderung einheimischer Produktion einschlägiger Technologien zielen. Ein prominentes Beispiel sind sogenannte 'local content'-Erfordernisse, welche eine Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der verwendeten Technologien und Dienstleistungen aus dem Inland kommt. Dies wird von ausländischen Wettbewerbern häufig kritisch gesehen und kann zudem zu einer Verteuerung von Anlagen führen. Anlass für internationale Handelsstreitigkeiten ist zudem die Preisgestaltung von Unternehmen aus einigen Ländern wie z. B. China, die von anderen Ländern als 'Dumping' kritisiert wird und teilweise zu Gegenmaßnahmen führt. Entsprechende Streitigkeiten sind jedoch nicht nur klimapolitisch und ökonomisch von Bedeutung, sondern haben auch eine völkerrechtliche Dimension. Vor diesem Hintergrund untersucht das Projekt existierende Systeme zur Förderung erneuerbarer Energien, die wettbewerbsbeschränkende Regelungen enthalten, und ihre Vereinbarkeit mit dem völkerrechtlichen Regeln.