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Naturschutzgebiete (1:5.000) in Schleswig-Holstein LfU

Gebietsabgrenzungen der bestehenden Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 23 Absat 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 6. Oktober 2011 [BGBl. I S. 1986)§ 13 LNatSchG (2010). Stand: März 2022

Regelungsvorschlag der Europäischen Kommission für die Wasserwiederverwendung

Am 28. Mai 2018 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung veröffentlicht. Dieser bezieht sich auf die direkte und geplante Verwendung von aufbereitetem Kommunalabwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. Neben einheitlichen Mindestanforderungen für den Gesundheitsschutz sieht der Vorschlag ein umfassendes standortspezifisches Risikomanagement und Regelungen zur Datenoffenlegung über Wasserwiederverwendung vor. Bezüglich der Verpflichtungen der wesentlichen Akteure, der Genehmigungspraxis sowie des Niveaus der Anforderungen sieht das Umweltbundesamt noch wesentlichen Diskussions- und Konkretisierungsbedarf. Der aktuelle Fokus auf eine standortspezifische Herangehensweise wird einer Verordnung nicht gerecht. Zudem können die aktuell vorgeschlagenen Anforderungen kein EU-weit einheitliches und sicheres Anforderungsniveau gewährleisten. Vor allem der Umweltschutz wird durch den Vorschlag nicht angemessen adressiert. Verlagsinformation

Öko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) 1836/93, Anhänge

Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG

Das Projekt "Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ramboll Deutschland GmbH durchgeführt. Die Heizwertklausel des § 8 Abs. 3 S. 1 KrWG betrifft das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung und ist Teil des Umsetzungskonzepts für die fünfstufige Abfallhierarchie (§§ 6 bis 8 KrWG). Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrWG gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kJ/kg beträgt. Die Heizwertklausel stellt somit eine Vermutungsregelung dar, die als Auffangklausel - soweit die betreffende Abfallart nicht durch eine Rechtsverordnung einer Hierarchiestufe explizit zugewiesen ist - insbesondere davor schützen soll, dass niederkalorische Abfälle unter 11.000 Kilojoule pro Kilogramm einer Verbrennung zugeführt werden. Sie stellt zugleich eine Übergangsregelung dar, denn nach § 8 Abs. 3 S. 2 KrWG überprüft die Bundesregierung auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist. Zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtssetzungsverfahren ist es erforderlich die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen eines Wegfalls der Heizwertregelung zu evaluieren.

Aenderung der StrlSchV vom 13.10.1976 gegenueber der 1. SSVO und Einfluss der StrlSchV auf die Auslegung des BBR-Druckwasserreaktors

Das Projekt "Aenderung der StrlSchV vom 13.10.1976 gegenueber der 1. SSVO und Einfluss der StrlSchV auf die Auslegung des BBR-Druckwasserreaktors" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bonnenberg und Drescher durchgeführt. Infolge der Novellierung der Strahlenschutzverordnung war ein Ueberblick mit den wesentlichen Aenderungen in der StrlSchV gegenueber der 1. SSVO zu erstellen und deren Relevanz fuer Betreiber und BBR als Planer, Hersteller und Fremdfirma aufzuzeigen. Besondere Konsequenzen ergeben sich fuer die genannten Unternehmer aus der Verbesserung der Strahlenschutzorganisation bei Fremdfirmen, der Stellung und Qualifikation des Strahlenschutzbeauftragten, der Pflicht zur Erfassung und Bilanzierung der Vorbelastung und der eigenen Abgaben, der Einschraenkung der Dosisgrenzwerte fuer das Personal, wodurch die die Anlage und Wartungs- und Reparaturarbeiten wesentlich sorgfaeltiger unter Strahlenschutzgesichtspunkten zu planen sind.

Erarbeitung von Grundlagen fuer den Vollzug der Rechtsverordnung nach Paragraph 5 (2) BImSchG - Phase II

Das Projekt "Erarbeitung von Grundlagen fuer den Vollzug der Rechtsverordnung nach Paragraph 5 (2) BImSchG - Phase II" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fichtner Beratende Ingenieure durchgeführt. In einem ersten Teil des FVs 10407304 wurden 40 ausgewaehlte Anlagen der 4. BImSchV auf Moeglichkeiten zur Nutzung der anfallenden Abwaerme hier untersucht. Wir gehen z Zt davon aus, dass die Abwaermenutzungs-Verordnung - AbwVO - etwa 85 Anlagen umfassen sollte. Deshalb sollen in einem zweiten Teil des FVs abwaermerelevante Daten und Beschreibungen fuer die restlichen 45 Anlagen ermittelt und zusammengestellt werden.

Ueberpruefung der Durchfuehrbarkeit von Pruefungsvorschriften und der Aussagekraft der Stufe I und der Stufe II des ChemG

Das Projekt "Ueberpruefung der Durchfuehrbarkeit von Pruefungsvorschriften und der Aussagekraft der Stufe I und der Stufe II des ChemG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung, Institut für Ökologische Chemie durchgeführt. Zur Beurteilung der Oekotoxizitaet wurden acht Pruefungen der Stufe I und II des ChemG zum Verhalten von Chemikalien in Oekosystemen und Organismen und zur Wirkung auf Organismen an fuenfzehn Substanzen durchgefuehrt. Es wurden die gleichen Substanzen, die schon in der Grundstufe geprueft worden waren, ausgewaehlt. Die Durchfuehrbarkeit der Pruefungen nach existierenden Richtlinien und deren Anwendbarkeit auf unterschiedliche Substanzen wurden in diesem Vorhaben kritisch untersucht. Die Durchfuehrbarkeit der Pruefungen war prinzipiell moeglich, wenngleich physikalisch-chemische Parameter zu Einschraenkungen fuehrten. Die in der Grundstufe getroffenen Aussagen fuer die einzelnen Substanzen konnten verifiziert werden. Das Gewicht der Aussagekraft der verschiedenen Pruefungen ist bei vergleichbaren Ergebnissen unterschiedlich und unterstreicht die Notwendigkeit jeder einzelnen Pruefung.

Auswirkungen des GenTRNeuordG auf NatSch und BioDiv - Verfahrensvorschlag zu Paragraph 34 BNatSchG

Das Projekt "Auswirkungen des GenTRNeuordG auf NatSch und BioDiv - Verfahrensvorschlag zu Paragraph 34 BNatSchG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bremen, Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht durchgeführt.

Studie ueber die moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas bzw. eines Verbotes

Das Projekt "Studie ueber die moeglichen Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas bzw. eines Verbotes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Battelle-Institut e.V. durchgeführt. Mit Hilfe einer Kosten/Nutzen-Analyse werden die Vor- und Nachteile einer Ausgleichsabgabe auf Einwegflaschen aus Glas untersucht und bewertet. Im Rahmen der Studie wird ausserdem die Problematik einer Rechtsverordnung zu Para. 14 AbfG, die die Beschraenkung bzw. das Verbot von gewissen Behaeltnissen ermoeglicht, untersucht.

Oeko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93

Das Projekt "Oeko-Audit und Deregulierung im innerstaatlichen Recht auf Gesetzes- und Vollzugsebene nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht durchgeführt. Seit April 1995 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EG. Es ist eine zentrale Deregulierungsforderung von Politik und Wirtschaft in Deutschland, dass im Vollzug und in der Gesetzgebung zum Umweltverwaltungsrecht, insbesondere bei Genehmigung und Ueberwachung von Industrieanlagen, Erleichterung fuer Unternehmen geschaffen werden sollten, die erfolgreich am Verordnungssystem teilgenommen haben. Es soll untersucht werden, welche administrativen und gesetzgeberischen Folgerungen fuer die Verwirklichung von Deregulierungszielen aus den Erfahrungen mit dem Umweltauditsystem gezogen werden koennen.

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