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BFD5L_M60

Potenzielle Flächen für Auf- und Eintrag von Bodenmaterial nach Paragraph 12 BBodschV gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung / BBodschV)". Im Sinne der Arbeitshilfe werden Flächen, für die potenziell ein Bodenauftrag bzw. -eintrag möglich ist, sowie Flächen, bei denen ein Bodenauftrag bzw. -eintrag unterbleiben soll, gekennzeichnet.

Elbe-Hochwasser 1890 - Ausdehnung bei 837 cm Pegel Dresden

1890 - Scheitel: 06./07.09.1890, Durchfluss ca. 4.350 m³/s, Wasserstand von 8,37 m am Pegel Dresden Quelle: Die Darstellungen wurden nach GIS-technischer Auswertung historischer Kartenwerke durch das Institut für ökologische Raumentwicklung i. A. des Umweltamtes im Januar 2003 angefertigt und stehen nur als georeferenzierte Vektordaten zur Verfügung.

INSPIRE TH Bodenbedeckungsvektor ALKIS

Anhang II der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: "Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern." Die Daten werden halbjährlich aus ALKIS abgeleitet.

Kommunale Kläranlagen (Sachsen)

Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) Darstellung nach: - Behandlungsart (mechanisch (x=m), mechanisch-biologisch (x=b), mechanisch-biologisch mit N- oder P-Eliminierung (x=np), mechanisch-biologisch mit N- und P-Eliminierung (x=w)) - Größenklasse - Zeitraum der Inbetriebnahme, letzten Rekonstruktion oder Erweiterung (bis 1990: yy=90 oder ab 1991: yy=91) Unterscheidung im Dateinamen nach Behandlungsart und Zeitraum entsprechend obiger Festlegung: x_yy_v.shp

INSPIRE TH Hydro - Network ATKIS Basis-DLM

Anhang I der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Die Daten werden halbjährlich aus dem Basis-DLM abgeleitet.

Historische Lagefestpunkte

Bei historischen Lagefestpunkten handelt es sich um ehemalige Trigonometrische Hochpunkte wie z.B. Kirchturmspitzen oder Gipfelkreuze, die im Jahr 2004 als Katasterfestpunkte den örtlich zuständigen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ÄDBV) übertragen wurden. Das Trigonometrische Lagefestpunktfeld zur Realisierung des historischen Lagebezugssystems DHDN90 (Deutsches Hauptdreiecksnetz 1990) wurde in Bayern im Jahre 2004 eingestellt.

INSPIRE BW Versorgung Rettungstreffpunkte LFV

Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Utility and Governmental Services umgesetzte Daten der Rettungspunkte Baden-Württembergs bereit. Forstliche Rettungstreffpunkte sind definierte Orte im Wald, die mithilfe von Koordinatenangaben Treffpunkte beschreiben. Im Falle eines Unfalls können diese Treffpunkte bei der Kommunikation eines Verunfallten bzw. eines Helfers mit dem Rettungsdienst genutzt werden, um das Auffinden des Unfallortes zu erleichtern. Die Ausweisung der Koordinatentreffpunkte kann mit fest im Wald montierten Schildern oder virtuell, d.h. als reine Koordinatenangabe erfolgen. Rettungstreffpunkte mindern kein Unfallrisiko, sondern dienen vor allem ortsunkundigen Personen zur besseren Orientierung und Beschreibung Ihres Standortes im Wald. Geschaffen wurden forstliche Rettungstreffpunkte im Rahmen der „Rettungskette Forst“. Die Rettungskette Forst beschreibt die betrieblichen Maßnahmen und Schritte vom Beginn der ersten Hilfe bis zur Versorgung durch die Rettungsdienste. Haftungsausschluss: Die Rettungstreffpunktedaten werden von der Landesforstverwaltung (LFV) und ForstBW AöR kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Daten besteht nicht. Das Betreten des Waldes erfolgt unter Beachtung und Einhaltung der Gesetze und Bestimmungen vor Ort. Das Weiterverarbeiten der Daten z.B. zur Integration in Fachanwendungen ist zulässig - NICHT zulässig ist jedoch ein Verändern der Daten - insbesondere der Rettungstreffpunktbezeichnung und der Lagekoordinaten. Für eventuelle Schäden, die durch die Aufbereitung und Nutzung der Daten entstehen, haftet die Landesforstverwaltung (LFV) bzw. ForstBW AöR nicht. Für die Genauigkeit, Gültigkeit, Aktualität und Korrektheit der Daten, sowie für die Kennzeichnung der Rettungstreffpunkte vor Ort, übernehmen weder Landesforstverwaltung (LFV), ForstBW AöR, Waldbesitzer oder die Urheber der Daten irgendeine Haftung. Es handelt sich bei den Rettungstreffpunkten um betriebsinterne, forstliche Konzepte, die auf freiwilliger Basis von den Waldbesitzern auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Daten werden nach bestem Wissen und Gewissen von den Waldbesitzern erhoben und gemäß den vorhandenen personellen und finanziellen Möglichkeiten aktuell gehalten. Rettungstreffpunkte stehen im Ökosystem Wald, das naturbedingt Witterungsverhältnissen oder Kalamitäten unterworfen ist. Es besteht zu keiner Zeit, insbesondere auch aufgrund mutwilliger Zerstörung von Rettungstreffpunkten und Vandalismus, sowie bei Schnee, Sturm, Windwurf, etc. Anspruch auf Vollständigkeit, Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit der Rettungstreffpunkte. Dies gilt auch für den Fall, dass sich durch schlechte Wegeverhältnisse oder reguläre Holzerntemaßnahmen, bei denen Wege abgesperrt werden und während der Holzernte nicht befahren werden können, die Anfahrt zu den Rettungstreffpunkten durch die Rettungsdienste verzögert.

Bewilligungen

Die Suche nach volkswirtschaftlich bedeutenden Bodenschätzen wie z.B. Kohlenwasserstoffe, Stein- und Braunkohle oder Kali- und Steinsalze und deren Gewinnung unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG). Unterschieden werden dabei „bergfreie“ und „grundeigene“ Bodenschätze. Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht. Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG oder das Bergwerkseigentum gemäß § 9 BBergG. Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde. Für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und den Festlandsockel der Nordsee ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Sowohl Bewilligungen als auch Bergwerkseigentum gewähren das Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze zu gewinnen. Das Bergwerkseigentum ist darüber hinaus ein „grundstücksgleiches“ Recht, das heißt es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Das Feld der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die „ewige Teufe“, also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt. Die Themenkarten „Bewilligungen“ zeige die aktuell vom LBEG vergebenen Bewilligungsgebiete sowohl offshore in der Nordsee als auch onshore auf dem Festlandsockel.

INSPIRE HE Geografische Bezeichnungen ATKIS Basis-DLM

Der Datenbestand enthält aus ATKIS Basis-DLM abgeleitete Daten für das INSPIRE-Thema Geografische Bezeichnungen gemäß INSPIRE-Datenspezifikation.

INSPIRE HE Verwaltungseinheiten ALKIS

Der Datenbestand enthält aus ALKIS abgeleitete Daten für das INSPIRE-Thema Verwaltungseinheiten gemäß INSPIRE-Datenspezifikation.

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