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s/regionaler-raumordnungsplan/Regionaler Raumordnungsplan/gi

Landwirtschaftliche Transformation und oekologische Nachhaltigkeit in einem Distrikt des westlichen Himalaya: Mandi (Himachal Pradesh, Indien)

Ziel der Untersuchung ist es, Empfehlungen fuer eine wirtschaftlich, sozial und oekologisch nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung im westlichen Himalaya im generellen und in Himachal Pradesh insbesondere zu entwickeln. Dies bedeutet im einzelnen 1. die hauptsaechlichen wirtschaftlichen, sozialen und oekologischen Charakteristika der Landwirtschaft im westlichen Himalaya herauszuarbeiten, 2. die wichtigsten Massnahmen und Programme der landwirtschaftlichen Transformation und der laendlichen Entwicklung im Hinblick auf die Stabilitaet des Oekosystems, die Beseitigung der Armut und die Self-Reliance zu untersuchen und 3. Schluesse fuer die Formulierung auf zukuenftige Strategien und Instrumente fuer eine nachhaltige Entwicklung in den Berggebieten zu ziehen. Erste Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Bundesstaat Himachal Pradesh eine im indischen Kontext ueberdurchschnittliche wirtschaftliche Entwicklung vorzuweisen hat, und das weitgehend ohne Industrialisierung und Urbanisierung. Dazu haben offensichtlich eine erfolgreiche Bildungspolitik und eine den regionalen Gegebenheiten angepasste Agrar- und Forstpolitik beigetragen, dazu Einnahmen aus dem Tourismus und der Wanderarbeit und generell hohe Transfereinkommen. Dies erlaubt auch einen schonenderen Umgang mit den natuerlichen Ressourcen, ohne dass jedoch schon von einer erfolgreichen Nachhaltigkeit gesprochen werden kann. Vorgehensweise: Untersuchungsdesign: Querschnitt -Fragebogen-; ausfuehrliche Interviews.

Raumordnungsgesetz (ROG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung §  2 Grundsätze der Raumordnung §  3 Begriffsbestimmungen §  4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung §  5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 §  6 Ausnahmen und Zielabweichung §  7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne §  8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen §  9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern § 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2) Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)

Forst- und Holzwirtschaft in der Regionalwirtschaft

Dieser Forschungsschwerpunkt wird seit 1997 aufgebaut. Dabei wird auf Erfahrungen aus der Marktforschung, aus umweltoekonomischen Untersuchungen sowie aus einzelnen Projekten zur Waldnutzung in den Tropen und Subtropen zurueckgegriffen. Mit Partnern aus Deutschland, Oesterreich und der Schweiz wurde bei der Europaeischen Union die Finanzierung des Forschungsvorhabens 'Erfolgsfaktoren und Wirkungen von regionalen Produktionsketten und zwischenbetrieblichen Kooperationen' beantragt.

Die Reform der regionalen Strukturpolitik der Europaeischen Union - Zur Genese der Agenda 2000

Regionales Raumordnungsprogramm 2011 - Landkreis Osterholz

Daten zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz. Das RROP legt die Grundsätze und Ziele zur angestrebten räumlichen und strukturellen Entwicklung des Landkreises fest. Diese Grundsätze und Ziele werden in Zusammenarbeit mit den Trägern öffentlicher Belange und Regionaler Akteure entwickelt und aufgestellt.

SupplementaryRegulation Regionales Raumordnungsprogramm 2011 - Landkreis Osterholz

Dieser Datensatz beinhaltet INSPIRE-konforme Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz im Schema Planned Land Use.

SpatialPlan Regionales Raumordnungsprogramm 2011 - Landkreis Osterholz

Dieser Datensatz beinhaltet INSPIRE-konforme Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz im Schema Planned Land Use.

Buergerbeteiligungsverfahren in der Lokalen Agenda 21

Entwicklung und Einsatz des 'Mehrstufigen Dialogischen Verfahrens' (MDV) von Buergerbeteiligung auf kommunaler und regionaler Ebene im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung (Agenda 21). Vorgehensweise: Konzeptualisierung und Anwendung neuer Buergerbeteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene zur Konfliktregelung im Rahmen sozialer und oekologischer Nachhaltigkeit (sustainable development).

Regionalplan Arnsberg – Räumliche Teilpläne

Die Datensätze beinhalten die Vekordaten zu den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplanes Arnsberg (Räumlicher Teilabschnitt Kreis Soest & Hochsauerlandkreis sowie Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen Wittgenstein). Als Regionalplan gelten ausschließlich die vom Regionalrat beschlossenen zeichnerischen Festlegungen (gedruckte Blattschnitte im Maßstab 1:50.000). Die Geodaten der Regionalpläne entfalten nur durch die richtige Schichtung der Layer unter Verwendung der korrekten Planzeichen in Verbindung mit der dazugehörigen topografischen Hintergrundkarte ihre entsprechende Aussagekraft. Bei den zeichnerischen Festlegungen handelt es sich zudem ausschließlich um bereichsscharfe Abgrenzungen, die – auch in digitaler Form – nur in dem genannten Maßstabsbereich 1:50.000 zu interpretieren sind. Die Geodaten können insoweit nur informell und unverbindlich genutzt werden. Die Datensätze umfassen ausschließlich die zeichnerischen Festlegungen (Plandarstellungen). Die vollständigen Planunterlagen (textliche Festlegungen und Erläuterungen, Begründung, Umweltbericht) sind der Homepage zu entnehmen. https://www.bra.nrw.de/kommunalaufsicht-planung-verkehr/regionalrat-und-regionalentwicklung/regionalplan-arnsberg Die Datensätze beinhalten die Vekordaten zu den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplanes Arnsberg (Räumlicher Teilabschnitt Kreis Soest & Hochsauerlandkreis sowie Räumlicher Teilplan Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen Wittgenstein). Als Regionalplan gelten ausschließlich die vom Regionalrat beschlossenen zeichnerischen Festlegungen (gedruckte Blattschnitte im Maßstab 1:50.000). Die Geodaten der Regionalpläne entfalten nur durch die richtige Schichtung der Layer unter Verwendung der korrekten Planzeichen in Verbindung mit der dazugehörigen topografischen Hintergrundkarte ihre entsprechende Aussagekraft. Bei den zeichnerischen Festlegungen handelt es sich zudem ausschließlich um bereichsscharfe Abgrenzungen, die – auch in digitaler Form – nur in dem genannten Maßstabsbereich 1:50.000 zu interpretieren sind. Die Geodaten können insoweit nur informell und unverbindlich genutzt werden. Die Datensätze umfassen ausschließlich die zeichnerischen Festlegungen (Plandarstellungen). Die vollständigen Planunterlagen (textliche Festlegungen und Erläuterungen, Begründung, Umweltbericht) sind der Homepage zu entnehmen. https://www.bra.nrw.de/kommunalaufsicht-planung-verkehr/regionalrat-und-regionalentwicklung/regionalplan-arnsberg

Erweiterung Steinbruch Marbach-Rielingshausen

Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte am 05.06.2024 mit Überarbeitungen vom 25.10.2024 und 21.03.2025 beim Landratsamt Ludwigsburg, ihren Steinbruch in Marbach-Rielingshausen zu erweitern. Der Steinbruch Marbach-Rielingshausen befindet sich südwestlich der Ortschaft Rielingshausen im Landkreis Ludwigsburg (Gemarkung Rielingshausen) und Rems-Murr-Kreis (Gemarkung Kirchberg an der Murr). Die Summe aller vormals genehmigten Abbauflächen beträgt ca. 19,2 ha. Die geplante Erweiterungsfläche grenzt unmittelbar östlich an den bestehenden, genehmigten Steinbruch an und umfasst eine Abbaufläche von ca. 9,3 ha. Die Erweiterungsfläche liegt vollständig innerhalb der Gemarkung Marbach-Rielingshausen, an der Häldenstraße. Naturräumlich gehört der Standort zu den "Neckar- und Tauber-Gäuplatten" (Naturraum 3. Ordnung) und innerhalb dieses Naturraums zur Untereinheit "Neckarbecken" (Naturraum 4. Ordnung, Naturraum-Nummer 123). Gegenstand des Antrags ist der Gesteinsabbau sowie die Rekultivierung der in Anspruch genommenen Flächen. Die Erschließung soll aus dem Bestand heraus erfolgen. Änderungen an Aufbereitungsanlagen und -technologien, an der Produktpalette oder an Prozessen sind im Zuge des antragsgegenständlichen Erweiterungsvorhabens nicht vorgesehen. Die Gewinnung soll auch innerhalb der Erweiterungsfläche mit Bohr- und Sprengtechnik erfolgen. Im Antrag wurden eine verwertbare Abbaumenge von durchschnittlich 720.000 t/a Produktkörnungen zuzüglich 30 % nicht verwertbarer Anteile angeführt. Zusätzlich sollen maximal 400.000 t Abraum pro Jahr bewegt und innerhalb der Lagerstätte verfüllt werden. Die Rohstoffgewinnung innerhalb der beantragten Erweiterungsfläche soll laut Antrag zur Absicherung der Versorgung des regionalen Marktes mit Baurohstoffen für einen Zeitraum von etwa 9 Jahren führen. Für das Erweiterungsvorhaben hat die Regionalversammlung am 26.7.2023 beschlossen, dass der Regionalplan der Region Stuttgart 2009 im Kapitel 3.5 „Gebiete für Rohstoffvorkommen“ dergestalt geändert wird, dass die antragsgegenständliche Erweiterungsfläche des Steinbruch Marbach-Rielingshausen als Gebiet zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe ausgewiesen wird. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) hat die von der Regionalversammlung beschlossene Regionalplanänderung (Kapitel 3.5 – Gebiete für Roh- stoffvorkommen) am 4.9.2024 genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 18.10.2024 ist die Regionalplanänderung rechtskräftig. Für das Vorhaben ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderlich. Der immissionsschutzrechtliche Antrag schließt die bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung für den Gesteinsabbau und die Rekultivierung, die Genehmigung zur Verfüllung der Erweiterungsfläche mit unbelastetem Erdaushub, die Befreiung von Verbotstatbeständen nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Unteres Murrtal“ und die Befreiung von Verboten des Naturschutzgesetz (NatSchG) für die Inanspruchnahme einer Teilfläche des gesetzlich geschützten Biotops Hohlweg Kirchberger Straße sowie die Erteilung einer Genehmigung zur zeitweiligen Umwandlung zweier Streuobsbestände nach dem NatSchG ein. Nach Erteilung der Genehmigung soll mit der Realisierung des Vorhabens begonnen werden. Die Fa. Klöpfer GmbH & Co. KG, Talaue 9, 71364 Winnenden beantragte für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und legte dazu einen UVP-Bericht vor. Für den Steinbruch wurde in früheren Verfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Das Landratsamt Ludwigsburg als zuständige Genehmigungsbehörde, erachtet das Entfallen der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG allgemeinen Vorprüfung hier als zweckmäßig. Es besteht die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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