Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)
Die Erneuerung von Windenergieanlagen (WEA), das sog. Repowering, kann in naher Zukunft wesentlich zur Erhöhung der in Deutschland installierten Leistung beitragen. Es bietet sich die Chance, aus Naturschutzsicht den Genehmigungsprozess von WEA so zu steuern, dass bestehende Konflikte gemindert werden und wegfallende Kapazitäten möglichst naturverträglich ersetzt bzw. neu gebaut werden. Im vorliegenden Beitrag werden hierfür insbesondere die rechtlichen Grundlagen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die auch Regelungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung enthalten, erläutert. Auf Grundlage von Ergebnissen eines Raumbewertungsmodells zur Einschätzung des Konfliktrisikos von Potenzialflächen für die Errichtung von WEA wird dargelegt, dass sich für insgesamt 72 % aller bestehenden WEA (20.181 von 27.959 WEA) ein geringes Potenzial für ein standorterhaltendes Repowering ergibt, da diese WEA innerhalb von Ausschluss flächen oder Flächenkategorien mit hohen Konfliktrisikowerten stehen. Ein standortverlagerndes Repowering in Bereichen mit einem geringeren Konfliktrisikopotenzial kann hingegen naturschutzfachliche Konflikte mindern. Um mögliche Vereinfachungen in den Genehmigungsverfahren zu identifizieren, wird die Konfliktintensität der Bestandssituation im Vergleich zur Konfliktintensität der Repowering-Situation bewertet. Mittels einer Entscheidungshilfe werden unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen für unterschiedliche Fallbeispiele mögliche Erleichterungen, insbesondere für das artenschutzrechtliche Verfahren, ermittelt und bewertet. Solche Erleichterungen betreffen v. a. ein standorterhaltendes Repowering außerhalb von Windenergiegebieten, wenn dort keine Natura-2000-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Vogel- oder Fledermausarten betroffen sind.
Verlängerung der Nutzungsdauer und das Repowering bestehender Anlagenstandorte sind wichtige Bausteine, um den ambitionierten Ausbau der Windenergie zügig voranzutreiben. Das Projekt ReNEW umfasst vier miteinander korrespondierende Themenbereiche: Ein vollständiges Entscheidungswerkzeug für Weiterbetrieb und Repowering von Windenergieanlagen, ein Schädigungsmodell für die detaillierte Berücksichtigung von Schweißnahtparametern, eine abgestufte Methodik zur Berücksichtigung gemessener und rekonstruierter Beanspruchungen und eine prototypische Erprobung eines robusten Ertüchtigungssystems. Die Zuverlässigkeit eines Tragwerks ergibt sich aus der Qualität der Fertigung, Design, Ausführung, Beanspruchung und Alterung im Lebenszyklus. Um die initiale Standsicherheit nachzuweisen, werden Anforderungen und Randbedingungen auf der sicheren Seite liegend zugrunde gelegt. In einer individuellen Nachbetrachtung können deshalb zum Teil erhebliche Tragreserven festgestellt werden, die sowohl für eine Nutzungsverlängerung als auch für ein Repowering hilfreich sind. Um die inhärenten Reserven zu ermitteln, sind alle Lebenszyklusphasen zu betrachten und ergänzende Maßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit zu bewerten.
Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG hinsichtlich der Standorteignung (Turbulenz), der Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan der Stadt Lichtenau und mit den regionalplanerischen Belangen der Bezirksregierung Detmold für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Rahmen des Repowerings in Lichtenau - Hakenberg
Die Qualitas Energy Projekt GmbH plant die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanla-gen (WKA) am Standort Zölkow, Gemarkung Kladrum, Flur 2, Flurstücke 4 und 6. Geplant sind 4 Anlagen des Typs Typ Vestas V172 mit einer Leistung von je 7,2 MW, einer Nabenhö-he von 175 und einer Gesamthöhe von 261,0 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b (1) BImSchG beantragt. Im Rahmen des Vorhabens erfolgt ein Repowering von 4 bestehenden Windkraftanlagen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmi-gungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht er-forderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagebedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), geschützte Biotope, vorhandene Fledermäuse, bestimmte Vogelarten sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete und geschützte Biotope können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten sowie Fledermäuse können aufgrund der vorgesehener Maßnahmen (z.B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Bodendenkmale sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden. Die Qualitas Energy Projekt GmbH plant die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanla-gen (WKA) am Standort Zölkow, Gemarkung Kladrum, Flur 2, Flurstücke 4 und 6. Geplant sind 4 Anlagen des Typs Typ Vestas V172 mit einer Leistung von je 7,2 MW, einer Nabenhö-he von 175 und einer Gesamthöhe von 261,0 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b (1) BImSchG beantragt. Im Rahmen des Vorhabens erfolgt ein Repowering von 4 bestehenden Windkraftanlagen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmi-gungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht er-forderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagebedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), geschützte Biotope, vorhandene Fledermäuse, bestimmte Vogelarten sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete und geschützte Biotope können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten sowie Fledermäuse können aufgrund der vorgesehener Maßnahmen (z.B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Bodendenkmale sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden. Die Qualitas Energy Projekt GmbH plant die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanla-gen (WKA) am Standort Zölkow, Gemarkung Kladrum, Flur 2, Flurstücke 4 und 6. Geplant sind 4 Anlagen des Typs Typ Vestas V172 mit einer Leistung von je 7,2 MW, einer Nabenhö-he von 175 und einer Gesamthöhe von 261,0 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b (1) BImSchG beantragt. Im Rahmen des Vorhabens erfolgt ein Repowering von 4 bestehenden Windkraftanlagen.
Die Firma Windplan Pirow 2 GmbH & Co. KG, Bahnstraße 7 in 19348 Pirow beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Pirow, Flur 2, Flurstück 66 eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E82 zurückzubauen und eine Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage nach der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis lässt das Vorhaben nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch das Repowering einer Anlage und durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Die CATH Windenergie GmbH & Co. KG, Gunther - Plüschow-Str.1, 5674 Mendig, beantragt für das o.g. Vorhaben eine Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 16b Abs.1 und 2 BImSchG (Repowering) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4.BImSchV im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG).
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 74 |
| Land | 333 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 1 |
| Förderprogramm | 55 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 25 |
| Umweltprüfung | 301 |
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| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 345 |
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| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 405 |
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|---|---|
| Archiv | 8 |
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|---|---|
| Boden | 99 |
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| Weitere | 407 |