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Anfrage nach LTranspG zum Verfahrensstand der Bauanträge zum Repowering des Windparks Halsdorf (GID-Nr.: 7001, 7002, 7117, 7176 und 7178)
Die ABO Wind AG, Wiesbaden, hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N163/5,7 mit einer Leistung von je 5,7 MW, einer Nabenhöhe von 164 m und Rotordurchmesser 163 m (Gesamthöhe 246 m) in der Gemarkung Weselberg beantragt. Der Standort der geplanen Anlagen sind die Grundstücke in der Gemarkung Weselberg, Flurstücke Nrn. 3350 und 3409 für die WEA 01 sowie die Flurstücke Nrn. 2575, 2690 und 2734 für die WEA 02. Im Rahmen des Repowerings sollen drei bestehende Windenergieanlagen (Standorte: Flurst.Nr. 3322, Flurst.Nr. 2665 und Flurst.Nr. 2700 Gemarkung Weselberg) rückgebaut werden. Von der Antragstellerin wurde gem. § 19 Abs. 3 BImSchG beantagr, die Genehmigung in einem förmlichen Verfahren gem. § 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen. Auf Antrag gem. § 7 Abs. 3 UVP wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Für das Vorhaben besteht damit UVP-Pflicht.
Die Erneuerung von Windenergieanlagen (WEA), das sog. Repowering, kann in naher Zukunft wesentlich zur Erhöhung der in Deutschland installierten Leistung beitragen. Es bietet sich die Chance, aus Naturschutzsicht den Genehmigungsprozess von WEA so zu steuern, dass bestehende Konflikte gemindert werden und wegfallende Kapazitäten möglichst naturverträglich ersetzt bzw. neu gebaut werden. Im vorliegenden Beitrag werden hierfür insbesondere die rechtlichen Grundlagen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die auch Regelungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung enthalten, erläutert. Auf Grundlage von Ergebnissen eines Raumbewertungsmodells zur Einschätzung des Konfliktrisikos von Potenzialflächen für die Errichtung von WEA wird dargelegt, dass sich für insgesamt 72 % aller bestehenden WEA (20.181 von 27.959 WEA) ein geringes Potenzial für ein standorterhaltendes Repowering ergibt, da diese WEA innerhalb von Ausschluss flächen oder Flächenkategorien mit hohen Konfliktrisikowerten stehen. Ein standortverlagerndes Repowering in Bereichen mit einem geringeren Konfliktrisikopotenzial kann hingegen naturschutzfachliche Konflikte mindern. Um mögliche Vereinfachungen in den Genehmigungsverfahren zu identifizieren, wird die Konfliktintensität der Bestandssituation im Vergleich zur Konfliktintensität der Repowering-Situation bewertet. Mittels einer Entscheidungshilfe werden unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen für unterschiedliche Fallbeispiele mögliche Erleichterungen, insbesondere für das artenschutzrechtliche Verfahren, ermittelt und bewertet. Solche Erleichterungen betreffen v. a. ein standorterhaltendes Repowering außerhalb von Windenergiegebieten, wenn dort keine Natura-2000-Gebiete mit kollisionsgefährdeten Vogel- oder Fledermausarten betroffen sind.
Genehmigung und Repowering nach BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb für Windenergieanlagen
Genehmigung nach BImSchG zum Repowering zum Betrieb für Windenergieanlagen
Genehmigung nach BImSchG zum Repowering zum Betrieb für Windenergieanlagen
Genehmigung nach BImSchG zum Repowering zum Betrieb für Windenergieanlagen
Genehmigung nach BImSchG für Repowering zum Betrieb für Windenergieanlagen
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