Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ) vom 19. Dezember 1994 ( BGBl. II Seite 3816) Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPEV ) geändert durch Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2260), Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 08. August 2003 (BGBl. 2003 II Seite 788), Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Seite 2132), Artikel 1 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 12. Januar 2006 (BGBl. 2006 II Seite 58), Artikel 1 Nummer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 10. Juli 2007 (BGBl. 2007 II Seite 874), Artikel 1 Nummer 6 bis 15 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung RheinSchPersEV ) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II Seite 1300), Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II Seite 618), Anlage 2 zu Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II Seite 242), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II Seite 738), Artikel 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II Seite 1014), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II Seite 698), Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170), Artikel 3 und 4 der Fünften Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II Seite 378), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II Seite 378), Artikel 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 05. November 2018 (BGBl. 2018 II Seite 490), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 06. Juni 2019 (BGBl. 2019 II Seite 474), Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 08. November 2019 (BGBl. 2019 II Seite 907), Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 02. Juni 2020 (BGBl. 2020 II Seite 346), Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II Seite 699), Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II Seite 442), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II Seite 442), Artikel 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II Seite 82), Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II Seite 82), Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II Seite 444), Erste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 09. Februar 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 62), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 141), Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nummer 97), § 1 der Fünfundvierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (45. RheinSchPVAbweichV ) vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 II Nummer 280), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. August 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 216). Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen (Kapitel 1 bis Kapitel 8) Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken (Kapitel 9 bis Kapitel 14) Dritter Teil Umweltbestimmungen (Kapitel 15) Anlagen Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Download Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) Stand: 01. Januar 2026
Greenpeace hat den Rhein mehrmals auf primäre Mikroplastikpartikel mit dem Schwerpunkt Microbeads untersucht und entsprechende Berichte zu den Ergebnissen veröffentlicht. Bei einer ersten Untersuchung im Jahr 2019 wurden 22 Proben zwischen Duisburg und Basel genommen und bis zu 7,2 Partikel pro Kubikmeter bei Köln-Stammheim gefunden. Ein Jahr später war Greenpeace für Untersuchungen wieder auf dem Rhein, dieses Mal zwischen Duisburg und Monheim. Während der Schiffstour wurden 44 Proben genommen, wobei die höchste Konzentration an Mikroplastikpartikeln bei 3,3 Partikeln pro Kubikmeter (Höhe Dormagen) lag. Eine Besonderheit stellten stündliche Probenahmen über 24-Stunden dar, die Greenpeace jeweils stromaufwärts und stromabwärts am Chempark Dormagen und am Chempark Krefeld-Uerdingen durchführte. Die Ergebnisse bestätigten, dass kontinuierlich Mikroplastikpartikel den Rhein stromabwärts gelangen. Die Mikroplastik-Konzentration war nachts niedriger als tagsüber. Darüber hinaus hat Greenpeace Mikroplastikpartikel in Sedimentproben vom Flussufer nachgewiesen. Greenpeace hat im Jahr 2021 weitere Untersuchungen durchgeführt. Die höchste Konzentration an Mikroplastikpartikeln lag bei 1,1 Partikeln pro Kubikmeter in einer Probe, die bei Dormagen entnommen wurde. Letztlich konnte Greenpeace in allen Wasserproben, die während der Schiffstouren genommen wurde, primäres Mikroplastik nachweisen. Die Greenpeace-Expert:innen Manfred Santen und Daniela von Schaper haben das Projekt im Jahr 2020 geleitet.
null Abruf der Feinstaubwerte in der Neujahrsnacht für Baden-Württemberg Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der baden-württembergischen Redaktionen, wenn Sie sich für die Entwicklung der Feinstaubwerte in der Silvesternacht interessieren und aktuell am 01.01.2026 oder 02.01.2026 berichten möchten, erinnern wir Sie daran, dass Sie die Werte auf unserer Webseite Immissionsdaten Baden-Württemberg selbst abrufen können, und zwar für alle Messstellen, an denen wir Feinstaub PM10 kontinuierlich messen. Dies betrifft Standorte im städtischen und ländlichen Hintergrund sowie einige verkehrsnahe Standorte. Anleitung: Abruf von gemessenen Werten für Feinstaub PM10 auf den Webseiten der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Möchten Sie die Entwicklung der Feinstaubwerte verfolgen, rufen Sie unsere Webseite: Themen/Luft/Aktuelle Messwerte/Tabelle auf. Um eine Übersicht über die höchsten Werte des Tages zu erlangen, wählen Sie die Funktion „Tabelle“ sowie den Luftschadstoff „Feinstaub PM10“. Hier können Sie den höchsten Wert des Tages und des Vortages ablesen. Die Tabelle ist sortierbar. Um den zeitlichen Verlauf und die Konzentration zu einer bestimmten Uhrzeit ablesen zu können, wechseln Sie zur Funktion Diagramm , wählen die entsprechende Station aus und fahren mit Ihrem Maus-Cursor entlang der Kurve im Diagramm zur höchsten Stelle am entsprechenden Tag. So können Sie die Uhrzeit ermitteln, zu der der höchste 24h-Mittelwert (in µg/m³) ermittelt wurde. In der Grafik darunter finden Sie die Stundenmittelwerte. Auch hier fahren Sie mit Ihrem Maus-Cursor an der Kurve im Diagramm entlang zur höchsten Stelle am entsprechenden Tag. So können Sie sich den höchsten Stundenmittelwert (in µg/m³) des Tages anzeigen lassen. Rückblick: Feinstaubwerte in der Silvesternacht in den vergangenen Jahren Erhöhte Werte meist kurz nach Mitternacht In den vergangenen Jahren kam es in der Silvesternacht meist kurz nach Mitternacht zum Anstieg der Feinstaubwerte an den wohnortnahen LUBW-Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Der Rauch von gezündeten Böllern und Raketen besteht zum großen Teil aus Feinstaub und führt häufig zu einer erhöhten Feinstaubbelastung in der Luft. Dauer und Höhe der Belastung hängen von den Emissionen und den Witterungsverhältnissen ab. Aber auch in den vergangenen Jahren war die Belastung der Luft mit Feinstaub unterschiedlich stark ausgeprägt. Die meteorologischen Größen Wind, Temperatur und Niederschlag haben Auswirkungen auf die Austauschbedingungen in der Luft. Im Winter bestehen während ausgeprägten Hochdruckwetterlagen häufig schlechte Ausbreitungsbedingungen mit geringen Windgeschwindigkeiten und einer stabilen Schichtung der Atmosphäre (Inversionswetterlage). Vereinfacht gesagt: Ist es windig, wird die Feinstaubbelastung meist innerhalb von wenigen Stunden verweht; haben wir eine Inversionswetterlage, kann sich eine erhöhte Belastung auch über einen Tag und mehr in der Luft halten. Informationen zu den meteorologischen Bedingungen während der Silvesternacht finden Sie nun neu unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/luft/messwerte-meteorologie#karte . Es handelt sich um aktuelle meteorologische Messwerte des Luftmessnetzes Baden-Württemberg. Wichtiger Hinweis : Die meteorologischen Daten der LUBW durchlaufen keine qualitätssichernde Beurteilung, dennoch vervollständigen sie zusammen mit den Schadstoffdaten das Angebot und geben einen Einblick in die meteorologische Situation vor Ort. Weitere Informationen können Sie unseren Pressemitteilungen zur Neujahrsnacht aus den Jahren 2020 und 2018 entnehmen. Diese Meldungen geben die entsprechenden Entwicklungen für die beiden unterschiedlichen Wetterlagen sehr gut wieder: Inversionswetterlage 02.01.2020 Hohe Belastung der Luft mit Feinstaub am Neujahrstag Feinstaub: Vom Winde verweht 01.01.2018 Baden-Württemberg nach der Silvesternacht Nachfolgend finden Sie die verlinkte Liste der LUBW-Messstationen zur Überwachung der Luftqualität in Baden-Württemberg, an denen Feinstaub-PM10 erfasst wird: Messstelle Aalen Baden-Baden Bernhausen Biberach Eggenstein Freiburg Freiburg Schwarzwaldstraße Friedrichshafen Gärtringen Heidelberg Heilbronn Heilbronn Weinsberger Straße-Ost Karlsruhe Reinhold-Frank-Straße Karlsruhe-Nordwest Kehl Konstanz Ludwigsburg Mannheim Friedrichsring Mannheim-Nord Neuenburg Pfinztal Karlsruher Straße Pforzheim Reutlingen Reutlingen Lederstraße-Ost Schramberg Oberndorfer Straße Schwarzwald-Süd Schwäbische Alb Schwäbisch Hall Stuttgart Am Neckartor Stuttgart Arnulf-Klett-Platz Stuttgart Hohenheimer Straße Stuttgart-Bad Cannstatt Tauberbischofsheim Tübingen Tübingen Mühlstraße Ulm Villingen-Schwenningen Weil am Rhein Wiesloch Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
An der Station "Worms" mit der ID 41242 am Fluss Rhein wird der Wasserstand gemessen
Die Pegelmessstelle Köln (ID: 479) befindet sich am Gewässer Rhein im Flusseinzugsgebiet Mittelrhein. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
Die Pegelmessstelle Bingen (ID: 407) befindet sich am Gewässer Rhein im Flusseinzugsgebiet Mittelrhein. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands.
Die Pegelmessstelle Speyer (ID: 546) befindet sich am Gewässer Rhein im Flusseinzugsgebiet Oberrhein. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
Die Pegelmessstelle Andernach (ID: 397) befindet sich am Gewässer Rhein im Flusseinzugsgebiet Mittelrhein. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands. Weiterhin wird der Abfluss an der Messstelle gemessen.
Die Pegelmessstelle Sankt Goar (ID: 537) befindet sich am Gewässer Rhein im Flusseinzugsgebiet Mittelrhein. Die Messstelle dient zur Messung des Wasserstands.
Die Übersichtskarte Wuppertal 1:40.000 (UEK40) ist eine letztmalig Ende 2017 aktualisierte Visualisierung des Vektordatenbestandes der Amtlichen Stadtkarte Wuppertal für den Maßstabsbereich 1:20.000 bis 1:40.000. Die Amtliche Stadtkarte Wuppertal ist ihrerseits ein bis Ende 2020 von der Stadt Wuppertal geführter kartographisch generalisierter Stadtplan der Stadt Wuppertal und ihrer Umgebung für den Maßstabsbereich 1:10.000 bis 1:20.000. Gegenüber den Rasterdaten der Amtlichen Stadtkarte wurde die UEK40 durch die folgenden Generalisierungsmaßnahmen an den Zielmaßstabsbereich angepasst: ausgedünnte Kartenschrift mit größeren Schriftfonts, reduzierte Signaturierung, Verzicht auf einige Flächenkonturen sowie Darstellung von Siedlungsflächen anstelle von einzelnen Wohngebäuden. Bei der Nutzung der UEK40 als Hintergrundkarte für grundrisstreue Geodaten oder Positionsangaben aus Satellitennavigationssystemen entstehen wegen der Generalisierung der zugrunde liegenden Amtlichen Stadtkarte Lageabweichungen in der Größenordnung 10 Meter. Die Amtliche Stadtkarte Wuppertal ist ein räumlicher Ausschnitt aus einem einheitlichen Stadtplanwerk, das bis Ende 2020 von vielen Städten und Landkreisen an Rhein und Ruhr sowie im Bergischen Land in Kooperation mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) geführt wurde. Der RVR stellte hierzu das Fachverfahren "Digitales Stadtplanwerk Ruhrgebiet" mit einer zentralen Datenhaltungskomponente (Geodatenserver des RVR) bereit. Die Stadt Wuppertal leitete aus diesen Daten soweit ein Aktualisierungsbedarf bestand in einem halbjährlichen Turnus u. a. Rasterdaten der UEK40 ab, die für analoge und digitale Publikationen der Daten herangezogen wurden. Die nunmehr historischen Rasterdaten aus der letzten Überarbeitung werden den Nutzern in 9 je 10 km x 10 km abbildenden Kacheln in unterschiedlichen Farbausprägungen im Format TIFF mit World File (TFW) bereitgestellt (25 cm x 25 cm beim Ausdruck in 1:40.000). Sie sind unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY 4.0) verfügbar.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 2766 |
| Europa | 34 |
| Global | 1 |
| Kommune | 143 |
| Land | 1668 |
| Weitere | 742 |
| Wirtschaft | 1596 |
| Wissenschaft | 2034 |
| Zivilgesellschaft | 156 |
| Type | Count |
|---|---|
| Agrarwirtschaft | 3 |
| Chemische Verbindung | 136 |
| Daten und Messstellen | 3305 |
| Ereignis | 23 |
| Förderprogramm | 954 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 64 |
| Infrastruktur | 1966 |
| Kartendienst | 1 |
| Lehrmaterial | 4 |
| Software | 1 |
| Taxon | 189 |
| Text | 2719 |
| Umweltprüfung | 159 |
| Videomaterial | 1 |
| WRRL-Maßnahme | 297 |
| unbekannt | 542 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 2536 |
| Offen | 3769 |
| Unbekannt | 290 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 6514 |
| Englisch | 3330 |
| Leichte Sprache | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1763 |
| Bild | 130 |
| Datei | 2783 |
| Dokument | 2546 |
| Keine | 2085 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 4 |
| Webdienst | 7 |
| Webseite | 3859 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2473 |
| Lebewesen und Lebensräume | 6595 |
| Luft | 1861 |
| Mensch und Umwelt | 5948 |
| Wasser | 4458 |
| Weitere | 6105 |