API src

Found 14 results.

Similar terms

s/richlinie 2003/4/eg/Richtlinie 2003/4/EG/gi

Umweltdatenkatalog (UDK)

Der Umweltdatenkatalog (UDK) ist ein Programm zum Erfassen, Recherchieren und Pflegen umweltrelevanter Daten der öffentlichen Verwaltungen. Er enthält sogenannte Metadaten ("Daten über Daten"), gibt also Auskunft darüber, "wer" "wo" über "welche" umweltrelevanten Daten verfügt. Der UDK soll für den Bürger und den Fachmann einen möglichst kompletten Überblick über Umweltinformationen geben, die von Behörden und Institutionen erhoben und gespeichert werden. Eine präzise Beschreibung der Daten und der Datenquelle soll den Zugang zu den eigentlichen Daten erleichtern. Der UDK trägt dazu bei, den Bürgern und Fachleuten den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu sichern und ist somit ein Informationsinstrument im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG bzw. des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes. Der UDK des Freistaates Sachsen ist für die Öffentlichkeit über das Portal MetaVer zugänglich.

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes des Bundes

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) regelt den Zugang zu Umweltinformationen und deren aktive Verbreitung. Eine UBA-Studie zeigt: Das Gesetz hat sich im Wesentlichen bewährt. An wenigen Stellen kann das Recht aber noch besser werden und vor allem besser umgesetzt werden. Die Studie wendet sich daher v.a. an die Bundesbehörden und private informationspflichtige Stellen. Das Projekt diente der erstmaligen Evaluation des UIG des Bundes seit 2005. Die Wissenschaftler*innen nutzten dabei die Methodik der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung und erhoben Daten aus einer online-Umfrage, aus Interviews, aus einer Rechtsprechungsanalyse und aus einem Literaturstudium. Ziel war es herauszufinden, ob und wie die Ziele des UIG, einen freien Zugang zu Umweltinformationen und für eine aktive Verbreitung von Umweltinformationen zu sorgen, in der Praxis erreicht werden. Das ist im Wesentlichen der Fall Die herausgearbeiteten Verbesserungsvorschläge richten sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die das UIG vollziehenden Stellen selbst. Als Hilfe zur Umsetzung dient der ebenfalls erarbeitete aktuelle Leitfaden des Bundesumweltministeriums.

Umweltinformationen des Bundes sind zugänglich

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) regelt den Zugang zu Umweltinformationen und die aktive Verbreitung von Umweltinformationen. Eine Studie zeigt: es hat sich im Wesentlichen bewährt. An wenigen Stellen kann das Recht aber noch besser werden und vor allem besser umgesetzt werden. Die Studie wendet sich daher v.a. an die Bundesbehörden und private informationspflichtige Stellen. Das Projekt diente der erstmaligen Evaluation des UIG des Bundes seit 2005. Die Wissenschaftlicher*innen nutzten dabei die Methodik der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung und erhoben Daten aus einer online-Umfrage, aus Interviews, aus einer Rechtsprechungsanalyse und aus einem Literaturstudium. Ziel war es herauszufinden, ob und wie die Ziele des UIG, einen freien Zugang zu Umweltinformationen und für eine aktive Verbreitung von Umweltinformationen zu sorgen, in der Praxis erreicht werden. Die herausgearbeiteten Verbesserungsvorschläge richten sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die das UIG vollziehenden Stellen selbst. Als Hilfe zur Umsetzung dient der ebenfalls erarbeitete aktuelle Leitfaden des Bundesumweltministeriums.

]>Verordnung (EU) 2019/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung d

25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück­ sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht­ erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs­ bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer­ tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs­ fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er­ möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht­ spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über­ arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde­ rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit­ linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um­ setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts­ zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas­ tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht­ technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver­ bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis­ tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal­ tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver­ ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver­ ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied­ staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

Umweltinformationsgesetz

Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017. Das Umweltinformationsgesetz regelt den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Es verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen. Das Umweltinformationsgesetz setzt die neugefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU um und ist am 14. Februar 2005 in Kraft getreten. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Themenseite Umweltinformationsgesetz (UIG) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das UIG.

Linked Environment Data - Informationsmehrwert durch verknüpfte Umweltdaten

Das Projekt "Linked Environment Data - Informationsmehrwert durch verknüpfte Umweltdaten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: innoQ Deutschland GmbH.Weltweit entwickelt sich im WWW das Linked Data-Angebot, in der existierende Daten- und andere Informationsbestände thematisch verknüpft werden. Die Informationsgewinnung erfolgt nicht mehr nur durch Verweise von Bestand zu Bestand, sondern direkt zwischen zueinander in Beziehung stehenden Informationseinheiten (Datensätzen) der verteilten Bestände. Die Form der Bereitstellung als öffentliche Daten (Open Data) erlaubt auch Dritten, technische Anwendungen anzubieten, die diese Informationen in neuen Sichten nutzbar machen oder mit anderen Informationsquellen zu verknüpfen. Dieser Ansatz entspricht auch dem Anliegen der EU-PSI-Richtlinie Richtlinie 2003/98/EG und der Umweltinformationsrichtlinie Richtlinie 2003/4/EG. Im UBA-AK IT-Koordinierung wird Linked Data als wichtiges Thema diskutiert. 'Linked Environment Data' soll nun prototypisch für existierende, thematisch miteinander in Beziehung stehende Datenbestände des UBA angewendet werden. Dazu sind mögliche Verknüpfungen zwischen GISU als wichtiger INSPIRE-Anwendung' Daten zur Umwelt' (u.a. für SOER), Umweltbeobachtungsdaten (Umweltprobenbank), Stoffdaten (GSBL, Dioxindatenbank) und Terminologien ((Spezies: EU-Nomen, UBA-Spezies-Service, EUNIS data, ChEBI, (Chemikalien), UMTHES/SNS, GEMET), Literatur-DB (OPAC) und die Umweltforschungs-DB UFORDAT zu untersuchen und die dafür notwendigen Metadaten zu bestimmen. Grundlage bietet RDF (Ressource Description Framework des (W3C)) und darauf aufbauende Standards. Ende 2012 wird der Fortgang mit dem Ziel, zu einer zeit- und geldeffizienten Umsetzung zu kommen (auch Abbruch als Option) diskutiert (beteiligte FG, AK IT-Koordinierung). Der prototypische Aufbau der Linked Environment Data Wolke soll die Vorteile deutlich machen und weitere Informationsanbieter animieren, ihr Angebot einzubinden. Für den Umweltbereich liegen verteilte Daten vor, deren Verlinkung für Öffentlichkeit und Verwaltung gewinnbringend ist.

Bürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen

Ein neues Umweltinformationsgesetz tritt in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Die Bundesverwaltung wird verpflichtet, umfassender als bisher Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU (2003/4/EG) umgesetzt. Zugleich werden die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.

Europäische Umweltagentur (EUA)

Diese Agentur wurde durch einen Beschluss von 1990 durch die EG-Verordnung gegründet. Sie hat 18 Mitgliedsstaaten (einschließlch der 15 EU - Mitgliedsländer). Sie hat die Sammlung, Aufbereitung und Lieferung von Informationen und Daten über Umwelt und Naturschutz für die Öffentlichkeit und Politik zum Ziel. Ebenso die Entwicklung neuer Instrumente für die politische Umsetzung. Nationale Anlaufstelle ist das Umweltbundesamt.

Der Zugang des Buergers zu staatlichen Informationen ueber die Umwelt in der Bundesrepublik Deutschland

Das Projekt "Der Zugang des Buergers zu staatlichen Informationen ueber die Umwelt in der Bundesrepublik Deutschland" wird/wurde ausgeführt durch: Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.Der Zugriff des Buergers auf bei staatlichen deutschen Stellen verfuegbare Informationen, die nicht die Umwelt betreffen, durch Akteneinsicht oder Auskunftserteilung ist im geltenden deutschen Recht nur im eingeschraenkten Umfang vorgesehen und steht zumeist im behoerdlichen Ermessen. Der Grundsatz der beschraenkten Aktenoeffentlichkeit wird demgegenueber durch die Richtlinie 90/313/EWG ueber den freien Zugang zu Informationen ueber die Umwelt sowie durch das Umweltinformationsgesetz sektoral aufgehoben. Der Inhalt und die Verfahrensausgestaltung des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen nach der Umweltinformationsrichtlinie sowie nach dem Umweltinformationsgesetz werden im einzelnen dargestellt.

Förderinitiative: Umwelt als knappes Gut, Europa auf dem Weg zur integrierten Umweltpolitik? Institutionelle Voraussetzungen und Chancen fuer den Umweltschutz als Querschnittspolitik im europaeischen Mehrebenensystem

Das Projekt "Förderinitiative: Umwelt als knappes Gut, Europa auf dem Weg zur integrierten Umweltpolitik? Institutionelle Voraussetzungen und Chancen fuer den Umweltschutz als Querschnittspolitik im europaeischen Mehrebenensystem" wird/wurde gefördert durch: VolkswagenStiftung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Erlangen-Nürnberg, Institut für Politische Wissenschaft, Lehrstuhl für Politische Wissenschaft 1.Die Umweltpolitik der EU ist gepraegt durch das Spannungsverhaeltnis zwischen hochgesteckten programmatischen Zielen und Umsetzungsdefiziten der konkreten Gemeinschaftspolitik und der nationalen Politik der Mitgliedstaaten. Das Projekt soll dafuer ursaechliche systemisch bedingte interne Handlungsrestriktionen des europaeischen policy-making-Systems ermitteln, die der Realisierung der in den europaeischen Vertragswerken und in den Umweltaktionsprogrammen formulierten umweltpolitischen Ziele entgegenstehen. Als zentrale Akteure im politischen Netzwerk werden dabei das Umweltkommisariat und die Generaldirektion XI angesehen. Ferner soll die Kooperation beider Einrichtungen mit im Antrag genannten neuen europaeischen Institutionen des 'Umweltnetzwerks' einerseits und mit drei nationalen Umweltverwaltungen (Schweden, Deutschland und Spanien) andererseits verglichen werden. Im Zentrum der Arbeiten stehen ausgewaehlte Entscheidungsprozesse der EU zur Umweltinformationsrichtlinie, zur Oeko-Audit-VO, zur Novellierung der Anlagen-Umweltvertraeglichkeitspruefung, zur Richtlinie fuer integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und die laufenden Verhandlungen zu einer 'strategischen UVP' fuer Plaene und Programme. Ein Schlussbericht, eine Publikation und mehrere Manuskripte liegen vor.

1 2