Greenpeace legte am 9. Juni 2015 Beschwerde bei der Europäischen Kommisson gegen den Transport von hochradioaktivem Müll aus dem AKW Jülich in die USA ein. Die EU-Beschwerde richtet sich gegen das Verhalten der beteiligten Bundesministerien, Bundesämter sowie gegen das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalens. Nach Auffassung der Umweltorganisation stellt die geplante Verbringung von 152 Castorbehältern mit Brennelementekugeln aus dem Zwischenlager des FJZ zur Wiederaufbereitungsanlage Savannah River Site und – nach deren Aufbereitung – der Verbleib der Abfälle in den USA, eine Verletzung von Art. 4 (4) der Richtlinie 2011/70/EURATOM dar. Denn EURATOM genehmigt nur den Export von Atommüll aus der Forschung. Der AVR-Reaktor in Jülich speiste jedoch als Prototyp von 1967 bis 1988 rund 1,5 Milliarden Kilowattstunden Strom ins öffentliche Netz ein und könne aus diesem Grund nicht als Forschungsreaktor bezeichnet werden. AVR steht für Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich – ein Zusammenschluss vor allem kommunaler Stromversorger.
Am 19. Juli 2011 hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Festlegung eines Gemeinschaftsrahmens für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die aus der zivilen Nutzung stammen, verabschiedet. Die EU-Richtlinie 2011/70/EURATOM verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bis zum 23. August 2015 eine Bestandsaufnahme der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle zu erheben und ein Nationales Entsorgungsprogramm (NaPro) vorzulegen. Das Bundesumweltministerium veröffentlichte am 1. April 2015 das Nationale Entsorgungsprogramm für radioaktive Abfälle und einen dazugehörigen Umweltbericht mit möglichen Umweltauswirkungen des Programms beteiligt die Öffentlichkeit an der Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms für radioaktive Abfälle. Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden haben bis zum 31. Mai 2015 Gelegenheit, zum Entwurf des Programms Stellung zu nehmen.
Am 19. Juli 2011 verabschiedete der Rat die von der Kommission am 3. November 2010 vorgelegte Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
Richtlinie 2011/70/EURATOM Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Herunterladen PDF, 787KB, barrierefrei⁄barrierearm
Die nuklearen Folgen der Ereignisse in Japan bedeuten einen Einschnitt - für Japan und die ganze Welt. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken haben deshalb beschlossen, die Sicherheit aller Kernkraftwerke in Deutschland überprüfen zu lassen und im Rahmen eines gesamtgesellschaftlichen Dialogs unter Beteiligung der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" eine Neubewertung der Risiken der Nutzung der Kernenergie vorzunehmen. Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, geändert durch Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014, waren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Das Atomgesetz, die auf diesem basierenden Rechtsverordnungen und das im Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Standortauswahlgesetz deckten die Vorgaben der Richtlinien bereits in weiten Teilen ab. Zur Umsetzung weiterer Vorgaben trat am 26. November 2015 das 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("14. AtG-Novelle") sowie am 10. Juni 2017 das 15. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ("15. AtG-Novelle“) in Kraft. Fukushima Folgemaßnahmen Verfassung und Gesetze Gesetze zur Änderung des Atomgesetzes Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 15. AtG-Novelle.
Vertrauen schaffen durch eindeutige Rollentrennung Aufgaben des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ) im Rahmen der Standortsuche Anfang 05.09.2017 Redner Dipl.-Ing. Wolfram König, Präsident des BfE Die Neuverteilung der Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Entsorgung dient der eindeutigen Zuordnung der Aufgaben Öffentlichkeitsbeteiligung, Zwischenlagerung , Standortsuche, Bau, Betrieb, Genehmigung und Aufsicht. Mit der Atomgesetznovelle aus dem Jahr 1976 ist dem Bund die Aufgabe der Errichtung und des Betriebs von Endlagern radioaktiver Abfälle zugeordnet worden. Mit dem operativen Geschäft wurde jedoch ein Unternehmen beauftragt, das sich im Besitz der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer befand. Diese Jahrzehnte existierende Gemengelage ist aufgelöst worden. Alle Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem Rückbau, einschließlich des Zwischenlagerbetriebs sind nunmehr vollständig auf Behörden und bundeseigene Gesellschaften privaten Rechts verteilt worden. Auf der Behördenseite ist ein Amt neu geschaffen worden - das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ). Mit dem heutigen Tag hat der Vorhabenträger offiziell die eigenen Aktivitäten für die Standortauswahl begonnen. Für das BfE läuft die Aufgabe seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Mai 2017. Seitdem ist die Standortsicherung nach § 21 StandAG vom BfE vorzubereiten. Ich werde später auf diese Aufgabe zurückkommen. Das Standortauswahlverfahren steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit handelnder Akteure, insbesondere der staatlich verantwortlichen Institutionen. Der Blick in die Vergangenheit zeigt, in welche Sackgassen es führen kann, wenn Glaubwürdigkeit von Institutionen verspielt wird. Sie alle sind mit der Geschichte der Asse II vertraut. Ich konnte hier viele Jahre lang in meiner Rolle als Nachfolger eines in der öffentlichen Wahrnehmung nicht mehr vertrauenswürdigen Betreibers unmittelbar erfahren, welche Herausforderung es ist, verloren gegangenes Vertrauen wieder aufzubauen. Im Zentrum steht bis heute jedoch ein anderer Name: Gorleben. Das Handeln der damaligen Akteure auf Kosten der eigenen Glaubwürdigkeit im Fall Gorleben und die Reaktionen der Öffentlichkeit darauf waren der Auslöser eines großgesellschaftlichen Konflikts, der bis heute nachwirkt. Das Endlagerprojekt Gorleben war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, Anlauf für ein neues Verfahren zur Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland zu nehmen. Eine zentrale Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der jetzt verantwortlichen Akteure ist durch die Neuordnung der Zuständigkeiten geschaffen worden. Die klare funktionelle Rollentrennung von Vorhabenträgerschaft sowie Betrieb in einer privatrechtlichen Gesellschaft auf der einen und der Aufsicht sowie Trägerschaft für die Öffentlichkeitsbeteiligung auf behördlicher Ebene auf der anderen Seite war eine notwendige Neujustierung. Diese Neuverteilung habe ich aus den unmittelbaren Erfahrungen u.a. der laufenden Projekte gezogen. Seit Arbeitsaufnahme der jetzigen Bundesregierung hatte ich auch bei vielen von den heute Anwesenden dafür geworben. Ich freue mich sehr, dass dieses in der jetzt ablaufenden Legislaturperiode umgesetzt worden ist. Wie wichtig dieser Schritt war, erschließt sich bei dem Blick auf die alte Form der Verantwortungsverteilung. Woher kommen wir? Die Nachvollziehbarkeit von außen, die die Grundlage für einen vertrauensbildenden Standortauswahlprozess ist, war in der Vergangenheit durch die Vielzahl der Akteure erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Zudem gab es bei den Zuständigkeitsstrukturen Probleme und Reibungsverluste zwischen den Akteuren, insbesondere zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) als (ehemaligem) Betreiber der Endlager und dem mit der unmittelbaren Ausführung der Bauarbeiten betrauten Unternehmen, der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH ( DBE ). Diese Gesellschaft wurde überwiegend von den Abfallerzeugern - den Kernenergieunternehmen - getragen und konnte nach der damaligen Rechtslage eigene unternehmerische Interessen gegen den staatlichen Betreiber durchsetzen. Schon die Verfahren der Auftragsvergabe an die DBE waren nicht so zügig und effizient angelegt, wie es wünschenswert gewesen wäre. Der 1984 zwischen Bund und DBE geschlossene Kooperationsvertrag enthielt keine ausreichenden Steuerungsinstrumente und keine Anreize für eine zügige und wirtschaftliche Leistungserbringung. Sowohl wettbewerbs- wie haushaltsrechtlich bedenklich war die Monopolstellung der DBE für die laufenden Endlagerprojekte. Die Betreiberschaft liegt nun nicht mehr in der Hand einer Behörde, sondern in einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, die zu 100 Prozent dem Bund gehört, der BGE mbH . Die BGE hat durch die Konzentration von Vorhabenträgerschaft in der Standortsuche sowie aller Betreiberaufgaben beste strukturelle Voraussetzungen für eine zügige und fundierte Vorlage von Ergebnissen für die Standortauswahl. Durch die Übernahme der DBE in staatliche Hand und deren Integration in die BGE gibt es keinen Raum mehr für ein gegeneinander Agieren von Betreiber und Betriebsgesellschaft. Reibungsverluste, die in der Vergangenheit auf Kosten der Effizienz gegangen sind, dürften damit künftig vermieden werden. Durch die Zusammenführung aller Aufgaben unter einem Dach ist der direkte Erfahrungsrückfluss von laufenden Projekten zur Standortauswahl möglich. Ich freue mich, dass die Sprecherin der Geschäftsführung der BGE diese Potentiale offensichtlich ähnlich einschätzt und sehr zügig die ersten Ergebnisse vorzulegen plant. Das BfE ist die staatliche Aufsichtsbehörde für alle endlagerspezifischen Fragestellungen und Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung. Das kommt in dem letztendlichen Namen meiner Behörde unmittelbar zum Ausdruck: BfE steht für Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Es hat die Aufgabe, die Sicherheit der atomaren Entsorgung bei allen Prozessschritten zu prüfen. Mit dem BfE ist erstmalig in Deutschland eine eigenständige atomrechtliche Aufsicht in der Endlagerung eingeführt worden. Es erledigt nach dem Errichtungsgesetz Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen, die ihm u.a. durch das Atomgesetz und das Standortauswahlgesetz zugewiesen sind. Zentrale Zuweisungsnorm des Atomgesetzes ist der § 23 d, der eine umfassende Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeit des BfE hinsichtlich der Endlager begründet und gleichzeitig das Zusammenspiel mit der BGE als Vorhabenträgerin strukturiert. Das BfE ist aktuell zuständig für die atomrechtliche Aufsicht über die laufenden Projekte Konrad, Morsleben und Asse II. Mit einer funktional vom Betreiber getrennten Aufsicht wird der Zielsetzung des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprochen. Diese Regelung gibt vor, dass mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasste Stellen von mit der Aufsicht betrauten Behörden funktional zu trennen sind, um deren tatsächliche Unabhängigkeit sicherzustellen und sie vor ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Aufsichtsfunktion zu schützen. Was bedeutet Aufsicht in der Standortauswahl? Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 StandAG hat das BfE die Aufgaben, den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen. Es begleitet demnach das gesamte Verfahren aus wissenschaftlicher Sicht und ist in allen Verfahrensstufen die zuständige Stelle für die Überwachung des Vollzugs des Standortauswahlverfahrens. Zu bestimmten Meilensteinen sowie am Ende des Auswahlprozesses muss das BfE Bescheide erlassen, in denen bestätigt wird, dass der jeweilige Auswahlvorschlag den Regelungen des StandAG entspricht. Es muss also die uneingeschränkte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens übernehmen. Das gilt auch für sämtliche bis dahin erarbeitete Unterlagen, die bei einer etwaigen Klage dem Gericht vorgelegt werden müssten. Dies unterstreicht, dass das BfE vom ersten Schritt der Durchführung der Aufgaben der BGE an Kontrollfunktionen wahrnehmen und ggf. korrigierend eingreifen muss, um später die Rechtmäßigkeit des Verfahrens als Beklagter vertreten zu können. Das BfE greift dabei nicht in das operative Geschäft des Unternehmens ein. Die operative Kontrolle obliegt der Beteiligungsverwaltung und den privatrechtlichen Kontrollgremien wie dem Aufsichtsrat. Jenseits der Verpflichtung der allgemeinen Vollzugskontrolle hat das BfE dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des gesamten Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seiner voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird ( § 5 Abs. 2 Satz 1 StandAG ). Daraus folgt, dass die BGE das BfE jederzeit „umfassend und systematisch“ über deren einzelnen Arbeitsschritte zur Erledigung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben unterrichten muss. Mit anderen Worten: Das BfE hat die Aufgabe, der BGE von Beginn an „über die Schulter“ zu schauen. Diese Aufsichtsfunktionen sind unteilbare staatliche Aufgaben. Sie unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. Sie können nicht auf Beteiligungsprozesse delegiert werden. Durch eine kluge Kombination von klaren Aufsichtsstrukturen und einem umfassenden Beteiligungssystem können beide sich aber gegenseitig ergänzen und insbesondere die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen erhöhen und gesellschaftliche Aufmerksamkeit wach halten. Das BfE ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung über das gesamte Standortauswahlverfahren hinweg. Das heißt, das BfE ist verantwortlich für die umfassende Beteiligung aller gesellschaftlich Interessierten entsprechend der im StandAG vorgesehenen Formate. Während die ersten im Gesetz vorgesehenen Formate – Stichwort Fachkonferenz Teilgebiete – noch etwas in der Zukunft liegen, realisiert das BfE derzeit die notwendigen Voraussetzungen für der Beteiligung der Öffentlichkeit: Die umfassende Information über das Vorhaben. Dazu gehört u.a. bereits eine mobile, multimediale Ausstellung, die die komplexe Materie des Standortauswahlverfahrens leicht verständlich erklärt. Außerdem ist die erste Fassung der Informationsplattform nach § 6 StandAG zur Veröffentlichung der wesentlichen Dokumente mit dem Inkrafttreten des Gesetzes online gestellt worden. Eine weitere Aufgabe in der Standortauswahl ist die Standortsicherung. Sie soll ein faires Verfahren sicherstellen, in dem alle Regionen gleich behandelt werden. Sie ist somit eine Grundlage, um einen wissenschaftsbasierten Auswahlprozess gehen zu können. Das BfE hat die Aufgabe übertragen bekommen und ist nach dem Gesetz zuständig für eine Einzelfallprüfung in allen Vorhaben wie beispielsweise Bohrungen, die ein potentielles Wirtsgestein für ein Endlager betreffen könnten. Die Vorbereitungen des BfE während des Sommers haben dazu geführt, dass eine zunächst arbeitsfähige Struktur zur zeitnahen Bearbeitung der Anträge aufgebaut ist - obwohl hierfür keine neuen Stellen im Haushalt 2017 geschaffen wurden. Auf Einladung des BfE haben Informationsgespräche mit allen Bundesländern stattgefunden. Auch sind Auslegungshilfen zur Verfügung gestellt worden. Nach den Erfahrungen der ersten Wochen scheint diese Aufgabe bewältigbar. Bislang gibt es wesentlich mehr Unkenrufe über vermutete Verzögerungen als es tatsächliche Anträge gibt. Das sind nämlich bisher genau zwei (Stand: 04.09.2017), wovon einer bereits beschieden worden ist. Der Neustart der Endlagersuche und die Neuordnung der Verantwortlichkeiten geht dennoch auch mit Herausforderungen einher: Die Neuregelung der Finanzierung schafft langfristig Planbarkeit, die vorher gefehlt hat. Die Finanzmittel der privatwirtschaftlichen Abfallerzeuger sind in einem staatlichen Fonds gebündelt. Wir müssen darauf achten, dass Finanzierungsfragen dauerhaft streng von Sicherheitsfragen getrennt bleiben. Die bestehenden Endlagerprojekte haben direkten oder indirekten Einfluss auf die Standortauswahl. Wird dort Glaubwürdigkeit verspielt, strahlt dies auf die gesamte nukleare Entsorgung aus – auch auf die Standortauswahl. Als jahrelang verantwortlicher Betreiber habe ich viel Erfahrung sammeln können, welche Wechselwirkungen es zwischen einzelnen Projekten geben kann. Hier gilt insbesondere: Es wird problematisch, wenn Erwartungshaltungen und tatsächliche Zielerreichung auseinanderfallen. Die Frage nach der Zielerreichung ist nicht zuletzt auch die Frage nach dem Zeitplan. Das Gesetz setzt als Zielmarke für die Standortauswahl das Jahr 2031. Damit verbleiben nicht einmal 15 Jahre. Vergleicht man dies mit den Erfahrungen in der Endlagerung aus der Vergangenheit, ist dieses eine äußerst ehrgeizige Zielsetzung. Außerdem fehlen für das vor uns liegende Verfahren solide Erfahrungswerte – sowohl im technisch-wissenschaftlichen Vorgehen einer wirtsgesteinsübergreifenden Standortsuche als auch im Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Zeitfrage mit Meilensteinerreichung immer wieder anzusprechen, bleibt eine laufende und sicherlich nicht immer lustbetonte Aufgabe der aufsichtführenden Behörde. Die eingangs erwähnte Frage der Glaubwürdigkeit macht sich nämlich nicht zuletzt auch an diesem Punkt fest. Alle Institutionen der Zwischen- und Endlagerung werden – oder werden in absehbarer Zeit – mittelbar oder unmittelbar vom für die Reaktorsicherheit zuständigen Ministerium gesteuert. Für deren Glaubwürdigkeit ist eine klare Rollendefinition und deren strikte Einhaltung unerlässlich. Es ist in dieser Legislaturperiode im Endlagerbereich viel auf den Weg gebracht worden. Maßgeblich war dabei der Wille aller Fraktionen über Parteiinteressen hinweg, ein transparentes, nachvollziehbares Suchverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle auf den Weg zu bringen. Solche politischen Konstellationen sind nicht selbstverständlich. Nicht zuletzt die vor uns liegenden Beteiligungsprozesse besitzen immer auch das Risiko, durch Populismus aller Couleur gekapert zu werden. Der Wille zur gemeinsamen Problemlösung im Interesse des Gemeinwohls ist in den nächsten Jahren besonders dann gefragt, wenn es nicht mehr um theoretische Betrachtungen eines Verfahrensablaufs geht, sondern sich konkrete Untersuchungsräume abzeichnen. Das zumindest hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit einmalige Verfahren wird sich eventuell schon in nicht allzu ferner Zukunft beweisen müssen. Ist es beispielgebend für Entscheidungsprozesse einer modernen demokratisch organisierten Gesellschaft oder bietet es zu viel Raum für Interessen, die ein Endlager in Deutschland unabhängig von den Sicherheitskriterien in ihrer Nachbarschaft oder anderswo verhindern wollen? Lassen Sie uns den eigentlichen gesellschaftlichen Auftrag des Suchverfahrens, ein sicheres Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland möglichst zeitnah zu realisieren, nie aus dem Auge verlieren. Zum Thema Endlagersuche
Europäische Zusammenarbeit für die Sicherheit in der Kerntechnik Auf europäischer Ebene ergeben sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auch Verpflichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung. Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages ist Deutschland verpflichtet, die europäische Kommission über geplante Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen zu unterrichten. Dies erfolgt mit Unterstützung des BASE . Aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ergeben sich für die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ( EU ) atomrechtliche Verpflichtungen. In EU -Richtlinien sind die grundlegenden Regelungen der EU zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung festgehalten: Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Euratom-Vertrag Am 25. März 1957 wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) geschlossen. Er ist einer der "Römischen Verträge", die die historische Grundlage für die heutige Europäische Union ( EU ) sind. Aus dem Euratom-Vertrag ergeben sich für die EU -Mitgliedsstaaten auch Verpflichtungen, zum Beispiel die Informationspflicht gemäß Artikel 37. Informationspflicht zu geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe - Artikel 37 Euratom-Vertrag Kerntechnische Anlagen können durch Freisetzung radioaktiver Stoffe (beispielsweise durch Emissionen von Abluft und Abwasser sowie Abgabe fester radioaktiver Abfälle im Normalbetrieb) Auswirkungen auf die Nachbarländer haben. Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrages ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, die europäische Kommission über geplante Genehmigungen zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu unterrichten. Anhand von "Allgemeinen Angaben", die auch Angaben über betrachtete Stör- und Unfälle umfassen, prüft die Kommission, ob die geplante Genehmigung eine radioaktive Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Der Bericht mit den "Allgemeinen Angaben" wird in der Regel vom Antragsteller ( Betreiber ) erstellt. Die Kommission gibt auf Grundlage der "Allgemeinen Angaben" eine Stellungnahme ab. Erst dann darf die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates die Genehmigung erteilen. Die Stellungnahmen der Kommission werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat eine Empfehlung 2010/635/Euratom vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrages veröffentlicht, welche die zu übermittelnden "Allgemeinen Angaben" spezifiziert. In der Bundesrepublik Deutschland übermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) die "Allgemeinen Angaben" an die Kommission. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) unterstützt das BMUV bei der Prüfung und Koordinierung der erforderlichen Berichte zu den "Allgemeinen Angaben". Abgeschlossene und laufende Verfahren Deutschlands nach Artikel 37 Euratom Von 1987 bis Dezember 2023 sind insgesamt 66 Verfahren nach Artikel 37 Euratom für kerntechnische Anlagen in Deutschland abgeschlossen worden. Dabei lag in den Jahren 2001 bis 2003 der Fokus auf Verfahren zur Errichtung von dezentralen BE-Zwischenlägern an den Standorten der deutschen Kernkraftwerke. Die Veröffentlichung der Stellungnahmen zu den jeweiligen Verfahren erfolgt im Amtsblatt der EU. Für den Abbau von Kernkraftwerken und kerntechnischen Einrichtungen stehen weitere Verfahren nach Artikel 37 Euratom an. ENSREG – European Nuclear Safety Regulators Group Die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit ( ENSREG – European Nuclear Safety Regulators Group ) berät und unterstützt die Kommission der Europäischen Union bei Fragen zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und zur sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. In ENSREG sind hochrangige Mitglieder der atomrechtlichen Behörden aus allen EU -Mitgliedsstaaten vertreten. ENSREG erleichtert die Koordinierung und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden. Wichtige Punkte im Arbeitsprogramm der ENSREG sind: kontinuierliche Verbesserung der kerntechnischen Sicherheit und Förderung der internationalen Kooperation, fortlaufende Optimierung beim Management radioaktiver Abfälle und für Programme zur Stilllegung und Entsorgung abgebrannter Brennelemente sowie verstärkte Offenheit und Transparenz. Deutschland ist in der ENSREG durch das BMUV vertreten. Das BASE ist unterstützend tätig und beteiligt sich insbesondere im Bereich kontinuierlicher Verbesserung der kerntechnischen Sicherheit, zum Beispiel an den Arbeiten zum thematischen Peer Review, das 2017 zum ersten Mal durchgeführt wurde. WENRA – Western European Nuclear Regulators' Association Die Western European Nuclear Regulators' Association (WENRA) wurde 1999 als Gremium von europäischen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden gegründet. In der WENRA konnten die damaligen Staaten der Europäischen Union über ihre Position zur Sicherheit der Kernkraftwerke in Beitrittsstaaten aus Ost- und Mitteleuropa beraten und einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln. Heute versteht sich WENRA als Netzwerk unabhängiger europäischer Aufsichtsbehörden. Im Gegensatz zu ENSREG ist WENRA kein Beratungsgremium der Europäischen Union. In WENRA wurden drei Hauptarbeitsgruppen eingerichtet: die Arbeitsgruppe " Reactor Harmonisation Working Group " (RHWG), die Arbeitsgruppe " Working Group on Waste and Decomissioning " (WGWD) und die Arbeitsgruppe " Working Group on Research Reactors (WGRR). In den WENRA-Mitgliedsstaaten gibt es unterschiedliche Ansätze, um Sicherheit in der Kerntechnik national umzusetzen und sicherzustellen. Die Arbeitsgruppen der WENRA sollen dabei helfen, Unterschiede zwischen den kerntechnischen Regelwerken der Länder kontinuierlich abzubauen. So hat zum Beispiel die WENRA-RHWG die " WENRA Safety Reference Levels for Existing Reactors " entwickelt. Die beiden weiteren Arbeitsgruppen, WGWD und WGRR haben ähnliche Sicherheitsanforderungen für die Anlagen in ihrem Geltungsbereich erarbeitet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine Reihe grundlegender Anforderungen zu verschiedenen sicherheitsrelevanten Themen. Die Safety Referenz Levels werde regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse, wie z.B. nach dem Kernkraftwerksunfall in Fukushima aktualisiert. Das BASE ist in der Arbeitsgruppe WGRR vertreten.
Nationales Entsorgungsprogramm Das Nationale Entsorgungsprogramm beschreibt die Strategie der Bundesregierung, wie radioaktive Abfälle in Deutschland verantwortungsvoll und sicher entsorgt werden sollen. Strategie zur nuklearen Entsorgung In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Europäischen Union enthält das Nationale Entsorgungsprogramm eine umfassende Gesamtdarstellung der Strategie der Bundesregierung, wie radioaktive Abfälle verantwortungsvoll und sicher entsorgt werden sollen. Dazu gehört auch das "Verzeichnis radioaktiver Abfälle". Dieses wird regelmäßig fortgeschrieben und umfasst alle Arten radioaktiver Abfälle, die in Deutschland endgelagert werden sollen. Das schließt sowohl hochradioaktive Abfälle wie die abgebrannten Brennelemente aus den Atomkraftwerken und zurückgeführte Abfälle aus der ausländischen Wiederaufarbeitung als auch schwach- und mittelradioaktive Abfälle aller Art ein. Das Nationale Entsorgungsprogramm wurde im August 2015 vom Bundeskabinett beschlossen. Es folgt den Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2011/70/Euratom . Die Bundesregierung beabsichtigt, in 2025 eine aktualisierte Fassung des Nationalen Entsorgungsprogramms vorzulegen. Zum Thema Nationales Entsorgungsprogramm Nationales Entsorgungsprogramm - FAQs Verzeichnis radioaktiver Abfälle
Das Projekt "Unterstützung des BMU bei der Konzeptionierung eines gemeinsamen Internetportals von Bund und Ländern für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von wilhelm innovative medien GmbH durchgeführt. Um dem Informationsbedarf der Bevölkerung in geeigneter Weise nachzukommen, ist im BMU in Kooperation mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder der Aufbau eines Internetportals geplant, in dem über die Arbeit der atomrechtlichen Behörden in Deutschland informiert werden soll. Das BMU wird dort u.a. Informationen über seine Aufgaben als Bundesaufsichtsbehörde über kerntechnische Anlagen ergänzend zum bereits bestehenden Angebot des BMU-Internetauftritts bereitstellen. Es sollen über dieses Internetportal alle Informationen veröffentlicht werden, die gemäß EU-Richtlinien 2009/71/Euratom und 2011/70/Euratom zur Information der Bevölkerung verfügbar sein müssen. Der Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) hat eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Konzepts eingerichtet. Das BMU und das Bundesamt für Strahlenschutz sowie die entsprechenden Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder werden in dieser Arbeitsgruppe vertreten sein. Die Aufgaben des Auftragnehmers sind: - Beratung des BMU zu technische Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe - Formulierung der Arbeitsergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe des LAA als Konzept in Berichtsform.
Das Projekt "Untersuchungen zur Entsorgungsvorsorge für abgebrannte Brennelemente, zum Verwertungsnachweis von Plutonium und zum Nachweis des Verbleibs von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Die Betreiber von Kernkraftwerken haben nach § 9a des Atomgesetzes nachzuweisen, dass sie für die schadlose Verwertung bzw. geordnete Beseitigung der anfallenden radioaktiven Reststoffe ausreichende Vorsorge getroffen haben. Der Nachweis ist jährlich zu führen. Die Entsorgungsvorsorgenachweise werden den Aufsichtsbehörden der Länder vorgelegt, welche dem BMUB Kopien zur Verfügung stellen. Im Rahmen seiner bundesaufsichtlichen Verpflichtungen fällt dem BMUB die Aufgabe zu, die Entsorgungsvorsorgenachweise zu prüfen und eine länderübergreifende Auswertung durchzuführen. Dieses Vorhaben untersucht die Nachweise unter Einsatz moderner Datenverarbeitungsmethoden auf ihre Stimmigkeit und bewertet ihre Stichhaltigkeit unter Anwendung wissenschaftlicher Fachkenntnisse. Die erforderlichen Kenntnisse und Verfahren werden bereitgestellt. Gegenstand der Untersuchungen sind insbesondere die von den Betreibern getroffenen Maßnahmen und Planungen zur vollständigen Verwertung des abgetrennten Plutoniums durch Rezyklierung und zum Verbleib des Urans aus der Wiederaufarbeitung. Dafür werden die Mengen an noch anfallenden bestrahlten Brennelementen unter Berücksichtigung von Einflussgrößen wie die Restlaufzeiten der KKWs und die verfügbaren Zwischenlagerkapazitäten abgeschätzt. Ausgehend von den abgeschätzten Mengen wird die Möglichkeit der vollständigen Rezyklierung des Plutoniums untersucht. Dabei werden weitere Einflussgrößen berücksichtigt wie die Fertigungskapazität für MOX-Brennelemente und der unterschiedliche MOX-Anteil der Kraftwerkskerne. Hinsichtlich des Urans aus der Wiederaufarbeitung wird über die Untersuchung der Mengen- und Entsorgungssituation hinaus das Potential von Weiterentwicklungen zur Rezyklierung bewertet. Jährlich Bericht Entsorgung abgebr. Brennelemente aus den Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland Ergebnisse der Länderumfrage zum Stichtag 31.12.20XX dargestellt. Für die Jahre 2014-2016 erfolgte dies im Rahmen des Vorgängervorhabens 3614R03311.
Origin | Count |
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Bund | 11 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 3 |
Gesetzestext | 1 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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geschlossen | 4 |
offen | 7 |
Language | Count |
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Deutsch | 11 |
Resource type | Count |
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Boden | 2 |
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