Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2023/2431
30.10.2023
VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und
-diensten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten
für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der
entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen.
(2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken
hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen
und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere
Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und
Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von
dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten
technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger
aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren.
(3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte
für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der
„Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden.
(4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU)
Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt
aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang
mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das
von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden
Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die
Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der
Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen.
(5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte
geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den
Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste
aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der
Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern,
sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden
Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter,
einrichten und betreiben.
(1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom
8.12.2010, S. 11).
(3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final.
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(6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen
und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den
Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten
notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen.
(7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der
Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“
b) Nummer 7 wird gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1)
Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach
Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV
dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten.
(2)
Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen
gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die
betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die
kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Codelisten für Geodatensätze
(1)
In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die
Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind.
(2)
Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und
Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind.
(3)
Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän
digengruppe der Kommission unterstützt.
(4)
Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen:
a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen;
(4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines
Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des
Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
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b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere
Werte umfassen;
c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene
definierte zusätzliche Werte umfassen;
d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen.
(5)
Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem
übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein.
(6)
Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d
entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine
Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“
4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)
In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute
und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem
Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten
abgeleitet werden kann.“
5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
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Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Diese Kurzstudie mit dem Titel 'Die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie: Eine Bewertung des Impact Assessment und die Auswirkungen der Zusammenlegung der Sonderabfallrichtlinie mit der Abfallrahmenrichtlinie' analysierte die Qualität des Impact Assessments zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie sowie die potentiellen Auswirkungen der Integration der Sonderabfallrichtlinie mit der Abfallrahmenrichtlinie. Ecologic verfasste diesen letzteren Teil der Studie.
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 44. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Vollzugshinweise Vollzugshinweise: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlagen Emissionserklärung gemäß der elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV ) Erklärungspflichtig sind die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2008 ist für den Erklärungszeitraum jedes vierten Kalenderjahres (2008, 2012, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2009, 2013, …) eine Emissionserklärung abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 30. April des Folgejahres eines Erklärungszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 30. Juni verlängert werden (siehe auch § 4 der 11.BImSchV). Über den geforderten Inhalt der Emissionserklärung geben § 3 und der Anhang der 11. BImSchV Auskunft. Emissionsbericht gemäß der dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV ) Berichtspflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 3 der 13. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 13. BImSchV festgelegt. Emissionsbericht gemäß der siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV ) Berichtspflichtig sind die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftig sind und in denen bestimmte Abfälle und Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV eingesetzt werden. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 17. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 17. BImSchV festgelegt. Bericht gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (E-PRTR-VO ) Berichtspflichtig sind gemäß Artikel 5 der E-PRTR-VO die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten entsprechend Anhang I der E-PRTR-VO durchgeführt und hierbei die ebenfalls in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, sobald dabei ein Schwellenwert für eine oder mehrere Schadstofffreisetzungen gem. Anhang II der E-PRTR-VO für die Bereiche Luft, Gewässer oder Boden überschritten wird bzw. sie pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle außerhalb ihres Standortes verbringen oder sie Abwasser außerhalb ihres Standortes verbringen, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist und Schadstoffe enthält, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Bericht abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 31. März des Folgejahres eines Berichtszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 31. Mai verlängert werden (siehe auch § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – SchadRegProtAG ). Detaillierte Angaben zum geforderten Inhalt des Berichtes macht Anhang III der E-PRTR-VO. Elektronische Berichterstattung mit der Software BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung Online) Die Emissionserklärung gemäß der 11. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV sowie der Bericht gemäß der E-PRTR-VO sind in elektronischer Form abzugeben. Hierfür ist die Nutzung der bundesweit einheitlichen Software BUBE-Online unter https://bube-portal.de/ verpflichtend. Dort und unter https://infonext.schleswig-holstein.de sind Anleitungen, FAQs und Hilfen zu finden, die den Einstieg in BUBE-Online und die Verwendung erleichtern sollen. Ansprechpartner für Fragen der Emissionsermittlung, der Fristverlängerung und anlagenspezifischer Angelegenheiten: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Telefon: 0261 / 120-0 Fax: 0261 / 120-2200 E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdnord.rlp.de Internet: www.sgdnord.rlp.de Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 / 99-0 Fax: 06321 / 99-2900 E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdsued.rlp.de Internet: www.sgdsued.rlp.de für Fragen zur Online/Offline Datenerhebung mittels BUBE und zur Datenübermittlung: Landesamt für Umwelt: Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Telefon: 06131 / 6033-1246 E-Mail: PRTR(at)lfu.rlp.de für organisatorische und rechtliche Fragestellungen: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Herr Ludwig Hoffmann Telefon: 06131 / 16-4613 Fax.: 06131 / 16-4644 E-Mail: Ludwig.Hoffmann(at)mkuem.rlp.de Sonstiges In Rheinland-Pfalz werden derzeit ca. 5.100 genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagennebeneinrichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betrieben. Davon müssen etwa 1.200 in regelmäßigen Abständen über die Freisetzung ihrer Emissionen berichten. Für das Berichtsjahr 2022 sind der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV und der Bericht gemäß der E-PRTR-VO bis zum 30. April 2023 durch die Betreiber von hierunter fallenden Anlagen bzw. Betriebseinrichtungen abzugeben. Die Daten aller in Deutschland gemäß E-PRTR-VO berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen sind in einem nationalen Register einsehbar. (Stand: November 2023)