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Landschaftsschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Anfrage zum Erwerb von ca. 1.000 Hektar Waldfläche im Südharz durch die NABU Stiftung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hiermit den uneingeschränkten Zugang zu amtlichen Informationen sowie die elektronische Bereitstellung von Kopien gemäß § 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes. Gegenstand dieses Antrags sind sämtliche Unterlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), des Referats N III 3 sowie der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH bezüglich des staatlich vollfinanzierten Erwerbs von 770 Hektar Waldfläche in der Hohen Schrecke (Thüringen) durch die Naturstiftung David aus Mitteln des „Klima-Wildnis-Fonds“ (Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz - ANK). Ich fordere hiermit explizit die elektronische Übermittlung folgender Kerndokumente in vollständiger und ungeschwärzter Form: 1. Der vollständige Zuwendungsbescheid inklusive aller Nebenbestimmungen, Auflagen und Finanzierungspläne für dieses Förderprojekt. 2. Das zugrundeliegende forstliche Wertgutachten (Verkehrswertgutachten) im vollen Umfang inklusive aller Wertermittlungsgrundlagen, Berechnungen und herangezogenen regionalen Vergleichswerte. 3. Der vollständige Prüfvermerk der staatlichen Fachprüfstelle PT-ZUG zu diesem Vorgang (von der ersten bis zur letzten Seite), einschließlich der detaillierten Wirtschaftlichkeitsprüfung und forstlichen Sachwertanalyse. 4. Der vollständige, ungeschwärzte Schriftverkehr (einschließlich E-Mails, digitaler behördlicher Stellungnahmen, Leitungsvorlagen und Erlasse) zwischen der Hausleitung des BMUV, dem Referat N III 3 und der ZUG gGmbH im Kontext dieser Bewilligung. Begründung des Informationsanspruchs: Da es sich um Umweltinformationen bezüglich großflächiger, staatlich vollfinanzierter Waldflächenstilllegungen handelt, greifen behördliche Ausnahmetatbestände nicht. Ein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten privaten Verkäufer oder der geförderten Stiftung ist angesichts des vollständigen Einsatzes öffentlicher Fördermittel rechtlich ausgeschlossen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Transparenz der Preisbildungs- und Vergabeverfahren (§ 9 Abs. 1 UIG). Kosten- und Bearbeitungshinweis: Da dieser Antrag ausschließlich auf die elektronische Übermittlung bereits digital vorhandener Daten gerichtet ist, ist das Verfahren nach der UIGebV gebührenfrei zu halten. Sollte die Behörde wider Erwarten von einer Gebührenpflicht über 0,00 Euro ausgehen, beantrage ich hiermit, keine kostenpflichtigen Amtshandlungen durchzuführen, sondern mir vorab eine detaillierte Kostenschätzung zur Rücksprache zu übermitteln. Ich behalte mir dann die Einschränkung des Antrags vor. Ich bitte um die elektronische Bereitstellung über diese Plattform.

Ressortforschungsplan 2023, Teilvorhaben Praxisumsetzung Biosphärenreservate Mittelelbe und Südharz sowie Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

Anfrage zum Erwerb von ca. 1.000 Hektar Waldfläche im Südharz durch die NABU Stiftung

Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beantrage ich Zugang zu folgenden Informationen: Das dem Kauf zugrunde liegende Wertgutachten (oder eine vergleichbare Wertermittlung) für die ca. 1.000 Hektar Waldfläche im Südharz (sog. „Kempski-Wald“ bei Stolberg), die durch die NABU-Stiftung erworben wurde. Den Bewilligungsbescheid über die Förderung dieses Erwerbs aus Mitteln des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK). Den Schriftverkehr zwischen dem BMUV und der NABU-Stiftung bezüglich der Angemessenheit des Kaufpreises von ca. 30 Millionen Euro. Juristische Begründung: Hilfsweise stütze ich meinen Antrag auf das Umweltinformationsgesetz (UIG). Da der Erwerb der Flächen explizit der „Wildnisentwicklung“ dient, handelt es sich um Informationen über Maßnahmen, die den Zustand von Umweltbestandteilen beeinflussen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG). Ein überwiegendes privates Interesse an der Geheimhaltung des Kaufpreises ist bei der Verwendung von 30 Millionen Euro an öffentlichen Fördermitteln nicht erkennbar; das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hier gem. § 9 Abs. 1 UIG deutlich. Hinweis zu Gebühren: Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form. Sollten für die Bearbeitung Gebühren anfallen, die einen Betrag von 50,00 Euro überschreiten, bitte ich vorab um eine detaillierte Kostenschätzung und Unterbrechung der Bearbeitung zwecks Rücksprache. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass einfache Auskünfte nach der UIGebV gebührenfrei sind und die Anfrage im erheblichen öffentlichen Interesse (Kontrolle der Haushaltsführung) liegt.

Verordnungen zum LSG0032___ Landkreis Harz (HZ) Landkreis Mansfelder Südharz (MSH)

Altkreise vor 2007: Aschersleben-Staßfurt (ASL) teilweise, Halberstadt (HBS), Quedlinburg (QLB), Wernigerode (WR) ASL: 2001: Verordnung vom 23.05.2001 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 10/2001 HBS: 2000: Verordnung vom 15.12.2000 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Halberstadt 24/2000 vom 27.12.2000 QLB: 2023: Änderungsverordnung vom 21.03.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 4/2023 vom 19.04.2023 2021: Änderungsverordnung vom 25.11.2021 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2021 vom 18.12.2021 2010: Änderungsverordnung vom 16.09.2010 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2010 vom 23.10.2010 2007: Achte Änderungsverordnung vom 19.02.2007 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 4/2007 vom 03.03.2007 2002: Siebente Änderungsverordnung vom 18.07.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 16/2002 2002: Sechste Änderungsverordnung vom 17.05.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 12/2002 2002: Fünfte Änderungsverordnung vom 03.04.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 8/2002 2001: Vierte Änderungsverordnung vom 18.04.2001 (PDF) 1994: Verordnung  vom 04.02.1994 (PDF) WR: 2023: Änderungsverordnung vom 15.08.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2023 vom 20.09.2023 2023: Änderungsverordnung vom 20.02.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 3/2023 vom 22.03.2023 2020: Änderungsverordnung vom 11.08.2020 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2020 vom 19.09.2020 2019: Änderungsverordnung vom 22.11.2019 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2019 vom 21.12.2019 2016: Änderungsverordnung vom 06.10.2016 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2016 vom 22.10.2016 2012: Änderungsverordnung vom 04.09.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2012 vom 22.09.2012 2012: Änderungsverordnung vom 23.05.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 6/2012 vom 23.06.2012 2012: Änderungsverordnung vom 07.03.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 3/2012 vom 24.03.2012 2012: Änderungsverordnung vom 25.01.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 2/2012 vom 18.02.2012 2010: Änderungsverordnung vom 10.04.2008 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 7/2010 vom 24.07.2010 2009: Änderungsverordnung vom 12.06.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 7/2009 vom 25.07.2009 2009: Änderungsverordnung vom 09.03.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 4/2009 vom 25.04.2009 2000: Verordnung vom 08.12.1999 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Wernigerode 3/2000 vom 31.03.2000 zurück zur Seite LSG Harz und Vorländer Altkreise vor 2007: Mansfelder Land (ML), Sangerhausen (SGH) ML: 2021: 21. Änderungsverordnung vom 07.10.2021 (PDF) 2021: 20. Änderungsverordnung vom 22.03.2021 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 04-2021 vom 24.04.2021 2020: 19. Änderungsverordnung vom 17.11.2020 (PDF) Karte zur 19. Änderungsverordnung (PDF) 2014: 18. Änderungsverordnung vom 10.09.2014 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 9/2014 vom 27.09.2014 2014: 17. Änderungsverordnung vom 10.07.2014 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 7/2014 vom 28.07.2014 2013: 16. Änderungsverordnung vom 10.06.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 6/2013 vom 01.07.2013 2009: 15. Änderungsverordnung vom 09.10.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2009 vom 24.10.2009 1968: Beschluß vom 26.04.1968 (PDF) veröffentlicht: Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Halle 2/1968 vom Mai 1968 SGH: 2013: 5. Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2013 vom 28.10.2013 2013: 4. Änderungsverordnung vom 13.08.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 8/2013 vom 26.08.2013 2007: 3. Änderungsverordnung vom 27.09.2007 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 5/2007 vom 27.10.2007 2006: 2. Änderungsverordnung vom 09.11.2006 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 15/2006 vom 09.11.2006 1998: 1. Änderungsverordnung vom 09.04.1998 (PDF) 1995: Verordnung vom 02.08.1995 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 7/1995 vom 18.09.1995 zurück zur Seite LSG Harz und Vorländer

2026_Termine_FB_Merseburg.pdf

Flussbereich Merseburg Termine für die Deichschau 2026 an Gewässern I. Ordnung gem. WG LSA § 94 (7) Schauart Deichschau Deichschau Schaubereich Schautermin* ) Montag, 23. März 2026 Mittwoch, 25. März 2026 Gewässer Saale Saale Deich LK 09:00 UhrHerr ReußPegelhaus Parkplatz Bürgerhaus Wehr Großosida 09:00 UhrHerr ReußPredel Profen HydrierwerkSchöpfwerk Predel Schöpfwerk Profen Hydrierwerk 09:00 UhrHerr ReußBornitz Ostrau GöbitzBrücke / Umgehungsstraße Parkplatz, Straßenbrücke OE Ostrau Mühle Ostrau Raba Salsitz09:00 Uhr 10:30 UhrStraßenbrücke Aga Bahnübergang Haynsburg Süddeich (Kollenbey - Straßenbrücke Lochau) Norddeich (Straßenbrücke Lochau - Deichende Döllnitz) Süddeich (Straßenbrücke Lochau - Flutbrücke Raßnitz) Norddeich (Flutbrücke Raßnitz - Straßenbrücke Lochau) Süddeich (Flutbrücke Raßnitz - Flutbrücke Oberthau) Süddeich (Flutbrücke Oberthau - A9) Norddeich (A9 - Flutbrücke Oberthau) Norddeich (Flutbrücke Oberthau - Flutbrücke Raßnitz) Deich Hohenweiden (Deichanfang Rattmannsdorf) Deich Röpzig (von Röpziger Brücke - Saalealtarm) Deich Beuchlitz (Winterdeich von OL Beuchlitz bis Bahndamm) Deich Beuchlitz (Sommerdeich von OL Beuchlitz bis Kasselerbahn)09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:00 Uhr 12:00 Uhr 09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:00 Uhr 12:00 Uhr 09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:45 UhrFlutbrücke Kollenbey Straßenbrücke Lochau Straßenbrücke Lochau Flutbrücke Raßnitz Flutbrücke Raßnitz Flutbrücke Oberthau A9 Norddeich Flutbrücke Oberthau Hohenweiden OT Rattmannsdorf, Deichauffahrt i.d. OL Röpziger Brücke Überfahrt Winterdeich Beuchlitz Weiße Elster DeicheWeiße Elster DeicheBurgenlandkreis Gemeindeverwaltung Elsteraue Weiße Elster DeicheBurgenlandkreis Gemeindeverwaltung Elsteraue Weiße Elster DeicheBurgenlandkreis Stadt Zeitz Vgem. DZF Weiße Elster Daspiger Überfahrt (Wasserwerk) Deichüberfahrt Schleuse Deichsiel Vesta Pegel Zeitz Zangenberg ZeitzBurgenlandkreis Stadt Zeitz Montag, 13. April 2026 09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:00 UhrBahnbrücke Deichanfang km 0,0 Saalekreis Stadt Merseburg Deichschau Überfahrt Deich Kirchfährendorf-Wengelsdorf Schkortleben an der Brücke A 38 Einlaufschütz ehem. Binnenfischerei 09:00 UhrSaale Deiche Weiße Elster 09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:00 UhrKreypauer Deich Bad Dürrenberg-Ostrau-Wölkauer DeichSaale Montag, 20. April 2026 Herr DemannWengelsdorfer Deich Schkortlebener Deich Verwallung Markwerbener WieseHerr DemannMittwoch, 1. April 2026 Deichschau Weg zur ehemaligen Fähre Ende des Deiches, Feldweg zur Saale Straßenbrücke Almrich Fischhaus Schulpforte Herr DemannDeichschau Weiße Elster 09:00 Uhr 10:00 Uhr 11:30 Uhr 12:15 UhrKröllwitz-Daspiger Deich Kirchfährendorfer Deich Goddula-Vestaer DeichSaale Deiche Mittwoch, 25. März 2026 Herr DemannEulauer Deich Schellsitzer Deich Schulpfortaer Deich, linksseitig Schulpfortaer Deich, rechtsseitigSaale DeicheSaale Deichschau Treffpunkt/weitere Bemerkungen Burgenlandkreis Stadt WeißenfelsMontag, 30. März 2026 Weiße Elster Uhrzeit*)Burgenlandkreis Stadt NaumburgDeichschau Montag, 23. März 2026 Deich- oder Gewässerabschnitt/BeschreibungSaale DeicheSaalekreis Stadt Leuna Stadt Bad Dürrenberg Deichschau Schaubeauftragter Herr Reuß DeichschauMontag, 16. März 2026Weiße ElsterWeiße Elster DeicheSaalekreis Gemeinde SchkopauHerr KannegießerDeichschauMittwoch, 18. März 2026Weiße ElsterWeiße Elster DeicheSaalekreis Gemeinde SchkopauHerr KannegießerSaale DeicheSaalekreis Gemeinde Schkopau Gemeinde TeutschenthalHerr KannegießerSaale DeicheSaalekreis Stadt Halle Gemeinde TeutschenthalHerr KannegießerDeich Halle-Neustadt (Bahndamm Angersdorf bis Pferderennbahn) Gimritzer Damm09:00 Uhr 10:00 UhrDeichüberfahrt Angersdorf Gimritzer Damm Saale DeicheSalzlandkreis Stadt Könnern Stadt BernburgHerr KannegießerDeich Beesenlaublingen (Beesenlaublingen bis Gröna)09:00 UhrDeichscharte Beesenlaublingen 09:00 UhrBahnbrücke Trebnitzer Deich Deichschau Deichschau Deichschau Deichschau Deichschau Deichschau Montag, 23. März 2026 Mittwoch, 25. März 2026 Montag, 30. März 2026 Mittwoch, 1. April 2026 Mittwoch, 8. April 2026 Montag, 13. April 2026 *) vorbehaltlich Änderungen aus aktuellem Anlass **) Eintragungen in km-Angaben oder numerische Aufteilung Saale Saale Saale Saale Böse Sieben Wilder Graben Saale DeicheSaalekreis Stadt MerseburgHerr KannegießerTrebnitzer Deich Meuschauer Deich Werderdeich Deich MerseburgDeiche EislebenLandkreis Mansfeld- Südharz Lutherstadt EislebenHerr KannegießerLandwehr rechts und links Hallesche Straße bis Kläranlage Eisleben10:30 UhrEisleben Parkplatz Wiesenhaus Deiche rechts und linksLandkreis Mansfeld- Südharz Lutherstadt EislebenHerr Kannegießervon Einmündung Glume bis Sportplatz09:00 UhrStraßenbrücke Zum Sportplatz

Willingmann: Naturschutz und regionale Entwicklung sind zwei Seiten einer Medaille

Mit einem Spezialitätenmarkt und vielfältigen Mitmachaktionen hat das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz am Samstag gemeinsam mit der Gemeinde Südharz das erste Biosphärenfest an der NaturerlebnisHöhle Heimkehle ausgerichtet. Eröffnet wurde das Fest von Sachsen-Anhalts Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann mit einem Plädoyer für die Verbindung von Naturschutz und regionaler Entwicklung. „Biosphärenreservate sind weit mehr als Schutzgebiete“, betonte der Minister. „Sie ermöglichen neben dem Schutz von Arten und natürlicher Ressourcen zugleich regionale Entwicklung und wirtschaftliche Perspektiven.“ Willingmann nannte die NaturErlebnisHöhle Heimkehle als Beispiel: „Dieser einzigartige Komplex vereint das neu errichtete Infozentrum, die naturschutzfachlich modernisierte Schauhöhle und den Erlebnisspielplatz zu einem Ort, an dem Natur, Bildung und Erlebnis auf besondere Weise zusammenkommen.“ Der Minister hob im Weiteren die Bedeutung der Zusammenarbeit in der Region hervor: „Das erste Biosphärenfest im Südharz ist ein sichtbares Zeichen für die erfolgreiche Kooperation zwischen der Gemeinde Südharz und dem Biosphärenreservat. Die Zusammenarbeit stärkt die Region, fördert nachhaltige Entwicklung und könnte den Weg zur Anerkennung des Biosphärenreservates bei der UNESCO weiter ebnen.“ Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X

Gemeldete Schadensfälle an Nutztieren in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2026 Hinweise zur Spalte "Verursacher" Erläuterung zu (*): Entschädigungsrelevanter, wolfsabweisender Mindestschutz vorhanden? Nutztierrisse 2026 Summe 2026 Zurück zur Übersichtsseite der Nutztierrisszahlen in Sachsen-Anhalt

Ist in der Rubrik 'Verursacher' der Vermerk "(DNA)" angegeben, basiert die Endbwertung auf einer genetischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten genetischen Materials durch das Referenzlabor Senckenberg Gelnhausen . Ohne diesen Vermerk stützt sich die Endbewertung auf das vor Ort begutachtete Rissbild. In diesen Fällen war eine genetische Untersuchung entweder ohne Ergebnis, aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten aussichtslos oder durch eine eindeutige Sachlage nicht nötig. In einigen Fällen ist die Ursache "nicht ermittelbar", z.B. wenn getötete Tiere vor der Begutachtung bereits entsorgt wurden oder die Rissbegutachtung auf Wunsch der Halterinnen oder Halter nicht durchgeführt werden soll. * Mindestschutz nach der zum Zeitpunkt des Rissvorfalls aktuellen Richtlinie vorhanden. Sofern der Begriff „irrelevant“ eingetragen ist,  bezieht sich dies auf Fälle in Nutztierhaltungen, für die kein wolfsabweisender Mindestschutz als Voraussetzung für einen Schadensausgleich  vorgeschrieben ist,  z.B.   in der Rinderhaltung sowie bei Vorfällen außerhalb des bekanntgemachten " Ausbreitungsgebietes Wolf ". Sofern der Begriff „unklar“ eingetragen ist, bezieht er sich auf Vorfälle, bei denen die Angaben zum Zaunschutz  auf den Aussagen der Tierhalter bei den Nutztierrissbegutachtungen beruhen, da der Zaun zum Zeitpunkt der Rissbegutachtung vor Ort nicht mehr beurteilt werden konnte (z.B. weil der Zaun infolge der ausbrechenden Herde umgestoßen oder zum Schutz der Herde an anderer Stelle neu aufgebaut wurde). Melde- datum Land- kreis Gemeinde Tierart Anzahl getötet Anzahl verletzt Entschädigungsrelevanter, wolfsabweisender Mindest- schutz vorhanden?* Verursacher Individuum bei genetischer Artbestimmung Wolf 16.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 1 ja in Bearbeitung 09.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 3 1 ja in Bearbeitung 08.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 1 1 ja in Bearbeitung 08.06.26 WB Kemberg Schaf 2 1 ja in Bearbeitung 06.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 3 1 ja in Bearbeitung 05.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 1 1 ja in Bearbeitung 05.06.26 WB Kemberg Schaf 1 1 ja in Bearbeitung 04.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 2 3 ja in Bearbeitung 04.06.26 WB Kemberg Schaf 1 2 ja in Bearbeitung 02.06.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 2 4 ja in Bearbeitung 31.05.26 WB Kemberg Schaf 1 3 ja in Bearbeitung 31.05.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 2 2 ja in Bearbeitung 24.05.26 JL Jerichow Rind (Kalb) 1 irrelevant in Bearbeitung 23.05.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 2 3 ja Wolf (DNA-individ.) GW4012m 07.05.26 SDL Kamern Schaf 8 nein in Bearbeitung 02.05.26 BK Burgstall Schaf 4 ja in Bearbeitung 29.04.26 ABI Zerbst Schaf 1 nein Wolf (DNA-individ.) GW970m 28.04.26 JL Genthin Rind (Kalb) 1 irrelevant in Bearbeitung 25.04.26 BK Colbitz Schaf 10 unklar Wolf (DNA) 25.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 3 1 ja Wolf (DNA-individ.) GW4012m 24.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 2 2 ja in Bearbeitung 16.04.26 SLK Schönebeck Rind (Kalb) 1 irrelevant Wolf (DNA) 14.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 3 2 ja in Bearbeitung 13.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 4 3 ja in Bearbeitung 12.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 11 5 ja in Bearbeitung 10.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 6 4 ja Wolf (DNA-individ.) GW4012m 06.04.26 SAW Arendsee Schaf 3 nein in Bearbeitung 06.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 12 4 ja in Bearbeitung 04.04.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 4 3 ja in Bearbeitung 29.03.26 BK Niedere Börde Schaf 5 unklar in Bearbeitung 28.03.26 ABI Zerbst Schaf 18 unklar Wolf (DNA) 19.03.26 SAW Salzwedel Schaf 1 nein nicht ermittelbar 13.03.26 WB Zahna-Elster Gehegewild 1 nein in Bearbeitung 13.03.26 WB Kemberg Schaf 9 unklar in Bearbeitung 09.03.26 SDL Havelberg Schaf 2 unklar Wolf nicht auszuschließen 06.03.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 4 4 ja in Bearbeitung 05.03.26 WB Zahna-Elster Gehegewild 3 nein in Bearbeitung 26.02.26 SDL Osterburg Schaf 2 nein Wolf (DNA) 17.02.26 SAW Beetzendorf Schaf 1 nein Wolf nicht auszuschließen 14.02.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 2 unklar Wolf (DNA-individ.) GW5391m 13.02.26 JL Möckern Schaf 2 nein Wolf (DNA-individ.) GW2990m 13.02.26 JL Möckern Schaf 3 nein Wolf (DNA-individ.) GW2990m 12.02.26 ABI Zerbst Ziege 1 nein in Bearbeitung 01.02.26 HZ Osterwiek Schaf 9 4 irrelevant Wolf (DNA) 30.01.26 SDL Bismarck (Kalbe) Schaf 4 5 ja Wolf nicht auszuschließen 25.01.26 MSH Südharz Schaf 11 irrelevant Luchs (DNA) 21.01.26 SLK Schönebeck (Elbe) Rind 1 irrelevant nicht ermittelbar 19.01.26 MSH Südharz Schaf 6 irrelevant Luchs (DNA) 09.01.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 4 unklar Wolf nicht auszuschließen 08.01.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 2 3 unklar Wolf (DNA) 03.01.26 BLK Wethautal Schaf 1 irrelevant Hund (DNA) Wolf oder Wolf nicht auszuschließen andere Ursache/Hund/nicht ermittelbar getötet 72 19 verletzt 20 1 Letzte Aktualisierung: 17.06.2026

Die Großschutzgebiete Sachsen-Anhalts - ein Überblick

Sachsen-Anhalt hat jede Menge Naturschätze zu bieten, die es lohnt zu erkunden. Egal, ob man idyllische Wanderwege beschreiten will, mit dem Rad entlang der Elbe oder durch den Harz radeln oder mit dem Kanu die malerische Landschaft vom Wasser aus genießen möchte, hier in Sachsen-Anhalt kann man die Natur aus jeder Perspektive erleben. Insgesamt sechs Naturparke, drei Biosphärenreservate und ein Nationalpark repräsentieren die schönsten und wertvollsten Naturschätze des Landes. Das Angebot der Großschutzgebiete ist außerordentlich vielseitig und spannend. Man kann sich selbst davon überzeugen und sich Lust auf Sachsen-Anhalts Natur holen. Alle Informationen und aktuelle Termine findet man im Internet: Nationalpark Nationalpark Harz Biosphärenreservate Biosphärenreservat "Mittelelbe" Biosphärenreservat "Karstlandschaft Südharz" Biosphärenreservat "Drömling" Naturparke Naturpark "Dübener Heide" Naturpark "Fläming" Naturpark "Harz" Naturpark "Harz (Mansfelder Land)" Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" Naturpark "Unteres Saaletal"

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