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Biosphärenreservate nach UNESCO-Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern

• Flächen der von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservate im Land M-V • Digitalisierung durch das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen und das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe • Die Digitalisierung erfolgte in den Maßstäben 1 : 10.000 bis 1 : 25.000. • Es handelt sich für die angegebenen Maßstäbe um Interpretationen, da die Anerkennung durch die UNESCO in kleineren Maßstäben erfolgt. • Zusammenführung der Einzeldigitalisierungen durch das LUNG M-V ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Mitglieder des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege

Prof. Dr. Aletta Bonn Als Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege führt sie den Vorsitz des Sachverständigenbeirats. Seit 2012 war sie an der FU Berlin tätig. 2014 übernahm Aletta Bonn die Professur für Ökosystemleistungen an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und Leitung des Departments Ökosystemleistungen am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ im Rahmen des Deutschen Zentrums für integrative Biodiversitätsforschung (iDiv) Halle-Jena-Leipzig. Mit 10 Jahren Erfahrung im Naturschutz im Nationalpark Peak District, UK, und bei der Weltnaturschutzorganisation IUCN (2002-2012), arbeitet sie nun an der Schnittstelle von Forschung – Politik – Gesellschaft. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen auf der Verbindung von Mensch und Natur mit Fokus auf Biodiversitätswandel, Stadtökologie, partizipativem Naturschutz und Citizen Science, sowie Biodiversität und Gesundheit. E-Mail: LandesbeauftragterfuerNaturschutz@senmvku.berlin.de Dr. Carlo W. Becker Als freischaffender Landschaftsarchitekt ist er bundesweit und international tätig und setzt sich mit aktuellen Fragen der städtischen und ländlichen Entwicklung auseinander. Aufgrund seines Erfahrungshintergrundes werden vor allem konzeptionelle Beiträge zur Zukunft und zur Wechselbeziehung von Stadt, Natur und Landschaft im fachinterdisziplinären Zusammenhang geleistet. E-Mail: becker@bgmr.de www.bgmr.de Dipl. Ing. Christa Böhme Landschaftsplanerin; Studium der Landschaftsplanung an der Technischen Universität Berlin; freiberufliche Tätigkeit in Planungsbüro; von 1991 bis 2025 wissenschaftliche Mitarbeiterin und Projektleiterin im Difu (Bereich Stadtentwicklung, Recht und Soziales) mit folgenden Arbeitsschwerpunkten: urbanes Grün, Umweltgerechtigkeit, gesundheitsfördernde Stadtentwicklung. E-Mail: buchboehme@web.de Andrea Gerbode Seit 2005 ehrenamtlich im Berliner Naturschutz aktiv / 2005 bis 2013 Bürgerinitiative Stadtring Süd / 2011-2016 Kommunalpolitikerin / seit 2016 im Vorstand (Vorsitzende) der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft BLN e.V. / seit 2017 im Vorstand (stellvertretende Vorsitzende) des BUND Berlin e.V. / seit 2017 Vorsitzende Naturschutzbeirat Treptow-Köpenick / Vertretung der Naturschutzverbände in verschiedenen Gremien. E-Mail: gerbode@bund-berlin.de Prof. Dr. Dagmar Haase Seit 2009 Leiterin des Lab für Stadtökologie an der HU Berlin und Gastwissenschaftlerin am Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung UFZ. Arbeitsschwerpunkte: Urbanisierung, komplexe Systeme, sozial-ökologische Forschung, Ökosystemleistungen, Grüne Infrastruktur, urbane Biodiversität, Resilienz, Citizen Science. E-Mail: dagmar.haase@geo.hu-berlin.de www.hu-berlin.de Christian Hiller (*1975) ist Medienwissenschaftler und Kurator. Er realisierte internationale Ausstellungs-, Veranstaltungs- und Forschungsprojekte und veröffentlichte zahlreiche Publikationen, die die Schnittstellen von Architektur, Urbanismus, Kunst und Medien zu sozialen und politischen Fragestellungen beleuchten. Ausstellungen wie Updating Germany, Klimakapseln und Cohabitation stellten u.a. Bezüge zwischen räumlicher Gestaltungspraxis und Klimawandel, Umweltschutz sowie Artenvielfalt in den Fokus. Bei ARCH+ arbeitet er seit 2016 als Redakteur und Leiter der Forschungs- und Ausstellungsprojekte. Aktuell ist er Teil der kuratorischen Teams von Open for Maintenance / Wegen Umbau geöffnet (Deutscher Beitrag zur 13. Architekturbiennale, Venedig 2023) und The Great Repair (Akademie der Künste, ab Oktober 2023). E-Mail: hiller@archplus.net Prof. Dr. Jonathan Jeschke Forscht und lehrt seit 2014 als Professor für Ecological Novelty am Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) und an der Freien Universität Berlin. Seine fachlichen Schwerpunkte sind invasive Arten, Biodiversität und Stadtökologie sowie interdisziplinäre Integration und Forschungssynthese. E-Mail: jonathan.jeschke@fu-berlin.de www.igb-berlin.de Prof. Dr. Susanne Kleemann Seit 2007 Lehrstuhlinhaberin und Professorin für Nachhaltigkeitswissenschaft und Angewandte Geographie an der Universität Greifswald, promoviert an der Technischen Universität Berlin und habilitiert an der Humboldt Universität zu Berlin. Mitglied der Beiräte der Biosphärenreservate Spreewald und Südost Rügen. Arbeitsschwerpunkte: sozialwissenschaftliche Aspekte von Naturschutz, Bedingungen einer echten sozial-ökologische Transformation an der Schnittstelle zwischen individuellen Verhalten und politischen Rahmenbedingungen, „Ocean Literacy“, Drittmittelprojekte zu Biodiversität, global und im Ostseeraum. E-Mail: susanne.stoll-kleemann@uni-greifswald.de Florian Kliche Seit 2008 am Unabhängigen Institut für Umweltfragen e.V. im Fachgebiet „Klimaschutz & Umweltbildung“ als Projektleiter tätig; seit 2016 Fachgebietsleiter „Energieeffizienz & Energiewende“ und seit 2020 Geschäftsführer. Zuvor Ingenieur im Qualitätsmanagement bei Siemens Power Generation und der ENSOLUT GmbH. Arbeitsschwerpunkte sind die Themen Klimaneutralität, Energie und Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltige Stadt. E-Mail: florian.kliche@ufu.de Kerstin Meyer Geboren bei 325ppm, Volkswirtin, Arbeitsschwerpunkte: wachstumsbefreit und mit ökologischer Weitsicht Wirtschaften. Erhalt von naturnahen, inklusiven Freiräumen. Regenerierung von Boden in der Stadt; Volksentscheid zum Erhalt des Tempelhofer Feldes; Offener Nachbarschaftsgarten am Moritzplatz. Beruflich: Wirtschaftspolitische Beraterin in der Entwicklungszusammenarbeit; Gemeinwohlökonomie; Politische Referentin beim BUND e.V. in Berlin. E-Mail: office@kersmeyer.de Dipl.-Ing. Gabriele Pütz Studium der Landschaftsplanung an der Technischen Universität Berlin. Mitgründerin des Büros gruppe F, Freiraum für alle GmbH, dass sie mit Partner*innen leitet. Lehrtätigkeit an der TU Berlin, der HTW Dresden, der Universität Potsdam und der Universität Hannover. Sie ist forschend im Auftrag des BBSR und des BfN tätig und Preisrichterin bei freiraumbezogenen Wettbewerbsverfahren. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind Grüne Infrastruktur, Landschafts- und Klimaanpassungsplanung, strategische Freiraumentwicklung, Biodiversitätsplanung, Ausgleichskonzeptionen sowie Pflege- und Managementplanungen. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt ist die Moderation und Steuerung von Partizipationsprozessen. E-Mail: puetz@gruppef.com www.gruppef.com Ronja Schoenau Studium der Geoökologie an der Universität Potsdam und Masterstudium Umweltplanung an der Technischen Universität Berlin. Wissenschaftliche Mitarbeiterin für Mobilitätspolitik beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (Bundesgeschäftsstelle). Aktuell als Public Affairs Managerin bei der IHK Berlin, Geschäftsfeld Wirtschaft & Politik, im Bereich Umwelt, Energie und Klima. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Themen Umweltschutz, Klimaanpassung, Biodiversität, Immissionsschutz. E-Mail: ronja.schoenau@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de Dipl.-Biol. Manfred Schubert Diplom-Biologe und als Geschäftsführer der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft (BLN) tätig. Er koordiniert die Verbandsbeteiligung in Berlin. Seine Schwerpunkte sind die Themen Naturschutz auf Friedhöfen und Gewässerschutz. E-Mail: manfred.schubert@bln-berlin.de www.bln-berlin.de Prof. Dr. Heiko Sieker Geschäftsführer der Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH in Hoppegarten, Honorarprofessor für Urbane Hydrologie an der TU Berlin, seit über 20 Jahre aktiv in Praxis und Lehre/Weiterbildung in den Bereichen Regenwasserbewirtschaftung, Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz. E-Mail: h.sieker@sieker.de www.sieker.de Dr. Nike Sommerwerk Gewässerökologin; Wissenschaftlerin am Museum für Naturkunde Berlin. Leitung des MfN-Forschungsclusters NaturBerlin zu urbanem Biodiversitätswandel und des MfN-Biodiversity Policy Lab. Arbeitsschwerpunkte: Biodiversitätsforschung, Biodiversitätsmonitoring, Mensch-Ökosystem-Interaktionen und wissenschaftsbasierte Politikberatung. E-Mail: nike.sommerwerk@mfn.berlin

WF: Etablierung eines Wildnisgebietes ,,Granitz' durch Ablösung von Nutzungsrechten

Zonen der Biosphärenreservate

• Die Biosphärenreservate (BR) sind gemäß den jeweiligen Verordnungen in Zonen unterteilt. Die Zonen wurden in den einzelnen Biosphärenreservaten unterschiedlich benannt bzw. zusammengefasst. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Schaalsee (SCH) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (ELB) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. Diese wurden für die Darstellung der Zonen auf den Verordnungskarten zum BR ELB verwendet. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Südost-Rügen (SOR) stellen die Zonierungen der Verordnungskarten des BR SOR dar. ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

25 Jahre Nationalparkprogramm der DDR

Am 12. September 2015 jährt sich der Beschluss des Ministerrats der DDR, mehrere große Naturlandschaften dauerhaft unter Schutz zu stellen, zum 25. Mal. Das Bundesumweltministerium würdigte den Jahrestag mit einem Festakt im Naturkundemuseum in Berlin. Dabei traf Bundesumweltministerin Barbara Hendricks mit den damaligen Initiatoren des Nationalparkprogramms zusammen. Auf ehemaligen Staatsjagdgebieten und großen Truppenübungsplätzen blieben große ursprüngliche und naturnahe Landschaften erhalten. Das Nationalparkprogramm, das der DDR-Ministerrat in seiner letzten Sitzung am 12. September 1990 beschloss, umfasste 14 Großschutzgebiete auf 4,5 Prozent der Landesfläche der späteren neuen Bundesländer: fünf Nationalparke (Vorpommersche Boddenlandschaft, Jasmund, Müritz, Sächsische Schweiz und Hochharz), sechs Biosphärenreservate (Südost-Rügen, Schorfheide-Chorin, Spreewald, Mittlere Elbe, Rhön und Vessertal) sowie drei Naturparke (Drömling, Schaalsee und Märkische Schweiz) wurden in den Einigungsvertrag aufgenommen. Der damalige Bundesumweltminister Klaus Töpfer bezeichnete diese Schutzgebiete als das "Tafelsilber" der deutschen Einheit.

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Befahrensregelungen NPBefVMVK Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK) vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1542) geändert durch Artikel 30 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I Seite 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) §1 §2 §3 § 4 Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft § 5 Nationalpark Jasmund § 6 Biosphährenreservat Südost-Rügen §7 §8 §9 § 10 Anlage I (zu § 1 Absatz 2) Anlage II (zu § 4 Absatz 1 und 2) Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Befahrensregelungen NPBefVMVK §1 §1 (1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem 1. Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, 2. Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, 3. Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, nach dieser Verordnung geregelt. (2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost Rügen" nach Absatz 1 Nummer 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I Seite 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schifffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekannt gemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen. Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK ) vom 24. Juni 1997 ( BGBl. I Seite 1542) geändert durch Artikel 30 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I Seite 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) § 1 § 2 § 3 § 4 Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft § 5 Nationalpark Jasmund § 6 Biosphährenreservat Südost-Rügen § 7 § 8 § 9 § 10 Anlage I (zu § 1 Absatz 2) Anlage II (zu § 4 Absatz 1 und 2) Download Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) Stand: 04. Juni 2016

§ 1

§ 1 (1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 ( GBl. Sonderdruck Nummer 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ( BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, nach dieser Verordnung geregelt. (2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost Rügen" nach Absatz 1 Nummer 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I Seite 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schifffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekannt gemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen. Stand: 04. Juni 2016

§ 3

§ 3 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Absatz 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend. (3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn (kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h ) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. (4) Für Fahrzeuge, die vor Erlass dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Stand: 04. Juni 2016

§ 2

§ 2 (1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Absatz 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist. (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, dass die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Stand: 10. Juli 1997

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