Abgeleitetes, flächendeckendes digitales Geländemodell mit einer Rasterweite von 10 Meter auf Basis des DGM1. Für die Fläche der Freien und Hansestadt Hamburg (ohne das Gebiet des hamburgischen Wattenmeeres) wurde in 2020 eine Laserscanvermessungen (Airborne Laserscanning) durchgeführt. Die Daten liegen im Lagestatus 310 (ETRS89/UTM) vor, mit Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN), gemäß DE_DHHN2016_NH. Die Genauigkeit eines einzelnen Messpunktes liegt in eindeutig definierten Bereichen, wie z.B. auf Straßenflächen, bei ca. ± 105 cm. In Bereichen von Abschattungen (Brücken), Vegetation, insbesondere Flächen in Wald- und Strauchgebieten und bei stark geneigtem Gelände, ist die Genauigkeit geringer. Standardmäßig werden vom LGV folgende Rasterweiten angeboten: DGM 1 (Rasterweite 1m), DGM 10 (Rasterweite 10m), DGM 25 (Rasterweite 25m). Eine jährliche Aktualisierung dieser Daten erfolgt über Luftbildbefliegungen. Neben der reinen Bereitstellung der Höheninformation als regelmäßiges Gitter werden die Daten auch als Dienstleistung in einer Dreiecksvermaschung (TIN) abgegeben. Dabei ist ein Datenaustausch mit 2D- und 3D-CAD-Systemen sichergestellt. Als weitere Dienstleistung können z.B. Höhenlinien und Profile abgeleitet oder Volumina und Neigungen errechnet werden. Durch Integration weiterer Geobasis- und Fachdaten (Vektor- und Rasterdaten) können weitere Dienstleistungen z.B. für die Bereiche Wasserwirtschaft, Tiefbau, Umwelt und Stadtplanung sowie Energieversorgung groß- und kleinräumige Anwendungen abgeleitet werden.
Die Vorkommensgebiete gebietseigener Gehölze in Baden-Württemberg weichen aufgrund erhöhter naturschutzfachlicher Anforderungen von der 2012 deutschlandweit festgelegten Gebietskulisse gebietseigener Gehölze des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMUB) insoweit ab, als die Vorkommensgebiete 4 Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben (BMUB) und 5 Schwarzwald, Württembergisch-Fränkisches Hügelland und Schwäbisch-Fränkische Alb (BMUB) in Baden-Württemberg in die Vorkommensgebiete 4.1 Westdeutsches Bergland, Spessart-Rhön-Region (BW) und 4.2 Oberrheingraben (BW) sowie 5.1 Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkische Becken (BW) und 5.2 Schwäbische und Fränkische Alb (BW) unterteilt wurden. Herkunftsnachweise für gebietseigene Gehölze – mit Ausnahme der dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegenden Forstgehölzen – müssen immer auf diesen Vorkommensgebieten basieren. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Daten: aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Fachobjekten kommt es vereinzelt zu nicht validen Geometrien gemäß OGC-Schema-Validierung. Da GIS-Server wie ArcGIS-Server, GeoServer oder UMN MapServer immer genauere Datengrundlagen verwenden/verarbeiten müssen, wird auch die Prüfroutine immer weiterentwickelt und mahnt im Toleranzbereich als auch in der topologischen Erfassung Ungenauigkeiten (bspw. durch Dritt-Software) an. Dies führt dazu, dass Geometrien nicht mehr dargestellt beziehungsweise erfasst werden können. Zu den beanstandeten Geometriefehlern gehören u.a. Selbstüberschneidungen (Selfintersections) oder doppelte Stützpunkte. Die LUBW kann daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Stabilität des Download-Dienstes (WFS) geben. Bitte prüfen Sie daher im Bedarfsfall die Vollständigkeit anhand der ebenfalls angebotenen Darstellungsdienste (WMS).
Der Datensatz enthält die Fördergebiete der Förderung zur "Nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in den Gemeinden des Freistaates Sachsen für die Förderperiode 2021-2027.
Die Hangneigung entspricht dem sogenannten Hangneigungswinkel und ist die Neigung der Geländeoberfläche gegenüber der Horizontalen entlang einer Falllinie (maximaler Neigungswinkel des Geländes). Die Karte stellt alle Flächen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent in einer Rasterauflösung von 5 m dar. Sind mehr als 30% der Fläche eines Grünlandschlages oder eines Ackerschlages mit mehrschnittigem Feldfutterbau in Bereichen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent, ist der Schlag von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Grünland und auf Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, befreit.
Der Datensatz enthält die Einzugsbereiche von Haltestellen des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) im Hamburger Stadtgebiet. Der Einzugsbereich (Realfußwegdistanz) von Fernverkehr, Regionalbahn (RE/RB/AKN), S-Bahn und U-Bahn beträgt 720 m um die Haltestellen, der Einzugsbereich von Bushaltestellen beträgt 480 m um die Haltestellen. Für die zugehörigen Haltestellen ist der Haltestelleneingang bzw. der Bahnsteigzugang maßgeblich. Bei großen Haltestellen gibt es entsprechend z.T. mehrere Haltestellenbereiche je Haltestelle. Der Datensatz enthält zudem verschiedene Attribute, wie z.B. den zugehörigen Haltestellennamen, die HaltestellenID, die Art des Transportmittels, die jeweiligen anfahrenden Liniennummern, die Anzahl der anfahrenden Linien (nur bei den Haltestellen), die Anzahl der Anfahrten pro Tag (nur bei den Haltestellen) und die Anzahl der erschlossenen Einwohner (nur bei den Einzugsbereichen). Der Datensatz wird vom HVV bereitgestellt und jährlich im Laufe des Frühjahrs auf den aktuellen Jahresfahrplan aktualisiert. Quellen für die Auswertung der Einzugsbereiche: Haltestellen des HVV mit dem Stand des jeweiligen Jahresfahrplans Fahrplandaten des HVV mit dem Stand des jeweiligen Jahresfahrplans zugrundeliegendes Fußwegenetz: OSM Aufbereitung aus 2020 zugrundeliegende Einwohnerdaten: Adressdaten aus Melderegister, Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Stand 31.12.2021
Die Vorkommensgebiete gebietseigener Gehölze in Baden-Württemberg weichen aufgrund erhöhter naturschutzfachlicher Anforderungen von der 2012 deutschlandweit festgelegten Gebietskulisse gebietseigener Gehölze des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMUB) insoweit ab, als die Vorkommensgebiete 4 Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben (BMUB) und 5 Schwarzwald, Württembergisch-Fränkisches Hügelland und Schwäbisch-Fränkische Alb (BMUB) in Baden-Württemberg in die Vorkommensgebiete 4.1 Westdeutsches Bergland, Spessart-Rhön-Region (BW) und 4.2 Oberrheingraben (BW) sowie 5.1 Süddeutsches Hügel- und Bergland, Fränkische Platten und Mittelfränkische Becken (BW) und 5.2 Schwäbische und Fränkische Alb (BW) unterteilt wurden. Herkunftsnachweise für gebietseigene Gehölze mit Ausnahme der dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegenden Forstgehölzen müssen immer auf diesen Vorkommensgebieten basieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 1a Zeitliche Transformation § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 4a Strommengenpfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des Einspeiseortes § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen § 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 22b Bürgerenergiegesellschaften § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 27 Aufrechnung § 27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 34a Unionsfremde Bieter § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d (weggefallen) § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g (weggefallen) § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36j Zusatzgebote § 36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38d Projektsicherungsbeitrag § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39k Gebote für Biomethananlagen § 39l Höchstwert für Biomethananlagen § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte § 39n Innovationsausschreibungen § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land § 46a (weggefallen) § 46b (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Solare Strahlungsenergie § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung § 53a (weggefallen) § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54a (weggefallen) § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten § 55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen) § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 (weggefallen) § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 84a (weggefallen) § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht § 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion
Web Map Service (WMS) mit der Darstellung des Einzugsbereiches von Haltestellen des HVV im Hamburger Stadtgebiet. Der Einzugsbereich von Regionalbahn (RE/RB), AKN, S-Bahn, U-Bahn beträgt 720 m um die Haltestelle, der Einzugsbereich von Bushaltestellen beträgt 480 m um die Haltestellen. Die Daten basieren auf vom HVV gelieferten Koordinaten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Der Dienst enthält die Amtssitze und Zweigstellen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im Freistaat Sachsen. Die ÖbVI sind im Freistaat Sachsen für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig. Der Amtsbezirk eines ÖbVI entspricht dem Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem sich sein Amtssitz befindet. Innerhalb seines Amtsbezirkes ist der ÖbVI zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet. Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist der ÖbVI befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Sofern eine entsprechende Befugnis erteilt wurde, sind ÖbVI darüber hinaus berechtigt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu übermitteln (z.B. Liegenschaftskarte, Flurstücks- und Eigentumsnachweis).
Der Datensatz enthält die Einzelvorhaben der Förderung zur "Nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in den Gemeinden des Freistaates Sachsen für die Förderperiode 2021-2027.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 791 |
| Europa | 16 |
| Kommune | 10 |
| Land | 1759 |
| Weitere | 51 |
| Wirtschaft | 12 |
| Wissenschaft | 121 |
| Zivilgesellschaft | 25 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 58 |
| Daten und Messstellen | 1820 |
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 245 |
| Gesetzestext | 21 |
| Hochwertiger Datensatz | 22 |
| Repositorium | 1 |
| Text | 91 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 320 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1321 |
| Offen | 1155 |
| Unbekannt | 67 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2481 |
| Englisch | 1639 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 132 |
| Bild | 10 |
| Datei | 599 |
| Dokument | 697 |
| Keine | 949 |
| Webdienst | 9 |
| Webseite | 934 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2088 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2396 |
| Luft | 1978 |
| Mensch und Umwelt | 2538 |
| Wasser | 2004 |
| Weitere | 2502 |