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REACH Wissenswertes Registrierung Zulassung Beschränkung Stoffe in Erzeugnissen Sicherheitsdatenblatt Ansprechpartner

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und regelt, welche chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung, den Import, das in Verkehr bringen sowie die Verwendung für Stoffe an sich, sowie für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen. In der REACH-Verordnung sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt. Hersteller und Importeure müssen chemische Stoffe ab einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr in einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Im Registrierungsdossier müssen Unternehmen umfangreiche Informationen zum Stoff und dessen Verwendung übermitteln. Gefahren und mögliche Risiken sind zu beurteilen sowie Maßnahmen für eine sichere Handhabung sind zu beschreiben. Dabei gilt: „Ohne Daten - kein Markt“ . Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – substances of very high concern), unterliegt nach REACH einer Zulassungspflicht, da deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt schwerwiegend sein können und häufig unumkehrbar sind. Der Zulassungsprozess ist ein mehrstufiges Verfahren indem SVHC-Stoffe zunächst identifiziert und in die Kandidatenliste (Liste der für eine Zulassungspflicht in Frage kommenden Stoffe) aufgenommen werden. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert die SVHC-Kandidatenliste . Im Anschluss werden die SVHC-Stoffe schrittweise in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d.h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Einen Antrag auf Zulassung können sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Hersteller und Importeure stellen. Bereits mit Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ergeben sich Informations- und Meldepflichten nicht nur bezüglich der aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen. Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren: Zulassungsverfahren für chemische Stoffe Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken, wenn sich die Anwendung eines Stoffes als aus Gesundheits- oder Umweltgründen unvertretbar erweist. Das bedeutet, o. g. Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe/Stoffgruppen mit den jeweiligen Verwendungen aufgelistet, die Beschränkungen unterliegen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen bzw. bestehende Beschränkungseinträge aktualisiert. Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoffe, die in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, müssen registriert werden (Artikel 7 Abs. 1). Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden und die in einer Konzentration von mehr als 0,1% und über 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten sind, sind der Agentur zu melden (Artikel 7 Abs. 2). Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden oder auf Aufforderung einem Verbraucher innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses und mindestens den Namen des Stoffes übermitteln (Artikel 33). Gleichzeitig müssen Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beachten, dass die Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Anhang XVII eingeschränkt oder verboten sein kann. Lieferanten, Produzenten, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, sind seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Dafür wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank ( S ubstances of C oncern I n P roducts) eingerichtet, die der Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Die SCIP-Datenbank ergänzt die nach der REACH-Verordnung bestehenden Mitteilungs- und Anmeldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste. Eine weitere Komponente der REACH-Verordnung ist die Kommunikation in der gesamten Lieferkette als Prozess in zwei Richtungen - vom Lieferanten zum Abnehmer und umgekehrt. Für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das wichtigste Instrument, um alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Stoffes und zur Ergreifung erforderlicher Schutzmaßnahmen weiterzugeben. Form, Inhalt und für welche Stoffe/Gemische ein SDB zu erstellen ist, wird durch REACH geregelt. Das SDB wird in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Es kann sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form, in jedem Fall kostenfrei, zur Verfügung gestellt werden. Sind neue Erkenntnisse oder Daten bezüglich der Gefahren und der daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen verfügbar, ist das SDB zu aktualisieren. Innerhalb der Lieferkette haben nicht nur die Hersteller und Importeure, sondern auch die nachgeschalteten Anwender Informationspflichten, beispielsweise bezüglich neuer Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften der von ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische sowie zur Eignung der empfohlenen und von ihnen anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Verwendungen und die entsprechenden Verwendungsbedingungen dem Lieferanten mitzuteilen. Diese dienen u. a. der Ausarbeitung von Expositionsszenarien und gewährleisten dadurch die Fortführung der Verwendung als identifizierte Verwendung. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Ausführliche Informationen und Unterstützungsangebote stehen darüber hinaus auf den Internetseiten der ECHA (beispielweise " REACH verstehen ") und dem nationalen REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA zur Verfügung. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

AskREACH

Das Projekt AskREACH sensibilisiert europaweit Bevölkerung, Handel und Industrie für sogenannte „besonders besorgniserregende Stoffe“ in Erzeugnissen. Im Projekt wurde die Smartphone-App Scan4Chem entwickelt, mit der sich Verbraucher über solche Stoffe informieren oder Erzeugnis-Lieferanten dazu anfragen können. Die europäische Chemikalienverordnung REACH bildet hierfür den gesetzlichen Rahmen. „Besonders besorgniserregende Stoffe“ – oder Substances of Very High Concern, SVHCs – sind beispielsweise krebserregend, hormonell wirksam oder solche, die als besonders kritisch für die Umwelt angesehen werden. Die europäische Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ legt Informationspflichten für SVHCs fest (Art. 33). Ist ein SVHC in einem ⁠ Erzeugnis ⁠ in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, muss diese Information von jedem Lieferanten (Hersteller, Importeur, Händler) an jeden kommerziellen Kunden in der Lieferkette weitergegeben werden. Der Begriff “Erzeugnis” bezeichnet dabei i.d.R. Gegenstände, z.B. Haushaltsgeräte, Textilien, Schuhe, Sportkleidung, Möbel, Heimwerkerprodukte, Elektronik & elektronisches Zubehör, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf Anfrage ebenfalls informiert werden und sind damit in der Lage, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen. Um das REACH-Verbraucherrecht in der europäischen Bevölkerung bekannter zu machen, startete das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) zusammen mit 19 Projektpartnern aus 13 EU-Mitgliedstaaten das EU LIFE Projekt AskREACH (siehe Auflistung unten). Die Projektziele waren: Sensibilisierung der Bevölkerung zu SVHCs in Erzeugnissen, damit bewusste Kaufentscheidungen getroffen werden können. Sensibilisierung von Erzeugnis-Lieferanten, damit sie ihre REACH Informationspflichten angemessen erfüllen. Verbesserung des Informationsflusses zu besonders besorgniserregenden Stoffen zwischen Verbraucher*innen und Lieferanten. Verbesserung der Kommunikationsprozesse in der Lieferkette mit dem Ziel, SVHCs in Erzeugnissen zu ersetzen. Mit der im AskREACH Projekt entwickelten Smartphone App (Scan4Chem) können Verbraucherinnen und Verbraucher die Barcodes von Erzeugnissen scannen. Sie erhalten dann entweder über die AskREACH Datenbank Informationen zu SVHCs in diesen Erzeugnissen oder sie können – falls noch keine Informationen in der Datenbank sind - entsprechende Anfragen an die Erzeugnis-Lieferanten verschicken. Letztere können ihnen die Informationen per E-Mail zukommen lassen oder sie in die AskREACH Datenbank eintragen, so dass spätere Anfragen direkt aus der Datenbank beantwortet werden können. Die Datenbank wird über eine Eingabemaske, das sogenannte Supplier Frontend, gefüllt. Einige Unternehmen konnten über das Projekt zusätzlich Unterstützung erhalten durch den Zugang zu einem IT-Tool, das die Kommunikation innerhalb der Lieferkette erleichtert. Alle Bürgerinnen und Bürger in den AskREACH Partnerländern können die App kostenlos aus den App Stores herunterladen. Die App ist an alle relevanten Sprachen adaptiert. Sollten die gewünschten Informationen über ein Erzeugnis in der Datenbank noch nicht vorhanden sein, wird automatisch eine Anfrage generiert und kann vom App-Nutzer an den Erzeugnis-Lieferanten gesendet werden. Seit Ende Oktober 2019 wurden die Apps der AskREACH Partnerländer sukzessive veröffentlicht. Mit Stand Mai 2024 sind in Europa in 21 Ländern Apps verfügbar: Belgien, Bulgarien, Dänemark (Tjek Kemien), Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen (Pytaj o chemię), Portugal, Schweden (Kemikalieappen), Serbien (auch in Bosnien-Herzegovina und Montenegro), Spanien, Tschechien, Ungarn. Ziel ist, die App im gesamten europäischen Raum zu verbreiten. Im Rahmen des AskREACH Projektes wurden zwei Informations-Kampagnen durchgeführt. Diese Kampagnen werden auch nach Projektende (31.08.2023) in gewissem Umfang fortgeführt. Sie dienen zur Sensibilisierung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und von Erzeugnis-Lieferanten. Die Kampagnen werden in allen teilnehmenden europäischen Staaten und in weiteren europäischen Staaten durchgeführt (Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Serbien, Ungarn). Unternehmen profitieren auf mehreren Ebenen von der AskREACH Datenbank: Ein Antwortformular für die Beantwortung von Verbraucheranfragen erleichtert es Unternehmen, ihre REACH Auskunftspflicht schnell und effizient zu erfüllen. SVHC-Informationen können aber auch in einem Schritt für viele Erzeugnisse gleichzeitig in die Datenbank hochgeladen werden (Bulk Upload). Bei Bedarf können die Daten leicht aktualisiert werden. Für ganze Barcode-Bereiche kann deklariert werden, dass die entsprechenden Erzeugnisse keine SVHCs > 0,1 Gewichts% enthalten. Sobald die REACH Kandidatenliste um neue Stoffe erweitert wird, erhalten Unternehmen eine Erinnerung zur Aktualisierung Ihrer Daten. Verbraucher haben direkten Zugang zu Produktinformationen, d.h. der Kundenservice muss sich nicht um jede Verbraucheranfrage einzeln kümmern. Das spart Zeit und Aufwand auf beiden Seiten. Kunden wollen SVHC-Informationen direkt nach dem Scannen am Point of Sale bekommen, damit sie ihre Kaufentscheidung treffen können. Das IT-Tool zur Kommunikation innerhalb der Lieferkette erleichtert es Unternehmen, Informationen zu SVHCs und anderen Stoffen in ihren Erzeugnissen von ihren Zulieferern einzuholen und zu verwalten. Es handelt sich um ein existierendes Tool, das während des Projekt-Zeitraums von einigen Firmen getestet wurde. Das Tool wurde optimiert und steht nun kostenpflichtig zur Verfügung. Projektpartner sind Behörden, wissenschaftliche Einrichtungen und Nichtregierungs-Organisationen aus dem Bereich Umwelt und Verbraucher: Dänemark: Danish Environmental Protection Agency (DKEPA), Danish Consumer Council (DCC) Deutschland: Umweltbundesamt (UBA), Baltic Environmental Forum Germany (BEF DE), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Hochschule Darmstadt Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia) Frankreich: Institut National de l’Environnement Industriel et des Risques (INERIS) Griechenland: National Observatory of Athens (NOA) Kroatien: Friends of the Earth Croatia (ZelHR) Lettland: Baltic Environmental Forum Latvia (BEF LV) Luxemburg: Luxembourg Institute of Science and Technology (LIST) Österreich: Verein für Konsumenteninformation (VKI), GLOBAL 2000 Umweltschutzorganisation Polen: Buy Responsibility Foundation (FKO) Portugal: Association for the Sustainability of the Earth System (ZERO) Spanien: Ecologístas En Acción (EEA) (2019 ausgeschieden) Schweden: Swedish Chemicals Agency (KEMI), Swedish Consumers Association (SCA) Tschechien: Arnika – Toxics and Waste Programme Europa: European Environmental Bureau (EEB) In Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Serbien, Ungarn und in Spanien ist die App ebenfalls verfügbar und wird von Kampagnen begleitet: Belgien: Bond Beter Leefmilieu (BBL) Bulgarien: Za Zemiata Estland: Baltic Environmental Forum Estonia (BEF EE) Litauen: Baltic Environmental Forum Lithuania (BEF LT) Serbien(App auch verfügbar in Bosnien-Herzegovina und Montenegro): Safer Chemicals Alternative (ALHem) Spanien: Fundación Vida Sostenible (FVS) Ungarn: National Society of Conservationists - Friends of the Earth Hungary (MTVSZ) Das Projekt startete am 1. September 2017, wurde im Rahmen des EU LIFE Programms gefördert (Projektnummer LIFE16 GIE/DE/000738) und lief bis zum 31. August 2023. Die im Projekt entwickelten IT-Tools bleiben auch nach Projektende weiter erhalten und werden entsprechend betreut und beworben. Eine Webseite (nur auf Englisch) mit detaillierten Informationen zum Projekt, seinen Ergebnissen und Kontaktdaten ist verfügbar unter www.askreach.eu Die auf dieser Seite dargelegten Informationen und Ansichten sind die der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die offizielle Meinung der Europäischen Union und des LIFE AskREACH Projekts wider.

REACH Auskunftspflichten gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern

Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHCs in Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die REACH Auskunftspflichten. Informationen zu den Auskunftsrechten ⁠ REACH ⁠ Art. 33 (1) regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein ⁠ Stoff ⁠ der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Daneben müssen die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe der Kandidatenliste in einem ⁠ Erzeugnis ⁠ enthalten sind. Gemäß REACH Art. 33 (2) müssen Händler, Hersteller und Importeure dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber Auskunft geben – unabhängig von einem möglichen Kauf. Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Sie gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Für den Geltungsbereich gibt es aber auch Ausnahmen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel), bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel. Verbraucherinnen und Verbraucher können direkt im Geschäft nachfragen, für ihre Anfragen die Smartphone-App Scan4Chem nutzen oder den Musterbrief des Umweltbundesamtes ( englische Version ). Verstöße gegen die REACH Auskunftspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Bußgeld geahndet werden. Was müssen Unternehmen tun? Unternehmen müssen Auskunft geben, sobald ihr Erzeugnis über 0,1 Massenprozent eines SVHC enthält. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern sind „die vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen“ zur Verfügung zu stellen. Es muss mindestens der Stoffname angegeben werden. Die Europäische Chemikalienagentur empfiehlt auch dann Auskunft zu geben, wenn sich keine SVHCs in Konzentrationen über 0,1 Massenprozent in den Erzeugnissen befinden. Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher nämlich auf ihre Anfrage keine Antwort, können sie nicht sichergehen, dass die SVHC-Konzentrationen im Erzeugnis kleiner als 0,1 Massenprozent sind und werden den Kauf solcher Erzeugnisse vermeiden. SVHC-Anfragen, die Sie über unsere App Scan4Chem erhalten, haben eine E-Mail-Adresse mit der Endung @request.askreach.eu als Absender. Stellen Sie sicher, dass diese Anfragen nicht in Ihrem Spam-Ordner landen, damit Sie alle Ihre Kundenanfragen ordnungsgemäß beantworten! Wir kontaktieren Firmen, die auf Anfragen nicht antworten, und machen sie auf die Anfragen aufmerksam. Die Antwort auf eine REACH Verbraucheranfrage muss lauten „Im Produkt, dessen Teilprodukten und der Verpackung sind keine besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten“ oder „Folgende besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ sind im Produkt in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten: 1. Stoff A, 2. Stoff B….“. Sind SVHCs enthalten, müssen Sie angeben, wo sie genau enthalten sind, also ob im Erzeugnis, in welchen Teilerzeugnissen oder in der Verpackung. Zusätzlich sollten Sie Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis/den Teilerzeugnissen/der Verpackung übermitteln. Damit es keine Missverständnisse gibt, müssen Sie außerdem angeben, ob sich Ihre Antwort auch auf im Produkt enthaltene Gemische bezieht oder nicht. Erhalten Sie z.B. eine Anfrage zu einem Klebstoff in einer Tube, muss aus Ihrer Antwort hervorgehen, ob sie sich auf den Klebstoff (⁠ Gemisch ⁠), die Tube (Erzeugnis) oder beides bezieht. Unternehmen können sich die Beantwortung von Anfragen erleichtern, indem sie die im EU LIFE Projekt AskREACH entwickelte, europäische Datenbank nutzen. Dort können sie Informationen zu ihren Erzeugnissen hochladen, die dann über die App Scan4Chem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher interessieren sich insbesondere dafür, welche Erzeugnisse SVHCs unter 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Dies kann auf einfache Weise in der Datenbank für ganze Barcode-Bereiche deklariert werden. Gemäß Abfallrahmenrichtlinie müssen alle Erzeugnisse, die SVHCs über 0,1 Massenprozent enthalten, ab 05.01.2021 in der SCIP Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA gemeldet sein. Diese Informationen sollen auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank beschränkt sich allerdings nicht nur auf Verbraucherprodukte und ist eher auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Recycler zugeschnitten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es sehr schwierig, darin die Informationen zu finden, die sie für ihre Kaufentscheidungen brauchen. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2020 ihre „ Chemicals Strategy for Sustainability “ veröffentlicht. Darin wird angekündigt, dass die Verwendung von SVHCs in Verbraucherprodukten in Zukunft wesentlich mehr eingeschränkt wird und die Kriterien für die SVHC-Einstufung erweitert werden. Firmen, die solche Stoffe in ihren Produkten verwenden, sollten sich daher zeitnah um deren Substitution bemühen. Verantwortung des Handels Nehmen alle Akteure der Lieferkette ihre Pflichten unter REACH wahr, liegen die Informationen über den Gehalt von SVHCs in Erzeugnissen auch beim Händler am Ende der Lieferkette vor. Liegen ihnen keine Informationen vor, sollten sich Händler bei ihren Zulieferern danach erkundigen. In Zweifelsfällen können auch eigene chemische Analysen sinnvoll sein. Händler sind gemäß REACH auskunftspflichtig gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bekommen sie eine Verbraucheranfrage, müssen sie darüber informieren, ob SVHCs in den Erzeugnissen enthalten sind. Ihre gesetzliche Pflicht, Verbraucheranfragen zu beantworten, können Händler effektiv erfüllen, wenn sie die Informationen in geordneter und leicht abrufbarer Form bereithalten. Bei Überarbeitung der Kandidatenliste (alle sechs Monate) müssen die Informationen aktualisiert werden. Händler können Ihr Sortiment umwelt- und verbraucherfreundlicher gestalten, indem sie Produkte und Materialien bevorzugen, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten oder indem sie auf die Substitution dieser Stoffe hin wirken. Wenn sie noch weiter gehen möchten, können sie vorsorglich auch weitere Stoffe substituieren, die (noch) nicht in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, z.B. Stoffe mit bekannten krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (s. Anlagen 1-6 zu REACH Anhang XVII) oder Stoffe der sogenannten SIN-Liste, die von Umwelt- und Verbraucherorganisationen zusammengestellt wurde ( https://chemsec.org/business-tool/sin-list/about-the-sin-list/ ).

REACH Weiterentwicklung

Die folgenden Berichte sind das Ergebnis des Projekts "REACH Weiterentwicklung", das im Rahmen des Forschungsplans des BMU gefördert wird. Im Rahmen des Projekts werden verschiedene Aspekte der REACH-Verordnung und ihrer Umsetzung analysiert und Verbesserungsmöglichkeiten entwickelt, einschließlich möglicher Änderungen des Verordnungstextes und seiner Anhänge. Ziel und Gegenstand des Forschungsprojekts Dieses Forschungsprojekt soll zusammen mit weiteren Projekten 1 die Arbeit der zuständigen deutschen Behörden (wie Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur möglichen Weiterentwicklung der ⁠ REACH ⁠-VO unterstützen. Neben verschiedenen Analysen sollen Workshops ausgerichtet und Unterstützung für den REACH-Kongress 2018 geleistet werden. Die Details sind den einzelnen Arbeitspaketen zu entnehmen. Soweit Vorschläge zur Verbesserung der REACH-VO bzw. deren Umsetzung zu entwickeln sind, sollte unterschieden werden in solche, die eine Änderung des Rechtstextes der Verordnung benötigen (getrennt nach Artikelteil und Anhänge) und solche, die durch eine Änderung der Praxis oder Leitfäden, etc. erreicht werden können. AP 1 Analyse von Studien und Dokumenten zur REACH-Überprüfung 2018 Basierend auf einer Dokumentanalyse wurden Bewertungen des Umsetzungsstandes und Verbesserungsvorschläge für die REACH-Überprüfung 2017/2018 identifiziert und zusammengetragen. Analysiert wurden von der EU-Kommission beauftragte Studien, Berichte der ECHA, Studien von Umweltverbänden sowie Dokumente von Industrieakteuren und den Mitgliedstaaten. Link: UBA Texte 93/2018 AP 2 Nutzen und Kosten von REACH Ziel dieses Berichts ist es, die vorhandene Literatur hinsichtlich des aktuellen Kenntnisstands über die mit REACH verbundenen Vorteile und Kosten zu bewerten.  Da sich mehrere Studien bereits auf die Kosten durch die Implementierung der ⁠ REACH-Verordnung ⁠ konzentriert haben, liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Identifizierung von Lücken bei der Einschätzung des Nutzens. Der Bewertungsrahmen und die in dieser Studie überprüften Berichte werden zusammengefasst, sowie der aktuelle Wissensstand und etwaige Lücken bei Daten bzw. Informationen zu Nutzen und Kosten gegliedert nach den einzelnen Teilbereichen der REACH-Verordnung aufgeschlüsselt.  Dies umfasst die Registrierung, Informationen in der Lieferkette, die Bewertung, die Zulassung, die Beschränkung, die Unterstützung von Firmen, die Überwachung und den Vollzug.  Schlussfolgerungen werden am Ende dieses Berichts präsentiert. Link: UBA Texte 02/2021 AP 3 REACH-Kongress 2018 Im Dezember 2018 richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Kooperation mit der Bundesstelle für Chemikalien den 4. nationalen REACH-Kongress aus. Anlässlich der 2. Überprüfung der REACH-VO wurden aus den Perspektiven unterschiedlicher REACH-Akteure Eindrücke zum Umsetzungsstand der Registrierung, der Bewertungsverfahren sowie des Risikomanagements vorgestellt und diskutiert. Link: UBA Dokumentation 1/2019 ; https://www.oekopol.de/wp-content/uploads/REACH-Weiterentwicklung_Online-Befragung.pdf AP 4 Analyse der Sozioökonomischen Analysen bei Zulassungen im Kontext der Arbeit des Ausschusses für sozioökonomische Analysen Das Ziel dieses Arbeitspaketes war es die Schlüsselelemente zu identifizieren, die hauptsächlich entscheidend für die Schlussfolgerungen des SEACs sind, so wie solche, die eher selten berücksichtigt werden. Zusätzlich werden potentielle systematische/strukturelle Defizite von sozio-ökonomischen Analysen (SEAs) und der Analyse von Alternativen (AoAs) aufgezeigt im Kontext von Zulassungsanträgen und den jeweiligen SEAC Opinions. AP 5. 1 Verfahren der Beschränkungen Ziel des Arbeitspaketes ist es, Vorschläge zu machen, wie Beschränkungsverfahren einfacher, effizienter und schneller umgesetzt werden könnten. Die Vorschläge sollen auf einer Analyse der aktuellen Umsetzung beruhen und so aufbereitet sein, dass sie in die Diskussionen auf EU-Ebene eingebracht werden könnten. Der Fokus liegt dabei auf dem Aufwand für Behörden, der zeitlichen Dauer des Verfahrens und der Rolle der Ausschüsse. Link: UBA Texte 54/2021 AP 5.2 Verfahren der Stoffbewertung Ziel des Arbeitspaketes ist es, Vorschläge zu entwickeln, wie die Stoffbewertung verbessert werden kann. Die Vorschläge sollen auf einer Analyse des Textes der Verordnung und der aktuellen Umsetzung beruhen und so aufbereitet sein, dass sie in die Diskussionen auf EU-Ebene eingebracht werden könnten. AP 5.3 Verfahren der Dossierbewertung Ziel des Arbeitspaketes ist es, zu analysieren, ob und wie die Qualität der Registrierungsdossiers durch die Dossierbewertung und/oder andere Mechanismen (effizient) verbessert werden kann. Dies schließt eine Analyse möglicher Sanktions- und Anreizmechanismen für Registranten ein. Auf der Basis der vorliegenden Berichte sowie von Experteninterviews wurden zudem die Verfahren der Dossierbewertung (incl. Follow-up-Maßnahmen) analysiert, um daraus Rückschlüsse auf Maßnahmen zur Steigerung der Dossierqualität ziehen zu können. Link: UBA Texte 207/2020 AP 5.4 Analyse des Zulassungsverfahrens unter REACH Diese Studie analysiert das Zulassungsverfahren unter REACH, unter Berücksichtigung der Identifizierung besonders Besorgnis erregender Stoffe und Kandidatenliste, die Priorisierung von Stoffen für den Anhang XIV, der Prozess der Antragsstellug für eine Zulassung und die Entscheidung hierüber, sowie weitere Instrumente wie die Analyse regulatorischer Managementoptionen und das Screening von Stoffen. Link: UBA Texte 41/2021 AP 5.5 Beteiligungsprozesse Ziel des Arbeitspaketes ist es, ausgewählte Prozesse der Öffentlichkeitsbeteiligung unter REACH in Hinblick auf Effizienz, Effektivität und Transparenz zu analysieren und ggf. entsprechende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Betrachtet werden die öffentlichen Konsultationsprozesse, die gemäß REACH im Rahmen der Verfahren Zulassung (inkl. SVHC-Identifizierung und Priorisierung sowie Zulassungsantragsstellung die Kommentierungen der Anträge und der Stellungnahme des SEAC), Beschränkung und Testvorschläge vorgesehen und etabliert sind. Daneben werden auch die etablierten nicht rechtlich verbindlichen Konsultationen im Rahmen der RMOA und der Call-for Evidence Aktivitäten der ECHA sowie einzelner Mitgliedstaaten analysiert. In diesem Kontext wird auch die Konsultation im Rahmen der CLH gemäß ⁠ CLP ⁠ Verordnung berücksichtigt, da diese vom Charakter den öffentlichen Verfahren unter REACH sehr ähnelt. Link: UBA Texte 100/2021 AP 5.6 Zusammenspiel der Verfahren und ergänzende Möglichkeiten Ziel des Arbeitspaketes ist es, herauszuarbeiten, welche Möglichkeiten es gibt, das Zusammenspiel der REACH-Verfahren zu verbessern und hierdurch Ressourcen und Zeit einzusparen. Hierbei werden Schwerpunkte gesetzt, auf das Zusammenspiel Stoffevaluation/Dossierbewertung sowie Zulassung/Beschränkung und auf der Erzeugung und Verwendung von Daten sowie auf der Frage, ob alle möglichen chemikalienbedingten Risiken durch das Risikomanagement unter REACH abgedeckt sind. Link: UBA Texte 80/2021 AP 5.7 Widerspruchskammer der ECHA Ziel des Arbeitspaketes ist es, die Wirkungen der (Entscheidungen der) Widerspruchskammer auf die Arbeit der unterschiedlichen REACH-Akteure sowie auf die Erreichung der Ziele der Verordnung zu beschreiben und herauszustellen, welche Vorgaben hilfreich und welche hinderlich sind. Link: UBA Texte 126/2021 AP 6 REACH Weiterentwicklung und nachhaltige Chemie Die europäische Chemikalienverordnung REACH soll zu einer nachhaltigeren Chemie beitragen. Ein aktueller UBA-Bericht bietet eine systematische Analyse der Zusammenhänge zwischen den Hauptelementen von REACH (z.B. Registrierung und Information in der Lieferkette) und den bedeutenden Elementen der nachhaltigen Chemie (z.B. Substitution der Stoffe oder soziale Verant¬wortung von Unternehmen). Link: UBA Texte 147/2020 AP 7 Finanzierung der ECHA In diesem Bericht werden aufbauend auf Informationen über die aktuellen Aktivitäten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Umsetzung von REACH und der CLP-VO, über die zur Aufrechterhaltung dieser Arbeiten notwendigen Ausgaben sowie über die Finanzierungsstruktur der Agentur genutzt, um Konzepte zur Finanzierung der ECHA nach 2018 kurzfristig, mittelfristig und langfristig abzuleiten. Link: UBA Texte 118/2019 AP 8 Stoffe in Erzeugnissen Die Studie analysiert unter dem Blickwinkel der Ziele der REACH-Verordnung und der im Rahmen des "Kreislaufwirtschaftspakets" formulierten Anforderungen die aktuell verfügbaren rechtlichen Instrumente des Risikomanagements und der damit verbundenen Melde- und Kommunikationspflichten für "Stoffe in Erzeugnissen". Link: UBA Texte 194/2020 AP 9 Vorsorgeprinzip Ziel des Arbeitspaketes ist es, Argumente für eine vorsorgebasierte Regulierung zusammenzustellen und Vorschläge zu entwickeln, wie sich die Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Rahmen von REACH stärken lässt, auch im Hinblick auf einen erweiterten Innovationsbegriff (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung). Link: UBA Texte 132/2021 AP 10 REACH und Substitution Diese Studie untersucht die Förderung der sogenannten Substitution, also der Verwendung weniger gefährlicher Alternativen für problematische Stoffe, durch die Instrumente der REACH-Verordnung und erarbeitet konkrete Empfehlungen. Link: UBA Texte 08/2021 AP 11 Workshop SVHC in Erzeugnissen Ziel des Arbeitspaketes war die Durchführung eines gemeinsamen Workshops mit der ECHA zur Weiterentwicklung der Regulierung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen. Im Mittelpunkt stehen die Darstellung der derzeitigen Problemfelder und die Möglichkeiten, die Regulierung weiter zu entwickeln und zu beschleunigen. Der Workshop hatte den Titel: „Gemeinsamer ECHA / DE-CA-Workshop zur Regulierung von Stoffen in Erzeugnissen am 17. Oktober 2019, Berlin. Prioritäres Aktionsfeld: Besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen - Status quo und Optionen zur Verbesserung der Regulierung” Link: Workshop Dokumentation: https://oekopol.de/themen/chemikalienpolitik/reach-weiterentwicklung/

EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

Studien belegen hormonelle Wirkung auf Fische und Amphibien – UBA prüft weitere Regulierung Das Umweltbundesamt (UBA) begrüßt die Entscheidung der EU, die Chemikalie Bisphenol A nun auch aufgrund ihrer hormonellen Wirkungen auf Tiere in der Umwelt als besonders besorgniserregend anzuerkennen. Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hatte dies im Dezember 2017 entschieden und ist damit einem Vorschlag Deutschlands einstimmig gefolgt. Ab Januar 2018 ist Bisphenol A damit nicht nur wegen seiner schädlichen Wirkung auf den Menschen sondern auch wegen seiner Umwelteigenschaften auf der sogenannten REACH-Kandidatenliste. Der Stoff könnte nun noch weitgehender reguliert werden. Studien hatten gezeigt, dass Bisphenol A bei Fischen und Froschlurchen hormonähnlich wirkt und Fortpflanzung und Entwicklung schädigt. Das UBA wird prüfen, ob und gegebenenfalls welche Verwendungen von Bisphenol A für einen besseren Schutz der Umwelt zusätzlich beschränkt werden müssen. Umzusetzen wäre das durch den europäischen Gesetzgeber. Bisphenol A ist Ausgangsstoff für Polykarbonat-Kunststoffe sowie Epoxidharze und gehört mit 3,8 Millionen Tonnen pro Jahr zu den am meisten produzierten Chemikalien weltweit. Der ⁠ Stoff ⁠ steckt noch in vielen Alltagsprodukten wie Trinkflaschen, Konservendosen, DVDs, Kassenzetteln aus Thermopapier oder Lebensmittelverpackungen und kann über verschiedene Wege in die Umwelt gelangen. Für den Menschen wurde Bisphenol A bereits auf Vorschlag von Frankreich wegen seiner fortpflanzungsschädigenden und hormonellen Wirkung als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert und in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Stoffe dieser Liste sind Kandidaten für das Zulassungsverfahren unter ⁠ REACH ⁠, welches das langfristige Ziel hat, den Stoff zu ersetzen und die Verwendung von weniger schädlichen Alternativen zu fördern. Im August 2017 hatte das ⁠ UBA ⁠ bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ein Dossier zur Identifizierung von Bisphenol A als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) für die Umwelt eingereicht. Ziel war, Bisphenol A aufgrund seiner hormonellen Wirkung auf Organismen in der Umwelt als sogenannten „endokrinen Disruptor“ zu identifizieren. Dem folgte der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA im Dezember 2017. Vorausgegangen war eine ausführliche Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Studien durch das UBA. Diese zeigte, dass Bisphenol A vor allem in Fischen und Amphibien (Froschlurchen) endokrin-vermittelte schädliche Effekte auf die Fortpflanzung und Entwicklung haben kann. Mit der erneuten Aufnahme in die Kandidatenliste müssen nun auch die Wirkungen auf die Umwelt bei weiteren regulatorischen Maßnahmen stärker berücksichtigt werden. Die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes ab 2020 verboten. Hierdurch könnten auch Einträge von Bisphenol A in die Umwelt sinken. Das UBA prüft derzeit ob und wenn ja welche weiteren Verwendungen beschränkt werden müssten, um das Vorkommen in der Umwelt zu reduzieren. Welche Risiken Ersatzstoffe von Bisphenol A für die Umwelt haben, wird derzeit in einem Forschungsprojekt des UBA und durch Bewertungen von EU-Mitgliedstaaten analysiert. Mit der Identifizierung von Bisphenol A als SVHC und der Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste geht eine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette einher. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ein explizites Auskunftsrecht über Vorkommen von SVHC in Erzeugnissen. Die Hersteller, Lieferanten und Händler müssen offenlegen, ob in Erzeugnissen ein besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von über 0,1% enthalten ist. Verbraucherinnen und Verbraucher können dazu mit Hilfe der Smartphone-App „Scan4Chem“ des UBA bei Herstellern einfach eine Anfrage stellen – und so deutlich machen, dass sie keine SVHC in Produkten akzeptieren. Auch für die Umwelt lassen sich mögliche Einträge verringern: Alltagsprodukte mit Bisphenol A lassen sich vermeiden, indem man zum Beispiel von Konservendosen (dort kann Bisphenol A in der Innenbeschichtung enthalten sein) und von Plastikbehältern auf Mehrweg-Behälter aus z.B. Glas umsteigt. Bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten sollten soweit wie möglich über den Restmüll entsorgt werden. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt.

ECHA klassifiziert den Weichmacher BPA sowie drei weitere Chemikalien als besonders besorgniserregende Stoffe

Am 19. Dezember 2016 klassifizierte der Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur den Weichmacher Bisphenol A sowie drei weitere Chemikalien als besonders besorgniserregende Stoffe. Damit fällt Bisphenol A in den Annex XIV des Chemikalienregisters REACH. Außerdem wurden drei weitere besonders besorgniserregende Stoffe klassifiziert: Nonadecafluorodecanoic-Säure (PFDA), eine Gruppe von Hemmstoffen namens 4-Heptylphenol, welche in Reinigungsmitteln und Korrosionsschutzmitteln enthalten ist, sowie 4-tert-Pentylphenol, was als Weichmacher und Beschichtungsmittel fungiert. Ab Januar 2017 werden die Stoffe in die Kandidatenliste von REACH aufgenommen und ihr Gebrauch eingeschränkt.

REACH-Kandidatenliste: Cyclosiloxane als SVHC identifiziert

Die cyclischen Siloxane D4, D5 und D6 werden vorwiegend zur Herstellung von Silikonpolymeren eingesetzt, sind aber auch unter der Bezeichnung „Cyclomethicone“ in Kosmetikprodukten zu finden. Die EU-Mitgliedsstaaten haben zehn Stoffe neu als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH identifiziert. Darunter sind auch die Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6), die u.a. in Shampoos enthalten sind. Damit folgten die Mitgliedsstaaten den Vorschlägen Deutschlands und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Ziel der ⁠ REACH-Verordnung ⁠ ist es, besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) erfüllt die Kriterien zur Identifizierung als ⁠ PBT ⁠-⁠ Stoff ⁠ und als vPvB-Stoff; Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) erfüllen die Kriterien für vPvB-Stoffe. Zudem gelten D5 und D6 ebenfalls als PBT-Stoffe, wenn sie mit mehr als 0,1 % D4 verunreinigt sind. PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) sind langlebig (persistent) in der Umwelt und reichern sich in Lebewesen an (Bioakkumulation). PBT-Stoffe sind zudem giftig. Die PBT/vPvB-Eigenschaften von D4 und D5 wurden bereits 2015 von den zuständigen ECHA-Ausschüssen, dem Mitgliedsstaatenkomitee (⁠ MSC ⁠) und dem  Ausschuss für Risikobewertung (RAC) bestätigt. Eine 2018 in Kraft getretene Beschränkung untersagt aufgrund dieser Eigenschaften ab Februar 2020 die Verwendung der Stoffe in abzuspülenden Kosmetikprodukten wie z.B. Shampoos... Rechtlich zählt dies jedoch nicht als SVHC-Identifizierung. Um den Status der Cyclosiloxane als PBT/vPvB-Stoff offiziell bestätigen zu lassen, haben Deutschland und die ECHA im Februar 2018 vorgeschlagen, diese Stoffe als SVHCs zu identifizieren und in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (die sogenannte Kandidatenliste) aufzunehmen. Während der 60. Sitzung des Mitgliedsstaatenkomitees im Juni 2018 wurde dem Vorschlag durch die EU-Mitgliedsstaaten zugestimmt. Insgesamt wurden 10 neue Stoffe als SVHC identifiziert, so dass die aktualisierte Kandidatenliste nun 191 Stoffe enthält. Mit der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste werden bestimmte Auskunftspflichten ausgelöst, sowohl entlang der Lieferkette als auch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unternehmen, welche die Stoffe herstellen oder importieren, müssen Maßnahmen zur Minimierung der Einträge in die Umwelt  umsetzen und ihrer Kundschaft solche empfehlen. Auf Ersuchen der EU-Kommission prüft die ECHA derzeit einen weiteren Beschränkungsvorschlag, wodurch Umwelteinträge von D4, D5 und D6 aus weiteren Kosmetikprodukten und anderen Verwendungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Fachkräfte vermindert werden sollen.

REACH-Kandidatenliste erweitert, Änderung für Bisphenol A

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 15.1.2018 die REACH-Kandidatenliste um sieben besonders besorgniserregende Stoffe erweitert und den Eintrag für Bisphenol A (BPA) aktualisiert. BPA ist nun zusätzlich zu seinen reproduktionstoxischen Wirkungen als besonders besorgniserregend wegen seiner schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen identifiziert. Was bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die ⁠ REACH ⁠-Kandidatenliste? Nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH müssen so genannte besorgniserregende Stoffe (auch nachträglich) für den Markt in der Europäischen Union von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugelassen werden. Bei den besonders besorgniserregenden Stoffen (auch SVHC für "Substances of very high concern" genannt) handelt sich um Stoffe, die zum Beispiel krebserregend sind, sich auf das Hormonsystem auswirken oder sich in der Umwelt anreichern. Die Identifizierung und Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste ist ein mehrstufiger Prozess  in dem mehrere Faktoren für die Beurteilung und Identifizierung herangezogen werden (siehe Links zu den weiterführenden Informationen). Aus der Kandidatenliste priorisiert die EU-Kommission Stoffe für die Zulassungspflicht. Es wird ein Datum festgelegt, ab dem diese Stoffe nur noch in Bereichen verwendet werden dürfen, für die die ECHA eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung ist zeitlich befristet. Das Ziel ist, diese Stoffe durch weniger besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Die aktuelle REACH-Kandidatenliste enthält 181 Stoffe (Stand 15.1.2018) Welche sieben Stoffe wurden neu in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen, warum und wo werden sie derzeit eingesetzt? Chrysen (1,2-Benzophenanthren; CAS-Nr.: 218-01-9) Chrysen wird nicht absichtlich hergestellt, sondern es tritt als Bestandteil oder Verunreinigung in anderen Substanzen auf (z.B. im Stein- und Braunkohlenteer oder im Tabakrauch). Es zeigt im UV-Licht starke Fluoreszenz und wird zur Herstellung von UV-Filtern, Sensibilisatoren und Farbstoffen verwendet. Chrysen ist krebserzeugend und ein ⁠ PBT ⁠- und vPvB ⁠ Stoff ⁠ ((PBT = persistent, bioaccumulative and toxic; vPvB = very persistent and very bioaccumulative). Benz[a]anthracen (Tetraphen; CAS-Nr.: 56-55-3) Benz[a]anthracen zählt zu den polycyclischen Kohlenwasserstoffen und besteht aus 4 miteinander verbundenen Sechserringen. Die Substanz kommt im Steinkohlenteer vor und entsteht bei unvollständiger Verbrennung. Es findet sich in gegrilltem Fleisch, Tabakrauch, Auto- und Industrieabgasen. Benz[a]anthracen ist krebserzeugend und zeigt PBT- und vPvB – Eigenschaften. Cadmiumnitrat (CAS-Nr.: 10325-94-7) Cadmiumnitrat ist eine weiße hygroskopische (wasseranziehende) Substanz und wird für die Herstellung von Glas, Porzellan, Keramikprodukten, Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumhydroxid (CAS-Nr.: 21041-95-2) Cadmiumhydroxid ist ein weißer, kristalliner Feststoff und wird für die Herstellung von elektrischen, elektronischen und optischen Geräten, für Akkumulatoren und in Laborchemikalien verwendet. Cadmiumcarbonat (CAS-Nr.: 513-78-0) Cadmiumcarbonat ist ein weißer geruchloser Feststoff, der als pH-Regulator und in Wasseraufbereitungsprodukten, Laborchemikalien, Kosmetika und Körperpflegeprodukten und als Ausgangsprodukt für die Herstellung von Pigmenten (Cadmiumrot, Cadmiumgelb)  verwendet wird. Alle drei genannten Cadmiumverbindungen sind krebserzeugend, mutagen und zeigen eine spezifische Zielorgantoxizität (Nieren, Knochen) nach wiederholter ⁠ Exposition ⁠. Dechloran Plus (Dechloran A; CAS-Nr.: 13560-89-9) und alle seine Isomere Dechloran Plus ist ein geruchloses weißes Pulver welches als nicht plastifizierendes Flammschutzmittel in Kleb- und Dichtstoffen sowie in Bindemitteln eingesetzt wird. Dechloran Plus ist eine Substanz mit vPvB-Eigenschaften. Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion, Formaldehyd und 4-Heptylphenol , verzweigt und linear (RP-HP) [mit ≥ 0,1 Gew .-% 4-Heptylphenol, verzweigt und linear] Die bei dieser Reaktion entstehenden Stoffgemische werden als Zusatz in Schmiermitteln und Fetten verwendet. Sie sind endokrine Disruptoren (siehe unten) für die Umwelt aufgrund ihres Gehalts an Heptylhpenol, verzweigt und linear. Wie wird Bisphenol A jetzt eingeschätzt? Bisphenol A (BPA; 4,4’-isopropylidenediphenol; CAS-Nr: 80-05-7) steht bereits seit Anfang 2017 auf der REACH-Kandidatenliste. Neu ist die zusätzliche Identifizierung (auf Vorschlag von Deutschland) als endokriner Disruptor in der Umwelt. Endokrine Disruptoren sind Substanzen mit schädlichen Wirkungen auf das Hormonsystem von Menschen und Umweltorganismen. So reduzieren sie zum Beispiel die  Fortpflanzungsfähigkeit auch von Tieren in der Umwelt. Sie stehen oft auch unter dem Verdacht, die Entstehung bestimmter Tumore zu fördern oder  die Entwicklung des menschlichen Organismus zu stören. BPA wird zur Herstellung von Polycarbonat, als Härter für Epoxidharze, als Antioxidationsmittel für die Verarbeitung von PVC und in der Thermopapierherstellung verwendet. Für die Verwendung in Thermopapier (zum Beispiel für Kassenbons und Bahntickets aus Ticketautomaten) wird es ab 2020 ein EU-weites Verbot geben. Die Gefahrstoffschnellauskunft Mehr Informationen über diese und andere besonders besorgniserregende Stoffe erhalten Sie in der Gefahrstoffschnellauskunft. Sie ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind unter anderem Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

REACH-Kandidatenliste hat 174 besonders besorgniserregende Stoffe

Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur hat einstimmig zwei Vorschlägen von Frankreich und Schweden zur Identifizierung von Bisphenol A (BPA) bzw. Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH (SVHC) zugestimmt. Mit der Aufnahme von PFHxS umfasst die REACH Kandidatenliste dann 174 Stoffe. BPA steht bereits seit Anfang 2017 nach Artikel 57 (c) ⁠ REACH ⁠ Verordnung wegen seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften als besonders besorgniserregende Substanz auf der REACH Kandidatenliste. Frankreich hat BPA jetzt zusätzlich aufgrund der endokrinen Wirkungen beim Menschen als besonders besorgniserregenden ⁠ Stoff ⁠ nach Artikel 57 (f) der REACH Verordnung vorgeschlagen. Nach Annahme des Vorschlags durch die EU Mitgliedsstaaten, wird der Eintrag zu BPA auf der Kandidatenliste jetzt entsprechend erweitert. Zur vollständigen Erfassung der hormonellen Wirkungen von BPA, erarbeitet das ⁠ UBA ⁠ zurzeit einen Vorschlag auf Identifizierung von BPA als SVHC wegen seiner endokrinen Wirkungen in der Umwelt. Die Einreichung des Dossiers bei der Europäischen Chemikalienagentur ist für August 2017 vorgesehen. PFHxS sowie ihre Salze wurden aufgrund ihrer sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden Eigenschaften zur Aufnahme auf die Kandidatenliste (nach Artikel 57 e der REACH Verordnung) vorgeschlagen. PFHxS gehört zu der Stoffgruppe der poly- und perfluorierten Chemikalien (⁠ PFC ⁠). Sulfon- und Carbonsäuren der PFC sind generell sehr langlebig, was auf die sehr stabile Bindung zwischen Kohlenstoff und Fluor zurückzuführen ist. PFHxS wird oft als Ersatzstoff für Perfluoroktansulfonsäure (⁠ PFOS ⁠) verwendet, welche durch die Stockholm-Konvention für POPs (persistente organische Schadstoffe) bereits international verboten ist. Bei der Bewertung der Bioakkumulation hat sich die Schwedische Chemikalienagentur vor allem auf die langen Eliminationshalbwertszeiten in Menschen gestützt: für PFHxS sind diese Werte sogar höher als für bereits identifizierte bioakkumulierende PFC (z.B. Perfluoroktansäure - ⁠ PFOA ⁠). Somit umfasst die REACH Kandidatenliste insgesamt acht perfluorierte Sulfon- und Carbonsäuren (inkl. Salze). Zu den letzteren hat das UBA intensiv beigetragen. Derzeit bewertet das UBA die kurzkettige perfluorierte Carbonsäure Perfluorhexansäure (PFHxA). PFHxA ist wie die anderen PFC extrem persistent und zusätzlich sehr mobil in Boden und Wasser. PFHxA und andere kurzkettige PFC können somit leicht ins Grundwasser gelangen und Rohwasser verunreinigen. Das UBA und die norwegische Umweltbehörde prüfen deshalb, welche regulatorische Maßnahme am besten für ausgewählte kurzkettige PFC (PFHxA und Perfluorbutansulfonsäure) geeignet ist. Ein mögliches Ergebnis dieser Risikomanagementanalysen kann sein, dass diese Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH vorgeschlagen werden. Aus der Aufnahme der Stoffe in die REACH Kandidatenliste ergeben sich gesetzliche Pflichten: z.B. müssen Produzenten, Importeure und Händler auf Anfrage von Verbraucherinnen und Verbraucher über den enthaltenen Stoff und den sicheren Umgang mit dem ⁠ Erzeugnis ⁠ Auskunft geben (dies gilt ab einer Konzentration eines besonders besorgniserregenden Stoffes von 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis). Anfragen können Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und schnell mit der App Scan4Chem des UBA stellen: Barcode scannen und die automatisch generierte Anfrage abschicken. Das Auskunftsrecht gilt für die meisten Alltagsgegenstände und unabhängig vom Kauf des Produktes.

Identifizierung von PBT-Stoffen - unterstützende experimentelle Datenermittlung für die Erstellung von Annex XV-Dossiers

Das Projekt "Identifizierung von PBT-Stoffen - unterstützende experimentelle Datenermittlung für die Erstellung von Annex XV-Dossiers" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene Prof. Dr. Gernot Grimmer Stiftung.Ein zentrales Element der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) ist das Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Für die Umwelt besonders besorgniserregend sind Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) sind. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert Stoffe für das Zulassungsverfahren vorzuschlagen, wozu ein Nachweis des SVHC-Status nötig ist. Dazu ist ein wissenschaftlich fundierter Datensatz nötig, der eindeutig belegt, dass ein Stoff die PBT- bzw. vPvB-Kriterien erfüllt und der fachlichen Diskussion im Ausschuss der Mitgliedstaaten standhält. Als Hauptdatenquelle sind die Registrierungsdossiers der Industrie vorgesehen. Die verfügbaren Daten reichen jedoch häufig nicht aus, den SVHC-Status einer Chemikalie anhand der jeweiligen Kriterien (PBT, vPvB) nachzuweisen. Aus diesem Grund werden ergänzende experimentelle Daten benötigt. Im Rahmen eines vom UBA durchgeführten PBT-Screenings (QSAR, Daten-Recherche) der 2010 registrierten Chemikalien wurden potentielle SVHC-Kandidaten ausgewählt, wie z.B. N-Phenyl-1-naphthalenamin und 1,1-Bis(tert-butyldioxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan. Um den SVHC-Status für diese und weitere Stoffe nachzuweisen, sind zusätzliche Daten (z.B. Halbwertszeiten für den Abbau im Wasser-Sediment-System) nötig, die im Rahmen dieses Vorhabens experimentell bestimmt werden sollen.

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