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Luftreinhalteplan Koblenz - Neuwied 1988 - 1996

Mit dem Luftreinhalteplan Koblenz-Neuwied hat das LUWG das bisher in den Untersuchungsgebieten Ludwigshafen-Frankenthal und Mainz-Budenheim bewährte strategische Konzept der regionalen Luftreinhalteplanung erstmals auf einen weniger belasteten Verdichtungsraum übertragen. Die umfassenden Analysen der ermittelten Daten zeigen erfreulicherweise, dass die Belastung durch Luftverunreinigungen in diesem Raum vergleichsweise niedrig ist daher keinen Sanierungsplan im eigentlichen Sinne erfordert. Dieser Plan verfolgt vielmehr das Ziel, Leitwerte im Sinne einer vorsorgenden Luftreinhalteplanung einzuhalten.

Sanierung des Altstandortes Kraftwerk Borken

Am Altstandort des Kraftwerkes Borken sind nach Demontagearbeiten 22000 Liter PCB-haltiges Trafooel ausgelaufen, wobei akute Gefahr fuer das nur 40 Meter entfernt liegende Fliessgewaesser Schwalm bestand. Im Verlauf der Sanierungsarbeiten ist eine weitere Altlast durch Trafooel festgestellt worden . Boden und Grundwasser waren hochgradig kontaminiert, bis zu 2000 mg/l Oel in Phase. Durch rastermaessige Sondierungen wurde das Schadensausmass ermittelt. Als aktive hydraulische Sanierungsmassnahme wurden zwei Sanier- und Spuelbrunnen mit Drainagesystem errichtet. Die langfristige Grundwassersanierung erfolgt durch eigene Reinigungsanlage (chemisch/physikalisch). Das ausgehobene Bodenmaterial (ca. 1500 t) wird mikrobiell aufgearbeitet von der Firma Umweltschutz Nord. - Erstellung von Sanierungsplaenen, genehmigungsrechtliche Antraege. - Die Grundwassersanierung wurde durch eigens konstruierte oberflaechenabsaugende Edelstahlbehaelter, in denen sich Tauchpumpen befanden, welche bewirkten, dass in erster Linie das auf der Oberflaeche der Sanierungsbrunnen aufschwimmende Oel entfernt und zur Abscheide- und Sorptionsanlage gefoerdert wurde, durchgefuehrt.

Sanierungskonzept fuer das Wasserschutzgebiet Weisweil

Der Nitratgehalt des Grundwassers im Tiefbrunnen Weisweil liegt zwischen 60 bis 65 mg/l und somit ueber dem zulaessigen Trinkwassergrenzwert. Ziel des Sanierungskonzeptes ist es, durch neue Bewirtschaftungsmassnahmen in der innerhalb des Wasserschutzgebietes Weisweil ausgewiesenen Kernsanierungszone von 105 ha den Nitratgehalt deutlich unter 50 mg/l zu senken. Bei den Bewirtschaftungsmassnahmen werden neue Verfahren insbesondere in den Bereichen Duengung, Bodenbearbeitung und Fruchtfolgen eingefuehrt.

Sanierung des ehemaligen Gaswerkstandortes Schillerplatz, Bad Hersfeld

Durch den Bau eines Regenueberlaufbeckens sind zum Teil erhebliche Belastungen an gaswerkspezifischen Schadstoffen (PAK, Cyanide, Phenole) im Erdreich des ehemaligen Gaswerkstandortes festgestellt worden. Der Bau mehrerer Grundwassermessstellen ergab ebenfalls eine Belastung des Grundwassers, deren Ausdehnung durch einen Dauerpumpversuch ermittelt werden soll. Durch weitere Sondierungsuntersuchungen soll die genaue Ausdehnung der Schadensbereiche erkundet und ein Sanierungsplan erarbeitet werden. Ca. 10000 t. des durch die Baumassnahmen angefallenen verunreinigten Bodenaushubes werden durch ein thermisches Reinigungsverfahren saniert und einer Verwertung zugefuehrt. Abfallrechtliche Genehmigungsverfahren zur Entsorgung und Verwertung des Bodenaushubes bzw. Finanzierung des Gesamtprojektes wurden eingeleitet.

Freise & Co. GmbH, Erweiterung des Steinbruchs und Errichtung und Betrieb einer Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage in Augustdorf, Gemarkung Augustdorf, und Detmold, Gemarkung Pivitsheide V.L.

Öffentliche Bekanntmachung Kreis Lippe – Der Landrat Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0086/25/2.1.2 Datum: 10.09.2026 Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 6/10/16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag zur Änderung und für den geänderten Betrieb nach § 16 BImSchG für eine Anlage zur Gewinnung und Behandlung von Naturstein Die Freise & Co. GmbH, Mergelweg 6, 32832 Augustdorf beantragt gemäß §§ 6/10/16 BImSchG die Genehmigung für die Änderung des Betriebs eines Steinbruchs sowie für eine Betriebserweiterung durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage) in den Außenbereichen der Stadt Detmold und der Gemeinde Augustdorf. Die Änderungen der Anlage sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken vorgenommen werden: Gemeinde: Gemeinde Augustdorf Stadt Detmold Gemarkung: Augustdorf Pivitsheide v.L. Flur / Flurstück: 18 / 105 5 /6 Standortkoordinaten (UTM): Rechtswert: 484039.919 Hochwert: 5752928.317 Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung und Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage durch  Ergänzung um den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nichtgefährlichen Abfällen – Hier: Bodenaufbereitungsanlage und Bauschuttaufbereitungsanlage  und Anpassung Sprengbetrieb – hier: Flächenausdehnung Die Durchführung des hier antragsgegenständlichen BImSchG-Verfahrens gemäß § 16 BImSchG und das außerdem erforderliche Planfeststellungsverfahren für die Flächenerweiterung des Abbaugebiets erfolgen parallel. Die Anlagen sollen laut Antrag mit erteilter Genehmigung in Betrieb genommen werden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich einerseits um die Änderung einer vorhandenen Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein. Diese Anlage ist im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 2.1.2 (V) und 2.2 (V) genannt, für das nach der Verfahrensart der 4. BImSchV grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Darüber hinaus handelt es sich andererseits bei dem beantragten Vorhaben, hinsichtlich der neu hinzukommenden Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage, um eine Anlage, die im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 8.11.2.4 (V), 8.12.2 (V) und Nr. 9.11.1 (V) als genehmigungsbedürftige Anlage genannt ist, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ebenfalls grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Des Weiteren erfüllt das Vorhaben die Nr. 2.1.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), wonach die Behörde zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht verpflichtet ist. Aufgrund der Lage in einem FFH-Gebiet und der Tatsache, dass das Vorhaben das Schutzgebiet negativ beeinträchtigen kann, hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Verfahren wird aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren, nach § 10 BImSchG, mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens und den bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere: Die Beschreibung der geplanten Maßnahme; Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; UVP-Bericht, Herstellerunterlagen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Ingenieurgeologisches Gutachten; Fachliche Stellungnahme zur geplanten Vollverfüllung der Ostflanke des Steinbruchs; FFH-Verträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Sanierungsplan für den Deponiekörper mit Wasserhaushaltsmodellierungen. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 [1 Monat] • über die Internetseite des Kreises Lippe unter der Adresse: https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php ( Immissionsschutz  Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung  Freise & Co. GmbH, Erwei-terung des Steinbruchs und Errichtung und Betrieb einer Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage in Augustdorf und Detmold, Gemarkungen Augustdorf und Pivitsheide v.L.) sowie • über das UVP-Portal unter der Adresse: www.uvp-verbund.de abgerufen und eingesehen werden. Hinweise zum Genehmigungsverfahren und eine Weiterleitung auf die Internetseite des Kreises Lippe finden sich in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 zudem auch • auf der Internetseite der Stadt Detmold unter der Adresse: www.detmold.de/verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen • auf der Internetseite der Gemeinde Augustdorf unter der Adresse: https://www.augustdorf.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/ Dadurch wird die gem. § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV erforderliche Auslegung des Antrages mit den dazugehörigen Antragsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bewirkt. Hinweis: Für den o. g. Zeitraum besteht auf Verlangen zusätzlich eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit in Form der Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde (innerhalb der üblichen Dienstzeiten). Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann unter folgender Telefonnummer erfolgen: 05231-626321. Einwendungen gegen das Vorhaben können während des Auslegungszeitraums und bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.11.2026, schriftlich bei der Kreisverwaltung Lippe, Fachgebiet 680 - Immissionsschutz, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold oder elektronisch (immissionsschutz@kreis-lippe.de) erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendungen bei der genannten Stelle. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Name und Anschrift der Einwenderinnen und Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichen Namen oder Anschrift können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück der Einwenderin/des Einwenders (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin sowie an die jeweiligen Fachbehörden zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen für das o. g. Verfahren durch die Genehmigungsbehörde auf den 15.12.2026 ab 15:00 Uhr anberaumt. Er wird im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold stattfinden. Die Erörterung kann bei Bedarf am darauffolgenden Tag ab 15:00 Uhr im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold fortgesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BIm-SchV entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist, unter Berücksichtigung von § 14 der 9. BImSchV, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des BImSchG durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teilnahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Das Vorhaben und die Auslegung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG, § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Im Auftrag gez. Winter

Integration des 'Geothermal-Hub'-Konzepts in das Wärmeversorgungssystem eines Forschungscampus, Teilvorhaben: Gebäudebestandsanalyse und geothermische Potentiale

Altlasten

1. Untersuchungen und Bewertungen von Altlasten einschließlich Rüstungs- und militärische Altlasten 2. Verfahren nach BBodSchG 2.1. Anordnungen /Entscheidungen 2.2. Erarbeitung Sanierungsplan 2.3. behördl. Überwachung und Eigenkontrolle 2.4. Festsetzung von Wertausgleich 3. Freistellung von Altlastenhaftungen. 4. Förderprogramme 5. Verfahren nach AbfAIG M-V

Integration des 'Geothermal-Hub'-Konzepts in das Wärmeversorgungssystem eines Forschungscampus, Teilvorhaben: Fernwärmetransformationsplan und Systemmodellierung

Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Historische und aktuelle Entwicklungen Rechtsvorschriften Arbeitshilfen Weitere Informationen Historie und Entwicklungen des deutschen Bodenschutzrechts Ursprünglich, vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahr 1999, fiel der Bodenschutz, sofern keine spezielleren Regelungen in anderen Rechtsgebieten wie dem Wasserrecht existierten, als staatliche Aufgabe in die allgemeine Gefahrenabwehr. Der Bodenschutz wurde von den zuständigen Behörden durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht i. V. m. dem Berliner Wassergesetz (BWG) vollzogen. Mit Inkrafttreten des Berliner Bodenschutzgesetzes (BlnBodSchG) vom 10. Oktober 1995 änderte sich im Land Berlin die Verwaltungspraxis. Das Berliner Bodenschutzgesetz mit seinen Anordnungsbefugnissen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurde seitdem als speziellere Regelung herangezogen. Neben der Bekämpfung von aktuellen Schadensereignissen war eine wesentliche Aufgabe die Erfassung der Altlasten(verdachts)flächen, deren Erkenntnisse in das spätere Bodenbelastungskataster (BBK) eingeflossen sind. Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ), verkündet am 17. März 1998 und materiell am 1. März 1999 in Kraft getreten) war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden im Jahr 1999 die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist es, bundesweit nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahr 1999 ab. Die BBodSchV in der Fassung vom 9. Juli 2021 fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu (§§ 6 - 8 BBodSchV) und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wasser und Wind. Die BBodSchV n. F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält zum Teil Übergangsregelungen. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und § 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Am 18. September 2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes (Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten sowie Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG i. V. m. § 8 Bln BodSchG ist das Land Berlin, vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Bln BodSchG und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 (Bln BodSUV) wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24. Mai 2024 geändert. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Entwicklungen des europäischen Bodenschutzrechts seit dem Jahr 2020 In der Europäischen Union (EU) hat der Bodenschutz in den vergangenen Jahren eine Stärkung in der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung der europäischen Institutionen, insbesondere der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates der EU, erfahren. Die Europäische Kommission hat am 17. November 2021 die EU-Bodenstrategie für 2030 vorgelegt. Darin ist die Vision dargestellt, dass sich bis 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befinden. Die Bodenstrategie 2030 rückt den Boden in den Fokus als Schlüssel zur Lösung der anstehenden aktuellen ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen: Erreichen von Klimaneutralität und Klimaresilienz, Entwicklung einer sauberen und kreislauforientierten (Bio-)Ökonomie, Umkehr des Biodiversitätsverlusts, Schutz der menschlichen Gesundheit, Aufhalten der Wüstenbildung und Umkehr der Bodendegradation. Die EU-Bodenstrategie für 2030 ist neben der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, dem Null-Schadstoff-Aktionsplan und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel Bestandteil des europäischen Grünen Deals der EU-Kommission. Abgesehen von einigen geltenden EU-Rechtsvorschriften (u. a. der Klärschlammrichtlinie, der Rechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Umwelthaftungsrichtlinie, der LULUCF-Verordnung, der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur), die für den Bodenschutz relevant sind, kam es auf EU-Ebene nie zu einem gemeinsamen Konsens, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden ein ähnliches Schutzniveau wie den Medien Wasser und Luft ermöglicht. In den letzten Jahren sind das Wissen über Böden und ihre Wertschätzung für die Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise erheblich gewachsen. Die EU-Kommission hat hierzu im Juni 2023 einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes Bodenüberwachungsgesetz (Richtlinie (EU) 2025/2360) veröffentlicht. Nach der Einigung im Trilog-Verfahren im April 2025 und einer Zustimmung des Umweltausschusses des EU-Parlamentes im Juni 2025 nahm der Rat der EU die Richtlinie (EU) 2025/2360 am 29. September 2025 förmlich an. Deutschland stimmte dabei aufgrund von Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag als einziges Land dagegen. Am 23. Oktober 2025 stimmte das EU-Parlament dem finalen Text in seiner Plenarsitzung offiziell zu. Am 16. Dezember 2025 trat die Richtlinie (EU) 2025/2360) dann offiziell in Kraft. Bis Dezember 2028 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben der EU-Richtlinie nun in nationales Recht überführen (Transpositionsfrist). In dem Zeitraum vom 2024 bis 2030 müssen die ersten europaweiten Messzyklen zur Bodengesundheit auf Basis harmonisierter Mindeststandards durchgeführt werden. Bis Dezember 2031 müssen die EU-Mitgliedstaaten dann ihren ersten offiziellen Bericht zur Bewertung der Bodengesundheit an die EU-Kommission übermitteln. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in das Internationale Recht , Europarecht , Bundesrecht und Landesrecht . Sie werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen. Die folgenden Arbeitshilfen stellen eine Auswahl der für das Land Berlin besonders relevanten Arbeitshilfen in Bezug auf den Vorsorgenden Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung dar. Weitere Arbeitshilfen für den Bereich Bodenschutz sind auf der LABO-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) sowie auf der LAWA-Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu finden. InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) Das InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung (ISQAB) ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente.

UVP Vorprüfungsergebnis Wasserhaltung Gasspeicher Nüttermoor Sanierung Betriebsplatz II

Die EWE Gasspeicher GmbH plant die Sanierung des Betriebsplatzes II des Erdgasspeichers Nüttermoor. Im Rahmen der Vorhabenumsetzung ist zur Trockenhaltung der Baugruben gemäß WHG eine Grundwasserabsenkung von ca. 68.010 m³ erforderlich. Der Standort des Vorhabens liegt auf der Gemarkung Nüttermoor der Stadt Leer. Gemäß Nr. 13.3.3 der Anlage 1 UVPG ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, ist durch eine standortbezogene Vorprüfung zu ermitteln, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden (siehe Downloaddokument). Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

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