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Wasserstand Pegel Schaalsee - Schaalsee

Alle Daten sind Rohdaten ohne Gewähr. Das Land Schleswig-Holstein übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dargestellten Informationen. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. [Informationen zum Pegel](https://hsi-sh.de/pegel/pegel.html?mstnr=114303) Der Datensatz enthält folgende Felder * **Zeit** im Format `dd.MM.yyyy HH:mm:ss` * **Wasserstand** in cm * **Status** Angabe "1" bedeutet qualitätsgesichert, "0" bedeutet nicht qualitätsgesichert Zeichensatz ist ISO-8859-1, Spaltentrenner ist Semikolon.

25 Jahre Nationalparkprogramm der DDR

Am 12. September 2015 jährt sich der Beschluss des Ministerrats der DDR, mehrere große Naturlandschaften dauerhaft unter Schutz zu stellen, zum 25. Mal. Das Bundesumweltministerium würdigte den Jahrestag mit einem Festakt im Naturkundemuseum in Berlin. Dabei traf Bundesumweltministerin Barbara Hendricks mit den damaligen Initiatoren des Nationalparkprogramms zusammen. Auf ehemaligen Staatsjagdgebieten und großen Truppenübungsplätzen blieben große ursprüngliche und naturnahe Landschaften erhalten. Das Nationalparkprogramm, das der DDR-Ministerrat in seiner letzten Sitzung am 12. September 1990 beschloss, umfasste 14 Großschutzgebiete auf 4,5 Prozent der Landesfläche der späteren neuen Bundesländer: fünf Nationalparke (Vorpommersche Boddenlandschaft, Jasmund, Müritz, Sächsische Schweiz und Hochharz), sechs Biosphärenreservate (Südost-Rügen, Schorfheide-Chorin, Spreewald, Mittlere Elbe, Rhön und Vessertal) sowie drei Naturparke (Drömling, Schaalsee und Märkische Schweiz) wurden in den Einigungsvertrag aufgenommen. Der damalige Bundesumweltminister Klaus Töpfer bezeichnete diese Schutzgebiete als das "Tafelsilber" der deutschen Einheit.

Regionalplanerische Anpassungsstrategien Klimawandel

Ergebnis des Interreg-Projekt „BalticClimate“ - „Herausforderungen und Chancen für die lokale und regionale Entwicklung durch den Klimawandel im Ostseeraum“ Projektlaufzeit: - März 2009 bis Dezember 2011 Projektpartner: - 25 Projektpartner aus 8 Staaten - Projektleitung: Akademie für Raumforschung und Landesplanung/ Hannover - Deutsche Modellregion Westmecklenburg: o Koordination durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg o Assoziierter Partner UNESCO Biosphärenreservat Schaalsee Projektschwerpunkte: - Identifizierung der Auswirkungen, Risiken und Chancen (Wirtschaft) des Klimawandels in den Modelregionen (u. a. Westmecklenburg) - thematische Schwerpunkte in den Bereichen Verkehr, Landwirtschaft, Energie und Bebauung - BalticClimate wurde als „Flagship Project“ ausgewählt, da es sich im Rahmen der Strategie für die Baltic Sea Region mit der zukünftig nachhaltigen Entwicklung im Ostseeraum beschäftigt

Zonen der Biosphärenreservate

• Die Biosphärenreservate (BR) sind gemäß den jeweiligen Verordnungen in Zonen unterteilt. Die Zonen wurden in den einzelnen Biosphärenreservaten unterschiedlich benannt bzw. zusammengefasst. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Schaalsee (SCH) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (ELB) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. Diese wurden für die Darstellung der Zonen auf den Verordnungskarten zum BR ELB verwendet. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Südost-Rügen (SOR) stellen die Zonierungen der Verordnungskarten des BR SOR dar.

Brutvogel-Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten S-H 2001-2006

Brutvorkommen der Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der gefährdeten Vogelarten gem. Roter Liste Schleswig-Holstein (1995) in EU-Vogelschutzgebieten Gebiete / Bearbeitungsjahr: - 1119-401 Gotteskoog-Gebiet / 2005 - 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor / 2005 - 1123-491 Flensburger Förde / 2003 - 1326-301 NSG Schwansener See / 2004 - 1530-491 Östliche Kieler Bucht Westfehmarn / 2001 Hohwachter Bucht / 2003 - 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal / 2003 - 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee / 2006 - 1727-401 Lanker See und Umgebung / 2004 - 1729-401 NSG Kossautal / 2003 - 1823-401 Staatsforsten Barlohe / 2004 - 1823-402 Haaler Au-Niederung / 2006 - 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser / 2004 - 1923-401 Schierenwald / 2005 - 2028-401 Wardersee / 2006 - 2030-303 NSG Aalbek-Niederung / 2004 - 2031-401 Traveförde Lauerholz / 2004 NSG Dummersdorfer Ufer, NSG Schellbruch, NSG Dassower See / 2005 - 2126-401 Kisdorfer Wohld / 2001 - 2226-401 Alsterniederung / 2006 - 2227-401 NSG Hansdorfer Brook / 2006 - 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg / 2001 - 2003 - 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung / 2006 - 2331-491 Schaalsee-Gebiet NSG Culpiner See und Umgebung, NSG Westufer Lankower See, Grammsee und Umgebung, Forst Baalen / 2003 Mechower Holz / 2004 NSG Mechower Seeufer / 2004 und 2005 NSG Salemer Moor, NSG Schwarze Kuhle und Plötscher See, Wälder Eichhorst, Garrenseeholz, Bornberg, Strücken, Mustiner See, Kittlitzer Hofsee / 2005 NSG Ostufer Ratzeburger See mit Seebruch und Steinort, NSG Schaalsee sowie übrige Schaalseelandschaft / 2006 - 2428-492 Sachsenwald-Gebiet / 2005 - 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen / 2004 - 2530-421 Langenlehsten / 2006

Anlage eines Drainteiches bei Hakendorf/Lassahn, Teilprojekt Drainteich Süd

Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, Wittenburger Chaussee 13, 19246 Zarrentin am Schaalsee, beabsichtigt die „Anlage eines Drainteiches bei Hakendorf/Lassahn, Teilprojekt Drainteich Süd“. Maßnahme 1: Herstellung Drainteich Süd Dieses stellt eine Herstellung eines Gewässers dar. Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke 1 Lassahn 1 41/2 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Bau- und Bodendenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Das Vorhaben liegt im EU-Vogelschutzgebiet Schaalsee-Landschaft. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Artenschutzfachbeitrag hergestellt. Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (von September bis März) ausgeschlossen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG) erteilen.

Umsetzung von Maßnahmen zur Stabilisierung der Wasserstände im „Dohlen

Das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, Wittenburger Chaussee 13, 19246 Zarrentin am Schaalsee, beabsichtigt die „Umsetzung von Maßnahmen zur Stabilisierung der Wasserstände im „Dohlen““. Dieses stellt einen Eingriff ins Grundwasser bzw. Grundwasserstände dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffenes Flurstück: Gemarkung Flur Flurstücke Bernstorf 2 36, 37, 39-44, 75, 76, 78-82, 87/5, 87/6, 88/4, 98-99 (Landkreis Ludwigslust-Parchim) Kneese Dorf 1 131 (Landkreis Nordwestmecklenburg) Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Die im Vorhabengebiet befindenden Bodendenkmale werden durch eine fachgerechte Dokumentation und Bergung des betroffenen Bereiches, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, sichergestellt. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde (Biosphärenreservatamt Schaalsee-Elbe) wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hergestellt. Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung ausgeschlossen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG) erteilen.

Anlage eines Drainteiches bei Hakendorf/Lassahn, Teilprojekt Drainteich Mitte

Das Biosphärenreservatamt Schaalsee-Elbe, Wittenburger Chaussee 13, 19246 Zarrentin, beabsichtigt die „Anlage eines Drainteiches bei Hakendorf/Lassahn, Teilprojekt Drainteich Mitte“, mit dem Ziel der Reduzierung des Phosphoreintrages in den Schaalsee: Maßnahme 1: Herstellung Drainteich Mitte Dieses stellt die Herstellung eines Gewässers dar. Das Biosphärenreservatamt Schaalsee-Elbe hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke 1 Lassahn 2 29, 30 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Bau- und Bodendenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Das Vorhaben liegt im EU-Vogelschutzgebiet Schaalsee-Landschaft. Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Artenschutzfachbeitrag hergestellt. Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (von September bis März) ausgeschlossen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Wasserstandsstabilisierung im Strangenmoor - Zarrentin

Die Stadt Zarrentin am Schaalsee, Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee, beabsichtigt die „Wasserstandsstabilisierung im Strangenmoor“. Dieses stellt eine wesentliche Änderung des Grundwasserstandes dar. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Vom Vorhaben betroffenes Flurstück: Maßnahme Gemarkung Flur Flurstücke 1 Zarrentin 2 20 2 Zarrentin 2 7 3 Zarrentin 2 1/5 4 Zarrentin 2 12, 15 Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Die im Vorhabengebiet befindenden Bodendenkmale werden durch eine fachgerechte Dokumentation und Bergung des betroffenen Bereiches, in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, sichergestellt. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben liegt im GGB „Schaalsee MV“ (DE 2331-306). Das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde (Biosphärenreservatamt Schaalsee-Elbe) wurde durch Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hergestellt. Baubedingte negative Auswirkungen auf den Sommerlebensraum der Amphibien und auf Bruthabitate von Vögeln werden durch eine Bauzeitenregelung (vom 15.08. bis 28.02. eines jeden Jahres) ausgeschlossen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird für das Vorhaben eine Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Ziffer 2a des Landeswassergesetzes (LWaG) erteilen.

Biosphärenreservat

Ein Lernangebot für Kinder. Was ist eigentlich ein Biosphärenreservat? Im Biosphärenreservat "Flusslandschaft Elbe". Am Biosphärenreservat Schaalsee in Norddeutschland. Solche abwechslungsreichen Landschaften sollen erhalten bleiben. Hier siehst du eine Landschaft im Biosphärenreservat Bliesgau im Saarland. Im Biosphärenreservat Pfälzer Wald kann man gut wandern. Und welche Schutzgebiete gibt es dort? Das wollte Chantal wissen. Lies hier, was Konstantin geantwortet hat: Ein Biosphärenreservat ist ein Gebiet, in dem es ganz besondere Kulturlandschaften gibt - also Landschaften, die von Menschen gemacht sind und von ihnen auch erhalten werden müssen. Das sind zum Beispiel Heidelandschaften, oder besonders abwechslungsreiche Landschaften mit kleinen Wäldern, Wiesen und Mooren. Solche Landschaftstypen sind für seltene Tiere und Pflanzen sehr wertvoll, aber gleichzeitig wohnen dort Menschen, die von der Bewirtschaftung der Landschaft leben. Das sollen sie auch weiterhin tun, aber auf "nachhaltige" Weise. Das bedeutet, dass die Menschen die Landschaft sanft und pfleglich bewirtschaften müssen, so dass sie auch für zukünftige Generationen erhalten bleibt. Biosphärenreservate sollen den Natur- und Landschaftsschutz mit den Bedürfnissen der Menschen in Einklang bringen. Naturschutz Jedes Biosphärenreservat besteht aus unterschiedlichen Schutzzonen. In der sogenannten "Kernzone" steht die Landschaft unter Naturschutz. Dort bleibt die Natur sich selbst überlassen und darf sich ohne menschliches Eingreifen entwickeln. Es gibt strenge Regeln, an die sich die Menschen halten müssen - zum Beispiel keine Pflanzen pflücken, auf den Wegen bleiben, bestimmte Gebiete nicht betreten. Landschaftsschutz Etwas weniger streng sind die Regeln im übrigen Biosphärenreservat, das unter "Landschaftsschutz" steht. Es handelt sich also um ein "Landschaftsschutzgebiet". Dort darf zum Beispiel Landwirtschaft betrieben werden - allerdings nur "nachhaltig". Das bedeutet, dass der Landwirt aus einer Wiese nicht plötzlich einen Acker machen und ein Waldbesitzer keine großen Flächen roden darf. Auch für den Bau von Häusern und Straßen gelten strengere Regeln als woanders.

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