Die markierten Standorte sind Schwerpunkte des Sedimenttransportes und der Bodenakkumulation bei Erosionsereignissen infolge von Starkniederschlägen. Übertrittsstellen befinden sich vor allem an Gewässern, Biotopen, baulichen Anlagen etc. Akkumulationsflächen sind häufig am Ende von Abflussbahnen lokaliosiert. Die Übertrittsstellen und Akkumulationsflächen wurden aktenkundig aufgenommen. Orientierende Untersuchungen wurden durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Schadensminimierung und Verhinderung vorzuschlagen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Umsetzung von Erosionsschutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vermittlung von Vorsorgepflichten zur Vermeidung von Bodenerosionen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Space-based Earth observation (EO), in the form of long-term climate data records, has been crucial in the monitoring and quantification of slow changes in the climate system - from accumulating greenhouse gases (GHGs) in the atmosphere, increasing surface temperatures, and melting sea-ice, glaciers and ice sheets, to rising sea-level. In addition to documenting a changing climate, EO is needed for effective policy making, implementation and monitoring, and ultimately to measure progress and achievements towards the overarching goals of the United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) Paris Agreement to combat climate change. The best approach for translating EO into actionable information for policymakers and other stakeholders is, however, far from clear. For example, climate change is now self-evident through increasingly intense and frequent extreme events - heatwaves, droughts, wildfires, and flooding - costing human lives and significant economic damage, even though single events do not constitute "climate". EO can capture and visualize the impacts of such events in single images, and thus help quantify and ultimately manage them within the framework of the UNFCCC Paris Agreement, both at the national level (via the Enhanced Transparency Framework) and global level (via the Global Stocktake). We present a transdisciplinary perspective, across policy and science, and also theory and practice, that sheds light on the potential of EO to inform mitigation, including sinks and reservoirs of greenhouse gases, and adaptation, including loss and damage. Yet to be successful with this new mandate, EO science must undergo a radical overhaul: it must become more user-oriented, collaborative, and transdisciplinary; span the range from fiducial to contextual data; and embrace new technologies for data analysis (e.g., artificial intelligence). Only this will allow the creation of the knowledge base and actionable climate information needed to guide the UNFCCC Paris Agreement to a just and equitable success.
Außergewöhnlich heftige oder langanhaltende Regenfälle sowie Schneeschmelze können zu Hochwasser führen. Hochwasser sind natürliche Ereignisse, die sich nicht verhindern lassen. Die nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen werden durch die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in gefährdeten Bereichen und die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefähigkeit der Landschaft, insbesondere des Bodens infolge einer intensiveren Flächennutzung, verstärkt. Einen absoluten Schutz vor Hochwasser gibt es nicht. Um Hochwasserschäden nachhaltig zu reduzieren oder verhindern zu können, ist ein umfassendes Management des Hochwasserrisikos notwendig. Das Hochwasserrisikomanagement ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe und umfasst verschiedene Aspekte, wie Vermeidung, Schutz, Vorsorge und Wiederherstellung/Regeneration. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen (§5 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Nach § 72 WHG ist Hochwasser „(…) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer (…). Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“ Hochwasser kann jedoch auch durch Starkregen verursacht werden. Fachlich wird daher zwischen Überflutungen (pluvialen Hochwassern) und Überschwemmungen (fluvialen Ereignissen) unterschieden. Überflutungen treten auf, wenn Starkregen in urbanen Gebieten zu einer schnellen Ansammlung von Wasser führt, die das Kanalsystem und die Entwässerungsinfrastruktur überfordert. Diese Art der Überflutung betrifft vor allem städtische Gebiete, in denen ein hoher Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte 01.02 ) eine natürliche Versickerung des Wassers behindert. Überschwemmungen entstehen, wenn Flüsse aufgrund anhaltender Niederschläge, Starkregenereignisse oder Schneeschmelze überlastet sind und über die Ufer treten. Die Gefahren von pluvialen Hochwassern werden flächendeckend in der Starkregenhinweiskarte dargestellt. Diese bieten eine erste Orientierungshilfe für die Gefahrenabschätzung. Zusätzlich existiert eine detaillierte Starkregengefahrenkarte für bestimmte Gebiete. In dieser werden Überflutungstiefen und Fließgeschwindigkeiten bei verschiedenen Starkregenszenarien genau dargestellt. Eine detaillierte Beschreibung der Starkregen- und Überflutungsgefahren findet sich im Umweltatlas . Die am 23.10.2007 verabschiedete Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken ( HWRM-RL ) ist seit dem 26.11.2007 in Kraft und gibt den Prozess des Hochwasserrisikomanagement. Der 2. Zyklus zur Umsetzung der HWRM-RL wurde Ende 2021 mit Veröffentlichung des Hochwasserrisikomanagementplans abgeschlossen (HWRM-Plan 2021). Der 3. Zyklus ist bis 2027 umzusetzen. Im ersten Schritt des zyklischen Prozesses erfolgt die Überprüfung der Bewertung des Hochwasserrisikos und der Risikogebiete in Berlin gemäß § 73 WHG und wird mit der Veröffentlichung bis zum 22.12.2024 abgeschlossen (SenMVKU 2024). Die Erstellung der Hochwassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisikokarten (HWRK) stellt den zweiten Umsetzungsschritt der HWRM-RL dar und bildet die Grundlage für die anschließenden Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplans bis Ende 2027. Der Hochwasserrisikomanagementplan enthält Maßnahmen, die nicht nur zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes, sondern auch zu einer verbesserten Hochwasservorsorge und zur Vermeidung von Hochwasserrisiken an der Elbe beitragen (HWRM-Plan 2021). HWGK beschreiben die räumliche Ausbreitung von Überschwemmungen sowie die Wassertiefe eines fluvialen Hochwassers bei drei verschiedenen Hochwasserszenarien. In den Gefahrenkarten werden Überschwemmungen dargestellt, die durch ein Hochwasser eines Gewässers selbst entstehen. Überschwemmungen, die durch kapazitative Überforderung der Abwasseranlagen, zu Tage tretendes Grundwasser, Versagen wasserwirtschaftlicher Stauanlagen oder Überflutungen die durch Starkregen entstehen, werden in den HWGK nicht dargestellt. HWRK geben Auskunft über die möglichen hochwasserbedingten nachteiligen Folgen dieser Hochwasserereignisse bezogen auf die in der europäischen HWRM-RL festgelegten Schutzgüter (LAWA 2018). Nach § 74 Absatz 1 WHG erstellt die zuständige Behörde des Landes Berlin HWGK und HWRK. Die Inhalte der Karten müssen gemäß § 74 Absätze 2 bis 4 WHG den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 5 HWRM-RL entsprechen. Um weitgehend inhaltlich und gestalterisch einheitliche Kartenwerke zu erstellen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) entsprechende „Empfehlungen zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten“ veröffentlicht (LAWA 2018). Sie enthalten Standards für Mindestanforderungen der HWRM-RL an die HWGK und HWRK. Die Überprüfung und ggf. Aktualisierung der HWGK und HWRK in Berlin folgt den LAWA Empfehlungen für die Kartenerstellung und den Signifikanzkriterien (LAWA 2017, 2018) sowie dem Umsetzungskonzept der Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe (FGG 2018). Für eine detailliertere Darstellung der methodischen Ausgestaltung und Arbeitsschritte wird auf diese beiden Dokumente (LAWA 2018, FGG 2018) verwiesen. Aufgrund der Landesgrenze zu Brandenburg erfolgte zudem eine enge bilaterale Abstimmung mit dem Land Brandenburg. Die Bewertung des Hochwasserrisikos entsprechend der HWRM-RL ergab, dass für die Gebiete Tegeler Fließ, Panke, Erpe, Wuhle, Untere Havel/Untere Spree und Müggelspree inklusive Gosener Gewässer mit Seddinsee ein potentielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht. Diese wurden als Risikogebiete entsprechend § 73 WHG bestimmt (siehe Abbildung 1). Für diese Gebiete werden HWGK und HWRK erarbeitet bzw. aktualisiert und bis zum 22. Dezember 2025 veröffentlicht. Überschwemmungsgebiete werden in Risikogebieten ausgewiesen, in denen eine bedeutende Hochwassergefahr besteht. Überschwemmungsgebiete (ÜSG) gemäß § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Gebiete, die bei einem Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder für die Hochwasserrückhaltung genutzt werden. Im jursitischen Sinn ist das ÜSG eine Fläche, die statistisch gesehen einmal in 100 Jahren überschwemmt wird. In Berlin basieren die Überschwemmungsgebiete auf den Hochwassergefahrenkarten für Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit. Die Überschwemmungsgebiete entlang hochwassergefährdeter Gewässer werden durch behördliche Verordnung rechtsverbindlich festgelegt oder vorläufig gesichert. Hier gilt ein weitreichender Pflichtenkatalog. Er beinhaltet Maßnahmen wie den Erhalt und die Wiederherstellung von Rückhalteflächen, das Verbot der Umwandlung von Grünland zu Ackerland sowie Einschränkungen für Bauvorhaben. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich durch Bauleitpläne oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Um die Schadenspotenziale nicht zu erhöhen, sind zusätzlich die Errichtung oder Erweiterung von Bauwerken gemäß den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches verboten. Das Einbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden sowie die längerfristige Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt. Im ÜSG und in Gebieten mit Hochwassergefahren ist somit die Nutzung anzupassen, um Schäden durch Hochwasser zu minimieren sowie dem Verlust der Wasserrückhaltefähigkeit entgegen zu wirken. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (WHG §78b) sind die Flächenkulisse der Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit bzw. das Extremszenario abzüglich der Fläche, die als festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen ist. Dies sind somit Gebiete, die von Hochwasser betroffen werden, mit denen seltener als einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Mit den HWGK, HWRK und ÜSG liegen für Berlin Instrumente für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor, mit welchem die Ausdehnung von Überschwemmungen und deren Auswirkungen bei bestimmten Hochwasserereignissen beschrieben werden. Des Weiteren soll das Bewusstsein für mögliche Hochwassergefahren durch HWGK und ÜSG gefördert werden.
Extreme Starkniederschläge können überall auftreten und jeden treffen, wobei die präzise örtliche und zeitliche Vorhersage des exakten Auftretens solcher Ereignisse bisher noch sehr unsicher ist. In Berlin kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Starkregenereignisse mit erheblichen Schäden (Juli 2016, Juni 2017, Juli 2017, Juli 2018, August 2019, September 2021). Durch den Klimawandel ist eine zunehmende Häufigkeit und Intensität von Extremwetterereignissen, insbesondere von Starkregen- und Hochwasserereignissen wahrscheinlich. Vor allem auf versiegelten Flächen sammelt sich das Wasser und führt zu Überflutungen. Straßen verwandeln sich in temporäre Fließwege und kleine Gewässer und Gräben können beträchtlich anschwellen. Wohn- und Gewerbegebiete können überflutet werden, sowie erhebliche Schäden an der städtischen Infrastruktur entstehen. Ein absoluter Schutz vor den negativen Auswirkungen von Überflutungen durch Starkregen ist nicht möglich. Die Schäden können jedoch durch ein effektives Starkregenrisikomanagement bzw. Starkregenvorsorge deutlich reduziert werden. Starkregengefahren und darauf aufbauende Risikoanalysen liefern die Grundlagen für die Erarbeitung von Handlungskonzepten zur Vermeidung oder Minderung von Schäden durch Starkregenereignisse. Sie sensibilisieren beteiligte Akteure und potenziell Betroffene und helfen, die Gefahr und das Risiko gegenüber Überflutungen aus Starkregen einzuschätzen sowie Maßnahmen zu bewerten und prioritär zu planen. Für Berlin liegt eine flächendeckende Starkregenhinweiskarte vor, die eine erste Orientierungshilfe darstellt. Die Starkregenhinweiskarte bietet eine einfache Gefahrenabschätzung basierend auf einer Kombination aus topographischer Senkenanalyse und Feuerwehreinsatzdaten. Sie zeigt potenzielle Überflutungsbereiche aufgrund topografischer Tiefpunkte an und verweist auf vergangene Starkregenereignisse, die Schäden verursacht haben. Dadurch kann eine Ersteinschätzung von potenziell durch Starkregen gefährdete Gebiete erfolgen, um somit auch den Schutz von Gebäuden, Infrastrukturen und neuen Bauvorhaben zu verbessern. In den Bereichen, wo Starkregengefahrenkarten vorliegen (siehe unten), sollten diese für die Bewertung hinsichtlich der Gefahren aus Überflutungen durch Starkregen verwendet werden. Ein Abgleich der Ergebnisse mit der Situation vor Ort ist erforderlich. Die Starkregengefahrenkarte beinhaltet eine detaillierte Bewertung der räumlichen Ausdehnung von Überflutungen, den Überflutungstiefen und den Fließgeschwindigkeiten bei verschiedenen Starkregenszenarien. Sie bilden die Grundlage des kommunalen Starkregenrisikomanagements. Die Starkregengefahrenkarte zeigt die räumliche Ausdehnung von Überflutungen, Überflutungstiefen (Wasserstand über Gelände) und Fließgeschwindigkeiten eines starkregenbedingten Hochwassers bei verschiedenen Szenarien (seltenes, außergewöhnliches und extremes Ereignis). Der Oberflächenabfluss infolge von Starkregen wird hier zweidimensional berechnet und zusätzlich wird das Kanalnetz berücksichtigt ( 1D/2D gekoppeltes Modell ). Im Jahr 2021 wurde mit der Erstellung einer Starkregengefahrenkarte für einzelne Gebiete begonnen. Berlin wird aufgrund seiner Größe in verschiedene Einzugsgebiete unterteilt. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung werden zukünftig gemeinsam für weitere Gebiete Starkregengefahrenkarten erarbeiten und die Starkregengefahrenkarte für Berlin wird somit sukzessive ergänzt werden. Die Priorisierung dieser Gebiete basiert auf der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Starkregenvorsorge sowie den geplanten Sanierungsmaßnahmen für das Kanalnetz in der Stadt. Bis zum Vorhandensein einer flächendeckenden Starkregengefahrenkarte für Berlin gibt die Starkregenhinweiskarte (siehe oben) einen Überblick über die potentielle Gefährdung durch starkregenbedingte Überflutungen sowie dokumentierte Ereignisse für Gesamtberlin. Aktuell wird eine Hinweiskarte Starkregengefahren durch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zusammen mit den Ländern auch für das Land Berlin erarbeitet. Es ist geplant, dass die Starkregenhinweiskarte um die Ergebnisse der Hinweiskarte Starkregengefahren des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie ergänzt wird. Die Starkregenhinweiskarte und/oder die Starkregengefahrenkarte ist ein wichtiges Element der Risikovorsorge für Starkregen und Grundlage für die risikoangepasste Planung und Vorsorge. Die Starkregengefahrenkarte kann Planende, Betreiber kritischer Infrastrukturen, Unternehmer, Hausbesitzer und Eigentümer bei der Identifikation von wassersensiblen Bereichen unterstützen. Die Karte ermöglicht, die Gefahren durch Starkregen zu identifizieren und durch die Identifikation von Wassertiefen, Fließwegen, Entstehungs- und Einzugsgebieten können Maßnahmen gezielt geplant werden. Somit unterstützt die Karte die Vorsorge vor seltenen, außergewöhnlichen und extremen Niederschlagsereignissen und die Anpassung an sich aus der Überflutungsgefahr ergebenden Starkregenrisiken.
I Verantwortung für Mensch und Umwelt IBundesamt für Strah lenschutz Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 SalzgitterBundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Asse 2 Begleitgruppe Organisationsbüro A2B Bahnhofstrasse 11 38300 Welfenbüttel Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Telefon: 030 18333 - 0 Telefax: 030 18333 -18 85 E-Mail : ePost@bfs.de Internet: www.bfs.de Mein Zeichen: Durchwahl: SE 4.11Rn - 1900 9A 23140000 I EBM IBN I 0009 I B2171081 Datum: 08.08.2014 Schachtanlage Asse II hier: Vorbereitung von Notfallmaßnahmen - Maßnahmenpaket Gegenflutung Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informiere ich Sie über das von mir geplante Vorgehen, um mich auf den Fall eines technisch nicht mehr beherrschbaren Lösungszutritts in der Schachtanlage Asse II, des sogenann- ten AÜL (auslegungsüberschreitender Lösungszutritt), bestmöglich vorzubereiten. Ich bin gesetzlich verpflichtet , mich auf vorhersehbare größere Ereignisse mit allen notwendigen Maßnahmen ent- sprechend dem Stand der Techn ik und in ausreichendem Maße vorzubereiten . Dabei sind für Fälle, die nicht dem Restrisiko zuzuordnen sind insbesondere Maßnahmen zur Minimierung des eintreten- den Schadens zu treffen. Dergesetzliche Auftrag, die Schachtanlage Asse II nach Rückholung der Abfälle unverzüglich stillzulegen, bleibt davon unberührt. Im Fa ll eines technisch nicht mehr beherrschbaren Lösungszutritts ist zu erwarten, dass mit steigen- den Zutrittsmengen nicht mehr an Steinsalz gesättigtes Grundwasser in die Asse eintritt und Ge- birgsbereiche zersetzt, die für die Stabilität und die bestmögliche Isolation von Einlagerungskam- mern wichtig sind. Die Folge wäre eine Mobilisierung von Radionukliden aus dem Bergwerk in die Umgebung . Bereits errichtete geotechnische Bauwerke zur Schadensminimierung würden geschä- digt und in ihrer Wirksamkeit reduziert oder ganz wegfallen. Dies wäre mit einer weiteren beschleu- nigten Destabilisierung des Tragsystems verbunden. in Folge würden auch die nach dem ungewoll- ten Absaufen über Konverg enz ausgepressten kontaminierten Lösungsmengen ansteigen. Um dem beschriebenen Prozess entgegenzuwirken, ist es im Notfall erforderlich, Salzlösungen mit einer chemischen Zusammensetzung. in die Asse einzuleiten, die die vorhandenen Salzgesteine und geotechnischen Bauwerke der Notfallvorsorge nicht auflösen. Die Menge des eindringenden Grundwassers wird dadurch ebenfalls minimiert. · Die erforderliche Menge wurde im Planungsprozess der Notfallplanung ermittelt und optimiert. Er- gebnis der Optimierung ist ein Lösungsvolumen von ca. 1.400.000 m3 , das sich in zwei Chargen auf- teilt: 1. Charge: 400.000 m3 zum Schutz bis zur 700-m-Sohle als kurzfristige Sofortmaßnahme, die an das geochemische Milieu genau angepasst ist und die Funktionsfähigkeit der Bauwerke nachweislich erhält. 2. Charge: 1.000.000 m3 mit geringerer Dichte als die erste Charge, aber immer noch hoher Sätti- gung, zum Schutz oberhalb der 700-m-Sohle. Für die erste Charge ist aus Gründen der Bereitstellungssicherheit eine Bevorratung vor dem Eintritt des Notfalls erforderlich, da diese Lösung aufgrund der zeitlichen und qualitativen Randbedingungen nicht am Markt verfügbar wäre und auch nicht kurzfristig produziert werden könnte. Für die 2. Char- ge ist eine Bevorratung nicht erforderlich, da im Ereignisfall aufgrund der etwas geringeren Quali- tätsanforderungen eine Verfügbarkeit am Markt gegeben ist. Ich möchte betonen, dass sich diese Vergehensweise hinsichtlich Zielstellung und den qualitativen Eigenschaften der Salzlösung von der im Rahmen der geplanten Stilllegung des ehemaligen Setrei- bers geplanten Flutung deutlich unterscheidet. ln meiner Notfallplanung für die Schachtanlage Asse II ist diese Maßnahme ausschließlich nach Feststellung des Notfalls vorgesehen, um den Schaden durch Süßwasserzutritte soweit wie möglich zu minimieren. Zur Umsetzung der oben als "Maßnah- menpaket Gegenflutung" beschriebenen Vergehensweise liegt keine sinnvolle Alternative vor, da andernfalls im Notfall kein wirksames Mittel für die Begrenzung des Austrags von Radionukliden in ausreichender Menge und Verfügbarkeit bereitsteht. Dies wurde im Workshop im Januar 2012 und im darauf folgenden Workshop zur Notfallvorsorge von den anwesenden Experten bestätigt. Ich habe aufgrund der besonderen Bedeutung und aus haushaltsrechtlichen Gründen dem BMUB berichtet, dass als Ergebnis einer von der Asse-GmbH durchgeführten Marktanalyse die für die 1. Charge benötigte Lösung nicht ad-hoc am Markt verfügbar ist und deshalb eine Bevorratung mit Zwischenspeicherung notwendig ist. Mit Erlass vom 06.05.2014, den ich zu Ihrer Information diesem Schreiben beigefügt habe, hat das BMUB festgestellt, dass keine fachaufsichtliehen Bedenken gegen das von mir vorgeschlagene Vorgehen sprechen . Auch die gemeinsame Stellungnahme der Entsorgungskommission (ESK) und der Strahlenschutzkommission (SSK) zur "Notfallplanung für die Schachtanlage Asse II" vom 11.07.2013 empfiehlt, "die Bereitstellung der Lösung und die Vorbereitung der technischen Infra- struktur zur Flutung voranzutreiben." Das Thema Notfallplanung ist bereits in diversen öffentlichen Veranstaltungen wie z.B . bei den ln- formationsveranstaltungen am 20.09.2009, am 27.04.2010 und am 30.09.2013 in Rem lingen, bei der A2B-Sitzung am 05.11 .2010 und auch dem am 20. und 21.11.2012 abgehaltenen Fachworkshop "Notfallvorsorge" vorgestellt und parallel im regen Austausch· mit der A2B und AGO diskutiert wor- den. Mit der Informationsveranstaltung "Betrifft: Asse - Herstellung der Notfallbereitschaft" am 31 .07. 2014 ist zudem die Öffentlichkeit über die vorgesehene Maßnahmenumsetzung im Detail in Kenntnis gesetzt worden. Falls Sie Fragen oder sonstige Beiträge hierzu haben, bitte ich um eine baldige Rückmeldung. Ich werde in Kürze die Bevorratung und Lagerung der 1. Charge beauftragen sowie eine entsprechende Transportlogistik für den Notfall vorbereiten lassen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag M. Ranft Anlage 1 Erlass des BMUB (AZ: RS 111 5 -1 484 1-1/21.3) v. 06.05.201 4
Straßenbäume sind laut Berliner Straßengesetz Zubehör einer Straße. Demnach sind Straßenbaumpflanzungen vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Selbstverständlich gelten für den Straßenbaumbestand auch die Berliner Baumschutzverordnung und die sonstigen naturschutzrechtlichen Regelungen. Die Ansprüche an den öffentlichen Straßenraum sind allerdings vielfältig. Insbesondere die Unternehmen der Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom, Kabeltrassen etc.) und der Tiefbau (Fahrbahn, Geh- und Radwege etc.) führen immer wieder Baumaßnahmen im Bereich der Straßenbäume durch. Dabei werden oftmals unrechtmäßig auch sehr dicke Baumwurzeln abgetrennt, Anfahrschäden verursacht und Baumscheiben verdichtet oder verschmutzt, was regelmäßig zu Schädigungen am Baumbestand – insbesondere im Wurzelbereich – führt. Die Folgen für die Verkehrssicherheit der betroffenen Bäume können gravierend sein. Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik und alternative, baumschonende Bauweisen werden trotz entsprechender Auflagen vielfach nicht durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Verfüllung der Baugruben, ohne dass ein Schaden am Baumbestand kommuniziert wird. Insofern bleiben Schädigungen oftmals verborgen, bis der betroffene Baum – der trotz starker Schäden voll begrünt sein kann – dann beispielsweise durch einen Sturm zu Fall gebracht wird. Das erfolgt teilweise erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Der/Die Verursachende ist dann in der Regel nicht mehr zu ermitteln und/oder die Schuld nicht mehr nachzuweisen. Die dadurch verursachten monetären und ökologischen Schäden für das Land Berlin sind enorm. Trotz der Auflagen der Bezirksämter und der anerkannten Normen und Regelwerke wie der DIN 18920 und der Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen ( R SBB 2023, Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ), die den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen zum Inhalt haben, mangelt es an der praktischen Umsetzung dieser Regelungen und der notwendigen Kontrolle der Bauarbeiten. Ein Baumbestand kann aber nur gedeihen und seine vielfältigen Wohlfahrtswirkungen voll entfalten, wenn ihm keine gravierenden Verletzungen zugefügt werden. Die nach den „Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen auf öffentlichen Flächen“ vom 12. Juli 2016 durchzuführenden Kontrollen des Baumzustandes können die Standsicherheit des Baumes nur sehr oberflächlich bewerten, da die durchgeführten Bauarbeiten im Bereich des Baumbestands und damit der Zustand der Bäume in der Regel nicht bekannt und die Schädigungen an der Krone und dem Stamm nicht immer sichtbar sind. Aus diesem Grund ist ein großer Teil von Baumstürzen nicht vorhersehbar. Der Berliner „Fachausschuss Stadtbäume” der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz hat ein informatives Faltblatt zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten im Straßenland erarbeitet, das kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ferner gibt es den Aushang (Grafik) „Schutz von Bäumen auf Baustellen” . Werden gravierende Schäden im Zusammenhang an Bäumen im Straßenland beobachtet, sind die jeweiligen bezirklichen Ordnungsämter bzw. die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter die richtigen Adressaten. Um in der Praxis den öffentlichen Baumbestand besser zu schützen und unkontrollierte Baumstürze zu vermeiden, ist eine sogenannte baumfachliche Baubegleitung für die Baumaßnahmen im Bereich von Straßenbäumen erforderlich. Diese hat bereits im Planungsstadium die Voruntersuchungen zum Schutz des Baumbestandes durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen sowie die Möglichkeiten zur Schadensminimierung für Bäume zu formulieren, zu begleiten und zu kontrollieren, den Rückbau von Schutzeinrichtungen baumschonend zu gestalten, zu begleiten und zu kontrollieren und die gesamte Baumaßnahme im Hinblick auf den Baumschutz zu dokumentieren. Ausführungsvorschriften zu § 12 des Berliner Straßengesetzes – Sondernutzung öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung – Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) DIN 18920, Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB 2023), 2023 Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Die R SBB 2023 ist kostenpflichtig über den FGSV-Verlag zu beziehen. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB 12), 2012 Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Die ZTV A-StB 12 ist kostenpflichtig über den FGSV-Verlag zu beziehen. Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, 2013, Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Das Merkblatt ist kostenpflichtig über den FGSV-Verlag zu beziehen. Auch durch das Parken von Pkw auf einer Baumscheibe kommt es zu Schäden am Baum. Neben den direkten Beschädigungen der Wurzeln und des Stammes bewirkt das Gewicht des Fahrzeugs eine Verdichtung des Bodens. Dadurch kommt es für die Wurzeln zu Sauerstoffmangel, aber auch zu einem Mangel an Wasser- und Nährstoffen. Diese Schäden können zum Absterben des Baumes führen. Werden die Schäden nicht rechtzeitig erkannt, kann der Baum unkontrolliert umstürzen. Für das Beparken einer Baumscheibe wird daher ein Verwarnungsgeld erhoben. Baumstandorte sind keine Müllkippen. Durch Ablagerungen wird der Boden verdichtet und es können Bodenverunreinigen durch Schadstoffe auftreten.
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel rechnen sich Die Folgen des Klimawandels, wie die Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Extremwetterereignissen, können zu kostspieligen Schäden führen. Das Risiko potentieller Schäden und die damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten können jedoch durch Vorsorgemaßnahmen wie Wassersperren oder Kellerabdichtungen reduziert werden. Das zeigt ein Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA. Um Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu begründen, braucht es eine solide Kenntnis der möglichen klimawandelbedingten Schäden und der Potenziale, diese Schäden durch wirksame Maßnahmen zu verringern. Beide Aspekte wurden in einem Forschungsvorhaben für ausgewählte Klimawirkungen untersucht. Ergänzend wurden Ziele der Anpassung an den Klimawandel analysiert und ein Verfahren zur expertenbasierten Bewertung von Politikinstrumenten entwickelt und erprobt. Schadenspotenziale und ökonomische Wirkung von Klimawandel und Anpassungsmaßnahmen Die potenziellen Schäden durch den Klimawandel können laut dieser Studie erhebliche Kosten verursachen. So ergab beispielsweise die Untersuchung des Schadenspotenzials an Wohngebäuden durch Starkregen , unter bestimmten Annahmen, ein Risikopotenzial von bis zu 13 Milliarden Euro für die Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Wird eine geeignete Bauvorsorge betrieben, welche das Abdichten von Kellern und die Installation von Rückstausicherungen und Wassersperren umfasst, können die potenziellen Schäden um knapp 40 Prozent reduziert werden. Für das Beispiel der Schäden an Wohngebäuden durch Sturmfluten ist durch eine optimale Bauvorsorge eine durchschnittliche Minderung des Schadenspotentials sogar um fast 60 Prozent möglich. Diese Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit und Potentiale einer Verringerung des Schadenrisikos durch frühzeitige und strukturierte Anpassungsmaßnahmen. Daneben bedarf es auch geeigneter Instrumente, um die Anpassungsmaßnahmen wirksam auf den Weg zu bringen. Zur effizienten Starkregenvorsorge sind zum Beispiel kommunale Starkregenkarten erforderlich, welche die Gefährdungen räumlich konkret aufzeigen. Die Studie betrachtete darüber hinaus weitere Klimawirkungen wie hitzebedingte Todesfälle und Wassererosion. Die Ergebnisse basieren auf ökonomischen Schadensmodellierungen und Analysen und beschränkten sich auf Klimawirkungen für die ausreichende Datengrundlagen genutzt werden konnten. Weiterer Forschungs- und Datenbedarf wurde hier offensichtlich: Schäden durch Klimawirkungen sollten systematisch dokumentiert werden; an die Altersstruktur angepasste Hitze-Mortalitätsfunktionen für Deutschland als auch monetäre Bewertungsansätze für das Schutzgut Boden sollten entwickelt werden. Die Methodik und die Ergebnisse sind im Bericht „ Bewertung klimawandelgebundener Risiken: Schadenspotenziale und ökonomische Wirkung von Klimawandel und Anpassungsmaßnahmen “ veröffentlicht. Bewertung von Maßnahmen und Politikinstrumenten der Klimaanpassung Im gleichen Forschungsvorhaben wurden Ziele von Anpassungsstrategien europäischer Staaten, der deutschen Bundesländer sowie sektoraler Positionspapiere und strategischer Dokumente ausgewertet und hinsichtlich ihrer Synergien analysiert. Es wurde ein integriertes Verfahren zur Bewertung von Maßnahmen und Politikinstrumenten der Klimaanpassung erarbeitet und im Behördennetzwerk Klimawandel und Anpassung erprobt. Dieses Verfahren verfolgte das Ziel, für ausgewählte Klimawirkungen geeignete Politikinstrumente und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu identifizieren. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Politikinstrumente entlang ihrer Effektivität, ihrer Flexibilität, ihrer Effizienz und ihres Synergiepotentials bewertet. Mit diesem Bewertungsverfahren wurden Empfehlungen für den Aktionsplan Anpassung III des Bundes insbesondere zur Hoch- und Niedrigwasservorsorge als auch zum Umgang mit Starkregen und Hitzewellen generiert. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind im Bericht „ Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur integrierten Bewertung von Maßnahmen und Politikinstrumenten der Klimaanpassung “ veröffentlicht.
Durch hohe Niederschläge ausgelöste Hochwasser ereigneten sich zum Beispiel am 30.07.2011 an der Erpe in Berlin-Köpenick, in der Nacht vom 21. zum 22.08.2012 sowie am 27.07.2016 an der Panke – Land unter an der Panke . Aktuelle Hochwasserinformation Über die Hochwassersituation in Spree und Havel können Sie sich auf den Seiten des Landes Brandenburg informieren. Hochwasserschutz Hochwasserinformationen im Wasserportal Berlin Außergewöhnlich heftige oder langanhaltende Regenfälle können zu Hochwasser führen. Der natürliche Überflutungsraum eines Fließgewässers ist seine Aue. Bereits seit mehreren Jahrhunderten nutzen wir die Auen als Acker und Grünland oder Siedlungsfläche und bezahlen den Nutzen des ertragreichen Landes mit einem erhöhten Hochwasserrisiko. Auch um dieses Risiko zu minimieren wurden die Gewässer u. a. begradigt, befestigt, verlegt oder aufgestaut. Diese Veränderungen durch den Menschen hatten jedoch nicht nur die angestrebten positiven Auswirkungen, sondern auch negative Folgen: lokal, aber auch regional beschleunigte sich der Wasserabfluss, Hochwasserscheitel stiegen und die Hochwassermengen erhöhten sich. In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke. Durch den hohen Versiegelungsgrad in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser an der Erpe (Neuenhagener Mühlenfließ), am Tegeler Fließ, der Müggelspree und Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, halten sich aber relativ länger. Hochwasservorsorge ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Deshalb fordert das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), neben zentralen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, jeden Einzelnen auf sich und sein Eigentum vor Hochwasserfolgen zu schützen: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. (§ 5 (2) WHG (2009)) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zum vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich geboten bzw. vertretbar und räumlich integrierbar sind. Einem Hochwasser kann durch Wasserrückhalt (Retention) in der Aue vorgebeugt werden. Die Potenziale für den vorbeugenden Hochwasserschutz hängen von verfügbaren Retentionsräumen ab. Die größtmögliche Speicherwirkung von Hochwasserwellen erreichen ausgedehnte Überflutungsauen. Solche Auenbereiche sind jedoch im urbanen Raum nahezu unwiderruflich überformt bzw. werden intensiv genutzt. Deshalb ist es wesentlich, den Wasserrückhalt in der verbleibenden Fläche zu verbessern und vorhandene Rückhalteräume optimal zu nutzen. Auch zentrales und dezentrales Regenwassermanagement sowie verbesserte Prognose- und Frühwarnsysteme sind wichtige Bausteine. Dort, wo es wirtschaftlich geboten und räumlich umsetzbar ist, können technische Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Bau von Deichen) einen wesentlichen Beitrag zur Minimierung von regionalen Hochwasserschäden leisten. In Berlin werden Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) geplant und umgesetzt (vgl. z.B. GEK Panke ). Maßnahmen zur Entschärfung der Hochwassersituation, die zugleich auch die Ökologie eines Gewässers fördern, sind z.B. Aufweitungen des Gewässerbettes, Rückhalt in der Aue durch Remäandrierungen. Im urbanen Raum sind diese Möglichkeiten aufgrund der vorhandenen Nutzungen jedoch begrenzt. Für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Berlin ist letztendlich auch eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erforderlich. Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Oberflächenabfluss stark beschleunigt, so dass die Reaktionszeiten bei der Entstehung von Hochwasser infolge lokaler Starkregenereignisse gering sind. Deshalb sind vor allem dauerhaft wirkende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 (2) WHG in Risikogebieten sinnvoll. Hierzu gehört insbesondere der Schutz von Gebäudeöffnungen gegen eindringendes Wasser (hochgezogene Kellerschächte, Abdichtung von Türen und Fenstern, druckdichte Fenster). Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat . Überprüfen Sie zusätzlich, ob Schäden durch Überschwemmungen von Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgedeckt sind. Anbieter einer sogenannten Elementarschadensversicherung finden Sie auf den Seiten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft .
Ergebnisse der 27. Weltklimakonferenz Die 27. Weltklimakonferenz war in vielerlei Hinsicht schwierig und kann nur in Teilen als erfolgreich bezeichnet werden. Zu den Erfolgen zählt die Einigung auf einen Fond zur Kompensation von Schäden und Verlusten für vulnerable Staaten. Andererseits konnten nur kleine Fortschritte erzielt werden, global die dringend benötigten Ambitionssteigerungen zur Minderung des Klimawandels voranzubringen. Vom 6. bis 20. November 2022 fand im ägyptischen Sharm El Sheikh die 27. Weltklimakonferenz (kurz COP 27) statt. Expert*innen des Umweltbundesamtes ( UBA ) waren Teil der deutschen Delegation und unterstützten bei den Verhandlungen. Hier ein Erfahrungsbericht und eine Bilanz: Nach über 48-stündigen Verhandlungen über die Agenda an den Vortagen startete die 27. UN -Klimakonferenz (COP27) erstaunlich reibungslos, unter anderem mit einem Agendapunkt zu Finanzierungsfragen zu klimawandelbedingten Schäden und Verlust (Loss and Damage, L&D). Nicht auf die Tagesordnung geschafft hatte es jedoch der von der EU geforderte Agendapunkt zu dem Ziel des Übereinkommens von Paris (ÜvP), die globalen Finanzflüsse in Einklang mit einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen. Reden von über 100 Staats- und Regierungschefs unterstrichen mit verschiedenen Schwerpunkten die Dringlichkeit für einen wirksamen Klimaschutz . Wie weit man vom Erreichen der Ziele des ÜvP entfernt ist, wurde nicht zuletzt durch diverse Veröffentlichungen vor der Konferenz verdeutlicht. Einzelne Fortschritte, wie der Inflation Reduction Act der USA , REPowerEU , Chinas Zuwachs an Elektromobilität und Solarenergie sowie ambitioniertere Ziele von Australien , stehen neben insgesamt mageren Fortschritten seit der Klimakonferenz in Glasgow im letzten Jahr, was nur zu einem Teil mit den gegenwärtigen geopolitischen Krisen erklärt werden kann. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, wies die Staats- und Regierungschefs auf der COP 27 eindrücklich darauf hin, dass sich die Weltgemeinschaft nun entweder zu einem Klimasolidaritätspakt oder zu einem kollektiven „Selbstmordpakt“ zusammenschließen kann. Der seit August 2022 im Amt befindliche Exekutivsekretär der Klimarahmenkonvention ( UNFCCC ), Simon Stiell, stellte sich als „oberster Rechenschaftspflichtsaufseher“ („Accountability Chief“) vor, der kein „Verwalter eines Zurückfallens“ („custodian of backsliding“) sein werde. Er spannte den Bogen von Paris (COP 21) mit seinem Übereinkommen, über Kattowitz und Glasgow (COP 24 und 26) mit seinem Umsetzungsplan zu Sharm El Sheikh, das nun zur Implementierung führen solle. So fasste er die Kernthemen der Konferenz in drei Punkten zusammen: Verhandlungen in konkrete Handlungen münden zu lassen; Fortschritte in den Arbeitssträngen zu Minderung, Anpassung, Finanzierung sowie Verlust und Schaden zu erzielen und die Grundsätze von Transparenz und Rechenschaftspflicht im gesamten Prozess zu verbessern. Wie so oft zogen sich die Verhandlungspunkte, die eigentlich in der ersten Woche der COP abgeschlossen sein sollten, in die zweite Woche, jedoch suchte die Zahl der ungelösten Tagesordnungspunkte der ersten Woche auf dieser COP ihresgleichen. Die COP 27 ging schließlich am Sonntag, den 20. November, um 9:19 Uhr zu Ende, mehr als 39 Stunden später als geplant und damit als zweitlängste COP nach Madrid im Jahr 2019. Die Mantelentscheidung Die Mantelentscheidung (cover decision), der sogenannte „Sharm El Sheikh Implementierungsplan”, nennt das erste Mal im UNFCCC-Kontext Kipppunkte, Nahrung, naturbasierte Lösungen und die Notwendigkeit einer Reform des Finanzsystems mit Elementen der sog. Bridgetown-Initiative . Sie versäumt jedoch, Ambitionen für eine Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 °C voranzubringen. Die Forderung von ungefähr 80 Ländern, darunter Indien, USA, EU, Kanada, Australien, Inselstaaten und Länder Lateinamerikas, nach einem Ausstieg aus fossilen Brennstoffen wurde von der ägyptischen COP-Präsidentschaft nach massivem Widerstand von Saudi-Arabien und Russland nicht aufgegriffen. Zudem macht das Fehlen einer Absicht, den Scheitelpunkt der Treibhausgasemissionen vor 2025 zu erreichen, deutlich, dass die Begrenzung des mittleren Temperaturanstiegs auf 1,5°C mit den auf dieser COP formulierten Ambitionen zur Treibhausgasminderung kaum noch erreichbar ist. Die Mantelentscheidung nennt neben der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien auch „low-emission energy“, was einen großen Interpretationsraum für die damit gemeinten Energieträger zulässt. Zudem werden alle Länder, wie bei der COP 26, erneut aufgerufen, ambitioniertere Klimaschutzpläne (Nationally Determined Contributions, NDC) einzureichen. Ergebnisse zu Minderung, Schäden und Verlusten, Anpassung und Finanzierung Nach schwierigen Verhandlungen konnte man sich auf einen Prozess für das auf der COP 26 in Glasgow ins Leben gerufene Arbeitsprogramm zur dringenden Minderung von Treibhausgasen vor 2030 einigen ( Mitigation Work Programme, MWP). Das vorerst bis 2026 laufende MWP wird sich mit Treibhausgasemissionen in Sektoren befassen, die auf zwei Dialogforen pro Jahr besprochen werden. Die Ergebnisse sollen Eingang in die jährlich stattfindenden ministeriellen Beratungen finden. Die Entwicklung neuer Ziele und ein Fokus auf große Emittenten war nicht möglich. Insbesondere China möchte die faktisch veraltete Einteilung von Entwicklungs- und Industrieländern von vor 30 Jahren beibehalten. Ein neuer Fond zur Kompensation von Schäden und Verlusten (Loss and Damage, L&D) gilt als historischer Erfolg des Treffens, auch wenn es voraussichtlich Jahre dauern wird, bis dieser handlungsfähig sein wird. Es muss zudem in den nächsten zwölf Monaten geklärt werden, bis wann, für welche Länder und durch wen Gelder bereitgestellt werden sollen. Jedoch ist die Schaffung des Fonds nach jahrzehntelangen Forderungen von vulnerablen Staaten ein wichtiges Signal für Solidarität und ein Schritt, um Vertrauen aufzubauen. Es ist sehr fraglich, ob die geringen Fortschritte zur Minderung des Klimawandels auf der COP reichen werden, um die Schäden und Verluste auf ein Maß zu begrenzen, das bewältigbar bleibt. Der innerhalb der deutschen G7-Ratspräsidentschaft aufgesetzte und gemeinsam mit den vulnerabelsten 20 Staaten (V20) auf der COP ins Leben gerufene globale Schutzschirm gegen Klimarisiken ist ein Versuch, schnell einen Beitrag zu dem Thema zu leisten, in diesem Fall außerhalb des UNFCCC-Prozesses. Neben den Diskussionen zu Schäden und Verlusten und zur Minderung der Treibhausgasemissionen wurden Beratungen zur Anpassung an den Klimawandel fortgeführt und Fortschritte zum Globalen Anpassungsziel und ein Zeichen zur Verdopplung der Finanzmittel für Anpassung in der Mantelentscheidung erreicht. Als weiteres Finanzthema wurde das um knapp 17 Milliarden verfehlte 100-Milliarden-US-Dollar-Klimafinanzierungsziel vielfach angesprochen (siehe OECD-Bericht 2022 ). Beratungen begannen für ein neues kollektives Finanzierungsziel, das ab 2025 in Kraft treten soll. Nach dem oben erwähnten Scheitern, das ÜvP-Ziel des Artikels 2.1c – Finanzmittelflüsse an einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung auszurichten – auf die Agenda der Konferenz zu heben, mündeten die Diskussionen in einer Vereinbarung in der Mantelentscheidung, im nächsten Jahr zwei Workshops zu diesem Thema abzuhalten. Des Weiteren wurden Elemente aus der oben erwähnten Bridgetown-Initiative und Diskussionen aus der G20 zur Veränderung des globalen Finanzsystems aufgegriffen. Klimaschutzallianzen Als wichtiges Zeichen wurde das Treffen zwischen US-Präsident Biden und dem chinesischen Präsident Xi Jinping auf der G20-Konferenz in Indonesien aufgenommen. Man einigte sich darauf, die ins Stocken geratenen Klimagespräche zwischen beiden Ländern wiederaufzunehmen. Die Mitte der zweiten COP 27-Konferenzwoche veröffentlichte G20-Deklaration beinhaltete zudem eine Bekräftigung, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Im Vergleich zur COP 26 wurden auf der COP 27 wesentlich weniger Initiativen angekündigt. Unter anderem wurden Ankündigungen zur Landwirtschaft , zur Reduzierung der Entwaldung , zu Öl und Gas und zu Methan gemacht, die teilweise auf den Initiativen des letzten Jahres aufbauen. Nach Südafrika im letzten Jahr, wurde wieder unter Beteiligung Deutschlands eine „Just Energy Transition Partnership“ (JETP) mit Indonesien angekündigt und unter anderem Ägypten Unterstützung beim Umbau seines Energiesystems zugesagt. Die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen im März 2022 ins Leben gerufene sogenannte hochrangige Expertengruppe zu Netto-Null-Emissionsverpflichtungen von nichtstaatlichen Einrichtungen legte zehn Vorschläge zur Überprüfung von Netto-Null-Versprechen von Unternehmen vor. Über 600 Vertreter*innen von Unternehmen von fossilen Energien versuchten, die Konferenz für ihre Ziele zu nutzen, zum Beispiel durch fragwürdige Darstellungen des Potenzials und Nutzens der CO2 -Abscheidung und -Speicherung ( CCS ) und des Geo-Engineerings. Sie waren in Gesellschaft von 18 der 20 Sponsoren der COP 27, die laut einem Bericht des Corporate Europe Observatory Verbindungen zur fossilen Industrie haben. NGOs zählten zudem 21 Gasgeschäfte, die während der Konferenz abgeschlossen wurden . Ausblick Nach der „Zwischenkonferenz“ der so genannten Nebenorgane der Klimarahmenkonvention in Bonn (05.-15. Juni 2023) wird die nächste Weltklimakonferenz (COP 28) in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (30. November – 12. Dezember 2023), stattfinden. Hier dürfte der Abschluss der ersten Globalen Bestandsaufnahme eine prominente Rolle einnehmen, in der geprüft wird, wie die Nationalen Klimaschutzbeiträge (NDC) aller Mitgliedsstaaten der Klimarahmenkonvention in der Summe verstärkt werden können, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.
Hannover – Die Bestände der Saatkrähe (Corvus frugilegus) in Niedersachsen haben sich in den vergangenen 40 Jahren deutlich erholt: Nach einem historischen Tiefstand mit weniger als 2.000 Paaren in den frühen 70er-Jahren leben mittlerweile wieder rund 22.000 Paare dieser Vögel zwischen Ems und Elbe. In seiner neuen Broschüre „Die Saatkrähe als Brutvogel in Niedersachsen“ thematisiert der NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) neben dem Vorkommen auch das Verhalten und die Lebensraumansprüche der Tiere und spart dabei auch Konflikte nicht aus. „In den Städten und Dörfern fühlen sich viele Bewohner durch die Lautäußerungen und Hinterlassenschaften der Saatkrähen gestört und wollen sie am liebsten wieder loswerden“, weiß Dr. Markus Nipkow, Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte im NLWKN und einer der Autoren des Heftes. „Die Vögel lernen schnell, dass sie in menschlichen Siedlungen vor Verfolgungen sicher sind. Parallel dazu haben großflächige Veränderungen in der Landwirtschaft – insbesondere der Verlust von Grünland – in den vergangenen Jahrzehnten zu einer regelrechten „Landflucht“ der Saatkrähen geführt“, ergänzt der Experte. Neben der Problembeschreibung beleuchtet die knapp 50-seitige Publikation auch bisherige Maßnahmen zur Schadensminderung auf deren Wirksamkeit und entwickelt ein Konzept, das bei Konflikten mit Saatkrähen ein möglichst einheitliches und effizientes Vorgehen ermöglichen soll. „Im Mittelpunkt des Konzeptes steht dabei die Vermittlung von Kenntnissen über die Art, denn Konflikte sind dauerhaft nur zu lösen, wenn die Bevölkerung die Vögel auch als Teil ihrer Umwelt akzeptiert“, erklärt Autor Thorsten Krüger. Dort, wo eine Saatkrähenkolonie nicht oder nur schwer tolerierbar ist, z.B. in der Nähe von Flugplätzen, Krankenhäusern oder Schulen, hat es sich bewährt, unter Einbeziehung der Bevölkerung mögliche Alternativstandorte für die Kolonie zu ermitteln und ggf. herzurichten, bevor die Vögel nach den Maßgaben der Naturschutzgesetze vom ungeeigneten Standort vergrämt und an einen konflitkfreien Standort umgesiedelt werden. „Eine Vergrämung ohne Bereitstellung von geeigneten Alternativen würde das Problem meistens nur auf andere ungeeignete Standorte verlagern“, erläutert Krüger. Am besten sei es daher, den Tieren in der freien Landschaft wieder ungestörte Nist- und Brutmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten, da dies das Konfliktpotential automatisch reduzieren würde. Die Broschüre „Die Saatkrähe als Brutvogel in Niedersachsen“ ist als Heft 1/ 2015 in der Reihe „Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen“ erschienen und für vier Euro zuzüglich Versandkostenpauschale beim NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) erhältlich. Bestelladresse: NLWKN-Betriebsstelle Hannover-Hildesheim – Naturschutzinformationen – Postfach 91 07 13, 30427 Hannover, Telefon: 0511/ 30 34 – 33 05 oder per E-Mail unter naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de . Internet: www.nlwkn.niedersachsen.de
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