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s/schange/Schlange/gi

Phylogenie und Paläobiogeographie terrestrischer Wirbeltiere aus dem unteren und mittleren Jura Kirgisiens (Zentralasien)

Aus dem unteren und mittleren Jura sind bisher nur ganz wenige terrestrische Faunen mit Wirbeltieren bekannt. Insbesondere für die Phylogenie der Säugetiere ist dieser Zeitabschnitt von großer Bedeutung, da hier Stammlinienvertreter der modernen Säugetiere (Marsupialia und Placentalia) mit tribosphenischen Backenzähnen zu erwarten sind. Bisherige Untersuchungen deuten darauf hin, dass die tribosphenischen Säugetiere vermutlich in Asien entstanden sind und sich von dort nach Europa und Nordamerika ausbreiteten. Weite Gebiete Zentralasiens sind allerdings bisher wirbeltierpaläontologisch weitestgehend unerforscht. Erste vielversprechende Kleinwirbeltier-Funde in Kirgisien lassen auf das Potential dieser Region für die Aufklärung der Stammesgeschichte mesozoischer Säugetiere und anderer Wirbeltiergruppen schließen. Bei den geplanten Geländearbeiten und nachfolgenden Laboruntersuchungen werden grundlegende neue Erkenntnisse zur Phylogenie und Paläobiogeographie der Säugetiere, aber auch anderer Gruppen wie etwa der Amphibien, Squamaten und Dinosaurier erwartet.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1006: Bereich Infrastruktur - Internationales Kontinentales Bohrprogramm, Teilprojekt: Bildung von Rhyolithen und Bedingungen in rhyolitischen Magmakammern der 'Snake River Plain' Provinz, USA.

Die Snake River Plain-Yellowstone Provinz (SRP) weist ein einzigartiges Vorkommen von bimodalem Magmatismus auf (Basalte-Rhyolithe). Die Intrusion von Basalten in der tiefen Kruste ist mit einem Recycling der kontinentalen Kruste verbunden, der zur Bildung von Rhyolithen geführt hat. Mehrere Modelle werden zurzeit für die Bildungsprozesse der Rhyolithe erwähnt (u.a., Fraktionierung von Basalten, Assimilation, Teilschmelzprozesse von Krustenmaterial). Die Modelle sind jedoch nicht experimentell getestet worden und bleiben qualitativ. In diesem Projekt soll untersucht werden, in wie fern Rhyolithe aus Teilschmelzprozessen von Krustenmaterial entstehen können. Hochdruckexperimente werden durchgeführt, um Teilschmelzprozesse in typischen Ausgangsgesteinen zu simulieren. Zwei Zusammensetzungs-Typen, die öfters als Quelle vorgeschlagen wurden, werden untersucht: hydrothermal alterierte Rhyolithe und basaltische Gesteine. Die geochemische Zusammensetzung (Hauptelemente und Spurenelemente) der experimentellen Schmelzen werden mit natürlichen Gläsern von ICDP Proben und von weiteren eruptiven Einheiten verglichen. Die Zusammensetzung der natürlichen Gläser wird weiterhin benutzt werden, um die Tiefe der Magma-Reservoire mit Hilfe eines neu kalibrierten Barometers zu bestimmen. Proben von einigen eruptiven Einheiten (u.a., aus Kimberley and Sugar City Bohrungen) werden ausgewählt um zu testen, ob einzelne Eruptionen aus mehreren Magma-Reservoiren gespeist werden. Die experimentelle Arbeit und die Untersuchung der natürlichen Proben (ICDP Bohrungen und SRP) werden hilfreich sein um die Entstehungsprozesse der Rhyolithe zu klären (Quelle, Bedingungen). Weiterhin wird die Arbeit einen wichtigen Beitrag leisten, um die Entwicklung der Tiefe und der Temperatur der rhyolitischen Magmakammer seit dem Beginn der vulkanischen Aktivität vor 16 Millionen Jahren nachzuvollziehen.

Inventar der Reptilienlebensraeume in einigen Kantonen

Einige Kantone fuehrten parallel oder im Anschluss an das Amphibieninventar ein aehnliches Projekt zur Erfassung der Reptilien und ihrer Lebensraeume durch. Da dies methodisch und vom Arbeitsaufwand her wesentlich aufwendiger ist, zudem eine deutlich hoehere Qualitaet der Mitarbeiter Voraussetzung ist, sind bisher nur wenige Kantone umfassend bearbeitet worden. Als bearbeitet koennen gelten: GE, VD, GR, VS (bisher nur Schlangen publiziert), Raum Basel (nur Echsen). Von der Koordinationsstelle werden zudem alle Einzel- und Zufallsbeobachtungen aus der ganzen Schweiz gesammelt, dies als Vorarbeit zu einem Verbreitungsatlas der Reptilien der Schweiz.

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

Artenschutz in Berlin

Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen

RWF Verwaltungs GmbH u.a. (SG-41 bis SG-44)

Aktenzeichen: 766.0022/21/1.6.2 (SG-41) 766.0023/21/1.6.2 (SG-42) 766.0024/21/1.6.2 (SG-43) 766.0039/21/1.6.2 (SG-44) Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) Die RWF Verwaltungs GmbH, Teichweg 10, 33100 Paderborn (SG-41), die Lackmann Phymetric GmbH, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-42), die SoLa Energiepartner GmbH, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-43) und die Montes Pullum GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-44) beantragen gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen. Je eine der beantragten Windenergieanlage soll auf nachfolgend aufgeführtem Betriebsgrundstück errichtet werden: SG-41: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 9, Flurstück 53, 54, 55, 56 SG-42: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 9, Flurstück 20, 21, 44, 72, 73 SG-43: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 11, Flurstück 3, 6 SG-44: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 13, Flurstück 42 Bei der Anlage SG-41 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m sowie einer Leistung von 4,2 MW. Bei der Anlage SG-42 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-160 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotorblattdurchmesser von 160,0 m, einer Gesamthöhe von 246,6 m und einer Leistung von 5,5 MW. Bei der Anlage SG-43 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 110,13 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,25 m, einer Gesamthöhe von 179,26 m und einer Leistung von 4,2 MW. Bei der Anlage SG-44 handelt es sich um eine WEA des Typs Vestas V-126-3,45 HTq mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotorblattdurchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 229 m und einer Leistung von 3,6 MW. Die Anlagen SG-41, SG-42, SG-43 sollen laut Antrag im vierten Quartal 2021 und die SG-44 am 31.12.2022 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens.

Bebauungsplaene Eppelborn/Humes - Oben_an_Schange_Grosswiese_1962

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Eppelborn Ortsteil Humes (Saarland):Bebauungsplan "Oben_an_Schange_Grosswiese_1962" der Gemeinde Eppelborn, Ortsteil Humes

Getränke Recycling

Eine Stellungnahme zu folgendem Hintergrund: ----------- Offener Brief an alle Kunden und Nichtkunden der Firma Getränke Kastner Sehr << Antragsteller:in >> wir haben uns in den letzten 12 Wochen die Mühe gemacht und Fremdleergut der Kategorie „Einweg“ gesammelt und dieses Ergebnis nun ausgewertet und es ist erschreckend. In Zeiten wo viele von Umweltschutz und Nachhaltigkeit reden, wo eine kleine Schwedin es schafft die ganze Welt zum Zuhören zu bringen, wo Freitag die Schule zweitranging ist und wir täglich Gedanken austauschen wie wir das Klima und die Umwelt retten können, wo es sich um Elektromobilität und Weltvermüllung dreht, schaffen wir es innerhalb von 12 Wochen sage und schreibe : 52 Säcke a 200 Stück, also 10 400 Einweg Flaschen & Einweg Dosen von unseren Kunden zurück zu bekommen und diesen Berg von Müll haben wir in diesem Bild einmal festgehalten. Wir fragen uns warum? 10 400 bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von € 1,00 entspricht einem Umsatz von € 10 400 Bei einem Erlöse von 25% haben unsere Freunde von Kaufland, Aldi, Lidl& Co € 2600,00 Gewinn erwirtschaftet und wir haben deren Müll gezählt, gelagert und nun entsorgt. Die Kosten der Entsorgung sind immens und liegen bei rund € 0,05 pro Flasche/Dose In Umkehrschluss bedeutet das, dass wir Kosten von über € 500,00 haben um diese Einweg Produkte zu entsorgen. Wenn die Bürgerinnen und Bürger so handeln würden wie sie sagen, dann hätte man bei uns Mehrweg Flaschen oder „Zweiweg“ Plastik Flaschen gekauft, die von uns an die Hersteller zurückgegeben werden und dort fachgerecht recycelt werden um neue Flaschen herzustellen. Dann hätten wir als Familienbetrieb keine € 500,00 Kosten auf Handelsmüll sondern einen Erlös von € 2000,00 ( da wir geringere Spannen haben und wir durch die schlechteren Einkaufsbedingungen sowieso schon benachteiligt sind ) durch den Verkauf von Umweltfreundlicheren Mehrwegflaschen erzielt. Nein, man drückt uns den Müll auf das Auge weil es einfacher ist uns diesen Müll zu bringen als ihn mühevoll am Automaten im Kaufland oder Lidl zu entsorgen. Da müsste man ja in der Schlange stehen und warten oder noch schlimmer, man würde sich die Finger schmutzig machen – denn meistens bekommen wir die Flaschen in Behältern oder Tüten die mit Resten voll sind und wir dann aus dieser Brühe die Flaschen rauszählen müssen. Das ist die aber nur die wirtschaftliche Seite. Die Ökologische Seite sieht so aus, dass wir nun 10 400 Stück Plastikmüll auf dem Hof liegen haben der entsorgt werden muss. Wo endet dieser Müll? Wir wissen es nicht!!! Zurück gegeben wird er von uns an eine sogenannte Clearing Stelle welche uns den Pfandwert abzüglich Kosten für Abholung, Zählung, Lagerung, Entsorgung und anderen Gebühren auszahlt. Aber dann? Ganz ehrlich, ich kann Ihnen nicht sagen ob diese Flaschen fachgerecht recyclet werden oder wie so viel andere Müll einfach in das ferne Ausland verkauft wird und dort in die See geschmissen wird. Das ist auch nicht meine Aufgabe mir darüber einen Kopf zu machen, denn ich kann es nur an diese Clearingstelle zurückgeben. Das ist so geregelt und ich muss mich daran halten. Was ich nicht Muss ist die Schnauze zu halten wenn ich so einen Mist sehe. Umweltschutz? Unterstützung der Nahversorgung? Nachhaltiges Denken? Nein, es geht um Bequemlichkeit, Geiz ist Geil und nach mir die Sintflut. Wir bieten Ihnen eine Auswahl an unzähligen Produkten in Mehrwerggebinden, Mehrwegflaschen oder „Zweiweg“ Pet Flaschen an, die von den Herstellern zur Herstellung von neuer Flaschen wieder verwertet werden. Wir verzichten bewusst in unserem Sortiment auf Einweg Sprudel in den 6er Packen obwohl der Marktanteil bei rund 50% liegt = wir verzichten der Umwelt zu liebe auf Mehrgeschäft was einem Betrieb in unserer Größe nicht leicht fällt. Aber wir machen das aus Überzeugung. Weil wir davon überzeugt sind das es eben NICHT GUT für die Umwelt ist. Wenn ich Betriebswirtschaftlich an den Punkt komme das ich Plastikmüll verkaufen muss um zu überleben, dann schließe ich meinen Betrieb. Denn ich habe kein Problem damit meinen Kindern zu sagen das ich gescheitert bin, ich habe aber ein Problem damit meinen Kindern zu sagen dass ich nichts gegen die Umweltverschmutzung getan habe. Wir fordern alle Kunden auf diesen Wahnsinn zu beenden!!! Es liegt in Ihren Händen und Sie haben die Wahl: Stärken Sie den Fachhandel Kaufen Sie Mehrweg anstatt Einweg Helfen Sie mit die Umwelt zu verbessern Reduzieren Sie unnötigen Plastikmüll Sichern Sie die Nahversorgung und somit auch die Nachhaltigkeit Kaufen Sie Umweltbewusst, kaufen Sie lokal und stärken Sie denjenigen den Rücken der Tag für Tag aufsteht um seine Familie zu ernähren. Oder stärken Sie den Aktionären den Rücken, den Gesellschaftern, den CEO´S, all denen die dann genug Kohle haben um abzuhauen wenn uns das Klima um die Ohren fliegt Ihr Hans-Peter Kastner, Geschäftsführer PS: Ich möchte Sie alle bitten zumindest nachzudenken und mir diese Offenheit nicht übel zu nehmen. Aber es wird Zeit das wir umsetzen was gefordert und von Nöten ist. Ansonsten können wir auch in die Politik gehen und Jahrelang nur reden!!!! Gerne darf dieser Brief auch geteilt werden – es geht hier nicht nur um Vaihingen oder Getränke Kastner. Es betrifft tausende von Läden und Millionen von Menschen. ----------- Ich möchte diesen in dem offenen Brief benannten Zwang zum Recycling über eine "Clearingstelle" von Ihnen erklärt und die Rechtsgrundlage dafür vorgelegt bekommen, ich erwarte eine Stellungnahme Ihrerseits, aus der die Sinnhaftigkeit und die Vorteile für die Umwelt deutlich werden.

WestfalenWind Planungs GmbH & Co.KG (7 WEA im Bereich Schlangen, Detmold und Horn-Bad Meinberg) - Gauseköte -

Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) Die WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, beantragte gemäß §§ 4, 6, 10 BImSchG zunächst die Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von dreizehn Windenergieanlagen in den Außenbereichen der Gemeinde Schlangen, der Stadt Detmold und der Stadt Horn-Bad Meinberg. Der Antrag wurde in der Folge aufgrund der Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung durch die zuständige Luftfahrtbehörde mit Bescheid vom 05.10.2022 abgelehnt. Infolge der Klage der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid hat das Ober-verwaltungsgericht für das Land NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 16.02.2024 ent-schieden, dass die Ablehnung hinsichtlich von sieben Windenergieanlagen rechtswidrig erfolgt und über diese Windenergieanlagen in einem wiederaufzunehmenden Genehmigungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-scheiden sei. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren umfasst damit nunmehr den Antrag für die Errichtung und für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: • SG-37: Schlangen, Gemarkung Oesterholz, Flur 7, Flurstücke 79, 83, 84 • HB-38: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstücke 11, 12 • HB-39: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstück 12 (Turmmitte) Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstück 47 Schlangen, Gemarkung Oesterholz, Flur 7, Flurstück 84 • DT-09: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstücke 46, 47 • HB-40: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstücke 8, 11 • DT-10: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstück 48 • DT-11: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstücke 50, 51. Bei den Anlagen handelt es sich um Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von jeweils 166,6 m, einem Rotorblattdurchmesser von jeweils 160 m und einer Gesamthöhe von jeweils 246,6 m sowie einer Leistung von jeweils 5,5 MWel. Die Anlagen sollten ursprünglich laut Antragstellerin im dritten Quartal 2022 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem auszulegenden Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens.

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