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Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen

Da die Verwendung von ⁠ PFAS ⁠ (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Umstellungsprozess bringt allerdings für Besitzende und Anwendende von Feuerlöschschäumen viele Fragen mit sich: Der Leitfaden des Umweltbundesamtes hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben. Veröffentlicht in Hintergrundpapier.

Zurichtungsverfahren fuer weiche Polsterleder mit Schaumsystem und Abschlusslack mittels Walzenauftragstechnik im Gegenlaufverfahren

Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen

Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. Anwendungsbereich Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG - Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung. Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter Es dürfen nicht befördert werden: Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503, Güter der Klasse 5.2 Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind. Eignungsbescheinigung Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen. Feuerlöscheinrichtungen Ein Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre ( z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein. Mengengrenzen Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren. Meldepflicht Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden. Sicherungsmaßnahmen Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33". Schriftliche Weisungen Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten. Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 ( BGBl. I Seite 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist. Stand: 01. Januar 2025

PFAS-haltige Feuerlöschschäume: Leitfaden soll Orientierung geben

Die Verwendung einiger Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen ist Gegenstand mehrerer chemikalienrechtlicher Regelungen. Langfristig ist demnach eine Umstellung auf fluorfreie Schaummittel eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Maßnahme, die jedoch auch Fragen aufwirft. Der Leitfaden des Umweltbundesamtes soll hier Orientierung bieten. Da die Verwendung von ⁠ PFAS ⁠ (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Umstellungsprozess bringt allerdings für Besitzende und Anwendende von Feuerlöschschäumen viele Fragen mit sich: Sind die bei uns vorhandenen und/oder verwendeten Schäume von den Regelungen betroffen? Wie erkennen wir das? Was ist zu tun und wieviel Zeit haben wir dafür? Was muss analysiert werden? Wie muss die Anlage gereinigt werden? Wie werden die nicht mehr benötigten Schäume entsorgt? Der Leitfaden des Umweltbundesamtes hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben. Den Leitfaden zum Nachlesen gibt es hier .

Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen

Da die Verwendung von PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Umstellungsprozess bringt allerdings für Besitzende und Anwendende von Feuerlöschschäumen viele Fragen mit sich:Sind die bei uns vorhandenen und/oder verwendeten Schäume von den Regelungen betroffen? Wie erkennen wir das?Was ist zu tun und wieviel Zeit haben wir dafür?Was muss analysiert werden?Wie muss die Anlage gereinigt werden?Wie werden die nicht mehr benötigten Schäume entsorgt?Der Leitfaden des Umweltbundesamtes hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben.

IFS

Entnahme von Grundwasser für die Sanierung von Boden- und Grundwasserverun-reinigungen durch Per- und Polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) auf dem Grundstück des Flughafens Bremen, Flughafenallee 20

Auf dem Gelände des Flughafen Bremens wurden ca. seit den 1970er Jahren regelmäßig PFAS-haltige Schaummittel für die gesetzlich vorgeschriebenen Feuerlöschübungen eingesetzt. Die Ausbreitung der im Boden- und Grundwasser im Bereich des Feuerlöschübungsplatzes festgestellten PFAS-Verunreinigungen soll durch eine hydraulische Grundwassersanierung kurzfristig unterbunden und das Schadstoffpotential am Schadensort längerfristig reduziert werden. Hierfür soll eine Entnahme von Grundwasser aus bestehenden Entnahmebrunnen erfolgen.

EnOB: I-Foam - Entwicklung eines innovativen Schaumbetons, Teilvorhaben: Rezeptur und Verfahrensoptimierung für einen innovativen Schaumbeton und dessen Materialcharakterisierung

EnOB: I-Foam - Entwicklung eines innovativen Schaumbetons, Teilvorhaben: Entwickeln und Herstellen eines monodispersen stabilen Schaumgebildes auf der Basis von Rhamnolipiden für den Einsatz in Ultraleichtbeton (Schaumbeton)

EnOB: I-Foam - Entwicklung eines innovativen Schaumbetons, Teilvorhaben: Entwicklung einer Rezeptur für einen innovativen Schaumbeton sowie der dazu erforderlichen Herstell- und Verfahrenstechnik

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