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WestfalenWind Planungs GmbH & Co.KG (7 WEA im Bereich Schlangen, Detmold und Horn-Bad Meinberg) - Gauseköte -

Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) Die WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, beantragte gemäß §§ 4, 6, 10 BImSchG zunächst die Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von dreizehn Windenergieanlagen in den Außenbereichen der Gemeinde Schlangen, der Stadt Detmold und der Stadt Horn-Bad Meinberg. Der Antrag wurde in der Folge aufgrund der Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung durch die zuständige Luftfahrtbehörde mit Bescheid vom 05.10.2022 abgelehnt. Infolge der Klage der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid hat das Ober-verwaltungsgericht für das Land NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 16.02.2024 ent-schieden, dass die Ablehnung hinsichtlich von sieben Windenergieanlagen rechtswidrig erfolgt und über diese Windenergieanlagen in einem wiederaufzunehmenden Genehmigungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-scheiden sei. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren umfasst damit nunmehr den Antrag für die Errichtung und für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: • SG-37: Schlangen, Gemarkung Oesterholz, Flur 7, Flurstücke 79, 83, 84 • HB-38: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstücke 11, 12 • HB-39: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstück 12 (Turmmitte) Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstück 47 Schlangen, Gemarkung Oesterholz, Flur 7, Flurstück 84 • DT-09: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstücke 46, 47 • HB-40: Horn-Bad Meinberg, Gemarkung Holzhausen-Externsteine, Flur 7, Flurstücke 8, 11 • DT-10: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstück 48 • DT-11: Detmold, Gemarkung Berlebeck, Flur 7, Flurstücke 50, 51. Bei den Anlagen handelt es sich um Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von jeweils 166,6 m, einem Rotorblattdurchmesser von jeweils 160 m und einer Gesamthöhe von jeweils 246,6 m sowie einer Leistung von jeweils 5,5 MWel. Die Anlagen sollten ursprünglich laut Antragstellerin im dritten Quartal 2022 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem auszulegenden Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens.

Schwerpunktprogramm (SPP) 1006: Bereich Infrastruktur - Internationales Kontinentales Bohrprogramm (ICDP); International Continental Drilling Program (ICDP), Teilprojekt: Bildung von Rhyolithen und Bedingungen in rhyolitischen Magmakammern der 'Snake River Plain' Provinz, USA.

Das Projekt "Schwerpunktprogramm (SPP) 1006: Bereich Infrastruktur - Internationales Kontinentales Bohrprogramm (ICDP); International Continental Drilling Program (ICDP), Teilprojekt: Bildung von Rhyolithen und Bedingungen in rhyolitischen Magmakammern der 'Snake River Plain' Provinz, USA." wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz Universität Hannover, Institut für Mineralogie.Die Snake River Plain-Yellowstone Provinz (SRP) weist ein einzigartiges Vorkommen von bimodalem Magmatismus auf (Basalte-Rhyolithe). Die Intrusion von Basalten in der tiefen Kruste ist mit einem Recycling der kontinentalen Kruste verbunden, der zur Bildung von Rhyolithen geführt hat. Mehrere Modelle werden zurzeit für die Bildungsprozesse der Rhyolithe erwähnt (u.a., Fraktionierung von Basalten, Assimilation, Teilschmelzprozesse von Krustenmaterial). Die Modelle sind jedoch nicht experimentell getestet worden und bleiben qualitativ. In diesem Projekt soll untersucht werden, in wie fern Rhyolithe aus Teilschmelzprozessen von Krustenmaterial entstehen können. Hochdruckexperimente werden durchgeführt, um Teilschmelzprozesse in typischen Ausgangsgesteinen zu simulieren. Zwei Zusammensetzungs-Typen, die öfters als Quelle vorgeschlagen wurden, werden untersucht: hydrothermal alterierte Rhyolithe und basaltische Gesteine. Die geochemische Zusammensetzung (Hauptelemente und Spurenelemente) der experimentellen Schmelzen werden mit natürlichen Gläsern von ICDP Proben und von weiteren eruptiven Einheiten verglichen. Die Zusammensetzung der natürlichen Gläser wird weiterhin benutzt werden, um die Tiefe der Magma-Reservoire mit Hilfe eines neu kalibrierten Barometers zu bestimmen. Proben von einigen eruptiven Einheiten (u.a., aus Kimberley and Sugar City Bohrungen) werden ausgewählt um zu testen, ob einzelne Eruptionen aus mehreren Magma-Reservoiren gespeist werden. Die experimentelle Arbeit und die Untersuchung der natürlichen Proben (ICDP Bohrungen und SRP) werden hilfreich sein um die Entstehungsprozesse der Rhyolithe zu klären (Quelle, Bedingungen). Weiterhin wird die Arbeit einen wichtigen Beitrag leisten, um die Entwicklung der Tiefe und der Temperatur der rhyolitischen Magmakammer seit dem Beginn der vulkanischen Aktivität vor 16 Millionen Jahren nachzuvollziehen.

Phylogenie und Paläobiogeographie terrestrischer Wirbeltiere aus dem unteren und mittleren Jura Kirgisiens (Zentralasien)

Das Projekt "Phylogenie und Paläobiogeographie terrestrischer Wirbeltiere aus dem unteren und mittleren Jura Kirgisiens (Zentralasien)" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Berlin, Institut für Paläontologie.Aus dem unteren und mittleren Jura sind bisher nur ganz wenige terrestrische Faunen mit Wirbeltieren bekannt. Insbesondere für die Phylogenie der Säugetiere ist dieser Zeitabschnitt von großer Bedeutung, da hier Stammlinienvertreter der modernen Säugetiere (Marsupialia und Placentalia) mit tribosphenischen Backenzähnen zu erwarten sind. Bisherige Untersuchungen deuten darauf hin, dass die tribosphenischen Säugetiere vermutlich in Asien entstanden sind und sich von dort nach Europa und Nordamerika ausbreiteten. Weite Gebiete Zentralasiens sind allerdings bisher wirbeltierpaläontologisch weitestgehend unerforscht. Erste vielversprechende Kleinwirbeltier-Funde in Kirgisien lassen auf das Potential dieser Region für die Aufklärung der Stammesgeschichte mesozoischer Säugetiere und anderer Wirbeltiergruppen schließen. Bei den geplanten Geländearbeiten und nachfolgenden Laboruntersuchungen werden grundlegende neue Erkenntnisse zur Phylogenie und Paläobiogeographie der Säugetiere, aber auch anderer Gruppen wie etwa der Amphibien, Squamaten und Dinosaurier erwartet.

RWF Verwaltungs GmbH u.a. (SG-41 bis SG-44)

Aktenzeichen: 766.0022/21/1.6.2 (SG-41) 766.0023/21/1.6.2 (SG-42) 766.0024/21/1.6.2 (SG-43) 766.0039/21/1.6.2 (SG-44) Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) Die RWF Verwaltungs GmbH, Teichweg 10, 33100 Paderborn (SG-41), die Lackmann Phymetric GmbH, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-42), die SoLa Energiepartner GmbH, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-43) und die Montes Pullum GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 6, 33100 Paderborn (SG-44) beantragen gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen. Je eine der beantragten Windenergieanlage soll auf nachfolgend aufgeführtem Betriebsgrundstück errichtet werden: SG-41: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 9, Flurstück 53, 54, 55, 56 SG-42: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 9, Flurstück 20, 21, 44, 72, 73 SG-43: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 11, Flurstück 3, 6 SG-44: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 13, Flurstück 42 Bei der Anlage SG-41 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m sowie einer Leistung von 4,2 MW. Bei der Anlage SG-42 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-160 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotorblattdurchmesser von 160,0 m, einer Gesamthöhe von 246,6 m und einer Leistung von 5,5 MW. Bei der Anlage SG-43 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 110,13 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,25 m, einer Gesamthöhe von 179,26 m und einer Leistung von 4,2 MW. Bei der Anlage SG-44 handelt es sich um eine WEA des Typs Vestas V-126-3,45 HTq mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotorblattdurchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 229 m und einer Leistung von 3,6 MW. Die Anlagen SG-41, SG-42, SG-43 sollen laut Antrag im vierten Quartal 2021 und die SG-44 am 31.12.2022 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der UVP-Vorprüfung wird von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Das Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wird aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens.

Inventar der Reptilienlebensraeume in einigen Kantonen

Das Projekt "Inventar der Reptilienlebensraeume in einigen Kantonen" wird/wurde ausgeführt durch: Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz.Einige Kantone fuehrten parallel oder im Anschluss an das Amphibieninventar ein aehnliches Projekt zur Erfassung der Reptilien und ihrer Lebensraeume durch. Da dies methodisch und vom Arbeitsaufwand her wesentlich aufwendiger ist, zudem eine deutlich hoehere Qualitaet der Mitarbeiter Voraussetzung ist, sind bisher nur wenige Kantone umfassend bearbeitet worden. Als bearbeitet koennen gelten: GE, VD, GR, VS (bisher nur Schlangen publiziert), Raum Basel (nur Echsen). Von der Koordinationsstelle werden zudem alle Einzel- und Zufallsbeobachtungen aus der ganzen Schweiz gesammelt, dies als Vorarbeit zu einem Verbreitungsatlas der Reptilien der Schweiz.

Aktuelles

04.04.2025 Insgesamt 94 Teilnehmerinnen haben in zehn Revieren, drei Waldschulen und dem Lehrkabinett am Girls’Day 2025 im Berliner Wald teilgenommen. Erkundet werden konnten die Berufe der Forstwirtin, Forstwirtschaftsmeisterin, Gespannführerin, Försterin und Waldpädagogin. Zusätzliche Einblicke ins Fischereiwesen gab es dank des ortsansässigen Angelvereins im Revier Gatow. Sich selbst ausprobieren konnten die Teilnehmerinnen bei vielfältigen Tätigkeiten wie Baumpflanzungen oder der Gerätepflege und zu erleben gab es von der Auszeichnung über den Rückepferdeeinsatz bis zur Holzfällung auch so einiges. Da Frauen im Wald, wie bei allen MINT- und männerdominierten Berufen, noch immer unterrepräsentiert sind, sind solch praxisnahe Einblicke und Erfahrungen für Mädchen weiterhin wichtig, um Klischees und stereotypische Rollenmuster aufzubrechen und geschlechterunabhängige Karrierewege zu ermöglichen. Wir haben uns sehr über das große Interesse der Teilnehmerinnen und das Engagement der Kolleginnen und Kollegen gefreut – vielen Dank! Weitere Informationen 03.04.2025 Vor dem ersten Vogelzwitschern aufstehen, um dem morgendlichen Vogelkonzert zu lauschen, fällt nicht jedem leicht. Was gibt es überhaupt alles zu hören und zu sehen? Unterstützung gibt es dafür von den Waldpädagoginnen und Waldpädagogen der Berliner Waldschulen in Kooperation mit dem Evangelischen Friedhofsverband Berlin Stadtmitte und der Stiftung Naturschutz. Vom 3. Mai bis 7. Juni 2025 können Kinder und Jugendliche in Begleitung ihrer Eltern, aber auch Erwachsene, an sechs Terminen eine Nacht bei der Friedhofskapelle St. Elisabeth in Berlin-Mitte verbringen, um bei Sonnenaufgang die frühen Vögel singen zu hören. Friedhöfe stellen innerstädtische Juwelen für die biologische Vielfalt dar. Es bietet sich eine bemerkenswerte Vogelstimmenvielfalt, die im Morgengrauen entdeckt werden kann. Im Abendprogramm gibt es Spannendes und Wissenswertes aus der Welt der Vögel zu erfahren, um gut vorbereitet behutsam noch vor dem ersten Vogelzwitschern geweckt zu werden und sich gemeinsam auf die Lauer zu legen. Weitere Informationen 02.04.2025 Frisch, regional und bio: Bis zum 15. April gibt es weiterhin die Möglichkeit im Forstamt Tegel immer dienstags Wild und Wildprodukte direkt aus den Berliner Wäldern zu erwerben. Angeboten werden tiefgefrorene Portionen vom Wildschwein wie Keule, Rücken, Blatt und Kamm. Verkauft wird nur solange der Vorrat reicht. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Wann Jeden Dienstag bis 15. April 2025 14:00 bis 17:00 Uhr Wo Forstamt Tegel Ruppiner Chaussee 78 13503 Berlin Bus 124, Haltestelle Forstamt Tegel 24.03.2025 Passend zum Internationalen Tag des Waldes und zum Frühlingsanfang haben die Berliner Forsten am 22. März zum Forstamt Pankow und zur Revierförsterei Blankenfelde eingeladen. Bei malerischem Frühlingswetter haben sich zahlreiche Besuchende auf dem Frühlingsfest von kulinarischen Köstlichkeiten verwöhnen lassen und die Sonne bei einem Frühjahrsbummel an den zahlreichen Marktständen genossen. Klein und Groß haben sich an der Jagdhunderassenvorführung, dem Falkner und Mitmachangeboten wie Stockbrotbacken und Grünholzdrechseln erfreut. Wir freuen uns schon jetzt auf das kommende Jahr. Weitere Informationen 20.02.2025 Im Rahmen ihres Evaluationsprozesses haben die Berliner Forsten am 18. Februar 2025 alle Beschäftigten zu einem ganztägigen fachlichen Austausch und Workshop mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis eingeladen. Die zahlreich Teilnehmenden hörten Fachvorträge zu den Themenbereichen Wald und Wasserangebot sowie Biodiversität und Baumartenwahl im Kontext der Klimakrise. Es gab Diskussionen und Gedankenaustausch zu waldbaulichen Konzepten sowie zur Bedeutung von Vielfalt und Flexibilität im künftigen waldbaulichen Handeln. Zudem bearbeiten seit einigen Wochen verschiedene Arbeitsgruppen – unter wissenschaftlicher Begleitung – die Schwerpunktthemen, die sich den Försterinnen und Förstern angesichts der Klimakrise und des Biodiversitätsverlustes stellen. Weitere Veranstaltungsformate werden innerhalb des Arbeitsprozesses folgen. Am Ende dieses Prozesses werden die Berliner Forsten ihre Waldbaurichtlinie überarbeitet und aktualisiert haben. Pressemitteilung vom 07.02.2025 Ute Bonde: „Umweltverbrechen nicht hinnehmbar“ Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt reagiert fassungslos auf die wiederholten illegalen Baumfällungen im Berliner Grunewald. Im Januar hat ein Unbekannter am Nordhang des dortigen Drachenbergs offenbar rund 50 Bäume mit einer Motorsäge illegal gefällt. Zu einer ähnlichen Tat war es an gleicher Stelle bereits im August 2024 gekommen. Die bis zu 20 Jahre alten Bäume standen auf dem aus Trümmerschutt entstandenen Drachenberg und erfüllten dort essentielle ökologische Dienste. Senatorin Ute Bonde: „Diese verabscheuungswürdigen Taten machen mich fassungslos. Vor Ort ist ein immenser ökologischer Schaden entstanden. Wir können ein solches Umweltverbrechen nicht hinnehmen und hoffen auf schnellstmögliche Ermittlungserfolge durch die Berliner Polizei.“ Durch den Kahlschlag fehlt die schützende Wirkung der Baumkronen auf den Waldboden. Das führt einerseits zur Austrocknung, andererseits zur Vergrasung und zur Ausbreitung der Brombeere. Das wiederum erschwert eine natürliche Ansamung von Waldbäumen, da die Samen den Boden nicht erreichen bzw. die Gefahr von Vertrocknen besteht. Eine wichtige Funktion der Bäume an dieser Stelle war die Sicherung des Hanges vor Bodenerosion durch ihre Wurzeln. Ansamungen vorausgesetzt dauert es 15 bis 20 Jahre, bis der Zustand wiederhergestellt ist. Pressemitteilung vom 20.01.2025 Grüne Woche: Umweltsenatorin betont Wichtigkeit der Berliner Wälder – Ute Bonde besuchte Stand der Berliner Forsten „Die Wälder Berlins haben herausragende Bedeutung für die lufthygienische Situation und Trinkwasserversorgung der Stadt sowie durch ihre kühlende Wirkung. Ihnen kommt damit auch eine zentrale Rolle bei der Klimaanpassung zu. Der Wald ist für Berlin wertvoll, schützens- und erhaltenswert“, sagte die Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Sie besuchte heute den Stand der Berliner Forsten. Die 260 Beschäftigten der Berliner Forsten sind Spezialisten und Experten in Sachen Waldgestaltung. Sie kümmern sich mit großem Engagement um den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung der Berliner Wälder als unverzichtbares Element nachhaltiger Stadtentwicklung und attraktive Erholungslandschaften. Auf der Grünen Woche sind sie in der Halle 27 mit einem eigenen Messestand anzutreffen. Auf einer großen Holzmurmelbahn mit Quiz-Elementen können Besuchende jeden Alters ihre Holzmurmel auf Entdeckungsreise schicken und dabei spielerisch erfahren, mit welchen Funktionen der Wald das Leben in der Metropole lebenswert macht, welche Leistungen der Wald und die Berliner Forsten für die Stadt Berlin erbringen und welche Menschen und Berufe sich hinter den Buchstaben „Berliner Forsten“ verbergen. Weitere Highlights auf dem Messestand sind das interaktive Angebot, mit dem die Berliner Waldschulen kleine und große Waldentdecker empfangen, sowie der beliebte Kletterbaum. An der knorrigen Kiefer können Wagemutige – seilgesichert – in die Höhe klettern. Bis zum 26. Januar sind am Messestand der Berliner Forsten jeden Tag Revierleitende sowie Forstwirtinnen und Forstwirten der Berliner Forsten für persönliche Gespräche und Fachfragen rund um den Berliner Erholungswald anzutreffen. Weitere Informationen 16.01.2025 Im Wildtierschaugehege am Schwarzen Weg (Revier Tegelsee) sind kurz vor Weihnachten einige Wildschweine erkrankt und verstorben, weitere mussten bedauerlicherweise erlegt werden. Die Mitarbeitenden der Berliner Forsten haben – gemeinsam mit der zuständigen bezirklichen Veterinäraufsicht – präventive Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Tierseuchen ergriffen. Dazu gehörten u.a. Absperrungen und Probenentnahmen. Die Laborergebnisse ergaben, dass es sich um die seltene Wild- und Rinderseuche handelt. Es bestanden und bestehen zu keiner Zeit Gefahren für Menschen und Hunde. Es gibt keine weiteren Krankheitsfälle in anderen Gehegen oder außerhalb. Mittelfristig wird es am Schwarzen Weg auch wieder Wildschweine im Gehege geben. Wir halten das für einen wertvollen Beitrag zur Umweltbildung. Forstamt und Revierleitung stehen im Austausch mit der zuständigen Veterinäraufsicht und führen die empfohlenen Maßnahmen innerhalb des Geheges durch, die vor einem Neubesatz ergriffen werden müssen. 16.12.2024 Traditionell zur Weihnachtszeit haben auch in diesem Jahr unsere Forstämter ihre Pforten geöffnet und zu stimmungsvollen und vielseitigen Märkten eingeladen. Neben dem beliebten Wildfleischverkauf konnte an zahlreichen Verkaufs-, Aktions-, Imbiss- und Informationsständen ausgiebig gebummelt und geschlemmt werden. Den Anfang machte am ersten Adventssamstag, 30. November, der Wild- und Brennholztag im Forstamt Köpenick . Bei stimmungsvollen winterlichen Temperaturen und einladendem Sonnenschein kamen zahlreiche Besuchende zur begehrten Brennholzversteigerung und zum Wildfleischverkauf. Neben abwechslungsreichen Marktständen rundeten die Jagdhornbläsergruppe und die Jagdhunderassenvorführung den Besuch ab. Es folgte am 7. Dezember, der Advent im Forstamt Tegel . Lagerfeuer, Gesang und festlich geschmückte Marktstände verbreiteten hier Weihnachtszauber und lockten viele Besuchende an. Heiß erwartet wurde auch hier der Wildverkauf bei welchem sich früh eine lange Schlange bildete. Die besinnliche Atmosphäre im Lichterglanz konnte auch durch abendlich einsetzenden Nieselregen nicht getrübt werden. Am dritten Advent, 15. Dezember, trotzten Besuchende wie Mitarbeitende dem feuchten Wetter und genossen auf dem Weihnachtsmarkt im Forstamt Grunewald die festliche Stimmung und deckten sich mit Wildfleisch ein. An Lagerfeuern konnte sich mit Glühwein aufgewärmt werden, der Weihnachtsmann war zu Besuch und unsere Rückepferde konnten bestaunt werden. Wir freuen uns auf nächstes Jahr! 27.11.2024 Der Gesundheitszustand der Berliner Waldbäume hat sich – nach der leichten Verbesserung im vergangenen Jahr – wieder verschlechtert. Er liegt auf ähnlich schlechtem Niveau wie in den Jahren 2019 bis 2022. Die Hauptbaumarten sind dabei unterschiedlich betroffen: Während sich die Kiefer weiter leicht erholt, verschlechtert sich der Zustand der Eichen weiter. Die Vitalität der Eichen nimmt seit 2020 stufenweise ab. Unsere Wälder leiden unter den unmittelbaren Auswirkungen der Klimakrise, wie anhaltender Trockenheit, steigenden Temperaturen und hoher Sonnenscheindauer. Die Spätfröste Ende April haben den Blattaustrieb zudem negativ beeinflusst. Klimaschutz ist Waldschutz! Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Belastungen für die Wälder durch wirksame Klimaschutzmaßnahmen zu minimieren. Alle Informationen wie den kompletten Waldzustandsbericht und die Pressemitteilung finden Sie hier: Weitere Informationen 20.11.2024 Dirk Riestenpatt ist der neue Leiter des Forstamts Köpenick. Am 1. November hat er die Nachfolge von Klaus Pogrzeba angetreten, der das Forstamt rund 25 Jahre leitete. Der 58-jährige kennt sich aus bei den Berliner Forsten. 24 Jahre lang arbeitete er im Referat Forstbetrieb des Landesforstamtes. Dabei verantwortete er u.a. so richtungsweisende Projekte wie die Zertifizierung des Berliner Waldes, der Berliner Waldbaurichtlinie, das Mischwaldprogramm, die Einführung einer Forsteinrichtung bzw. Waldinventur sowie einer Biotopkartierung für alle Waldflächen der Berliner Forsten. Außerdem verantwortete er die Einführung des Leitfadens für die Ermittlung von Kompensationsbedarfen bei Waldinanspruchnahmen. Riestenpatt freut sich auf die Herausforderungen seines neuen Aufgabengebietes: „Der Erhalt, die naturnahe und ökologische Pflege sowie die Gestaltung und Stabilisierung der Berliner Wälder zu klimastabilen Laubmischwäldern sind Kernpunkte der Arbeit aller Mitarbeitenden des Forstamtes“. Angesichts der sich beschleunigenden Klimatrends sei hier tatkräftiges Handeln notwendig. „Ich freue mich sehr darauf, nun unmittelbar mit den Revieren an der Umsetzung zu arbeiten“, so Riestenpatt. Er weist aber auch darauf hin: „Um den Wald auch für künftige Generationen zu sichern, bedarf es des Ausgleichs unterschiedlichster Nutzungsinteressen und Beanspruchungen“. Riestenpatt wolle dies gemeinsam mit seinem Team im Blick haben und bei den Waldnutzenden für Verständnis werben. Das Forstamt Köpenick betreut mit neun Revierförstereien ca. 8.500 Hektar Waldfläche in den Berliner Bezirken Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Tempelhof-Schöneberg. Mit sieben Waldspielplätzen, einem Waldlehrpfad, Reit- und Wanderwegen, dem Lehrkabinett Teufelssee sowie den Waldschulen Plänterwald und Teufelssee bietet das Forstamt viele Highlights des Erholungswaldes. 25.10.2024 Die Amerikanische Roteiche (Quercus rubra) ist der Baum des Jahres 2025. Ihr auffälliges Herbstlaub, in leuchtenden Rottönen, erstrahlt derzeit auch in den Wäldern Berlins. Sie kommt als Einzelbaum oder in Gruppen verstreut in vielen Waldgebieten vor. Sichtbare Vorkommen, bei denen die Roteiche als Hauptbaumart bezeichnet werden kann, sind im Grunewald, im Tegeler Forst sowie im Bereich des Müggelsee zu finden. Aber auch in den Wäldern der Stadt Berlin, die in Brandenburg liegen, findet man sie im Nordosten und Südwesten. Dort fühlt sie sich insbesondere als Mischung mit Rotbuchen, Kiefern und heimischen Eichen wohl. Im Bereich des Forstamtes Pankow haben die Berliner Forsten einen zertifizierten Saatgutbestand aus Roteichen, der regelmäßig beerntet wird. Aus den gesammelten Eicheln werden in Baumschulen junge Bäumchen für klimastabile Laubmischwälder gezogen. Die Roteiche hat eine robuste Wuchsform und ist in der Lage sich an die wechselhaften klimatischen Bedingungen anzupassen. Sie wächst vergleichsweise schnell und erreicht Höhen von bis zu 35 Metern. Das schwer entzündliche Laub der Roteiche kam dabei helfen, die Ausbreitung von Waldbränden zu verhindern. In größeren Kiefernwäldern, auf sandigen Böden können mit ihr sogenannte „Feuerriegel“ angelegt werden. Diese dienen dazu, eine Ausbreitung des Feuers zu vermeiden. Außerdem treibt die Roteiche nach Waldbränden schnell wieder aus, was wichtig für die Wiederbewaldung nach einem Brand ist. Die Roteiche ist keine heimische Baumart. Sie ist in den östlichen und zentralen Vereinigten Staaten sowie in Teilen Kanadas heimisch. In Berlin wurde die Roteiche in den Nachkriegsaufforstungen der 50er und 60er Jahre auf Kahlflächen und als Waldbrandriegel gepflanzt. Ab den 1990er Jahren wurde verstärkt auf heimische Baumarten gesetzt. Seitdem wird die Roteiche in den Berliner Wäldern nicht mehr gepflanzt. So sehen es auch das Berliner Landeswaldgesetz und die Waldbaurichtlinie der Berliner Forsten vor. Grund dafür sind die zu erwartenden negativen Auswirkungen von nicht-heimischen Arten – vor allem von anderen Kontinenten – auf die biologische Vielfalt des heimischen Ökosystems. Insbesondere im Grunewald hat sich die Roteiche als invasiv erwiesen. Unter den hiesigen Standortbedingungen zeigt sie enorme Konkurrenzkraft. Die natürliche Verjüngung von heimischen Baumarten wird dadurch extrem erschwert. Bei Pflegeeingriffen in den Berliner Waldbeständen werden Roteichen in der Regel zugunsten heimischer Baumarten entnommen. 19.08.2024 Der Waldspielplatz Schulzendorfer Straße im Forstamt Tegel wurde am 14. August durch den Direktor der Berliner Forsten, Gunnar Heyne, und Kinder der örtlichen Kindertagesstätte eröffnet. Der rund 50 Jahre alte Waldspielplatz wurde in den vergangenen Monaten grundlegend saniert und erneuert. Zusammen mit dem benachbarten Waldlehrpfad und dem angrenzenden Wildtierschaugehege am Ehrenpfortensteig bildet der Waldspielplatz einen attraktiven Erholungs- und Erlebnisschwerpunkt der Berliner Forsten. Gunnar Heyne, Direktor der Berliner Forsten: „Unsere Waldspielplätze haben eine enorme Bedeutung für die Wertschätzung und somit den Erhalt unserer Berliner Wälder. Bereits die Kleinen entdecken hier spielerisch die Vielfalt der Natur und des Waldes. Die von den Forstwirtinnen und Forstwirten der Berliner Forsten entworfenen und kreativ gestalteten Holz-Spielelemente fördern das freie Spiel und bringen die Kinder in Kontakt mit dem nachhaltigen Naturstoff Holz.“ Das für die Erneuerung des Waldspielplatzes benötigte Eichen- und Robinienholz stammt überwiegend aus den reviereigenen Ressourcen. Einzelne Spielgeräte wurden instandgesetzt, andere neu gebaut. Neun neue Spielgeräte und einige neue Sitzgelegenheiten stehen nun zur Verfügung. Highlights sind u.a. ein Rutschenturm mit Kletternetz, Nestschaukel, ein Flugzeug, ein Eisenbahn-Bahnhof sowie ein Indigenen-Dorf mit Totempfahl und Zelten. Insgesamt 14 Waldspielplätze bieten die Berliner Forsten. Sie sind Ausflugsziele für die ganze Familie und machen dabei ganz nebenbei darauf aufmerksam, wie unschätzbar groß der Einfluss des Waldes auf die Lebensqualität in Berlin ist. Die Waldspielplätze werden fachgerecht durch erfahrene Mitarbeitende der Berliner Forsten erbaut und regelmäßig überarbeitet. Sie sind durch den TÜV abgenommen und unterliegen regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen durch die Forstämter. Waldspielplatz Blankenfelde 06.08.2024 Am 5. August 2024 hat der Direktor der Berliner Forsten, Gunnar Heyne, neun neue Auszubildende zur Forstwirtin bzw. zum Forstwirt am Landesforstamt begrüßt. Die sechs Frauen und drei Männer absolvieren ihre dreijährige Lehre in einem der vier Ausbildungsreviere der Berliner Forsten. Die Schwerpunkte der Ausbildung liegen auf der Waldpflege, Naturschutz, Forsttechnik und begleitenden theoretischen Grundlagen. Die Berliner Forsten benötigen dringend gut ausgebildete Forstwirtinnen und Forstwirte für die Erhaltung, naturnahe und ökologische Pflege sowie die Entwicklung und Stabilisierung der Berliner Schutz- und Erholungswälder. Unsere Wälder sind bedroht durch die Klimakrise. Als kühlende und ausgleichende Landschaftselemente für die lufthygienische Situation und Trinkwasserversorgung der Großstadt und als Erholungsort sind sie unverzichtbar für die Stadt Berlin. Momentan arbeiten rund 150 Forstwirtinnen und Forstwirte bei den Berliner Forsten. Zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter leisten sie wertvolle Arbeit für die Metropole Berlin. Derzeit sind sie besonders mit den wachsenden Aufgaben der Verkehrssicherung in den Erholungswäldern und dem dringend notwendigen Umbau der Berliner Wälder zu klimastabilen naturnahen Mischwälder beschäftigt. Die Berliner Forsten bieten jedes Jahr acht jungen Menschen einen Ausbildungsplatz zum Forstwirt/in. Das Ausbildungsjahr startet am 1. August. Die Bewerbungsfrist endet bereits am 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Weitere Informationen zur Ausbildung zum Forstwirt/in bei den Berliner Forsten 23.07.2024 Böttcherberg in Wannsee gesperrt Wegen zunehmender Schäden am Baumbestand bleibt der Zugang zum Böttcherberg im Ortsteil Wannsee bis auf weiteres gesperrt. Trockenäste und abgestorbene Bäume bedeuten eine erhebliche Gefahr für Waldbesucher in dem beliebten Erholungsgebiet im Südwesten der Stadt. Die Berliner Forsten bitten um Verständnis für die erforderliche Sperrung des Böttcherberges und die damit verbundenen Einschränkungen. Pressemitteilung vom 22.07.2024

Artenschutz

Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA):

Nr.: 4/2012 Halle (Saale), 11.05.2012 Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA): Wie jedes Jahr hat das CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz zum 31. März den aktuellen Jahresreport des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn übermittelt. Dort finden alle Länderübersichten Ein- gang in den Zweijahresbericht des BfN für das CITES-Sekretariat in Genf. CITES entspricht übrigens der englischen Abkürzung für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Convention on International Trade in Endange- red Species of Wild Fauna and Flora. Aus diesem behördlichen WA-Bericht des Landes Sachsen-Anhalt für 2011 geht hervor, dass die Unteren Naturschutzbehörden mit 278 Kontrollen in Zoohandlungen, Zoos und Tiergärten, bei Präparatoren sowie privaten Tierhal- tern die Einhaltung der aus dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen resultierenden gesetzlichen Anforderungen für den Handel mit geschützten Exemplaren überprüft haben. Dabei wurden sieben Verstöße festgestellt. In Sachsen-Anhalt gibt es über 8000 Haltungen geschützter Tiere von rund 1300 Arten. Allein ein Drittel der Halter haben Papageien, sogar über ein Drit- tel Schildkröten und fünf Prozent haben Schlangen. Die häufigsten Arten sind dabei Graupapagei, Griechische Landschildkröte und Dunkler Tigerpython. Aber auch äußerst seltene Arten wie Seepferdchen und Pfeilgiftfrösche sind in Wohnzimmern zu finden. Private Züchter sind auch an internationalen Zucht- programmen für vom Aussterben bedrohte Arten beteiligt wie für den Balistar, in Südostasien beheimatete Fruchttaubenarten oder die Madagassische Flachrückenschildkröte. Alle am Erwerb geschützter Arten interessierten Bürger und Gewerbetreiben- de müssen wissen und beachten, dass für diese Tiere strikte Besitz- und Ver- marktungsverbote sowie die Meldepflicht gelten. Vereinfachte Regelungen, gelten für die häufig gezüchteten Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung. Dazu gehören beispielsweise Schönsittich, Rosellasittich und Abgottschlange sowie Königspython. Tierhalter können sich bei den Naturschutzbehörden oder unter der Internet- seite www.lau.sachsen-anhalt.de Fachthema „CITES“ über bestehende ge- setzliche Anforderungen wie auch über die Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung informieren. Alle Mitgliedstaaten haben die Pflicht, der zentralen WA-Koordinierungsstelle, dem CITES-Sekretariat in Genf/Schweiz, regelmäßig über ihre Kontrolltätigkeit zum Schutz der gefährdeten Tiere und Pflanzen zu berichten. Für Deutschland fasst das Bundesamt für Naturschutz die Berichte der Länder zusammen. In Sachsen-Anhalt obliegt die fachliche Beratung und Koordination der Behörden dem CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Der Präsident PRESSEMITTEILUNG Wie werden Tigerpython, seltene Papageien und Schildkröten in Sachsen-Anhalt geschützt? E-Mail: Praesident@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1

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