Die Corona-Pandemie hat mit der Omikron-Variante noch einmal richtig Fahrt aufgenommen. Die Infektionszahlen schnellen in vielen Teilen Deutschlands steil in die Höhe. Auch die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) und die BGE Technology GmbH hat das Virus nicht verschont. Von den rund 2350 Beschäftigten wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher 110 Personen positiv auf Corona getestet. Das entspricht einem Anteil von 4,68 Prozent (Stand Januar 2022). Auf Basis eines aktualisierten Pandemieplans steuert die BGE durch diese langanhaltende Gesundheitskrise. Umfangreiches Testangebot Die BGE hat an zahlreichen Stellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus getroffen. Dazu zählen etwa die Installation von 191 Luftreinigungsgräten für Büro- und Besprechungsräume, der Einsatz von inzwischen 2100 Litern Desinfektionsmittel, die Bereitstellung von 355.000 FFP2- und 346.000 OP-Masken für Mitarbeiter*innen und Gäste sowie ein umfangreiches Testangebot an den jeweiligen Standorten. Seit Beginn der Pandemie wurden bei der BGE bereits 18.820 Selbsttests und 7345 medizinische Schnelltests durchgeführt. Dieses Angebot richtet sich ausdrücklich an alle, also auch an die dreifach Geimpften. Für den bestmöglichen Schutz von Mitarbeiter*innen in den Liegenschaften gilt zudem für externe Besucher*innen die 2G-Plus-Regelung: Zutritt erhalten nur Geimpfte und Genesene, die ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können. Die Bergwerksbesichtigungen bleiben trotz aller Sicherheitsvorkehrungen vorerst ausgesetzt. Impfangebot für Angehörige von BGE-Mitarbeiter*innen Auf medizinischer Ebene reagierte die BGE mit einem eigenen betriebsärztlichen Impfangebot. Geschäftsführer Stefan Studt wirbt persönlich dafür, dieses anzunehmen: „Impfen ist eine Chance, nicht impfen ein Risiko – für Sie und die Menschen um Sie herum. Schützen Sie sich, Ihre Kollegen, Ihre Angehörigen und Freunde, indem Sie sich impfen und boostern lassen.“ Das Team des betriebsärztlichen Dienstes hat bereits 1926 Impfdosen an über 70 Impfterminen verabreicht. Nicht nur Betriebsangehörige wurden immunisiert: Auch Familienangehörige konnten und können das Angebot einer Impfung an gesonderten Terminen in der BGE wahrnehmen. Der nächste Impftermin für Angehörige findet am 29. Januar statt. BGE-Krisenstab informiert über die aktuellen Entwicklungen Unter dem Angebot „Corona-Info“ berichtet ein BGE-Krisenstab aus 20 Mitarbeiter*innen regelmäßig via Intranet über die neuesten Entwicklungen und Regeländerungen in der Pandemie: So informiert der Krisenstab etwa über die neuesten Hygienevorschriften und Quarantäneregeln, über Handlungsempfehlungen bei Verdacht auf eine Infektion und über Hochrisikogebiete. Bereits 80 Meldungen sind erschienen – weitere werden folgen. Das Angebot hilft den Mitarbeiter*innen, das aktuelle Geschehen immer im Auge zu behalten. Für individuelle Fragen wurde zudem eine Corona-Hotline eingerichtet. Hier können sich Mitarbeiter*innen über das Intranet-Angebot hinaus informieren. Die BGE unterstützt ihre Mitarbeiter*innen in der Pandemie mit weiteren Maßnahmen: So wurde die Möglichkeit des mobilen Arbeitens deutlich ausgeweitet, etwa durch die Anschaffung von Laptops und entsprechender Kommunikations-Software. Kern- und Rahmenarbeitszeiten wurden soweit möglich flexibilisiert, um Betreuung und Beruf in der Pandemie besser zu vereinen. An den Bergwerksstandorten wurden die Belegungen und Seilfahrten entzerrt, um Kontaktrisiken zu minimieren. Jede betriebliche Infektion wird analysiert, um daraus etwaige Rückschlüsse für künftiges Verhalten zu ziehen. Über die BGE Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums. Die BGE hat am 25. April 2017 die Verantwortung als Betreiber der Schachtanlage Asse II sowie der Endlager Konrad und Morsleben vom Bundesamt für Strahlenschutz übernommen. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Suche nach einem Endlagerstandort zur Entsorgung der in Deutschland verursachten hochradioaktiven Abfälle auf der Grundlage des im Mai 2017 in Kraft getretenen Standortauswahlgesetzes. Geschäftsführer sind Stefan Studt (Vorsitzender), Steffen Kanitz (stellv. Vorsitzender) und Dr. Thomas Lautsch (technischer Geschäftsführer).
In Deutschland ist vor allem die Rötelmaus (Myodes glareolus) für die Übertragung humanpathogener Hantaviren verantwortlich (Puumalavirus, PUUV). Vor allem bei hohen Rötelmausdichten, die direkt und indirekt durch klimatische Bedingungen beeinflusst werden, kann es zu einer erhöhten Zahl von Humaninfektionen kommen. In diesem Projekt wurde ein wetterbasiertes Prognosemodel entwickelt, das Vorhersagen zu Populationsdichten und humanen PUUV-Inzidenzen auf Landkreisebene bis zu 1,5 Jahre im Voraus ermöglicht. Das Model bietet daher die Möglichkeit, entsprechende Gesundheitsdienste sowie die Bevölkerung frühzeitig zu sensibilisieren und damit mögliche PUUV-Epidemien einzudämmen.
Die Probenahme des PoD erfolgt als sogenanntes „ Multiple Habitat Sampling “ (MHS) und zielt auf die möglichst vollständige Erfassung der in der Fließgewässerstrecke vorkommenden Algenbeläge und der Schätzung ihrer Abundanzen. Die Untersuchung folgt den Arbeitsschritten Vorarbeiten Festlegung der Verfahrensvariante Festlegung des Probenahmezeitpunkts Auswahl der Probestelle Festlegung des Probenahmeabschnitts Festlegung des biozönotisch relevanten PoD-Typs Probenahme im Freiland Kartierung und Probenahme Beschriftung der Proben Anfertigung des Feldprotokolls und Schätzung der Abundanzen Transport und Fixierung der Proben und Aufbereitung im Labor , u. a. Bestimmung. Grundlage zur Durchführung ist die „Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos ( PHYLIB )“ mit dem Stand 2012. Für die Untersuchung des PoD gibt es zwei Verfahrensvarianten. Dabei bezieht das sogenannte „ vollständige Verfahren “ alle am Standort nachgewiesenen Indikatortaxa, also auch die seltenen Formen, in die Bewertung ein. Das sogenannte. „ reduzierte Verfahren “ dagegen beschränkt sich auf die am Standort makroskopisch sichtbaren bzw. in der mikroskopischen Analyse massenhaft auftretenden Taxa. Die Wahrscheinlichkeit, eine gesicherte Bewertung zu erreichen, ist bei Anwendung des reduzierten Verfahrens deutlich geringer. Die Probenahme in beiden Verfahren unterscheidet sich nicht. Grundsätzlich gilt die Empfehlung, die Probenahme zu einem Zeitpunkt mit möglichst niedrigem Wasserstand und nach einer stabilen Abflussphase durchzuführen. Obwohl einige Arten des PoD grundsätzlich das ganze Jahr über vorhanden sind, ist eine einmalige Beprobung im Sommer (Mitte Juni bis Anfang September), die gemeinsam mit Makrophyten und Diatomeen durchgeführt werden kann, vorgesehen. Die Probestelle sollte ein repräsentativer und möglichst ungestörter Abschnitt der zu begutachtenden Fließgewässerstrecke sein. Für Bäche werden Abschnitte von mindestens 20 m und für Flüsse solche von 50 m Länge beprobt. In der Praxis orientieren sich viele Probenehmende an dem für die Makrophyten vorgesehenen Abschnitt von 100 m. Die Probestelle wird anhand der Ökoregion, der geochemischen Prägung und dem Sohlsubstrat einem PoD-Typ zugeordnet. Damit entspricht die PoD-Typologie häufig dem LAWA-Typ. Allerdings gibt es auch Abweichungen. So entsprechen die LAWA-Typen der silikatisch geprägten Fließgewässertypen 5, 5.1 und 9 des Mittelgebirges einem PoD-Typ PB 3. Bei den LAWA-Typen 14 und 16 erfolgt eine Differenzierung anhand der geochemischen Prägung. Dabei gilt als Hilfskriterium für die Zuordnung eine Gesamthärte oder Säurekapazität von < 1,6 mmol/l für die silikatische Prägung bzw. von > 1,6 mmol/l für eine karbonatische Prägung. Analog dazu werden Gewässer der LAWA-Typen 11 und 12 im Norddeutschen Tiefland in einen Typen mit basenarmer bzw. basenreicher Ausprägung unterschieden. Auf Grund des unterschiedlichen Sohlsubstrates werden im LAWA-Typ 9.1 die Löss-, Keuper- und Kreideregionen von den Muschelkalk-, Jura-, Malm, Lias, Dogger- und anderen Kalkregionen unterschieden. großer Eimer zum Transport Wathose bzw. Gummistiefel Sichtkasten / Sichtrohr / Aquascope Handlupe Löffel, Pinzetten, Spatel, Skalpell oder Messer (rostfrei) Glas- oder Plastikgefäße (15-20 ml) Gefrierbeutel verschiedener Größen Lugol ́sche Lösung oder neutralisiertes Formaldehyd vorgefertigte wasserfeste Etiketten oder Gewebeband und wasserfeste Filzstifte zur Beschriftung der Proben Protokollbuch oder Feldprotokollblatt und Stift Kühlboxen mit Kühlakkus oder Ventilator topographische Karten im Maßstab 1:25 000 bzw. 1:50 000 oder GPS-Gerät Fotokamera ggf. Schwimmweste und Sicherungsseil ggf. Rechen oder Zange mit langem Griff ggf. Pipetten, Petrischalen (Plastik) ggf. weiße Plastikschale (2 bis 3 l) zum Sortieren des Materials ggf. Schnelltests zur Bestimmung der Wasserhärte oder Säurekapazität, falls keine ausreichenden Informationen über die Ausprägung des PoD-Typs vorhanden sind Für die Erkennung und Differenzierung der Algen im Gewässer ist die Kenntnis der verschiedenen Wuchs- und Lagerformen, ihrer unterschiedlichen Färbung und ihrer Konsistenz entscheidend. Zusätzlich werden für eine spätere Bestimmung häufig Informationen zum Habitat (Substrat, räumliches Vorkommen) benötigt. Eine detaillierte Beschreibung der Beläge und der Probenahme findet sich im Feldführer „Benthische Algen ohne Diatomeen“ (Gutowski & Foerster, 2009). Die Probenahme erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird die strukturelle Vielfalt der Probestelle beachtet, um die unterschiedlichen Habitate und Substrate der benthischen Algen an der Probestelle zu erkennen. In watbaren Gewässern wird der Gewässerabschnitt anschließend entgegen der Strömung möglichst im Zickzack abgegangen und auf makroskopisch auffällige Algenbeläge und Wuchsformen abgesucht. Dazu ist meist ein Sichtkasten zur Betrachtung des Gewässerbodens hilfreich. Bei der Begehung werden von jeder auffälligen Wuchsform Proben genommen. Proben aus tieferen Bereichen können mit einem Rechen oder einer Zange aufgenommen werden. Dabei können dünne Beläge oder Krusten sowie dickere, weiche Überzüge und kleine Büschelchen kurzer Fäden auf Hartsubstrat sowie epiphytische Algen auf Substrat direkt mit dem Substrat entnommen werden. Gelingt dies nicht, werden Teile davon abgekratzt. Andere Wuchsformen, wie lange Fäden, netzförmige Geflechte, breite Fäden oder flächige Thalli sowie gelatinöse Formen können direkt entnommen werden. Alle Proben (Unterproben) werden getrennt aufbewahrt. Das Material wird in Gefrierbeutel ohne Wasserzugabe oder Gefäße mit Wasserzugabe verbracht. Kommen an einer Probestelle Makrophyten oder Moose vor, so wird zusätzlich eine Quetschprobe erstellt, indem Material in einem Gefrierbeutel zusammen mit Wasser gegeben und dieser gequetscht wird. Die Suspension wird in ein Gefäß überführt. So können epiphytische und metaphytische Arten gewonnen werden. Die Anzahl der Unterproben schwankt je nach Vielfalt des makroskopisch erkennbaren Algenbewuchses. Empfohlen wird eine Entnahme von 4 bis 8 Unterproben. Bei einer geringeren Anzahl von Unterproben bleiben die Bewertungen nach PHYLIB häufig ungesichert. Finden sich an der Probestelle in größerer Abundanz ähnlich aussehende Beläge, ist es oft sinnvoll, an verschiedenen Stellen Parallelproben zu entnehmen, da sich solche Beläge häufig aus unterschiedlichen Arten mit verschiedenen Abundanzen zusammensetzen. Es empfiehlt sich, den Untersuchungsabschnitt stromauf- als auch abwärts ebenso wie auffällige Vorkommen benthischer Algen fotografisch zu dokumentieren. Bei nicht watbaren, größeren Gewässern wird ein längerer Untersuchungsabschnitt der flacheren Uferbereiche beprobt. Jede Unterprobe muss sorgfältig mindestens mit Angabe der Probestellennummer, der Unterbefundnummer und des Datums der Probenahme beschriftet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beschriftung trotz späterer Fixierung oder Lagerung an dem Gläschen bzw. dem Gefrierbeutel haften und lesbar bleibt. Wenn möglich, sollten auch noch der Auftraggeber und die Namen des Gewässers sowie der Messstelle vermerkt werden. In einem Feldprotokoll (Abb. 1) werden die Unterproben (Unterbefunde) einzeln aufgeführt. Dazu werden den Proben Nummern zugeordnet. In der Beschreibung der Proben werden Angaben über die Wuchs- bzw. Lagerform, Farbe, Konsistenz und eventuell Lage im Gewässer vermerkt. Zusätzlich sollte das Substrat angegeben werden. Für eine spätere Bewertung unabdingbar ist die Angabe des Deckungsgrades des Bewuchses. Für die Bewertungen werden später drei makroskopisch erkennbare Abundanzklassen (3 bis 5) des Feldprotokolls beachtet (Tab. 1). Eine Beschränkung auf Angabe dieser drei Klassen im Feldprotokoll ist aber nicht sinnvoll. Geeigneter sind Angaben in Prozentstufen (< oder > 1%, < oder > 5%, dann in 5%-Stufen bis 40% bzw. 10%-Stufen über 40% Deckung). Durch die Angabe der Prozente kann später bei gleichartigen Belägen die Gesamtabundanz eines jeden Taxons besser bestimmt werden. Dabei ist zu beachten, dass im Verfahren bei den Deckungsgraden von 5% und 33% Wechsel der Abundanzklassen erfolgen. Tab. 1: Definition dermakroskopisch erkennbaren Abundanzklassen. Abundanz-klasse Beschreibung 5 massenhaft, mehr als 1/3 des Gewässerbettes bedeckend (> 33%) 4 häufig, aber weniger als 1/3 des Gewässerbettes bedeckend (< 33%) 3 makroskopisch selten, gerade noch erkennbar (Einzelfund oder < 5%) oder mikroskopisch massenhaft Frischproben werden in Kühlboxen ins Labor gebracht und dort so schnell wie möglich aufgearbeitet. Ist eine schnelle Aufarbeitung nicht möglich, müssen die Proben fixiert werden. Dies kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Weichsubstrate sollten möglichst direkt nach der Probenahme, spätestens aber am Abend der Probenahme mit Formol (37 %) oder Lugol’scher Lösung fixiert werden. Dabei sollte eine Überfixierung vermieden werden (bei Formol wegen der Giftigkeit und bei Lugol wegen der zu intensiven, zu dunklen Färbung, die die Mirkoskopie erschwert). Für Steine empfiehlt sich ein Einfrieren (Kryofixierung).
COVID-19: Schnelltests und Impfabfälle richtig entsorgen Geht von gebrauchten Corona-Schnelltests oder von Impfabfällen eine Infektionsgefahr aus? Und wie sollten Abfälle, die beim Testen oder Impfen anfallen, entsorgt werden? Zu aktuellen Fragen der Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurde nun eine Bund-/Länderempfehlung veröffentlicht. Im Zuge der seit Anfang des Jahres eingeleiteten Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 durch Impfungen und Schnelltests fallen verstärkt Abfälle an, die sicher zu entsorgen sind. Damit verbundene Fragen, u.a. ob bei der Handhabung von Abfällen aus der Verimpfung, z.B. Resten von vektorbasierten Impfstoffen, ggf. besondere Risiken zu berücksichtigen sind, gilt es zu klären. Aus diesem Grund hat das Umweltbundesamt ( UBA ) gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut ( RKI ) unter Beteiligung von Mitarbeiter*innen des Bundesamtes für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dem Paul-Ehrlich-Institut, den Umweltministerien der Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen Empfehlungen zum Umgang mit anfallenden Abfällen im Zusammenhang mit COVID-19 herausgegeben und diese über den Abfalltechnik Ausschuss der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit den Bundesländern abgestimmt. Insgesamt sieht die Empfehlung keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aus Impf- und Testzentren vor: Für gebrauchte Impfstoff-Durchstechflaschen bzw. gebrauchte Schnelltests, die in mobilen oder stationären Impf- und Testzentren im Zusammenhang mit der Eindämmung von COVID-19 anfallen, ist davon auszugehen, dass diese als nicht gefährliche Abfälle unter AS 18 01 04 eingestuft und gemeinsam mit Siedlungsabfällen entsorgt werden können. Beim Anfall von spitzen und scharfen Gegenständen (z.B. Kanülen) sind bei der Abfallentsorgung die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und das Verletzungsrisiko durch eine bruch- und durchstichfeste Verpackung zu minimieren. Die Details können den zum Download bereitgestellten Entsorgungsempfehlungen entnommen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können gebrauchte Tests in einem stabilen (reißfesten), fest verschlossenen Müllbeutel in die Restmülltonne geben. Werden nicht nur einzelne Testkits entsorgt, ist darauf zu achten, dass Flüssigkeiten durch die Zugabe von saugfähigen Materialien wie Küchenpapier vermieden werden. Kartonverpackungen gehören in die Blaue Tonne, Plastikverpackungen in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack.
Lebensmittelkontrolleure/innen überprüfen als Mitarbeiter/innen der Lebensmittelüberwachungsbehörden die Einhaltung von Gesetzes- und Hygienevorschriften in allen Betrieben, die Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände (Haushaltswaren, Verpackungsmaterialien, Reinigungsmittel, Bekleidung) sowie Tabakwaren herstellen, verarbeiten, importieren oder an die Verbraucher/innen abgeben. Aufgaben Lebensmittelkontrolleure/innen führen in den Betrieben Kontrollen durch. Sie überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit, über die Hygiene, über Zusatzstoffe, Rückstände, Kontaminanten und Schadstoffe, über die Behandlung mit ionisierenden Strahlen, über betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, über neuartige Lebensmittel, über Kennzeichnung und Kenntlichmachung, über Verbote zum Schutz vor Täuschung und über Werbung. Die Arbeitsmethoden Im Rahmen ihrer Kontrollen inspizieren sie Betriebsräume auf bauliche und hygienische Mängel, überprüfen und bewerten sie von den Betrieben durchgeführte Eigenkontrollen, überprüfen sie Aufzeichnungen und Dokumente zur Rückverfolgbarkeit, entnehmen sie Proben, kontrollieren sie Kennzeichnung und Werbung, prüfen sie Erzeugnisse sensorisch (z. B. Aussehen, Geruch, Geschmack), um eine Abweichung von der Norm festzustellen, nehmen sie orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen vor, wie auf Temperatur, pH-Wert oder Schnelltests z. B. hinsichtlich eines Verderbs von Frittierfett, leiten sie erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein, erlassen sie Ordnungsverfügungen, stellen sie Produkte sicher oder beschlagnahmen diese, beraten sie Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen der Betriebe über die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, führen sie Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, stellen Strafanzeigen und unterstützen die Staatsanwaltschaft bei deren Ermittlungen. Aus- und Fortbildung Lebensmittelkontrolleure/innen absolvieren eine zweijährige Zusatzausbildung mit anschließender Staatsprüfung. Voraussetzungen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder Techniker/in mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf Beispiele für Berufsgruppen: Staatlich geprüfte/r Techniker/in Fachrichtung Lebensmitteltechnik Fleischermeister/in, Bäckermeister/in Konditormeister/in Hauswirtschaftsmeister/in Molkereimeister/in Küchenmeister/in Serviermeister/in Hotelmeister/in Braumeister/in Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in oder eine mindestens dreijährige Beschäftigung im mittleren oder gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder Fachhochschulabschluss mit Diplom- oder Bachelorprüfung in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt Ausbildung Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate: 18 Monate praktische Ausbildung in den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sechs Monate theoretischer Unterricht bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen: Klausuren, Befähigungsberichte, schriftliche Ausarbeitungen Prüfung Die Ausbildung endet mit einer Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Die Prüfung gliedert sich in drei Teile: Praktischer Teil (drei Betriebsprüfungen) Schriftliche Klausur über fünf Stunden Mündliche Prüfung über 30 Minuten
Was sind Bauleitpläne & Satzungen? | Stadt Burgdorf Stadt Burgdorf Kopfbereich Navigation Suche Suche Suchen Top Navigation Rathaus & Politik Stadtinfo Aktuelles Die Stadt Burgdorf in den Sozialen Medien Online-Terminvergabe Bürgerservice Stadtporträt Geschichte Goldenes Buch Ratgeber / Broschüren Grundsteuerreform Rathaus Stadtverwaltung Satzungen und Richtlinien Bekanntmachungen Ausschreibungen Gleichstellung Arbeiten bei der Stadt Burgdorf Politik Bürger- und Ratsinformationssystem Der Rat Der Verwaltungsausschuss Ortsräte und Ortsvorsteher/innen Wahlen Einrichtungen Kindertagesstätten Schulen Stadtbücherei Häuser der Jugend Schwimmbäder Museen Burgdorfer Friedhöfe Feuerwehrhäuser Bauhöfe & Kläranlage Stadtwerke Burgdorf GmbH Familie & Soziales Kinder & Familien Jugendhilfe Stadtjugendpflege Familienbündnis Familienservicebüro Gesundheit & Soziales Informationen zu Corona Notfallrufnummern Notfall-Informationssystem Gesundheit von A - Z Soziale Einrichtungen Kinderbetreuung Kindertagesstätten Kinderschutzkonzept Kindertagesbetreuung Kindertagespflege KiTaBU Akademie Anmeldung Kinderbetreuung Beratung & Hilfe Hilfe & Unterstützung Hilfe zur Selbsthilfe Beratungsstellen Schiedsamt Prävention Schulen Allgemeinbildende Schulen Berufsbildende Schulen Förderschulen Geflüchtete Ansprechpersonen Integrationsarbeit Hilfe für Geflüchtete Senioren Pflegestützpunkt Seniorenrat DRK Aktiv-Treff Freizeit & Kultur Freizeit Leinenzwang Brutzeit Gastronomie Grillplätze Feuerstellen Häuser der Jugend Spiel- und Bolzplätze Veranstaltungen Veranstaltungskalender Burgdorfer Schlosskonzerte Theater für Niedersachsen Feste & Märkte Kultur Stadtbücherei Volkshochschule Musikschule Museen Ausstellungen & Sammlungen Klingende Laternen Kunstpreis der Stadt Burgdorf Kirchen VVV Burgdorf Sport Sportvereine Hallenfreibad Burgdorf Waldbad Ramlingen Sportstätten Ehrenamt Ehrenbürger und Bürgermedaillenträger/innen Ehrenamtskarte Vereine Gesamtansicht Vereine Vereine nach Sparten Neueintrag Verein Neues Passwort beantragen Burgdorf entdecken Stadtplan Burgdorfer-Innenstadt-Plan Sehenswertes Burgdorfer Spargel Pferdeland Radtouren Übernachten Bauen & Wirtschaft Stadtentwicklung Bauleitpläne & Satzungen Stadtsanierung Perspektive Innenstadt LEADER Region Aue - 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Informationen für Tagespflegepersonen Steckbrief für Kindertagespflegepersonen zur Präsentation auf der Homepage der Stadt Burgdorf Kindertagespflegestellen Constabel, Claudia: Krümelkiste Henne, Dunja & Marco: "Little Monster" Lachmann, Manuel: Die Lachmännchen Lück, Barbara: Das Spatzennest Oesterling, Hilke: Hilke's Rasselbande Rasche, Katrin: Villa Kunterbunt Thienel, Sabrina: Ninni's Mini's Thienel, Sina: Wilder Süden Thormann, Sandra: Kindertagespflegestelle Sandra Thormann Wolf, Barbara: Lupus KiTaBU Akademie Allgemeine Geschäftsbedingungen Leitbild Fachbibliothek Informationen zum Datenschutz Anmeldung Kinderbetreuung Anmeldung | Kita & Kindertagespflege Formulare & Dokumente Schulen Allgemeinbildende Schulen Berufsbildende Schulen Förderschulen Senioren Pflegestützpunkt Seniorenrat DRK Aktiv-Treff Gesundheit & Soziales Informationen zu Corona Coronavirus Corona Schnelltests Notfallrufnummern Notfall-Informationssystem Gesundheit von A - Z Suche Neueintrag Soziale Einrichtungen Beratung & Hilfe Hilfe & Unterstützung Grundsicherung Wohngeld Wohnberechtigungsschein Pflege Eingliederung Kindesunterhalt Familienpass Mobile Jugendhilfe Hilfe zur Selbsthilfe Selbsthilfegruppe neu eintragen Beratungsstellen Schiedsamt Prävention Sicherheitspartnerschaften Sicherheitspartnerschaft Burgdorf Vereinbarung Kriminalitätsprävention und Städtebau Geflüchtete Ansprechpersonen Integrationsarbeit Projekte der Integrationsarbeit Hilfe für Geflüchtete Hilfs- und Beratungsangebote Spendemöglichkeiten Freizeit & Kultur Freizeit Leinenzwang Brutzeit Gastronomie Gastronomie von A-Z Gastronomie suchen Neueintrag Gastronomieverzeichnis Grillplätze Feuerstellen Häuser der Jugend Nutzungsgebühren JohnnyB. 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Sanierungskonzept Häufig gestellte Fragen Perspektive Innenstadt Städtebaulicher Rahmenplan Nutzungskonzept Rolandstraße Ruhezonen - Innenstadt Spiel- und Bewegungskonzept Ausbau der Mühlenstraße im Innenstadtbereich Burgdorf „Burgdorf – entdecken, erleben und genießen“ Digitaler Marktplatz „Neustart City“ LEADER Region Aue - Wulbeck Umgestaltung des Lindenbrinks (Otze) Denkmalschutz Denkmalpflege Stadtentwicklungskonzepte Integriertes Stadtentwicklungskonzept ISEK Kommunales Einzelhandelskonzept Windenergienutzung Neubau 380 kV Freileitung Neubau Rudolf-Bembenneck-Gesamtschule Straßen & Verkehr LED-Konzept Straßenbeleuchtung Radverkehrskonzept Verlängerung der Fahrradstraße Fahrradstraßen zur RBG von Westen Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Radfahrstreifen und Schutzstreifen Radwegebenutzungspflicht Radfahren in Ortsdurchfahrten Radverkehrsplanungen Uetzer Straße/Vor den Höfen und Sprengelstraße Ausbau der Bike & Ride Anlagen an den Bahnhöfen Mobilitätskonzept Tiefbaumaßnahmen Ausbau der Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Sorgensen) Straßenerneuerung Barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen Erschließung Neubaugebiet "Südlich Ehlershäuser Weg" Ausbau der Ortsdurchfahrt K112 OD Heeßel Wasserversorgung Winterdienst in der Stadt Burgdorf und ihren Ortsteilen Wohn- und Lebensquartier Aue Süd Umwelt & Klima Energiegenossenschaft Lehrte-Sehnde eG Vorreiterkonzept zum Klimaschutz in Burgdorf Balkon Solaranlagen Abfall Altpapier und Altglas Sperrabfälle Hundetoiletten Sonderabfälle FAQ's Umstellung Sack auf Tonne Boden & Altlasten Luft Aktionsplan Klima und Energie Klimaschutz im Alltag Klimaschutz-Teilkonzept Liegenschaften Stadtradeln Klimaschutz-Aktionsprogramm Burgdorf (KAP) Maßnahmen und Aktionen der Stadt Burgdorf Maßnahmen und Aktionen lokaler Kooperationspartner Maßnahmen und Aktionen regionaler Kooperationspartner Solarkataster der Region Hannover Lärm Lärmaktionsplan Natur & Landschaft Baumlehrpfad im Stadtpark Landschaftsplanung Schutzgebiete Naturnahe Hausgärten Arten- & Biotopschutz Fütterung von Enten Wespen, Hornissen, Bienen und Hummeln Stadtpark Wasser Gewässerunterhaltung Hochwasserschutz Abwasser Energiemonitor Bauen Baugrundstücke Baulückenkataster Bauberatung Immobilienangebote Gewerbegrundstücke Gewerbeimmobilien Wirtschaft Wirtschaftsstandort Burgdorf Standort Burgdorf Zahlen, Daten, Fakten Unternehmen in Burgdorf Einkaufen in Burgdorf Wochenmarkt Einzelhandelskonzept Digitaler Marktplatz Neueintrag Branchenbuch Branchenbuch Gewerbeflächen & Immobilien Wirtschaftsförderung Aktuelles für die Wirtschaft Lokaler Anlaufpunkt Existenzgründung Erstberatung Gründungsnetzwerk Burgdorf Gründungsberatung durch hannoverimpuls Links & Angebote Fachkräfte (Ausbildung & Beschäftigung) Gewerbeflächen & Immobilien Gewerbegrundstücke Gewerbeimmobilien Unternehmensservice Aktuelles für die Wirtschaft Newsletter Netzwerke Stadtmarketing Digitaler Marktplatz Gründernetzwerk Regionale Netzwerke Aktuelles für die Wirtschaft Newsletter ©Stadt Burgdorf © Joachim Lührs ©Joachim Lührs ©Stadt Burgdorf ©Stadt Burgdorf Inhaltsbereich Sie befinden sich hier: Bauen & Wirtschaft / Stadtentwicklung / Bauleitpläne & Satzungen Was sind Bauleitpläne & Satzungen? Im Stadtgebiet überschneiden sich eine Vielzahl unterschiedlicher städtebaulicher Planungen. Die Grundlage aller Planungsschritte sind die städtebaulichen Rahmenplanungen (informelle Planungen) und der nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in formellem Verfahren aufgestellte Flächennutzungsplan (FNP). Im Flächennutzungsplan ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für das ganze Stadtgebiet in den Grundzügen dargestellt. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan bildet der rechtswirksame FNP, einschließlich aller rechtswirksamen FNP-Änderungen, die planerische Basis für die aus ihm zu entwickelnde, verbindliche Bauleitplanung. In der verbindlichen Bauleitplanung werden für kleinere Teilflächen des Stadtgebietes Bebauungspläne (B-Pläne) aufgestellt. Diese setzen die rechtsverbindlichen Vorschriften für (Bau-) Vorhaben in ihrem Geltungsbereich fest - rechtskräftige B-Pläne. Unter dem Begriff „Bauleitpläne" werden hier auch die Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) und Veränderungssperren gefasst. Diese sind den jeweiligen Bebauungsplänen zugeordnet und unter rechtskräftige B-Pläne einzusehen. Alle Bauleitpläne werden in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt, bei dem über die Verfahrensschritte der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) jeder Bürger Stellung nehmen kann. Die aktuellen Bauleitplanverfahren können unter FNP-Änderungen im Verfahren und unter B-Pläne im Verfahren eingesehen werden. Die ortsüblichen Bekanntmachungen der aktuellen Bauleitplanverfahren können unter der Rubrik „Rathaus / Bekanntmachungen" eingesehen werden. Städtebauliche Satzungen nach dem BauGB werden für spezielle Teilbereiche des Stadtgebietes aufgestellt. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren hierfür gibt es nicht. Auskünfte über Städtebauliche Rahmenplanungen, über den Flächennutzungsplan, zu Bebauungsplänen und zu den Satzungen der Stadt Burgdorf erteilt die Stadtplanungsabteilung. Organisationseinheiten 61 - Stadtplanung und Umwelt Vor dem Hannoverschen Tor 27 31303 Burgdorf Telefon: 05136 898-378 Telefax: 05136 898-372 E-Mail: stadtplanung@burgdorf.deHomepage: http://www.burgdorf.de Allgemeine Sprechzeiten: Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Mi und Fr. 08.00 - 13.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr ZurückSeite drucken Infospalte Bauen & Wirtschaft Rathaus & Politik Familie & Soziales Freizeit & Kultur Bauen & Wirtschaft Stadtentwicklung Bauleitpläne & Satzungen Flächennutzungsplan Bebauungspläne Erhaltungssatzung Vorkaufsrechtssatzung Sanierungssatzung Stadtsanierung Perspektive Innenstadt LEADER Region Aue - Wulbeck Denkmalschutz Stadtentwicklungskonzepte Windenergienutzung Neubau 380 kV Freileitung Neubau Rudolf-Bembenneck-Gesamtschule Straßen & Verkehr Umwelt & Klima Bauen Wirtschaft Fußbereich Stadt Burgdorf Vor dem Hannoverschen Tor 1 31303 Burgdorf Telefon: 05136/898-0 Telefax: 05136/898-112 E-Mail: info@burgdorf.de Servicelinks: Serviceportal BURGDORF|MITgestalten Terminvergabe Kontakt Öffnungszeiten Dienstleistungen Bürgertipps Stadtplan Stellen, Jobs, Karriere und Ausbildung
Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel hat heute (Donnerstag) in der Gemeinde Visbek im Landkreis Vechta an einer Grundwasserprobeentnahme teilgenommen. Die Aktion gehört zu einem Programm mit verschärften Kontrollen in Regionen, in denen die bislang gemessenen Nitratwerte über dem Grenzwert von 50 Milligramm pro Liter liegen und die zudem einen steigenden Trend aufweisen. „Wir müssen die Verunreinigung des Grundwassers stoppen“, sagte Wenzel. „Unser Trinkwasser ist in Gefahr, es drohen hohe Strafgelder der EU und wenn die Wasserversorger aufwändige Reinigungsmaßnahmen veranlassen müssen, werden auch auf die Verbraucher drastische Preiserhöhungen zukommen.“ Wenzel ließ sich das von Mitarbeitern des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführte Messverfahren im Detail erläutern. Dabei werden an zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Punkten Proben entnommen, die vor Ort mit einem Schnelltest auf Nitrat untersucht werden. Zusätzlich wird die Messstelle mit einer 360-Grad-Rundblickkamera auf mögliche Ablagerungen überprüft. Die entnommenen Proben kommen zur genaueren Analyse in ein Fachlabor; die Ergebnisse fließen in das landesweite Monitoring ein. Der Schnelltest in Visbek ergab eine Grenzwertüberschreitung von rund 100 mg/l und lag damit doppelt so hoch wie der Grenzwert. Auch Vertreter des Landkreises und der Fachverbände waren vor Ort. „Wirksamer Grundwasserschutz basiert auf dem Wissen über Ursachen und Folgen von Belastungen. Mit unserem landesweiten Netz von Messstellen erhalten wir diese Informationen, mit denen wir dann auch erfolgreich Schutzmaßnahmen für unser Nahrungsmittel Nummer eins veranlassen können“, sagte der Minister. Hauptursache seien die zu hohen Nährstoffeinträge durch die Landwirtschaft. „Es kommt immer noch zu viel Dünger auf das Feld!“. Wenzel wies darauf hin, dass sein Ministerium der Landwirtschaft seit Jahren Beratungsangebote unterbreitet. Die überwiegende Zahl der Landwirte würde sich an die Vorschriften halten. Es sei auch im Interesse aller Beteiligten, dass man den schwarzen Schafen auf die Spur komme. Wenzel: „Die Böden und das Grundwasser haben ein langes Gedächtnis. Es kann Jahrzehnte dauern, bis aus einem belasteten Grundwasserkörper wieder klares, sauberes Wasser kommt. Es darf keine Nachlässigkeiten beim Gesundheitsschutz geben!“ Die Überarbeitung des Düngerechts sei ein wichtiger erster Schritt, um die Nitratbelastungen der Gewässer zu verringern, sagte der Minister. Daneben müssen aber weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen folgen, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Über das Wasserrecht sollen die Einrichtung von zusätzlichen Gewässerschutzstreifen und die Zielerreichung in Wasserschutzgebieten verbessert werden. „Mit der Novelle des Düngerechts und der Novelle des Niedersächsischen Wassergesetzes werden derzeit erhebliche Anstrengungen unternommen, den Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sicherzustellen“, sagte der Minister. Hintergrund: Die europäische Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet das Land Niedersachsen bis zum Jahr 2015 für unsere Gewässer den guten Zustand zu erreichen. Müssen Verlängerungen der Frist in Anspruch genommen werden, sind diese mit weiteren Auflagen verbunden. Derzeit sind 98 Prozent der Oberflächengewässer in Niedersachsen in keinem guten Zustand. Für das Grundwasser gilt dies für rund 60 Prozent der Landesfläche. Hintergrund: Der NLWKN ist vom Umweltministerium mit dem landesweiten Monitoring der Gewässer beauftragt. Für die Beurteilung der Grundwasserqualität wurden dafür Proben an rund 1.080 ausgewählten Messstellen vorgenommen. In 24 niedersächsischen Landkreisen liegen besondere Belastungen vor. Der Umweltminister hatte die davon betroffenen Kommunen bereits frühzeitig angeschrieben und auf das von der Europäischen Union eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie hingewiesen. Niedersachsen meldet der EU hier Messwerte an 103 repräsentativen Messstellen in landwirtschaftlich geprägten Gebieten. An 38 Prozent dieser Messstellen wird der Nitratgrenzwert überschritten. 86 Prozent des Trinkwassers in Niedersachsen wird aus dem Grundwasser gewonnen.
Merkblatt 2018 Probennahme gemäß LAGA PN 98 Einzelfalllösung zur Reduzierung der erforderlichen Analysenanzahl nach LAGA PN 98 bei der Beprobung von Haufwerken Für die Entsorgung von mineralischen Abfällen auf Deponien schreibt die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) den notwendigen Beprobungs- und Analysenumfang vor. Nach Anhang 4 Nr. 2 DepV hat die Probenahme gemäß LAGA PN 98 zu erfolgen. Auf die DIN 19698-1 wird hingewiesen. Für die Beprobung von Haufwerken gibt die Tabelle 2 der LAGA PN 98 die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben vor. Bei anderen Fallgestaltungen (z. B. kein Haufwerk vorhanden) ist die Probenanzahl vom Fach- kundigen unter Berücksichtigung der LAGA PN 98 festzulegen und zu begründen. Tabelle 1 zeigt Beispiele für die volumenbezogene Mindestanzahl der Einzelproben und Mischproben. Die in Tabelle 1 Spalte 3 genannte Anzahl der Laborproben stellt den Regelfall der zu analysierenden Proben dar. Kann eine gleichbleibende Abfallqualität belegt werden, ist eine Reduzierung der Laborproben im Einzelfall möglich (siehe Tabelle 1 Spalte 4). Tabelle 1: Mindestens notwendige Anzahl der Laborproben bei homogenen Haufwerken Begründeter Einzelfall Probenanzahl nach LAGA PN 98 Volumen der Grundmenge in m³Anzahl der Einzel- probenAnzahl der Misch- proben und Labor- probenAnzahl der Labor- proben bis 500bis 36bis 92 bis 1000bis 56bis 124 bis 1500bis 76bis 136 Generell kann man davon ausgehen, dass nicht separierte, nicht aufgearbeitete Abfälle mit variabler Zusammensetzung (z. B. Bauschutt, Boden-Bauschuttmischungen) keine gleich- bleibende Qualität aufweisen. Die Herabsetzung der notwendigen Mindestprobenanzahl ist bei solchen Abfällen in der Regel nicht möglich. Voraussetzungen Für die Reduzierung der Laborproben muss eine gleichbleibende Abfallqualität und eine ho- mogene Schadstoffverteilung ausreichend belegt werden. Dies kann z. B. durch Vorerkun- dungsergebnisse, Vor-Ort-Analytik mittels chemischer Schnelltests oder mobiler RFA- Messung erfolgen. Zusätzlich sind organoleptische Hinweise und Ergebnisse von Vorerkun- dungen derart zu berücksichtigen, dass unterschiedlich belastete Bereiche getrennt ausge- hoben und gelagert werden. Vorgehen In jedem Fall ist die nach LAGA PN 98 geforderte Anzahl an Mischproben zu nehmen (siehe beispielhaft Tabelle 1 Spalte 3). Die in Tabelle 1 Spalte 4 angegebene Anzahl an Laborpro- ben wird zufällig aus den Mischproben ausgewählt und analysiert. Es sind immer mindestens zwei Mischproben pro Haufwerk zu analysieren. Obergrenze für das durch zwei Laborana- lysen zu charakterisierende Volumen von Abfällen mit gleichbleibender Qualität sind 500 m³. Der Rest der entnommenen Mischproben wird als Rückstellprobe aufbewahrt. Wird von der vorgegebenen Mindestanzahl (Tabelle 1 Spalte 3) an zu analysierenden La- borproben aufgrund der genannten Voraussetzungen abgewichen, muss das Labor bzw. der Probenehmer dies in jedem Fall schriftlich begründen. Die Entscheidung zur Reduzierung der Anzahl der Laborproben ist vom verantwortlichen Gutachter, ggf. in Verbindung mit dem Labor, zu treffen und darzulegen. Anhand der Untersuchungsergebnisse ist zu beurteilen, ob die Annahme der gleichbleibenden Qualität zutreffend war. Die schriftliche Erläuterung muss in sich plausibel sowie fachlich nachprüfbar sein und in ausführlicher Form erfolgen. Auf Ver- langen ist diese Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen. Sollte sich die durch Vorbetrachtungen angenommene Homogenität durch die Analysen nicht bestätigen (siehe Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl), sind auch die verbleibenden Mischproben zu analysieren. Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl In die Bewertung sind sämtliche Messwerte aller Laborproben einzubeziehen. Die gleichblei- bende stoffliche Zusammensetzung gilt als bestätigt, wenn die maximale Abweichung des höchsten Messwertes bezogen auf den jeweils niedrigsten Wert maximal 100 % beträgt. Schreibt der jeweilige Entsorgungsweg die Bestimmung der nachfolgenden Parameter vor, darf die Abweichung nicht mehr betragen als: pH-Wert:1,0 pH-Einheit Brennwert:1 000 kJ/kg AT4 und GB21: 50 % Bei höheren Abweichungen kann eine Bewertung der jeweiligen Parameter bezogen auf die für den vorgesehenen Entsorgungsweg zulässigen Werte (Zuordnungswerte/-kriterien) vor- genommen werden.
Hinweise zur Abfallentsorgung in Zusammenhang mit der Corona-Krise Kurzübersicht der Inhalte Hinweise für Quarantäne-Haushalte ...................................................................................... 2 Hinweise zur Abfalleinstufung und Entsorgungshinweise ...................................................... 3 Relevante Abfallschlüssel .................................................................................................. 3 Abfalleinstufung in Test- und Impfzentren, sowie vergleichbarer Einrichtungen ................. 4 Einstufung von Abfällen welche aus Impfstoffen oder Schnelltest hervorgehen ................. 4 Impfstoffe: ...................................................................................................................... 4 Schnelltests: ................................................................................................................... 5 Allgemeine Empfehlungen zur Entsorgung von Impfstoffen und Schnelltests in Gesundheitseinrichtungen: ................................................................................................ 5 Einstufung von Abfällen von Schutzkleidung und Putzmitteln ............................................ 6 Allgemeine Regelungen ..................................................................................................... 6 Hinweise zur Abfallentsorgung in Zusammenhang mit der Corona-Krise Hinweise für Quarantäne-Haushalte Für private Haushalte, in denen infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle in häuslicher Quarantäne leben, werden die folgenden Maßnahmen empfohlen: Restabfälle, die kontaminiert sein können, sollen in stabilen, möglichst reißfesten Abfallsäcken gesammelt werden und in der Restabfalltonne entsorgt werden. Ein Einwerfen von z.B. losen Taschentüchern ist möglichst zu vermeiden. Die Abfallsäcke sind durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen. Insbesondere zum Schutz von Beschäftigten der Entsorgungswirtschaft ist bei der Getrennthaltung der Abfälle (Papier, Gelbe Tonne/Gelber Sack) darauf zu achten, dass mindestens 3 Tage vor dem Abholtermin keine Abfälle in die jeweiligen Tonnen oder Säcke gegeben werden (begrenztes Überleben der Viren auf Oberflächen nach FAQ des Bundesinstitut für Risikobewertung zum Übertragungspotenzial des Corona-Virus über Lebensmittel und Gegenstände (https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und _gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html). Sofern dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein sollte, sollten diese Abfälle über den Restabfall entsorgt werden. Für Glasabfälle und Pfandverpackungen wird empfohlen, diese nicht über den Hausmüll zu entsorgen, sondern bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren. Eine Reinigung der Oberflächen ist empfehlenswert. Version vom 26.03.2021, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt 2 Hinweise zur Abfallentsorgung in Zusammenhang mit der Corona-Krise Hinweise zur Abfalleinstufung und Entsorgungshinweise Relevante Abfallschlüssel Typische Abfälle im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion sind auf der Grundlage der LAGA-M18 (https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html), die auch in den Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts aufgegriffen sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html ), wie folgt einzustufen: Abfallschlüssel 18 01 01 „spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)“, die in Form von gebrauchten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Stich-, Schnitt- und Kratzverletzungen vorliegen können. Abfallschlüssel 18 01 04 „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)“ für Abfälle mit infektiösen Verunreinigungen (Sekrete, Exkrete) aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur in sporadischen Einzelfällen entsprechend infizierte oder erkrankte Patienten behandeln, z.B. Hausarztpraxen, Test- und Impfzentren; o Entsorgungshinweis: Die Entsorgung der Abfälle soll in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen erfolgen. Aus hygienischen Gründen soll vorzugsweise die Doppelsack-Methode (der erste Sack wird fest verknotet und in einen zweiten Sack gesteckt) verwendet werden, aber auch die Verwendung dickwandiger Müllsacke ist möglich. Abfallschlüssel 18 01 03* „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions- präventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden“ für Abfälle mit infektiösen Verunreinigungen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte oder erkrankte Patienten schwerpunktmäßig z.B. in Isolierstationen der Krankenhäuser behandeln. Abfallschlüssel 20 03 01 „gemischte Siedlungsabfälle“ für Abfälle, die in privaten Haushalten z.B. im Zuge von Quarantänemaßnahmen für infizierte oder erkrankte Patienten anfallen und als Restabfall zu entsorgen sind. Version vom 26.03.2021, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt 3
Verkehrs- und Kriminalitätsgeschehen Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln Bei einem 25-jährigen „Nissan“-Fahrer musste am Freitag eine Blutentnahme angeordnet werden, da der vor Ort auf dem Conrad-Tack-Ring in Burg durchgeführte Schnelltest um 19.25 Uhr positiv auf Cannabis reagierte. Der polizeilich nicht ganz unbekannte junge Mann musste seinen PKW stehen lassen und wird nun mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Ein 37-jähriger „Honda“-Fahrer wurde am Samstag um 14.50 Uhr in der Wilhelm-Külz-Strasse kontrolliert. Beim Schnelltest vor Ort ergaben sich Hinweise auf Amphetamin-Konsum, sodass auch bei ihm eine Blutentnahme angeordnet wurde. Auch er muss mit einem Fahrverbot rechnen. Auch die Kontrolle eines 22-jährigen „BMW“-Fahrers am Samstag um 16.05 Uhr in der Magdeburger Chaussee ergab anhand des Schnelltestes vor Ort Hinweise auf Cannabis-Konsum. Somit musste auch er seinen PKW stehen lassen und eine Blutentnahme musste durchgeführt werden. Fahren ohne Versicherung und ohne Fahrerlaubnis 03.10.2020, 10.10 Uhr, Gommern In der Wiesenstrasse bemerkten die Beamten ein Motorrad „Yamaha“ ohne Kennzeichen. Die 30-jährige Fahrerin aus Magdeburg gab an, lediglich eine „Probefahrt“ durchzuführen. Ermittlungen ergaben, dass tatsächlich keine nötige Pflichtversicherung fürs Krad besteht. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Fahrerin leider nicht die nötige Fahrerlaubnis besitzt. Somit wurden die betreffenden Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Die Weiterfahrt wurde ihr natürlich untersagt. Aber auch der Fahrzeughalter muss mit einem Strafverfahren gegen sich rechnen, denn er lies die Nutzung seines nicht versicherten Fahrzeugs durch eine Person ohne Fahrerlaubnis zu. Impressum: Polizeiinspektion Stendal Polizeirevier Jerichower Land Beauftragter für Pressearbeit Bahnhofstraße 29 b 39288 Burg Tel: +49 3921 920 198 Fax: +49 3921 920 305 Mail: za.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de
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