Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 016/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/11
Magdeburg, den 11. November 2011
(OVG LSA) Widerruf der Bestellung
eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des
Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29.
April 2010 zurückgewiesen, welches den Widerruf der Bestellung des Klägers zum
Bezirksschornsteinfegermeister für rechtswidrig erklärt hatte.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich der
Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass in dem maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz* für den Widerruf der Bestellung des
Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit
den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden
Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters
begründet worden.
Zwar könne - so der Senat - auch ein
Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des
Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es
sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit
der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten
tatsächlichen Anhaltspunkte.
Die dem Kläger vorgeworfenen
Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht
geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner
Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sicher der
Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere
und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich
ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr
1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie
sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der
?persönlichen Zuverlässigkeit? gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz
höchstrichterlich geklärt werden kann.
OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011
- 1 L 103/10 -
VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 -
1 A 99/08 HAL -
Schmidt
(Pressesprecherin)
*§ 11
Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz lautet:
?Die
Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes
der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche
persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.?
Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 606-7073
Fax: (0391) 606-7029
Mail:
presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 017/08
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08
Magdeburg, den 11. Dezember 2008
(OVG LSA) Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss
die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen
den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des
Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit
begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende
Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der
Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich
die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei
aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das
Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer
mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit
oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang
zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene
und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿
nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht
Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des
Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 606-7075
Fax: (0391) 606-7029
Mail:
pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de