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(OVG LSA) Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/11 Magdeburg, den 11. November 2011 (OVG LSA) Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2010 zurückgewiesen, welches den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister für rechtswidrig erklärt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz* für den Widerruf der Bestellung des Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet worden. Zwar könne - so der Senat - auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte. Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sicher der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr 1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der ?persönlichen Zuverlässigkeit? gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz höchstrichterlich geklärt werden kann. OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 - 1 L 103/10 - VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 - 1 A 99/08 HAL - Schmidt (Pressesprecherin) *§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz lautet: ?Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.? Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7073 Fax: (0391) 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

(OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08 Magdeburg, den 11. Dezember 2008 (OVG LSA) Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿ nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08). Semmelhaack (Pressesprecher) Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606-7075 Fax: (0391) 606-7029 Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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