Dieser Datensatz enthält Bereiche, Unterbereiche und Zonen der Naturschutzgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemäß den Verordnungen vom 28.09.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil Nr. 63).
Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.
Der WMS Kartendienst stellt die Geometrien der Maßnahmen in der kommerziellen Fischerei in den Naturschutzgebieten in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee auf Grundlage des deutschen Anteils von EU-Verordnungen zur Verfügung: Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019; Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission vom 15. Dezember 2021; Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022; Delegierte Verordnung (EU) 2024/2943 der Kommission vom 17. September 2024
Der WFS Downloaddienst stellt die Geometrien der Maßnahmen in der kommerziellen Fischerei in den Naturschutzgebieten in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee auf Grundlage des deutschen Anteils von EU-Verordnungen zur Verfügung: Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019; Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission vom 15. Dezember 2021; Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022; Delegierte Verordnung (EU) 2024/2943 der Kommission vom 17. September 2024
Der Datensatz stellt die Geometrien (Flächen) der Maßnahmen in der kommerziellen Fischerei in den Naturschutzgebieten in der deutschen AWZ der Nordsee auf Grundlage des deutschen Anteils der ‚Delegierten Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den Gebieten Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und Östliche Deutsche Bucht sowie Klaverbank, Friese Front und Centrale Oestergronden‘ zur Verfügung. Der Datensatz stellt die Geometrien der Maßnahmen in der kommerziellen Fischerei in den Naturschutzgebieten in der deutschen AWZ der Nord- und Ostsee auf Grundlage des deutschen Anteils von EU-Verordnungen zur Verfügung: Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019; Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission vom 15. Dezember 2021; Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022; Delegierte Verordnung (EU) 2024/2943 der Kommission vom 17. September 2024
Der Metadatensatz beschreibt alle einheitlich zu entwickelnden und zu pflegenden Gebiete, die großräumig sind, überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern (§ 27 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Z. Zt. ist im Vogtlandkreis 1 Gebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 474 Quadratkilometer ausgewiesen. Zuständig für die Ausweisung ist das Landratsamt Vogtlandkreis als Untere Naturschutzbehörde.
Dieser Datensatz enthält die Maßnahmen in den Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemäß den Verordnungen vom 28.09.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil Nr. 63).
Dieser Datensatz enthält die Eckpunkte der Naturschutzgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels mit ihren zugehörigen Koordinaten gemäß den Verordnungen vom 28.09.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil Nr. 63).
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, in ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Dieser harmonisierte Stichtagsdatensatz wurde vom Bundesamt für Naturschutz aus Daten der Bundesländer und des Bundes zusammengeführt. Eine Aktualisierung erfolgt jährlich. Da die Daten aus unterschiedlichen Quellen stammen und auf unterschiedlichen Erfassungsmaßstäben beruhen, sind Abweichungen in Lage und auch Aktualität möglich.
Kartierung von Biotoptypen/Biotopkomplexen, die aus landesweiter Sicht schutzwuerdig sind. Ermittlung von Vorrangflaechen des Naturschutzes. Vorarbeit fuer die gezielte Ausweisung von Naturschutzgebieten. Verbreitung/Bestandssituation von Biotoptypen in Niedersachsen.