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Stellenausschreibung Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalts- und stellentechnischen Voraussetzungen ist im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark am Dienstort Salzwedel die Stelle Sachbearbeitung Landwirtschaftliche Fachstelle (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist die Besetzung zum nächst- möglichen Zeitpunkt - spätestens bis zum 31.12.2024 - erforderlich. Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung sind hiervon ausgenommen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen? moderner und krisensicher Arbeitsplatz Arbeit in einem zukunftsorientierten Team eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Für das Sachgebiet „Landwirtschaftliche Fachstelle, Förderung, Tierzucht und Prüfdienste, Ausbildungsberatung“ suchen wir eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter zur Bearbeitung der folgenden Aufgaben: Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Genehmigungen nach dem Grundstücks- und Land- pachtverkehrsgesetz Erarbeiten von fachlichen Stellungnahmen zu Flächenvergaben durch die Bodenver- wertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bzw. bezogen auf Zuschlagsvorhaben im Rahmen von Ausschreibungen durch die BVVG oder Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH Koordinierung der besonderen Ernteermittlung Wahrnehmung der Aufgaben als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne des Boden- schutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung mit Schwerpunkt Bodenerosion. Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen? Sie verfügen über die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst, Lauf- bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß Nr. 9.2.2 Abschnitt I der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-An- halt (LVO LSA) bzw. einen landwirtschaftlichen Hochschulabschluss (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss). Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Die Tätigkeit erfordert unter anderem den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office) sowie umfassende Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft. Zum Aufgabengebiet gehört die sichere Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen, deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungs-, Haushalts- und landwirtschaftlichen Fach- recht wünschenswert. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich.    Erwartet werden ferner Team-, Kommunikations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belast- barkeit und Sorgfalt. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerber/innen (m/w/d) werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 22.10.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1203536). Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Noten- übersicht) ggf. Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Benda Oberflächentechnik

Die Firma hat mit Datum vom 18.12.2024 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung beantragt. Der Genehmigungsantrag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen: 1. Umbenennung der Beizanlage BZ 1 in Trommelanlage TA 1 und der Entfettungsanlage ENTF 1 in Gestellanlage GA 1, 2. Demontage der Randabsaugungen an der Trommelanlage TA 1, 3. Kompletteinhausung der Trommelanlage TA 1 mittels Folien, 4. Errichtung und Betrieb einer Ablufteinrichtung inkl. Wäscher mit vorgeschalteten Tropfenabscheider, nachgeschaltetem Schalldämpfer sowie Abluftführung für die Gestell- und Trommelanlage, 5. Umrüstung einer Spüle (B 12) in der Trommelanlage in eine Dekapierung (Wasser plus 20 %ige Salpetersäure), 6. Errichtung und Betrieb eines neuen Sammelbehälters B 01 (3 m³) für Spülwässer etc. aus der Trommelanlage TA 1.

WD 8 - 094/20 Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern Die Umwandlung von Wald, zu der auch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald gehört, ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Bei der Entschei- dung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzu- wägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentli- cher Bedeutung ist (§ 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz/BWaldG). Die Kompetenzen der Länder für Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der Wälder ergeben sich aus §§ 5, 9 Absatz 3 BWaldG. Danach dienen die Regelungen des zweiten Kapitels des BWaldG als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder können bei der Ausfül- lung dieses Rahmens unter anderem bestimmen, dass die Umwandlung von Wald weiteren Be- schränkungen unterworfen und insbesondere bei Schutz- und Erholungswald untersagt wird. Eine solche Regelung kann zum Beispiel Aspekte des Umweltschutzes – inklusive des Natur- schutzes und des Bodenschutzes – und der Landschaftspflege berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält in § 3 Absatz 1 Nr. 6 BBodSchG eine Vorrangregelung zu- gunsten des zweiten Kapitels des BWaldG (§§ 5-14) und der Landeswaldgesetze. Eine Beschrän- kung der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz erfolgt daher durch das Bundes-Boden- schutzgesetz nicht. *** WD 8 - 3000 – 094/20 (8. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

WD 8 - 120/19 Zu nationalen und internationalen Klimaschutzverpflichtungen

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu nationalen und internationalen Klimaschutzverpflichtungen Der Fachbereich WD 8 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages hat in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Arbeiten zum Thema nationaler und internationaler Klimaver- pflichtungen verfasst. Im Folgenden werden diese kurz vorgestellt: Nationale bzw. EU-weite Einbeziehung weiterer Sektoren in das Europäische Emissionshandels- system (WD 8 - 3000 - 013/18), Anlage 1: Die Europäische Union (EU) hat verschiedene Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen, ein zent- rales gemeinschaftliches Klimaschutzinstrument ist dabei der im Jahr 2005 eingeführte Europäi- sche Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU-ETS). In der vorliegenden Arbeit wird dieses Instrument vorgestellt, welche Sektoren beinhaltet sind und sodann auf deut- sche Emissionen eingegangen. In diesem Zuge werden deutsche Emissionen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industriesektor, Verkehrssektor, Private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienst- leistungs-Sektor (GDH), Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Landwirtschaft, Landnutzungs-, Land- nutzungsänderungs- und Forstwirtschaftsektor (LULUCF) vorgestellt sowie auf den Diskussions- stand eingegangen, weitere Sektoren mit einzubeziehen (was EU-rechtlich möglich ist). Dabei wird auf den wissenschaftlichen kontroversen Diskurs hierzu eingegangen. In diesem Zusam- menhang werden auch Beispiele angeführt, dass einzelne Länder andere Sektoren einbeziehen. Die CO2-Abgabe in der Schweiz, Frankreich und Großbritannien; Mögliche Modelle einer CO2- Abgabe für Deutschland (WD 8 - 3000 - 027/18), Anlage 2: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Diskussion der Möglichkeit einer nationalen CO2-Ab- gabe/CO2-Steuer als zusätzliches klimaschutzpolitisches Instrument neben dem Emissionshan- del. Insgesamt 14 (bzw. 15 inklusive der Schweiz) Teilnehmerländern des EU-ETS haben bereits zum derzeitigen Zeitpunkt verschiedene Modelle einer CO2-Abgabe eingeführt. Im Detail werden die Ansätze der Schweiz, Frankreichs und Großbritanniens vorgestellt. Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene, Nominale Ziele und Rechtsgrundlagen (WD 8 - 3000 - 077/18), Anlage 3: WD 8 - 3000 - 120/19 (11.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zu nationalen und internationalen Klimaschutzverpflichtungen Für die Festlegung der internationalen Klimapolitik ist die Klimarahmenkonvention der Verein- ten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change) zentral. Der aktuelle 1 Stand der Ratifizierung ist auf den Internetseiten der Vereinten Nationen abrufbar. Im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenzen der Klimarahmenkonvention wurden völkerrechtlich bindende Verträge ausgearbeitet. In diesem Sachstand werden zunächst die globalen Klimaschutzziele in Form des Kyoto-Protokolls und des Pariser Klimaschutzübereinkommens als völkerrechtlich bin- dende Verträge vorgestellt. Sodann wird auf Klimaschutzziele innerhalb der Europäischen Union (EU) und insbesondere nationale Festlegungen (Energiekonzept 2010 und Klimaschutzplan 2050) beschrieben. Klimaschutzgesetze weltweit (WD 8 - 3000 - 028/19), Anlage 4: In dieser kurzen Dokumentation wird zum einen das Pariser Klimaschutzübereinkommen aus dem Jahr 2015 vorgestellt und stichpunktartig die wichtigsten Klimaschutzziele hierin aufge- stellt. Sodann wird die Datenbank, „Climate Change Laws of the World“, des „Grantham Rese- arch Institute on Climate Change and the Environment“ (als Ausgründung der London School of 2 Economics and Political Science (LSE)) vorgestellt. Hierin lassen sich weltweit sowohl Klima- schutzgesetze als auch ihre Inhalte (über 1.200 Gesetze in 164 Staaten) recherchieren. Abschlie- ßend wird auf einen Aufsatz zum Rechtsvergleich internationaler Klimaschutzverpflichtungen in ausgewählten europäischen Ländern eingegangen. Zu finanziellen Einbußen durch Nichteinhaltung von klima- und umweltbezogenen Verpflich- tungen (WD 8 - 3000 - 074/19), Anlage 5: In dieser Arbeit wird insbesondere Literatur zusammengestellt, die sich der Fragestellung an- nimmt, ob sich aus den internationalen Klimaschutzabkommen Sanktionsmöglichkeiten ergeben können. Zentral ist dabei eine Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages 3 (Fachbereich WD 7) zu „Sanktionsmöglichkeiten bei Klimaschutzabkommen “. *** 1 Internetverweis: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXVII-7-d&chap- ter=27&clang=_en [zuletzt abgerufen am 11. September 2019]. 2 Quelle: www.lse.ac.uk/GranthamInstitute/climate-change-laws-of-the-world/ [zuletzt abgerufen am 11. Septem- ber 2019]. 3 Diese Arbeit ist im Internet abrufbar unter: https://www.bundestag.de/re- source/blob/567688/4c3296c478c79b6afef76498add9b471/WD-7-172-18-pdf-data.pdf [zuletzt abgerufen am 11. September 2019]. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Antrag Cagogas GmbH

Antrag der Firma CAGOGAS GmbH vom 10.02.2023 auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas und technischen Gasen in 44309 Dortmund, Flughafenstraße 151 gemäß § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG)

Staatliche Vogelschutzwarte

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Unser Vogelmonitoring Gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie und Bundesnatur- schutzgesetz sind die EU-Mitgliedsstaaten bzw. der Bund und die Länder verpflichtet, in festgesetzten Zeitabständen über Verbreitung, Bestände, Bestands- entwicklungen und Erhaltungszustände der Vogelarten zu informieren - innerhalb und außerhalb von Vogel- schutzgebieten. Damit soll konkret die Wirksamkeit der EU-Vogelschutzrichtlinie und der ergriffenen Maß- nahmen überprüft werden. In Rheinland-Pfalz übernimmt die Staatliche Vogel- schutzwarte diese Aufgabe im Auftrag des Ministeri- ums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Mehr Informationen im Internet https://s.rlp.de/pn1DP Staatliche Vogelschutzwarte http://youtube.com/LfU-RLP Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt Ihre Ansprechpartner! E-Mail: vogelschutzwarte@lfu.rlp.de Impressum Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Internet: www.lfu.rlp.de E-Mail: poststelle@lfu.rlp.de Das Vogelmonitoring wird auf dem Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt in der Reihe "Frag das LfU" detailliert vorgestellt, abrufbar im Internet unter: http://youtube.com/LfU-RLP Fotos: Titel: fotomaster-adobe.stock.com, Iliuta-adobe. stock.com, creativenature.nl-adobe.stock.com; Innen: Werner-adobe.stock.com, Dieter Goebel-Berggold, Tatiana-adobe.stock.com; Außen: Tatiana-adobe.stock. com, Robin-adobe.stock.com © LfU Mainz 2023 Staatliche Vogelschutzwarte Im Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Wer wir sind … Die wesentlichen Aufgaben der Staatlichen Vogelschutzwarte: Die Staatliche Vogelschutzwarte Rheinland-Pfalz (VSW) wurde am 1. November 2022 in das neue geschaffene „Kompetenzzentrum Staatliche Vogel- schutzwarte und Artenvielfalt in der Energiewende“ (KSVAE) integriert. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt damit erstmals diese wichtige Funktion in Eigenverantwortung, nach- dem 2021 die seit 1973 gemeinsam von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland betriebene Staatliche Vogelschutzwarte in Frankfurt am Main aufgelöst wurde. ■■ Wissensbasierte Erarbeitung von Maßnahmen, die der Erhaltung der Bestände der heimischen Vogelarten und ihrer Lebensräume dienen ■■ Fachliche Beratung der Naturschutzbehörden zu Themen des Vogelschutzes und in Artfragen Feldlerche Was wir tun … Die VSW fungiert als Schnittstelle zwischen dem wis- senschaftlichen Vogelschutz, der Umweltverwaltung, der Naturschutzpraxis und dem ehrenamtlichen Enga- gement. Aus diesem Grund liegt ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung von Informationen zum Vogelschutz für Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit. Dazu wer- den Artenschutzempfehlungen für heimische Brutvo- gelarten und Konzepte zum Schutz von Zug- und Rast- vögeln erstellt und deren Umsetzung begleitet. Rotmilan Vogelschutzwarten sind als Fachbehörden der Länder für den ornithologischen Artenschutz zuständig. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Artenschutzvollzug und die Koordination avifaunistischer Erfassungen. Besonders die Lage der Vogelwelt im Offenland ist alarmierend und erfordert gesellschaftlich tragfähige Lösungen, um den Verlust der biologischen Vielfalt und die dramatische Bestandsabnahme von Arten wie Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche und Grauammer zu stop- pen. Einige Arten der Agrarlandschaft sind mittlerweile so selten, dass sie in immer größeren Bereichen un- serer Landschaft fehlen. Zusätzlich erarbeitet die Staatliche Vogelschutzwarte Lösungskonzepte und berät bei Konflikten, die beim Auftreten von bestimmten Vogelarten (z. B. Saatkrähe, Kormoran, invasive Vogelarten) im städtischen oder ländlichen Raum entstehen können. ■■ Fachliche Begleitung der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie, des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ und der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 ■■ Erarbeitung von Standards für Erfassungs- und Monitoring-Programme ■■ Beratung zum Vogelschutz an Gebäuden, Freileitungen (Strom) und Verkehrswegen ■■ Umsetzung landes- und bundesrechtlicher sowie internationaler Vorgaben zum Schutz wildlebender Vogelarten ■■ Erstellung der Roten Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz ■■ Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Vogel- schutz

Umweltrecht

<p>Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht)</p><p>Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht.</p><p>Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten.</p><p>Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt.</p><p>Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.</p><p> <a href="http://ufordat.uba.de/UFORDAT/pages/PublicRedirect.aspx?h=83368c1218b60e47c5012583fd36b7af0aed48011a060a42d487176ae6bd29b3"><i></i> Zur Beschreibung in der Umweltforschungsdatenbank (UFORDAT)</a> <a href="https://www.ufz.de/index.php?de=47729"><i></i> Zur Projektwebsite des UFZ</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748941521/zukunftsfaehiges-umweltrecht-i"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht I</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748915379-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht II</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748919285/zukunftsfaehiges-umweltrecht-iii-unilaterale-beitraege-zur-globalen-nachhaltigkeitsordnung?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht III</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_vorsorgeprinzip_online.pdf">Workshop Das Vorsorgeprinzip vor neuen Herausforderungen</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_suffizienz.pdf">Workshop Rechtliche Perspektiven der Suffizienz</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_schutz_final.pdf">Workshop Unilaterales Umweltrecht zum Schutz globaler Umweltgüter</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/das-instrument-der-bedarfsplanung-rechtliche"><i></i> Zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gerechtigkeit-im-umweltrecht"><i></i> zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/vorsorgeprinzip"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/durchsetzung-des-umweltrechts"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umweltgesetzbuch"><i></i> zum Artikel</a> </p>

Förderleitfaden für Streuobstwiesen - Stand März 2021

Förderleitfaden für Streuobstwiesen Stand März 2021 Inhalt Streuobstwiesen ...................................................................................... 2 1. Investive Förderprogramme.............................................................. 3 1.1 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (EU-ELER-Fonds) ....................................................................................4 1.2 Marktstrukturförderung (EU-ELER-Fonds)......................................6 1.3 Biodiversität und Schutzgebietssystem Natura 2000 (EU-ELER-Fonds) ...........................................................8 1.4 Nicht-produktiver investiver Naturschutz (GAK)......................... 10 Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 | 39112 Magdeburg Telefon: +49 391 567 1950 Fax: +49 391 567 1964 E-Mail: printmedien@mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de 1.5 Artensofortförderung (Land) ............................................................12 2. 2.1 Förderung von extensiv genutzten Obstbeständen (EU-ELER-Fonds) .................................................... 14 2.2 Förderung ökologischer Anbauverfahren – Dauerkulturen (EU-ELER-Fonds) ..................................................... 16 2.3 Pflege wertvoller Splitterflächen – Vertragsnaturschutz (GAK)............................................................... 18 @umwelt.lsa @UmweltLSA @umwelt.lsa 3. Manuel Pape (S. 2-3, 4), Jörg Schuboth/LAU (S. 7, 9, 10, 13, 16), Birgit Krummhaar (S. 19) Layout: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Stand: März 2021 Überblick über die Fördermöglickeiten und Zuwendungsempfänger...........................................................20 3.1 Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen................................................................................. 20 Redaktion: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Fotos: Flächenbezogene Förderprogramme.............................................. 14 3.2 Zuwendungsempfänger.....................................................................21 4. Kontaktadressen.............................................................................. 22 1 Streuobstwiesen Streuobstwiesen stellen wertvol- le Lebensräume dar und dienen vielen Lebewesen als Nahrungs- und Lebensgrundlage. Durch ihre extensive Bewirtschaftung sind Streuobstwiesen für viele Tier-und Pflanzenarten wichtige Rückzugsorte. Aus diesem Grund gehören Streuobstwiesen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 des Landesnatur- schutzgesetzes zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Eine extensive Bewirtschaftung ist allerdings kaum noch kosten- deckend möglich. Zunehmend verbuschen daher zahlreiche Streuobstwiesen und vergreisen viele Obstgehölze. Die vorliegende Broschüre be- schreibt die Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Sachsen- Anhalt . Die Förderprogramme finanzie- ren sich aus Mitteln des Europäi- schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), über Mittel des Bundes aus der „Gemeinschafts- aufgabe Agrarstruktur und Küs- 2 tenschutz“ (GAK) sowie im Falle der Artensofortförderung auch ausschließlich über Landesmittel. Die aufgeführten EU-Förderpro- gramme sind nur noch für die gegenwärtige EU-Förderperiode (2014-2022) gültig . 1. Investive Förderprogramme Bei einer Antragstellung der hier genannten Förderprogramme sind die jeweiligen Förderricht- linien und das dazugehörige Merkblatt unbedingt zu beach- ten. Diese sind zu finden unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik „Investitionsför- derung“ oder unter: www.lsaurl.de/investitionsfoer- derung. Die Kontaktdaten der Ansprech- partner sind auf den Seiten 22 und 23 aufgeführt. 3

Linde GmbH Gases Division

Firma Linde GmbH, Gases Division, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach hat mit Datum vom 11.10.2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage der Firma Linde GmbH, Gases Division zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Acetylen am Standort in 44143 Dortmund, Juchostraße 95, Gemarkung Wambel, Flur 1, Flurstück 836 beantragt.

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Aspekte des Pflanzenschutzes im Streuobstanbau 13.03.2021 Dr. Annette Kusterer Gliederung • Integrierter Pflanzenschutz und gute fachliche Praxis • Was ärgert meinen Apfelbaum? • Zusammenfassung 13.03.2021 Streuobstwiesen in Sachsen-Anhalt 1 Integrierter Pflanzenschutz Pflanzen- schutzgesetz:…„eine Kombination von Verfahren bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird“ 13.03.2021Streuobstwiesen in Sachsen-Anhalt 2

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