Antrag der Firma CAGOGAS GmbH vom 10.02.2023 auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas und technischen Gasen in 44309 Dortmund, Flughafenstraße 151 gemäß § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG)
Firma Linde GmbH, Gases Division, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach hat mit Datum vom 11.10.2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage der Firma Linde GmbH, Gases Division zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Acetylen am Standort in 44143 Dortmund, Juchostraße 95, Gemarkung Wambel, Flur 1, Flurstück 836 beantragt.
Stellenausschreibung Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalts- und stellentechnischen Voraussetzungen ist im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark am Dienstort Salzwedel die Stelle Sachbearbeitung Landwirtschaftliche Fachstelle (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist die Besetzung zum nächst- möglichen Zeitpunkt - spätestens bis zum 31.12.2024 - erforderlich. Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung sind hiervon ausgenommen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen? moderner und krisensicher Arbeitsplatz Arbeit in einem zukunftsorientierten Team eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Für das Sachgebiet „Landwirtschaftliche Fachstelle, Förderung, Tierzucht und Prüfdienste, Ausbildungsberatung“ suchen wir eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter zur Bearbeitung der folgenden Aufgaben: Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Genehmigungen nach dem Grundstücks- und Land- pachtverkehrsgesetz Erarbeiten von fachlichen Stellungnahmen zu Flächenvergaben durch die Bodenver- wertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bzw. bezogen auf Zuschlagsvorhaben im Rahmen von Ausschreibungen durch die BVVG oder Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH Koordinierung der besonderen Ernteermittlung Wahrnehmung der Aufgaben als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne des Boden- schutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung mit Schwerpunkt Bodenerosion. Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen? Sie verfügen über die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst, Lauf- bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß Nr. 9.2.2 Abschnitt I der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-An- halt (LVO LSA) bzw. einen landwirtschaftlichen Hochschulabschluss (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss). Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Die Tätigkeit erfordert unter anderem den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office) sowie umfassende Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft. Zum Aufgabengebiet gehört die sichere Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen, deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungs-, Haushalts- und landwirtschaftlichen Fach- recht wünschenswert. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich. Erwartet werden ferner Team-, Kommunikations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belast- barkeit und Sorgfalt. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerber/innen (m/w/d) werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 22.10.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1203536). Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Noten- übersicht) ggf. Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Schächten Unter Schächten versteht man die Schlachtung (Entblutung) eines Tie- res ohne vorherige Betäubung. Einem unbetäubten Tier werden bei vollem Bewusstsein mit einem Messer von der Kehle aus Haut, Muskeln, die Hals- schlagadern, die Luft- und Speiseröhre und die Nervenstränge durchtrennt. In Deutschland verbietet das Tier- schutzgesetz ein Tier ohne Betäubung zu schlachten. Das gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Schlachtungen. Hinweis: In Sachsen- Anhalt wurden seit 2016 weder Anträge auf Zulassung des Schächtens gestellt noch genehmigt. Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vor- schreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmege- nehmigung zum Schächten beantra- gen. Dafür muss die genaue Anzahl der zu schächtenden Tiere angegeben werden. In den meisten Fällen stehen Betäubungsmethoden zur Verfügung, die auch mit religiös bedingten Anfor- derungen vereinbar sind. Zudem dürfen Tiere in Deutschland nur von Personen geschlachtet werden, die eine Sachkun- de vorweisen können. Schächten ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuge- fügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Rinder im Tiertransporter (Titel); ledmark31/Shotshop.com Tiertransporter; ronyzmbow/Shotshop.com Schweinehälften Schlachthof; grigvovan/Shotshop.com Schlachtgeflügel; Bork/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Transportieren, Töten und Schlachten von Nutztieren Tiertransporte Für alle EU-Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften der EU-Tiertransportverord- nung (VO (EG) 1/2005), die in Deutschland durch die nationale Tierschutz-Transport- verordnung ergänzt wird. Wichtige Inhalte sind: • Tiere dürfen nur befördert werden, wenn alle Anforderungen für den tier- schutzgerechten Transport erfüllt sind. • Grundsätzlich sind die Transportunter- nehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Bedingun- gen sicherzustellen. • Tiere, die sich nicht selbstständig bewe- gen können und/oder große offene Wunden aufweisen, sind transportun- fähig und dürfen nicht transportiert werden. • Fahrer von Nutztiertransporten benö- tigen einen Befähigungsnachweis, der eine Sachkunde nach Ablegen einer entsprechenden Prüfung belegt. • Für lange Tiertransporte (über acht Stunden, z.B. ins Ausland) sind umfang- reiche Planungen und Dokumentatio- nen zum Beispiel der Unterwegsversor- gung nachzuweisen. • Bei einer Voraussage von über 30°C Außentemperatur in Bereichen der Transportstrecke ist ein Transport tier- schutzwidrig. • Die bedarfsgerechte Versorgung aller Tiere ist für die gesamte Dauer des Transportes durch den Organisator des Transportes sicher zu stellen. • Ein Zugriff auf die Daten des Transport- fahrzeuges durch die Kontrollbehörden ist zu ermöglichen. Diese umfassen die genaue Position des Fahrzeuges, die Transporttemperaturen und Versor- gungsintervalle der Tiere. Tierschutzrechtliche Tiertransportkontrollen Um ordnungsgemäße Tiertransporte gewährleisten zu können, sind Kontrollen innerhalb und auch außerhalb der EU bis zum Ziel des Tiertransportes möglich. • Zeitpunkt: bei Abfahrt, Ankunft und während des Transportes • Kontrollumfang: - Überprüfung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere, - Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Fahrzeuge, - Überwachung und Kontrolle der zu- lässigen Transportdauer und Versor- gungsintervalle, - Überprüfung des Platzangebotes der Einzeltiere im Transportfahrzeug Tierschutzkontrollen bei Transporten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 transportierte Nutztiere: 703.426 Anzahl der Kontrollen: 9.767 davon Beanstandungen: 198 Artikel 3 der EU-Schlachtverordnung: Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Schlachten und Töten Es gelten für alle EU-Mitgliedsstaaten die EU-Schlachtverordnung (VO (EG) 1099/2009) und in Deutschland die na- tionale Tierschutz-Schlachtverordnung. • Wirbeltiere dürfen nur unter wirksa- mer Schmerzausschaltung (Betäu- bung) in einem Zustand der Wahrneh- mungs- und Empfindungslosigkeit getötet (entblutet) werden. • Die Tötung der Tiere hat bis maximal 60 Sekunden (Rinder) bzw. 20 Sekun- den (alle anderen Tierarten) nach der Betäubung zu erfolgen, um ein Wie- dererlangen der Wahrnehmungsfähig- keit sicher zu verhindern. • In allen Bereichen, von der Handha- bung und Pflege bis zur Ruhigstel- lung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen mit einer Sachkundebescheinigung (Nachweis Sachkundeschulung und -prüfung) tätig werden.
Amtsblatt für den Bördekreis ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 10. Jahrgang Oschersleben, 08.12.2006 Nummer 22 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Inhalt A. Landkreis BördekreisD. Sonstige Einrichtungen 1. Satzungen1. Bördesparkasse 2. Verordnungen und Richtlinien1 Jahresabschluss 2005 der Bördesparkasse .................................................................. S. 12 1 Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Harbke - Allertal“ .................................................................... S. 2 2 Ersatzbekanntmachung zur Verordnung des Land- kreises Bördekreis über das Landschaftsschutzge- biet „Harbke-Allertal“ (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22/06 am 08.12.2006) .................................................................... S. 9 2. Wasser- und Abwasserzweckverband „Bode-Wipper“ 1 Hinweisbekanntmachung über Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aschersleben- Staßfurt Nr. 15/2006 ................................ S. 12 3. Trink- und Abwasserverband Börde 1 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung des Trink- und Abwasserverband Börde .................................................................. S. 13 3. Amtliche Bekanntmachungen B. Verwaltungsgemeinschaften C. Kreisangehörige Städte und Gemeinden 2 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserverbandes Oschersleben .................................................................. S. 13 3 Aufhebungssatzung der Wasserbeitrags- und Ge- bührensatzung des Trink- und Abwasserver- band Oschersleben ................................... S. 14 1. Stadt Kroppenstedt 1 Jahresrechnung 2005 der Stadt Kroppenstedt .................................................................... S. 9 2 Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für das Jahr 2005 bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt .................................................................. S. 11 2. Gemeinde Sülzetal 1 Verfügung der Gemeinde Sülzetal über die Ge- nehmigung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Adventsonntages am 10. Dezember 2006 ................................. S. 11 4 Wasserversorgungssatzung des Trink- und Abwasserverband Börde .......................... S. 14 5 6. Änderungssatzung der Abwasserbeitrags- und Ge- bührensatzung des Trink- und Abwasserverban- des Oschersleben vom 31.01.2000 ........... S. 17 6 Jahresabschluss 2005 des Trink- und Abwasser- verbandes Oschersleben ........................... S. 18 7 Jahresabschluss 2005 des Wasser- und Abwasser- zweckverbandes Bördekreis...................... S. 20 E. Sonstige Mitteilungen Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 23/06 ........ S. 22 Amtsblatt für den Bördekreis 22/06 vom 08.12.2006 A. Landkreis Bördekreis 1. Satzungen 2. Verordnungen und Richtlinien 001 Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Harbke - Allertal“ S. 2 (3) Der genaue Grenzverlauf ist in einem aus 88 Ein- zelkarten bestehenden nicht veröffentlichten Karten- satz (Topographische Karten im Maßstab 1:3.000 und 1:5.000) dargestellt, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des LSG verläuft am äußeren Rand der im Kartensatz eingezeichneten durchgehenden Linie (in Farbkarten grüne Linie). Die innerhalb des LSG be- findlichen Flächen sind mit einer schrägen Schraffur gekennzeichnet (in Farbkarten grüne Schraffur). Die dem LSG nicht zugehörigen Flächen (Ortslagen, Splittersiedlungen, Gewerbe- und Industriegebiete) sind durch fehlende Markierung in den Einzelkarten erkennbar. Auf Grund der §§ 29, 32, 39, 62 und 65 des Natur- schutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GBVl. LSA S.769) sowie der Zweckvereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Naturschutzrechts vom 19.12.2003 (Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 24 vom 23.12.2003; Amtsblatt für den Ohrekreis Nr. 53 vom 21.12.2003) wird hiermit verordnet:(4) Der Kartensatz ist beim Landkreis Bördekreis, untere Naturschutzbehörde, hinterlegt und kann dort kostenfrei während der Dienstzeiten eingesehen werden. §1 Landschaftsschutzgebiet(6) Der Geltungsbereich des LSG wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Nördlich von Harbke verläuft die westliche Begren- zung entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen. Im weiteren Verlauf stellen überwiegend Straßen, Wege oder Gräben die Grenze dar. Die Westgrenze des LSG zweigt etwa 200 m südlich der Bundesstraße B 1 von der Landesgrenze ab und hat im Bördekreis folgenden Verlauf. Die Grenze verläuft in südlicher Richtung entlang des Feldweges bis zur Aschehalde des ehemaligen Kraft- werks Harbke und folgt weiter dem Verlauf des Müh- lengrabens bis zur Straße Harbke-OT Autobahn, kreuzt diese und verläuft außen an den sich anschließenden Bebauungen. Der weitere Verlauf folgt der Außen- grenze des Parks Harbke bis zur Waldgrenze, knickt in südwestlicher Richtung ab und trifft in südöstlicher Ortslage Harbke auf die Straße nach Sommersdorf, folgt dieser und später der ehemaligen Schachtbahn bis zur Landesgrenze nach Niedersachsen und weiter bis zum Hopfenberg nordöstlich von Offleben. Die Grenze folgt hier der ehemaligen Bahnlinie in östlicher Rich- tung, zweigt an der B 245a in Richtung Norden ab, verläuft bis zur Kreuzung in Richtung Sommersdorf und folgt der Straße bis zum Ort. Sie umgeht die Orts- lage und trifft südlich von Sommersdorf auf die Kreis- straße nach Völpke. Das im § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Landkrei- sen Bördekreis und Ohrekreis wird zum Landschafts- schutzgebiet (LSG) erklärt. Das LSG führt die Bezeichnung „Harbke-Allertal“ und hat eine Größe von ca. 12713 ha. §2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im nordwestlichen Bördekreis und am westlichen Rand des Ohrekreises. Das LSG beinhaltet Flächen der Gemeinden Alleringersleben, Bartensleben, Beendorf, Döhren, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Harbke, Hödingen, Hörsingen, Hötensleben, Marienborn, Morsleben, Oebisfelde, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Sommersdorf, Völpke, Walbeck und Weferlingen. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage zur Orientierung beigefügt. (2) Die Grenzen des LSG sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 (nicht veröffentlicht) dargestellt. (5) Mehrfertigungen des Kartensatzes befinden sich am Sitz der Verwaltungsgemeinschaften „Obere Aller“ Eilsleben, Oebisfelde-Calvörde und Flechtingen und können dort kostenfrei von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. Amtsblatt für den Bördekreis 22/06 vom 08.12.2006 Ca. 400 m südlich folgt die Grenze dem Plattenweg zum Hochberg weiter entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Straße von Badeleben nach Sommerschenburg. Nach der Auslassung der gesamten Ortslage trifft die Grenze auf die Straße Sommerschenburg – Belsdorf und verläuft an ihr bis zum Abzweig nach Marienborn. Der weitere Grenzverlauf wird durch die Waldgrenze bestimmt, kreuzt dabei die Bahnlinie Magdeburg – Hannover und quert an einem östlich des Schachtes Alleringersleben vorbeiführenden Weg die Autobahn A 2 und erreicht an der Straßenkreuzung westlich von Alleringersleben die Bundesstraße B 1. Die LSG-Grenze zweigt von der B 1 nach Süden ent- lang des Gewerbegebietes Alleringersleben ab, quert nochmals die Autobahn, stößt an die Straße Allerin- gersleben- Wefensleben und verläuft dann weitestge- hend dem Flusslauf der Aller aufwärts folgend bis zur Allerbrücke der Straße Belsdorf-Ostingersleben. Hier beginnt die Ostgrenze des LSG mit folgendem Verlauf: Von der Allerbrücke Belsdorf folgt sie der Straße Belsdorf- Ostingersleben bis zur Autobahn A 2, zweigt am Steinberg vorbei 1400 m nach Westen ab, um dann die A 2 zu queren und die Ortslage Alleringersleben westlich zu umgehen. Dann folgt sie 1400 m dem Feldweg nach Klein Bartensleben und zweigt östlich in ein kleines Bachtal ab, danach etwa 800 m am Feldweg Erxleben- Bartensleben und 600 m der Straße Bregenstedt- Bartensleben entlang. Daran anschließend führt sie nordwestlich im Tal des Bäckgrabens Bartensleben in den Erxlebener Forst hinein und entlang eines Waldweges nach Norden zum Weg Klein Bartensleben- Hörsingen. Am Sportplatz Hörsingen vorbei erreicht die Grenze den westlichen Ortsrand Hörsingens, im Weiteren das Tal der Schölecke, den Winkelberg und das Waldgebiet Nievoldhagen. An dessen Nordgrenze führt sie bis nach Hödingen und folgt um den Ort herum flussabwärts der Schölecke, über die Straße Hödingen- Siestedt bis Orts- lage Siestedt, die umgangen wird. Von hier folgt sie dem nach Norden abzweigenden Feldweg, bis dieser den Weg Seggerde- Klinze erreicht und nach 800 m dem Weg nach Klinze folgend, dann entlang des Weges nach Everingen. An Everingen im Westen vorbei wird der Straße nach Oebisfelde- Lockstedt gefolgt. Die Ortslage Lockstedt wird nahe der Aller westlich umgangen und der Straße nach Gehrendorf gefolgt. Nahe des rechten Allerufers wird an der Ortslage Geh- rendorf vorbei die Straße nach Oebisfelde erreicht. Nach 2800 m folgt die Grenze einem westlich ab- zweigenden Weg und dann dem Landgraben bis zum südlichen Stadtrand von Oebisfelde. S. 3 Die nördliche Grenze des LSG verläuft dann entlang der Bundesstraße B 188 Oebisfelde-Wolfsburg. Die westliche Begrenzung ist von Oebisfelde bis Morsleben mit der Landesgrenze zu Niedersachsen identisch. §3 Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet „Harbke– Allertal“ gehört zu den Landschaftseinheiten Börde- Hügelland und Ohre-Aller-Hügelland. Es wird von zwei wichti- gen geologischen Einheiten aus mesozoischen Schich- ten eingenommen, der Rät-Lias-Mulde des Lappwaldes im Westen und der Weferlinger Triasplatte im Osten. Diese Einheiten werden durch eine tektonische Stö- rungslinie, den Allertalgraben, getrennt. Während an der Lappwaldseite überwiegend Keupersandstein an die Störungszone grenzt, stoßen von Osten her beson- ders Wellenkalk (unterer Muschelkalk) und Röt (obe- rer Buntsandstein) an den Graben. Die Störungen im Allertalgraben haben ihre Ursache in der Salzauslau- gung der unterliegenden Zechsteinsalze. Diese Auslau- gungen führten auch zur Bildung zahlreicher Erdfälle, insbesondere im Gebiet um Groß Bartensleben. Die mesozoischen Schichten sind teils großflächig von jüngeren Bildungen überlagert, vor allem durch pleistozänen Geschiebelehm oder Löss. Durch Schollenbewegungen, Überschiebungen und Steilstellungen der Schichten des Deckgebirges ent- stand ein stark bewegtes Hügelland, das den Land- schaftscharakter des Südteils des Schutzgebietes, un- terbrochen von der schmalen Allertal- Aue, maßgeb- lich prägt. Dieses Tal wird von der Aller durchflossen, die bei Belsdorf in das Gebiet eintritt und in dem reiz- voll gewundenen, schmalen Allertal nach Norden fließt. Nördlich von Weferlingen weitet sich das Tal zu einer gering reliefierten Ebene bis zur Nordgrenze bei Oebisfelde. Nördlich von Everingen grenzt das Allertal an die Etinger Geschiebelehmplatte. Im Mittelteil des LSG durchfließt die Schölecke in einem Tal mit relativ steilen Hängen, an denen sich auch das Waldgebiet Nievoldhagen befindet, die Schichten des unteren Buntsandsteins bei Eschenrode. Zwischen Hö- dingen und Siestedt folgt sie einer durch Auslaugung von Gips und Salz an der Basis des Röts entstandenen Senke. Durch die besonderen geologischen Verhältnisse, die für das nördliche Sachsen– Anhalt einmalig sind, ist eine Landschaft entstanden, die sich durch eine große Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnet und des- halb besonders für die Erholung geeignet ist.
Umweltrecht Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht) Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht. Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das UBA entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten. Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt. Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.
Förderleitfaden für Streuobstwiesen Stand März 2021 Inhalt Streuobstwiesen ...................................................................................... 2 1. Investive Förderprogramme.............................................................. 3 1.1 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (EU-ELER-Fonds) ....................................................................................4 1.2 Marktstrukturförderung (EU-ELER-Fonds)......................................6 1.3 Biodiversität und Schutzgebietssystem Natura 2000 (EU-ELER-Fonds) ...........................................................8 1.4 Nicht-produktiver investiver Naturschutz (GAK)......................... 10 Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 | 39112 Magdeburg Telefon: +49 391 567 1950 Fax: +49 391 567 1964 E-Mail: printmedien@mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de 1.5 Artensofortförderung (Land) ............................................................12 2. 2.1 Förderung von extensiv genutzten Obstbeständen (EU-ELER-Fonds) .................................................... 14 2.2 Förderung ökologischer Anbauverfahren – Dauerkulturen (EU-ELER-Fonds) ..................................................... 16 2.3 Pflege wertvoller Splitterflächen – Vertragsnaturschutz (GAK)............................................................... 18 @umwelt.lsa @UmweltLSA @umwelt.lsa 3. Manuel Pape (S. 2-3, 4), Jörg Schuboth/LAU (S. 7, 9, 10, 13, 16), Birgit Krummhaar (S. 19) Layout: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Stand: März 2021 Überblick über die Fördermöglickeiten und Zuwendungsempfänger...........................................................20 3.1 Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen................................................................................. 20 Redaktion: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Fotos: Flächenbezogene Förderprogramme.............................................. 14 3.2 Zuwendungsempfänger.....................................................................21 4. Kontaktadressen.............................................................................. 22 1 Streuobstwiesen Streuobstwiesen stellen wertvol- le Lebensräume dar und dienen vielen Lebewesen als Nahrungs- und Lebensgrundlage. Durch ihre extensive Bewirtschaftung sind Streuobstwiesen für viele Tier-und Pflanzenarten wichtige Rückzugsorte. Aus diesem Grund gehören Streuobstwiesen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 des Landesnatur- schutzgesetzes zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Eine extensive Bewirtschaftung ist allerdings kaum noch kosten- deckend möglich. Zunehmend verbuschen daher zahlreiche Streuobstwiesen und vergreisen viele Obstgehölze. Die vorliegende Broschüre be- schreibt die Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Sachsen- Anhalt . Die Förderprogramme finanzie- ren sich aus Mitteln des Europäi- schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), über Mittel des Bundes aus der „Gemeinschafts- aufgabe Agrarstruktur und Küs- 2 tenschutz“ (GAK) sowie im Falle der Artensofortförderung auch ausschließlich über Landesmittel. Die aufgeführten EU-Förderpro- gramme sind nur noch für die gegenwärtige EU-Förderperiode (2014-2022) gültig . 1. Investive Förderprogramme Bei einer Antragstellung der hier genannten Förderprogramme sind die jeweiligen Förderricht- linien und das dazugehörige Merkblatt unbedingt zu beach- ten. Diese sind zu finden unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik „Investitionsför- derung“ oder unter: www.lsaurl.de/investitionsfoer- derung. Die Kontaktdaten der Ansprech- partner sind auf den Seiten 22 und 23 aufgeführt. 3
Managementplan für das Besondere Schutzgebiet nach FFH-Richtlinie „Himmelreich bei Bad Kösen“ Teil III Schutzziele LPBR Landschaftsplanung Dr. Böhnert und Dr. Reichhoff GmbH Freital 72 Managementplan für das Besondere Schutzgebiet nach FFH-Richtlinie „Himmelreich bei Bad Kösen“ 8.Erhaltungsziele und sonstige Schutz- und Entwicklungsziele 8.1Bestehende naturschutzfachliche Vorgaben 73 Auf gesetzlicher Grundlage ergeben sich bereits verschiedene fachliche Vorgaben. So besteht nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie in den besonderen Schutzgebieten für hier vorhandene Le- bensräume nach Anhang I und Habitate von Arten nach Anhang II ein Verschlechterungsverbot. Dementsprechend formuliert § 19b (3) des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 30. April 1998“ für die Schutzgebiete u.a. folgende Forderung: „...Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher- zustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird...“Weiterhin heißt es in § 19b (5): „Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekannt gemacht, sind ... in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung... alle Vorha- ben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzuläs- sig...“. Bestimmte Biotope sind weiterhin durch die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes von Sach- sen-Anhalt (§ 30) besonders geschützt, darunter fallen im Gebiet beispielsweise Felsen und Tro- ckenrasen (siehe Kapitel 6.1.2). Hier sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können. Neben der Meldung als Besonderes Schutzgebiet Nr. 193 im Rahmen des Aufbaus des europa- weiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ an die EU ist der Betrachtungsraum Bestandteil des per Verordnung des Landrates Burgenlandkreis vom 06.08.1997 ausgewiesenen Landschafts- schutzgebietes „Saale“ (LSG 0034). Damit verbunden sind u.a. folgende Entwicklungsziele: - - - Erhaltung und Schutz des naturnahen Charakters der Saaleaue; bestehende Laubmischwälder sind zu erhalten und nicht standortgerechte Bestände in naturnahe zu überführen (insbesondere Entwicklung von Nadelholzbeständen zu Laub- mischwäldern); Erhaltung wertvoller Trockenrasen, wozu Pflegemaßnahmen erforderlich sind (Förderung extensiver Schafbeweidung). Außer den gesetzlich verankerten Vorgaben bestehen von Seiten der obersten Naturschutzbehör- de des Landes (MRLU) naturschutzfachliche Vorgaben für die verschiedenen Landschaftsräume Sachsen-Anhalts, welche als Leitbilder im „Landschaftsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt“ (MfUN 1994) formuliert wurden. Für das konkrete Bearbeitungsgebiet sind im Landschaftspro- gramm u.a. folgende Biotope als vorrangig schutz- und entwicklungsbedürftig benannt: - Orchideen-Buchenwälder auf Kalkstandorten LPBR Landschaftsplanung Dr. Böhnert und Dr. Reichhoff GmbH Freital Managementplan für das Besondere Schutzgebiet nach FFH-Richtlinie „Himmelreich bei Bad Kösen“ - - - 74 Perlgras-Buchenwälder Stieleichen-Ulmen-Auwälder Trocken- und Halbtrockenrasen auf Kalk- und Lössstandorten. Weiterhin sind Traubeneichen-Hainbuchenwälder als besonders schutz- und entwicklungsbe- dürftig aufgeführt. 8.2 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie Wie unter Punkt 7.1 beschrieben, kommen innerhalb der Gebietsgrenzen verschiedene Lebens- raumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie vor. Dabei weisen Teile dieser Lebensräume be- reits einen Erhaltungszustand auf, welcher den Schutz und Erhalt durch Sukzession oder Erhal- tungspflege ermöglicht und andererseits sind Teile der LRT vom Erhaltungszustand her noch entwicklungsbedürftig. So ist überwiegend für die gleichen Lebensraumtypen sowohl Schutz und Erhalt als auch Entwicklung nötig. 8.2.1 Schutz und Erhalt Das Besondere Schutzgebiet nach FFH-Richtlinie „Himmelreich bei Bad Kösen“ soll dem Schutz und Erhalt von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie dienen. Vom Erhal- tungszustand her ist dies für folgende LRT grundsätzlich gerechtfertigt: Tabelle 12: Lebensraumtypen mit Schutz- und Erhaltungsbedarf Lebensraumtyp Codenr. Bezeichnung 6110 6210 Trockene Lebensraumtypen *Lückige Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi) Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia, *besonders orchideenreiche Bestände) 6510Wiesen Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8160Felsen und Halden *Kalkhaltige Schutthalden der kollinen und montanen Stufe Mitteleuropas 8210Natürliche und naturnahe Kalkfelsen und ihre Felsspaltenvegetation 9130Wälder Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) LPBR Landschaftsplanung Dr. Böhnert und Dr. Reichhoff GmbH Freital
Rote Listen Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 39 (2004) Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Sachsen-Anhalts Bearbeitet von Jörg SCHUBOTH und Jens PETERSON (Stand: Februar 2004) Einführung Rote Listen gefährdeter Arten sind aus der Natur- schutzpraxis in Deutschland seit den 1970er Jah- ren nicht mehr wegzudenken. Als griffiges, leicht verständliches und scheinbar einfach zu handha- bendes Instrument der Bewertung wird bei den verschiedensten Planungen, Gutachten und Stel- lungnahmen auf Rote-Liste-Einstufungen gern zurückgegriffen. Die Gefährdung vieler Arten ist auch ein Spiegelbild der Gefährdung ihrer Lebens- räume. Im Zuge der generellen Überarbeitung al- ler Roten Listen für das Land Sachsen-Anhalt wird nun die Rote Liste Biotoptypen einer Überarbei- tung unterzogen. Das Problem der Benennung, Untergliederung und Abgrenzung der einzelnen, bezüglich ihrer Gefährdung einzuschätzenden Typen, das bei der Erstellung einer Roten Liste für eine bestimmte Artengruppe in der Regel nicht existiert, blieb auch bei der Überarbeitung bestehen, da verbindliche oder zumindest allgemein anerkannte Kriterien kaum bzw. nicht in dieser Hinsicht existieren. Bei der Aktualisierung der Roten Liste der gefähr- deten Biotoptypen Sachsen-Anhalts [i.W. Landes- liste genannt] stand im Vordergrund, eine Konti- nuität in der Gliederung der einzelnen Biotopty- pen beizubehalten. Auf Grund der neuen Stan- dard-Biotoptypenliste für Deutschland (RIECKEN et al. 2003) [i.W. Standard-Biotoptypenliste ge- nannt], in der keine Gefährdungseinschätzungen enthalten sind, und der im Rahmen der FFH-Le- bensraumtyp-Kartierung neu erarbeiteten Kartier- einheiten zur Kartierung der Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- RL) sowie zur Kartierung der nach § 30 NatSchG LSA besonders geschützten Biotope und sonsti- ger Biotope (SCHUBOTH 2004) [i.W. Liste der Kar- tiereinheiten genannt] für eine flächendecke Kar- tierung musste die Rote Liste der gefährdeten Bio- toptypen Sachsen-Anhalts ergänzt, verändert und z.T. umgestellt werden. Bemerkungen zur Überarbeitung der Roten Liste In die Landesliste sind neben den gefährdeten Biotoptypen auch die derzeit nicht bedrohten Bio- toptypen aufgenommen worden. Der überarbei- teten Landesliste wurde eine weitgehend vollstän- dige Biotopliste zu Grunde gelegt. Aus diesem Grunde wurden auch Biotoptypen der besiedel- ten Bereiche aufgeführt (z.B. Bebauung). Dies soll allein dem besseren Verständnis der Abgrenzung der einzelnen Typen voneinander dienen. Die Landesliste soll nicht als Grundlage für eine Bio- toperfassung angesehen werden, deshalb wurde auf eine eigenständige Verschlüsselung der Bio- toptypen verzichtet. Weggelassen wurden selbst- verständlich in der Landesliste Biotoptypen der Standard-Biotoptypenliste, die in Sachsen-Anhalt nicht vorkommen (z.B. sommerkalte Seen des Berglandes, Biotoptypen der Meeresküsten und der alpinen Stufe). Den einzelnen Biotoptypen wurde, soweit mög- lich, der Code aus der Liste der Kartiereinheiten (SCHUBOTH 2004) in der Spalte FFH-LRT- und Nicht-LRT-Code zugeordnet. Um die Ergebnis- se der Selektiven Biotopkartierung (nach DRACHEN- FELS & MEY 1991, FRANK 1991) weiterhin vergleich- bar verwenden zu können, erfolgte in der neuen Landesliste eine Zuordnung der einzelnen Typen in der Spalte Code SBK. Auch die Verschlüsse- lung der Standard-Biotoptypenliste für Deutsch- land (RIECKEN et al. 2003) wurde in einer weiteren Spalte Code Standard-Biotoptypenliste aufge- nommen, um auf der Standard-Biotoptypenliste basierende Ergebnise in Bezug auf landesbezo- gene Erhebungen bezug nehmen zu können (Bund-Länder-Schnittstelle). Erscheinen in den einzelnen Spalten (FFH-LRT- und Nicht-LRT-Code, Code SBK und Code Standard-Biotoptypenliste) bei unterschiedlichen Biotoptypen die gleichen Kürzel, so wurde in den Spalten der jeweiligen Listen weniger differen- ziert als in der vorliegenden Liste. Sind dagegen bei einem einzelnen Biotoptyp mehrere unter- schiedliche Kürzel in den Spalten der jeweiligen Listen aufgeführt, erfolgte die Differenzierung feiner oder nach anderer Systematik. Fehlende Angaben in dieser Spalte resultieren aus der Nichtberücksichtigung bzw. Nichtaufnahme sol- cher, meist nicht gefährdeter Typen in den in den jeweiligen Listen. Die Landesliste ist wie die Bundesliste bzw. die Standard-Biotoptypenliste hierarchisch gegliedert. Da das Gliederungsprinzip der Standard-Biotop- typenliste, ein hierarchischer Zahlencode, aus nachher näher erläuterten Gründen in der Lan- desliste mehrfach durchbrochen wurde, ergibt sich diese Zuordnung aus der unterschiedlichen Ein- rückung der Biotoptypen in der ersten Spalte der Liste. In der Landesliste wurden in der Standard-Bio- toptypenliste fein differenzierte Biotoptypen z.T. zusammengefasst, wenn die dort stark unterglie- derten Typen in Sachsen-Anhalt der gleichen Gefährdungskategorie zugeordnet werden kön- nen. Im Einzelfall, z.B. bei den Trocken- und Halb- trockenrasentypen auf karbonatischen bzw. sili- katischem Untergrund, ergaben sich dabei Ver- änderungen gegenüber der Gliederung der Stan- dard-Biotoptypenliste. Das Gliederungsprinzip der Standard-Biotopty- penliste wurde verlassen, wenn dort die Eintei- lung der Biotoptypen aus unserer Sicht unnötig kompliziert schien, ein einfaches Weglassen von Untertypen aber immer noch keine bessere Über- sichtlichkeit gebracht hätte (z.B. bei den Feldge- hölzen, Streuobstbeständen etc.). Konnten die Typen der Liste der Kartiereinheiten (SCHUBOTH 2004) absolut nicht mit der Biotopdiffe- renzierung der Standard-Biotoptypenliste in Über- einstimmung gebracht werden, erfolgte eine Neu- gliederung der Liste in Anlehnung an die Biotop- typen der Liste der Kartiereinheiten (SCHUBOTH 2004) (z.B. bei den Fließgewässern und einigen Waldtypen). In der überarbeiteten Landesliste wurden neu die siedlungstypischen Biotoptypen aufgenommem. Die aussergewöhnliche Vielfalt der dort anzutref- fenden Strukturen macht eine Biotoptypen-Glie- derung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung jedoch schwierig. Die Gliederung der Siedlungs- biotope erfolgte in starker Anlehnung an die Liste der Kartiereinheiten (SCHUBOTH 2004). Eine Zuordnung der in der vorliegenden Roten Liste enthaltenen Biotoptypen zu den im §30 des Natur- schutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ge- nannten geschützten Biotopen erfolgt nicht. Im Ein- zelfall wäre die Zuordnung bestimmter geschütz- ter Biotope (z.B. der Sümpfe) zu den teilweise viel detaillierter untergliederten Typen der Roten Liste problematisch gewesen. In diesem Zusammen- hang sei auf die für die Abgrenzung geschützter Biotope maßgebliche BIOTOPTYPENRICHTLINIE DES LAN- DES SACHSEN-ANHALT (1994) verwiesen. Aus der Spalte FFH-LRT- und Nicht-LRT-Code ist der offizielle EU-Code der Lebensraumtypen zu entnehmen, wenn der Biotoptyp ganz oder teilweise (LRT-Code eingeklammert) einem im Anhang I der FFH-Richtlinie (DER RAT DER EUROPÄ- ISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1992) aufgeführten Lebens- raumtyp angehört. Die zu Grunde liegende Liste der Kartiereinhei- ten ist so aufgebaut, dass sie die FFH-LRT gleich- wertig und gut abgegrenzt von den Nicht-LRT-Bi- otopen darstellt, insgesamt aber flächendeckend für Sachsen-Anhalt angewendet werden kann und alle hier vorkommenden Biotoptypen umfasst. Die Liste der Kartiereinheiten stellt die Grundlage für die in Sachsen-Anhalt zu bewertenden Biotop- typen, die im Rahmen der Eingriffsregelung in Ökokonto Betrachtung finden, dar. Als Gefährdungskategorien fanden i.d.R. die bei BINOT et al. (1998) aufgeführten - in Anlehnung an die international gebräuchlichen Definitionen (IUCN 1994) - Verwendung. Bei den gefährdeten Biotoptypen erfolgt die Ein- schätzung der Gefährdung durch Flächenverlust (Spalte FL) sowie der Gefährdung durch qualita- tive Veränderung (Spalte QU) getrennt. Beide Kri- terien werden für die einzelnen Biotoptypen zu- sätzlich zu einer Gesamtbewertung zusammen- geführt (Spalte Ges.). Die Gesamtbewertung liegt mindestens in gleicher Höhe wie die höchste Ein- stufung bei einem der beiden Teilkriterien, es er- folgt also keine Abwertung. Bei hierarchisch weit übergeordneten Biotoptypen erfolgt eine Einstu- fung höchstens bezüglich der Gesamtbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass alle untergeordne- ten Typen gefährdet sind und deren Gesamtge- fährdungskriterien um höchstens eine Stufe diffe- rieren. Im gegenteiligen Fall bleibt bei den über- geordneten Typen die entsprechende Spalte Ges. frei. Die Definitionen der Gefährdungska- tegorien von Biotoptypen weichen von den für Arten verwendeten ab, sie werden hier aus der Bundesliste zitiert (leicht verändert): Kategorien für die Gefährdung durch Flächenverlust (FL) 0 Vollständig vernichtet: Biotoptypen, die frü- her in Sachsen-Anhalt vorhanden waren und heute nicht mehr nachgewiesen werden kön- nen. R Extrem seltener Biotoptyp mit geographi- scher Restriktion: Biotoptypen, die in Sach- sen-Anhalt nur sehr regional verbreitet sind oder natürlicherweise nur in geringer Gesamtfläche vorkommen, für die kein merklicher Rückgang und keine aktuelle Gefährdung erkennbar ist. Die wenigen und kleinen Vorkommen in Sach- sen-Anhalt können aber durch derzeit nicht absehbare menschliche Einwirkungen oder durch zufällige Ereignisse schlagartig ausge- rottet oder erheblich dezimiert werden. 1 Von vollständiger Vernichtung bedroht: Bi- otoptypen, von denen nur mehr ein geringer Anteil der Ausgangsfläche vorhanden ist und mit deren vollständiger Vernichtung in abseh- barer Zeit gerechnet werden muss, wenn Ge- fährdungsursachen weiterhin einwirken oder bestandserhaltende Sicherungs- und Entwick- lungsmaßnahmen nicht unternommen werden bzw. wegfallen. 2 Stark gefährdet: Biotoptypen, deren Flächen- entwicklung in annähernd ganz Sachsen-An- halt stark rückläufig ist oder die bereits in meh- reren Teilregionen ausgelöscht wurden. 3 Gefährdet: Biotoptypen, deren Flächenentwick- lung in weiten Bereichen von Sachsen-Anhalt negativ ist oder die bereits vielerorts lokal ver- nichtet wurden. * Nicht gefährdet Als Maßstab zur Beurteilung des Flächenverlus- tes wurden Veränderungen betrachtet, die je nach Biotoptyp in den letzten 150 Jahren (Moore, na- turnahe Fließgewässer, verschiedene Waldtypen) bis etwa 50 Jahren (viele Biotope der Agrarland- schaft, z.B. Feldgehölze, verschiedene Wiesen- typen, extensiv genutzte Äcker) eingetreten sind. Während für einige Biotoptypen, etwa naturnahe Fließgewässer oder Moore, dieser Flächenrück- gang auf der Grundlage vorhandener Unterlagen (z.B. alte topographische Kartenwerke) sehr gut abschätzbar ist, bestehen bei anderen Typen durchaus gewisse Unsicherheiten. Kategorien für die Gefährdung durch qualita- tive Veränderungen (QU) 0 Vernichtet: Biotoptypen, deren Qualität so stark beeinträchtigt wurde, dass Bestände mit typi- scher Ausprägung in Sachsen-Anhalt vollstän- dig vernichtet sind. 1 Von vollständiger Vernichtung bedroht: Bi- otoptypen, deren Qualität in annähernd ihrem gesamten Verbreitungsgebiet so stark negativ verändert wurde, dass Bestände mit typischer Ausprägung kurzfristig von vollständiger Ver- nichtung bedroht sind. 2 Stark gefährdet: Biotoptypen, deren Qualität so stark negativ verändert wurde, dass in an- nähernd ganz Sachsen-Anhalt ein starker Rück- gang von Beständen mit typischer Ausprägung feststellbar ist oder solche Bestände in mehre- ren Teilregionen bereits weitgehend vernichtet wurden. 3 Gefährdet: Biotoptypen, deren Qualität so stark negativ verändert wurde, dass in vielen Berei- chen von Sachsen-Anhalt ein Rückgang von Beständen mit typischer Ausprägung feststell- bar ist oder solche Bestände vielfach lokal bereits vernichtet wurden. * Nicht gefährdet Die Kategorien G (Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt), D (Daten defizitär) und V (Vorwarnliste) wurden in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Sachsen-Anhalts nicht aufgenommen. Datengrundlagen Die Grundlage für die Einstufung der Biotoptypen bilden die Ergebnisse der Selektiven Biotopkar- tierung (nach DRACHENFELS & MEY 1991, FRANK 1991) der besonders wertvollen Biotope im Land Sachsen-Anhalt, die Biotop- und Nutzungstypen- Kartierung (nach PETERSON & LANGNER 1992) so- wie weitere Kartierungen, die hier im einzelnen nicht aufgeführt werden. Gefährdungsursachen und erforderliche Schutzmaßnahmen Negative qualitative Veränderungen, die zu einer schleichenden Degradierung bestimmter Biotope führen, sind meist anthropogen bedingt und kön- nen vielfältige Ursachen und Auswirkungen ha- ben. So bewirkt eine zunächst mäßige Entwäs- serung der Standorte grundwasserabhängiger Biotope einen Ausfall bestimmter charakteristi- scher Arten, dafür wandern andere ein, die bes- ser an die veränderten Bedingungen angepasst sind. Ähnliche Auswirkungen sind bei Eutrophie- rung durch den atmosphärischen Eintrag von Stickstoffverbindungen oder durch Konkurrenzver- schiebung beim Ausbleiben althergebrachter Nut- zung zu beobachten. Wie das Beispiel der rinden- bewohnenden Flechten in den Fichtenwäldern des Oberharzes zeigt, können durch Umwelteinflüs- se in bestimmten Biotopen ganze Organismen- gruppen verschwinden, obwohl auf den ersten Blick Struktur und der Charakter solcher Lebens- räume nur wenig beeinflusst erscheinen. Alle die- se aus Naturschutzsicht negativen Auswirkungen fließen, soweit sie noch nicht zum vollständigen Verschwinden des Biotoptypes durch Verwand- lung in einen anderen geführt haben, in die Be- wertung der Gefährdung durch qualitative Verän- derung ein. Die Einschätzung qualitativer Verän- derungen erfolgt in der Regel auf Grundlage derzeit zu beobachtender Vorgänge, da nur im Einzelfall genaue historische Angaben zum Zu- stand bestimmter Biotoptypen als Vergleichsba- sis vorliegen. Auf eine Berechnung des Anteils gefährdeter Bi- otoptypen im Vergleich zum Gesamtbestand muss verzichtet werden. Die in der vorliegenden Roten Liste (und in allen anderen existierenden Biotop- typen-Listen) willkürliche Untergliederung der Bi- otoptypen, verbunden mit einer viel weitergehen- den Differenzierung gerade der gefährdeten im Vergleich zu den nicht gefährdeten Typen, würde ein völlig schiefes Bild ergeben. Instruktiver sind Angaben zu den Flächenanteilen, die heute in der Landschaft von für den Naturschutz wertvollen und meist auch gefährdeten Biotoptypen eingenom- men werden. Nach den bisherigen, allerdings noch nicht zusammenfassend ausgewerteten Ergebnis- sen der selektiven Biotopkartierung, beträgt die- ser Anteil in Sachsen-Anhalt landesweit ca. 10 Prozent. Extremwerte liegen in den Bördeland- schaften bei ca. ein bis zwei Prozent wertvoller Gebiete einerseits, andererseits im Harz mit immerhin ca. 23 % und im Gebiet der Elbe mit ca. 24 %. Die Gefährdungsursachen für einzelne Biotopty- pen sind vielfältig. Wie bei der Mehrzahl der ge- fährdeten Tier- und Pflanzenarten wirken v. a. zwei Entwicklungstendenzen der derzeitigen Landnut- zung negativ: einerseits die immer intensivere Nutzung bestimmter, meist von Natur aus produk- tiver, leicht zu bewirtschaftender Flächen, anderer- seits das Brachfallen sogenannter Grenzertrags- standorte. Beispiele für negative Einflüsse verschiedener umweltbelastender Stoffe wurden schon als Ur- sachen negativer qualitativer Veränderungen von Biotoptypen angeführt. Zu nennen wäre hier noch die Versauerung von Böden, Fließ- und Standge- wässern durch atmosphärischen Säureeintrag, dies hat im Bereich der basenarmen Gesteinsfor- mationen des Harzes sehr nachteilige Auswirkun- gen auf verschiedene Biotoptypen. Die massive Belastung der Gewässer durch Nähr- und Schad-
Das Ministerium für Inneres und Sport hat für Vereine und Verbände die Handreichung ?Datenschutz kurz erklärt? veröffentlicht. Darin finden sich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), wie bspw.: Muss ich als Verein einen Datenschutzbeauftragen benennen? Was ist beim Versand von Newslettern zu beachten? Welche Einverständniserklärungen müssen vorliegen? oder Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Innenminister Holger Stahlknecht: ?Die Handreichung richtet sich an ehrenamtlich Tätige. Das Angebot soll helfen, möglicherweise bestehende Verunsicherungen im Umgang mit dem Datenschutz abzubauen.? Zur Broschüre: www.mi.sachsen-anhalt.de/nc/service/publikationen/ Die DS-GVO ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und hat weitreichende Auswirkungen auf die ehrenamtliche Arbeit in den Vereinen und Verbänden vor Ort. Vereine verarbeiten in vielfältiger Hinsicht personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, von Sponsoren und Förderern sowie von Besuchern ihrer Veranstaltungen. Dies fängt bei den Adressen der Mitglieder an und geht über die Kontoverbindungsdaten bei Lastschrifteinzugsverfahren der Mitgliedsbeiträge weiter. Soweit Kinder im Sportverein trainieren, ist der besondere Schutz Minderjähriger zu beachten. Bislang mussten die privatrechtlich organisierten Vereine das Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) beachten. Mit der DS-GVO tritt nunmehr ein europäischer Rechtsrahmen hinzu, der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Datenschutzgrundsätze normiert. Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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