a) Erkennen des Wirkungsmechanismus zum optimalen Einsatz von Holzschutzmitteln. b) Vergleichende mikroanatomische Untersuchungen an Insekten verschiedener Entwicklungsstadien nach Einwirkung von Schutzmitteln. Mikrobiologische Versuche an ungeschuetztem und geschuetztem Holz mit verschiedenen Pilzen sowie Bakterienarten. c) Laboruntersuchungen bis 06.1979, Auswertung bis 12.1979.
Biozidprodukte bekämpfen tierische Schädlinge und Lästlinge, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien. Sie werden in vielen Bereichen eingesetzt, etwa als Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel bis hin zum Mückenspray und Ameisengift. Biozidwirkstoffe können auch potenziell gefährlich für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier sein. Was sind Biozide? Biozidprodukte sind gemäß europäischer Biozidverordnung (EU 528/2012) dafür bestimmt, Schadorganismen „zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“. Sie wirken sich jedoch häufig auch auf andere, sogenannte Nicht-Zielorganismen aus, und können deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ungewollte Wirkungen in der Umwelt entfalten. Die Anwendungsbereiche für Biozidprodukte sind zahlreich. Die Palette der Anwendungen reicht von Desinfektions- und Materialschutzmitteln über Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren und Insekten bis hin zu Schiffsanstrichen gegen Bewuchs. Insgesamt werden 22 Produktarten (PT) unterschieden. Zahl der Wirkstoffe für Biozidprodukte In der Europäischen Union (EU) sind 164 Wirkstoffe für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt (Stand 04/2025). Es gibt zahlreiche weitere Wirkstoffe, die als Altstoffe noch auf dem Markt sind und zurzeit überprüft werden. Neustoffe befinden sich ebenfalls im Prüfverfahren. Meldepflicht von Biozidprodukten Für Herstellende oder Einführende gab es bisher keine Mitteilungspflicht über die Menge der jeweiligen Biozidprodukte, die sie in Deutschland verkaufen oder ins Ausland ausführen. Daher war nicht bekannt, welche Mengen an Bioziden in Deutschland hergestellt oder verbraucht werden. Mit der 2021 in Kraft getretenen Biozidrechts-Durchführungsverordnung wird sich dies in den kommenden Jahren ändern. Bis zum 31.03.2022 mussten diese Daten erstmalig an die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) gemeldet werden. In Zukunft erfolgt eine jährliche Meldung bis Ende März des Folgejahres. Derzeit liegen allerdings noch keine ausgewerteten Ergebnisse der ersten Meldungen vor. Bis diese Daten vorliegen, liefert die Anzahl der auf dem deutschen Markt erhältlichen Biozidprodukte einen Anhaltspunkt. Neben den bereits zugelassenen Biozidprodukten gibt es Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und deren Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese müssen der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden, um sie in Deutschland verkaufen zu können. Die Bundesstelle gibt jährlich bekannt, welche Biozidprodukte aus welcher der 22 Produktarten auf dem deutschen Markt erhältlich sein dürfen. So waren im April 2025 circa 35.000 Biozidprodukte auf dem deutschen Markt verkehrsfähig, wovon ca. 1.900 Biozidprodukte zugelassen sind (siehe Abb. „Verkehrsfähige Biozidprodukte“). Auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kann jeder die abgestimmten Bewertungsberichte für biozide Wirkstoffe einsehen, welche in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurden. Zudem sind alle in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bereits geprüften und zugelassenen Produkte auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgeführt. Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche kommt es zu vielfältigen Einträgen von Bioziden oder ihren Abbauprodukten in die Umwelt. Sowohl direkte als auch indirekte Einträge, wie zum Beispiel über Kläranlagen, sind möglich und können alle Umweltkompartimente wie Oberflächengewässer, Meeresgewässer, Grundwasser, Sedimente, Böden oder die Atmosphäre betreffen (siehe Abb. „Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt“). Biozide Wirkstoffe sind erst seit relativ kurzer Zeit im Fokus der Öffentlichkeit und werden daher deutlich seltener als zum Beispiel Pflanzenschutzmittel von den Überwachungsprogrammen der Bundesländer erfasst. Untersuchungen belegen aber, dass sich auch diese Stoffe in der Umwelt wiederfinden lassen. Untersuchungen von Biozideinträgen in Gewässer Einträge in die Gewässer können auf direktem Weg erfolgen, beispielsweise durch Antifoulinganstriche an Sportbooten. So wurde beispielsweise die Konzentration des Antifouling-Wirkstoffes Cybutryn (Irgarol ® ) im Sommer 2013 in 50 deutschen Sportboothäfen untersucht . In 35 der 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über der Umweltqualitätsnorm für Gewässer von 0,0025 Mikrogramm pro Liter (μg/L), welche die EU-Richtlinie 2013/39/EU vorschreibt. Dieser Wert darf als Jahresdurchschnittskonzentration nicht überschritten werden. An fünf Standorten übertrafen die Konzentrationen sogar die zulässige Höchstkonzentration von 0,016 μg/L (siehe Abb. „Cybutryn-Konzentrationen in Sportboothäfen“). Außerdem wurden in einem Monitoring in der Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage des Umweltbundesamtes ökotoxikologische Wirkungen auf im Binnengewässer lebende Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen nachgewiesen. Aufgrund dieser unannehmbaren Umweltrisiken ist Cybutryn als Antifouling-Wirkstoff seit dem 31. Januar 2017 nicht mehr in der EU verkehrsfähig, darf also nicht mehr gehandelt und verkauft werden. Untersuchungen von Schwebstoffproben der Umweltprobenbank an sieben Standorten von großen deutschen Flüssen zeigten eine Abnahme der Cybutryn-Konzentrationen über die Jahre 2011 bis 2020. Allerdings treten trotz des Verbots des Wirkstoffs noch immer ubiquitär geringe Gehalte in den Schwebstoffen auf ( UBA TEXTE 119/2022 ). Biozide werden auch in Baumaterialien eingesetzt, zum Beispiel in Fassadenfarben oder Außenputzen, um diese vor einem unerwünschten Algen- oder Pilzbewuchs zu schützen. Durch den Regen werden diese Substanzen von den Fassaden abgespült und gelangen entweder zusammen mit dem häuslichen Schmutzwasser in die Mischkanalisation und anschließend in die Kläranlage, oder sie erreichen Oberflächengewässer über den Regenkanal direkt und oft unbehandelt. Das Kompetenzzentrum Wasser Berlin ( KWB ) hat in Zusammenarbeit mit den Berliner Wasserbetrieben und der Ostschweizer Fachhochschule ( OST ) im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) in zwei Neubaugebieten in Berlin über zwei Jahre den Austrag von Bioziden und weiteren Stoffen aus Bauprodukten erforscht. Anhand von Felduntersuchungen, Produkttests und Modellierungen wurde untersucht, aus welchen Bauprodukten Biozide und andere Stoffe in das abfließende Regenwasser gelangen. Besonders die Biozidwirkstoffe Terbutryn und Diuron gelangten in Konzentrationen in den Regenkanal, die über den Umweltqualitätsparametern für Gewässer liegen ( Wicke et al. 2022 ). Anhand von Frachtabschätzungen konnte zudem gezeigt werden, dass ein Großteil der Stoffmenge vor Ort verbleibt und zusammen mit dem Regenwasser versickert. Durch die Versickerung kann es jedoch zu einer Belastung des Bodens und Grundwassers kommen (siehe Abb. Spurenstoff-Konzentrationen im Gebietsabfluss (Regenkanal) eines Baugebiets). Anhand eines deutschlandweiten Kläranlagen-Monitoringprojektes konnte gezeigt werden, dass Biozide, die über die Kanalisation in die Kläranlage gelangen, nicht alle gleichermaßen eliminiert werden. Das Karlsruher Institut für Technologie ( KIT ) und das DVGW-Technologiezentrum Wasser ( TZW ) untersuchten im Auftrag des Umweltbundesamtes über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (11/2017-04/2019) 29 kommunale Kläranlagenabflüsse auf 26 Biozidwirkstoffe und Transformationsprodukte . Vor allem Substanzen aus dem Bereich der Materialschutzmittel und Insektizide wurden im Kläranlagenablauf wiedergefunden (siehe Abb. „Kläranlagenmonitoring“). Teilweise lagen die Konzentrationen hierbei über dem jeweiligen Umweltqualitätsparameter für die Gewässer. Aber auch Stoffe, die beispielsweise aufgrund ihrer hohen Adsorptionsneigung in der Regel sehr gut in Kläranlagen zurückgehalten werden (Anreicherung im Klärschlamm), können Gewässer belasten. Sie gelangen insbesondere bei starken Regenereignissen ins Gewässer, wenn unbehandeltes Mischwasser (häusliches Abwasser plus Regenwasser) kontrolliert aus der Kanalisation ins Gewässer eingeleitet wird, um ein Überlaufen der Kläranlage zu verhindern. Dieser relevante Eintragspfad konnte unter anderem für das Schädlingsbekämpfungsmittel Permethrin gezeigt werden, bei dem die Umweltqualitätsparameter in Mischwasserentlastungen deutlich überschritten wurden ( Nickel et al. 2021 ). Cybutryn-Konzentrationen in Sportboothäfen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Spurenstoff-Konzentrationen im Gebietsabfluss (Regenkanal) eines Baugebiets Quelle: Umweltbundesamt Prozentualer Anteil an Positivdetektionen (in %) der untersuchten Biozidwirkstoffe ... Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Funde von Bioziden in Schwebstoffen Gelangen stark adsorptive Stoffe ins Gewässer, so können diese sich in Schwebstoffen, im Sediment und folglich auch in Sedimentbewohnern anreichern und zu unterwünschten Effekten führen (Dierkes et al. in prep.). Biozide mit einem hohen Sorptionsverhalten wurden in einem von der Bundesanstalt für Gewässerkunde ( BfG ) durchgeführten Projekt in ausgewählten Schwebstoffproben der Umweltprobenbank der Jahre 2008-2021 chemisch analysiert, um die langfristige Entwicklung der Gewässerbelastung im urbanen Bereich zu untersuchen. Insgesamt 16 der 25 untersuchten Biozide wurden in Schwebstoffen nachgewiesen, wobei 10 Stoffe (vor allem Azolfungizide, Triazine und Quartäre Ammoniumverbindungen-QAV) in sämtlichen Proben gefunden wurden. Dies verdeutlicht die ubiquitäre Belastung von Schwebstoffen mit Bioziden. Das Pyrethroid Permethrin konnte nur in wenigen Schwebstoffproben oberhalb der Bestimmungsgrenze gefunden werden, dabei überschritten die Konzentrationen aber durchgehend die Predicted no effect concentration ( PNEC ) für das Kompartiment Sediment von 1,0 ng/g (ECHA, 2014). Dies zeigt die Relevanz dieser Substanz und vermutlich der gesamten Stoffklasse der Pyrethroide für das Schwebstoffmonitoring. Für die Materialschutzmittel Propiconazol und Tebuconazol, die QAV ADBAC C12-C14 und DDAC C8-C10 und für das Pyrethroid Permethrin sind in der folgenden Abbildung (siehe Abb. Biozid-Konzentrationen in Schwebstoffen) für alle Probenahmestandorte die gemessenen Konzentrationen in den Schwebstoffen bezogen auf das Trockengewicht (TG) für die Jahre 2013-2019 exemplarisch dargestellt. Belastung von Lebewesen mit Bioziden Sind Biozide einmal in die Umwelt gelangt, können diese auch zu einer Belastung von Lebewesen führen. Davon sind sowohl terrestrische als auch aquatische Lebensgemeinschaften betroffen. Beispielsweise werden die blutgerinnungshemmenden Wirkstoffe (Antikoagulanzien), die in giftigen Fraßködern zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen enthalten sind, häufig in der Umwelt, insbesondere in Wildtieren nachgewiesen. Dies ist vor allem auf die für die Umwelt sehr problematischen Eigenschaften dieser Wirkstoffe zurückzuführen. Die meisten dieser Substanzen sind sogenannte PBT -Stoffe, das heißt, sie werden in der Umwelt nur schlecht abgebaut (P = persistent), besitzen ein hohes Potential zur Anreicherung in anderen Lebewesen (B = bioakkumulierend) und sind zudem giftig (T = toxisch) ( Umweltbundesamt, 2019 ). In einer vom Julius-Kühn-Institut im Auftrag des UBA durchgeführten Untersuchung wurden 2018 erstmalig in Deutschland systematisch Rückstände von Antikoagulanzien in wildlebenden Tieren untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl in verschiedenen Kleinsäugerarten (zum Beispiel Wald- und Spitzmäusen, die nicht Ziel der Bekämpfung und teilweise besonders geschützte Arten sind) als auch in Eulen und Greifvögeln (vor allem Mäusebussarden) Rückstände von Antikoagulanzien nachweisbar sind. Auch wurden in 61 % von insgesamt 265 untersuchten Leberproben von Füchsen Rückstände von Antikoagulanzien gefunden ( Geduhn et al. 2016 ). Auch aquatische Organismen sind mit Antikoagulanzien belastet. So wurden vor einigen Jahren Rückstände von Antikoagulantien in Deutschland erstmalig in Fischen nachgewiesen (Kotthoff et al. 2018 ). Im Rahmen einer vom UBA in Auftrag gegebenen Untersuchung durch das Fraunhofer Institut für Molekulare Biologie und Angewandte Ökologie wurden Leberproben von Brassen (Abramis brama) aus den größten Flüssen in Deutschland – darunter Donau, Elbe und Rhein – sowie aus zwei Seen untersucht. In allen Fischen der bundesweit 16 untersuchten Fließgewässer-Standorte im Jahr 2015 wurde mindestens ein Antikoagulans der 2. Generation nachgewiesen. Lediglich in Proben von Fischen aus den beiden Seen wurde keine Belastung mit Antikoagulanzien festgestellt. In fast 90 % der 18 untersuchten Fischleberproben wurde Brodifacoum mit einem Höchstgehalt von 12,5 μg/kg Nassgewicht nachgewiesen. Difenacoum und Bromadiolon kamen in 44 bzw. 17 % der Proben vor (siehe Abb. „Rodentizide in Fischen“). In einer späteren von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) durchgeführten Studie wurde gezeigt, dass Antikoagulanzien bei der konventionellen Abwasserbehandlung nicht vollständig eliminiert werden und sich in der Leber von Fischen anreichern. Insbesondere bei Starkregen- und Rückstauereignissen führt die gängige Praxis der Ausbringung von Fraßködern am Draht in der Kanalisation zur Freisetzung antikoagulanter Wirkstoffe in die aquatische Umwelt ( Regnery et al. 2020 ). Datenportal „Biozide in der Umwelt – BiU“ Um nachvollziehen zu können, wie groß die Belastung der Umwelt mit Bioziden tatsächlich ist und ob Maßnahmen zur Reduktion des Eintrags von Bioziden in die Umwelt wirkungsvoll sind, wurde ein eigenständiges Modul in der Datenbank "Informationssystem Chemikalien" (ChemInfo) des Bundes und der Länder angelegt. Die neu entwickelte Datenbank „ Biozide in der Umwelt “ (BiU) stellt frei zugänglich und kostenlos Umweltmonitoringdaten zu Bioziden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Verfügung. Derzeit sind 91 biozide Wirkstoffe mit Datensätzen aus etwa 80.000 Wasser-/Abwasserproben, 380 Boden-/Klärschlammproben sowie 4.500 biotischen Proben recherchierbar. An einer Erweiterung des Datenumfangs wird aktuell gearbeitet. Neben den Monitoringdaten werden auch Informationen zur Zulassung der Wirkstoffe im Rahmen der Biozid-Verordnung sowie physikalisch-chemische Daten bereitgestellt.
In einem städtischen Einzugsgebiet wurden exemplarisch die Schnittstellen der Stadtentwässerung (Kläranlage, Mischwasserüberlaufe, Regenwassereinleitungen) über ein Jahr auf den Eintrag von Bioziden beprobt. Es wurde gezeigt, dass der Mischwasserüberlauf für die Stoffgruppe Biozide die relevanteste Emissionsquelle im Gesamtsystem darstellt. Hier wurden die höchsten Konzentrationen für Einzelstoffe detektiert. Insbesondere für die Gruppe der Schutzmittel wurden erhöhte Konzentrationen im städtischen Gewässer bei Regenwetterbedingungen ermittelt, was auch die Relevanz von diffusen, regenwasserbedingten Einträgen unterstreicht. Insgesamt konnte am Beispiel der Stadt Karlsruhe verdeutlicht werden, dass das kommunale Abwassersystem eine relevante Eintragsquelle für die Stoffgruppe Biozide im urbanen Gebiet und damit eine Herausforderung für den Gewässerschutz darstellt. Veröffentlicht in Texte | 09/2025.
In einem städtischen Einzugsgebiet wurden exemplarisch die Schnittstellen der Stadtentwässerung (Kläranlage, Mischwasserüberlaufe, Regenwassereinleitungen) über ein Jahr auf den Eintrag von Bioziden beprobt. Es wurde gezeigt, dass der Mischwasserüberlauf für die Stoffgruppe Biozide die relevanteste Emissionsquelle im Gesamtsystem darstellt. Hier wurden die höchsten Konzentrationen für Einzelstoffe detektiert. Insbesondere für die Gruppe der Schutzmittel wurden erhöhte Konzentrationen im städtischen Gewässer bei Regenwetterbedingungen ermittelt, was auch die Relevanz von diffusen, regenwasserbedingten Einträgen unterstreicht. Insgesamt konnte am Beispiel der Stadt Karlsruhe verdeutlicht werden, dass das kommunale Abwassersystem eine relevante Eintragsquelle für die Stoffgruppe Biozide im urbanen Gebiet und damit eine Herausforderung für den Gewässerschutz darstellt.
Reaktive Substanzen wie Chlor, Chlordioxid oder Ozon werden häufig als Desinfektions- oder Schutzmittel verwendet und fallen damit unter die Biozid-Verordnung. Bei der Anwendung dieser Substanzen kann es zur Bildung von Reaktionsprodukten, so genannten Desinfektionsnebenprodukten (DBPs), kommen, die u.U. toxischer und persistenter als die Ausgangssubstanz sein können. Inzwischen wurden weit über 500 DBPs identifiziert. Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Aussage über deren Relevanz für die Umweltrisikobewertung bisher nicht möglich. Genauere Kenntnisse hierzu sind jedoch für eine umfassende Risikobewertung unabdingbar. Auch gibt es derzeit kein EU-weit abgestimmtes Vorgehen zur Bewertung von DBPs im Biozid-Verfahren. Ein solches ist aber zwingend erforderlich, da bereits erste Zulassungsanträge für in Frage kommende Produkte eingegangen sind und die Bewertung von DBPs spätestens bei der Produktzulassung zu erfolgen hat. Im Rahmen einer Literaturrecherche soll daher zunächst geklärt werden, welche der bis dato identifizierten DBPs für die Umweltrisikobewertung im Biozidvollzug von Relevanz sein könnten. Da die Bildungsraten von DBPs in erheblichem Maße durch die Bestandteile des zu behandelten Mediums bestimmt werden, sollen im Anschluss repräsentative, behandelte Wässer auf die Bildung von DBPs hin analysiert werden. Zudem soll untersucht werden, inwiefern es möglich ist 'Worst Case-Wässer' für standardisierte Untersuchungen im Rahmen der Bewertung zu definieren. In einem weiteren Schritt soll zudem geklärt werden, inwieweit eine bestehende Datenbank der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die für die Bewertung von Ballastwasserbehandlungsanlagen herangezogen wird und Daten zu Ökotoxikologie und Verhalten in der Umwelt für 46 DPBs enthält, auch für den Biozid-Vollzug relevant und anwendbar ist. Schließlich soll, basierend auf den gewonnen Erkenntnissen, ein detailliertes Konzept zur Bewertung von DBPs im Rahmen des EU-Biozid-Vollzugs erarbeitet werden.
Ziel des Projekts ist es, einen biotechnologisch hergestellten Phytoextraktfür den Einsatz als hydrophobierendes Holzschutz- und Konservierungsmittel mit pilzhemmender Wirkung aus pflanzlichen in vitro Salbeizellkulturen im großtechnischen Maßstab zu entwickeln. Dabei sollen ausschließlich biobasierte und toxikologisch unbedenkliche Wirkstoffe zur Anwendung kommen. Die Kultivierung der Salbeizellen erfolgt im geschlossenen Bioreaktorsystem. Somit kann eine ganzjährige und umweltunabhängige Produktion des Phytoextrakts unter kontrollierbaren Bedingungen, aus nachwachsenden Rohstoffen, aber unter Verzicht der Nutzung agrarischer Flächen erfolgen. Zur Steigerung der Wirkstoffausbeuten werden die Pflanzenzellen mit Pilzkulturfiltraten ausgewählter Schimmelpilzkulturen behandelt. Durch die sogenannte Elizitierung kann die Syntheseaktivität der Pflanzenzellen enorm gesteigert und somit ein wirtschaftliches Verfahren ermöglicht werden. Das CIMTT wird in der nun anschließenden Machbarkeitsphase des Projektes in Zusammenarbeit mit dem Institut für Naturstofftechnik beim Projektmanagement mitarbeiten, Transfer und Öffentlichkeitsarbeit verantworten, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen und die Produktvalidierung steuern.
Einige deutsche Kommunen bewirtschaften ihre Grünflächen bereits heute ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als 'pestizidfreie Kommunen'. Dies soll die biologische Vielfalt schützen und den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt minimieren. Genau wie Pflanzenschutzmittel sind Biozide Produkte, die eine beabsichtigte Wirkung auf Organismen haben und Menschen, Tiere oder Materialien vor Schadorganismen schützen sollen. Anders als Pflanzenschutzmittel umfassen Biozide jedoch einen sehr weiten Einsatzbereich. Dieser reicht von Desinfektionsmitteln über Materialschutzmittel bis hin zu Schädlingsbekämpfungsmitteln. Die Einsatzorte von Bioziden sind in Kommunen dementsprechend divers. Hier ist die Anwendung von Bioziden unter Umständen gesetzlich vorgeschrieben, eine biozidfreie Kommune kann es deshalb nicht geben. Dennoch sollte auch der Einsatz von Bioziden in den Kommunen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden, um die Emissionen in die Umwelt zu reduzieren. Diese Beschränkung auf das notwendige Mindestmaß ist bereits in der europäischen Biozid-Verordnung 528/2012 in Artikel 17(5) festgeschrieben. Im Rahmen der Beschaffung können Kommunen umweltbezogene Kriterien zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden, wenn die Kriterien verhältnismäßig zum Auftragswert und Beschaffungsziel sind. Vor dem Hintergrund soll in diesem Forschungsvorhaben der öffentliche Einsatz und die Beschaffung von Bioziden untersucht werden, um Einsparpotentiale zu identifizieren. So sollen die Emissionen von Bioziden in die Umwelt möglichst reduziert werden.
Die Verwendung von Produkten (wie Putzmittel, Wandfarben) sowie von Gegenständen (wie Fahrrad, Auto, Kleidung, Pfannen) in urbanen Gebieten ist mit dem Eintrag einer Vielzahl von Stoffen in das Abwasser und schließlich in Gewässer verbunden. Eine Bestandsaufnahme zeigt: viele Stoffe werden in Kläranlagen zurückgehalten, andere passieren sie oder gelangen direkt über die Kanalisation ins Gewässer. In einem von Ländern und Bund finanzierten Projekt wurden Schadstoffe, darunter auch eine Auswahl an Bioziden, in verschiedenen urbanen Abwasserströmen untersucht. Für 30 der untersuchten Stoffe, wie einzelne Metalle, Vertreter der PFC , PAK und Biozide, konnten deutschlandweit anwendbare einheitliche Emissionsfaktoren für kommunale Kläranlagen abgeleitet werden. Die Emissionsfaktoren basieren auf mittleren Ablaufkonzentrationen. In der Anwendung erlauben sie flächendeckend eine zuverlässige Quantifizierung der mittleren Emissionssituation bezogen auf kommunale Kläranlagen. Damit ist eine erste Einschätzung der Relevanz der Einträge aus kommunalen Kläranlagen für diese Stoffe möglich. Die untersuchten Stoffe waren unterschiedlich häufig im Ablauf der kommunalen Kläranlagen, der Regenklär- und Regenüberlaufbecken zu finden. Während einzelne Stoffe nie oder nur im Einzelfall im Ablauf der Kläranlagen oberhalb der analytischen Bestimmungsgrenze gefunden wurden (zum Beispiel Bifenox, Quinoxyfen, Brodifacoum und Diclosan), konnte eine Vielzahl an Stoffen häufig nachgewiesen werden. Dazu gehören die Metalle Nickel, Blei, Cadmium und Quecksilber, Vertreter der PFC wie PFOS , der Weichmacher DEHP , Vertreter der PAK sowie Biozide wie zum Beispiel Diuron, Terbutryn, Triclosan und DEET. Viele Stoffe werden zu hohen Anteilen in den Kläranlagen zurückgehalten, während einige Stoffe die Kläranlage zum Teil vollständig passierten. Dazu gehörten beispielsweise verschiedene Biozide, die als Materialschutzmittel eingesetzt werden. Auch konnte im Projekt gezeigt werden, dass Einleitungen aus Regenklär- und Regenüberlaufbecken weitere wichtige Eintragspfade im urbanen Raum darstellen. Über diese Pfade können Substanzen in die Gewässer gelangen, die in Kläranlagen größtenteils eliminiert werden. An 49 ausgewählten Kläranlagen, zwei Regenklärbecken und sechs Regenüberlaufbecken wurden über ein Jahr hinweg Langzeitmischproben der Abläufe auf insgesamt 77 Einzelstoffe aus unterschiedlichsten Anwendungsgebieten untersucht. Auf fünf Kläranlagen wurden zusätzlich der Zulauf und die Schlammströme beprobt, um Informationen zum Verhalten der Stoffe zu gewinnen. Fazit und Ausblick Das deutschlandweit einheitliche Untersuchungsprogramm hat einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse zu Emissionen von prioritären Stoffen und ausgewählten Biozid-Wirkstoffen aus kommunalen Kläranlagen geliefert. Darüber hinaus konnte die Datenbasis zu Stoffkonzentrationen in Regenklär- und Regenüberlaufbecken erweitert werden. Die im Vorhaben erzeugte Datenbasis und die Erkenntnisse aus den Auswertungen der Daten bieten eine Reihe von Schnittstellen zu weiteren aktuellen politischen Prozessen. So könnten die Ergebnisse unter anderem in die Umsetzung der Spurenstoffstrategie des Bundes einfließen. Zudem wurden auf einer Abschlussveranstaltung am 14. November 2019 in Leipzig die Ergebnisse des Vorhabens präsentiert und mit Vertreter*innen aus Bund und Ländern und den Kläranlagen diskutiert. Detaillierte Informationen und die ausführlichen Ergebnisse zu diesem Vorhaben können den folgenden zwei in der Reihe UBA -Texte veröffentlichten Abschlussberichten entnommen werden: UBA-Texte 169/2020: „Belastung der Umwelt mit Bioziden realistischer erfassen - Schwerpunkt Einträge über Kläranlagen“ UBA-Texte 173/2020: „Prioritäre Stoffe in kommunalen Kläranlagen – Ein deutschlandweit harmonisiertes Monitoring“ Das Umweltbundesamt bringt die Forschung in diesem Bereich weiter voran. So befasst sich ein weitergehendes Projekt im Rahmen des Umweltforschungsplans mit der Fragestellung der „Weiterentwicklung der deutschlandweiten Bilanzierung der Einträge von Spurenstoffen und Bewertung von Reduzierungsmaßnahmen“ (FKZ 3719 21 202 0), welches im Jahr 2019 gestartet ist.
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2019 © fotografci / AdobeStock Mehr als 5.000 Betriebskontrollen: Bilanz der Weinüberwachung 2019 Viele Beanstandungen wegen Fehlern bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegen- de Verstöße – so lautet das Resümee des Landes- untersuchungsamtes (LUA) zur Weinüberwachung im Jahr 2019. Um die redlich arbeitenden Win- zer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Wein-Spezialis- ten des LUA im vergangenen Jahr 5.149 Kontrollen bei Betrieben vor Ort durchgeführt und 4.272 Pro- ben im Weinlabor untersucht. Dahinter steht eine überprüfte Menge In- und Auslandswein von rund 30 Millionen Litern. Ergebnis: 383 Proben (9 Pro- zent) wurden beanstandet. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 80 Proben (1,9 Pro- zent) mussten wegen Grenzwertverstößen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesund- heitliche Schäden beim Menschen hätten aus- lösen können, wurden gar nicht festgestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben musste wegen bezeichnungsrechtlicher Verstöße bean- standet werden. Mehrere Millionen Liter Wein: Kellerei kaufte Schwarzmengen Der Fall hielt Weinbrache und Presse im Sommer 2019 ordentlich in Atem: Eine große Kellerei in Rheinhessen stand im Verdacht, Übermengen als Schwarzmengen gekauft zu haben. Schlagzeilen machte auch die große Menge, um die es ging. Ins Rollen gekommen waren die Ermittlungen be- reits im Wein-Herbst 2018: Der war geprägt ge- wesen von hohen Erträgen, so dass viele Winzer Übermengen, die nicht verkauft werden durften, am Stock hängen ließen. Hintergrund sind die Re- gelungen zu Hektarhöchsterträgen, die Weinbau- betrieben nur eine bestimmte Erntemenge erlau- ben. Dadurch soll die Qualität des Produktes Wein sichergestellt werden. 2 Anfang Oktober kam der Weinkontrolle zum ers- ten Mal zu Ohren, dass eine große rheinhessische Kellerei Übermengen als Schwarzmengen aufkau- fe. Die Betriebskontrollen der LUA-Weinkontrol- le bei einer Kelterstation und in der Kellerei selbst erhärteten den Verdacht. Das rief auch die Staats- anwaltschaft auf den Plan. Auch sie durchsuchte in der Folge die besagte Kellerei. Diese war offensichtlich auf den Besuch vorberei- tet gewesen, so dass die Bestandsaufnahme der lagernden neun Millionen Liter Wein zunächst kaum Auffälligkeiten ergab. Doch hatte die Kel- lerei die Hartnäckigkeit der LUA-Weinkontrolleu- re wohl unterschätzt: Bei weiteren Auswertungen der sichergestellten Unterlagen, insbesondere der elektronisch gespiegelten Weinbuchführung, fiel den Kontrolleuren auf, dass neben den offiziellen Buchungen auch Buchungen in anderen, verdeck- ten Registern existierten. Darin war dokumentiert, dass bei der Herstellung der Weine keine Rück- sicht auf gesetzliche Vorgaben genommen wur- de: So wurden Qualitätsweine verschiedener Her- künfte und Qualitäten zusammen behandelt und gelagert, in einzelnen Fällen auch Bio-Ware mit konventioneller Ware. Beim Verkauf wurde dann die vom Kunden gewünschte Bezeichnung im offi- ziellen Teil der Buchführung dokumentiert. Tatsächlich standen den Partien diese Bezeichnun- gen (z.B. Qualitätswein Rheinhessen) aber nicht zu. Aufgrund dieser Feststellungen wurde im Mai 2019 eine zweite staatsanwaltschaftliche Durchsuchung durchgeführt, bei der alle Geschäftsunterlagen der letzten Jahre sichergestellt wurden. Die aktuellen Verkäufe der Weinkellerei wurden durch die Wein- kontrolle zu den verschiedenen Kunden verfolgt und dort zu Verarbeitungswein ohne Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung abgestuft. Ebenso wur- den die gesamten Bestände der Kellerei abgestuft, insgesamt etwa sechs Millionen Liter. Die Kellerei musste in der Folge Insolvenz anmel- den und wird heute unter anderen Eigentümern weiter betrieben. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen dauert noch an. Von wegen Holzfass-Romantik: In den meisten modernen Weinbaubetrieben geht es recht nüchtern zu, der Wein reift in großen Stahltanks. © rh2010 / AdobeStock Verbotene „Früchte“ aus Portugal: Vinho Verde Rosé mit Aromazusatz Zu offensichtlich: Bei einer Kontrolle in einem rheinland-pfälzischen Betrieb, der auch als Im- porteur und Großhändler für ausländische Weine operiert, wurde ein portugiesischer „Vinho Verde DOC rosé“ entnommen. Schon bei der sensori- schen Prüfung äußerten die geschulten Weinkont- rolleure den Verdacht, dass dem Wein Aromen zu- gesetzt worden sein könnten. Er fiel durch seine fruchtige, aufgesetzt-künstlich wirkende Aromatik nach Pfirsich und gelben Früchten auf. Die Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht: Für Pfirsich und Aprikosen typische Aromastoffe, die sogenannten γ-Decalactone, waren in deutli- cher Menge aus chemisch-synthetischer Herstel- lung enthalten. Eine Aromatisierung ist aber kein für Wein zugelassenes önologisches Verfahren. Daraufhin wurden von sämtlichen Weinen, die der Betrieb in Rheinland-Pfalz vom betreffenden Lie- feranten bezogen hatte, Proben zur Untersuchung entnommen - insgesamt sieben portugiesische Er- zeugnisse, auch Weine anderer Herkunft wie „Vin- ho Regional Lisboa“ oder „DOC Douro“. Eine Folgelieferung „Vinho Verde DOC rosé“ mit anderer Los-Nummer fiel bei der Verkostung und der anschließenden analytischen Prüfung durch weinfremde Aromastoffe auf. Der im Betrieb vor- handene Restbestand der aromatisierten Ware wurde vernichtet. Die anderen Weine des Liefe- ranten dagegen blieben bei der Untersuchung un- auffällig. Rückstände im Wein? Alles im grünen Bereich Zum Schutz der Verbraucher untersucht das LUA regelmäßig Proben auf Rückstände potenziell ge- sundheitsschädlicher Substanzen. Die Ergebnis- se für 2019 bestätigen die Beobachtungen ver- gangener Jahre, dass es bei Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen oder Weichmachern so gut wie keine Probleme gibt. Phthalate Phthalate (Ester der Phthalsäure) werden vor al- lem in der Kunststoffproduktion verwendet, um spröden Kunststoffen eine elastische und ge- schmeidige Eigenschaft zu verleihen, wie z.B. 3 durch Kontakt mit Kunststoff bei der Verarbeitung oder auch bei Dichtungen an Metallverschlüssen, die mittlerweile auch für Weinflaschen benutzt werden. Diese weichmachenden Zusätze sind nicht fest in den Kunststoffen eingebunden und können durch den Wein herausgelöst werden. Phthalate stehen im Verdacht, kanzerogen (krebe- serregend), reproduktionstoxisch (die Fruchtbar- keit zerstörend) und hormonell wirksam zu sein. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft haben unter anderem Diethylhexylphthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Butylbenzyl- phthalate (BBP) als wahrscheinlich reproduktions- schädigende Stoffe eingestuft. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA=Euro- pean Food Safety Authority) hat daher für diese drei Phthalate eine tolerierbare, also bedenkenlo- se, tägliche Aufnahmemenge (TDI=Tolerable Dai- ly Intake) in Milligramm pro Kilogramm Körperge- wicht und Tag definiert (mg/ kg KG/ Tag). Die gute Nachricht: Die Untersuchung auf 12 unterschiedli- che Weichmacher in 25 Weinproben ergaben kei- ne Auffälligkeiten. Pflanzenschutzmittel Da Trauben und Rebstöcke empfindlich auf Pilz- krankheiten und tierische Schädlinge reagieren, schützen Winzer ihre Pflanzen während der ge- samten Vegetationsphase mit Pflanzenschutz- mitteln. In der Europäischen Union dürfen solche Mittel nur dann verwendet werden, wenn wis- senschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie kei- ne schädliche Auswirkungen auf Verbraucher oder Landwirte haben, keine unannehmbare Auswir- kungen auf die Umwelt haben und hinreichend wirksam sind. Die in Lebensmitteln festgestellten Pestizidrück- stände müssen für die Verbrauchergesundheit un- schädlich und so gering wie möglich sein. Daher legt die Europäische Kommission für alle Lebens- und Futtermittel europaweit einheitliche Rück- standshöchstgehalte fest. Im Jahr 2019 unter- suchte das LUA insgesamt 50 Weinproben aus Rheinland-Pfalz auf Rückstände von Pflanzen- schutzmitteln. Obwohl die Proben auf eine Viel- 4 zahl von Wirkstoffen getestet wurden, wurde in keiner eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Schwermetalle 51 Weine, die überwiegend aus rheinland-pfäl- zischem Anbau stammten, wurden auf Schwer- metallgehalte untersucht. Für Aluminium, Arsen, Cadmium, Blei, Kupfer und Zink gelten die in der Weinverordnung festgelegten Grenzwerte, die in allen untersuchten Weinen eingehalten und so- gar deutlich unterschritten wurden. Schwerme- talle können - je nach Dosis – für den Menschen giftig sein. Allergene Auf Weinetiketten ist seit 2012 eine Allergen- kennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhaltigen Behandlungsmitteln herge- stellt wurden und die Parameter Casein, Ei-Al- bumin oder Ei-Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Orga- nisation für Rebe und Wein) hat im Jahr 2012 als Nachweisgrenze 0,25 Milligramm pro Liter fest- gelegt. Über diesem Wert liegende Gehalte an Casein, Ei-Albumin oder Lysozym lösen eine vor- gegebene Kenntlichmachung aus. Die Kenntlich- machung kann z. B. durch das Wort Ei, Eiprote- in, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch Milch, Milcherzeugnis, Milchpro- tein oder Kasein aus Milch möglich. Zusätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm darge- stellt werden. Casein- und albuminhaltige Behandlungsmittel werden bei der Zubereitung von Wein verwendet, weil sie im Wein den Anteil an Gerbstoffen redu- zieren und damit zur Geschmacksharmonisierung beitragen. Das Enzym Ei-Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünschten biologischen Säureabbau. 2019 wurden insgesamt 20 Weine auf Gehalte an Casein, Ei-Albumin und Ei-Lyso- zym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kenntlichmachung war so- mit nicht erforderlich. Nicht alles, was rosafarben ist, darf sich automatisch auch Rosé-Wein nennen. Für die Bezeichnung solcher Erzeug- nisse kennt das Weinrecht klare Regeln. © kaboompics / Pixabay Verschnitt von Rot und Weiß: Teilweise erlaubt, aber kein Rosé Kontakt mit den roten Beerenhäuten, je stärker die Farbe des fertigen Weines. Weine mit den Be- zeichnungen „Weißherbst“ (welcher aus einer ein- zigen roten Rebsorte hergestellt werden muss) oder „Blanc de noir“ (welcher sehr hell gekel- tert wird und farblich eher einem Weißwein ent- spricht) sind spezielle Formen des Roséweines und deshalb ebenfalls nur aus roten Reborten herzu- stellen. Im Jahr 2019 hat das LUA insgesamt sieben Erzeugnisse auf Grund eines unzulässigen Rot-Weiß-Verschnitts beanstandet. Kein Hintertürchen: Nach europäischem Recht ist der Verschnitt von Rotwein und Weißwein in der EU zwar zulässig - der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung für inländische Weine allerdings deutlich eingeschränkt. Für Weine mit g. U. (ge- schützter Ursprungsbezeichnung, Qualitätswei- ne und Prädikatsweine) oder g. g. A. (geschützter geographischer Angabe, Landweine) gilt das Ver- bot des Rot-Weiß-Verschnitts auch weiterhin. Der Rot-Weiß-Verschnitt bei Weinen ohne g.U./g.g.A. ist zwar zulässig, es darf auf diese Weise jedoch kein Rosé hergestellt werden.Mit Stabilisotopenanalytik werden Herkunft und Jahrgang überprüft Ein durch Rot-Weiß Verschnitt hergestellter rosé- farbener Wein ist farblich von einem echten Rosé- wein kaum zu unterscheiden, der Unterschied in der Herstellungspraxis ist jedoch gravierend: Ro- séweine dürfen nur aus roten Rebsorten herge- stellt werden. Um die typische helle Farbe zu er- zeugen, werden die Trauben gar nicht oder nur kurz auf der Maische belassen. Je intensiver derHightech im Dienst der Weinüberwachung: Das LUA setzt die Stabilisotopenanalytik ein, um die Authentizität von Weinen zu überprüfen. Das heißt: Im Verbund mit der Sensorik durch geschul- te Verkoster erlaubt die Methode zum einen Aus- sagen darüber, ob die Angaben auf dem Etikett zum tatsächlichen Jahrgang und der tatsächlichen Herkunft des Weins passen. Zum anderen lassen 5 Fingiert oder fehlt ganz: Weine ohne AP-Nummer Immer wieder fallen der Weinüberwachung Qua- litäts- und Prädikatsweine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer ha- ben. Die AP-Nummer ist für diese Weinkatego- rien aber ein absolutes Muss. Damit ein Wein eine AP-Nummer zugeteilt bekommt, muss er die Qualitätsweinprüfung bei der Landwirtschafts- kammer bestehen. Dazu gehört neben einer Ver- kostung durch geschultes Personal auch eine La- boranalyse der Weine. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung angestellt. Bilanz für das Jahr 2019: In 14 Betrieben wurden insgesamt 26 Weine ohne amtliche Prüfnummer bzw. mit fingierter Prüfnummer in den Verkehr ge- bracht, um dieser Prüfung zu entgehen. Über die Schulter geschaut: Ein Labormitarbeiter des LUA bei der Arbeit. © LUA sich mit ihr feststellen, ob einem Wein verbots- widrig Wasser oder Zucker zugesetzt wurden. Der Schlüssel ist die Isotopenkonzentration. Sie wird vorwiegend durch die bei der Traubenreife vorherrschende Witterung geprägt. Diesen Um- stand macht man sich bei der Analysenmetho- de zunutze: Weil das Klima sowohl lokal als auch saisonal sehr unterschiedlich sein kann, lassen die Ergebnisse der Stabilisotopenanalytik Rück- schlüsse auf die Herkunft und die Jahrgangs- angabe zu. Isotopenergebnisse können mitun- ter aber auch mehrdeutig sein. In solchen Fällen kann die Sensorik helfen, den Stabilisotopenbe- fund zu präzisieren. In- und ausländische Weine beanstandet 2019 hat das LUA einen Wein wegen falscher Her- kunftsangabe (Italien, DOP Montepulciano d‘Ab- ruzzo), und einen weiteren Wein (2010, Spani- en, DOP Carinena, Gran Reserva) wegen falscher Jahrgangsangabe sowie der unzutreffenden Quali- tätsangabe „Gran Reserva“ beanstandet. Schließ- lich wurde ein weiterer Wein (2012, Spanien, DOP 6 Carinena, Gran Reserva) beanstandet, bei dem die Jahrgangs- und/oder Herkunftsangabe unzu- treffend war und damit auch die Qualitätsangabe „Gran Reserva“ in Frage zu stellen war. Neben dem klimatisch bedingten Einfluss reagie- ren die Isotopengehalte auch auf die verbotswidri- ge Zugabe von Wasser zu Wein. Aus diesem Grund wurden vier Weine aus Italien und ein Wein aus Spanien beanstandet. Drei chilenische Weine fie- len auf durch eine verbotswidrige Erhöhung des Alkoholgehaltes durch die Zugabe von Zucker vor der Vergärung. Aufdecken lässt sich mit der Me- thode auch die verbotswidrige Süßung von Wei- nen mit Zucker. Aus diesem Grund wurde ein Wein aus Georgien sowie vier Weine eines rhein- land-pfälzischen Weinbaubetriebes beanstandet. Derselbe Betrieb verwendete auch eine Süßreser- ve mit einer unzutreffenden Jahrgangsangabe. Explodierende Weinflaschen: Die Hefe war wohl Schuld Eine besorgte Verbraucherin teilte der Weinkont- rolle 2019 mit, dass bei ihren Eltern mehrere Fla- schen eines süßen Dornfelder Rotweins explodiert waren. Zum Glück sei das ältere Ehepaar nicht in der Nähe gewesen, sonst wären sie möglicher- weise von herumfliegenden Glassplittern verletzt worden. Die Verbraucherin hatte den entstande- nen Schaden zunächst beim Winzer reklamiert. Da sich weder der Winzer noch sein Lohnabfüller be- sonders kooperativ zeigten, wandte sie sich letzt- lich an die Weinkontrolle. Folge: Der Restbestand des beim Winzer lagern- den Weines wurde für den Verkauf gesperrt. Es konnte festgestellt werden, dass von den in meh- reren Gitterboxen beim Winzer lagernden Wein- flaschen einige geplatzt und ausgelaufen waren. Wie sich nach Sichtung der Verkaufsunterlagen herausstellte, war der Wein nur an einen Händler in Norddeutschland ausgeliefert worden. Wegen der Explosionsgefahr wurde der Wein zurückgeru- fen, was von der dortigen Weinkotrolle überwacht wurde. Es gab keine Hinweise darauf, dass noch andere Weine des Winzers betroffen waren. Vermutlich war Folgendes passiert: Eine Flasche Rotwein war mit Hefen verunreinigt worden und gärte in der Flasche nach. Durch den hohen Druck platzte die Flasche und zerstörte die Flaschen in unmittelbarer Nähe. Die geplatzte Weinflasche wurde durch den hohen Druck in kleinste Splitter zerfetzt, die umliegenden Flaschen dagegen zer- brachen in größere Scherben. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung aus dem Lagerbestand beim Winzer konnte bei allen beprobten Flaschen analytisch keine Nachgärung festgestellt werden. Der Dornfelder Rotwein war restsüß, und offenbar war nur ein kleiner Teil der Gesamtmenge nicht steril abgefüllt worden. Das kann vorkommen, wenn bei der Abfüllanlage ein Füllventil durch Hefen verunreinigt ist. Urteil: Geschwefelter Traubenmost hat nichts im Traubensaft zu suchen Erfolg für den Verbraucherschutz: Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke nicht konser- viert werden dürfen – und ist damit der Einschät- zung der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung gefolgt. Eine Kellerei hatte diesen Grundsatz im Weinrecht durch die Verwendung von geschwefel- tem Traubenmost aufweichen wollen. Die Kellerei wollte ein perlendes Traubensaftge- tränk herstellen und dabei als Zutat geschwefel- ten Traubenmost verwenden, um durch den Ein- trag von schwefliger Säure die Haltbarkeit des alkoholfreien Getränkes zu verbessern. Wie alle Fruchtsäfte darf auch Traubensaft grundsätz- lich nicht mit schwefliger Säure versetzt werden. Im Gegensatz dazu darf der sonst wesensgleiche Traubenmost im Rahmen der weingesetzlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung zu Wein ge- schwefelt werden. Die Weinkellerei und deren Rechtsanwalt riefen die Verwaltungsgerichte an, um feststellen zu las- sen, dass geschwefelter Traubenmost zur Herstel- lung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, 7 Weinüberwachung in Zahlen Traubenmost und Kohlensäure verwendet werden darf. Beklagte war die für die Kellerei zuständige Kreisverwaltung. Vor Gericht standen ihr Referen- ten des Landesuntersuchungsamtes sachverstän- dig zur Seite. Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft und Weinmenge 2019 Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte 2018 der Klage der Kellerei stattgegeben, wogegen die Kreisverwaltung mit Unterstützung des Landesun- tersuchungsamtes Berufung eingelegt hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz kam 2019 in seinem Urteil zum gleichen Schluss wie die Sachverständigen des LUA: Eine Schwe- felung von Traubenmost ist nur im Rahmen der Weinerzeugung zulässig, nicht für Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft. Probenzahl überprüfte Menge [hl] Zahl der insgesamt beanstandeten Proben Anteil der insgesamt beanstandeten Proben in % Zahl der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeter Proben Anteil der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeten Proben in % Gegen den Beschluss des OVG hatte die Kellerei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein- gelegt, die am 13.03.2020 zurückgewiesen wurde (BVerwG 3 B 39.19). Das Urteil des OVG (OVG 6 A 11429/18.OVG) ist somit rechtskräftig. Rübenzucker im Qualitätswein: Weinüberwachung gewinnt vor Gericht Einem Winzer, in dessen Qualitätswein Rübenzu- cker nachgewiesen wurde, darf die amtliche Prüf- nummer entzogen werden. Das hat das Bundes- verwaltungsgericht entschieden. Das Gericht folgte der Argumentation der rheinland-pfälzi- schen Weinüberwachung. Was war geschehen? Der Kläger, ein Winzer vom Mittelrhein, hatte 2015 einen seiner Rieslinge zur Qualitätsweinprüfung bei der rheinland-pfälzi- sche Landwirtschaftskammer angestellt und dafür auch eine amtliche Prüfnummer erhalten. Er gab an, den Wein mit Rübenzucker versetzt zu haben, um den Alkoholgehalt des jungen Weins zu erhö- hen - ein zulässiges Verfahren, das Anreicherung genannt wird. Allerdings zeigte eine spätere Laboranalyse im LUA, dass der zugesetzte Zucker kaum vergoren war. Da- mit galt der Wein als vorschriftswidrig gesüßt, und 8 DeutschlandEU, ohne InlandDrittlanddavon Zollwein* 4272349152425740 29418117002986743374098186 38330657205 98,89,47,812,5 8063171,91,82,21295875824709667553 4,44,55,41,86,8 Gesamt Trauben am Rebstock. © didgeman / Pixabay insgesamt beanstandete Menge [hl] Anteil insgesamt beanstandeter Menge in % die Landwirtschaftskammer nahm dem Winzer die amtliche Prüfnummer wieder ab. Dagegen klagte der Mann und zog trotz Niederlagen vor dem Ver- waltungsgericht (VG) Koblenz und dem Oberver- waltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In allen Ins- tanzen traten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LUA als Sachverständige auf. Das Gericht in Leipzig folgte letztlich der Argu- mentation der Weinüberwachung, dass die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren darf. Für die vom mittelrheinischen Winzer beklagte Landwirt- schaftskammer und das LUA ist der Fall damit er- ledigt. Für den Winzer dagegen ist die Sache noch nicht ganz ausgestanden: Nach Abschluss des Ver- waltungsgerichtsverfahrens droht ihm nun auch noch ein Strafverfahren. Neben der Rücknahme der amtlichen Prüfnummer wegen der unzulässi- gen Süßung hat der Winzer auch einen nicht ver- kehrsfähigen Wein in den Verkehr gebracht. Da- für muss er sich strafrechtlich noch verantworten. Das Verfahren war zunächst ausgesetzt worden, um das Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfah- rens abzuwarten. *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2019 Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2019 Inland Ausland Gesamt Proben gesamt 3491 781 4272 InlandAuslandGesamt Proben gesamt34917814272 Schwefeldioxid505 Flüchtige Säure/ Ethylacetat15015 Mindest- oder Höchstalkohol13013 Restzucker202 Kohlensäureüberdruck303 Zusatz von Zucker zwecks Sü- ßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen5510Aromazusatz448Glycerinzusatz022Wasserzusatz156Unzulässiger Verschnitt von Rot- und Weißwein707Sorbinsäure505 Sonstiges112Sonstiges202 Beanstandungen gesamt181735Beanstandungen gesamt45045 (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) 9
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