Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag abgelehnt, die im Rahmen von § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 der „Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 7. März 2021 (im Folgenden: 10. SARS-CoV-2-EindV) angeordnete beschränkte Öffnung von Ladengeschäften unter engen Voraussetzungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt. Seit dem 16. Dezember 2020 musste sie aufgrund der von der Landesregierung erlassenen 9. SARS-CoV-2-EindV ihr Geschäft für den Publikumsverkehr schließen. Die Geltungsdauer der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen wurde dreimal verlängert, zuletzt an sich bis zum 10. März 2021. Mit dem Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV ist der Antragstellerin nunmehr (bereits) seit dem 8. März 2021 gestattet, ihren Markt für Kunden zu öffnen, die aber vorab einen Termin vereinbart haben müssen, wobei die zugelassene Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich im Markt der Antragstellerin aufhalten dürfen, im Vergleich zu den nicht unter das grundsätzliche Öffnungsverbot fallenden Ladengeschäften deutlich geringer ist. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren nach Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die sie nach wie vor treffenden Öffnungsbeschränkungen stellten einen nicht mehr gerechtfertigten, weil unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dar. Außerdem sei der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. So fehle es an einem sachlichen Grund für die Bevorzugung einzelner Wirtschaftssparten, namentlich der Friseur- und Fußpflegegeschäfte, Buchläden, Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte, die bereits seit dem 1. März 2021 bzw. im Fall der Buchläden bereits seit letztem Jahr wieder öffnen dürften. Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass Geschäfte mit Mischsortiment, die überwiegend Waren der Grundversorgung anböten, auch sämtliche nicht privilegierten Randsortimente wie etwa Elektronikartikel, die von ihr - der Antragstellerin - hauptsächlich verkauft würden, verkaufen dürften. Hierin liege eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Fachgeschäfte, denen keine bzw. eine Öffnung nur unter den Geschäftsbetrieb erheblich einschränkenden Voraussetzungen gestattet sei. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 7 Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art und die Bestimmungen in Abs. 4 zu den Voraussetzungen, unter denen zumindest eine beschränkte Öffnung gestattet ist, stellten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Verordnungsgeber habe bei seiner Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebiete. Die mit der 10. SARS-CoV-2-EindV ergriffenen Maßnahmen zielten auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und seien insbesondere - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Eventuelle, von der Antragstellerin angemahnte Versäumnisse der exekutiven Entscheidungsträger in der Vergangenheit schlössen die Legitimität staatlichen Handelns bei einer Sachlage, die nach der gesetzlichen Ermächtigung die Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht nur rechtfertige, sondern bei Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen erfordere, gerade nicht aus. Rechtlich entscheidend sei, dass die Eingriffsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung vorliegen. Die mit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie seien nach summarischer Prüfung voraussichtlich geeignet und erforderlich, um die legitimen Ziele zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern. Die Maßnahme leiste jedenfalls einen Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt. Kontaktreduzierungen seien grundsätzlich geeignet, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken. Gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, sei dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen, der vorliegend nicht überschritten sei. Der Verordnungsgeber dürfe in der gegebenen Situation umfassend angelegte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, d. h. auch in Bereichen, die für sich allein betrachtet eher nur ein niedriges Infektionsrisiko aufweisen, weiterhin für erforderlich halten. Annähernd vergleichbar effektive, für die durch § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Grundrechte weniger eingriffsintensive Handlungsalternativen zur Reduzierung von Kontakten drängten sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kämen. Es sei in Ansehung der dem Verordnungsgeber bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens eingeräumten Einschätzungsprärogative voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, welche Lebensbereiche zum Zweck des Gesundheitsschutzes vordringlich geschlossen werden müssten, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungsbereichs leiten lasse und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsgefahren in einem gewissen Umfang in Kauf nehme. Es stelle keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen. § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV verstießen nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erwägung des Verordnungsgebers, bei den in den Blick genommenen Lockerungsschritten Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte vor anderen Teilen des Einzelhandels, wie z. B. Elektronikmärkten, zu öffnen, sei jedenfalls sachlich nicht unvertretbar. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV lauten: § 7 Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Dienstleistungen der Körperpflege 1. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art. 2. Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Blumen und Pflanzen, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradwerkstätten, die Fahrradläden, die Banken und Sparkassen, die Poststellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchhandlungen, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 6 entsprechend. 3. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle. 4. Abweichend von Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte für vorab vereinbarte Termine öffnen, wenn sich und die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Halten sich Kunden aus mehr als einem Hausstand zeitgleich in dem Ladengeschäft auf, ist die Bemessung der Kundenzahl nach Satz 1 Nr. 2 unzulässig. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg vorab erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die nach Absatz 2 von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommenen Ladengeschäfte. 5. [...] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 – 3 R 22/21 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15. Juni 2020 den Antrag eines Grundschullehrers, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (6. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. § 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV regelt die schrittweise Öffnung von allgemeinbildenden Schulen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann, soweit für den Schulbetrieb erforderlich, von der Einhaltung des allgemein geltenden Mindestabstands von 1,50 m abgewichen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler verletze. Auch wenn die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland noch als hoch einzuschätzen sei, bewegten sich die Infektionszahlen in Sachsen-Anhalt fortdauernd auf niedrigem Niveau im Vergleich zu anderen Bundesländern. Die Landesregierung sei aufgrund ihres gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt, den Katalog von Maßnahmen zur Eindämmung des Virus fortwährend anzupassen und nicht mehr für notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzunehmen. Eine konkrete Gefährdung von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen. Auch die jüngsten Infektionsfälle in der Landeshauptstadt Magdeburg, die zu Schließungen mehrerer allgemeinbildender Schulen und Jugendeinrichtungen geführt hätten, begründeten keine landesweite Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Die Fälle hätten gezeigt, dass die zuständige Infektionsschutzbehörde den für Schüler und Lehrkräfte bestehenden Gefahren zügig durch Maßnahmen vor Ort begegne. Die staatliche Schutzpflicht sei zudem durch das Recht der Kinder auf Bildung und den Schutz von Familien beschränkt. Die fortdauernde Beschulung und Betreuung zu Hause hindere Eltern zudem daran, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig ausschließe, sei nicht zu verlangen. Die Landeregierung habe bei der Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel (u.a. Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Lebensbereichen sei gerechtfertigt. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 3 R 111/20 - Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 187/01 Magdeburg, den 9. Dezember 2001 Püchel: "Maßnahmepaket zur Erhöhung der inneren Sicherheit für das Land Sachsen-Anhalt" wurde zügig umgesetzt" Nach Auskunft von Innenminister Dr. Manfred Püchel wurden alle für die weitere Erhöhung der persönlichen Sicherheit der Einsatzkräfte in der Landespolizei erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen, die gemäß Maßnahmepaket durch das Kabinett der Landesregierung Anfang Oktober d.J. eingeleitet bzw. beschlossen wurden, zügig umgesetzt. So wurden z. B. den einsatzführenden Polizeidienststellen bereits: 100 ballistische Schutzwesten; 500 Schutzhelme (Polizeihelm P 100); 700 Atemschutzfilter gegen chemische und biologische Kampfstoffe und Aufzeichnungstechnik zur Telekommunikationsüberwachung für das Landeskriminalamt zur weiteren Nutzung übergeben. 1000 Schutzanzüge zum Schutz gegen biologische und chemische Kampfstoffen und 300 Oberkörper-Schlag- und Stichschutzwesten werden in Kürze an die Polizeidienststellen ausgeliefert. Diese Gesamtmaßnahmen umfassen einen Wert von 2.120.000 DM. Im Jahr 2002 ist vorgesehen, das beschlossene Maßnahmepaket mit der Beschaffung von: 500 Einsatzanzügen; 800 Atemschutzfilter; 300 Schlag- und Stichschutzwesten; Komponenten bei der Telekommunikationstechnik ¿ Auswerte- und Analysetools; sowie einem Labor-Informations-und Managementsystem zum beweissicheren Spurennachweis bei kriminaltechnischen Untersuchungen im Gesamtwert von insgesamt 900.000 Euro zu erweitern. Püchel: "Mit der zusätzlichen Ausstattung dieser dem technischen Standard angepassten Maßnahmen wird nicht nur die Sicherheit unserer Einsatzkräfte vor Ort erhöht, sondern sie trägt ebenfalls dazu bei, den aus den Grundrechten erwachsenen Schutzpflichten zur Sicherung von ¿Leib und Leben` weiter gerecht zu werden." Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (pdf, 2,5 MB) Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2020) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge
Das Projekt "Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Konstanz, Juristische Fakultät durchgeführt. Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.
Das Projekt "Gerechtigkeit im Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Eine Debatte zur 'Umweltgerechtigkeit' gibt es in Deutschland, angeregt besonders durch die Diskussion über 'environmental justice' in den USA, schon seit längerem. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der gerechten Verteilung der gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen. Daneben gibt es aber auch das weitere Konzept der 'ökologischen Gerechtigkeit', das u. a. darauf abzielt auch die Kosten für Nutzung und Erhalt der Kollektivgüter gerecht zu verteilen. Insgesamt besteht noch eine starke begriffliche Unschärfe und es fehlt an Kriterien zur Bestimmung der Gerechtigkeitsanforderungen. So ist zum Beispiel für die Diskussion über eine ungleiche Verteilung von Umweltbelastungen zu klären, wann Ungleichheit in Ungerechtigkeit umschlägt. Die Antworten auf diese Fragen aus sozialwissenschaftlicher oder philosophischer Sicht soll das Forschungsvorhaben um eine rechtswissenschaftliche Fundierung ergänzen. Dabei kann es an bereits geleistete Arbeiten (wie z. B. zur sozialen Umweltgerechtigkeit mit räumlichem Bezug von Kloepfer), anknüpfen. Das Vorhaben soll Gerechtigkeitsanforderungen, die sich aus der Verfassung und dem europäischen und internationalem Recht ergeben, aufzeigen. Es soll sich z. B. damit befassen, inwieweit sich das mit Art. 20a GG anerkannte Staatsziel Umweltschutz, die aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflichten des Staates oder die anerkannten umweltrechtlichen Prinzipien hierfür fruchtbar machen lassen. Im Anschluss daran soll das Vorhaben klären, inwieweit diese Anforderungen im deutschen Umweltrecht umgesetzt sind, und analysieren, welche Gerechtigkeitsaspekte im Umweltrecht adressiert sind. Ggf. soll das Vorhaben konkrete, ausgewählte Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Umweltrechts unterbreiten. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten sowie ein Workshop sollen den Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Gerechtigkeit deutlich machen und in die rechtswissenschaftliche und politische Debatte tragen.
Das Projekt "Sommersmog - rechtliche Befugnisse zu dessen Reduzierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Mutius durchgeführt. Wie laesst sich der Sommersmog reduzieren? Massnahmen zur Verringerung der Ozonvorlaeufersubstanzen; Beurteilung der Paragraphen 40 a ff BImSchG; experimentelle Gesetzgebung; Schutzpflichten des Staates; Einschaetzungspraerogative des Gesetzgebers; welche weiteren Regelungen/Normen existieren zur Ozonverringerung?
Das Projekt "Grundrechtliche Schutzpflichten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Buergers gegen den Staat. Darueber hinaus hat die Grundrechtsdogmatik den Verbuergungen des Grundgesetzes aber auch staatliche Schutzpflichten entnommen, die den Staat dazu verpflichten, den einzelnen durch aktives Taetigwerden vor nichtstaatlichen Gefaehrdungen seiner Grundrechtsgueter zu schuetzen. Entstehen und Ausformung dieser dogmatischen Figur wird, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nachgezeichnet und kritisch gewuerdigt.
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