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L 355, Ausbau zwischen Horb a.N. - Talheim und Haiterbach

Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 47.3, Baureferat Süd, plant die Landesstraße 355 (L 355) zwischen Talheim und Haiterbach zu sanieren und Anpassungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorzunehmen. Die L 355 verläuft in Nord-Süd-Richtung von Haiterbach nach Horb am Neckar. Die Straße verbindet dabei auf einer Strecke von ca. 4 km Länge auch die Gemeinden Talheim und Haiterbach miteinander. Das Vorhaben betrifft einen ca. 995 m langen Abschnitt dieser Verbindungsstrecke, beginnend von der Ortsausfahrt Talheim bis kurz hinter den querenden Feldweg „Hennental“. Am Ortsausgang Talheim soll parallel zur L 355 auf der rechten Seite von Bau-km 0+220 bis 0+360 ein Schotterweg zur Grünen Villa entstehen. Die von Bau-km 0+00 bis 0+370 im Bestand vorhandenen abzweigenden Wirtschaftswege von der L 355 sollen erstmals zum Teil asphaltiert und im Übrigen in Schotterbauweise hergerichtet werden. Die vorhandene Erdrampe bei Bau-km 0+160 wird dabei leicht Richtung Haiterbach nach Bau-km 0+170 bis 0+210 versetzt und dort gänzlich neu errichtet. Zwischen Bau-km 0+240 und 0+270 ist ein Geschwindigkeitsdämpfer geplant. Dazu sollen die Fahrstreifen der Fahrbahn durch eine mandelförmige Sperrfläche auf ca. 30 m Länge getrennt und die L 355 entsprechend verbreitert werden. Versickerungsflächen sollen auf das technisch notwendige Maß begrenzt werden, um den Flächenbedarf und Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope möglichst gering zu halten. Insbesondere soll ein ca. 21 m langer und 3, 50 m breiter Versickerungsgraben von 0, 50 m Höhe zwischen Bau-km 0+320 und 0+340 entstehen. Bei Bau-km 0+550 gehen von der L 355 momentan eine Gemeindeverbindungsstraße zum Industriegebiet Haiterbach und ein Schotterweg ab. Diese Abzweigungen sollen um wenige Meter Richtung Haiterbach verlegt werden. Unmittelbar an der Abzweigung sollen die Fahrstreifen durch eine tropfenförmige Sperrfläche von 12, 50 m kurz getrennt werden, was mit einer Verbreiterung der Fahrbahn einhergeht. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen außerdem an verschiedenen Stellen Kurven begradigt und die Straße entsprechend verbreitert werden. So soll die besonders steile und enge Kurve an der Gemeindeverbindungsstraße zum Industriegebiet Haiterbach auf ca. 150 m von Bau-km 0+460 bis 0+ 610 begradigt werden. Die Fläche der in Folge nicht mehr benötigten Kurventrasse wird dabei entsiegelt und rekultiviert. Weitere Kurvenbegradigungen betreffen Bau-km 0+390 bis 0+443 und 0+660 bis 0+710 sowie 0+820 bis 0+857. Die Fahrbahn soll auf der gesamten Vorhabenstrecke (abgesehen von Kurven und Geschwindigkeitsdämpfern) von 5 m auf 6 m verbreitert werden. Um den Eingriff in die angrenzenden Biotope zu reduzieren, soll das Straßenbankett nur auf 1 m statt 1, 50 m ausgebildet werden. Zudem soll auf der Gesamtstrecke eine neue Asphaltdeckschicht aufgetragen werden. Der Gesamtflächenbedarf beläuft sich auf ca. 2, 2006 ha, wovon anlagenbedingt dauerhaft 1, 4009 ha und baubedingt vorübergehend 0, 7997 ha in Anspruch genommen werden. Als Baustelleneinrichtungsfläche wird dabei überwiegend die Bestandstraße genutzt und nur bei Bedarf auf die Fläche im Bereich der grünen Villa ausgewichen. Die vorübergehend beanspruchten Flächen sollen nach Bauende wiederhergestellt werden. Die Neuversiegelung wird auf 0, 3076 ha geschätzt. Der Umfang der Erdarbeiten beträgt ca. 1.110 m³; die Bauzeit beträgt voraussichtlich 6 Monate. Das geplante Vorhaben greift in Gebiete mit Schutzstatus ein. So ist der 420.012,7 ha große „Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord“ dauerhaft mit 22.006 m² betroffen. Darüber hinaus soll in fünf gesetzlich geschützte Biotope wie folgt eingegriffen werden: - dauerhafter Eingriff von 161 m² ab Bau-km 0+010 bis 0+205 in das 0, 1841 ha große Biotop „3 Schlehen-Feldhecken NW Obertalheim, 'Spitzäcker'“ - vorübergehender Eingriff von 114 m² und dauerhafter Eingriff von 256 m² ab Bau-km 0+230 bis 0+275 in das 0, 8348 ha große Biotop „Artenreiche Salbei-Glatthaferwiesen im Gewann Breitenrain am nördlichen Ortsrand von Obertalheim“ - dauerhafter Eingriff von 166 m² ab Bau-km 0+380 bis 0+435 in das 0,4374 ha große Biotop „Feldgehölze nordwestlich Obertalheim“ - dauerhafter Eingriff von 1 m² ab Bau-km 0+615 bis 0+620 in das 0, 1431 ha große Biotop „Mäßig artenreiche Salbei-Glatthaferwiesen auf einem Freizeitgrundstück im Erschental“ - vorübergehender Eingriff von 485 m² und dauerhafter Eingriff von 1.030 m² von Bau-km 0+640 bis 0+895 in das 0, 6537 ha große Biotop „Feldgehölze und Feldhecken N Obertalheim, an der L 355a“ Die dauerhaft beanspruchten Flächen sollen im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden. Zusätzlich sollen nicht überplante, aber angrenzende Biotope während der Baumaßnahmen mit Flatterbändern oder Bauzäunen gekennzeichnet werden. Auf den so abgegrenzten Bereichen sollen keine Baustelleneinrichtungsflächen oder Materiallager errichtet werden. Sollten über den überplanten Bereich hinaus straßennahe Säume der FFH-Mähwiesen während der Arbeiten betroffen sein, sollen diese Flächen nach Bauende entsprechend wieder-hergestellt werden. Schließlich betrifft das Vorhaben zwei Erholungswälder der Stufe 2. Zwischen Bau-km 0+425 und 0+615 werden von einem 140 ha großen Erholungswald der Stufe 2 vorübergehend 511 m² und dauerhaft 2.223 m² beansprucht. Von einem 1, 26 ha großen Erholungswald der Stufe 2 werden von Bau-km 0+900 bis 0+905 dauerhaft 2 m² benötigt. Es ist ein 1 : 1 Ausgleich dieser Eingriffe insbesondere auf den Flächen geplant, die durch die Kurvenbegradigung entsiegelt werden können. Das Vorhaben wirkt sich auch auf Tiere und Pflanzen im Gebiet aus. Im Untersuchungsraum konnten 61 Vogelarten festgestellt werden. Diese haben sich an die typische Geräusch- und Störkulisse einer bestehenden Straße gewöhnt. Zum Schutz der Vögel sollen Gehölze nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September (Vogelbrutzeit) gerodet werden. Die Gehölzrodungen sowie die Flächenversiegelung beseitigen zum Teil Nahrungshabitate und Lebensräume für die erfassten Vogelarten. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets befinden sich allerdings weitere als Wald- und Grünflächen festgesetzte Bereiche als Lebensraum und für die Nahrungssuche. Auch sollen Brutstätten von Freibrütern (Wachholderdrossel, Amsel, Gartengrasmücke) überplant werden. Für die betroffenen Arten bestehen in der unmittelbaren Umgebung eine Vielzahl von weiteren Brutmöglichkeiten. Daneben sollen auch Brutstätte von Höhlenbrütern (Kohlmeise, Blaumeise, Sumpfmeise) überplant werden. Zum Ausgleich sollen in der unmittelbaren Umgebung 12 Nistkästen mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm und weitere 12 Nistkästen mit einem Fluglochdurchmesser von 26 mm verhängt werden. Zudem soll eine Brutstätte des auf der bundes – und landesweiten Vorwarnliste stehenden Feldsperlings entfallen. Zum Ausgleich sollen zwei Sperlingskoloniekästen an Gehölzen im Offenland inner-halb des Plangebiets oder dessen unmittelbaren Umgebung verhängt werden. Ebenfalls sollen zwei Brutstätten der auf der landesweiten Vorwarnliste geführte Goldammer überplant werden. Im Zuge des 1 : 1 Ausgleichs für geschützte Biotope sollen aber geeignete Bruthabitate durch neu gepflanzte Feldhecken wiederhergestellt werden. Um Störungen von Bruten des Neuntöters zu vermeiden, sollen auf den an die Brutstätten angrenzenden Flurstücken Nr. 834, 835/2, 774/2, 774/1 und 773 keine Baustelleneinrichtungsflächen oder Materiallager errichtet werden. Zudem konnten im Plangebiet Vorkommen der Zwergfledermaus und kleinen Bartfledermaus festgestellt werden, welche auf der landesweiten Roten Liste als gefährdet eingestuft sind. In Folge von Gehölzrodungen entfallen potenzielle Quartiere für diese Fledermausarten. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sollen deshalb acht künstliche Fledermausquartiere vom Typ „Fledermaushöhle“ in der unmittelbaren Umgebung verhängt werden. Daneben geht für die betroffenen Fledermausarten ein Teil-Jagdhabitat und eine potentielle Leitstruktur durch Flächenversiegelung und Rodungen verloren. Zum Schutz der beiden Arten sollen Gehölze nicht innerhalb der aktiven Phase der Fledermäuse vom 1. März bis zum 31. Oktober gerodet werden. Auf dem teilweise überplanten Flurstück Nr. 245/3 befinden sich mehrere Exemplare des besonders geschützten Knöllchensteinbrechs. Die überplanten Pflanzen sollen vorzugsweise vor Beginn der Maßnahmen ausgegraben und an eine geeignete Stelle umgesetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Aussaat dieser Art an geeigneten Wuchsstandorten vorgenommen werden.

Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin

Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Sie veranschaulichen auf wissenschaftlicher Grundlage, wie es um das Überleben von Tier- und Pflanzenarten in einem bestimmten Gebiet bestellt ist. Da Arten oft an bestimmte Lebensräume gebunden sind, kann aus ihrer Gefährdung auch auf den Zustand ihrer Lebensräume geschlossen werden. Insofern ergeben sich konkrete Ansatzpunkte für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Auch die zuständigen Flächenbesitzer oder Flächennutzer können ihre Verantwortung für das Überleben der Arten erkennen. Auch der Öffentlichkeit bieten Rote Listen Informationen über das Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten in Berlin. Ein Blick in die Listen zeigt Fachleuten wie interessierten Laien gleichermaßen, welche Arten in Berlin vorkommen, welche gefährdet oder sogar ausgestorben sind. Daneben enthalten die Listen viele ergänzende Informationen, beispielsweise zum gesetzlichen Schutzstatus der Arten. Rote Listen sind seit langem eine häufig genutzte Entscheidungshilfe der Verwaltung. Sie unterstützten die Ausweisung von Schutzgebieten, die Entwicklung von Biotopverbundsystemen, die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und viele andere Aufgaben. Sie helfen damit auch, die beschränkten öffentlichen Mittel auf die dringendsten Naturschutzaufgaben zu konzentrieren. Die Erstellung und Fortschreibung Roter Listen organisiert in Berlin traditionsgemäß der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege in Kooperation mit der Obersten Naturschutzbehörde in einem Turnus von etwa 10 Jahren. Die fachlichen Grundlagen über das Vorkommen und die Gefährdungssituation einzelner Arten werden jedoch immer von einer Vielzahl meist ehrenamtlich tätiger Experten, insbesondere von Mitgliedern botanischer und faunistischer Fachverbände erhoben. Die Bearbeiter der verschiedenen Organismengruppen werten diese Angaben systematisch aus und integrieren dabei auch Informationen aus neueren naturschutzfachlichen Gutachten, Forschungsarbeiten und Fachpublikationen. Die Neubearbeitung erfolgte nach der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009) und wurde durch das Büro für tierökologische Studien Berlin koordiniert. Die neuen Roten Listen wurden vom Universitätsverlag der Technische Universität Berlin als DOI (Digital Object Identifier) veröffentlicht und stehen hier auf den Internetseiten zur Verfügung. Zu jeder Liste wird der Bearbeitungsstand (Monat/Jahr) angegeben, so dass sofort erkennbar ist, ob es sich um eine bereits aktualisierte bzw. eine noch nicht aktualisierte Liste handelt. Bild: Max Ley Methodik Die Neubearbeitung der Roten Listen folgt in der Regel der bundesweiten Methodik von Ludwig et al. (2009). Weitere Informationen Bild: Justus Meißner Liste der wildwachsenden Gefäßpflanzen des Landes Berlin mit Roter Liste Die vierte Fassung der Roten Liste und Gesamtartenliste der etablierten Farn- und Blütenpflanzen Berlins enthält 1.527 Sippen, davon 307 Neophyten. Fast die Hälfte (46,4 %) wurde einer Gefährdungskategorie zugeordnet. Weitere Informationen Bild: Hanna Köstler Rote Liste und Gesamtartenliste der Moose (Bryophyta) von Berlin Die Gesamtartenliste der Moose Berlins umfasst 411 Arten und Varietäten, darunter drei neophytische Arten. Von den 408 indigenen Arten wurden 270 (= 66 %) als gefährdet eingestuft. Weitere Informationen Bild: Volker Otte Rote Liste und Gesamtartenliste der Flechten (Lichenes) von Berlin Derzeit sind aus Berlin 315 Flechtensippen (310 Arten, 3 Unterarten, eine Varietät und eine Form) bekannt. Davon werden 112 (35,6 %) in die Rote Liste aufgenommen. Weitere Informationen Bild: Joachim Ehrich Rote Liste und Gesamtartenliste der Pilze (Fungi) von Berlin Aus Berlin sind bis heute 87 Boletales-Arten bekannt. Davon werden 26 Arten (30 %) in die Rote Liste aufgenommen. Dies ist die erste Rote Liste von Großpilzgattungen für Berlin. Weitere Informationen Bild: Wolf-Henning Kusber Rote Liste und Gesamtartenliste der Algen (Phycophyta) von Berlin Für Berlin wurden seit dem 18. Jahrhundert 21 Arten limnischer Armleuchteralgen (Characeae) in den Gattungen Chara, Lychnothamnus, Nitella, Nitellopsis und Tolypella nachgewiesen. Davon sind 11 Arten ausgestorben oder verschollen, weitere vier Arten sind als bestandsgefährdet eingestuft und auch Bestandteil der Roten Liste. Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) von Berlin Die Gesamtartenliste der Säugetiere umfasst 59 Arten, von denen fünf Arten seit 1991 neu für Berlin nachgewiesen wurden: Nordfledermaus, Teichfledermaus, Biber, Nutria und Marderhund. Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Rote Liste und Liste der Brutvögel (Aves) von Berlin Seit den ersten ornithologischen Aufzeichnungen in Berlin wurden 185 Arten, davon 165 als Brutvögel in Berlin nachgewiesen. Davon sind 32 Arten in Berlin ausgestorben, 17 vom Aussterben bedroht, 6 stark gefährdet und 17 gefährdet. Weitere Informationen Bild: Ekkehard Wachmann Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) von Berlin Aktuell kommen in Berlin zwölf Amphibienarten vor, von denen eine nicht autochthon ist und in der Roten Liste nicht bewertet wird (Bergmolch). Die autochthonen Populationen von zwei weiteren Arten sind ausgestorben. Weitere Informationen Bild: Daniel Bohle Rote Liste und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) von Berlin Aktuell kommen in Berlin sechs Reptilienarten vor, die autochthonen Bestände einer weiteren Art sind ausgestorben. Weitere Informationen Bild: Andreas Hartl Gesamtartenliste und Rote Liste der Fische und Neunaugen (Pisces et Cyclostomata) von Berlin Die Gesamtartenliste der Fische und Neunaugen von Berlin umfasst 44 Arten, darunter 41 Fischarten und drei Neunaugenarten, von denen 36 autochthone (einheimische) und acht neobiotische (eingewanderte/eingebrachte) Arten sind. Weitere Informationen Bild: Ira Richling Rote Liste und Gesamtartenliste der Weichtiere – Schnecken und Muscheln (Mollusca: Gastropoda und Bivalvia) von Berlin Von den in Berlin nachgewiesenen 158 Molluskenarten und Unterarten wurden 38,6 % als bestandsgefährdet eingestuft. Weitere Informationen Bild: A. Kormannshaus Rote Liste und Gesamtartenliste der Insekten (Insecta) von Berlin Rote Liste und Gesamtartenliste der Großschmetterlinge, Libellen, Heuschrecken und Grillen, Zikaden, Netzflügler, Bienen und Wespen, Köcherfliegen, Schnabelfliegen, Raubfliegen, Eintagsfliegen, Schwebfliegen, Wanzen, Wasserkäfer, Laufkäfer, Prachtkäfer, Blattkäfer, Blatthornkäfer, Kurzflügelkäfer­artige und Stutzkäfer, Kapuzinerkäfer­artige und weitere, Bockkäfer und Rüsselkäfer. Weitere Informationen Bild: Ingolf Rödel Rote Liste und Gesamtartenliste der Spinnen (Araneae) und Gesamtartenliste der Weberknechte (Opiliones) von Berlin Aus Berlin sind bis heute 576 Spinnenarten bekannt, davon wurden 32 Arten als Neozoen nicht bewertet. 41 Arten konnten gegenüber der letzten Gesamtartenliste neu in die Liste aufgenommen werden. 194 der 544 bewerteten Arten (35,7 %) mussten einer Gefährdungskategorie zugeordnet werden. Weitere Informationen Bild: Torsten Richter Rote Liste und Gesamtartenliste der Schleimpilze Aus Berlin sind bisher 225 Schleimpilze nachgewiesen worden. 17 Arten konnten neu in die Liste aufgenommen werden, die in der letzten Gesamtartenliste Deutschlands noch nicht enthalten sind. Neobiota wurden – ebenso wie in der Roten Liste der Schleimpilze Deutschlands (Schnittler et al. 2011) – nicht identifiziert. Weitere Informationen

Moor- und Quellwälder südlich Reesdorf

Besonderes Schutzgebiet Nr. 293 Code: DE 3739-301 Schutzstatus: LSG0017JL - Möckern-Magdeburgerforth Neumeldung Gesamtfläche: 138,98 ha Erläuterungen: Die Neuausweisung des FFH-Gebiets wird von der Fachbehörde für Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt empfohlen und beruht auf dem qualitativ und flächenmäßig bedeutsamen Vorkommen des in Sachsen-Anhalt sowie in der gesamten kontinentalen biogeografischen Region (BGR) stark gefährdeten, prioritären LRT 91D0* („Moorwälder“, Erhaltungszustand "U2"). Insbesondere ist die aktuell eingenommene Fläche in dieser BGR  zu gering. Es besteht insofern die Verpflichtung gegenüber der EU, einen günstigen Erhaltungszustand dieses LRT wieder herzustellen. Praktikabel ist dies nur durch die Einbeziehung der derzeit noch außerhalb der FFH-Gebietskulisse liegenden Vorkommen. Das Vorschlagsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit Burger Vorfläming und umfasst einen Teilbereich des Quellgebiets der Gloine. Hier ist am Nordabfall des Flämings im Übergang zur Gloineniederung ein Quellmoorkomplex ausgebildet, der neben den genannten und prioritär zu schützenden Moorwäldern in Abhängigkeit von Hydrologie und Trophie auch Quellwälder enthält, die dem FFH-LRT LRT 91E0* (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) enthält. Moor- und Quellwälder bilden eine hydrologische Einheit, darüber hinaus sind im Einzugsbereich des Moores Buchenwälder und Kiefernforste einbezogen, die als Pufferzone für die hydromorphen Lebensraumtypen dienen. Im Abstrombereich des Moores sind Feuchtgrünländer in das Vorschlagsgebiet einbezogen. Das Vorschlagsgebiet befindet sich im Landkreis Jerichower Land auf dem Territorium der Gemeinde Magdeburgerforth. Es grenzt im Südosten an die Ortslage Magdeburgerforth, die Südgrenze bildet ein von der Ortslage aus nach Westen verlaufender Waldweg. Im Westen wird das Gebiet von einem in nordöstliche Richtung nach Reesdorf verlaufenden Feldweg, anschließend, ebenso wie der nördliche Teil der Ostgrenze, von einem Entwässerungsgraben markiert. Der übrige Teil der Ostgrenze verläuft entlang der Wald-Offenland-Grenze. Die Gesamtfläche beträgt ca. 140 Hektar. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: LRT 91D0* - Moorwälder LRT 91E0* - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior Schutzziele: Allgemeine Schutzziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL) einschließlich der für sie charakteristischen Arten sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der LRT, des FFH-Gebietes insgesamt sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind. Gebietsspezifische Schutzziele Erhaltung eines störungsarmen, weitgehend naturnahen Quellwald-Komplexes mit Vorkommen eines gut erhaltenen Moorwaldes (Vaccinio uliginosi-Pinetum sylvestris) mit für den LRT 91D0* charakteristischen Pflanzenarten, wie Sumpf-Porst (Ledum palustre) und Glocken-Heide (Erica tetralix), den räumlich und funktional mit ihm verknüpften Quellen sowie Fließgewässern sowie seiner Pufferzonen mit Erlen-Quellwäldern, Rotbuchenwäldern, Kiefernforsten und Feuchtgrünländern, seines Torfkörpers sowie eines gebietstypischen Wasserhaushaltes am nordöstlichen Rand der Altengrabower Mittelplatte Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile: 1. LRT gemäß Anhang I FFH-RL: Prioritäre LRT: 91D0* Moorwälder, 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Weitere LRT: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Ökologische Erfordernisse und erforderliche Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT gemäß Anhang I FFH-RL sind insbesondere 1. für die LRT der Wälder (LRT 9110, 91D0*, 91E0): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 91D0* und 91E0* hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: LRT 91D0* und ggf. 9110), auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand, - ein lebensraumtypisches Arteninventar, - ein hinreichend hoher Anteil an Alt- und Biotopbäumen, - ein hinreichend hoher Anteil an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und -außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen), - ein Mosaik unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung, - ein hinreichend hoher Anteil weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände, 2. für die LRT der Gewässer (LRT 3260): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Gewässerstrukturen und Standort-bedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für den fließenden LRT 3260 günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für den LRT geringerer Trophiestufe: LRT 3260), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes, - ein lebensraumtypisches Arteninventar in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation. Meldekarte (pdf-Datei 650 KB) LRT-Karte (pdf-Datei 590 KB) Letzte Aktualisierung: 14.04.2021

Vertrag für Hamburgs Stadtgrün/Schutz und Kompensation

Die Flächenkulisse der Schutz- und Kompensationsregelung für das innerstädtische Grüne Netz wird in der Drucksache 21/16980 vom 24. April 2019 (Einigung mit der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“) festgelegt und ist in der Anlage ergänzend zu Petitum I.4. als stark verkleinerte und vereinfachte Karte enthalten. Da die Karte als Arbeitsgrundlage zur Beurteilung der Lage von geplanten Bebauungsplänen und Bauvorhaben im Grünen Netz dienen soll, wurde eine präzisere Fassung dieser Karte zur Drucksache 21/01547 vom 17. Juni 2021 (Vertrag für Hamburgs Stadtgrün) erstellt. Die Flächenkulisse für die Schutz- und Kompensationsregelung nach Pet. I.4 (Grünes Netz) bezieht sich gemäß der Drucksache Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ nur auf das Grüne Netz in der inneren Stadt bis zum äußeren Rand des 2. Grünen Rings. Der räumliche Geltungsbereich für die Schutz- und Kompensationsregelung nach Pet. I.4 wird somit durch die Außengrenze des 2. Grünen Ringes definiert. Innerhalb dieses Bereiches gehören zur Flächenkulisse des Grünen Netzes: • die Abschnitte der Landschaftsachsen, • beide Grüne Ringe, • gesamtstädtisch bedeutsame Grünverbindungen, • alle öffentlichen Parkanlagen (alle Kategorien, auch die nicht typisierten Parkanlagen) sowie Spielplätze. Außerhalb des 2. Grünen Ringes gilt ein Schutzstatus nach Pet. I.5 („öffentliche Grün- und Erholungsanlagen“) für alle öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze. Die im Pet. I.4 verankerte Schutz- und Kompensationspflicht für die Inanspruchnahme von Flächen des Grünen Netzes erstreckt sich nicht auf die zum 17.05.2016 bereits geplanten oder in Umsetzung befindlichen Eingriffe. Eine Liste der sogenannten „geeinten Flächen“ (Potenzialflächen für Wohnen und Gewerbe ohne Kompensation) findet sich in einer Anlage der Drucksache Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“. Diese „geeinten Flächen“ sind nachrichtlich dargestellt. Die Abgrenzung ist jedoch nicht verbindlich, sondern dient nur der groben Lokalisierung der Fläche. Ausgenommen von der Schutz- und Kompensationspflicht für die Inanspruchnahme von Flächen des Grünen Netzes sind darüber hinaus Bauvorhaben zur Verwirklichung von Hafenentwicklungszielen im Hafennutzungs- und Hafenerweiterungsgebiet. Ausgenommen sind auch die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten Verkehrsanlagen sowie Radverkehrsrouten. Wegen der Vielfalt und vor allem Kleinräumlichkeit dieser Maßnahmen sind sie nicht in der Karte dargestellt. Folgende sonstige Darstellungen der Flächenkulisse der Schutz- und Kompensationsregelung werden in diesem Geodatensatz „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün / Schutz und Kompensation“, da bereits im FHH-Atlas / Geoportal vorhanden, nicht dargestellt: • „Bauflächen in Baustufenplänen und Bebauungsplänen“ sind im Fachdienst „XPlanung Bebauungspläne – Vektordarstellung“ enthalten. • „Bezirksgrenzen“ und „Landesgrenzen“ sind im Fachdienst „ALKIS Verwaltungsgrenzen Hamburg“ enthalten. • „Hafennutzungsgebiet“ und „Hafenerweiterungsgebiet“ den sind im Fachdienst „Hafengebietsgrenzen“ enthalten. Die Darstellung der „Gewässer“ wurde für die Kartenfassung zur Drucksache zum Vertrag für Hamburgs Stadtgrün nachrichtlich zur besseren Orientierung aus dem Landschaftsprogramm übernommen. Diese können im FHH-Atlas / Geoportal nicht einzeln eingeblendet werden. Zur besseren Orientierung lassen sich diverse Kartengrundlagen bzw. Luftbilder einblenden.   Die Fachdienste des Geodatensatzes „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün / Schutz und Kompensation“ werden wie folgt präzisiert: 1 Hauptwegenetz des Freiraumverbundes Die Hauptwege sollen die Vernetzung und Nutzbarkeit des übergeordneten Grünen Netzes – in Landschaftsachsen, Grünen Ringen und gesamtstädtisch bedeutsamen Grünverbindungen – für Fuß- und Radverkehr sicherstellen. Sie sind insbesondere für den beabsichtigten Verlauf der gesamtstädtisch bedeutsamen Grünverbindungen von Bedeutung. 2 Gesamtstädtisch bedeutsame Grünverbindungen Das System der Landschaftsachsen und Grünen Ringe wird durch Grünverbindungen ergänzt und das Netz dadurch engmaschiger. Die Grünverbindungen übernehmen als stadtteilbezogene „Grüne Zubringer“ wichtige Verbindungsfunktionen insbesondere durch die verdichteten Stadtquartiere und Gewerbegebiete zu den Landschaftsachsen und zu den weiter entfernten Parkanlagen und Naherholungsgebieten. Die hierzu dargestellten Abgrenzungen kennzeichnen symbolisch den Verlauf der Grünverbindungen und müssen durch die Bezirke konkretisiert werden. In der Regel bestehen die einzelnen Grünverbindungen aus unterschiedlichen Abschnitten und werden durch grüne Elemente geprägt. Die Grünverbindungen verlaufen • zum Teil in breiten Grünzügen abseits vom Straßenverkehr (autofrei) und werden durch öffentliche Grünanlagen und andere Grünflächen geprägt, z.B. Alster-Bille-Elbe-Grünzug, • zum Teil im Straßenraum an wenig befahrenen, ruhigen Straßen oder befahrenen aber breiten Straßen, wo der grüne Charakter durch schmale, begleitende Grünflächen sowie Baumreihen und –alleen vorhanden ist oder entwickelt werden kann. Neben der freizeitbezogenen Funktion und der Verbindungsfunktion für den Fuß- und Fahrradverkehr können die Grünverbindungen auch weitere Funktionen haben, z.B. für Regenwasserrückhaltung und/oder als ökologischer Trittstein für den Biotopverbund. Zudem weisen manche Grünverbindungen einen kulturhistorischen Hintergrund auf (z.B. alte Postwege, Dorfwege, Alleen und städtebauliche Achsen) und können somit zur Lesbarkeit der Stadt- und Landschaftsgeschichte beitragen. 3 Potenzialflächen ohne Kompensation Die im Pet. I.4 der Drucksache Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ verankerte Schutz- und Kompensationspflicht für die Inanspruchnahme von Flächen des Grünen Netzes erstreckt sich nicht auf die zum 17.05.2016 bereits geplanten oder in Umsetzung befindlichen Eingriffe. Eine Liste der sogenannten „geeinten Flächen“ findet sich in der Anlage dieser Drucksache. Diese „geeinten Flächen“ (Potenzialflächen für Gewerbe und Wohnungsbau) sind nachrichtlich dargestellt. Die Abgrenzung ist jedoch nicht verbindlich, sondern dient nur der groben Lokalisierung der Fläche. 4 Öffentliche Parkanlagen und Spielplätze bis inkl. 2. Grüner Ring Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind gemäß Pet. I.4 Teil der kompensationspflichtigen Flächenkulisse. Innerhalb der Grünen Ringe, der innerstädtischen Landschaftsachsen und im Bereich gesamtstädtisch bedeutsamer Grünverbindung gilt die Schutz- und Kompensationsregelung für den vollständigen Bestand der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die als solche bekannt gemacht werden und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Das sind die Kategorien öffentliche Parkanlagen, öffentliche Spielplätze, öffentliche Grünflächen an Kleingärten, Schutzgrünflächen, Sportplätze. Auch Kleingärten und Friedhöfe gehören bei Lage in Landschaftsachsen, Grünen Ringen und Grünverbindungen zur Flächenkulisse des Grünen Netzes, in der die Schutz- und Kompensationsregelung gilt. Außerhalb der Grünen Ringe, der innerstädtischen Landschaftsachsen und im Bereich gesamtstädtisch bedeutsamer Grünverbindung (in „Streulage“) ist die Darstellung und somit die Anwendung der Schutz- und Kompensationsregelung auf die für das Grüne Netz besonders wichtigen Flächenkategorien beschränkt worden. Von besonderer Bedeutung sind alle gewidmeten, bestehenden öffentlichen Parkanlagen und die öffentlichen Spielplätze. Ausgenommen von der Kompensationsregelung sind somit Sportplätze, Kleingärten und Friedhöfe in Streulage. 5 Öffentliche Parkanlagen und Spielplätze außerhalb des 2. Grüner Ring Gemäß Pet. I.5 der Drucksache Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ darf der „vorhandene Bestand an öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ grundsätzlich nicht für bauliche Entwicklung in Anspruch genommen werden. Wie unter Punkt 4 ausgeführt, beschränkt sich diese Aussage und somit die Darstellung auf die Grünflächenkategorien mit einer hohen Bedeutung für die quartiersbezogene Erholungsnutzung, nämlich die öffentlichen Parkanlagen und die öffentlichen Spielplätze. Sofern diese innerhalb der Flächenkulisse des Grünen Netzes der inneren Stadt bis inkl. 2. Grüner Ring liegen, sind sie in der Karte dunkelgrün dargestellt und es gilt die Schutz- und Kompensationsregelung für das Grüne Netz für diese Flächen (siehe oben). Davon grafisch unterschieden sind die öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze, die jenseits des 2. Grünen Rings bis zur Landesgrenze vorhanden sind; sie sind in der Karte grün schraffiert dargestellt. Der Schutz dieser Flächen vor Bebauung ist in Pet. I.5 festgelegt. Bei Inanspruchnahmen von öffentlichen Grünflächen jenseits des 2. Grünen Rings muss die Anforderung des funktionalen Ersatzes in die Abwägung eingestellt werden. Sollte beispielsweise ein Spielplatz bebaut werden, ist dieser in der Abwägung zu berücksichtigen und ggf. zu ersetzen. 6 Grüne Ringe Die beiden Grünen Ringe stellen zusammen mit Hamburgs Landschaftsachsen das grüne Grundgerüst der Stadt dar und sind deshalb für sämtliche Schutzgüter von großer Bedeutung. Für sie gilt die Schutz- und Kompensationsregelung uneingeschränkt. 7 Landschaftsachsen bis inkl. 2- Grüner Ring Mit den Landschaftsachsen werden alle empfindlichen Landschaftsräume Hamburgs erfasst und zu einem für die Erholungsnutzung und die Stadtökologie wichtigen Verbundsystem zusammengeführt. Die Lage der Achsen ist wesentlich durch die noch erhaltenen naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Strukturen wie Gewässerläufe, Kanäle, Marsch und Geest bestimmt. Das Spektrum ihrer Ausprägungen reicht von schmalen, grüngeprägten Straßen von nur geringer Breite als Verbindungsglied isoliert liegender städtischer Grünräume bis hin zum weiten Elbe-Urstromtal. In Teilbereichen der Landschaftsachsen liegen auch Siedlungsflächen, die durch möglichst hohe Begrünung die Grünvernetzung bis zur nächsten Grünfläche ermöglichen sollen. Für die Landschaftsachsen gilt die Schutz- und Kompensationsregelung in der Innenstadt, daher sind nur die innerstädtischen Landschaftsachsen dargestellt. Hinweise: Die Karte „Flächenkulisse für die Schutz- und Kompensationsregelung“ zum Vertrag für Hamburgs Stadtgrün liegt sowohl im Maßstab 1:20.000 (Hamburg dargestellt in 6 Blättern) als auch im Zusammenschnitt im Maßstab 1:60.000 vor. Die Abgrenzungen sind nicht immer parzellenscharf, so dass über die konkrete Abgrenzung im Zweifel einzelfallbezogen im Einvernehmen mit der Fachbehörde (Umweltbehörde) entschieden werden muss. In der Regel ist die Außenkante der Abgrenzungslinie maßgebend. Zu beachten ist, dass die Flächenkulisse der Schutz- und Kompensationsregelung Grünes Netz Abweichungen in der Darstellung der Landschaftsachsen im Vergleich zu den im geltenden Landschaftsprogramm dargestellten Landschaftsachsen aufweist. Bei der Abgrenzung der Grünen Ringe gibt es sehr geringfügige Abweichungen. Gesamtstädtisch bedeutsame Grünverbindungen sind im geltenden Landschaftsprogramm gekennzeichnet; Teilbereiche davon sind dort allerdings als Milieus „Parkanlage“ oder „Grünanlage eingeschränkt nutzbar“ oder als „Grüne Wegeverbindung“ dargestellt. Weitere Informationen zur Volksinitiative Hamburgs Grün erhalten und zum Vertrag für Hamburgs Stadtgrün können unter www.hamburg.de entnommen werden z.B. https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/12524062/2019-04-24-sk-volksinitiative-hamburgs-gruen-erhalten/ https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/15204244/2021-06-22-bukea-vertrag-fuer-hamburgs-stadtgruen/

Kern- und Biotopverbundfächen Saarland

Kern- und Biotopverbundflächen Grundlage der Maßnahmen- und Zielekarten der Biodiversitätsstrategie des Saarlandes. Datenquelle: Biotopkartierung 2006-2012. FID Laufende Nummer; Shape * Typ; Id Flächennummer; NAME Flächenname (örtliche Beschreibung); Bem1-2 Bemerkung (meist bei Wäldern); Erw_SG Erweiterungsfläche eines Schutzgebietes;1 ja, 0 nein Sch_St aktueller Schutzstatus ; auch in Teilen;1 FFH-Gebiet ,2 SPA-Gebiet, 3 Urwald

Flächenhaftes Naturdenkmal (FND)

Als Naturdenkmal nach § 28 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (END, z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (FND, z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert

Naturdenkmal Einzelgebilde (END)

Als Naturdenkmal nach § 28 NatSchG können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. Der Datensatz beinhaltet verordnete und sichergestellte Naturdenkmale Einzelgebilde. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert

Naturwald der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (AöR)

Naturwald in öffentlichem Eigentum der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten AöR (SHLF). Das Shape enthält alle Nachmeldungen und Tranchen zur Erreichung des Zieles der Ausweisung von 10% Naturwald in öffentlichem Eigentum auf Flächen der SHLF. Nicht enthalten sind die zu den 10% gehörenden Flächen der Stiftung Naturschutz, des Zweckverbandes Schaalseelandschaft, der Stadt Lübeck und des Kreises Herzogtum Lauenburg sowie weiterer Gebietskörperschaften. Die Information zur Basis des Schutzstatus (Gesetz, Erlass und Selbst) stammen aus einem Shape von 2019 und sind daher für einige Flächen nicht enthalten (NULL-Werte).

Naturwald der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (AöR)

Naturwald in öffentlichem Eigentum der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten AöR (SHLF). Das Shape enthält alle Nachmeldungen und Tranchen zur Erreichung des Zieles der Ausweisung von 10% Naturwald in öffentlichem Eigentum auf Flächen der SHLF. Nicht enthalten sind die zu den 10% gehörenden Flächen der Stiftung Naturschutz, des Zweckverbandes Schaalseelandschaft, der Stadt Lübeck und des Kreises Herzogtum Lauenburg sowie weiterer Gebietskörperschaften. Die Information zur Basis des Schutzstatus (Gesetz, Erlass und Selbst) stammen aus einem Shape von 2019 und sind daher für einige Flächen nicht enthalten (NULL-Werte).

Hochwasser - Flächennutzung HQ100

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Die Hochwasserrisikokarte HQ100 stellt die Landnutzung der überschwemmten Flächen bei Ereignisse dar, die im statistischen Mittel alle 100 Jahre auftreten können. Folgende Nutzungsklassen wurden unterschieden: Klasse 1: Wohnbauflächen, Flächen gemischter Nutzung (rot); Klasse 2: landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wald, Forst (gelb); Klasse 3: sonstige Vegetations- und Freiflächen (grün); Klasse 4: Industrie- und Gewerbeflächen, Fl. mit funktionaler Prägung (magenta); Klasse 5: Verkehrsflächen (grau); Klasse 6: Gewässerflächen (blau); Bei Deichgeschützten Gebieten wurde im Feld Schutz die Zahl 10 eingetragen und diese aufaddiert, so dass sich entsprechend der obigen Reigenfolge, die Klassen 11 bis 16 für die geschützen Bereiche ergibt. Diese werden mit der gleichen Farbe, jedoch nicht flächig, sondern schraffiert dargestellt. Die Klassifizierung erfolgte durch Zusammenfassungen aus den ATKIS Typen nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend der Vorgabe aus dem LAWA Entwurf vom 25./26.03.2010 Dresden " Empfehlungen zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten. Attribute: NUTZUNG: Beschreibung der Nutzungsklasse SCHUTZ: Schutzstatus (0 = nein; 10 = ja) KLASSE: Risikoklasse GEWAESSER: Gewässername GEWKZ: Gewässerkennziffer; Maßstabsbeschränkung: Min entfällt, Max 1:3000.

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