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Grundwassermessstelle Sieversdorf, Weg n.Goldbeck (Messstellen-Nr.: 31401602)

Die Grundwasser-Messstelle mit Messstellen-ID 31401602 wird vom Landesamt für Umwelt Brandenburg betrieben, in Zuständigkeit des Standorts LfU Potsdam_N. Sie befindet sich in Sieversdorf, Weg n.Goldbeck (am Abzweig n. Schwarzwasser). Die Messstellenart ist Beobachtungsrohr. Nummer des Bohrloches: Sieversdorf 16/70. Der Grundwasserleiter wird beschrieben als: weitgehend unbedeckter GWL. Der Zustand des Grundwassers wird beschrieben als: frei. Der zugehörige Grundwasserkörper ist: DEGB_DEBB_HAV_DJ_1. Der Messzyklus ist 4 x monatlich. Die Anlage wurde im Jahr 1970 erbaut. Ein Schichtverzeichnis liegt vor. Die Messstelle wurde im Höhensystem NHN eingemessen. Das Höhenprofil in diesem System ist: Messpunkthöhe: 29.34 m Geländehöhe: 28.40 m Filteroberkante: (keine Angabe) Filterunterkante: (keine Angabe) Sohle (letzte Einmessung): 26.88 m Sohle bei Ausbau: 23.4 m

S 265 - Ersatzneubau Bw 2 über das Schwarzwasser in Jöhstadt (Gz.: 32-0522/1308)

Die vorliegende Planung beinhaltet den Ersatzneubau des Brückenbauwerkes BW 2 (ASB – Nr. 5444 516) im Zuge der Staatsstraße (S) 265 über das Jöhstädter Schwarzwasser einschließlich des grundhaften Ausbaues der notwendigen Straßenanschlüsse auf einer Länge von rund 70 m.

Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit im Ruhlander Schwarzwasser an den Wehren 17.33 und 17.33a in Jannowitz“ im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Der Gewässerverband „Kleine Elster-Pulsnitz“ plant die ökologische Durchgängigkeit im Ruhlander Schwarzwasser an den Wehren 17.33 und 17.33a. Das Vorhaben untergliedert sich in 4 Teilmaßnahmen: - bauzeitliche Sicherung des Wehres 17.33, - Ersatzneubau des Wehres 17.33a, - Umbau des Wehres 17.33 zur Sohlgleite und - Umbau des Dubteichzuleiters und des Teiches Rohnaer Weg. Das Vorhaben erstreckt sich über Flur 3, Flurstücke 78, 79 und 249 der Gemarkung Jannowitz.

Ersatzneubau für die Brückenbauwerke im Zuge der Bundesstraße 444 (B 444) - Fahrbahn und Radweg - über das Fließgewässer „Schwarzwasser“ zwischen Stederdorf und Edemissen im Landkreis Peine

Das geplante Vorhaben befindet sich auf den Gebieten der Stadt Peine und der Gemeinde Edemissen im Landkreis Peine. Das Fließgewässer „Schwarzwasser“ stellt dabei gleichzeitig die Gemeindegrenze dar. Es umfasst einen Ersatzneubau für die Brückenbauwerke im Zuge der B 444 - Fahrbahn und straßenbegleitenden Radweg - über das Fließgewässer „Schwarzwasser“. Die Gesamtlänge der Baustrecke der B 444, einschließlich Bauwerksbereich, beträgt 80 m. Als Straßenquerschnitt kommt entsprechend des nördlich und südlich der Baustrecke anschließenden Bestandsquerschnitts der Regelquerschnitt RQ 11 mit einer 8,00 m breiten Fahrbahn zur Anwendung. Der derzeit auf der Ostseite der B 444 verlaufende straßenbegleitende Radweg, der im Bestand über eine separate Brücke das Schwarzwasser quert (Holzkonstruktion), wird künftig an den Querschnitt der B 444 im Bauwerksbereich herangeschwenkt und im östlichen Kappenbereich auf einem gemeinsamen Kreuzungsbauwerk über das „Schwarzwasser“ überführt. Auf dem Brückenbauwerk wird der Radweg mit einer Breite von 3 m ausgebildet. Die vorhandenen Böschungen der B 444 werden im Anbindungsbereich nur in geringem Umfang angepasst.

Änderung der Eisenbahnüberführung km 21,675 über das Schwarzwasser, Strecke 6975 Wolkenstein – Jöhstadt

Aufgrund des sehr schlechten Bauwerkszustandes ist eine grundhafte Erneuerung der vorhan-denen Eisenbahnüberführung, die aus zwei Stahlüberbauten mit direkter Schwellenauflagerung beteht, unerlässlich. Die Planung sieht deshalb vor, die vorhandene Konstruktion abzubrechen und durch eine Trogbrücke zu ersetzen, die auf zwei neuen Widerlagern errichtet wird. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Stadt Jöhstadt (Gemarkung Jöhstadt) in Anspruch genommen.

Wasserbürtige Krankheitserreger

Wasserbürtige Krankheitserreger können über den Wasserpfad Erkrankungen beim Menschen verursachen. Dies geschieht zum Beispiel durch orale Aufnahme von oder direkten Kontakt mit erregerhaltigem Wasser oder durch Inhalation erregerhaltiger Aerosole. Die meisten wasserassoziierten Infektionskrankheiten werden durch Bakterien oder Viren fäkalen Ursprungs hervorgerufen. Es kann aber auch durch Mikroorganismen, die natürlich in der Umwelt vorkommen, also nicht-fäkalen Ursprungs sind, zu wasserbezogenen Erkrankungen des Menschen kommen, wie beispielsweise durch Legionellen. Hygienisch-relevante Mikroorganismen in Abwässern Durch die Einleitung von behandeltem oder unbehandeltem kommunalen Abwasser aus Kläranlagen und Mischwasserentlastungen können humanpathogene Krankheitserreger in Fließgewässer gelangen. Die konventionelle mechanisch-biologische sowie chemisch-physikalische Abwasserbehandlung, welche in kommunalen Kläranlagen erfolgt, verringert zwar die Konzentration von in Rohabwasser (unbehandeltes Abwasser) vorkommenden hygienisch-relevanten Mikroorganismen – wie parasitische Protozoen (wie Kryptosporidien und Giardien), Bakterien fäkalen Ursprungs (wie Escherichia coli und Enterokokken) sowie human-pathogene enterale Viren (wie Noroviren, Rotaviren, Enteroviren) – erheblich, führt aber nicht zu deren vollständigen Entfernung. Daher können humanhygienisch-relevante Mikroorganismen auch nach Behandlung des Abwassers in einer kommunalen Kläranlage an deren Ablauf ins Gewässer enthalten sein. Unbehandeltes Abwasser kann zudem bei erhöhten Niederschlägen durch Abschläge aus der Mischkanalisation in Gewässer gelangen. In der Mischkanalisation (Mischsystem) wird das Schmutzwasser (wie häusliches Abwasser aus Toiletten) und das Niederschlagswasser gemeinsam in einer Kanalisation abgeleitet. Fallen in kurzer Zeit große Mengen an Niederschlagswasser an, kann dies eine hydraulische Entlastung der Kanalisation erforderlich machen. Mit solchen Mischwasserentlastungen (Mischwasserabschlägen) werden in menschlichen Fäkalien enthaltene Mikroorganismen – wenn auch durch das Niederschlagswasser in ihrer Konzentration verdünnt – ins Gewässer eingeleitet. Mit den genannten Abwassereinleitungen können auch klinisch-relevante antibiotikaresistente Bakterien in Fließgewässer gelangen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Enterobakterien (wie Escherichia coli ) mit Resistenzen gegen mehrere Antibiotikagruppen, die im Falle einer Infektion mit diesen Bakterien die verfügbaren Therapieoptionen stark einschränken. In warmen Abwässern, vorwiegend aus Industriebetrieben (wie Brauereien, Betrieben der Fleischwirtschaft oder der Zuckerherstellung sowie der Papierherstellung), können hingegen hohe Konzentrationen humanpathogener Legionellen vorkommen. Medizinische Illustration von ESBL-produzierenden Enterobakterien, Illustration: A. Eckert/D. Higgins, CDC Medizinische Illustration von Carbapenem-resistenten Enterobakterien, Illustration: S. Rossow, CDC Computergeneriertes Bild von Legionella pneumophilia, Illustration D. Higgins, CDC

Inhalt

INHALT A. Landkreis Quedlinburg · · C. Sonstige Dienststellen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harz- vorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Seite 5 B e k a n n t m a c h u n g der Aufstufung der Planstraße A des Gewerbe- gebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf · · B. Kommunale Gebietskörperschaften · · Seite 6 ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Verbandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Seite 6 Beschluss SW 01/04/2001 Seite 7 Beschluss TW 02/04/2001 Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Vom 18. April 2001 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28) wird verord- net: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Fe- bruar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der VO über das LSG „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 30. Juli 1999 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 1/1999 S. 8) werden folgende Flächen für den Ferienpark Birnbaumteich/Neudorf entlas- sen: Gemarkung Neudorf Flur 4 Flurstücke 332 (teilweise), 100/3 (teilweise) und 30/1 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um ca. 1,6 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutz- gebietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hinterlegt sind, wird die Karte Nr. 130 geän- dert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 18.04.2001 gez. Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 29.03.2001 (Az.: 47.O.-22432-qlb) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. Karte zur Vierten Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Maßstab 1 : 10.000 - Kartengrundlage TK 1104-114; Vervielfältigungsge- nehmigung erteilt durch Landesamt für Landvermessung und Datenverarbei- tung Sachsen-Anhalt Genehmigungs-Nr.: 3332-4/100/29/91 Quedlinburg, den 18. April 2001 A. Landkreis Quedlinburg gez. Kullik Landrat LSG-Grenze verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe L Landschaftsschutzgebiet Bekanntmachung Aufstufung der Planstraße A des Gewerbegebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Die im Gewerbegebiet I Ditfurt gelegene Planstraße A, welche sich zwischen der Einmündung in die Landesstraße (L) 66, Stat. 4,157 km, und der Einmün- dung in die K 2360, Stat. 0,525 km, befindet, ist als Gemeindestraße gewid- met. Aufgrund ihrer geänderten Verkehrsbedeutung wurde sie gemäß § 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 in der derzeiti- gen Fassung in Verbindung mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 30.05.2000 mit Wirkung vom 01.01.2001 zur Kreisstraße aufgestuft. Neuer Träger der Straßenbaulast ist der Landkreis Quedlinburg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Quedlinburg, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. gez. Kullik Landrat Siegel B. Kommunale Gebietskörperschaften Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Hausneindorf am 06. Mai 2001 Der Gemeinderat Hausneindorf beschloss gemäß § 30 Abs. 2 Kommunalwahl- gesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KWG LSA), in seiner Sitzung am 19.04.2001, über die Zulassung der Bewerber zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hausneindorf am 06.05.2001. Gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden die Bewerber hiermit öffentlich bekannt gegeben. 1. Frau Cornelia Fabian geb. am 02.12.1959 in Hoym wohnhaft in 06458 Hausneindorf, Hauptstr. 46 Beruf: Wirtschaftskauffrau Hausneindorf, 20.04.2001 Siegel gez. C. Fabian Bürgermeisterin C. Sonstige Dienststellen ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebüh- ren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Ver- bandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 16.04.1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) sowie der §§ 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in der Fassung der Bekannt-machung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat die Verbandsversammlung des WAZ "Huy-Fallstein" in ihrer Sitzung am 18.04.2001 die zwölfte Satzung zur Änderung der Abwasserbe- seitigungsabgabensatzung vom 21.06.2000, zuletzt geändert am 04.12.2000, beschlossen: ARTIKEL 1 § 1 (Allgemeines) erhält die folgende Fassung: (1) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" (Verband) betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtung zur überörtlich zentralen Schmutzwasserbeseitigung: 1. im Einzugsbereich um Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Halber- stadt"), 2. im Einzugsbereich des Nord-Huy (Öffentliche Einrichtung "Dedele- ben"), 3. im Einzugsbereich östlich von Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Wegeleben"), 4. in der Gemeinde Osterode (Öffentliche Einrichtung "Osterode"), 5. in der Gemeinde Rhoden (Öffentliche Einrichtung "Rhoden"), 6. in der Gemeinde Langenstein (Öffentliche Einrichtung "Langenstein") sowie als eine einheitliche Öffentliche Einrichtung zur jeweils lokal zen- tralen Schmutzwasserbeseitigung: 7. im gesamten Verbandsgebiet für Grundstücke, die über ein örtliches Netz von provisorischen Zulaufkanälen jeweils an eine kommunale (öffentliche) Kleinkläranlage angeschlossen sind nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbe- seitigungssatzung) vom 26.05.1993. (2) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" betreibt dar- über hinaus in seinem Entsorgungsgebiet nach Maßgabe der Abwasserbe- seitigungssatzung jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtungen: 1. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalabwassers aus privaten ab- flusslosen Sammelgruben und 2. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalschlamms aus privaten Kleinkläranlagen. (3) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die jeweilige überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage und 2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der lokal und überört- lich zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) so- wie für die privaten dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. ARTIKEL 2 § 2 (Grundsatz) erhält die folgende Fassung: (1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Er- neuerung Beiträge im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA von den Beitrags- pflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. In der vorliegenden Satzung wird die Erhebung von Beiträgen geregelt für: 1. die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der überörtlich zen- tralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Herstellungsbeitrag") und 2. die Verbesserung der lokal zentralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Verbesserungsbeitrag"). Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der überörtlich zentralen Abwasseranlagen wird im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestan- des in einer gesonderten Satzung geregelt. (2) Die Beiträge decken auch die Kosten der ersten Grundstücksanschlusslei- tung ab (Anschlusskanal vom Sammler bis zur Grenze des zu entwässern- den Grundstücks inklusive des Revisionsschachtes). (3) Als "überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen, die i. d. R. aus den neuen Schmutzwasserkanalnetzen in den Gemeinden, den neuen Transportleitungen und der oder den neuen über- örtlichen Zentralkläranlagen mit mechanischer, vollbiologischer bzw. weitergehender Reinigung bestehen. Als " lokal zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen in den Gemeinden, die aus einer oder mehreren alten kommunalen (öf- fentlichen) Kleinkläranlagen sowie jeweils einem provisorischen lokalen Netz von alten Zulaufkanälen zu diesen Kleinkläranlagen bestehen. Der Verbesserungsbeitrag wird vom Verband für die Verbesserung der alten Anlagen der Öffentlichen Einrichtung zur lokal zentralen Schmutz- wasserbeseitigung erhoben. (4) Sofern Grundstücke für Verbesserungsbeiträge veranlagt werden, wird kein Herstellungsbeitrag erhoben. (5) Soweit in dieser Satzung im folgenden die Bezeichnungen "zentrale Schmutzwasserbeseitigung" oder "zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. verwendet werden, sind die "überörtlich zentrale Schmutzwasserbesei- tigung" und "die überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. gemeint.

Überschwemmungsgebiete an der Wiehe vorläufig gesichert

Celle/ Verden - „Außerordentliche Hochwasser werden für die Menschen immer dann zur Katastrophe, wenn sie sich der Hochwassergefahr nicht mehr bewusst sind“, betont Stephan-Robert Heinrich vom NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und begründet damit auch die Aktivitäten seiner Behörde im Bereich der Hochwasservorsorge: Umfangreiche Messungen und Berechnungen sind Grundlage der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten in Niedersachsen, die der NLWKN landesweit vorläufig sichert. Sie gelten damit bis zur endgültigen Verordnung als festgesetzt. Der Landesbetrieb hat jetzt aktuelle Daten für das Überschwemmungsbiet der Wiehe im Landkreis Celle ermittelt. In Niedersachsen müssen Überschwemmungsgebiete an Flüssen auf einer Länge von mehr als 7.100 Kilometern überprüft und berechnet werden. Seit 2007 sind rund 6.000 Kilometer abgearbeitet, das heißt, sie sind vorläufig gesichert oder schon festgesetzt. Davon ist knapp die Hälfte durch die Unteren Wasserbehörden festgesetzt worden. Für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten gelten einheitliche Kriterien. Die Grenzen ergeben sich aus einem Hochwasser, das statistisch alle hundert Jahre zu erwarten ist. Dabei wird in den amtlichen Verordnungskarten nur das dargestellt, was sich in der Natur bei entsprechenden Wasserständen von selbst einstellt. Heinrich betont: „Überschwemmungsgebiete werden bei Hochwasser immer überschwemmt – auch ohne staatliche Ausweisung“. Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet habe aber einen entscheidenden Vorteil: „Wer das im Hochwasserfall überschwemmte Gebiet kennt, kann schon im Vorfeld die Schäden minimieren – sei es durch eine Einschränkung der Baumaßnahmen oder eine Änderung der Nutzung“. Überschwemmungsgebiete wurden übrigens bereits zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts in preußischen Gebieten ausgewiesen. Der NLWKN versteht sich dabei als Dienstleister, der den Unteren Wasserbehörden – den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbstständigen Städten – als fachliche Vorarbeit die so genannte HQ100-Linie liefert und diese Gebiete vorläufig sichert. Die Unteren Wasserbehörden führen anschließend auf dieser Grundlage ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zur endgültigen Festsetzung der Überschwemmungsgebiete durch. Die Verordnungstexte und die Arbeitskarten können bei den jeweiligen Kommunen eingesehen werden. Der NLWKN in Verden hat im Landkreis Celle folgendes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert: Der NLWKN in Verden hat im Landkreis Celle folgendes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert: Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Wiehe liegt in der Gemeinde Hohne des Landkreises Celle. Es beginnt an der Mündung zum Schwarzwasser im Naturschutzgebiet Müsse und erstreckt sich 7,711 km stromauf bis zur Grenze der Gemeinde Ummern im Landkreis Gifhorn. Im gesamten Streckenverlauf tritt die Wiehe über die Ufer. Zwischen Wiehe-km 3,5 und 6,0 sind vom Überschwemmungsgebiet auch besiedelte Flächen der Ortschaften Hohne und Spechtshorn betroffen. Das ÜSG Wiehe überdeckt eine Fläche von rund 196,5 Hektar. Wiehe

Bauleitplanung: Amt Ruhland

Bebauungsplan (BPlan) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) | Amt Ruhland Bebauungsplan (BPlan) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Home Amtsverwaltung Ämter Amt für Bau und Geoinformation Bauplanungsrecht Bebauungsplan (BPlan) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Der Bebauungsplan ist nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen und bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Baugebiet. Die Festsetzungen sind detaillierter als die im Flächennutzungsplan. Sie reichen bis zu konkreten Rahmenbedingungen, wie z. B. dem Maß der baulichen Nutzung und sind in § 9 BauGB verankert. Ist ein Vorhabenträger zur Durchführung eines Vorhabens und der nötigen Erschließungsmaßnahmen bereit, so kann die Gemeinde die Zulässigkeit durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur fristgerechten Umsetzung des Vorhabens unter Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Bebauungsplan Grosse Wiesen Bebauungsplan Grosse Wiesen (4,1 MB) Begründung – Bebauungsplan Grosse Wiesen (6,4 MB) Bebauungsplan Marktplatz Fischerstrasse Bebauungsplan Marktplatz Fischerstrasse (9 MB) Begründung – Bebauungsplan Marktplatz Fischerstrasse (6 MB) Bebauungsplan Matzmühle Bebauungsplan Matzmühle (6 MB) Begründung – Bebauungsplan Matzmühle (16 MB) Bebauungsplan Neue Sorge Bebauungsplan Neue Sorge (8 MB) Begründung zum Bebauungsplan Neue Sorge (9 MB) Bebauungsplan Wohn- und Pflegezentrum am Schwarzwasser Ruhland Bebauungsplan Wohn- und Pflegezentrum am Schwarzwasser Ruhland (5,2 MB) Begründung zum Bebauungsplan Wohn- und Pflegezentrum am Schwarzwasser Ruhland (12 MB) Bebauungsplan Kirchbauland Siegeshöhe Hohenbocka Bebauungsplan Kirchbauland Siegeshöhe Hohenbocka (4 MB) Begründung – Bebauungsplan Kirchbauland Siegeshöhe Hohenbocka (4 MB) Bebauungsplan Wohnbebauung an der Hartwigstraße Bebauungsplan Wohnbebauung an der Hartwigstraße (15 MB) Begründung zum Bebauungsplan Wohnbebauung an der Hartwigstraße (630 Kb) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Gewerbeerweiterung Noack Biehlen Gewerbeerweiterung Noack Biehlen (25 MB) Begründung zum Bebauungsplan Gewerbeerweiterung Noack Biehlen (130 Kb) Bebauungsplan Wohnbebauung an der Ringstraße / Bernsdorfer Straße 20A in Ruhland Bebauungsplan Wohnbebauung an der Ringstraße / Bernsdorfer Straße 20A (12 MB) Begründung zum Bebauungsplan Wohnbebauung an der Ringstraße / Bernsdorfer Straße 20A (510 Kb) Startseite Amtsverwaltung Neuigkeiten Was erledige ich wo? Elektronische Eingangsrechnungen Immobilien und Flächen Formulare – Anträge Ämter Bereich Amtsdirektor Finanzen Amt für Bau und Geoinformation Aktuelle Offenlagen Bauplanungsrecht Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (BPlan) sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Innenbereichssatzungen Konzepte Lärmaktionsplan der Stadt Ruhland (4. Runde) Radverkehrskonzept Amt Ruhland Amt für Ordnung und Soziales Ordnungsamt Einwohnermeldeamt Terminvergabe Einwohnermeldeamt An-, Ab- und Ummeldung Beantragung Personalausweis Beantragung Reisepass und Express-Reisepass Beantragung Kinder-Reisepass Weitere Zuständigkeiten Standesamt Eheanmeldung und Eheschließung Personenstandsurkunden Amtliche Beglaubigungen Anerkennung Vaterschaft Namensänderungen Soziales Schiedsstelle Terminplan Satzungen Unsere aktuellen Stellenangebote Amtsblatt Ausschreibungen / Bekanntmachungen Anfahrt Fahrradbox Busbahnhof Ruhland Kommunalpolitik Wahlen Bekanntmachungen zur Bundestagswahl am 23.02.2025 Ergebnisse der Europa- und Kommunalwahl vom 09.06.2024 Bürgerinfo Öffentliche Einrichtungen Schulen Kitas Feuerwehren Bibliothek Ruhland Sporthallen/-stätten Sportplatz und Turnhalle in Ruhland Sportplatz und Turnhalle in Guteborn Sportplatz Hohenbocka Sportplatz Grünewald Bürgerhäuser Beratungsangebote des Gesundheitsamtes Kompostier-/Deponieanlagen Kompostier-/Deponieanlage Ruhland Kompostier-/Deponieanlage Guteborn Kompostier-/Deponieanlage Hohenbocka Kompostier-/Deponieanlage Grünewald/Sella Amtsgemeinden Ruhland Neuigkeiten der Stadt Ruhland Stadtrundgang Ansprechpartner Stadt Ruhland Veranstaltungen in Ruhland Kultur und Vereine in Ruhland Satzungen der Stadt Ruhland Kindertagesstätte “Spurensucher” Ruhland Oberschule Ruhland mit Primarstufe Kompostier-/Deponieanlage Ruhland Hermsdorf Neuigkeiten der Amtsgemeinde Hermsdorf Ansprechpartner Hermsdorf Veranstaltungen in der Amtsgemeinde Hermsdorf Kultur und Vereine in Hermsdorf Satzungen der Amtsgemeinde Hermsdorf Schwarzbach Neuigkeiten der Amtsgemeinde Schwarzbach Ansprechpartner Schwarzbach Veranstaltungen in der Amtsgemeinde Schwarzbach Kultur und Vereine in Schwarzbach Satzungen der Amtsgemeinde Schwarzbach Kita Schlossgeister Schwarzbach Guteborn Neuigkeiten der Amtsgemeinde Guteborn Ansprechpartner Guteborn Immobilien und Flächen Veranstaltungen in der Amtsgemeinde Guteborn Kultur und Vereine in Guteborn Satzungen der Amtsgemeinde Guteborn Kita Am Born Guteborn Hort Blaues Haus Guteborn Grundschule Guteborn Kompostier-/Deponieanlage Guteborn Grünewald Neuigkeiten der Amtsgemeinde Grünewald/Sella Ansprechpartner Grünewald Veranstaltungen in der Amtsgemeinde Grünewald und Ortsteil Sella Kultur und Vereine in Grünewald Satzungen der Amtsgemeinde Grünewald Kindertagesstätte Grünewald Kompostier-/Deponieanlage Grünewald/Sella Hohenbocka Neuigkeiten der Amtsgemeinde Hohenbocka Ansprechpartner Hohenbocka Veranstaltungen in der Amtsgemeinde Hohenbocka Kultur und Vereine in Hohenbocka Satzungen der Amtsgemeinde Hohenbocka Kinderhaus Hohenbocka Kompostier-/Deponieanlage Hohenbocka Links Kontakt Impressum Datenschutzerklärung Neueste Beiträge Altersgerechte barrierefreie 2-Raum-Wohnung in Seniorenwohnanlage in Ruhland am Marktplatz Ausbildungsmesse am 8. März in Schwarzheide Bundestagswahl am 23.02.2025 Bundestagsabgeordneter Hannes Walter (SPD) verleiht Brigitte Gärtner die Auszeichnung „Ehrenamt des Monats“ Landeinwärts. Ackerlicht und Feldweit – Fotoprojekt für Frauen Sprechzeiten Amt Ruhland Sprechzeiten: Di 9-11:30 Uhr und 13-18 Uhr Do 9-11:30 Uhr und 13-15 Uhr Gemeindeübergreifendes Integriertes Entwicklungskonzept Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst ist für Angelegenheiten zuständig: - die keinen Aufschub dulden - die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen - die in einen Zeitraum fallen in der die allgemeine Verwaltung nicht besetzt ist. Tel.: 0172/2117966 MAERKER BRANDENBURG seenluft24 Zum Ändern Ihrer Datenschutzeinstellung, z.B. Erteilung oder Widerruf von Einwilligungen, klicken Sie hier: Einstellungen Datenschutz Details Impressum | Datenschutzvereinbarungen Wir, Amt Ruhland (Firmensitz: Deutschland), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. 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Bearbeitungsgebiet 17 Aller/ Örtze

Das Gebiet Das Gebiet Das Bearbeitungsgebiet Aller-Örtze ist Teil der Flussgebietseinheit Weser und liegt in dessen Teilraum Aller. Es beinhaltet einen Allerabschnitt der sich aus der Mittelaller (Aller unterhalb der Okereinmündung bis Celle) und einem großen Abschnitt der Unteraller zusammensetzt. Die Einzugsgebiete der in diesem Bereich vorwiegend aus nordöstlicher Richtung einmündenden Nebengewässer gehören ebenfalls zum Bearbeitungsgebiet. Das Hauptgewässer ist die Örtze einschließlich der Wietze als größtem Nebengewässer. Sie fließt vom Norden kommend durch hüglige Geestflächen und mündet bei Stromkilometer 16,8 in die Aller. Weitere größere Nebengewässer der Aller sind das Schwarzwasser, die Lachte mit Lutter und Aschau und die Meiße. Der Landschaftraum wird durch Geestflächen der Lüneburger Heide sowie durch Moor- und Marschgebiete entlang der Aller geprägt. Der überwiegende Teil des Bearbeitungsgebietes befindet sich innerhalb des Landkreises Celle, gefolgt von den Landkreisen Heidekreis und Gifhorn mit ebenfalls bedeutenden Flächenanteilen. Hinzu kommen noch kleinere Anteile aus den Landkreisen Uelzen, Lüneburg und Hannover. Das Einzugsgebiet ist hauptsächlich geprägt durch Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzung. Gebietskooperation Gebietskooperation Die Gebietskooperation wurde im Jahr 2005 gegründet. Sie stellt eine Plattform für die relevanten Interessengruppen dar, um bei der Umsetzung der WRRL vor Ort mitzuwirken. Die Gebietskooperation setzt sich aus folgenden Vertretern zusammen: Der Vorsitz der Gebietskooperation und deren Geschäftsführung werden durch die Betriebsstelle Verden des NLWKN wahrgenommen Die Sitzungen der Gebietskooperation finden 1-2 mal jährlich statt und werden durch einen Gewässertag mit Fachbeiträgen und anschließender Exkursion ergänzt. In Folge der Durchführung eines Pilotprojektes zur Maßnahmenakquise im Bearbeitungsgebiet konnte in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung realisiert werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den angegebene Ansprechpartner. Für die Zielerreichung gemäß WRRL wurden für prioritäre Fließgewässer\ Wasserkörper sogenannte Wasserkörperdatenblätter mit Handlungsempfehlungen zur Maßnahmenumsetzung erarbeitet, diese können Sie in dem darunter liegenden Verzeichnis „Wasserkörperdatenblatt" für das Bearbeitungsgebiet aufrufen und einsehen. In der rechten Infospalte finden Sie weitere Informationen über das Bearbeitungsgebiet

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