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Entwicklung Luftqualität - Emissionswerte SO2 1989 bis 2005 (Umweltatlas)

Emissionswerte SO2

Ueberfuehrung der in Abgasen, speziell Rauchgasen, enthaltenen Schwefeloxide in elementaren Schwefel

Das Projekt "Ueberfuehrung der in Abgasen, speziell Rauchgasen, enthaltenen Schwefeloxide in elementaren Schwefel" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Erlangen-Nürnberg, Lehrstuhl für Technische Chemie II.Die Untersuchungen haben zum Ziel, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem sich nach Konzentrierung der Schwefeloxide durch Sorption ein Wiederaufheizen der Abgase eruebrigt. Die Reaktionssubstanzen sollen nach der Regeneration, bei der fluessiger Schwefel als Produkt erzeugt wird, erneut verwendbar sein. Die Untersuchungen gliedern sich in 1. die Ermittlung von Ab- bzw. Adsorptionsdaten fuer SO2, 2. die Erzeugung von H2S aus Methan und Schwefel, wobei anfallender CS2 durch Hydrolyse in H2S ueberfuehrt wird, und 3. die Umsetzung von SO2 mit H2S zu elementarem Schwefel.

Abbau giftiger Substanzen, Farbstoffe, etc. in den Industrieabwaessern unter dem Einfluss von ionisierender Strahlung und UV-Licht

Das Projekt "Abbau giftiger Substanzen, Farbstoffe, etc. in den Industrieabwaessern unter dem Einfluss von ionisierender Strahlung und UV-Licht" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Wien, Institut für Theoretische Chemie und Strahlenchemie.Bekanntlich werden bei der Produktion von Aluminium, Stahl etc., sowie von chemischen Produkten, Textilien, etc. eine Reihe von giftigen Gasen (Stickoxide, Schwefeloxide, etc.) und giftige schwer abbaubare Substanzen gebildet. Diese tragen entweder als Abgase oder Abwaesser zur Umweltverschmutzung wesentlich bei. Wir haben uns als Aufgabe gestellt, diese schaedlichen Stoffe unter dem Einfluss von Strahlung entweder in nutzbare Substanzen umzuwandeln oder aber sie so weit abzubauen, sodass sie keine Gefahr fuer die Umwelt darstellen.

Berichtspflichten

Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben: Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Emissionserklärung PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) GFA (Großfeuerungsanlagen) BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV ) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden. Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV . Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind. Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt. Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung 31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung 30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung Hinweis: Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des BUBE-Systems. Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, allerdings ist die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach 11. BImSchV noch nicht betriebsfertig. Daher wird die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, über den wir Sie noch rechtzeitig informieren werden. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Berichtsjahr 2024 bleiben. Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar. Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über: die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO). Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG . Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt. Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung ( § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG ) verkürzt haben. Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes 30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes 31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SO x ), Stickstoffoxide (NO x ) und Staub. Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SO x ), Stickstoffoxiden (NO x ) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten. Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe. Der Inhalt des Berichtes ist im § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt. Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen. 30. April: Abgabefrist des GFA-Berichtes Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online . Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Anfragen richten Sie gerne per E-Mail an PRTR-Kataster@SenMVKU.berlin.de

Emissionsminderung bei Großfeuerungsanlagen

Großfeuerungsanlagen haben aufgrund der großen Brennstoffmengen eine erhebliche Umweltrelevanz. Seit den 1980er Jahren ist es in Deutschland gelungen, die durch sie hervorgerufene Umweltbelastung - insbesondere ihre Emissionen an Staub, Schwefel- und Stickstoffoxiden und Schwermetallen - erheblich zu senken. Technische Maßnahmen erfolgreich In den letzten Jahrzehnten wurden große Anstrengungen unternommen, um die in großen industriellen Anlagen zur Energieumwandlung wie Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken entstehenden Mengen an luftverunreinigenden Stoffen zu senken oder zu vermeiden. Der Vollzug der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) aus dem Jahre 1983 hat in den 1980er Jahren in den alten und in den 1990er Jahren in den neuen Bundesländern zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltsituation beigetragen. Die Betreiber von Altanlagen konnten durch umfangreiche Nachrüstungsmaßnahmen die Emissionen von Schwefeloxiden (SO x ) und Stickstoffoxiden (NO x ) sowie von Staub einschließlich der an ihm anhaftenden Schwermetalle mindern. Neue Anlagen werden von Anfang an mit hochwirksamen Einrichtungen zur Begrenzung dieser Emissionen ausgestattet. Entwicklung der Emissionen von Luftschadstoffen Schwermetalldepositionen werden auch im Luftmessnetz des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) bestimmt. Betreiber von Großfeuerungsanlagen - das sind Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr - müssen seit 2004 zusätzlich zu den jährlichen Emissionsfrachten von SO x , NO x und Staub auch die Brennstoffeinsätze berichten. Darauf aufbauend übermittelt Deutschland im Rahmen EU-rechtlicher Vorgaben alle drei Jahre eine Zusammenfassung dieser Daten an die EU-Kommission. Der Geltungsbereich der Verordnung wurde 2004 auf Gasturbinenanlagen und 2013 auf Verbrennungsmotoranlagen mit jeweils 50 Megawatt Feuerungswärmeleistung oder mehr ausgedehnt. Erstmals zum Berichtsjahr 2016 verpflichtet die 17. BImSchV auch die abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen zur Berichterstattung an den Bund. So hat sich der Kreis der berichtspflichtigen Anlagen stufenweise vergrößert. Die Abbildungen „Entwicklung der jährlichen Emissionsfrachten von Schwefeloxiden aus Großfeuerungsanlagen“ und „Entwicklung der jährlichen Emissionsfrachten von Stickstoffoxiden aus Großfeuerungsanlagen“ zeigen die Wirksamkeit der in den 1980er und 1990er Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Emissionsminderung. Den Abbildungen liegen Datenerhebungen zugrunde, die ab dem Jahr 1992 regelmäßig jährlich erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt war in Westdeutschland die Nachrüstung von bestehenden Großfeuerungsanlagen mit Einrichtungen zur Minderung der SO 2 - und NO x -Emissionen bereits weitgehend abgeschlossen. Deutschlandweit sanken die Emissionen von Schwefeldioxid zwischen 1992 und 2022 nochmals um 96,3 %, von rund 2,5 Millionen Tonnen (Mio. t) auf rund 0,1 Mio. t, die Stickstoffoxid-Emissionen nahmen im gleichen Zeitraum um 63,7 %, von rund 0,45 Mio. t auf rund 0,16 Mio. t ab. Der Anstieg der NO x -⁠ Frachten ⁠ zum Jahr 2004 ist auf die ab diesem Zeitpunkt wirksame Einbeziehung von Gasturbinenanlagen in die Berichterstattungspflicht zurückzuführen. Die Einbeziehung der Emissionen von Verbrennungsmotoranlagen ab dem Jahr 2013 wirkt sich wegen der bundesweit sehr geringen Anzahl solcher Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung kaum auf die Emissionsentwicklung der Großfeuerungsanlagen aus. Der Anstieg der SO 2 und der NO x -Frachten zum Jahr 2016 ist darauf zurückzuführen, dass abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen erstmals für das Jahr 2016 zur Berichterstattung ihrer Emissionen verpflichtet sind; zum Teil haben diese Anlagen in den Jahren davor auf freiwilliger Basis ihre Emissionen berichtet. Der in den Jahren 2017 - 2019 erkennbare, beachtliche Rückgang der Emissionen gegenüber 2016 wurde durch zwei Faktoren begünstigt: Zum einen ging in den Kraftwerken der Einsatz von Stein- und Braunkohle bis zum Jahr 2019 merklich zurück, dagegen stieg der Einsatz von Erdgas an. Zum anderen mussten zahlreiche Großfeuerungsanlagen ab 1.1.2016 strengeren emissionsbegrenzenden Anforderungen der 13. und 17. BImSchV entsprechen. Während der Corona-Pandemie, im Jahr 2020, ging die Stromproduktion und damit auch der Einsatz an Stein- und Braunkohlen zurück. Infolgedessen sanken die NO X und SO 2 Emissionen noch einmal deutlich. Der Emissionsanstieg im Jahr 2021 hat verschiedene Gründe. Witterungsbedingt ging die Windstromeinspeisung deutlich zurück. Zugleich stieg der Stromverbrauch im Zuge der wirtschaftlichen Erholung wieder an. Infolgedessen erhöhte sich der Einsatz von Stein- und Braunkohlen in Kraftwerken. Aufgrund der Gaskrise wurde auch im Jahr 2022 mehr Stein- und Braunkohle aber auch mehr Heizöl genutzt, während der Erdgaseinsatz deutlich zurückging. Der dennoch erfolgte Emissionsrückgang ist durch die strengeren Grenzwerte der 13.BImSchV aus dem Jahre 2021 zu erklären. Aktuelle Angaben zu den jährlichen Emissionsfrachten - auch von anderen Schadstoffen - von Standorten mit einer oder mehreren Großfeuerungsanlagen finden sich auf der Webseite Thru.de , die Informationen zu Schadstofffreisetzungen und der Entsorgung von Abfällen sowie zu Emissionen aus diffusen Quellen zusammenführt. Entwicklung der jährlichen Emissionsfrachten von Schwefeloxiden aus Großfeuerungsanlagen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Entwicklung der jährlichen Emissionsfrachten von Stickstoffoxiden aus Großfeuerungsanlagen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten

DK Recycling und Roheisen GmbH (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Werthauser Str. 182 47053 Duisburg Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: DK Recycling und Roheisen GmbH Haupttätigkeit: Herstellung von Roheisen oder Stahl einschl. Stranggießen > 2,5 t/h

OMV Deutschland Operations GmbH & Co. KG, Werk Burghausen (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Haiminger Str. 1 84489 Burghausen Bundesland: Bayern Flusseinzugsgebiet: Donau Betreiber: OMV Deutschland GmbH Haupttätigkeit: Mineralöl- und Gasraffinerien

Entwicklung eines innovativen Methanoxidationskatalysators zur Senkung der Abgasemissionen von Großmotoren für maritime und stationäre Anwendung im Gasbetrieb, Vorhaben: Entwicklung eines innovativen Methanoxidationskatalysators

Das Projekt "Entwicklung eines innovativen Methanoxidationskatalysators zur Senkung der Abgasemissionen von Großmotoren für maritime und stationäre Anwendung im Gasbetrieb, Vorhaben: Entwicklung eines innovativen Methanoxidationskatalysators" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: INTERKAT Catalyst GmbH.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Rinderanlage/BGA der Fa. Rosé Kälber GmbH in Neukieritzsch

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Rosé Kälber GmbH beantragte mit Datum vom 29.10.2020 die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Kahnsdorf, Gemarkung Pürsten, Flurstück 100/8. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.373 kW auf 2.694 kW. Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast und wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt. Die geplante ORC-Anlage dient der zusätzlichen Erzeugung von 39 kW elektrischer Energie aus der Abgaswärme des BHKW 2. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), eingestuft. Für die Rinderanlage/Biogasanlage Kahnsdorf wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt, daher ist bei der Prüfung des § 9 UVPG das Gesamtvorhaben zu betrachten. Die Tatsache, dass aktuell keine Tiere eingestallt sind, ist dabei nicht von Belang. Rinderanlagen mit 800 oder mehr Plätzen sind der Nr. 7.5.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist der Standort der Biogasanlage Kahnsdorf als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). Für den Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) mit den Forderungen der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut. In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-139 vom 25.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach Sechster Allgemeiner Verwaltungs- vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen. Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben. Bedingt durch die Abgastemperatur von mind. 180 °C und durch die Abgasgeschwindigkeit wird das Abgas in höhere Schichten transportiert, wodurch eine Verdünnung resultiert und damit bodennah keine Immissionen wahrnehmbar sind. Zusätzlich unterstützend wirkt hierbei die Mindestschornsteinhöhe von 10 m. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone oder einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Abstände zu Bächen, Flüssen und Seen betragen mehr als 100 m. Dem Schutzbedürfnis des Schutzgutes Wasser wird durch die Errichtung der Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Rechnung getragen. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Diese befinden sich innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen, sodass der Flächenbedarf nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen kann. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

Maritime Traffic Emissions: A monitoring network, Vorhaben: Hyperspectral sensing of plastic and soot on the sea surface

Das Projekt "Maritime Traffic Emissions: A monitoring network, Vorhaben: Hyperspectral sensing of plastic and soot on the sea surface" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH.

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