Artensterben geht weiter – Stickstoffeinträge zu hoch – weniger Pestizide im Grundwasser Der Umweltschutz in der Landwirtschaft ist in den vergangenen 30 Jahren deutlich zu langsam vorangekommen. Viele alte Probleme – etwa die zu hohen Stickstoff-Einträge in Böden oder die Luft – sind trotz Verbesserungen ungelöst: So überschritten 1985 rund 90 Prozent der Flächen die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoff; aktuell sind es immer noch 50 Prozent. „Zu den alten Problemen treten leider neue hinzu – etwa durch Plastik oder Mikroplastik, das wir auf und in landwirtschaftlichen Böden finden. Dieses Thema stand 1985 noch gar nicht auf der Agenda“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Das UBA hatte in einer Studie untersuchen lassen, wie sich die Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft seit 1985 verändert haben. Der Zustand des Grundwassers hat sich in den vergangenen Jahren aber verbessert: „Erfreulich ist der Rückgang der Pestizid-Belastung des Grundwassers. Das ist vor allem Folge der strengen Zulassung der Stoffe in Deutschland und der EU. Flüsse, Bäche und Seen sind aber nach wie vor betroffen, besonders wenn Landwirte ihre Feldspritzen in Gewässernähe oder auf dem Hof reinigen.“, sagte Krautzberger. Mit dem Waschwasser können Pestizidrückstände vom Hof in die Kanalisation gelangen; in den Kläranlagen werden die Mittel dann nicht ausreichend abgebaut. Beim Stickstoff (chemisch: N) gibt es zwar ebenfalls Fortschritte, flächendeckend ist ein guter chemischer und ökologischer Zustand aber bei weitem noch nicht erreicht. Stickstoff ist unerlässlicher Nährstoff für alle Lebewesen. Zu viel Stickstoff schädigt jedoch die Umwelt. Zu viel Gülle lässt in viehstarken Regionen auch die Nitratkonzentrationen (NO 3- ) im Grundwasser über die Grenzwerte schnellen. Das UBA empfiehlt, sowohl Gülle als auch Mineraldünger schnell einzuarbeiten und ausreichenden Abstand zu Bächen, Flüssen und Seen zu halten. Überschüssige Gülle aus viehstarken Regionen sollte überregional gemäß guter fachlicher Praxis verwertet werden. Mit der Novellierung der Düngeverordnung soll die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere von Gülle den Erfordernissen des Umweltschutzes besser angepasst werden. Mit der Verordnung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV) soll ein besserer Schutz gegen Leckagen aus Anlagen sichergestellt werden, die Jauche, Gülle und Silagesickersäfte lagern. Stickstoff in Form von Ammoniak (NH 3 ) belastet auch die Luft noch zu stark. Ammoniak ist ein Vorläufer des lungengängigen Feinstaubs, dessen Entstehung aus gesundheitlichen Gründen begrenzt werden muss. Beim Ammoniak gerät Deutschland zudem in Kollision mit EU-Recht: Gemäß der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen darf Deutschland jährlich 550 Kilotonnen Ammoniak ausstoßen. Derzeit wird diese Obergrenze nicht zuverlässig eingehalten. Genehmigungsbedürftige Geflügel- und Schweineställe müssen daher künftig zu Recht mit einer Abluftreinigung ausgestattet werden. Laut UBA wäre es auch ratsam, bei Rinderställen eine entsprechende Pflicht einzuführen. Der Schutz der Böden ist in Deutschland anders als noch 1985 sogar per Gesetz geregelt. Die Landwirtschaft kommt ihrer Pflicht zum vorsorgenden Bodenschutz dadurch nach, dass sie die gute fachliche Praxis beachtet: Direktzahlungen bekommt sie nur in vollem Umfang, wenn sämtliche Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und guten ökologischen Zustand erhalten werden. In der Praxis findet Erosion , Schadverdichtung und Humusabbau aber immer noch statt. Enge Fruchtfolgen, spät schließende Reihenfrüchte oder schweres Gerät sind nach wie vor zulässig. Aber es gibt Lösungen, etwa eine konservierende Bodenbearbeitung, Streifenbearbeitung, ganzjährige Bodenbedeckung oder Zwischenfrüchte. Die Belastung landwirtschaftlicher Böden mit Plastik und Mikroplastik war 1985 noch kein Thema. Vermutete Quellen sind Reste von in der Landwirtschaft eingesetzten Folien, Klärschlamm und Komposte. Hier sind aber zunächst valide Schätzungen zu den Eintragsmengen nötig, um effektive Minderungsstrategien zu entwickeln. Anlass der neuen Studie ist das 30-jährige Jubiläum des Sondergutachens „Umweltprobleme der Landwirtschaft“, das der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) im Jahr 1985 veröffentlicht hatte. Das Gutachten hatte einige Verbesserungen bewirkt; auf manchen Gebieten kämpft Deutschland allerdings noch mit den altbekannten Problemen. Prof. Dr Wolfgang Haber, seinerzeit SRU-Vorsitzender, sagte: „Besonders beklagenswert ist, dass die angestrebte Trendwende beim Artenschutz verfehlt wurde. Arten und ihre Biotope sind in unseren Agrarlandschaften nach wie vor im Rückgang. Auf diese Weise geht ein bedeutender Teil unseres Artenreichtums verloren und ist nur schwer wieder zu ersetzen.“
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Am Wald 1 98639 Rippershausen Bundesland: Thüringen Flusseinzugsgebiet: Weser Betreiber: Poels Schweinezucht GmbH Haupttätigkeit: Intensivhaltung oder -aufzucht von > 750 Sauen
Die Grundwasser-Messstelle mit Messstellen-ID 38451384 wird vom Landesamt für Umwelt Brandenburg betrieben, in Zuständigkeit des Standorts LfU Potsdam_S. Sie befindet sich in Wiesenhagen, ca. 300 m östlich (Feldweg hinter Schweinestall). Die Messstation gehört zum Beschaffenheitsmessnetz. Die Messstellenart ist Beobachtungsrohr. Nummer des Bohrloches: Hy Nuthe 34/71. Der Grundwasserleiter wird beschrieben als: weitgehend unbedeckter GWL. Der Zustand des Grundwassers wird beschrieben als: frei. Der zugehörige Grundwasserkörper ist: DEGB_DEBB_HAV_NU_2. Der Messzyklus ist 4 x monatlich. Die Anlage wurde im Jahr 1971 erbaut. Ein Schichtverzeichnis liegt vor. Die Messstelle wurde im Höhensystem NHN eingemessen. Das Höhenprofil in diesem System ist: Messpunkthöhe: 38.69 m Geländehöhe: 37.82 m Filteroberkante: 36 m Filterunterkante: 34 m Sohle (letzte Einmessung): 33.34 m Sohle bei Ausbau: 33 m
Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Groß-Gerau, Infektionsgeschehen, Auswirkung auf Schweinehaltung, Vorsorgemaßnahmen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Das Landratsamt Nordsachsen hat der Tiergut Zwethau GmbH in 04886 Beilrode OT Zwethau, gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 7.1.7.1 des Anhanges 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Schweinemastanlage durch die Umrüstung der Schweineställe auf Tierwohlstufe 3 unter Verringerung der Tierplätze am Standort Beilrode OT Zwethau, Alte Züllsdorfer Straße 14, Gemarkung Zwethau, Flur 2, Flurstücke 112/12, 113/11, 114/1, 115/1 und 116 (Mast 1) sowie Flur 9, Flurstücke 18/1, 19/1, 12/2 und teilweise 20 (Mast 2) erteilt.
Herr Bernhard Meyer, Fasanenstraße 1, 49762 Sustrum, plant auf dem Flurstück 45 der Flur 4, Gemarkung Sustrum, den Abbruch eines Kuh- u. Schweinestalles sowie für den Neubau eines Kuhstalles mit 10 Trockenstehern-, 34 Jungvieh- und 12 Kälberplätzen (ohne Erhöhung der Tierzahl). Aufgrund der Kumulation mit dem bereits vorhandenen Legehennestall war gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 UVPG i.V.m. § 10 Abs. 4 UVPG i. V. m. Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG die Durchführung einer Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Auf Antrag des Unternehmens Schweinezucht Pappendorf GmbH & Co. KG wird ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Schweinemastanlage am o. g. Standort durchgeführt, welches folgenden Umfang umfasst: - Verringerung der Tierplatzzahl im Stall 1 von 2.000 Tierplätzen auf 1.848 Tierplätze (Absetzferkel mit einem Gewicht von ca. 8 kg bis 25 kg), - Neuaufteilung der Mastschweineboxen im Stall 2 und 3 i. V. m. der Erhöhung der Tierplatzzahl auf jeweils 576 Tierplätze, - Beibehaltung der Gesamttierzahl von 3.000 Tierplätze, - Errichtung eines Zugluftganges in den Ställen 1, 2 und 3, - Errichtung von überdachten Verbindern zwischen den Ställen 1 und 2 sowie 2 und 3, - Zentrierung der Abluftführung zu den neu entstehenden Verbindern, - Errichtung eines neuen Sozialbereiches im Stall 1, - Errichtung eines Futterbunkers für CCM- Mais, - Verschiebung der Vorgrube und des Abtankplatzes in östliche Richtung sowie Verringerung der Abmessungen und des Volumens des Güllebehälters. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß §§ 1 und 2 Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz–Zuständigkeitsverordnung- SächsImSchZuVO), das Landratsamt Meißen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Ziffer 7.1.11.3/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Herr Heinz Aubke beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schweinemaststalles für 1.440 Schweine (BE 18), eine Überdachung zwischen Ställen (BE 9), einen Umbau zum Maststall sowie die Umstellung der Mastställe (BE 3, 4 und8) in der Gemeinde Glandorf, Schnaatweg 6. Nach Umsetzung des Vorhabens befinden sich 2.616 Mastschweine, 208 Niedertragende und leere Sauen, 3 Ammenplätze, 94 Sauen mit Ferkel, 1.584 Aufzuchtferkel sowie 44 Jungsauenplätze auf dem Betrieb. Die Baumaßnahmen sollen an folgenden Standorten errichtet werden: Gemeinde Glandorf, Schnaatweg 6, Gemarkung: Schwege, Flur: 6, Flurstücke: 264 Gemäß § 4 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1275) in der z. Zt. geltenden Fassung i. V. m. § 1 und der M. Nr. 7.1.11.1 des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) in der Neufassung vom 31. Mai 2017 (BGBI. I S. 1440) bedürfen Schweinehaltungsanlagen einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften.
Herr Gunther Ambiel, 74925 Epfenbach, beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Schweinehaltungsanlage für 154 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze und 1375 Mastschweine (Nr. 7.1.11.3 des Anhangs der 4. BImSchV). Die am Standort Epfenbach, Keitenhöfe 2, Flurstück-Nrn. 14453, 14453/1, 14455 und 14459 bereits bestehende Anlage soll nach Gesichtspunkten des Tierwohls auf Haltungsform 4 umgebaut werden. Die Anlage fällt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7.11.3 des UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 UVPG vorgesehen. In dieser überschlägigen Prüfung prüft die zuständige Behörde in zwei Stufen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Herr Berthold Schulze Pals, Gorfeldstraße 30, 59394 Nordkirchen, hat mit Datum vom 11.01.2024 einen Antrag auf wesentliche Änderung und geänderten Betrieb seiner Anlage zum Halten von Mastschweinen, Rindern und Mastbullen in 59394 Nordkirchen, Gorfeldstraße 30, Gemarkung Südkirchen, Flur 16, Flurstücke 18 und 21 vorgelegt. Gegenstand des Antrags ist die Nutzungsänderung des Schweinestalls (BE 5) in einen Kälberaufzuchtstall, die Errichtung eines Zeltdachs auf einem vorhandenen Güllehochbehälter (BE 7), die Anpassung der Abluftführung im Kälberstall (BE 3) und die Anlegung eines Verbindungsweges. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles wurde festgestellt, dass eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu besorgen sind.
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