Ziel dieser Arbeit ist es, ein Verfahren zu entwickeln, welches eine quantitative Erfassung von Diversitätskriterien auf großer Fläche erlaubt. Die Erhaltung der Wälder und ihr Schutz vor Überbenutzung sind von globaler Bedeutung. Auf der Rio-Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 war dies ein wichtiger Themenbereich (s. auch 1993 sog. Helsinki-Prozess ). 1994 wurden in Genf sechs Kriterien und 27 Indikatoren politisch verbindlich beschlossen. Erhaltung, Schutz und angemessene Verbesserung der biologischen Diversität in Forstökosystemen stellt eines dieser Kriterien dar. Eine Operationalisierung dieses Indikators ist in unterschiedlicher Form möglich. In vorliegender Arbeit sollen Informationen aus 2-D und 3-D Fernerkundungsdaten (inklusive flugzeuggetragener Daten, wie Luftbild oder Laserscannerdaten) abgeleitet werden. Die Informationen aus Fernerkundungsdaten sollen im Rahmen eines GIS um Karteninformationen und terrestrische Daten ergänzt werden. Aus der flächendeckend vorliegenden 2-D und 3-D Information werden Maßzahlen und Indizes berechnet, die Nachbarschaftsbeziehungen, räumliche Muster und Vielfalt innerhalb und zwischen den ökologischen Bezugseinheiten (alpha und beta-Diversität) sowie des Gesamtlandschaftsausschnittes (gamma-Diversität) quantitativ beschreiben. Die hergeleiteten Diversitätswerte und Diversitätindizes sollen dabei in Bezug zur terrestrischen Ansprache gesetzt werden. Die Nutzbarkeit des entwickelten Modells für die Bewertung von Lebensräumen soll schließlich anhand einer sehr gut untersuchten Zielart überprüft werden. Es ist zu erwarten, dass mit Nutzung der genannten Informationstechnologien eine mehr quantitative Erfassung der Diversitätskriterien, bei höherer Effizienz möglich sein wird. Die Bewertung von Lebensräumen kann damit transparenter und besser nachvollziehbar werden. Des weiteren erlaubt das methodische Vorgehen eine flächige Charakterisierung von Lebensräumen, wie sie für system-analytische Ansätze und die Modellierung von räumlichen und zeitlichen Prozessen notwendig.
Piloten und FlugbegleiterInnen gehoeren zu den Personen, die einer hohen Strahlenbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die kosmische Strahlung in Flughoehe besteht ausschliesslich aus Sekundaerstrahlung (hauptsaechlich Neutronen und Gammastrahlung), die in Wechselwirkung von primaeren Teilchen mit den Atomen der Lufthuelle erzeugt wird. Die Exposition des Flugpersonals ist zudem abhaengig von der Flughoehe, der geomagnetischen Breite und der solaren Aktivitaet. Aufgrund der Komplexitaet des kosmischen Strahlenfeldes ist allerdings der Umfang der Exposition schwer zu bestimmen, und physikalische Messungen geben keinerlei Hinweise auf die biologische Wirksamkeit dieser Strahlung. Ueber Chromosomenanalysen in den peripheren Lymphozyten des menschlichen Blutes konnte in einer Pilotstudie an Personal aus dem Interkontinentalverkehr eine hochsignifikant erhoehte Strahlenbelastung festgestellt werden. Die Chromosomenanalyse eines weiteren Untersuchungskollektivs, das aus einer Gruppe von Concordepiloten besteht, steht kurz vor dem Abschluss. Ergebnisse aus strahlenbiologischen Experimenten im CERN, Genf, belegten eine sehr hohe biologische Wirksamkeit der kosmischen Strahlung im Niederdosisbereich. Die Resultate dieser Versuchsreihe (in-vitro) sollen mit den Ergebnissen aus den in-vivo Ansaetzen verglichen und im Hinblick auf die biologisch Wirksamkeit kleiner Dosen von Neutronen bewertet werden. Die Ergebnisse sollen der Einfuehrung des Strahlenschutzes fuer das Flugpersonal dienen.
Le suivi biologique de l'etang de la Combe Chapuis (Geneve) se poursuit depuis 1979, date du creusement de l'etang et a pour but principal de suivre la colonisation de l'etang par le phytoplancton, zooplancton, les algues, les macrophytes et les invertebres benthiques. (FRA)
Der Anbau von Ölpflanzen zur Gewinnung von Speiseöl und Energie ist bislang im Organischen Landbau wenig entwickelt. Zum einen mindern Probleme bei der Regulierung von Schaderregern und Unkraut die Wirtschaftlichkeit, zum anderen konkurriert der Anbau von Energiepflanzen um Fläche für die Erzeugung von Lebensmitteln. Der Gemengeanbau leistet einen Beitrag zur Diversifizierung im Ackerbau und lässt Synergie-Effekte zwischen den Gemengepartnern wirksam werden. Eine effizientere Ressourcennutzung, geringere Anfälligkeit gegenüber Schaderregern und reduziertes Unkrautaufkommen können zu höheren Gesamterträgen bzw. Gewinnen je Flächeneinheit führen. Im Hinblick auf diese Aspekte wird untersucht, inwieweit die Ölsaaten Öllein (Linum usitatissimum L.), Saflor (Carthamus tinctorius L.) bzw. Senf (Sinapis alba L.) für den jeweils zeitgleichen Anbau mit Ackerbohnen (Vicia faba L.) geeignet sind. In Abhängigkeit von verschiedenen Standraumzumessungen werden die Erträge und die Konkurrenzverhältnisse um Stickstoff und Wasser bei den jeweiligen Gemengepartnern untersucht,sowie die Ölsaaten hinsichtlich Ölgehalt und Fettsäurezusammensetzung analysiert. Arbeitshypothesen: - Der zeitgleiche Anbau von Ackerbohnen und Ölfrüchten führt zu höheren Gesamterträgen bei nur unwesentlich verminderten Ackerbohnen-Erträgen. - Die hauptsächlich im Bodenraum zwischen den Ackerbohnenreihen freigesetzten Stickstoffmengen werden zur Ertragsbildung der Ölfrüchte effizient genutzt. - Ein weiterer Abstand zwischen Ölfrucht- und Ackerbohnenreihe führt zu geringerer interspezifischer Konkurrenz und durch gleichmäßigere Durchwurzelung des Bodenraumes zur effizienteren Nutzung von bodenbürtig freigesetztem Stickstoff und Wasser. Die Folge sind, verglichen mit engerem Reihenabstand, höhere Ölfruchterträge und nur unwesentlich geringere Ackerbohnen-Kornerträge. - Die Ölfrüchte Saflor, Öllein und Senf nehmen aufgrund ihres Pfahlwurzelsystems Stickstoff auch aus tieferen Bodenschichten auf und senken so das Austragungspotential von bodenbürtig freigesetztem Stickstoff bzw. Stickstoff-Restmengen.
In der 2. Auflage des Saguf-Katalogs wurde unter A26 die I.A.E.C. aufgefuehrt,die inzwischen unbenannt wurde. Statt Dr.Hans Gysin, CH-4102 Binningen ist nun R.K. Hewstone, Esso Research Center, Abingdon, U.K., Praesident. Ziele sind weiterhin Kontakte zwischen Umweltkoordinatoren, Austausch und Diskussion von Studien, sowie die Durchfuehrung von Arbeitssitzungen. Es werden insbesondere Fragen des Umweltrechtes, der Umweltoekonomie und des Risk Assesment behandelt, z.B. 1984 an zwei Symposien: 5./6. April 1984 in Genf: Managing our environment today and tomorrow und 11./12. Oktober 1984 in Bruessel: Atmospheric Pollution - The current challenges. Die Vortraege und die Ergebnisse liegen fuer die Mitglieder (wie die Newletters) gedruckt vor.
Ausserordentliche Wetterereignisse und 'Natur'katastrophen wollen in einen längeren Zeitraum eingeordnet werden. Dies ermöglicht die Datenbank Euro-Climhist, die seit den 1970er-Jahren von Prof. em. Dr. Christian Pfister und zahlreichen seiner Mitarbeitenden zusammengetragen wurde. Sie enthält in ihrer ersten Ausbaustufe (Schweiz ab 1500) rund 150 000 Daten auf verschiedenen zeitlichen Ebenen (Tag, Woche, Monat, Jahreszeit), die mit einer benutzerfreundlichen Software zugänglich gemacht werden. Dazu gehören: - Beschreibungen der täglichen Witterung: Himmelsbedeckung, Niederschlag, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke. - Sehr lange Messreihen der mittleren Monatstemperatur (u.a. Basel seit 1755, Genf seit 1768) und des Monatsniederschlags (u.a. Genf ab 1778, Zürich seit 1708 mit Lücken, Bern seit 1760), Tage mit Niederschlag (Zürich 1684-1738, 1864-2011 sowie Genf ab 1768). - Monatliche Witterungsberichte (1820-1999), mit kleinen Lücken. Diese dienen einer raschen Orientierung. - Beschreibungen von Witterungsschäden und Naturgefahren (Sturm, Hagel, Frost, Nässe, Dürre, Überschwemmungen, Erdrutsche, Feuer, Schnee etc.). - Beschreibungen des Blüte- und Reifezeitpunkts von (Kultur-)pflanzen: u.a. Zeitpunkt von Roggenernte und Weinlese (ab 1501), Kirschbaumblüte (ab 1721). - Beschreibungen der Schneebedeckung, Vereisung von Gewässern. - Aus manchen Beschreibungen wird deutlich, warum die Menschen Witterungsereignisse aufgezeichnet haben, von welchen Weltbildern sie geleitet wurden und wie sie auf Extreme reagierten.
Anlage 13 - Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen: Richtlinie ( EU ) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates (= "Richtlinie (EU) 2017/2397"), Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= "Durchführungsverordnung (EU) 2020/182"), Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( RheinSchUO ), Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ), Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN ), Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI ), Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966), Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht. Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF -Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. 1. Fahrzeuge Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen 1.2 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom 15. Februar 1966 nicht zugelassen 1.3 die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1 nicht zugelassen 2. Besatzung Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 2.1 ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Schiffsführerzeugnis oder ein nationales für die Mosel gültiges Schiffsführerzeugnis, das nicht der Richtlinie unterliegt Richtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10 Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2 zugelassen, jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnisse zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 2.2 das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang V nicht zugelassen 2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 22 Absatz 6 zugelassen PDF-Format 2.4 wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 eine besondere Berechtigung für Radar oder ein anerkanntes Radarzeugnis oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis für die Radarfahrt Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2 MoselSchPV, § 6.32 nicht zugelassen 2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5 nicht zugelassen 2.6 die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 2.7 bei LNG -betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 3. Fahrtgebiete Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format 4. Navigations- und Informationsgeräte Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI zugelassen PDF-Format 4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS -Geräten ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 zugelassen PDF-Format 4.5 die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde" zugelassen PDF-Format 5. Ausrüstungen Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format 5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format 5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format 5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a zugelassen PDF-Format 5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format 5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9 zugelassen PDF-Format 5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN, Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 zugelassen PDF-Format 5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN, Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format 5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 zugelassen PDF-Format 5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung für die Sicherheitsrolle ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 zugelassen PDF-Format 5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle MoselSchPV, § 8.11 zugelassen PDF-Format 6. Ladung und Abfälle Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN 6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit lesbare elektronische Textfassung 6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x nicht zugelassen 6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN, Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) zugelassen PDF-Format 6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch MoselSchPV, § 11.05 und Anlage 10 CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I nicht zugelassen 6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 und 2 zugelassen PDF-Format 6.5 die Entladebescheinigung MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV zugelassen lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format 7.1 der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c nicht zugelassen Stand: 01. Januar 2026
Nr.: 4/2012 Halle (Saale), 11.05.2012 Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA): Wie jedes Jahr hat das CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz zum 31. März den aktuellen Jahresreport des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn übermittelt. Dort finden alle Länderübersichten Ein- gang in den Zweijahresbericht des BfN für das CITES-Sekretariat in Genf. CITES entspricht übrigens der englischen Abkürzung für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Convention on International Trade in Endange- red Species of Wild Fauna and Flora. Aus diesem behördlichen WA-Bericht des Landes Sachsen-Anhalt für 2011 geht hervor, dass die Unteren Naturschutzbehörden mit 278 Kontrollen in Zoohandlungen, Zoos und Tiergärten, bei Präparatoren sowie privaten Tierhal- tern die Einhaltung der aus dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen resultierenden gesetzlichen Anforderungen für den Handel mit geschützten Exemplaren überprüft haben. Dabei wurden sieben Verstöße festgestellt. In Sachsen-Anhalt gibt es über 8000 Haltungen geschützter Tiere von rund 1300 Arten. Allein ein Drittel der Halter haben Papageien, sogar über ein Drit- tel Schildkröten und fünf Prozent haben Schlangen. Die häufigsten Arten sind dabei Graupapagei, Griechische Landschildkröte und Dunkler Tigerpython. Aber auch äußerst seltene Arten wie Seepferdchen und Pfeilgiftfrösche sind in Wohnzimmern zu finden. Private Züchter sind auch an internationalen Zucht- programmen für vom Aussterben bedrohte Arten beteiligt wie für den Balistar, in Südostasien beheimatete Fruchttaubenarten oder die Madagassische Flachrückenschildkröte. Alle am Erwerb geschützter Arten interessierten Bürger und Gewerbetreiben- de müssen wissen und beachten, dass für diese Tiere strikte Besitz- und Ver- marktungsverbote sowie die Meldepflicht gelten. Vereinfachte Regelungen, gelten für die häufig gezüchteten Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung. Dazu gehören beispielsweise Schönsittich, Rosellasittich und Abgottschlange sowie Königspython. Tierhalter können sich bei den Naturschutzbehörden oder unter der Internet- seite www.lau.sachsen-anhalt.de Fachthema „CITES“ über bestehende ge- setzliche Anforderungen wie auch über die Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung informieren. Alle Mitgliedstaaten haben die Pflicht, der zentralen WA-Koordinierungsstelle, dem CITES-Sekretariat in Genf/Schweiz, regelmäßig über ihre Kontrolltätigkeit zum Schutz der gefährdeten Tiere und Pflanzen zu berichten. Für Deutschland fasst das Bundesamt für Naturschutz die Berichte der Länder zusammen. In Sachsen-Anhalt obliegt die fachliche Beratung und Koordination der Behörden dem CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Der Präsident PRESSEMITTEILUNG Wie werden Tigerpython, seltene Papageien und Schildkröten in Sachsen-Anhalt geschützt? E-Mail: Praesident@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1
An 7 Messtellen in der Schweiz werden waehrend der Vegetationsperiode die Inhalte von 1 m an Pollen und Pilzsporen gemessen. Die Messtellen sind in chronologischer Reihenfolge aufgefuehrt: Basel, seit 1969, Davos seit 1972, Genf seit 1978 (bezahlt von Prof. Dr.med. G.Boehm), Neuenburg seit 1979 (?), Zuerich seit 1981, Lugano seit 1983 und Samedan seit 1983. Fuer Neuchatel und Lugano hat die Projektleiterin Biologen ausgebildet. Diese teilen woechentlich die Resultate der letzten beiden untersuchten Tage mit. Die uebrigen Messtellen werden in Basel ausgewertet. Dafuer muss woechentlich die 'Trommel' der Burkard-Pollen- und Sporenfalle hin- und hergeschickt werden. Die Informationen werden monatlich den Aerzten, woechentlich Zeitungen, Radio, Nr.162 des Telefons mitgeteilt als Hilfe fuer Heufieberpatienten. Auch die Pilzsporen der Luft werden erfasst. (Ca. 20 versch. Arten.) Dabei werden auch Emissionen von Industrie und Verbrennungsanlagen untersucht. Prof. Boehm untersucht diese in einem Extra-Projekt. Der Informationsdienst soll Heuschnupfenpatienten orientieren.
Plant sterols, also called phytosterols, comprise a group of plant steroidal compounds. They are of interest because they play a crucial role in plant growth and development and as part of the human diet they are known for their blood cholesterol-lowering effects. High phytosterol contents occur in seeds of oilseed crops, the relevance of which remains hitherto unknown. In contrast to Arabidopsis nothing is know about the genes governing phytosterol content in Brassica species. In previous work, a large genetic. variation for phytosterol content has been found among German winter oilseed rape (Brassica napus) cultivars. So far no information is available on total phytosterol contents or individual components in Indian mustard B. juncea. Suitable segregating doubled haploid populations of B. napus, and of B. juncea have already been developed and will be used in the present project to map QTL for individual and total seed phytosterol content as well as for other seed quality traits. Key candidate genes of the phytosterol biosynthetic pathway with known sequences from Arabidopsis will be sequenced from the progenitor species Brassica rapa, Brassica nigra and Brassica oleracea to develop locus specific PCR primers. Those locus specific primers will be used to sequence the pertinent alleles in the respective amphidiploid species B. napus and B. juncea. Allelic sequence differences between the parents of the doubled haploid populations will be used to map the candidate genes. Results will reveal if positions of candidate genes overlap with those of QTL for phytosterol content and if genetic variation in phytosterol content is related to variation in other seed quality traits.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 167 |
| Europa | 8 |
| Land | 15 |
| Weitere | 5 |
| Wissenschaft | 16 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 26 |
| Förderprogramm | 119 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Taxon | 1 |
| Text | 31 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 5 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 28 |
| Offen | 156 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 133 |
| Englisch | 64 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 3 |
| Datei | 26 |
| Dokument | 32 |
| Keine | 118 |
| Multimedia | 1 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 55 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 120 |
| Lebewesen und Lebensräume | 185 |
| Luft | 126 |
| Mensch und Umwelt | 184 |
| Wasser | 109 |
| Weitere | 180 |