Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die in die dargestellten Bereiche hineinragen oder an diese angrenzen, ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Bei der Zulassung schutzbedürftiger Nutzungen in den dargestellten Bereichen ist eine besondere Einzelfallprüfung erforderlich.