Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die Achtungsabstände der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die örtliche Lage der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die örtliche Lage der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
<p>Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2023 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen.</p><p>Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche</p><p>Im Jahr 2023 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit/zentrale-melde-auswertestelle-fuer-stoerfaelle">(ZEMA</a>) insgesamt 21 meldepflichtige Ereignisse in 3.962 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 11.06.2025, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2023“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle der Kategorie I des Anhang VI Teil 1 der 12. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a> und 14 sonstige meldepflichtige Ereignisse (Kategorie II und III). Es wurden demnach ca. 0,5 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet.</p><p>Acht dieser Ereignisse traten im Jahr 2023 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, drei Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, ein im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, drei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, fünf im Bereich Wärmeerzeugnis, Bergbau, Energie und ein im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2023“).</p><p>Bei den 21 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 9Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 17 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24 Millionen Euro und außerhalb von ca. 250.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 5 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Atmosphre#alphabar">Atmosphäre</a>. Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 81.000 Euro. Zudem sind bei einem Drittel der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei zwei Drittel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten.</p><p>Fehlerquellen Mensch und Technik</p><p>Im Jahr 2023 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Fehler bei Reparaturarbeiten, Bedienfehler und organisatorische Fehler aufgetreten. In zwei Fällen wurde der Eingriff Unbefugter als Ursache identifiziert.</p><p>Der Bereich Biogasanlagen war bei 5 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen wurde eine zu hohe Schneelast als Ursache angegeben.</p><p>Störfallrisiken in Betriebsbereichen</p><p>Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527750875521&uri=CELEX:32012L0018">(Richtlinie 2012/18/EU)</a>. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/BJNR060310000.html">Störfall-Verordnung</a> um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt.</p><p>Mitte 2023 hatten wir in Deutschland 3.962 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse).</p><p>Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis</p><p>Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen</p><p>Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit">Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt.</a></p><p>Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“.</p><p>Unternehmen sollen voneinander lernen</p><p>Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit/zentrale-melde-auswertestelle-fuer-stoerfaelle">ZEMA</a>). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.</p>
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kam es weltweit zu schweren Unfällen in Chemischen Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Betriebsangehörigen, die Nachbarschaft und die Umwelt. Es wurde deutlich, dass für Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in großen Mengen vorhanden sein können, zusätzliche Sicherheits-, Vorsorge-, und Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Der rechtliche Rahmen zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle wurde in Deutschland mit Inkrafttreten der ersten Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ) 1980 geschaffen. Die Europäische Union hat 1982 die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung von schweren Unfällen, die sogenannte Seveso-Richtlinie, erlassen. Die Seveso-Richtlinie und auch die Störfall-Verordnung wurden aufgrund verschiedener Ereignisse fortgeschrieben und novelliert. Seit 2012 sind die grundliegenden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb an Anlagen und Betriebsbereiche, die der Störfall-Verordnung unterliegen, auf europäischer Ebene maßgeblich in der Seveso-III-Richtlinie geregelt. Diese wurde durch die novellierte Störfall-Verordnung ( Störfall-Verordnung vom 15.März 2017, BGBl. I S.483 ) 2017 in deutsches Recht umgesetzt. Da sich in Sachsen-Anhalt bedeutende Standorte der Chemischen Industrie und viele weitere Betriebe befinden, in denen gefährliche Stoffe gehandhabt werden, hat die Störfallvorsorge hier eine hohe Bedeutung. Das Landesamt für Umweltschutz hat als Fachbehörde im System der an der Störfallvorsorge beteiligten Behörden unter anderem die Aufgabe, das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) in Fragen zur Störfallvorsorge zu beraten und das Landesverwaltungsamt beim Vollzug der Störfallverordnung zu unterstützen. Folgende Schwerpunkte sind von der Fachbehörde zu bearbeiten: Erarbeitung von Grundlagen zur landeseinheitlichen Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und der Störfall-Verordnung , Prüfung der Inspektionsberichte nach § 16 der Störfall-Verordnung Ermittlung von Gefahrenpotenzialen und Schwachstellen in störfallrelevanten Anlagen, Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a BImSchG, Analyse und Auswertung von Störfällen und Schadensereignissen, Prüfung des Standes der Anlagensicherheit und Wahrnehmung der EU-Berichterstattung
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die Achtungsabstände der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
The final goal of the EUROWET project is to integrate the substantial multidisciplinary European research in wetlands to help attain the sustainable management of the water cycle. This will be achieved by the translation of state-of-the art science developed at both national and European levels, into practical guidance for end-users. This will be achieved by a comprehensive review, expert assessment and a focussed dissemination strategy. There is considerable scientific knowledge and technical experience gained in diverse aspects of wetland science and management including hydrology, biogeochemistry, ecology restoration, socio-economic and policy analysis. However the results of research and management experience are still too fragmentary and not sufficiently orientated to problem-solving or simply inadequately framed to be effectively transferred to, or used by, stakeholders and policy-makers. Simultaneously the general outcome of the scientific research has been increased awareness of the significance of wetlands in delivering goods and services important for human welfare including quality of life, biodiversity conservation and maintenance or enhancement of environment quality. Despite this wetlands continue to be degraded and lost throughout Europe without adequate consideration of the wider benefits to be achieved from this management. The new Water Framework Directive (WFD) promotes a unique opportunity to redress this problem by means of the holistic, integrated approach to water management. There is currently in preparation horizontal guidance on Wetlands as part of the Common Implementation Strategy (CIS) process. There is however work still to be done on providing more specific scientific and technical guidance on the effective implementation of the Directive with respect to wetlands. This is particularly the case in relation to Integrated River Management, the CIS cluster within which wetlands are being considered in the WFD.
ID: 4594 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhaben sieht einen 4-streifigen Neubau der BAB 553 vor. Dies beinhaltet eine Rheinquerung südlich von Köln als Tunnel- oder Brückenbauwerk. Darüber hinaus kommt es zum Aus- bzw. /Neubau von zwei Autobahnknotenpunkten. Westlich des Rheins erfolgt der Anschluss an die BAB 555 mit einem neu zu errichtenden Autobahnkreuz Köln-Godorf, östlich des Rheins an die BAB 59 durch den Neubau des Autobahndreiecks Köln-Lind. Der Umfang des Vorhabens beeinflusst alle Schutzgüter des UVPG, insbesondere ist dabei die mögliche Beeinträchtigung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) und mögliche Konflikte mit Störfallanlagen zu erwähnen. Es wird abhängig von den Varianten das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ gequert und ein Teilbereich der „Spicher Seen“ nordwestlich von Troisdorf in Anspruch genommen. Einige vorgeschlagene Varianten verlaufen teilweise im Nahbereich von Anlagen, welche unter die Seveso-III-Richtlinie fallen. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 21.05.2024 Art des Zulassungsverfahrens: Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 15 ff. UVPG UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Fernstraßen-Bundesamt (Standort Leipzig) Friedrich-Ebert-Straße 72-78 04109 Leipzig Deutschland Zuständige Organisationseinheit: Referat S3 - Lärm-, Umwelt- und Klimaschutz Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: die im Bekanntmachungstext aufgeführten Stellen; vorzugsweise an das Fernstraßen-Bundesamt, Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig a553rheinspange@fba.bund.de Vorhabenträger Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland, Außenstelle Köln Deutz-Kalker-Straße 18-26 50679 Köln Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Stadt Wesseling und Stadt Niederkassel Kontaktdaten des Auslegungsortes Stadt Wesseling Alfons-Müller-Platz Neues Rathaus, Amt für Stadtentwicklung 50389 Wesseling Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes 3. Obergeschoss, Raum 313 Montag von 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 – 18:00 Uhr Mittwoch von 08:00 – 12:00 Uhr Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr Freitag von 08:00 – 12:30 Uhr Die Einsichtnahme kann während der genannten Zeiten ohne vorherige Terminvereinbarung erfolgen. Weitere Ortshinweise Zusätzlicher Auslegungsort : Stadt Niederkassel Rathaus, Stadtplanungsamt Rathausstraße 19 53859 Niederkassel Öffnungszeiten des Auslegungsortes Zimmer 18 Montag von 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag von 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch von 08:30 - 12.00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag von 08:30 - 12.00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag von 08:30 - 11:30 Uhr Die Stadt Niederkassel bittet, zu den oben genannten Zeiten, grundsätzlich um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme in die Planunterlagen unter folgender Telefonnummer: + 49 2208 9466-800 Eröffnungsdatum der Auslegung 18.11.2024 Enddatum der Auslegung 17.12.2024 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.02.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 18.11.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Homepage des Fernstraßen-Bundesamtes mit dem Link zu den Unterlagen Dokumente Bekanntmachung über die Auslegung der Unterlagen Öffentliche Auslegung Auslegungsunterlagen im Pdf-Format
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Achtungsabstand der Betriebsbereiche nach SEVESO SL (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU). Die europäische Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 (Seveso- III-Richtlinie) dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung (12. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt insbesondere die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen. Artikel 13 der Seveso-III- Richtlinie („Land-Use-Planning“ oder passiv planerischer Störfall schutz) nimmt über ein Abstandsgebot zwischen einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 60 |
| Kommune | 1 |
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| Zivilgesellschaft | 6 |
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|---|---|
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|---|---|
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|---|---|
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